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Regelwerk, Gefahrenabwehr
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SHRDG-DVO - Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. November 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 07.12.2023 S. 624)
Gl.-Nr.: 2120-22-3



Archiv: 2008, 2013, 2018

Aufgrund § 32 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 802), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit

§ 1 Rettungs- und Notarztwachen

(1) Die Ausgestaltung und Ausstattung von Rettungs- und Notarztwachen hat insbesondere unter Beachtung

  1. der erforderlichen Anlagen zur Entgegennahme von Alarmierungen,
  2. der notwendigen Einrichtungen zur Kommunikation,
  3. von Einrichtungen zur elektronischen Datenverarbeitung,
  4. der Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Schutzausrüstung,
  5. der Möglichkeit zum Abwerfen kontaminierter Einsatzkleidung,
  6. der medizinprodukterechtlichen Vorschriften,
  7. der Gewährleistung einer Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion der Rettungsmittel nebst rettungsdienstlicher Ausrüstung,
  8. der Möglichkeit zur Durchführung der Fortbildungsverpflichtung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG) vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 802) und
  9. der Vorhaltung zur Bewältigung eines Massenanfalles von Verletzen und Erkrankten (MANV)

zu erfolgen.

Die Ausgestaltung und Ausstattung der nach Satz 1 Nummer 8 und 9 kann auch zentral im Rettungsdienstbereich umgesetzt werden. Durch betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass keinerlei Beeinträchtigungen der Einsatzbereitschaft erfolgen und den Anforderungen der Hygiene, Desinfektion und Aufbewahrung von Medikamenten und Medizinprodukten genügt wird.

(2) Der Betrieb der Rettungs- und Notarztwachen ist in geeigneter Weise gegen Stromausfall zu sichern. Die Durchhaltefähigkeit der Notstromversorgung und die Versorgung mit den notwendigen Betriebsstoffen soll über einen Zeitraum von mindestens 72 Stunden, möglichst 96 Stunden sichergestellt werden.

(3) Soweit in Rettungswachen die praktische Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) oder die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Ziffer 3 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 19. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 763) erfolgt (Lehrrettungswachen), muss dies bei der räumlichen Ausstattung und der personellen Besetzung der Rettungswachen berücksichtigt werden. Zur weiteren Ausstattung zählen insbesondere Räumlichkeiten zur Einsatzvor- und -nachbereitung und zum Selbststudium, eine Zugriffsmöglichkeit auf das Internet und räumliche Möglichkeiten für die Ausbildung.

(4) Die Standorte der Luftrettung müssen zusätzlich die luftrechtlichen Vorgaben erfüllen.

(5) Neu zu errichtende Rettungs- und Notarztwachen oder Ergänzungsbauten müssen dem Stand der Medizin und Technik entsprechen. Der Stand der Medizin und Technik richtet sich dabei nach der DIN 13049 1. Stellplätze für Reservefahrzeuge sollen dabei den Anforderungen zu Fahrzeughallen für Krankenkraftwagen entsprechen.

§ 2 Ausgestaltung und Überprüfung der Einhaltung der Hilfsfrist

(1) Die Hilfsfrist nach § 4 Absatz 2 Satz 2 SHRDG umfasst den Zeitraum von der Alarmierung des Rettungsmittels durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsmittels an dem Einsatzort. Diese Hilfsfrist stellt als Planungsmaß einen wesentlichen Parameter für die Versorgungsstruktur im Rettungsdienst dar. Durch die Rettungsdienstträger ist die Versorgungsstruktur so zu gestalten, dass binnen zwölf Minuten der dem Einsatzort nächstgelegene über eine öffentliche Straße zugängliche Standort erreicht wird. Satz 3 gilt nicht für geographisch erschwert zugängliche Einsatzorte. Geographisch erschwert zugänglich sind in der Regel Einsatzorte, die nicht unmittelbar mindestens über eine Landesstraße an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sind.

(2) Die Überprüfung der Einhaltung der Hilfsfrist erfolgt in der Weise, dass in der Realität mindestens 90 Prozent aller Notfälle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 SHRDG bezogen auf ein Jahr innerhalb des gesamten Rettungsdienstbereiches nach § 3 Absatz 1 und 3 SHRDG in der Frist nach Absatz 1 Satz 3 erreicht werden.

