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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 21. September 2017
(Nds.GVBl. Nr. 18 vom 28.09.2017 S. 297)



Fn.:*

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 548; 2013 S. 34), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "Schulungseinrichtung des Landes" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Das für Inneres zuständige Ministerium bietet an einer Schulungseinrichtung des Landes Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Führungspersonal und für zentrale Ausbildungsinhalte an."

Gültig ab 01.01.2019
4.
In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "und 10b" durch die Angabe "bis 10c" ersetzt.

Umsetzung EU-Recht siehe =>
5. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Katastrophenschutzbehörde hat für Betriebe im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 197 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung externe Notfallpläne zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb dieser Betriebe zu erstellen. Der Betreiber eines solchen Betriebes hat der Katastrophenschutzbehörde den Sicherheitsbericht nach Artikel 9 der Richtlinie, den internen Notfallplan nach Artikel 11 der Richtlinie und die weiteren für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Informationen vor Inbetriebnahme zu übermitteln."Die Katastrophenschutzbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Abl. EU Nr. L 197 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen nach Satz 2 externe Notfallpläne zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb dieser Betriebe zu erstellen. Der Betreiber eines solchen Betriebes hat der Katastrophenschutzbehörde den Sicherheitsbericht nach Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU , den internen Notfallplan nach Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und die weiteren für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Informationen vor der Inbetriebnahme oder vor der Änderung, die zur Aufnahme in die obere Klasse führt, zu übermitteln; der Betreiber eines am 30. September 2017 bestehenden Betriebes übermittelt die erforderlichen Informationen unverzüglich."

b) Absatz 2 Nrn. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,

2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten,

"1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,"

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Sofortmaßnahmen" durch das Wort "Notfallmaßnahmen" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Betriebsgeländes" ein Komma und die Worte "einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben" eingefügt.

cc) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Öffentlichkeit" die Worte "und der benachbarten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen," eingefügt.

Gültig ab 01.01.2019
6.
Nach § 10b wird der folgende § 10c eingefügt:

" § 10c Notfallplanung für die Umgebung von kerntechnischen Anlagen und Endlagern

(1) Dem für Inneres zuständigen Ministerium obliegt die landesweite Notfallplanung zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen in der Umgebung von kerntechnischen Anlagen (§ 2 Abs. 3 a Nr. 1 des Atomgesetzes), Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und diesen gleichgestellten Anlagen. Dazu erstellt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium einen landesweiten Notfallplan; die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, daran mitzuwirken. Die Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk sich eine in Satz 1 genannte Anlage befindet, erstellt einen örtlichen externen Notfallplan. Soweit der Bezirk einer anderen Katastrophenschutzbehörde innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 20 km um ein Kernkraftwerk liegt, hat diese einen Anschlussplan zu erstellen. § 10a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 ist auf die örtlichen externen Notfallpläne und die Anschlusspläne entsprechend anzuwenden.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben die örtlichen externen Notfallpläne und die Anschlusspläne jährlich zu überprüfen und spätestens nach drei Jahren zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. § 10a Abs. 5 Sätze 2, 6 und 7 gilt entsprechend.

(3) Die den Katastrophenschutzbehörden durch die Notfallplanung nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich der sich daraus ergebenden Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten trägt das Land."

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Einheiten und Einrichtungen können insbesondere für folgende Fachdienste aufgestellt werden:
  • Brandschutzdienst,
  • Bergungsdienst,
  • Instandsetzungsdienst,
  • Sanitätsdienst,
  • ABC-Dienst,
  • Betreuungsdienst,
  • Veterinärdienst,
  • Fernmeldedienst,
  • Versorgungsdienst,
  • Wasserrettungsdienst
"(1) Einheiten und Einrichtungen können insbesondere für folgende Fachdienste aufgestellt werden:
  1. ABC-Dienst,
  2. Bergungsdienst,
  3. Betreuungsdienst,
  4. Brandschutzdienst,
  5. Fernmeldedienst,
  6. Instandsetzungsdienst,
  7. Psychosoziale Notfallversorgung,
  8. Rettungshundedienst,
  9. Sanitätsdienst,
  10. Versorgungsdienst,
  11. Veterinärdienst,
  12. Wasserrettungsdienst."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 36" ersetzt.

8. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Innenministerium" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

9. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Maßnahmen der Mittelinstanz"Maßnahmen der Polizeidirektionen und des für Inneres zuständigen Ministeriums".

b) In Absatz 2 wird das Wort "Oberleitung" durch die Worte "koordinierende Leitung" ersetzt.

gültig ab 01.01.2019
c) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Dem für Inneres zuständigen Ministerium obliegt die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung in den Fällen, in denen der landesweite Notfallplan nach § 10c Abs. 1 Satz 2 dies vorsieht. In diesen Fällen werden die Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage und die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit von dem für Inneres zuständigen Ministerium wahrgenommen; im Übrigen nimmt es die Aufgaben der §§ 20, 22, 25 und 26 selbst wahr oder lässt diese durch die Katastrophenschutzbehörden, die Polizeidirektionen oder andere Personen oder Stellen wahrnehmen."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Die §§ 29 und 30 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 29 Kosten bei Einsätzen und sonstigen Leistungen

(1) Der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Abweichend von Satz 1 können die Kommunen gegen Verursacherinnen und Verursacher nach allgemeinen Vorschriften Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für den Einsatz geltend machen, wenn eine Gefährdungshaftung besteht.

(2) Die Kommunen können Gebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben

  1. für Einsätze nach Absatz 1 Satz 1, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind,
  2. für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen,
  3. für freiwillige Einsätze,
  4. für die Stellung einer Brandsicherheitswache (Absatz 4 Satz 2) und
  5. für die Durchführung der Brandverhütungsschau (Absatz 4 Satz 3).

