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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes, des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
und des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Vom 16. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 23.01.2009 S. 2; 19.06.2013 S. 158 13)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 19. November 2007 (Nds. GVBl. S. 641), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 126), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Es werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen,

5. bei einer im öffentlichen Interesse liegenden Überprüfung von Personen mit deren Einverständnis."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Über tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Bestrebungen und Tätigkeiten darf aufgeklärt werden, wenn die Anhaltspunkte unter Berücksichtigung der Interessen der oder des Betroffenen hinreichend gewichtig sind."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

cc) Im neuen Satz 3 wird das Wort "Hierzu" durch die Worte "Zur Aufklärung" ersetzt.

2. § 5a erhält folgende Fassung:

altneu
  § 5a Besondere Auskunftspflichten

(1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen zu erteilen. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung eingeholt werden, dass diese zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 erforderlich sind und dass tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Schutzgüter vorliegen.

(2) Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Diejenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs zu erteilen. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes eingeholt werden.

(4) Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten zu erteilen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und die zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind

  1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennungen sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
  2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
  3. Angaben über die Art der von der Kundin oder dem Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,
  4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.

(5) Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf schriftlichen Antrag der Leiterin oder des Leiters der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder des Vertreters eingeholt werden. Über den Antrag entscheidet die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10) bestehenden Kommission (G 10-Kommission). Bei Gefahr im Verzug kann die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter anordnen, dass die Entscheidung vor der Zustimmung der Kommission vollzogen wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen.

(6) Die G 10-Kommission prüft im Rahmen der Erteilung der Zustimmung gemäß Absatz 5 Satz 3 sowie aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 4. § 4 Abs. 2 Nds. AG G 10 ist entsprechend anzuwenden. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter unverzüglich aufzuheben. Wird die nachträgliche Zustimmung im Fall des Absatzes 5 Satz 4 versagt, so ist die Anordnung aufzuheben und die aufgrund der Anordnung erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen weder den Betroffenen noch Dritten vom Auskunftsgeber mitgeteilt werden.

(7) Das Fachministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes über die Durchführung der Absätze 1 bis 4; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Der Ausschuss erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4.

(8) Das Fachministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach den Absätzen 1 bis 4 durchgeführten Maßnahmen; dabei ist ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.

(9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 eingeschränkt.

" § 5a Besondere Auskunftspflichten

(1) Diejenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder Telemedien anbieten oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung unentgeltlich Auskünfte über Daten zu erteilen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemedien gespeichert worden sind. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung eingeholt Werden, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind.

(2) Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung unentgeltlich Auskünfte zu Namen und Anschriften von Kundinnen und Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere, zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, zu erteilen. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung eingeholt werden, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind und dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 Satz 1 genanntes Schutzgut vorliegen.

(3) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung unentgeltlich Auskünfte zu Konten und Geldanlagen, insbesondere zu Kontoständen, Zahlungsein- und -ausgängen und sonstigen Geldbewegungen, sowie zu Kontoinhaberinnen, Kontoinhabern, sonstigen Berechtigten und weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten zu erteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Diejenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, sind auch verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung unentgeltlich Auskünfte zu Namen und Anschriften von Absendern und Empfängern, Größe und Gewicht von Postsendungen sowie zu sonstigen Umständen des Postverkehrs zu erteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Diejenigen, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten oder daran mitwirken, sind auch verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung unentgeltlich Auskünfte zu

  1. Merkmalen zur Identifikation der Nutzerin oder des Nutzers von Telemedien,
  2. Angaben über Beginn und Ende sowie über den Um-, fang der jeweiligen Nutzung und
  3. Angaben über die von der Nutzerin oder dem Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien

zu erteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung unentgeltlich Auskünfte zu Verkehrsdaten, nach § 96 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten zu erteilen. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes eingeholt werden.

(7) Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 und 5 dürfen nur über Personen eingeholt werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegende Gefahr nachdrücklich fördern oder bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie die Leistung für solche Personen in Anspruch nehmen.