(3) Die Einhaltung der Hilfsfrist gemäß Absatz 2 ist durch den Rettungsdienstträger jährlich zu überprüfen. Die Überprüfung soll vorrangig unter Verwendung geeigneter Software erfolgen. Ausnahmsweise kann diese Überprüfung alternativ gutachterlich erfolgen. Sofern die Überprüfung eine Abweichung des Erfüllungsgrades nach Absatz 2 ergibt, ist der Grund für diese Abweichung zu ermitteln und die Erreichung des Erfüllungsgrades durch geeignete Maßnahmen anzustreben.

§ 3 Datenschutz, Datenübermittlung und Dokumentation

(1) Personenbezogene Daten dürfen von

  1. den beteiligten Rettungsdienstträgern, einschließlich den von ihnen betriebenen Rettungsleitstellen,
  2. den Beauftragten nach § 5 SHRDG,
  3. den Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 22 Absatz 1 SHRDG,
  4. dem Luftrettungsträger,
  5. der aufnehmenden Behandlungseinrichtung,
  6. den Kassenärztlichen Vereinigungen,
  7. der zuständigen Leitstelle der Polizei,
  8. der zentralen Stelle nach § 10 Absatz 1 Satz 3 SHRDG,
  9. den Beauftragten nach § 13 Absatz 3 SHRDG,
  10. den im Bedarfsfall zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneten Einrichtungen,
  11. den Katastrophenschutzeinheiten im Rahmen eines Großschadensereignisses nach § 2 Absatz 6 SHRDG unter der Voraussetzung eines Zusammenwirkens nach § 20 Absatz 2 Ziffer 4 SHRDG,
  12. den Einrichtungen nach § 21 SHRDG,
  13. den Nationalen Leitstellen zur Koordination der Seenotrettung

verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Sicherstellung des Rettungsdienstes erforderlich ist.

(2) Die Rettungsdienstträger erstellen durch die von ihnen betriebenen Rettungsleitstellen zum Zweck der Sicherstellung des Rettungsdienstes eine Einsatzdokumentation und speichern diese für die unter den Absätzen 4 und 5 angegebene Dauer. Die Einsatzdokumentation sollte je nach Art und Umfang des Einsatzes enthalten:

  1. die Kommunikation der Rettungsleitstelle mit hilfesuchenden Personen,
  2. in einem digitalen Einsatzprotokoll die elektronische Text-, Audio-, Bild- oder Videokommunikation der Leitstellendisponenten im Einsatzleitsystem,
  3. Angaben zur Annahme von Hilfeersuchen, Hilfehinweisen und zur Weitergabe der Einsatzaufträge,
  4. Personalien hilfebedürftiger Personen,
  5. mindestens die Zeitpunkte der Notrufannahme, der Alarmierung, des Ausrückens, des Eintreffens am Einsatzort, des Einsatzendes sowie die Geopositionen der Einsatzmittel zu einsatztaktisch relevanten Zeitpunkten,
  6. den Zeitpunkt einer Nachforderung weiterer Einsatzkräfte oder zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneter Einrichtungen und
  7. Angaben zu Zwischenfällen und Komplikationen bei der Einsatzdurchführung.

(3) Die Rettungsdienstträger, der Luftrettungsträger, die Beauftragten nach § 5 SHRDG sowie Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 22 Absatz 1 SHRDG erstellen durch das von ihnen eingesetzte Rettungsfachpersonal eine rettungsdienstliche Einsatzdokumentation, welche folgende Daten je nach Art und Umfang des Einsatzes enthalten muss:

