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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 6. Oktober 2015

(GVBl. Nr. 11 vom 15.10.2015 S. 353)



Siehe Fn.*

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz über die Sicherheit in Hafen anlagen und Häfen vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 95-1, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Worte "ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen oder" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen, die Durchführung von Gefahrenabwehrplänen und Übungen im Hafen ist das Wasserschutzpolizeiamt."

2. Nach § 4 wird folgender neue § 4a eingefügt:

" § 4a Polizeiliche Befugnisse

(1) Die Polizei darf zur Verhütung von betriebsfremden Gefahren, die in Häfen und Hafenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 durch terroristische Anschläge drohen, Personen anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf die Polizei Land- und Wasserfahrzeuge, insbesondere Kofferräume, Ladeflächen, Ladungsbehältnisse, Lade- und Personenbeförderungsräume, kontrollieren sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten und besichtigen. Die Fahrzeugführer oder sonst für die Ladung Verantwortlichen sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 2 zu dulden, die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Beförderungs-, Ausweis-, Fahrzeugpapiere und Berechtigungsscheine vorzulegen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen.

(2) Häfen und Hafen anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind das Gebiet innerhalb der nach § 15 Abs. 1 durch die zuständige Behörde festgestellten Hafengrenzen sowie darüber hinaus im Einzelfall auch außerhalb liegende, mit den Häfen oder Hafen anlagen zusammenhängende Bereiche wie Betriebe, Anlagen, öffentliche Einrichtungen oder Flächen, die Auswirkungen auf die Abwehr betriebsfremder Gefahren im Hafen oder in der Hafen anlage haben."

3. In § 6 Satz 2 werden die Worte "und die Betreiber der Häfen" gestrichen.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Betreiber eines Hafens hat auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung nach § 16 einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/65/EG auszuarbeiten, fortzuschreiben und zu aktualisieren und diesen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2005/65/EG mindestens einmal alle fünf Jahre zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Betreiber der Hafenanlage dem Betreiber des Hafens den genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zur Einsichtnahme zu überlassen. Die in § 2 Nr. 12 Halbsatz 2 genannten Rechtsträger sind verpflichtet, an der Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen mitzuwirken."(1) Die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung nach § 16 einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/65/EG auszuarbeiten, festzusetzen, fort - zuschreiben sowie zu aktualisieren und gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2005/65/EG mindestens einmal alle fünf Jahre zu überprüfen. Die in § 2 Nr. 12 genannten Rechtsträger sind verpflichtet, an der Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen mitzuwirken."

b) In Absatz 3 werden die Worte "Der Betreiber eines Hafens" durch die Worte "Die zuständige Behörde" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Hafen" die Worte "nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

d) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 entfallen oder der Betreiber des Hafens die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht durchgeführt hat."Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 entfallen."

e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Der Betreiber des Hafens ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jederzeit Zutritt zu seinem Hafen und dessen Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der dem Betreiber des Hafens obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, den Hafen in Rheinland-Pfalz in Begleitung von Beschäftigten der zuständigen Behörde zu betreten."(6) Der Betreiber des Hafens ist verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Prüfung der Zweckmäßigkeit des Plans zur Gefahrenabwehr jederzeit Zutritt zu seinem Hafen und dessen Besichtigung zu gewähren. Dies gilt im Zusammenhang mit der Überprüfung der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Kommission auch für deren ausgewiesene Beauftragte in Begleitung von Bediensteten der zuständigen Behörde."

5. § 18 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Betreiber eines Hafens hat der zuständigen Behörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen zu benennen."Die zuständige Behörde benennt einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen."

6. In § 20 Abs. 1 werden die Worte "Der Betreiber eines Hafens" durch die Worte "Die zuständige Behörde" ersetzt.

7. § 26 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 14 erhält folgende Fassung:

altneu
14. gegen seine Pflicht zur Ausarbeitung und Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen oder gegen eine seiner sonstigen Pflichten nach § 17 Abs. 1 verstößt,"14. gegen seine Pflichten aus § 17 Abs. 1 zur Mitwirkung an der Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen verstößt,"

b) Die Nummern 17 und 18

17. gegen seine Pflicht nach § 18 verstößt, einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen zu benennen,

18. entgegen seiner Pflicht aus § 20 Abs. 1 eine Übung nicht durchführt,

werden gestrichen.

c) Die bisherigen Nummern 19 bis 21 werden Nummern 17 bis 19.

8. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28).

ENDE

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