(8) Auskünfte nach Absatz 4 dürfen nur über Personen eingeholt werden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegende Gefahr nachdrücklich fördern oder bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für solche Personen bestimmte oder von diesen herrührende Postsendungen entgegennehmen oder weitergeben.

(9) Auskünfte nach Absatz 6 dürfen nur über Personen eingeholt werden, bei denen

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel 10 -Gesetzes planen, begehen oder begangen haben,
  2. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie über ihren Teilnehmeranschluss für Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder
  3. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Personen nach Nummer 1 deren Teilnehmeranschluss nutzen."

3. Nach § 5a wird der folgende § 5b eingefügt:

" § 5b Verfahrensvorschriften für Besondere Auskunftspflichten

(1) Anordnungen nach § 5a. Abs. 2 bis 6 werden von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder dem Vertreter schriftlich beantragt. Die Anordnungen trifft die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter. Die Anordnung der Erteilung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig. Auskunftsersuchen nach § 5a und die übermittelten Daten dürfen weder den Betroffenen noch Dritten vom Auskunftsgeber mitgeteilt werden.

(2) Anordnungen nach § 5a Abs. 2 bis 6. sowie deren Verlängerungen bedürfen der Zustimmung der nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des .Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10) bestehenden Kommission (G 10-Kommission). Bei Gefahr im Verzuge kann die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter anordnen, dass die Anordnung vor der Zustimmung der G 10-Kommission vollzogen wird. 3In diesem Fall ist die nachträgliche Zustimmung unverzüglich einzuholen.

(3) Die G 10-Kommission prüft im Rahmen der Erteilung der Zustimmung nach Absatz 2 Satz 1 sowie auf- grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften nach § 5a Abs. 2 bis 6. § 4 Abs. 2 Nds. AG G 10 ist entsprechend anzuwenden. Anordnungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die Fachministerin oder der Fachminister oder die Vertreterin oder der Vertreter unverzüglich aufzuheben; die bereits erhobenen Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Wird die nachträgliche Zustimmung im Fall des Absatzes 2 Satz 2 versagt, so ist Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Für die aufgrund von Anordnungen nach § 5a Abs. 2 bis 6 erhobenen personenbezogenen Daten gelten die §§ 4 und 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 4 Abs. 5 und 6 Nds. AG G 10 entsprechend. Soweit aufgrund von Anordnungen nach § 5a Abs. 1 bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten oder daran mitwirken, personenbezogene Daten erhoben worden sind, gilt für die Unterrichtung der Betroffenen § 6 Abs. 9.

(5) Das Fachministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes über die Durchführung des § 5a Abs. 2 bis 6; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Der Ausschuss erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 5a Abs. 2 bis 6.

(6) Das Fachministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach § 5a Abs. 2 bis 6 durchgeführten Maßnahmen; dabei ist ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.

(7) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 sowie des § 5a Abs. 4 bis 9 eingeschränkt."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Observationen" ein Komma und die Worte "auch mit besonderen für Observationzwecke bestimmten technischen Mitteln" eingefügt.

bbb) In Nummer 12 werden die Worte "zur Ermittlung des Standortes und" gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Personen, die berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (§§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung), darf die Verfassungsschutzbehörde nicht von sich aus nach Satz 1 Nr. 1 zur Beschaffung von Informationen über Sachverhalte in Anspruch nehmen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht."Die nachrichtendienstlichen Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden."

b) Die Absätze 3 bis 7

(3) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen und die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Er darf nur in Wohnungen der verdächtigen Person erfolgen. In Wohnungen anderer Personen ist der Einsatz von Mitteln nach Satz 1 nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die verdächtige Person sich darin aufhält. In Wohnungen von gemäß § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind Maßnahmen nach Satz 1 nur zulässig, wenn die oder der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte selbst die verdächtige Person ist.

(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 bedürfen der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfassungsschutzbehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung fortbestehen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Gegen eine Entscheidung, durch welche der Antrag der Verfassungsschutzbehörde abgelehnt wird, steht dieser die Beschwerde zu. Bei Gefahr im Verzuge kann die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder die Vertreterin oder der Vertreter die Anordnung treffen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter der Aufsicht einer oder eines in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(5) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes ist auch zulässig, soweit dieser Einsatz zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen unerlässlich ist. Verdeckte Einsätze nach Satz 1 bedürfen der Anordnung durch die Leiterin oder den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder durch die Vertreterin oder den Vertreter.