  1. Beim Krankentransport, Intensivtransport und Sekundärtransport
    1. die Personalien der Patientin oder des Patienten,
    2. die Zeitpunkte der Alarmierung, des Ausrückens, des Eintreffens am Einsatzort, des Beginns und des Endes der Beförderung,
    3. das Einsatzstichwort und den Dispositionsindikator sowie den Patientenzuweisungscode,
    4. den Zeitpunkt, zu dem das Rettungsmittel wieder einsatzbereit ist,
    5. die Beförderungsart,
    6. den Zustand und die Anamnese der Patientin oder des Patienten und Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die vitalen Funktionen,
    7. Art und Reihenfolge der Maßnahmen des ärztlichen und nichtärztlichen medizinischen Personals
    8. Zwischenfälle und Komplikationen,
    9. den Übergabezustand und die Einsatzbeurteilung, sowie
  2. bei einer Notfallrettung zusätzlich
    1. die Notfallart und Notfallursache sowie die Verdachtsdiagnose,
    2. den Zeitpunkt einer Nachforderung der Notärztin oder des Notarztes und
    3. den Eintreffzeitpunkt der Notärztin oder des Notarztes am Einsatzort.

(4) In der Rettungsleitstelle ist die Kommunikation der Leitstelle nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sechs Monate zu speichern.

(5) Die Rettungsdienstträger oder die Beauftragten nach § 5 Absatz 1 und 4 SHRDG sowie die Rettungsleitstellen speichern die Einsatzdokumentation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 7, Absatz 3 sowie die rettungsdienstlichen Zuweisungsdaten der Patientin oder des Patienten, welche bei der Nutzung des Behandlungskapazitätennachweises nach § 17 Absatz 6 SHRDG übermittelt werden, in entsprechender Anwendung von § 630f Bürgerliches Gesetzbuch für einen Zeitraum von zehn Jahren elektronisch oder übergangsweise schriftlich.

(6) Für Zwecke der Qualifizierung des Personals in der Notrufabfrage und Notrufbearbeitung im Sinne der § 16 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 2 SHRDG ist die Verarbeitung von anonymisierten oder pseudonymisierten Daten der Dokumentation des Einsatzleitsystems sowie der Text-, Audio-, Bild- und. Videokommunikation der Rettungsleitstelle zulässig.

(7) Für Zwecke der Qualitätssicherung nach § 10 SHRDG ist die Verarbeitung von anonymisierten oder pseudonymisierten Daten der rettungsdienstlichen Einsatzdokumentation zulässig.

(8) Die Rettungsdienstträger legen die zu nutzenden Verfahren zur elektronischen Verarbeitung personenbezogener Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Anforderungen fest. Bei der Auswahl und Implementierung von Kommunikationsverfahren und deren Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen ist bei der Anwendung der Artikel 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 2 zu beachten, dass in der Regel Gesundheitsdaten verarbeitet werden, die ein hohes Schutzniveau erfordern. Grundsätzlich darf die Kommunikation nur verschlüsselt und über dienstlich bereitgestellte Geräte erfolgen.

§ 4 Qualitätsmanagement

(1) Die Aufgaben der zentralen Stelle nach § 10 Absatz 1 Satz 2 SHRDG werden von der "Zentrale Stelle Rettungsdienst AöR" mit Sitz in Kiel wahrgenommen.

(2) Im Rahmen der erarbeiteten landesweit einheitlichen Qualitätspolitik im Sinne von Qualitätsgrundsätzen erfolgt eine Zertifizierung der Rettungsdienstträger sowie der Träger der Luftrettung. Eine Rezertifizierung hat mindestens alle fünf Jahre zu erfolgen.

§ 5 Aufgaben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst (ÄLRD)

(1) Die ÄLRD wirkt im jeweiligen Zuständigkeitsbereich darauf hin, dass die nach § 11 Absatz 3 SHRDG erarbeiteten Empfehlungen für ärztliches Handeln und Behandlungsleitlinien für das nichtärztliche rettungsdienstliche Personal umgesetzt und angewandt werden.

(2) Zu den Aufgaben der Rettungsdienstträger und den Trägern der Luftrettung gehört unter Mitwirkung der ÄLRD die regelmäßige Evaluierung des landesweit einheitlichen Notarztindikationskataloges nach § 13 Absatz 1 Satz 3 SHRDG sowie dessen Fortschreibung.