In der Gebührensatzung können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden; dabei ist insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung zu berücksichtigen. Für freiwillige Einsätze und für Leistungen kann auch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden.

(3) Die Kommunen können, auch bei gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 unentgeltlichen Einsätzen, die Erstattung folgender Kosten verlangen, soweit sie nicht bei der Kalkulation der Gebühren berücksichtigt worden sind:

  1. Kosten für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind, sowie die Kosten für die Entsorgung der eingesetzten Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel,
  2. Kosten für die Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastet worden ist.

(4) Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig ist,

  1. wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) gilt entsprechend,
  2. wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 7 Nds. SOG gilt entsprechend,
  3. wer den Auftrag für den Einsatz gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz gehabt hat,
  4. wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr ausgelöst hat.

Stellt die Gemeinde für eine Veranstaltung oder Maßnahme eine Brandsicherheitswache, so ist gebühren- oder kostenerstattungspflichtig, wer die Veranstaltung oder Maßnahme durchgeführt hat. Für die Brandverhütungsschau ist gebühren- oder kostenerstattungspflichtig, wer baurechtlich verantwortliche Person (§ 56 der Niedersächsischen Bauordnung) oder Betreiber der Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG ist.

(5) Der Betreiber einer Brandmeldeanlage ist gebühren- oder kostenerstattungspflichtig, wenn der Einsatz durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Brand vorgelegen hat.

" § 29 Gebühren und Auslagen bei Einsätzen und sonstigen Leistungen

(1) Der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich, soweit sich aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 nichts anderes ergibt.

(2) Die Kommunen können von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben

  1. für Einsätze nach Absatz 1,

    a) die verursacht worden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder

    b) bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere

    aa) durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt, oder

    bb) durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt,

  2. für Einsätze, die von einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war,
  3. für Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage verursacht wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat,
  4. für die Stellung einer Brandsicherheitswache (§ 26),
  5. für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 27),
  6. für andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, und
  7. für freiwillige Einsätze und Leistungen.

In der Gebührensatzung können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden; dabei ist insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung zu berücksichtigen. Für freiwillige Einsätze und Leistungen nach Satz 1 Nr. 7 kann auch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden.

(3) Die Kommunen können bei nach Absatz 1 unentgeltlichen Einsätzen von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben

  1. für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind, sowie deren Entsorgung und
  2. für die Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastet worden ist.

Sondereinsatzmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 sind Einsatzmittel, die nicht zur Mindestausrüstung gehören.

(4) Verpflichtet zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen ist in den Fällen

  1. des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, wer die Brandmeldeanlage betreibt,
  2. des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, wer die Veranstaltung oder Maßnahme durchgeführt hat, für welche die Gemeinde eine Brandsicherheitswache gestellt hat, und
  3. des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5, wer baurechtlich verantwortliche Person (§ 56 der Niedersächsischen Bauordnung) oder Betreiber der Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG ist.

In den nicht durch Satz 1 erfassten Fällen ist verpflichtet,

  1. wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) gilt entsprechend,
  2. wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 7 Nds. SOG gilt entsprechend,
  3. wer den Auftrag für den Einsatz oder die freiwillige Leistung gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz oder der freiwilligen Leistung gehabt hat oder
  4. wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr ausgelöst hat.
§ 30 Kosten bei Nachbarschaftshilfe und übergemeindlichen Einsätzen

(1) Die Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 2 ist unentgeltlich. Abweichend von Satz 1 hat eine Gemeinde einer nach § 2 Abs. 2 Nachbarschaftshilfe leistenden Gemeinde die Kosten zu ersetzen, wenn

  1. die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze geleistet wird oder
  2. die Nachbarschaftshilfe notwendig wurde, weil die anfordernde Gemeinde die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte nicht bereitgehalten hat.

(2) Die Hilfe nach § 3 Abs. 4 ist unentgeltlich.

(3) Die Gemeinden haben für übergemeindliche Einsätze im Rahmen der Kreisfeuerwehr (§ 19 Abs. 2) einen Anspruch auf anteiligen Ersatz ihrer Kosten gegen den Landkreis nur, soweit der Landkreis Gebühren oder Kostenerstattung erhält.

§ 30 Kostenersatz bei Nachbarschaftshilfe und übergemeindlichen Einsätzen

(1) Die Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 2 ist unentgeltlich. Abweichend von Satz 1 hat eine Gemeinde einer nach § 2 Abs. 2 Nachbarschaftshilfe leistenden Gemeinde die Kosten in derjenigen Höhe zu ersetzen, in der diese Gemeinde für entgeltliche Einsätze in ihrem Gebiet hätte nach § 29 Gebühren und Auslagen erheben können, wenn

  1. die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze geleistet wurde,
  2. die Nachbarschaftshilfe notwendig wurde, weil die anfordernde Gemeinde die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte nicht bereitgehalten hat oder
  3. die anfordernde Gemeinde für den Einsatz Gebühren und Auslagen erheben kann.

(2) Die Hilfe nach § 3 Abs. 4 ist unentgeltlich.

(3) Der Landkreis hat der Gemeinde die Kosten für übergemeindliche Einsätze im Rahmen der Kreisfeuerwehr (§ 19 Abs. 2) in derjenigen Höhe zu ersetzen, in der diese Gemeinde für entgeltliche Einsätze in ihrem Gebiet hätte nach § 29 Gebühren und Auslagen erheben können, aber nur, soweit der Landkreis Kostenerstattung erhält."

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 4, 6 und 9 Buchst. c am 1. Januar 2019 in Kraft.

________________________
*) Artikel 1 Nr. 5 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1).

ENDE