(6) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eingeschränkt.

(7) Technische Mittel gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 darf die Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 5a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief -, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

werden gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden Absätze 3 und 4.

d) Es werden die folgenden neuen Absätze 5 bis 10 eingefügt:

"(5) Die Anwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nm. 1, 2 und 4 bedarf der Anordnung durch die Leiterin oder den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder die Vertreterin oder den Vertreter. Dies gilt auch für Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wenn diese innerhalb einer Woche insgesamt länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt werden sollen (längerfristige Observation) oder besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel eingesetzt werden.

(6) Die mit Mitteln nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck gespeichert, verändert und genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind. Eine Speicherung, Veränderung, Übermittlung oder Nutzung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, wenn das zur Erhebung verwendete Mittel auch für den anderen Zweck hätte angewendet werden dürfen und die Daten im Fall der Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich sind. Sind mit den Daten nach Satz 1 sonstige Daten der betroffenen Personen oder von Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so dürfen sie gemeinsam mit den Daten nach Satz 1 gespeichert und übermittelt werden; sie sind zu sperren.

(7) Werden den in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Personen Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren.

(8) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Sie dürfen an eine andere Stelle nur übermittelt werden, wenn diese die Kennzeichnung aufrechterhält.

(9) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Betroffenen über eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4, und 7 nach ihrer Beendigung zu unterrichten. Das gilt auch für eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wenn es sich um eine längerfristige Observation handelt oder besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel eingesetzt werden. 3Die Unterrichtung wird zurückgestellt, solange

  1. eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme nicht ausgeschlossen werden kann,
  2. durch das Bekanntwerden der Maßnahme Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden,
  3. ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder
  4. durch das Bekanntwerden der Maßnahme die weitere Verwendung der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Personen gefährdet wird.

In der Unterrichtung ist auf die Rechtsgrundlage der Maßnahme und das Auskunftsrecht nach § 13 hinzuweisen. Die Zurückstellung der Unterrichtung über eine Maßnahme ist spätestens nach Ablauf von zwei Jahren unter Angabe des Grundes der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Einer Unterrichtung bedarf es endgültig nicht, wenn

  1. die Voraussetzung der Zurückstellung auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch nicht entfallen ist,
  2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht entfallen wird,
  3. die Voraussetzungen für eine Löschung vorliegen und
  4. die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zustimmt.

(10) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 dürfen sich nicht gegen Personen richten, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung - StPO), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Die Verfassungsschutzbehörde darf solche Personen nicht von sich aus nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Anspruch nehmen."

e) Der bisherige Absatz 10

(10) Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1, das in seiner Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommt, bedarf der Anordnung durch die Fachministerin oder den Fachminister oder die Vertreterin oder den Vertreter. Von einer Maßnahme nach Satz 1, Absatz 3 oder 5 ist der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in der nächsten nach der Anordnung stattfindenden Sitzung zu unterrichten.

wird gestrichen.

5. Nach § 6 werden die folgenden § § 6a bis 6d eingefügt:

" § 6a Einsatz technischer Mittel in Wohnungen

(1) Der Einsatz technischer Mittel zur Informationsbeschaffung aus Wohnungen ist nur zulässig zur Abwehr der Gefahr, dass jemand eine besonders schwerwiegende Straftat begehen wird, die im Einzelfall geeignet ist, eines der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Schutzgüter zu gefährden. Besonders schwerwiegende Straftaten sind

  1. Straftaten des Friedensverrats und des Hochverrats nach den §§ 80, 81 und 82 des Strafgesetzbuchs,
  2. Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100a Abs. 4 des Strafgesetzbuchs,
  3. Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 129b, des Strafgesetzbuchs,
  4. Straftaten gegen das Leben nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuchs,
  5. Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs,
  6. Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 234, 234 a Abs. 1, §§ 239a und 239 b des Strafgesetzbuchs,
  7. Gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 306 a, 306 b, 307 Abs. 1 und 2, § 308 Abs. 1, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, § 316 b Abs. 3 und § 316c des Strafgesetzbuchs sowie
  8. Straftaten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.

Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen die verdächtige Person richten und nur in der Wohnung der verdächtigen Person durchgeführt werden. In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die verdächtige Person sich dort aufhält und die Maßnahme in der Wohnung der verdächtigen Person nicht möglich oder allein zur Erforschung des Sachverhalts nicht ausreichend ist. Die Maßnahme darf nicht in einer Wohnung durchgeführt werden, die von einer nach § 53 oder 53a StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Person zur Ausübung ihres Berufs genutzt wird.

(3) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und zum Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Vorgänge, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(4) Die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung von der Datenerhebung erfasst wird. Werden durch die Maßnahme Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden; entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren.

(5) Der Einsatz technischer Mittel zur Informationsbeschaffung aus Wohnungen ist auch zulässig, soweit dieser Einsatz zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen unerlässlich ist.

§ 6b Verfahrensvorschriften für den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen

(1) Maßnahmen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 bedürfen der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfassungsschutzbehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Sie ergeht schriftlich. Sie muss die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Wohnungen bezeichnen und ist zu begründen. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Gegen eine Entscheidung, durch welche der Antrag der Verfassungsschutzbehörde abgelehnt wird, steht dieser die Beschwerde zu. Die Anordnung kann um jeweils höchstens einen weiteren Monat verlängert werden. Ist die Dauer der Anordnung einer Maßnahme auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Landgericht; über eine Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder die Vertreterin oder der Vertreter die Maßnahme anordnen. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend; in der Begründung ist auch darzulegen, dass Gefahr im Verzuge vorliegt. Eine richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht bestätigt wird; die bereits erhobenen Daten dürfen nicht gespeichert, verändert, übermittelt oder genutzt werden und sind unverzüglich zu löschen.

(3) Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter der Aufsicht einer oder eines in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(4) Gegen die Anordnung der Maßnahme steht der betroffenen Person nur die sofortige Beschwerde zu. Die Frist beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 6 Abs. 9. 3In der Unterrichtung ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die sofortige weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung zulässt oder das Landgericht die Anordnung im Beschwerdeverfahren erlassen hat.

(5)Maßnahmen nach § 6a Abs. 5 bedürfen der Anordnung durch die, Leiterin oder den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder durch die Vertreterin oder den Vertreter. Absatz 1 Sätze 4 und 5 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

(6) Daten, die aufgrund einer Anordnung nach § 6a Abs. 5 erhoben worden sind, dürfen zu anderen als den dort genannten Zwecken unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Satz 2 gespeichert, verändert, übermittelt und genutzt werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; Absatz 1 Sätze 2, 6 und 7 gilt entsprechend. Wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht richterlich festgestellt, so dürfen die bereits erhobenen Daten nicht gespeichert, verändert und genutzt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 3 § 4 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.

(7) Von einer Maßnahme nach § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ist der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in der nächsten nach der Anordnung stattfindenden Sitzung zu unterrichten.

(8) Nach Beendigung einer Maßnahme nach § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 teilt das Fachministerium abweichend von § 6 Abs. 9 Satz 5 dem Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes innerhalb von sechs Monaten die Unterrichtung der Betroffenen oder die Gründe für eine Zurückstellung nach § 6 Abs. 9 Satz 3 mit. Dem Ausschuss sind jeweils nach einem Jahr eine weitere Zurückstellung der Unterrichtung und deren Gründe mitzuteilen. Soll die Unterrichtung endgültig unterbleiben, so bedarf es abweichend von § 6 Abs. 9 Satz 6 Nr. 4 der Zustimmung des Ausschusses.

(9) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 sowie des § 6a eingeschränkt.

§ 6c Verfahrensvorschriften für das heimliche Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel 09

(1) Für die Anordnung des Einsatzes eines nachrichtendienstlichen Mittels nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 außerhalb einer Wohnung gilt § 5b Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(2) Werden durch eine Maßnahme nach Absatz 1 Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden; entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren.