(3) Die ÄLRD erarbeiten im Auftrag der Rettungsdienstträger und der Träger der Luftrettung landesweit einheitliche medizinische Kriterien für die rettungsdienstlichen Dringlichkeiten sowie die erforderlichen Fallweitergaben aus der strukturierten und standardisierten Notrufabfrage an die Kassenärztlichen Vereinigungen.

§ 6 Ausstattung und Besetzung der Rettungsmittel

(1) Der Standard der Ausstattung im Sinne des § 12 Absatz 5 Satz 2 SHRDG bezieht sich ausschließlich auf die pharmakologische und medizintechnische Mindestausstattung der Rettungsmittel.

(2) Jede Person, welche nach § 15 SHRDG zur Besetzung von Rettungsmitteln eingesetzt wird, soll im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis oder Fahrberechtigung für das jeweilige Rettungsmittel sein.

(3) Personal, das am Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) teilnimmt, muss für die Benutzung der entsprechenden Endgeräte geschult und befähigt sein.

(4) Sollte beabsichtigt sein, Rettungsmittel einzusetzen, deren Besetzung von § 15 SHRDG abweicht, so ist hierfür eine entsprechende Qualifizierung erforderlich. Die Kriterien zur Qualifizierung sind landesweit einheitlich festzulegen und bedürfen nach § 12 Absatz 5 SHRDG der Genehmigung durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.

(5) Stehen für die konkrete rettungsdienstliche Sicherstellung nach Ausschöpfung aller Kompensationsmöglichkeiten geeignete Rettungsmittel nach § 12 Absatz 1 SHRDG sowie die notwendige personelle Besetzung nach §§ 15 oder 17 Absatz 3 SHRDG nicht in ausreichender Zahl und Zeit zur Verfügung, so kann im zu begründenden und zu dokumentierenden Ausnahmefall von den Anforderungen des SHRDG abgewichen werden. Dies bedarf der Genehmigung durch den Rettungsdienstträger. Dieser hat das für das Rettungswesen zuständige Ministerium hierüber zu informieren.

§ 7 Fortbildung des Personals

(1) Umfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen für ärztliches Personal im Rettungsdienst ist gemeinsam durch die Rettungsdienstträger und die Träger der Luftrettung im Benehmen mit der Ärztekammer Schleswig-Holstein festzulegen.

(2) Die Fortbildung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 SHRDG sollte im Wesentlichen trägerübergreifend erfolgen, um einheitliche Standards einzuführen, zu schulen und damit die operative Zusammenarbeit zu trainieren.

(3) Zur Erhaltung der Qualifikation ist das durch den Rettungsdienstträger für die Einsatzleitung Rettungsdienst (ELRD) bestellte Personal im jährlichen Durchschnitt in einem Umfang von acht Stunden in für die Bewältigung rettungsdienstlicher Großschadenslagen relevanten Themen fortzubilden. Der jährliche Durchschnitt wird aus den Fortbildungsstunden des zu bewertenden Jahres und denen der beiden Vorjahre gebildet.

(4) Personal, welches nach § 13 Absatz 3 SHRDG in der telemedizinischen Einsatzunterstützung eingesetzt wird, muss für diese Tätigkeit entsprechend fortgebildet sein.

§ 8 Rettungsleitstelle

(1) Die Rettungsleitstelle hat insbesondere

  1. alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die bedarfsgerechten Einsätze des Rettungsdienstes auf der Grundlage landesweit einheitlicher Einsatzstichworte und abgestimmter Einsatzpläne innerhalb der Reaktionszeit gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 SHRDG zu veranlassen und zu koordinieren, dabei sind die Alarm- und Ausrückeordnungen der Rettungsdienstträger zu beachten und anzuwenden;
  2. zur Unterstützung der Leitstellendisponenten bei der Durchführung der Kommunikation mit den hilfesuchenden Personen elektronische Systeme einzusetzen, welche die Leitstellendisponenten bei der Durchführung der Kommunikation durch vorgegebene gezielte Fragestellungen und verbindliche Maßnahmehinweise zur Anleitung von Anruferinnen und Anrufern in lebensrettenden Maßnahmen unterstützen (strukturierte und standardisierte Notrufabfrage);
  3. zur Verkürzung des Zeitintervalls bis zum Eintreffen des ersten rettungsdienstlichen Einsatzmittels in der Notfallrettung sowie zur Prozessoptimierung im Krankentransport georeferenzierte Verfahren zur Bestimmung des nächsten einsatzbereiten, geeigneten und verfügbaren Rettungsmittels einzusetzen;
  4. ELRD gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 SHRDG unverzüglich zu alarmieren, wenn anzunehmen ist, dass ein rettungsdienstliches Großschadensereignis eingetreten ist.

