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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Vom 19. Juni 2013
(Nds.GVBl. Nr. 10 vom 25.06.2013 S. 158; 03.06.2015 S. 99 15a; 08.06.2016 S. 115 16)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 566), wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort " Telekommunikationsverbindungsdaten" durch das Wort "Verkehrsdaten" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte " Telekommunikationsverbindungsdaten im Sinne des § 100 g Abs. 3 der Strafprozessordnung" durch die Worte "Verkehrsdaten (§ 96 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden das Wort "Telekommunikationsdienstleistungen" durch das Wort " Telekommunikationsdienste" und das Wort "Telekommunikationsverbindungsdaten" durch das Wort "Verkehrsdaten" ersetzt.

2. § 33a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Telekommunikationsverbindungsdaten (§ 33 Abs. 1)" durch die Worte "Verkehrsdaten (§ 96 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort " Telekommunikationsleistungen" durch das Wort "Telekommunikationsdienste" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit eine telekommunikationsrechtliche Regelung nicht besteht, gilt für die Entschädigung § 23 des Justizvergütungs und -entschädigungsgesetzes entsprechend."Die Polizei hat den Diensteanbietern eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren."

c) Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 über die dort genannten Personen Auskunft von den Diensteanbietern über Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 verlangen; die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Die Diensteanbieter haben die nach Satz 1 angeforderten Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Die Polizei hat den Diensteanbietern eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren."

3. § 33c erhält folgende Fassung:

altneu
§ 33c Auskunftspflicht

Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, haben der Polizei auf Verlangen Auskunft über die Telekommunikationsverbindungsdaten (§ 33 Abs. 1) der in § 33a Abs. 1 genannten Personen zu erteilen. § 33a Abs. 4, 5 und 7 Satz 2 gilt entsprechend.

" § 33c Auskunftsverlangen

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten

  1. zu den in den §§ 6 und 7 genannten Personen und
  2. unter den Voraussetzungen des § 8 zu den dort genannten Personen

verlangen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Auf das Auskunftsverlangen nach Satz 1 findet § 30 Abs. 4 keine Anwendung.

(2) Die Polizei darf Auskunft über Daten verlangen, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, wenn die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 vorliegen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 33a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse dürfen die in eine Auskunft nach Absatz 1 aufzunehmenden Daten nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 bestimmt werden. § 33a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1Die Diensteanbieter haben der Polizei die nach den Absätzen 1 bis 3 verlangten Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2Die Polizei hat für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 6. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 154), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465), wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Postdienstleitungen erbringen oder" und die Worte "Postdienstleistungen oder" gestrichen.

b) Die Absätze 4 und 8

(4) Diejenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, sind auch verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung unentgeltlich Auskünfte zu Namen und Anschriften von Absendern und Empfängern, Größe und Gewicht von Postsendungen sowie zu sonstigen Umständen des Postverkehrs zu erteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Auskünfte nach Absatz 4 dürfen nur über Personen eingeholt werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegende Gefahr nachdrücklich fördern oder bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für solche Personen bestimmte oder von diesen herrührende Postsendungen entgegennehmen oder weitergeben.

werden gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.

d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung unentgeltlich Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten zu erteilen."Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten zu erteilen."

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Verfassungsschutzbehörde hat für die Erteilung von Auskünften nach Satz 1 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren."

e) Im neuen Absatz 6 wird die Verweisung "Absätzen 2, 3 und 5" durch die Verweisung "Absätzen 2 bis 4" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

Im einleitenden Satzteil wird die Verweisung "Absatz 6" durch die Verweisung "Absatz 5" ersetzt.

2. § 5b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 sowie in Absatz 6 wird jeweils die Angabe "Abs. 2 bis 6" durch die Angabe "Abs. 2 bis 5" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten oder daran mitwirken," gestrichen.

c) In Absatz 7 wird die Angabe "Abs. 4 bis 9" durch die Angabe "Abs. 4 bis 7" ersetzt.

3. Nach § 5b wird der folgende § 5c eingefügt:

" § 5c Auskunftspflichten

(1) Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung Auskünfte zu den nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten unverzüglich und vollständig zu erteilen. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung eingeholt werden, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind.

