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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 13. Juni 2017
(GVBl. Nr. 8 vom 23.06.2017 S. 103)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 173), BS 213-50, wird wie folgt geändert:

1. § 5a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 haben Alarm- und Einsatzpläne als externe Notfallpläne für solche Betriebe zu erstellen, für die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 sowie Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. Der Betreiber hat der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung, den Sicherheitsbericht, die internen Notfallpläne sowie weitere für die Erstellung externer Notfallpläne erforderliche Informationen vor Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen. Bei am 30. Dezember 2000 bestehenden Betrieben im Sinne des Satzes 1, die bisher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), aufgehoben durch Artikel 23 der Richtlinie 96/82/EG, fallen, hat der Betreiber die Informationen nach Satz 2 bis zum 3. Februar 2002, bei am 30. Dezember 2000 sonstigen bestehenden Betrieben im Sinne des Satzes 1 bis zum 3. Februar 2001 zur Verfügung zu stellen. Die kreisfreien Städte und die Landkreise, letztere im Einvernehmen mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, können aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Der externe Notfallplan wird erstellt, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Menschen, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
  2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Der externe Notfallplan muss insbesondere Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Der Entwurf des externen Notfallplans ist zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats bei der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungsfrist Anregungen vorgebracht werden können. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten und andere geheimhaltungsbedürftige Angaben wie Namen, private und verdeckte Kommunikationsadressen sind unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Betreibers, dem der Entwurf des externen Notfallplans mindestens eine Woche vor der Bekanntmachung nach Satz 2 zu übermitteln ist, sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der externen Notfallplanung nicht berührt oder sind die Änderungen oder Ergänzungen von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die zuständigen Aufgabenträger haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung der internen Notfallpläne zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und bei den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1, neue technische Erkenntnisse sowie Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(6) Kann ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 betroffen werden, macht die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, den von diesem Mitgliedstaat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit sie gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 11 bis 13 der Richtlinie 96/82/EG anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelegenen Betrieb unterrichtet die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, die von diesem Mitgliedstaat benannten Behörden über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 4. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten.

" § 5a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstellen innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der für die Erstellung externer Alarm- und Einsatzpläne erforderlichen Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung Alarm- und Einsatzpläne als externe Notfallpläne für alle Betriebsbereiche der oberen Klasse im Sinne von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 12. BImSchV. Diese sind mit den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen des Betreibers abzustimmen. Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen durch den Betreiber ergeben sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 12. BImSchV. Bei im Ausland gelegenen Betriebsbereichen können die kreisfreien Städte und die Landkreise verlangen, dass die erforderlichen Informationen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Die kreisfreien Städte und die Landkreise, letztere im Einvernehmen mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, können aufgrund der Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV im Benehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion, bei Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Der externe Notfallplan wird erstellt, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
  2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Der externe Notfallplan muss insbesondere Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung von Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen, zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände, auch für den Fall, dass betriebliche Einrichtungen nicht funktionsfähig sein sollten, die zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorzuhalten oder vorhanden sind; diese unterstützenden Maßnahmen lassen die Verantwortlichkeit des Betriebs für etwaige Folgen unberührt,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte im Sinne von § 15 Abs. 1 12. BImSchV, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung insbesondere der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe, Betriebsbereiche, auch wenn diese nicht in den Geltungsbereich der Störfall-Verordnung fallen, sowie von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten einschließlich Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern über den Unfall sowie über das richtige Verhalten; diese Informationen müssen auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden,
  7. Vorkehrungen zur unverzüglichen Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Länder und ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Der Entwurf des externen Notfallplans und wesentliche Planänderungen sind von den Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten von den Stadtverwaltungen, im Gefährdungsbereich des Betriebs, auch unter Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte im Sinne von § 15 Abs. 1 12. BImSchV, frühzeitig zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten und geheimhaltungsbedürftige Angaben, wie Namen, private und verdeckte Telefonnummern und sonstige Kommunikationsadressen, sind unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Betreibers, dem der Entwurf des externen Notfallplans oder einer wesentlichen Planänderung mindestens eine Woche vor der Bekanntmachung nach Satz 2 zu übermitteln ist, sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind die Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die zuständigen Aufgabenträger haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Ab ständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung der internen Notfallpläne zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und bei den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1, Erfahrungen aus Einsätzen und Übungen, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(6) Kann ein anderes Land oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebsbereichs im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 betroffen werden, macht die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, den zuständigen Behörden der betroffenen Länder und den von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit sie gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12 und 14 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Landes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelegenen Betrieb unterrichtet die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, die von dem anderen Land oder anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannten Behörden über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 5. Wenn das andere Land oder der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Landes oder des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterrichten."

2. Nach § 5a wird folgender neue § 5b eingefügt:

" § 5b Externe Notfallpläne für bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen

Für die Erstellung externer Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) und § 6 der Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947) in der jeweils geltenden Fassung gilt § 5a mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. § 5a Abs. 1 Satz 5 ist nicht anwendbar;
  2. der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A die zur Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an die für die externe Notfallplanung federführende Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten an die Stadtverwaltung, zu übermitteln."

3. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. entgegen § 29, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder der Feuerwehrangehörigen oder der Helfer der anderen Hilfsorganisationen nicht nachkommt,"3. entgegen § 29, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei, der Feuerwehrangehörigen, der Leitenden Notärzte, der Organisatorischen Leiter und der Helfer der anderen Hilfsorganisationen, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notärzte nicht nachkommt,"

b) In Absatz 3 wird das Wort "fünftausend" durch das Wort "zehntausend" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 171170

ENDE