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Änderungstext
Fünftes Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 21. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 49 vom 29.12.2020 S. 747)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 338), BS 213-50, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird der Fußnotenhinweis "*" und folgender Fußnotentext angefügt:
"Dieses Gesetz dient der Umsetzung insbesondere
1. der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/ Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/EURATOM (ABl. EU 2014 Nr. L 13 S. 1),
2. der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) und
3. der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/ EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15)."
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Gefahren" die Worte ", insbesondere durch Unfälle, Naturereignisse, Gefahrstoffe, beim Massenanfall von Verletzten und Erkrankten oder bei der Wasserrettung," eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. | "(2) Dieses Gesetz gilt nur, soweit die Abwehr von Gefahren nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht gewährleistet ist und insbesondere der Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfsorganisationen erforderlich ist." |
c) In Absatz 3 werden die Worte "des Bundesgrenzschutzes" durch die Worte "der Bundespolizei" ersetzt.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen. | "(4) Der Brandschutz, die allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbst- und Nachbarschaftshilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese durch im öffentlichen Interesse gebotene Maßnahmen. Rechtsansprüche Dritter werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht begründet; § 30 bleibt unberührt." |
3. Dem § 2 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
"(5) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sollen die freiwillige Feuerwehr, Hilfsorganisationen oder Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nicht für die Unterstützung bei der Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Amtshilfe, anfordern, wenn dadurch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2) in unzumutbarer Weise an der Erfüllung ihrer hauptberuflichen oder hauptamtlichen Pflichten gehindert werden. Eine Unterstützung der Polizei ist nur zulässig, soweit die Tätigkeit nicht die Ausübung polizeilicher Befugnisse erfordert und die Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten keinen besonderen Gefahren ausgesetzt sind; insbesondere dürfen Feuerwehrangehörige, Helferinnen und Helfer von Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten hierbei nicht in Rechte Dritter eingreifen.
(6) Öffentliche und private Arbeitgebende sollen die Aufgabenträger bei der Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, insbesondere durch Freistellung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfern der Hilfsorganisationen und von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2) für Einsätze, Übungen, Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen oder des Katastrophenschutzes auf Anforderung der Aufgabenträger oder der von ihnen beauftragten Hilfsorganisationen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Daseinsvorsorge vorrangig ist. Die Aufgabenträger sorgen dafür, dass schutzwürdige Interessen der privaten und öffentlichen Arbeitgebenden so wenig wie möglich beeinträchtigt werden und stimmen sich bei der Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen soweit wie möglich mit den Arbeitgebenden ab.
(7) Öffentliche und private Arbeitgebende können sich gegenüber den Aufgabenträgern durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, Sicherheitspartnerinnen oder Sicherheitspartner der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes zu werden, mit der Folge einer gegenseitigen engen Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz; im Rahmen dieser Vereinbarung kann insbesondere die Zusammenarbeit bei der Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 geregelt und einvernehmlich festgelegt werden, welche Personen ausnahmsweise aus wichtigem Grund am Arbeitsplatz nicht abkömmlich sind und deshalb für Aufgaben der Feuerwehr, der Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten (§ 4 Abs. 2), die ein sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes insbesondere für Einsätze erfordern, während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht sofort verfügbar sind."
4. § 3 erhält folgende Fassung:
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§ 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe
(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1)
Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes bestimmten Einrichtungen und Anlagen sowie deren Betrieb sind Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung; sie sind deshalb nicht von Satz 1 Nr. 1 umfasst. Auf die Belange der Ortsgemeinden ist besondere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind örtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen. (2) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen des Einsatzleiters (§ 24) unentgeltlich gegenseitig Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinde durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen, selbst wenn die Sicherheit der ersuchten Gemeinde vorübergehend nicht gewährleistet ist. | " § 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe
(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1)
Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes bestimmten Einrichtungen und Anlagen sowie deren Betrieb sind Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung; sie sind deshalb nicht von Satz 1 Nr. 1 umfasst. Auf die Belange der Ortsgemeinden ist besondere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind örtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen. (2) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen der Einsatzleitung (§ 24) unentgeltlich gegenseitig Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinde durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird; dies gilt auch dann, wenn der zuständige Aufgabenträger insbesondere bei Großveranstaltungen, bei denen mit einer Brandsicherheits- oder Sanitätswache allein eine wirksame Gefahrenabwehr nicht gewährleistet werden kann, den vorsorglichen Einsatz der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen anordnet und hierfür gegenseitige Hilfe anfordert. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen, selbst wenn die Sicherheit der ersuchten Gemeinde vorübergehend nicht gewährleistet ist." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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1. dafür zu sorgen, daß Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen, | "1. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen; hierzu können sie, soweit private Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz mitwirken, insoweit im Benehmen mit diesen, einen Bedarfsplan für den Katastrophenschutz aufstellen und in regelmäßigen Abständen fortschreiben, in dem insbesondere der Bedarf an Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes festgelegt wird und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind," |
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Fortbildung" durch das Wort "Weiterbildung" ersetzt.
cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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4. Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen, | "4. Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben, die auch ein Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Gefahren größeren Umfangs beinhalten; dabei sollen auch die Belange von Kindern und von Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden," |
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
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(2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1 Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf.
(3) § 3 Abs. 2 gilt, auch im Verhältnis zu den Landkreisen, entsprechend. | "(2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1 Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen Einheiten und Einrichtungen in eigener Regie auf (Regieeinheiten). Deren Helferinnen und Helfer haben die Rechtsstellung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.
(3) § 3 gilt, hinsichtlich des Absatzes 2 auch im Verhältnis zu den Landkreisen, entsprechend." |
c) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Rettungsdienstgesetzes" der Klammerzusatz "(RettDG)" eingefügt.
6. § 5 erhält folgende Fassung:
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§ 5 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3)
(2) § 4 Abs. 2, 3 - dieser auch im Verhältnis zu den kreisfreien Städten - und 4 gilt entsprechend. (3) Der Landrat kann im Benehmen mit den Wehrleitern und mit Zustimmung des Kreistags aus dem Kreis der hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten einen hauptamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur und einen oder mehrere hauptamtliche Vertreter bestellen; wird kein hauptamtlicher Vertreter bestellt, findet für die Vertreter des hauptamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteurs Satz 2, 5 und 6 entsprechende Anwendung. Wird ein hauptamtlicher Kreisfeuerwehrinspekteur nicht bestellt, so bestellt der Landrat nach Wahl durch die Wehrleiter einen ehrenamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur und einen oder mehrere Vertreter auf die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamten: § 119 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) findet keine Anwendung. Der Landrat bestellt nach Wahl durch die Jugendfeuerwehrwarte einen Kreisjugendfeuerwehrwart und einen oder mehrere Vertreter auf die Dauer von zehn Jahren sowie auf Vorschlag des Kreisfeuerwehrinspekteurs Kreisausbilder und, soweit erforderlich, Kreisgerätewarte; diese nehmen ein öffentliches Ehrenamt für den Landkreis wahr. Abweichend von Satz 3 Halbsatz 2 kann der Landrat die Kreisgerätewarte mit Zustimmung des Kreistags auch hauptamtlich bestellen. Für das Wahl- und Bestellungsverfahren nach den Sätzen 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Für die in den Sätzen 2 und 3 genannten ehrenamtlichen Funktionsträger gelten § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf § 18a Abs. 2 und die §§ 20 und 21 GemO die Verweisungen auf § 12a Abs. 2 und die §§ 14 und 15 LKO treten. (4) Der Landrat bestellt im Benehmen mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen Leitende Notärzte und Organisatorische Leiter. Diese sind zu Ehrenbeamten zu ernennen; Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Die erforderlichen Personen können mit Zustimmung des Kreistags auch dienst- oder arbeitsvertraglich verpflichtet werden; Satz 2 findet keine Anwendung. (5) Der Landrat kann aus wichtigem Grund den ehren-amtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur und die ehren-amtlichen Vertreter des Kreisfeuerwehrinspekteurs, den Kreisjugendfeuerwehrwart und dessen Vertreter, die ehrenamtlichen Leitenden Notärzte, die ehrenamtlichen Organisatorischen Leiter, die Kreisausbilder und die ehrenamtlichen Kreisgerätewarte entpflichten. Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Vertreter des Kreisfeuerwehrinspekteurs, des Kreisjugendfeuerwehrwarts und dessen Vertreter, der Kreisausbilder und der ehrenamtlichen Kreisgerätewarte ist der Kreisfeuerwehrinspekteur anzuhören. Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Leitenden Notärzte und der ehrenamtlichen Organisatorischen Leiter sind die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen anzuhören. § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG findet keine Anwendung. | " § 5 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3)
(2) § 4 Abs. 2, 3 - dieser auch im Verhältnis zu den kreisfreien Städten - und 4 gilt entsprechend. (3) Die Landrätin oder der Landrat kann im Benehmen mit den Wehrleiterinnen und Wehrleitern und mit Zustimmung des Kreistags aus dem Kreis
