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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 16. Mai 2018
(Nds.GVBl. Nr. 6 vom 24.05.2018 S. 95)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
Das Niedersächsische Brandschutzgesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. für die Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden zu sorgen, soweit sie nicht durch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 genannten Anlagen sichergestellt ist, | "3. für eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden zu sorgen, soweit sie nicht durch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 genannten Anlagen sichergestellt ist, und". |
ccc) Es wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Feuerwehrpläne zu erstellen, fortzuschreiben und der Gemeinde zur Verfügung zu stellen,".
bb) In Satz 4 wird die Verweisung "Satz 1 Nrn. 1 bis 3" durch die Verweisung "Satz 1 Nrn. 1 bis 4" ersetzt.
b) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Gemeinde kann für die Ausbildungs- und Übungsdienste der Feuerwehr, soweit diese nicht an Werktagen erfolgen können, Ausnahmen von den Beschränkungen des § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) zulassen; § 14 NFeiertagsG bleibt unberührt."
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann angehören, wer Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist, für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet ist und das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat. Der Einsatzabteilung kann auch angehören, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht (Doppelmitglied). | "(2) Der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann als Vollmitglied angehören, wer
Ein Vollmitglied der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr kann der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde als Mitglied, das nur für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied), angehören, wenn es Einwohnerin oder Einwohner der anderen Gemeinde ist oder dort für Einsätze regelmäßig zur Verfügung steht. Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Ein Mitglied der Einsatzabteilung kann, wenn die Freiwillige Feuerwehr eine Altersabteilung hat, ab dem Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen in die Altersabteilung übertreten." |
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:
"Soweit das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aufgrund gleitender Arbeitszeit nicht nach den Sätzen 1 bis 3 freigestellt werden muss, werden ihm die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeiten, die in seinem Arbeitszeitrahmen liegen, als Arbeitszeit gutgeschrieben, wenn das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Zeitpunkt seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht frei wählen konnte. Die Summe aus erbrachter Arbeits- oder Dienstleistung, einer Freistellung nach den Sätzen 1 bis 3 und einer Gutschrift nach Satz 4 darf die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit des Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr nicht überschreiten."
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Mit ihrem Einverständnis können Angehörige der Altersabteilung auf Anforderung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters oder der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters (§ 20 Abs. 1) zu Übungen und auf Anforderung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters (§ 23 Abs. 1) zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen. | "(6) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben über Angelegenheiten, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren, insbesondere keine Auskünfte über Einsätze zu erteilen sowie Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen weiterzugeben; die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit. Satz 1 gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben; die Genehmigung erteilt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person bestimmt Personen, die zur Auskunftserteilung berechtigt sind. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person weist die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die Pflicht zur Verschwiegenheit und auf § 37 Abs. 1 Nr. 1 hin; der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Ehrenbeamtenverhältnis gilt ausschließlich die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes." |
3. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Mitglied der Jugendfeuerwehr kann sein, wer das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. | "(3) Mitglied der Jugendfeuerwehr kann sein, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird." |
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Hilfeleistung" die Worte "in ihren Unternehmen und Einrichtungen" eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Beschäftigte des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde sind befugt, zudem in Satz 1 genannten Zweck bauliche Anlagen, Anlagen nach § 3 Abs. 5 BImSchG und die zugehörigen Grundstücke der wirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zu betreten und zu besichtigen."
5. In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "63." durch die Angabe "67." ersetzt.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ehrenamtliche Führungskräfte in der Kreisfeuerwehr | "Ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr". |
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend. | " § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie § 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 gelten entsprechend." |
c) Es wird der folgende Absatz 11 angefügt:
(11) Für ehrenamtlich tätige Mitglieder gemeindlicher Feuerwehren, die in der Kreisfeuerwehr besondere Funktionen wahrnehmen (sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr) gilt § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6 entsprechend."