(3) Für personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, gelten die §§ 4 und 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 4 Abs. 5 und 6 Nds. AG G 10 entsprechend; § 6 Abs. 6, 8 und 9 findet keine Anwendung.

(4) Das Fachministerium unterrichtet den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes im Abstand von höchstens sechs Monaten über Maßnahmen nach Absatz 1.

§ 6d Einsatz technischer Mittel nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12

(1) Technische Mittel nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 darf die Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 Satz 1 genanntes Schutzgut vorliegen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf sich nur gegen Personen richten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegende Gefahr nachdrücklich fördern. Gegen sonstige Personen darf das Mittel eingesetzt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass diese für Personen nach Satz 3 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass ihre Mobilfunkendeinrichtungen von Personen nach Satz 3 benutzt werden. § 5b Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(2) Für personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, gelten die §§ 4 und 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 4 Abs. 5 und 6 Nds. AG G 10 entsprechend; . § 6 Abs. 6, 8 und 9 findet keine Anwendung. § 5b Abs. 5 gilt entsprechend."

6. § 7

§ 7 Weiterverarbeitung; Mitteilung an Betroffene

(1) Die durch Maßnahmen nach den §§ 5a und 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur nach Maßgabe des § 4 des Artikel 10-Gesetzes weiterverarbeitet werden.

(2) Die mit Mitteln nach § 6 Abs. 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn das zur Erhebung verwendete Mittel auch für den anderen Zweck hätte angewendet werden dürfen. Für personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 und durch solche Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 erhoben wurden, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, gilt § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend.

(3) Die durch Maßnahmen nach § 6 Abs. 5 erhobenen Daten dürfen außer zu den dort genannten Zwecken nur zur Strafverfolgung oder zur Abwehr erheblicher Gefahren verwertet werden. Die Verwertung bedarf der richterlichen Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 5 bis 7 gilt entsprechend. Wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht nachträglich richterlich bestätigt, so sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen. § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in den Absätzen 1, 2 Satz 3 und Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen den Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Kann eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, so ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald diese Voraussetzung gegeben ist. Wurden personenbezogene Daten übermittelt, so erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dem Empfänger. Einer Mitteilung bedarf es endgültig nicht, wenn

  1. die Voraussetzung aus Satz 1 auch fünf Jahre nach Einstellung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist,
  2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wird und
  3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.

Bei den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen stellt die G 10-Kommission das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 fest; § 4 Abs. 5 und 6 Nds. AG G 10 findet entsprechende Anwendung. Bei den übrigen Maßnahmen unterrichtet das Fachministerium den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung über die Mitteilung an die Betroffenen oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Der Ausschuss ist auch über die nach Satz 4 unterbliebenen Mitteilungen zu unterrichten.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Niedersächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz in der Fassung vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 319), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird der Klammerzusatz " (§ 6 Abs. 4)" durch den Klammerzusatz " (§ 6 Abs. 5)" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird der Klammerzusatz " (§ 6 Abs. 4)" durch den Klammerzusatz " (§ 6 Abs. 5)" ersetzt.

3. In § 16 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "nach § 17 Abs. 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes" durch die Worte "von erheblicher Bedeutung im Sinne der Strafprozessordnung" ersetzt.

4. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "für die Verfolgung einer, Straftat nach § 17 Abs. 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes" durch die Worte "zum Zweck der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der Strafprozessordnung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Änderung verfassungs- und geheimschutzrechtlicher Vorschriften

Artikel 6 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes zur Änderung verfassungs- und geheimschutzrechtlicher Vorschriften vom 27. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 35) wird aufgehoben. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

Artikel 4 13
Weitere Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 19. November 2007 (Nds. GVBl. S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert: 13

a) Absatz 1

(1) Diejenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder Telemedien anbieten oder daran mitwirken, sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Anordnung unentgeltlich Auskünfte über Daten zu erteilen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemedien gespeichert worden sind. Auskünfte dürfen nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung eingeholt Werden, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind.