(2) Zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf eine Auskunft nach Absatz 1 nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes eingeholt werden. § 5a Abs. 7 und § 5b Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse dürfen die in eine Auskunft nach Absatz 1 aufzunehmenden Daten nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bestimmt werden. § 5a Abs. 7 und § 5 b Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.

(5) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 3 eingeschränkt."

Artikel 3
Änderung des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes, des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 16. Januar 2009

Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes, des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 16. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 2) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
Die bisherigen Absätze 2 bis 9 werden Absätze 1 bis 8."b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 1 bis 6."

b) Die Buchstaben d und g

d) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:
altneu
 (3) Diejenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, sind auch verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung unentgeltlich Auskünfte zu Namen und Anschriften von Absendern und Empfängern, Größe und Gewicht von Postsendungen sowie zu sonstigen Umständen des Postverkehrs zu erteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."(3) Diejenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

g) Im neuen Absatz 7 wird die Verweisung "Absatz 4" durch die Verweisung "Absatz 3" ersetzt.

werden gestrichen.

c) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d und wie folgt geändert:

Im einleitenden Satzteil wird die Verweisung "Absatz 4" durch die Verweisung "Absatz 3" ersetzt.

d) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e und erhält folgende Fassung:

altneu
Im neuen Absatz 6 wird die Verweisung "Absätzen 2, 3 und 5" durch die Verweisung "Absätzen 1, 2 und 4" ersetzt."e) Im neuen Absatz 5 wird die Verweisung "Absätzen 2 bis 4" durch die Verweisung "Absätzen 1 bis 3" ersetzt."

e) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe f und erhält folgende Fassung:

altneu
Im neuen Absatz 8 wird die Verweisung "Absatz 6" durch die Verweisung "Absatz 5" ersetzt." f) Im neuen Absatz 6 wird die Verweisung "Absatz 5" durch die Verweisung "Absatz 4" ersetzt."

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Angabe "Abs. 2 bis 6" durch die Angabe "Abs. 2 bis 5" und die Angabe "Abs. 1 bis 5" durch die Angabe "Abs. 1 bis 4" ersetzt.

b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

altneu
c) In Absatz 7 wird die Verweisung " § 5a Abs. 4 bis 9" durch die Verweisung " § 5a Abs. 3 bis 8" ersetzt."c) In Absatz 7 wird die Verweisung " § 5a Abs. 4 bis 7" durch die Verweisung " § 5 Abs. 3 bis 6" ersetzt."

3. Nach Nummer 2 wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. In § 5c Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt."

4. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.

Artikel 4
Einschränkung eines Grundrechts

Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

Artikel 5 16
Weitere Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

(gültig ab 01.07.2016)

§ 33c des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes,

§ 33c Auskunftsverlangen

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten

  1. zu den in den §§ 6 und 7 genannten Personen und
  2. unter den Voraussetzungen des § 8 zu den dort genannten Personen

verlangen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Auf das Auskunftsverlangen nach Satz 1 findet § 30 Abs. 4 keine Anwendung.

(2) Die Polizei darf Auskunft über Daten verlangen, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, wenn die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 vorliegen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 33a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse dürfen die in eine Auskunft nach Absatz 1 aufzunehmenden Daten nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 bestimmt werden. § 33a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Diensteanbieter haben der Polizei die nach den Absätzen 1 bis 3 verlangten Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Die Polizei hat für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.

wird gestrichen.

Artikel 6 16
Weitere Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

(gültig ab 01.07.2016)

§ 5c des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 6. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes,

§ 5c Auskunftspflichten

(1) Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung Auskünfte zu den nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten unverzüglich und vollständig zu erteilen. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung eingeholt werden, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind.

(2) Zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf eine Auskunft nach Absatz 1 nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes eingeholt werden. § 5a Abs. 6 und § 5b Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse dürfen die in eine Auskunft nach Absatz 1 aufzunehmenden Daten nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bestimmt werden. § 5a Abs. 6 und § 5 b Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat für die Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.

(5) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 3 eingeschränkt.

wird gestrichen.

Artikel 7 15a 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.