eine hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und eine oder mehrere hauptamtliche Vertretungen bestellen; wird keine hauptamtliche Vertretung bestellt, findet für die Vertretungen der hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder des hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs Satz 2, 5 und 6 entsprechende Anwendung. Wird keine hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder kein hauptamtlicher Brand- und Katastrophenschutzinspekteur bestellt, so bestellt die Landrätin oder der Landrat nach Wahl durch die Wehrleiterinnen und Wehrleiter und im Benehmen mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen eine ehrenamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und eine oder mehrere Vertretungen für die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten; § 119 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) findet keine Anwendung. Die Landrätin oder der Landrat bestellt nach Wahl durch die Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte eine Kreisjugendfeuerwehrwartin oder einen Kreisjugendfeuerwehrwart und eine oder mehrere Vertretungen für die Dauer von zehn Jahren sowie auf Vorschlag der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder und, soweit erforderlich, Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte; diese nehmen ein öffentliches Ehrenamt für den Landkreis wahr. Abweichend von Satz 3 Halbsatz 2 kann die Landrätin oder der Landrat die Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte mit Zustimmung des Kreistags auch hauptamtlich bestellen. Für das Wahl- und Bestellungsverfahren nach den Sätzen 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Für die in den Sätzen 2 und 3 genannten ehrenamtlichen Funktionstragenden gelten § 10 Satz 2, § 12 Abs. 1, 4 und 8, § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 4 und Abs. 2 bis 11 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf § 18a Abs. 1 und 2 und die §§ 20 und 21 GemO die Verweisungen auf § 12a Abs. 1 und 2 und die §§ 14 und 15 LKO treten und statt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Landrätin oder der Landrat entscheidet. Für alle ehrenamtlichen Funktionstragenden gelten die §§ 49 und 116 LBG entsprechend. (4) Die Landrätin oder der Landrat bestellt im Benehmen mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder dem Brand- und Katastrophenschutzinspekteur Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte sowie Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter. Diese sind zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten zu ernennen; Absatz 3 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Die erforderlichen Personen können mit Zustimmung des Kreistags auch dienst- oder arbeitsvertraglich verpflichtet werden; Satz 2 findet in diesem Falle keine Anwendung. (5) Die Landrätin oder der Landrat kann die ehrenamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder den ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und deren ehrenamtliche Vertretungen, die Kreisjugendfeuerwehrwartin oder den Kreisjugendfeuerwehrwart und deren Vertretungen, die ehrenamtlichen Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, die ehrenamtlichen Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, die Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder sowie die ehrenamtlichen Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte
(6) Bei leichten Dienstvergehen, die das Vertrauen der oder des Dienstvorgesetzten oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nur geringfügig beeinträchtigen, kann die Landrätin oder der Landrat auch einen schriftlichen Tadel eines bestimmten Verhaltens (Verweis) erteilen. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Maßnahmen im Rahmen eines Verweis- oder Entpflichtungsverfahrens. (7) Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Vertretungen der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs, der Kreisjugendfeuerwehrwartin oder des Kreisjugendfeuerwehrwarts und deren Vertretungen, der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder und der ehrenamtlichen Kreisgerätewartinnen und Kreisgerätewarte ist die Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur anzuhören. Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte und der ehrenamtlichen Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter sollen die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen angehört werden, soweit die betroffene Person der beabsichtigten Anhörung nicht widerspricht. Mit der Entpflichtung endet das Dienstverhältnis mit dem Landkreis. (8) Ein Verweis oder eine Entpflichtung aus wichtigem Grund werden durch Verweis- oder Entpflichtungsverfügung ausgesprochen. Eines Vorverfahrens (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) bedarf es nicht. Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Das Landesdisziplinargesetz sowie § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG finden keine Anwendung; § 31 Abs. 1 Satz 1 bis 4 LBG findet entsprechende Anwendung." |
7. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift und die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstellen innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der für die Erstellung externer Alarm- und Einsatzpläne erforderlichen Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung Alarm- und Einsatzpläne als externe Notfallpläne für alle Betriebsbereiche der oberen Klasse im Sinne von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 12. BImSchV. Diese sind mit den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen des Betreibers abzustimmen. Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen durch den Betreiber ergeben sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 12. BImSchV. Bei im Ausland gelegenen Betriebsbereichen können die kreisfreien Städte und die Landkreise verlangen, dass die erforderlichen Informationen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Die kreisfreien Städte und die Landkreise, letztere im Einvernehmen mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, können aufgrund der Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV im Benehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion, bei Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen. (2) Der externe Notfallplan wird erstellt, um
| " § 5a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstellen innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der für die Erstellung externer Alarm- und Einsatzpläne erforderlichen Informationen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung Alarm- und Einsatzpläne als externe Notfallpläne für alle Betriebsbereiche der oberen Klasse im Sinne von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 12. BImSchV. Diese sind mit den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Betreiberin oder des Betreibers abzustimmen; § 31 Abs. 2 Satz 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass gewährleistet sein muss, dass die Betreiberin oder der Betreiber unter Berücksichtigung des Einzelfalls oder nach allgemeinen Kriterien genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefert und jederzeit sowohl bei der Erstellung und Fortschreibung der externen Notfallpläne als auch im Fall eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, von dem aufgrund seiner Natur vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es zu einem schweren Unfall führen könnte, auf fachliche Beratung über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken zurückgegriffen werden kann. Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen durch die Betreiberin oder den Betreiber ergeben sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 12. BImSchV. Bei im Ausland gelegenen Betriebsbereichen können die kreisfreien Städte und die Landkreise verlangen, dass die erforderlichen Informationen in deutscher Sprache vorgelegt werden. Die kreisfreien Städte und die Landkreise, letztere im Einvernehmen mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, können aufgrund der Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV im Benehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion, bei Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt, wenn festgestellt wird, dass von dem Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, insbesondere Gefahren für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und für Sachwerte in der Umgebung des Betriebs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Entscheidung ist zu begründen. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gelegenen Betrieb setzt die kreisfreie Stadt oder der Landkreis den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von seiner begründeten Entscheidung in Kenntnis. (2) Der externe Notfallplan wird erstellt, um
Externe Notfallpläne sind erforderlichenfalls von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgabenträgern in Abstimmung mit den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Betreiberin oder des Betreibers unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall kommt oder wenn ein unkontrolliertes Ereignis eintritt, von dem aufgrund seiner Natur vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es zu einem schweren Unfall führen könnte." |
b) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Auf Antrag des Betreibers, dem der Entwurf des externen Notfallplans oder einer wesentlichen Planänderung mindestens eine Woche vor der Bekanntmachung nach Satz 2 zu übermitteln ist, sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. | "Auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers, der oder dem der Entwurf des externen Notfallplans oder einer wesentlichen Planänderung mindestens eine Woche vor der Bekanntmachung nach Satz 2 zu übermitteln ist, sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse der Betreiberin oder des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt." |
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "des Betreibers" durch die Worte "der Betreiberin oder des Betreibers" ersetzt.
8. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Zwischen der Ziffer "5" und den Buchstaben "a" und "b" wird jeweils ein Leerzeichen eingefügt.
b) In § 5b Nr. 2 werden die Worte "der Unternehmer" durch die Worte "die Unternehmerin oder der Unternehmer" ersetzt.
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Worten "aufzustellen und" die Worte "in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren" eingefügt.
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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4. eine Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule einzurichten und zu unterhalten, | "4. eine Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie einzurichten und zu unterhalten, die Aufgaben zur zentralen Aus- und Weiterbildung von Führungskräften, Sonderfunktionsträgerinnen und Sonderfunktionsträgern, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren wahrnimmt sowie als Dienstleistungszentrum insbesondere neue Lehr- und Lernmethoden sowie Einsatzmethoden entwickelt, neuzeitliche Einsatzmittel entwickelt und erprobt, Forschungsvorhaben begleitet, Führungs- und Einsatzunterstützung für das Land, insbesondere für das Ministerium des Innern und für Sport und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, leistet und in Gremien der Länder und des Bundes mitarbeitet," |
10. § 7 erhält folgende Fassung:
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§ 7 Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz
Zur Beratung für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes wird ein Landesbeirat gebildet, dem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Hilfsorganisationen, der Kammern der Heilberufe, der Berufsverbände sowie der Krankenhäuser angehören. | " § 7 Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz
(1) Zur Beratung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums wird ein Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz gebildet, der grundsätzliche Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Der Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz besteht aus
Die benannten Verbände und Stellen benennen die Mitglieder des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz; sie können statt männlicher oder weiblicher Mitglieder auch intersexuelle und nichtbinäre Menschen entsenden, bei denen als Geschlecht "divers" oder kein Geschlecht im Geburtenregister eingetragen ist. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre nach der Berufung durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder eines Verbands oder einer Stelle vertreten sich gegenseitig. Ist nur ein Mitglied eines Verbands oder einer Stelle benannt oder ist aus anderen Gründen eine gegenseitige Vertretung nicht möglich, kann auch eine nicht in den Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz berufene Person zu den Sitzungen entsandt werden. Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann die Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. (2) Zu den Sitzungen des Landesbeirats für Brand- und Katastrophenschutz, der mindestens einmal jährlich einberufen werden soll, können bei Bedarf auch Vertreterinnen und Vertreter anderer Ministerien, der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz, der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V., der Bundeswehr, von Berufsverbänden oder andere Expertinnen und Experten eingeladen werden. (3) Den Vorsitz im Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz führt das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium." |
11. In § 8 Abs. 3 werden nach dem Wort "Möglichkeiten" die Worte "unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 5 und 6 Satz 2" eingefügt.