wird, gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 1 bis 6.

c) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Es wird die folgende neue Nummer 1 eingefügt:

"1. der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telemedien,".

bbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

e) Im neuen Absatz 5 wird die Verweisung "Absätzen 2 bis 4" durch die Verweisung "Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

f) Im neuen Absatz 6 wird die Verweisung "Absatz 5" durch die Verweisung "Absatz 4"ersetzt

2. § 5b wird wie folgt geändert: 13

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 sowie Absatz 6 Halbsatz 1 wird jeweils die Verweisung " § 5a Abs. 2 bis 5" durch die Verweisung " § 5a Abs. 1 bis 4" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2

Soweit aufgrund von Anordnungen nach § 5a Abs. 1 bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten oder daran mitwirken, personenbezogene Daten erhoben worden sind, gilt für die Unterrichtung der Betroffenen § 6 Abs. 9.

wird gestrichen.

c) In Absatz 7 wird die Verweisung " § 5a Abs. 4 bis 7" durch die Verweisung " § 5 Abs. 3 bis 6" ersetzt.

3. 13 In § 5c Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Abs. 7"durch die Angabe "Abs. 6"ersetzt.

4. 13 In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 werden nach dem Wort "Mittel" die Worte "außerhalb von Wohnungen" eingefügt.

5. 13 Die § § 6a und 6b

§ 6a Einsatz technischer Mittel in Wohnungen

(1) Der Einsatz technischer Mittel zur Informationsbeschaffung aus Wohnungen ist nur zulässig zur Abwehr der Gefahr, dass jemand eine besonders schwerwiegende Straftat begehen wird, die im Einzelfall geeignet ist, eines der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Schutzgüter zu gefährden. Besonders schwerwiegende Straftaten sind

  1. Straftaten des Friedensverrats und des Hochverrats nach den §§ 80, 81 und 82 des Strafgesetzbuchs,
  2. Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100a Abs. 4 des Strafgesetzbuchs,
  3. Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a, ausgenommen die Fälle des § 129a Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 129b, des Strafgesetzbuchs,
  4. Straftaten gegen das Leben nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuchs,
  5. Völkermord nach § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs,
  6. Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 234, 234 a Abs. 1, §§ 239a und 239 b des Strafgesetzbuchs,
  7. Gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 306 a, 306 b, 307 Abs. 1 und 2, § 308 Abs. 1, § 309 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 1, § 313 Abs. 1, § 314 Abs. 1, § 315 Abs. 3, § 316b Abs. 3 und § 316c des Strafgesetzbuchs sowie
  8. Straftaten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.

Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen die verdächtige Person richten und nur in der Wohnung der verdächtigen Person durchgeführt werden. In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die verdächtige Person sich dort aufhält und die Maßnahme in der Wohnung der verdächtigen Person nicht möglich oder allein zur Erforschung des Sachverhalts nicht ausreichend ist. Die Maßnahme darf nicht in einer Wohnung durchgeführt werden, die von einer nach § 53 oder 53a StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Person zur Ausübung ihres Berufs genutzt wird.

(3) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und zum Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Vorgänge, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(4) Die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung von der Datenerhebung erfasst wird. Werden durch die Maßnahme Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden; entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren.

(5) Der Einsatz technischer Mittel zur Informationsbeschaffung aus Wohnungen ist auch zulässig, soweit dieser Einsatz zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen unerlässlich ist.

§ 6b Verfahrensvorschriften für den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen

(1) Maßnahmen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 bedürfen der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfassungsschutzbehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Sie ergeht schriftlich. Sie muss die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Wohnungen bezeichnen und ist zu begründen. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Gegen eine Entscheidung, durch welche der Antrag der Verfassungsschutzbehörde abgelehnt wird, steht dieser die Beschwerde zu. Die Anordnung kann um jeweils höchstens einen weiteren Monat verlängert werden. Ist die Dauer der Anordnung einer Maßnahme auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen das Landgericht; über eine Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder die Vertreterin oder der Vertreter die Maßnahme anordnen. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend; in der Begründung ist auch darzulegen, dass Gefahr im Verzuge vorliegt. Eine richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht bestätigt wird; die bereits erhobenen Daten dürfen nicht gespeichert, verändert, übermittelt oder genutzt werden und sind unverzüglich zu löschen.