(2) Für die Beantwortung von Notrufen über die Notrufnummer 112 ist ab dem 28. Juni 2027 derselbe Kommunikationsweg wie für den Eingang zu verwenden. Die Rettungsleitstellen bieten als Kommunikationsweg neben der Sprach- und Textkommunikation auch Text in Echtzeit nach Artikel 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 3 an. Die Verwendung der Kommunikationswege hat in Form eines synchronisierten Gesamtgesprächsdienstes nach Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 4, zu erfolgen. Dies kann auch leitstellenübergreifend umgesetzt werden. Soweit Videokommunikation als zusätzlicher Weg für die Bearbeitung von Notrufen nach Satz 2 bereitgestellt wird, ist dieser Kommunikationsweg in den synchronisierten Gesamtgesprächsdienst einzubinden. Es können Systeme betrieben werden, welche eine direkte elektronische Einsatzanforderung eines Rettungsmittels ermöglichen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein entgegengenommenes Hilfeersuchen und die zu diesem Hilfeersuchen bereits erfassten elektronischen Daten je nach Bedarf verzögerungsfrei an

  1. die örtlich zuständige Rettungsleitstelle
  2. die dem Notfallort nächstgelegene Rettungsleitstelle
  3. die Leitstelle des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung
  4. die zuständige Leitstelle der Polizei
  5. die zuständige nationale Leitstelle zur Koordination der Seenotrettung oder
  6. Transportunternehmen zur Durchführung von Krankenfahrten entsprechend der Krankentransportrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

zur weiteren Bearbeitung und Fortsetzung des übermittelten Hilfeersuchens weitergeleitet werden können. Die elektronische Weiterleitung umfasst mindestens alle notwendigen Grunddaten zum Auffinden des Einsatzortes sowie die Bewertung des Hilfebedarfs, welcher bis zur Weiterleitung im Rahmen der strukturierten und standardisierten Notrufabfrage ermittelt wurde. Seitens der Träger des Rettungsdienstes ist die Ausgestaltung und Überprüfung der angemessenen, landesweit einheitlichen Gesprächsannahme- und Erstbearbeitungszeit von Notrufen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 SHRDG zu konkretisieren und jährlich zu evaluieren. Sofern nachts zwei zeitgleich vorzuhaltende Personen für die Bearbeitung der Hilfeersuchen nicht regelmäßig nachgefragt werden, ist die Option der Aufgabenwahrnehmung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SHRDG zu prüfen.

(3) Zur Verbesserung der Organisation der Krankentransporte sollen elektronische Einteilungsverfahren, logistische Algorithmen und Systeme der künstlichen Intelligenz angewendet werden, die auf der elektronischen Voranmeldung von Transportaufträgen und einer Zuordnung zu definierten Ressourcen beruhen. Hierfür können Systeme eingesetzt werden, welche zum Zwecke der Einsatzanforderung einen elektronischen Zugang zur Rettungsleitstelle ermöglichen. Patiententransporte, die während des Transportes weder der medizinischen Versorgung noch der besonderen Einrichtungen eines Krankentransportwagens bedürfen, müssen von der Rettungsleitstelle abgelehnt werden, da sie keine Leistung des Rettungsdienstes im Sinne des § 1 Absatz 2 SHRDG darstellen.