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 12 heranzuziehen. Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden. Die Bezirksregierung kann in besonderen Fällen die Einstellung hauptamtlicher Bediensteter anordnen | "(3) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Jede freiwillige Feuerwehr besteht aus einer Einsatzabteilung (aktiver Dienst), die aus mehreren örtlichen Feuerwehreinheiten oder anderen Feuerwehreinheiten bestehen kann. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, können die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst herangezogen werden. Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann in besonderen Fällen die Einstellung hauptamtlicher Bediensteter anordnen." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Innerhalb der freiwilligen Feuerwehren können zusätzlich zur Einsatzabteilung
gebildet werden. Die Bildung von Kinder- und Jugendfeuerwehren soll angestrebt werden."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Worte "auf der Ebene der Gemeinden und Ortsgemeinden" eingefügt.
e) Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 eingefügt:
"(7) Auf Landesebene, in den Landkreisen und kreisfreien Städten können auch kreisübergreifend Feuerwehrverbände gebildet werden. Sie sollen als Interessenvertreter der Feuerwehren insbesondere bei wesentlichen Fragen, die das Ehrenamt, die soziale Stellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die Nachwuchsarbeit, die Brandschutzerziehung und -aufklärung und andere wesentliche Belange der Feuerwehr betreffen, angehört werden."
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7
(6) Innerhalb der Feuerwehren, können Jugendfeuerwehren gebildet werden; deren Angehörige sollen das 10. Lebensjahr vollendet haben. Unabhängig davon können Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehren mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr gegründet werden. Mitglieder können Kinder zwischen sechs und zehn Jahren sein. Die Bildung von Jugendfeuerwehren und ihrer Vorbereitungsgruppen soll gefördert werden.(7) Innerhalb der Feuerwehren können Alters- und Ehrenabteilungen gebildet werden. Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen können mit Zustimmung des Bürgermeisters, die jederzeit widerruflich ist, an Übungen teilnehmen und im Einzelfall zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen oder durch angemessene Vorkehrungen ein entsprechender Ausgleich erreicht werden kann. § 13 Abs. 1 bis 11 und § 30 Abs. 1 gelten entsprechend.
werden gestrichen.
13. § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Angehörige der Gemeindefeuerwehren
Die Feuerwehrangehörigen sind hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig. Sie können gleichzeitig aktives Mitglied anderer Feuerwehreinheiten sowie von Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden, wenn zwischen den Aufgabenträgern und Hilfsorganisationen abgestimmt wird, welcher Dienst im Konfliktfall vorgeht. | " § 10 Angehörige der Gemeindefeuerwehren
Angehörige der Gemeindefeuerwehren sind
Die aktiven Feuerwehrangehörigen können gleichzeitig Angehörige von Einsatzabteilungen anderer Feuerwehren sowie von Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden, wenn zwischen den Aufgabenträgern und Hilfsorganisationen abgestimmt wird, welcher Dienst im Konfliktfall vorgeht." |
14. In § 11 wird das Wort "Beamte" jeweils durch die Worte "Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes" ersetzt.
15. Die §§ 12 bis 14 erhalten folgende Fassung:
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§ 12 Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst sind nur Personen aufzunehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst endet mit dem vollendeten 63. Lebensjahr; ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister den Feuerwehrdienst mit sofortiger Wirkung beenden, ohne dass es einer Entpflichtung bedarf. (2) Alle Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige der Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 10 Satz 2, soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium als Ersatz für den Feuerwehrdienst anerkannt worden ist. Die Heranziehung ist nur bis zur Dauer von zehn Jahren möglich. (3) Die Aufnahme und die Heranziehung erfolgen auf Vorschlag des Wehrleiters, bei Feuerwehreinheiten in Ortsgemeinden auf Vorschlag des Wehrführers im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister verpflichtet die Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben. (4) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche grundsätzliche Eignung ist zu prüfen; Bewerber müssen vor allem für die Übernahme des Ehrenamts persönlich geeignet sein. Die für die vorgesehene Verwendung erforderliche körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen dürfen mit Zustimmung des Bürgermeisters in der Feuerwehr mitwirken, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit geeignet sind. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst in Gefahrenbereichen leisten, wenn sie hierzu fachlich und körperlich in der Lage sind. (5) Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch des Ortsbürgermeisters und des Wehrführers, entpflichten; mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. (6) Der Bürgermeister oder ein Beauftragter kann einen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen auf Antrag insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 entbinden. | " § 12 Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) In den ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung sind nur Personen aufzunehmen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben; für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 10 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Halbsatz 2 entsprechend. Der aktive Dienst in der Einsatzabteilung endet mit dem vollendeten 67. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr kann die aktive Feuerwehrangehörige oder der aktive Feuerwehrangehörige durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister den Dienst in der Einsatzabteilung mit sofortiger Wirkung beenden, ohne dass es einer Entpflichtung bedarf. (2) Alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige der Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 10 Satz 2. Die Heranziehung ist nur bis zur Dauer von zehn Jahren möglich. (3) Die Aufnahme und die Heranziehung in die Einsatzabteilung erfolgen auf Vorschlag der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, bei Feuerwehreinheiten in Ortsgemeinden auf Vorschlag der Wehrführerin oder des Wehrführers im Benehmen mit der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister, durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen mit Ausnahme der Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben. (4) Die für den Dienst als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger mit Ausnahme der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr erforderliche grundsätzliche Eignung ist zu prüfen; Bewerberinnen und Bewerber müssen vor allem für die Übernahme des Ehrenamts persönlich geeignet sein. Die für die vorgesehene Verwendung als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger mit Ausnahme der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr erforderliche körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen dürfen mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige mitwirken, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit geeignet sind. Weigert sich eine Person, die zum ehrenamtlichen Dienst in der Einsatzabteilung herangezogen werden soll, ein ärztliches Attest vorzulegen oder bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Attestes, kann die für die vorgesehene Verwendung erforderliche körperliche und geistige Eignung aufgrund eines amtsärztlichen oder arbeitsmedizinischen Gutachtens festgestellt werden; die zur Heranziehung vorgesehenen Personen sind verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst in Gefahrenbereichen leisten, wenn sie hierzu fachlich und körperlich in der Lage sind. (5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen mit Ausnahme der Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr nach Anhörung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters und der Wehrführerin oder des Wehrführers
Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr; eine Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person die Entpflichtung selbst beantragt hat oder die Entpflichtung wegen Wegfalls der für die Verwendung erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung erfolgte, wenn es keine andere Verwendung mit geringeren Anforderungen gab. § 5 Abs. 6 und 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Landrätin oder des Landrats die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister tritt. (6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Angehörigen der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr aus wichtigem Grund vom Feuerwehrdienst ausschließen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund von ihrer Funktion in der Feuerwehr entbinden. Absatz 5 gilt entsprechend. (7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter kann eine ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder einen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen auf Antrag insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen vorübergehend von den Dienstpflichten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 entbinden. (8) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung können mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die jederzeit widerruflich ist, an Übungen teilnehmen und im Einzelfall zu Einsätzen herangezogen werden, soweit sie die hierfür erforderlichen gesundheitlichen, körperlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen oder durch angemessene Vorkehrungen ein entsprechender Ausgleich erreicht werden kann. |
§ 13 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein öffentliches Ehrenamt für die Gemeinde wahr. Sie haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Die §§ 20 und 21 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend; für Feuerwehrangehörige, die zu Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der §§ 20 und 21 GemO die Vorschriften des Beamtenrechts. (2) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung, erleiden; § 18a Abs. 2 GemO gilt entsprechend. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, entfällt für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Pflicht zur Arbeitsleistung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie aller freiwilligen Arbeitgeberleistungen einschließlich anteiliger Gewinnbeteiligungen, sonstiger Gratifikationen und Beiträgen für eine betriebliche Altersversorgung fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Privaten Arbeitgebern werden die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung sowie freiwillig gezahlte Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt; öffentliche Arbeitgeber haben keinen Erstattungsanspruch. Satz 4 gilt entsprechend für Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 -1065-) in der jeweils geltenden Fassung und andere Leistungen im Sinne des Satzes 3, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge nach Satz 4 und 5 sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung zu stellen; bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Kann der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige als Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, ist die Gemeinde zur Erstattung nach Satz 4 und 5 nur verpflichtet, wenn ihr der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrages auf ihn übergegangen oder von dem Arbeitnehmer an ihn abzutreten ist; der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden. (3) Entstehen dem ehrenamtlichen Feuerwehrange hörigen wegen der Ausfallzeiten Nachteile, die der Arbeitgeber nicht ausgleichen kann, insbesondere beim Wegfall der Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, hat die Gemeinde auf Antrag die glaubhaft gemachten Ausfallbeträge zu ersetzen. Ehrenamtlichen Feuer wehrangehörigen, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder anderer Versicherungsträger, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, hat die Gemeinde auf Antrag die glaubhaft gemachten Ausfallbeträge zu ersetzen. (4) Wird ein ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger für die Dauer eines Arbeitstages von der Arbeit freigestellt, wird bei feststehender Arbeitszeit die auf diesen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit die für den jeweiligen Arbeitstag geltende Kernarbeitszeit angerechnet. Abweichend von Satz 1 ist bei gleitender Arbeitszeit die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit anzurechnen, wenn der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige den Zeitpunkt für die Ausübung des Ehrenamts nicht selbst bestimmen kann. Beträgt die Dauer der notwendigen Abwesenheit keinen ganzen Arbeitstag, wird die durch den Feuerwehr dienst verursachte Ausfallzeit auch während der Gleitzeit bis zur Höchstgrenze der auf diesen Tag entfallenden durchschnittlichen Arbeitszeit angerechnet, wenn der Feuerwehrangehörige glaubhaft macht, dass er zu dieser Zeit ohne den Feuerwehreinsatz gearbeitet hätte. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Beamte entsprechend. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 haben Arbeitnehmer und Beamte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptamtlich oder hauptberuflich tätige Angehörige von Berufs- oder Werkfeuerwehren, Polizeivollzugsbeamte, Justizvollzugs bedienstete und Beschäftigte im Rettungsdienst nur insoweit einen Freistellungsanspruch, als nicht die Erfüllung dringender hauptamtlicher oder hauptberuflicher Pflichten vorrangig ist. Die Gemeinde hat vor der Teilnahme solcher Personen an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber oder Dienstherrn herbeizuführen, das nur versagt werden darf, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen; eine grundsätzliche Untersagung der Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und anderen Veranstaltungen der Feuerwehr ist nicht zulässig. (6) Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr, die auf Anforderung der Gemeinde während der Arbeitszeit erfolgen soll, hat der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige dem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen. Übungen und sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr sollen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden. (7) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird der Verdienstausfall auf Antrag in Form eines pauschalierten Stundenbetrags ersetzt. (8) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben anstelle eines Auslagenersatzes nach Satz 1 Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. Satz 2 gilt für die Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 Kostenersatz geleistet worden ist, und für die Heranziehung zu Sicherheitswachen aufgrund des § 33 oder anderer Vorschriften entsprechend; für die Heranziehung zu anderen Einsätzen kann die Gemeinde eine Aufwandsentschädigung gewähren. Nachgewiesene Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch den Feuerwehrdienst bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist; Betreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, in denen nach den Absätzen 2, 5 und 7 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt werden. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die während des Erholungsurlaubs Lehrgänge von mehr als einem Tag Dauer insbesondere an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder an vergleichbaren Einrichtungen besuchen oder hierfür Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich von mehr als einem Arbeitstag in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung, die sich am glaubhaft gemachten durchschnittlichen Entgelt oder sonstigen Einkommen der letzten drei Monate vor dem Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich orientieren kann, wenn in der Hauptsatzung nichts anderes geregelt ist; das Gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine andere Person zur Betreuung von Kindern eines Feuerwehrangehörigen Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich in Anspruch genommen hat. Die Gemeinde kann den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen weitere Vergünstigungen gewähren, insbesondere bei der Nutzung kommunaler Einrichtungen im Rahmen einer Ehrenamtskarte; § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Aufwandsentschädigung, bestimmt die Hauptsatzung. (9) Die Gemeinden sind verpflichtet,
(10) Für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden im Übrigen die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung; ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben dem Aufgabenträger, für den sie tätig wurden, nur dann den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sie vorsätzlich die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Für alle ehrenamtlichen Funktionsträger gilt § 49 LBG entsprechend. (11) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen werden unentgeltlich ausgebildet. Verursacht eine Ausbildung, insbesondere zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, der Gemeinde besondere Kosten und kann die hierdurch vermittelte Erlaubnis auch außerhalb des Feuerwehrdienstes verwendet werden, kann die Gemeinde mit dem Feuerwehrangehörigen vereinbaren, dass die Ausbildungskosten anteilig zu erstatten sind, wenn der Feuerwehrangehörige nach Abschluss der Ausbildung nicht mindestens fünf Jahre bei dieser Feuerwehr oder einer anderen Feuerwehr Einsatzdienst leistet. (12) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in den Landkreisen mit hauptamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteuren sowie in den Gemeinden mit hauptamtlichen Wehrleitern wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen jeweils einen Feuerwehrobmann. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zehn Jahren; Wiederwahl ist möglich. | § 13 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und der sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein öffentliches Ehrenamt für die Gemeinde wahr; für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gilt dies insoweit, als sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Ausbildungsveranstaltungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen; für die Angehörigen der Kinderfeuerwehr gilt dies nicht und für die Angehörigen der Jugendfeuerwehr nur, wenn sie an Einsätzen teilnehmen. Betreuerinnen und Betreuer der Kinderfeuerwehr, die keine Angehörigen der Einsatzabteilung sind, müssen nicht an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen der Einsatzabteilung teilnehmen. Die §§ 20 und 21 GemO gelten entsprechend; für Feuerwehrangehörige, die zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der §§ 20 und 21 GemO die Vorschriften des Beamtenrechts. (2) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine Nachteile im Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erleiden; § 18a Abs. 1 und 2 GemO gilt entsprechend. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, entfällt für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die Pflicht zur Arbeitsleistung; dies gilt bei Unterstützungsleistungen für die Gemeinde oder andere Behörden außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Feuerwehr nur, wenn hierdurch keine Arbeitsplatzrisiken entstehen können. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte, Ausbildungsvergütungen und andere Vergütungen einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgebendenbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie aller freiwilligen Arbeitgebendenleistungen einschließlich anteiliger Gewinnbeteiligungen, sonstiger Gratifikationen und Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Privaten Arbeitgebenden werden die aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder vertraglicher Verpflichtung sowie freiwillig gezahlten Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt; öffentliche Arbeitgebende haben keinen Erstattungsanspruch. Die Gemeinden können den privaten Arbeitgebenden durch Satzung eine Zulage gewähren. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend für Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung und andere Leistungen im Sinne des Satzes 3, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Anträge nach Satz 4 und 6 sind innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Freistellung zu stellen; bei einer über sechs Monate hinaus andauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Antrag unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu stellen. Können die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, als Arbeitnehmende aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, ist die Gemeinde zur Erstattung nach Satz 4 und 6 nur verpflichtet, wenn ihr die Arbeitgebende oder der Arbeitgebende diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf sie oder ihn übergegangen oder von den Arbeitnehmenden an die Arbeitgebenden abzutreten ist; der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmenden geltend gemacht werden. (3) Entstehen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, wegen der Ausfallzeiten Nachteile, die die Arbeitgebenden nicht ausgleichen können, insbesondere beim Wegfall der Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, hat die Gemeinde auf Antrag die glaubhaft gemachten Ausfallbeträge zu ersetzen. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen oder sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder anderer Versicherungsträger, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln entgehen, hat die Gemeinde auf Antrag die glaubhaft gemachten Ausfallbeträge zu ersetzen. (4) Werden ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, für die Dauer eines Arbeitstages von der Arbeit freigestellt, wird bei feststehender Arbeitszeit die auf diesen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit die für den jeweiligen Arbeitstag geltende Kernarbeitszeit angerechnet. Abweichend von Satz 1 ist bei gleitender Arbeitszeit die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit auf der Grundlage der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen, wenn die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, den Zeitpunkt für die Ausübung des Ehrenamts nicht selbst bestimmen können. Beträgt die Dauer der notwendigen Abwesenheit keinen ganzen Arbeitstag, wird die durch den Feuerwehrdienst verursachte Ausfallzeit auch während der Gleitzeit bis zur Höchstgrenze der auf diesen Tag entfallenden durchschnittlichen Arbeitszeit angerechnet, wenn die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, glaubhaft machen, dass sie zu dieser Zeit ohne den Feuerwehreinsatz gearbeitet hätten. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeit wegen der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch wegen der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, verspätet aufgenommen wird. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Beamtinnen und Beamte entsprechend. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 haben Arbeitnehmende, Beamtinnen und Beamte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptamtlich oder hauptberuflich tätige Angehörige von Berufs- oder Werkfeuerwehren, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Justizvollzugsbedienstete und Beschäftigte im Rettungsdienst nur insoweit einen Freistellungsanspruch, als nicht die Erfüllung dringender hauptamtlicher oder hauptberuflicher Pflichten vorrangig ist. Die Gemeinde hat vor der Teilnahme solcher Personen an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr das Einvernehmen mit den Arbeitgebenden, Dienstherrinnen oder Dienstherrn herbeizuführen, das nur versagt werden darf, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen; eine grundsätzliche Untersagung der Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und anderen Veranstaltungen der Feuerwehr ist nicht zulässig. (6) Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr, die auf Anforderung der Gemeinde während der Arbeitszeit erfolgen soll, haben die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, den Arbeitgebenden, Dienstherrinnen oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen. Übungen und sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr sollen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden. Ausnahmen sind nur nach einer individuellen Interessenabwägung mit den Interessen der Arbeitgebenden möglich. (7) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird der Verdienstausfall auf Antrag in Form eines pauschalierten Stundenbetrags ersetzt. (8) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben anstelle eines Auslagenersatzes nach Satz 1 Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. Satz 2 gilt für die Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 Kostenersatz geleistet worden ist, und für die Heranziehung zu Sicherheitswachen aufgrund des § 33 oder anderer Vorschriften entsprechend; für die Heranziehung zu anderen Einsätzen kann die Gemeinde eine Aufwandsentschädigung gewähren. Nachgewiesene Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch den Feuerwehrdienst bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde, erforderlich ist; Betreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, in denen nach den Absätzen 2, 5 und 7 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt werden. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die während des Erholungsurlaubs Lehrgänge von mehr als einem Tag Dauer insbesondere an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie oder an vergleichbaren Einrichtungen besuchen oder hierfür Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich von mehr als einem Arbeitstag in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung, die sich am glaubhaft gemachten durchschnittlichen Entgelt oder sonstigen Einkommen der letzten drei Monate vor dem Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich orientieren kann, wenn in der Hauptsatzung nichts anderes geregelt ist; das Gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine andere Person zur Betreuung von Kindern einer ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen oder eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, einer oder eines sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich in Anspruch genommen hat. Schülerinnen und Schüler und Studierende sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit; bei Lehrgängen während der vorlesungsfreien Zeit an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie oder einer ähnlichen Einrichtung ist eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Gemeinde kann den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und den sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, weitere Vergünstigungen gewähren, insbesondere bei der Nutzung kommunaler Einrichtungen oder im Rahmen einer Ehrenamtskarte; § 94 Abs. 2 GemO findet keine Anwendung. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Aufwandsentschädigung, bestimmt die Hauptsatzung. (9) Die Gemeinden sind verpflichtet,
(10) Für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden im Übrigen die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung; ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und sonstige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, haben dem Aufgabenträger, für den sie tätig wurden, nur dann den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sie vorsätzlich die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Für alle ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gilt § 49 LBG entsprechend. (11) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, werden unentgeltlich ausgebildet. Verursacht eine Ausbildung, insbesondere zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, der Gemeinde besondere Kosten und kann die hierdurch vermittelte Erlaubnis auch außerhalb des Feuerwehrdienstes verwendet werden, kann die Gemeinde mit den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen vereinbaren, dass die Ausbildungskosten anteilig zu erstatten sind, wenn die Feuerwehrangehörigen nach Abschluss der Ausbildung nicht mindestens fünf Jahre bei dieser Feuerwehr oder einer anderen Feuerwehr Einsatzdienst leisten. (12) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in einer Gemeinde mit hauptamtlicher Wehrleiterin oder hauptamtlichem Wehrleiter wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen eine Feuerwehrobfrau oder einen Feuerwehrobmann. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zehn Jahren; Wiederwahl ist möglich. |
§ 14 Leitung der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist der Leiter der Berufsfeuerwehr Wehrleiter. In einer Gemeinde mit Freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann der Bürgermeister jeweils einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen zum hauptamtlichen Wehrleiter und zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellen. Im übrigen bestellt der Bürgermeister folgende ehrenamtliche Führungskräfte auf die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamten auf Zeit:
Auf die Ehrenbeamten nach Satz 4 findet 119 Abs. 1 LBG keine Anwendung. Weiterhin bestellt der Bürgermeister auf Vorschlag des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch im Benehmen mit dem Wehrführer,
(2) Jede Wahl nach Absatz 1 Satz 4 findet in einer Versammlung aller Wahlberechtigten statt, zu der der Bürgermeister oder ein Beauftragter die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung nach § 27 GemO unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Wahlberechtigt sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 und 3 die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Bürgermeister oder ein Beauftragter. Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält; § 40 Abs. 3 und 4 GemO gilt entsprechend. (3) Der gemäß Absatz 2 Gewählte bedarf der Bestätigung durch den Bürgermeister. Diese ist zu versagen, wenn der Gewählte fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Bei Fehlen der erforderlichen Ausbildung kann die Bestätigung unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ausbildung binnen zwei Jahren, in besonderen Fällen binnen drei Jahren nachzuholen ist; während dieser Zeit wird der Feuerwehrangehörige vorübergehend mit der Wahrnehmung der betreffenden Führungsfunktion beauftragt. (4) Der Wehrleiter ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. In kreisfreien Städten führt er die Bezeichnung Stadtfeuerwehrinspekteur. (5) Der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund von ihrer ehrenamtlichen Führungsfunktion entbinden:
Satz 1 gilt für die bestellten Vertreter dieser ehrenamtlichen Führungskräfte entsprechend. | § 14 Leitung der Gemeindefeuerwehr, Sonderfunktionen
(1) Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt die Wehrleitung der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr. In einer Gemeinde mit freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, welche über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen besetzte Feuerwache verfügt, übernimmt deren Leiterin oder Leiter zugleich die Funktion der hauptamtlichen Wehrleiterin oder des hauptamtlichen Wehrleiters. In sonstigen Gemeinden mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hauptamtliche Feuerwehrangehörige zur hauptamtlichen Wehrleiterin oder zum hauptamtlichen Wehrleiter und zu hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiterinnen oder Wehrleitern bestellen. Im Übrigen bestellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister folgende ehrenamtliche Führungskräfte für die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten:
nach Wahl durch die hauptamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, die für besondere Aufgaben eingestellten hauptamtlichen Bediensteten und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit; Angehörige der Kinderfeuerwehr sind nicht und Angehörige der Jugendfeuerwehr sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt. Auf die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach Satz 5 findet § 119 Abs. 1 LBG keine Anwendung. Weiterhin bestellt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf Vorschlag der Wehrleiterin oder des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch im Benehmen mit der Wehrführerin oder dem Wehrführer,
Für die Funktionen nach Satz 7 Nr. 3 und 4 und für alle übrigen Funktionen nach Absatz 1, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, findet § 72a Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. (2) Jede Wahl nach Absatz 1 Satz 5 findet in einer Versammlung aller Wahlberechtigten statt, zu der die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung nach § 27 GemO unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Wahlvorschläge können von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und allen Wahlberechtigten vor der Versammlung und in der Versammlung gemacht werden. Den Vorsitz in der Versammlung führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter. Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält; § 40 Abs. 3 und 4 GemO gilt entsprechend. (3) Die gemäß Absatz 2 gewählte Person bedarf der Bestätigung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Diese ist zu versagen, wenn die gewählte Person fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Bei Fehlen der erforderlichen Ausbildung kann die Bestätigung unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ausbildung binnen zwei Jahren, in besonderen Fällen binnen drei Jahren nachzuholen ist; während dieser Zeit wird die gewählte Person vorübergehend insoweit mit der Wahrnehmung der betreffenden Führungsfunktion beauftragt, als sie fachlich geeignet ist. Während der vorübergehenden Beauftragung erfolgt noch keine Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten; die vorübergehende Beauftragung wird auf die Zehnjahresfrist nach Absatz 1 Satz 5 angerechnet. (4) Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich und hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe zu beraten. In kreisfreien Städten führt die Wehrleiterin oder der Wehrleiter die Bezeichnung Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder Brand- und Katastrophenschutzinspekteur. (5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund von ihrer ehrenamtlichen Führungs- oder Sonderfunktion entbinden und Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschieden:
§ 12 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend." |
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Fortbildung" durch das Wort "Weiterbildung" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist; die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann auf Antrag Ausnahmen vom Erfordernis der Betriebszugehörigkeit zulassen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr zu befürchten ist, und die Beteiligten durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die erforderlichen Regelungen treffen."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Der Einsatzleiter" durch die Worte "Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Der Bürgermeister und der Landrat" durch die Worte "Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Landrätin oder der Landrat" ersetzt.
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Für Beherbergungsbetriebe, Internate, Krankenhäuser, Alten-, Altenwohn- und Altenpflegeheime und ähnliche Einrichtungen mit mehr als 100 Betten hat der Träger Selbsthilfekräfte zu bestellen. | "(5) Für Beherbergungsbetriebe, Internate, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, bauliche Anlagen zum Zweck der Pflege und Betreuung mit mehr als 100 Betten hat der Träger Selbsthilfekräfte zu bestellen." |
17. § 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 16 Feuerwehr-Ehrenzeichen
Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird ein Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet, das vom Ministerpräsidenten verliehen wird. Er kann diese Befugnis auf den für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Minister übertragen. | " § 16 Feuerwehr-Ehrenzeichen
Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird ein Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet, das von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen wird. Sie oder er kann diese Befugnis auf die Ministerin oder den Minister übertragen, die oder der für den Brand- und Katastrophenschutz zuständig ist." |
18. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort "Andere" gestrichen.
19. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "anderen" gestrichen.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, andere öffentliche und private Hilfsorganisationen, insbesondere den Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser-Hilfsdienst und das Technische Hilfswerk, ein, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben. | "(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, öffentliche und private Hilfsorganisationen, insbesondere den Arbeiter-Samariter-Bund e. V., die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., das Deutsche Rote Kreuz e. V., die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., den Malteser-Hilfsdienst e. V. und das Technische Hilfswerk, ein, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben." |
c) In Absatz 2 wird das Wort "anderen" gestrichen.
20. § 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 18 Rechtsstellung der Helfer der anderen Hilfsorganisationen
(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Regelungen für ehrenamtliche Feuerwehr-angehörige entsprechend. (2) Die Helfer der Hilfsorganisationen leisten ihren Dienst unentgeltlich. (3) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Helfern bleiben unberührt. | " § 18 Rechtsstellung der Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen
(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Regelungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige entsprechend. (2) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Helferinnen und Helfern bleiben unberührt." |
21. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:
| "(3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:
|
22. In § 20 Satz 1 und 3 wird das Wort "Helfer" jeweils durch die Worte "Helferinnen und Helfer" ersetzt.
23. § 21 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 21 Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
(1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen. (2) In die Alarm- und Einsatzpläne nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 Nr. 1 sind diese Personen und Stellen, soweit erforderlich, einzubeziehen. (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen eine ausreichende Versorgung mit Sanitätsmaterial für Gefahren größeren Umfanges sicher. Sie bedienen sich hierbei einer zentralen Beschaffungsstelle, die bei einer Kreisverwaltung gebildet wird. Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium die Kreisverwaltung sowie in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer, der Landestierärztekammer, Landespsychotherapeutenkammer, der Landespflegekammer. der Landesapothekerkammer und den kommunalen Spitzenverbänden Art und Umfang des benötigten Sanitätsmaterials. | " § 21 Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
(1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern, Apotheken sowie mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz und entsprechenden Körperschaften auf regionaler Ebene (berufsständische Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe) zusammen. (2) In die Alarm- und Einsatzpläne und externen Notfallpläne nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 5a, 5b und 6 Nr. 1 sind die in Absatz 1 genannten Stellen, soweit erforderlich, einzubeziehen. (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen eine ausreichende Versorgung mit Sanitätsmaterial für Gefahren größeren Umfangs sicher. Sie bedienen sich hierbei bei Bedarf einer zentralen Beschaffungsstelle, die bei einer Kreisverwaltung gebildet wird, und bestimmen in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe und im Benehmen mit dem für gesundheitliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium Art und Umfang des benötigten Sanitätsmaterials." |
24. Die §§ 23 bis 25 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 23 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe
(1) In ihrem Beruf tätige Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierärzte, Apotheker und Angehörige der Fachberufe des Gesundheits- und Veterinärwesens sowie das ärztliche und tierärztliche Hilfspersonal sind im Rahmen der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden sowie an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. (2) Die Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Landespsychotherapeutenkammer, Landespflegekammer, Landestierärztekammer und Landesapothekerkammer sowie berufsständischen Vertretungen erfassen die in Absatz 1 genannten Personen, sorgen für deren Fortbildung und erteilen den Behörden die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. (3) Nicht mehr in ihrem Beruf tätige Personen, die in einem Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet sind, werden nur erfaßt. Sie können sich gegenüber dem Aufgabenträger freiwillig zur Mitarbeit in der Allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz bereit erklären; für sie gilt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Absatz 1 entsprechend. (4) Die Bestimmungen des Siebenten Abschnittes bleiben unberührt. | " § 23 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe
(1) In ihrem Beruf tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Angehörige der Fachberufe des Gesundheits- und Veterinärwesens sowie das ärztliche und tierärztliche Hilfspersonal sind im Rahmen der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden sowie auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von diesen beauftragten Person, an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen; § 27 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe (§ 21 Abs. 1) erfassen für ihren Bereich die in Absatz 1 genannten Personen, sorgen für deren Weiterbildung und erteilen den Behörden die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. (3) Nicht mehr in ihrem Beruf tätige Personen, die in einem Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet sind, können sich gegenüber den Aufgabenträgern freiwillig zur Mitarbeit in der allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz bereit erklären; § 27 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Bestimmungen des Siebten Abschnitts (§§ 26 bis 30) bleiben unberührt. |
§ 24 Einsatzleitung
(1) Die Einsatzleitung hat
oder ein Beauftragter. (2) Die Aufsichtsbehörde kann bei dringendem öffentlichen Interesse die Einsatzleitung übernehmen. (3) In besonderen Fällen kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde, wenn eine solche nicht vorhanden ist das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium, einen Einsatzleiter zur einheitlichen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen bestimmen. (4) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt. Der Bürgermeister kann sich selbst die Einsatzleitung vorbehalten oder einen anderen damit beauftragen, wenn Gefahren für die Allgemeinheit drohen. | § 24 Einsatzleitung
(1) Die Einsatzleitung hat
oder eine von diesen beauftragte Person. (2) Die Aufsichtsbehörde kann bei dringendem öffentlichen Interesse die Einsatzleitung übernehmen. (3)In besonderen Fällen kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde, wenn eine solche nicht vorhanden ist, das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium, eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter zur einheitlichen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen bestimmen. (4) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr oder eine freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, welche über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen besetzte Feuerwache verfügt, eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiterin oder Leiter, sonst bei der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr oder der freiwilligen Feuerwehr liegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann sich selbst die Einsatzleitung vorbehalten oder eine andere Person damit beauftragen, wenn Gefahren für die Allgemeinheit drohen. |
§ 25 Befugnisse der Einsatzleitung
(1) Der Einsatzleiter veranlaßt nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ist eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen, hat der Einsatzleiter einen Leitenden Notarzt und einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen. Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden, und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebiets oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 erforderlich ist. (2) Sicherheitsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit dem Einsatzleiter angeordnet werden. (3) Feuerwehrangehörige, Leitende Notärzte, Organisatorische Leiter und Helfer der anderen Hilfsorganisationen haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann. | § 25 Befugnisse der Einsatzleitung
(1) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ist eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen, hat die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter eine Leitende Notärztin oder einen Leitenden Notarzt und eine Organisatorische Leiterin oder einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen. Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden, und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebiets oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Bei Gefahren, bei denen eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, kann die Einsatzleitung auch das Verlassen eines größeren Gebiets empfehlen (Evakuierungsempfehlung) oder für Bereiche, in denen akute Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung unmittelbar drohen, anordnen (Evakuierungsanordnung). Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter hat die Befugnisse einer Vollstreckungsbeamtin oder eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des Ersten Teils des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes. (2) Sicherheitsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter angeordnet werden. (3) Feuerwehrangehörige, Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte, Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, im Rettungsdienst eingesetzte Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann. Dies gilt nicht für Evakuierungsempfehlungen und Evakuierungsanordnungen. (4) Bei Gefahr im Verzug darf eine Allgemeinverfügung
(5) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters und der in Absatz 3 genannten Personen bei Einsätzen zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1; dies gilt auch in den Fällen des § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 und § 29, soweit es sich um Einsätze handelt." |