(3) Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter der Aufsicht einer oder eines in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(4) Gegen die Anordnung der Maßnahme steht der betroffenen Person nur die sofortige Beschwerde zu. Die Frist beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 6 Abs. 9. 3In der Unterrichtung ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die sofortige weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung zulässt oder das Landgericht die Anordnung im Beschwerdeverfahren erlassen hat.

(5)Maßnahmen nach § 6a Abs. 5 bedürfen der Anordnung durch die, Leiterin oder den Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder durch die Vertreterin oder den Vertreter. Absatz 1 Sätze 4 und 5 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

(6) Daten, die aufgrund einer Anordnung nach § 6a Abs. 5 erhoben worden sind, dürfen zu anderen als den dort genannten Zwecken unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Satz 2 gespeichert, verändert, übermittelt und genutzt werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; Absatz 1 Sätze 2, 6 und 7 gilt entsprechend. Wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht richterlich festgestellt, so dürfen die bereits erhobenen Daten nicht gespeichert, verändert und genutzt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 3 § 4 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.

(7) Von einer Maßnahme nach § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ist der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in der nächsten nach der Anordnung stattfindenden Sitzung zu unterrichten.

(8) Nach Beendigung einer Maßnahme nach § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 teilt das Fachministerium abweichend von § 6 Abs. 9 Satz 5 dem Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes innerhalb von sechs Monaten die Unterrichtung der Betroffenen oder die Gründe für eine Zurückstellung nach § 6 Abs. 9 Satz 3 mit. Dem Ausschuss sind jeweils nach einem Jahr eine weitere Zurückstellung der Unterrichtung und deren Gründe mitzuteilen. Soll die Unterrichtung endgültig unterbleiben, so bedarf es abweichend von § 6 Abs. 9 Satz 6 Nr. 4 der Zustimmung des Ausschusses.

(9) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 sowie des § 6a eingeschränkt.

werden gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 1J. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 720), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 6 werden nach dem Wort "kann" die Worte "auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse" eingefügt.

2. § 32 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Die Polizei kann bei Kontrollen, die sie nach diesem Gesetz im öffentlichen Verkehrsraum durchführt, personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zweck des sofortigen automatisierten Abgleichs mit vorhandenen Daten erheben, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch eine offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Nach Satz 1 erhobene Daten, die nicht auch im vorhandenen Datenbestand enthalten sind, sind unverzüglich automatisiert zu löschen."(5) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum technische Mittel zur Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen einsetzen
  1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
  2. auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug,
  3. an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Ort zur Verhütung der dort genannten Straftaten,
  4. in unmittelbarer Nähe der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte zu deren Schutz oder zum Schutz der sich dort befindenden Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, und der Einsatz aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist oder
  5. zur Verhütung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 genannten Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Straftaten begangen werden sollen.

Dabei dürfen auch Zeit und Ort der Aufnahme erfasst und eine Bildaufnahme des Fahrzeuges angefertigt werden, wenn technisch ausgeschlossen ist, dass Insassen zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Das Kennzeichen ist sofort automatisiert mit vorhandenen Dateien abzugleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen oder in denen Kennzeichen nach § 37 oder nach anderen Rechtsvorschriften zur Kontrollmeldung ausgeschrieben sind. 4Ist das Kennzeichen nicht in diesen Dateien enthalten, so sind die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten sofort automatisiert zu löschen. Gespeicherte Daten dürfen außer im Fall einer Ausschreibung zur Kontrollmeldung nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch eine offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde."

Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe des Artikels 4 eingeschränkt.

Artikel 7
Überprüfung

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. August 2014 über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der Besonderen Auskunftspflichten nach § 5a Abs. 1 bis 3 und des Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen nach § 6a des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung.

Artikel 8
Neubekanntmachung

Das Ministerium für Inneres, Sport und Integration wird ermächtigt, das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der ab dem Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 am 1. Februar 2015 in Kraft.

ENDE