(4) Im Einsatzleitsystem der Rettungsleitstelle sind die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Stammdaten zu hinterlegen und ständig zu aktualisieren, insbesondere:

  1. Geoinformationen auf Grundlage der amtlichen Daten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation,
  2. die aktuellen Standort- und Kommunikationsdaten der Rettungsmittel,
  3. Erreichbarkeit und Kommunikationsdaten der anderen, insbesondere benachbarten Leitstellen für Rettungsdienst, Brandschutz und Katastrophenschutz, der Polizei sowie des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung und der Unternehmen mit einer Genehmigung nach § 22 SHRDG,
  4. alle für die Versorgung von Patientinnen und Patienten geeigneten Einrichtungen und Dienste und
  5. die für die im Bedarfsfall zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneten Einrichtungen einschließlich der zur Bewältigung eines MANV notwendigen Ressourcen zur Verstärkung des Rettungsdienstes.

(5) Neben den für die Aufgabenerfüllung bedarfsgerechten Arbeitsplätzen für die Annahme und Bearbeitung von Notrufen nebst Einsatzlenkung einschließlich telefonischer Anleitung von Anrufern in lebensrettenden Maßnahmen muss die Rettungsleitstelle mindestens ausgestattet sein mit

  1. zusätzlichen Arbeitsplätzen für die Bearbeitung von Notrufen und Einsatzlenkung für die personelle Verstärkung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 SHRDG zur Bewältigung von rettungsdienstlichen Großschadensereignissen und zur Abbildung des Redundanzbetriebes nach Absatz 6 Satz 2,
  2. Flächen für Anlagen der technischen Gebäudeausstattung, insbesondere für Strom- und Notstromversorgung sowie die Klimatisierung und Belüftung,
  3. einem separaten Lagerraum zur Bewältigung rettungsdienstlicher Großschadensereignisse nach § 20 SHRDG und
  4. den erforderlichen Arbeitsplätzen für die administrativstrategische Leitung, die operativtaktische Leitung und die technische Administration sowie die nach dem Betriebskonzept Digitalfunk zu erfüllenden Aufgaben, sofern diese durch die Rettungsleitstelle zu erfüllen sind.

Die Räume der Nummer 1, 3 und 4 sind bei neu zu errichtenden Rettungsleitstellen oder Ergänzungsbauten so auszuführen, dass auch eine Doppelnutzung zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung des Personals in der Notrufabfrage und -bearbeitung möglich ist. Die technischen Einrichtungen zur Notrufabfrage und Notrufbearbeitung müssen zusätzlich so ausgerüstet sein, dass durch die Aus- und Weiterbildung, insbesondere das Einspeisen und Bearbeiten von fiktiven Notrufen, der operative Betrieb der Rettungsleitstelle nicht beeinflusst wird. Die weiteren arbeitsschutz- und arbeitsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.

(6) Für die Rettungsleitstelle sind zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 17 Absatz 2 Satz 2 SHRDG Betriebs-, Sicherheits- und Notfallkonzepte zu erstellen, in denen die potentiellen Gefahren sowie die geeigneten Gegenmaßnahmen beschrieben sind. Dabei müssen lokale IT-Infrastrukturen vorhanden sein, welche einen uneingeschränkten Betrieb und Datenzugriff auch bei Ausfall von überregionalen Datennetzen als Wide Area Network (WAN) ermöglichen. Wesentliche Infrastrukturkomponenten und Rechenzentren sind redundant, hochverfügbar und baulich so auszuführen, dass jederzeit ein unmittelbarer Zugang für eigene Service- und Wartungskräfte sichergestellt ist. Vor einer Mitnutzung von Einrichtungen Dritter wie beispielsweise Gebäuden oder Rechenzentren ist eine strukturierte Risikobeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren. Besonders resiliente Lösungen sind zu bevorzugen. Die Rettungsdienstträger haben im Rahmen des Sicherstellungsauftrages gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SHRDG ein landesweit einheitliches Konzept zur Schaffung einer arbeitsfähigen, gegenseitigen räumlichen Redundanz zur Ermöglichung eines unterbrechungsfreien Betriebes der Rettungsleitstellen in Schleswig-Holstein bei möglichem Standortverlust sowie zur Möglichkeit der unverzüglichen Übernahme von Notrufannahme und -bearbeitung sowie Einsatzlenkung bei temporärer Überlastung einer Rettungsleitstelle umzusetzen. Die Geeignetheit der konzeptionellen Maßnahmen ist durch regelmäßige Übungen, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und im Bedarfsfall fortzuschreiben. Die Rettungsdienstträger setzen das für das Rettungswesen zuständige Ministerium über die Durchführung einer Übung vorab in Kenntnis und berichten schriftlich über die wesentlichen Ergebnisse.