25. In der Überschrift des Siebten Abschnitts wird das Wort "Siebenter" durch das Wort "Siebter" ersetzt.
26. In § 26 Satz 2 werden die Worte "der Ersuchende" durch die Worte "die ersuchende Person" ersetzt.
27. Die §§ 27 bis 29 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 27 Hilfeleistungspflichten
(1) jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 des Bürgermeisters, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder um erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müßte. (2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern der anderen Hilfsorganisationen (§ 18). § 13 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. (3) Auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen. (4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Sachen nach Absatz 3 vorher zu erfassen; die betreffenden Personen sowie die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des Übungszieles dringend erforderlich ist. | " § 27 Hilfeleistungspflichten
(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von diesen beauftragten Person, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von der einzelnen Person oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder um erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste. (2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helferinnen und Helfern der Hilfsorganisationen (§ 18). § 13 Abs. 2 bis 8 und 9 Nr. 1 und 3 und Abs. 10 gilt entsprechend. (3) Auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person, sind
bereitzustellen. Mehrere zur Bereitstellung Verpflichtete schulden als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Die Anforderung ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Alle Anforderungen sind so zu gestalten und durchzuführen, dass keiner betroffenen natürlichen oder juristischen Person vermeidbare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf der betroffenen natürlichen Personen muss gewährleistet bleiben. Wohnräume, die für den unentbehrlichen Wohnbedarf der Besitzerin oder des Besitzers und der zu ihrem Hausstand gehörenden Personen erforderlich sind, dürfen nicht angefordert werden. § 2 Abs. 1 und 2 und die §§ 4, 12 und 13 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl. I S. 815) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste. (4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Hilfsmittel nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, Verbrauchsmaterial nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2, Beherbergungsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen zur kurzfristigen Unterbringung evakuierter Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 vorher zu erfassen; die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu melden. (5) Absatz 2 gilt für Personen, die freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters bei Übungen mitwirken, entsprechend. |
§ 28 Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer
(1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen. an oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet, den Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen zu gestatten. Sie haben die vom Einsatzleiter angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung des Grundstückes oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen und Pflanzen, zu dulden. (2) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden. | § 28 Duldungspflichten
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen im Einsatzgebiet, in einzelnen Einsatzbereichen oder in deren Nähe sind verpflichtet, zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden
Sie haben die von der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter, in den Fällen des § 24 Abs. 4 von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer von diesen beauftragten Person, insbesondere zur Entfaltung der Lösch- und Rettungsarbeiten oder zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung eines Brandes oder einer anderen unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen, Gebäuden, Anlagen oder die Entfernung von Fahrzeugen, Maschinen und Lagergut, zu dulden. (2) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von zur Aufgabenerfüllung im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz notwendigen Alarmeinrichtungen und Einrichtungen zur Kommunikation und Alarmierung von Einsatzkräften sowie von Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden, wenn dies zu keiner unverhältnismäßigen Belastung führt. |
§ 29 Verhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen
Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder in den Fällen des § 25 Abs. 3 der Feuerwehrangehörigen, der Leitenden Notärzte, der Organisatorischen Leiter und der Helfer der anderen I Hilfsorganisationen, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notärzte zu befolgen. | § 29 Verhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen
Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, der Feuerwehrangehörigen, der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, der Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, der Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte, der Polizei und der allgemeinen Ordnungsbehörden zu befolgen." |
28. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Entschädigung" ein Komma und das Wort "Rechtsweg" angefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums des Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind. | "(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums der Geschädigten oder des Geschädigten, der zu ihrem oder seinem Haushalt gehörenden Personen oder ihrer oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind. Dies gilt auch bei Evakuierungsempfehlungen und Evakuierungsanordnungen." |
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach den §§ 23, § 27 oder § 28 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zu der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden. | "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach § 23, § 27 oder § 28 in Anspruch genommen worden zu sein,
|
d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an. Der Rückgriffsanspruch nach Absatz 3 verjährt in dreißig Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Entschädigungsanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
(6) Für Ansprüche auf Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg, für Rückgriffsansprüche nach Absatz 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben."
29. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Jedermann hat sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten so zu verhalten, daß Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden.
Bestehende Gefahren hat er, soweit ihm zumutbar, zu beseitigen.
(2) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind, oder durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, können - soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht - von der nach § 32 Abs. 2 zuständigen Behörde verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen gefahrbringenden Ereignissen auf eigene Kosten
| "(1) Alle Personen haben sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden.
Bestehende Gefahren haben sie, soweit ihnen zumutbar, zu beseitigen.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind, oder durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger bei vorbereitenden Maßnahmen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, insbesondere bei der Alarm- und Einsatzplanung und bei Übungen, sowie bei der Gefahrenabwehr zu unterstützen und über die zweckmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen zu beraten. Sie können, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine entsprechende Verpflichtung besteht, von der nach § 32 Abs. 2 zuständigen Behörde verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten insbesondere
|
b) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 9 Abs. 4" durch die Verweisung " § 9 Abs. 5" ersetzt.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen. | "(5) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte solcher baulichen Anlagen, für die eine ausreichende Löschwasserversorgung weder im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes noch über sonstige Einrichtungen oder Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sichergestellt ist, können von der Gemeinde verpflichtet werden, die insoweit fehlenden Löschmittel selbst vorzuhalten, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine entsprechende Verpflichtung besteht." |
30. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Gefahrenverhütungsschau wird von der Kreisverwaltung als unterer Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, bei kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung durchgeführt; die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Die Bezirksschornsteinfegermeister haben die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. | "(2) Die Gefahrenverhütungsschau wird von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung als Brandschutzdienststelle durchgeführt; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung bleibt hiervon unberührt." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Eigentümer, Besitzer" durch die Worte "Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer" ersetzt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Auf Anordnung der nach Absatz 2 zuständigen Behörde sind die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen. | "(4) Auf Anordnung der Brandschutzdienststelle sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen, soweit keine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nach § 59 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) oder anderer fachlich zuständiger Behörden gegeben ist." |
d) In Absatz 6 werden die Worte "Beamte des gehobenen Dienstes" durch die Worte "Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im dritten Einstiegsamt" ersetzt.
e) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Behörde" die Worte "die Leiterin oder" eingefügt.
31. § 33 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 33 Sicherheitswache
Die nach § 32 Abs. 2 zuständige Behörde, in den Fällen des § 6 Nr. 1 Buchst. b die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, kann im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 bei Veranstaltungen, bei denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen gefährdet werden kann, vom Veranstalter verlangen, dass eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache eingerichtet werden (Sicherheitswache) sowie deren Art und Umfang bestimmen. Der Veranstalter trägt die Kosten. § 36 Abs. 4 gilt entsprechend. | " § 33 Sicherheitswache
(1) Die Brandschutzdienststelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 Buchst. b die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, kann im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 bei Veranstaltungen, bei denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen gefährdet werden kann, von der Veranstalterin oder dem Veranstalter verlangen, dass eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache eingerichtet werden (Sicherheitswache), soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht aufgrund anderer Vorschriften gewährleistet sind. Sie kann im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 anordnen, dass Verbindungspersonen des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder in der Veranstaltungsleitung tätig werden; die Veranstalterin oder der Veranstalter hat diese Verbindungspersonen zu unterstützen; dies gilt auch, wenn die Sicherheitswache aufgrund anderer Vorschriften angeordnet wird. (2) Stärke, Ausbildung und Ausrüstung der Sicherheitswache werden von der Brandschutzdienststelle festgelegt. Die Brandsicherheitswache wird grundsätzlich von der Feuerwehr gestellt; sie kann auch von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt werden, wenn sie oder er für die jeweiligen Aufgaben über eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Kräfte und die erforderliche Ausrüstung verfügt und die Brandschutzdienststelle dies der Veranstalterin oder dem Veranstalter bestätigt hat. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann auch verpflichtet werden, die Brandsicherheitswache zu stellen. (3) Die Sicherheitswache ist von der Veranstalterin oder dem Veranstalter rechtzeitig zu beauftragen, wenn sie oder er die Sicherheitswache nicht selbst stellt. Die Veranstalterin oder der Veranstalter trägt die Kosten der Sicherheitswache und der Verbindungspersonen. § 36 Abs. 6 gilt für Brandsicherheitswachen, die von der Feuerwehr gestellt werden, auch dann entsprechend, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden. (4) Veranstaltungen nach Absatz 1 mit voraussichtlich mindestens 500 zeitgleich anwesenden Besucherinnen oder Besuchern hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Brandschutzdienststelle mindestens einen Monat vor der Veranstaltung anzuzeigen, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften eine entsprechende oder weitergehende Verpflichtung besteht; die Brandschutzdienststelle unterrichtet die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1. (5) Angehörige einer Brandsicherheitswache, die von der Feuerwehr gestellt wird, können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern. § 25 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend." |
32. In § 34 Abs. 3 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz
; dies gilt nicht für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 für einen Anteil des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer in Höhe von jeweils 3. Mio. EUR.
gestrichen.
33. In § 35 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 4 wird das Wort "Helfer" jeweils durch die Worte "Helferinnen und Helfer" ersetzt.
