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Änderungstext
Zweites Landesgesetz
zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG)
Vom 17. Juni 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 26.06.2008 S. 99)
Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 436), BS 213-50, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr. | "Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst endet mit dem vollendeten 63. Lebensjahr; ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister den Feuerwehrdienst mit sofortiger Wirkung beenden, ohne dass es einer Entpflichtung bedarf." |
b) Der bisherige Satz 3
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann der Aufgabenträger im Ausnahmefall und auf Antrag des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Ausübung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zulassen; die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
entfällt.
2. § 44 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Ordnungszahl "60." durch die Ordnungszahl "63." ersetzt.
b) Folgender neue Satz 2 wird angefügt:
" § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.