(7) Soweit in Rettungsleitstellen die praktische und theoretische Ausbildung im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 2 SHRDG (Lehrleitstelle) oder eine Mitwirkung an der praktischen Ausbildung gemäß dem Notfallsanitätergesetz erfolgt, muss dies bei der räumlichen und technischen Ausstattung sowie der personellen Besetzung der Rettungsleitstelle und Qualifikation der Disponenten berücksichtigt werden, damit den Auszubildenden das erforderliche Wissen vermittelt werden kann. Zur weiteren Ausstattung zählen insbesondere Räumlichkeiten zur Vor- und Nachbereitung und zum Selbststudium.

(8) Neu zu errichtende Rettungsleitstellen oder Ergänzungsbauten müssen baulich mindestens den Anforderungen der Kategorie II der DIN EN 50518 5 und die technischen Einrichtungen zur Notrufabfrage und Notrufbearbeitung müssen der DIN EN 50600 6 entsprechen.

§ 9 Rettungsdienstliche Großschadensereignisse

(1) Ein rettungsdienstliches Großschadensereignis nach § 20 SHRDG liegt bei einem MANV vor, welcher mit der vorhandenen und einsatzbereiten Vorhaltung des Rettungsdienstes aus dem Rettungsdienstbereich nicht bewältigt werden kann oder bei dem eine Koordination der medizinischen Maßnahmen notwendig ist.

(2) Die Rettungsdienstträger schreiben das Konzept zur landesweiten Bewältigung größerer Notfallereignisse mit Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten (MANV-Konzept SH) als Grundlage für die Planungen nach § 20 Absatz 1 bis 4 SHRDG fort. Für mehrere Rettungsdienstbereiche können gemeinsame Ressourcen als erweiterter Rettungsdienst gebildet werden.

(3) Die Planungen des Rettungsdienstträgers zum erweiterten Rettungsdienst sind regelmäßig durch Übungen zu überprüfen und im Bedarfsfall fortzuschreiben. Übungen nach Satz 1 können auch mit solchen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3 des Landeskatastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 274) oder nach § 30 Absatz 3 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1004), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 567, 568) verbunden werden. Die leitstellenübergreifende Zusammenarbeit ist gleichfalls zu berücksichtigen.

(4) Die Rettungsdienstträger haben für ihren Rettungsdienstbereich eine ausreichende Anzahl an Leitenden Notärztinnen oder Leitenden Notärzten (LNA) und Organisatorischen Leiterinnen oder Organisatorischen Leitern (OrgL) für die ELRD zu bestellen, deren Aufgaben und Befugnisse zu beschreiben, deren Alarm- und Einsatzbereitschaft inklusive Ausrüstung und Sicherstellung des Transportes zu gewährleisten. Es ist auch eine Regelung für die Übernahme der vorläufigen Einsatzleitung zu treffen, bis die ELRD eintrifft. Für benachbarte Rettungsdienstbereiche kann im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine gemeinsame ELRD gebildet werden, wenn dadurch der Einsatz nicht verzögert und die Wahrnehmung der Aufgaben nicht gefährdet wird. Die ELRD hat ihre Tätigkeit unverzüglich nach ihrer Alarmierung aufzunehmen. Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit am Einsatzort geht die Weisungsberechtigung für die Einleitung der erforderlichen rettungsdienstlichen Maßnahmen und die Durchführung des Einsatzes auf die ELRD über. Sie ist gegenüber dem im Einsatz mitwirkenden Personal des Rettungsdienstes und auch gegenüber dem Personal anderer Einheiten zur Unterstützung des Rettungsdienstes gemäß § 4 Absatz 4, § 17 Absatz 5 und § 20 Absatz 2 Nummer 4 SHRDG weisungsberechtigt in medizinischorganisatorischen Fragen.