34. § 36 erhält folgende Fassung:
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§ 36 Kostenersatz
(1) Die Aufgabenträger können durch Leistungsbescheid Kostenersatz für die ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten geltend machen, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet:
(2) Die Aufgabenträger können von Unternehmen auch Ersatz der Kosten insbesondere für
verlangen, die zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind, soweit es sich dabei um besondere Ge fahren vor allem bei kerntechnischen Anlagen oder Betrieben im Sinne des § 5a handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücks fällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, insbesondere großräumige Warnmaßnahmen außerhalb des Betriebs oder Evakuierungsmaßnahmen erforderlich machen können. (3) Eine Kostenpflicht nach Absatz 1 und 2 besteht auch, wenn die Gefahr in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland entsteht oder entstehen kann und Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erforderlich macht oder machen kann. (4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete schulden als Gesamtschuldner. §§ 421 bis 423 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnern ein wegen Verschuldens Kostenpflichtiger vor einem aus Gefährdungshaftung Kostenpflichtigen verpflichtet ist. (5) § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2, findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung. Wird ein Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 in einem anderen Zuständigkeitsbereich oder werden mehrere Aufgabenträger tätig, kann der für die Einsatzmaßnahmen örtlich zuständige Auf gabenträger des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen. Soweit die anderen Aufgabenträger Satzungen nach Absatz 6 erlassen haben, können diese bezüglich ihrer Kosten auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Aufgabenträger angewendet werden. Die vereinnahmten Beträge sind an die anderen Aufgabenträger anteilig abzuführen, soweit sich aus einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern nichts anderes ergibt. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen den Aufgabenträgern aufzuteilen. (6) Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2. Das Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Absätzen 7 und 8 nichts anderes ergibt. (7) Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Für die Kostenrechnung sowie für die Berechnung der Verzinsung und der Abschreibungen gilt § 8 KAG mit der Maßgabe entsprechend, dass die Pauschalierung aufgrund einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Berücksichtigung einer auf die nächsten zwei Jahre gerichteten prognostischen Kostenbetrachtung erfolgt. Zu den Kosten gehören auch
(8) Bei der Pauschalierung ist Folgendes zu beachten:
(9) Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für andere Dienstleistungen der Aufgabenträger, insbesondere Sicherheitswachen, und Leistungen, die über die in diesem Gesetz genannten Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung hinausgehen, insbesondere freiwillige Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenabwehr, bleibt unberührt. Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (10) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren oder Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. (11) Der Anspruch auf Kostenersatz unterliegt einer Festsetzungs- und Zahlungsverjährung von jeweils fünf Jahren. Die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch bestandskräftig wurde oder rechtskräftig festgestellt wurde. § 20 Abs. 2 bis 6 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. | " § 36 Kostenersatz
(1) Die Aufgabenträger können durch Leistungsbescheid Kostenersatz für die ihnen durch das Ausrücken der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen sowie die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten geltend machen, wobei § 94 Abs. 2 GemO keine Anwendung findet:
und dadurch ein Ausrücken oder einen Einsatz der Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation verursacht. (2) Die Aufgabenträger können von Unternehmen auch Ersatz der Kosten insbesondere für
verlangen, die zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind, soweit es sich dabei um besondere Gefahren vor allem bei kerntechnischen Anlagen oder Betrieben im Sinne des § 5a handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, insbesondere großräumige Warnmaßnahmen außerhalb des Betriebs oder Evakuierungsmaßnahmen erforderlich machen können. (3) Eine Kostenpflicht nach Absatz 1 und 2 besteht auch, wenn die Gefahr in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland entsteht oder entstehen kann und Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erforderlich macht oder machen kann. (4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete schulden als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Die §§ 421 bis 423 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldnern eine wegen Verschuldens kostenpflichtige Person vor einer aus Gefährdungshaftung kostenpflichtigen Person verpflichtet ist. (5) § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2, findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung. Wird ein Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 in einem anderen Zuständigkeitsbereich oder werden mehrere Aufgabenträger tätig, kann der für die Einsatzmaßnahmen örtlich zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen. Soweit die anderen Aufgabenträger Satzungen nach Absatz 6 erlassen haben, können diese bezüglich ihrer Kosten auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Aufgabenträger angewendet werden. Die vereinnahmten Beträge sind an die anderen Aufgabenträger anteilig abzuführen, soweit sich aus einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern nichts anderes ergibt. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen den Aufgabenträgern aufzuteilen. (6) Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Absätzen 7 bis 10 nichts anderes ergibt. Der Kostenersatz wird in der Regel in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 7 bis 10 erhoben und kann halbstundenweise pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes abgerechnet werden, der mit der Alarmierung beginnt und mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft endet. Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die den Aufgabenträgern entstehen für
(7) Die pauschalierten Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte können auf der Grundlage insbesondere der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmenden zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Weiterbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 9 Nr. 2, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung) berechnet werden, der 10 v. H. des durchschnittlichen Bruttolohnbetrags nicht übersteigen darf, sowie eines Zuschlags für die Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3. Sollen in der Satzung darüber hinausgehende Personalkosten festgelegt werden, sind die tatsächlichen, auf das Personal bezogenen Einsatzkosten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu ermitteln; die Ermittlung ist in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. (8) Für die pauschalierten Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus Absatz 6 Satz 4 nichts anderes ergibt. (9) Bei der Berechnung der Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge, die zusätzlich zu den Personalkosten nach den Absätzen 7 und 8 erhoben werden, ist Folgendes zu beachten:
(10) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Maßgabe des Absatzes 9 Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge durch Rechtsverordnung festzulegen. Für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, legen die Aufgabenträger die Stundensätze nach Maßgabe des Absatzes 9 fest. (11) Die Absätze 6 bis 10 gelten für die Erhebung von Gebühren und Entgelten für andere Dienstleistungen der Aufgabenträger, insbesondere für Sicherheitswachen und Leistungen, die über die in diesem Gesetz genannten Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung hinausgehen, insbesondere freiwillige Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenabwehr, entsprechend. Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (12) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren oder Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. (13) Der Anspruch auf Kostenersatz unterliegt einer Festsetzungs- und Zahlungsverjährung von jeweils fünf Jahren. Die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch bestandskräftig wurde oder rechtskräftig festgestellt wurde. § 20 Abs. 2 bis 6 des Landesgebührengesetzes findet entsprechende Anwendung." |
35. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
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36. § 39 Abs. 1 bis 5 erhält folgende Fassung:
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(1) Soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung vor-beugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 sowie für die Personalverwaltung der im Brand- und Katastrophenschutz mitwirkenden Personen, insbesondere für die Erfassung der für die Beurteilung der persönlichen Einsatzfähigkeit notwendigen Gesundheitsdaten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, Helferinnen und Helfer der anderen Hilfsorganisationen, erforderlich ist, dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Behörden und Einrichtungen der Aufgabenträger, die Hilfsorganisationen sowie die im fünften Abschnitt genannten sonstigen Stellen personen-bezogene Daten verarbeiten.
(2) Soweit personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben werden können, dürfen sie bei Dritten erhoben werden, soweit die zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr, zum Schutz von Leben und Gesundheit, zur Gesundheitsvorsorge für die Feuerwehrangehörigen und Angehörigen der anderen Hilfsorganisationen oder zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 30 oder Kostenersatzansprüchen nach § 36 benötigten Daten bei der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können. (3) Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen Daten dürfen anderen Behörden auch ohne Einwilligung übermittelt werden, soweit dies insbesondere erforderlich ist
Im Übrigen dürfen personenbezogene Daten an Behörden und Stellen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere nach § 1 Abs. 1 betraut sind, auch ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Aufgaben nicht mit anonymisierten Daten erfüllt werden können und das Interesse an der Übermittlung der Daten das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. (4) Über Notrufeinrichtungen eingehende Anrufe dürfen aufgezeichnet werden. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden. Zur Verfahrensverbesserung oder zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen die Aufzeichnungen genutzt werden, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten anonymisiert wurden. (5) Die von der Leitstelle nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes oder einer sonstigen Stelle, die Meldungen über Brand- oder andere Gefahren entgegennimmt, gespeicherten Aufzeichnungen sind in der Regel nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist ausnahmsweise zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivilrechts- oder Verwaltungsverfahren geboten. | "(1) Soweit dies zur Wahrnehmung insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist, dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Behörden und Einrichtungen der Aufgabenträger, die Hilfsorganisationen sowie die im Fünften Abschnitt genannten sonstigen Stellen personenbezogene Daten insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten:
(2) Soweit personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, dürfen sie bei Dritten erhoben werden, soweit die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Daten bei der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können. (3) Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen Daten dürfen anderen Behörden auch ohne Ersuchen übermittelt werden, soweit dies insbesondere erforderlich ist
(4) Inhalts- und Verbindungsdaten von Anrufen oder Meldungen, die über die Rufnummer 112 oder andere Notrufeinrichtungen eingehen, dürfen ohne Kenntnis der Betroffenen aufgezeichnet werden. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung der Inhalts- und Verbindungsdaten nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden. Zur Verfahrensverbesserung oder zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen die Aufzeichnungen genutzt werden, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten anonymisiert wurden. (5) Die von der Leitstelle nach § 7 RettDG oder einer sonstigen Stelle, die Meldungen über Brand- oder andere Gefahren entgegennimmt, gespeicherten Aufzeichnungen sind in der Regel nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist ausnahmsweise zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivilrechts- oder Verwaltungsverfahren geboten." |
37. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
" § 39a Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen
Der Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen durch die Feuerwehren und die Hilfsorganisationen oder unter Aufsicht der Aufgabenträger ist insbesondere
zulässig. Bild- und Tonaufzeichnungen, bei denen schutzwürdige Interessen der erfassten Personen betroffen werden oder bei denen öffentlich zugängliche Räume betroffen sind, sind nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr geboten ist. In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Übungen, dürfen Wohngrundstücke, öffentliche Flächen oder Grundstücke nur überflogen werden,
Gespeicherte Aufzeichnungen mit personenbezogenen Inhalten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens nach zwei Monaten zu erfolgen, es sei denn, eine längere Speicherung ist ausnahmsweise zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivilrechts- oder Verwaltungsverfahren geboten. Die Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen, bei denen schutzwürdige Interessen der erfassten Personen betroffen werden, zu Ausbildungszwecken ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig."
38. In § 41 Abs. 2 werden die Worte "der Gemeindeordnung" durch die Angabe "GemO" ersetzt.
39. § 43 erhält folgende Fassung:
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§ 43 Ermächtigungen 05 20
(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 10 auch im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministerium. (3) Der Minister des Innern und für Sport erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Fachminister. | " § 43 Ermächtigungen
(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium und mit dem für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministerium, im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 auch mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium. (3) Das für gesundheitliche Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser (§ 22 Abs. 1) zu regeln. (4) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Fachministerium." |
40. In § 45 werden das Gliederungszeichen "(1)" und Abs. 2
(2) Die §§ 16 und 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 treten am 1. Januar 1983 in Kraft.
gestrichen.
41. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 202678
ENDE |