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Fachministerium" die Worte "oder die von ihm bestimmte Landesbehörde" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend. | " § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 sowie § 20 Abs. 3 und 4 Satz 2 gelten entsprechend." |
8. § 23 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Gefahrenlagen, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen oder die wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedürfen, kann das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde den Kommunen Weisungen erteilen, die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter bestimmen oder die Einsatzleitung übernehmen, wenn ein dringendes öffentliches Interesse dies erfordert. | "Bei Gefahrenlagen, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen oder die wegen ihrer Art oder ihres Ausmaßes abgestimmter Maßnahmen bedürfen, können, wenn ein dringendes öffentliches Interesse dies erfordert,
die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter bestimmen oder die Einsatzleitung übernehmen." |
9. § 27 Abs. 2 Sätze 3 und 4 wird durch den folgenden neuen Satz 3 ersetzt:
alt | neu |
Die Landkreise und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr können die Durchführung der Brandverhütungsschau auch geeigneten Dritten überlassen. Die gemäß Satz 1 oder 2 bestellten Personen sind befugt, zum Zweck der Brandverhütungsschau Gebäude und Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 und die zugehörigen Grundstücke zu betreten und zu besichtigen; sie können dabei Personen nach Satz 3 hinzuziehen. | "Die gemäß Satz 1 oder 2 bestellten Personen sind befugt, zum Zweck der Brandverhütungsschau Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 und die zugehörigen Grundstücke zu betreten und zu besichtigen." |
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit das Land diese Aufgaben nach § 5 Abs. 3 einer Kommune übertragen hat, kann diese stattdessen Gebühren gemäß § 5 NKAG erheben. § 29 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 Satz 1 gilt entsprechend. | "Soweit das Land diese Aufgaben nach § 5 Abs. 3 einer Kommune übertragen hat, kann diese stattdessen Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben. § 29 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das Land kann nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes die Erstattung der Kosten verlangen, die bei Einsätzen in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten nach § 5 Abs. 6 Satz 1 entstehen, es sei denn, dass der Einsatz nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 unentgeltlich wäre; § 29 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Soweit das Land diese Aufgaben nach § 5 Abs. 6 Satz 2 einer Kommune übertragen hat, kann diese stattdessen Gebühren erheben; § 29 Abs. 1 bis 4 Satz 1 gilt entsprechend. | (3) Das Land kann nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes die Erstattung der Kosten verlangen, die bei Einsätzen in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten nach § 5 Abs. 6 Satz 1 entstehen; § 29 gilt entsprechend. 2Soweit das Land diese Aufgaben nach § 5 Abs. 6 Satz 2 einer Kommune übertragen hat, kann diese stattdessen Gebühren und Auslagen erheben; § 29 gilt entsprechend." |
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Dauer einer Freistellung nach § 12 Abs. 3 das Arbeitsentgelt, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen. | "Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Zeiten einer Freistellung nach § 12 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 oder einer Gutschrift nach § 12 Abs. 3 Sätze 4 und 5 das Arbeitsentgelt, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen." |
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze 6 und 7 angefügt:
"Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zusätzliche Kosten erstattet werden, die ihnen durch Freistellungen nach § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 3 entstehen. In der Satzung sind Pauschal- oder Höchstbeträge festzulegen."
c) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
12. Nach § 32 wird der folgende § 32a eingefügt:
" § 32a Leistungen bei Gesundheitsschäden
(1) Erleidet ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr einen Gesundheitsschaden, der durch ein äußeres Ereignis ausgelöst wurde, das im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst steht, und der allein aus medizinischen Gründen keinen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet, so hat es in entsprechender Anwendung der Richtlinie für die Gewährung von Mehrleistungen (Anlage zu § 21 Abs. 3 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen vom 6. April 2011 - öffentlich bekannt gemacht im Internet unter www.fuk.de -)
Der Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber Ansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen nachrangig . § 116 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Zur Erfüllung der Ansprüche nach Absatz 1 richtet die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen einen Fonds ein. Die für die Leistungen des Fonds erforderlichen Mittel werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte umgelegt. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner. Das Nähere regelt die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen durch Satzung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
13. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die weder von Absatz 3 noch von § 32 Abs. 1 erfasst sind noch einen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können, kann die Entschädigung durch einen angemessenen Pauschalstundensatz als Ausgleich von besonderen Nachteilen im Bereich der Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich gewährt werden, die ihnen infolge des Feuerwehrdienstes entstanden sind."
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
b) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Verweisung "Absätzen 1 bis 4" wird durch die Verweisung "Absätzen 1 bis 5" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
14. Dem § 34 wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr (§ 21 Abs. 11) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Landkreis an die Stelle der Gemeinde tritt."
15. Dem § 35 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr (§ 21 Abs. 11) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Landkreis an die Stelle der Gemeinde tritt."
16. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende neue Nummer 1 eingefügt:
"1. die Verschwiegenheitspflicht nach § 12 Abs. 6 verletzt,".
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden Nummern 2 bis 11.
§ 40 ÜbergangsvorschriftFür die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Regierungsbrandmeisterinnen und Regierungsbrandmeister, die das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben, endet die Amtszeit spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
§ 41 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Brandschutzgesetz vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), außer Kraft.
werden gestrichen.
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Brandschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 12 am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID: 180881
ENDE |