(5) Im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten privater Träger des Sanitäts- und Betreuungsdienstes, die im Rettungsdienstbereich tätig sind, aber nicht mit der Durchführung des Rettungsdienstes nach § 5 Absatz 1 SHRDG beauftragt sind, kann in Abstimmung mit dem Rettungsdienstträger die Mitwirkung im Rettungsdienst dieses Rettungsdienstbereiches mit ehrenamtlichen Einsatzkräften ermöglicht werden, wenn diese dazu bereit und in der Lage sind. Hierdurch sollen diese Einsatzkräfte insbesondere in die Lage versetzt werden, Erfahrungen im Umgang mit Kranken und Verletzten vermittelt zu bekommen, um dadurch die Schnittstelle nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 SHRDG zu stärken.

(6) Stehen für die konkrete Bewältigung eines MANV geeignete Rettungsmittel nach § 12 Absatz 1 SHRDG sowie die notwendige personelle Besetzung nach § 15 SHRDG am Einsatzort nicht in ausreichender Zahl und Zeit zur Verfügung, kann insoweit im Einzelfall von den Anforderungen des SHRDG abgewichen werden.

(7) Im Falle der Notwendigkeit von länderübergreifenden strategischen Patientenverlegungen werden die Aufgaben der zentralen und einheitlichen Anlaufstelle als Single Point of Contact (SpoC) für das Land Schleswig-Holstein von der Koordinierungsstelle für arztbegleitete Sekundärtransporte in enger Abstimmung mit den für das Krankenhaus- und Rettungswesen zuständigen Referaten in dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium übernommen.

§ 10 Hygiene

(1) Die Rettungsdienstträger oder die Beauftragten nach § 5 SHRDG sowie die Rettungsleitstellen und der Unternehmer oder die Unternehmerin mit einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten außerhalb des Rettungsdienstes nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SHRDG stellen jeweils einen Hygieneplan für ihre Einrichtung auf, in dem alle Maßnahmen der Infektionsprävention einschließlich Verhaltensregeln und Funktionsabläufen sowie Einzelheiten der allgemeinen und der besonderen Hygienemaßnahmen festzulegen sind. Im Hygieneplan sind Verhaltensmaßregeln zum Schutz des Personals und der Patientinnen und Patienten vor Infektionen aufzuführen. Der Hygieneplan ist regelmäßig dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anzupassen und in der jeweils geltenden Fassung allen in der jeweiligen Einrichtung tätigen Personen so zur Kenntnis zu geben, dass Aktualisierungen wahrgenommen und umgesetzt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Einhaltung des Hygieneplanes zu verpflichten und müssen stets die Gelegenheit haben, den jeweils geltenden Hygieneplan einzusehen.

(2) Die Beförderung von Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischen Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind und die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190), abzusondern sind, hat in Abstimmung mit der nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde zu erfolgen. Auf den Seuchenalarmplan des Landes mit den besonderen Bestimmungen bei Auftreten hochinfektiöser Erkrankungen wird verwiesen.

§ 11 Luftrettung

(1) Die notärztliche Versorgung nach § 13 SHRDG ist unabhängig von der Standortfestlegung der RTH nach § 19 Absatz 1 SHRDG sicherzustellen. Der Einsatz des Rettungshubschraubers (RTH) in der Notfallrettung erfolgt insbesondere dann, wenn die notärztliche Versorgung nicht durch den bodengebundenen Rettungsdienst sichergestellt werden kann oder ein Lufttransport medizinisch erforderlich ist und der Lufttransport zur Einhaltung des empfohlenen Zeitintervalls bis zur Aufnahme des Patienten in die für ihn geeignete Behandlungseinrichtung erforderlich ist.

(2) Zur weiteren Konkretisierung der Einsatzindikation nach § 19 Absatz 2 SHRDG können die Luftrettungsträger einen landesweit einheitlichen Indikationskatalog für die RTH im Einvernehmen mit den Rettungsdienstträgern festlegen.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

1) DIN 13049:2023-03; Rettungswachen - Bemessungs- und Planungsgrundlage; zu beziehen über den Beuth Verlag unter https://www.beuth.de/de/norm/ din-13049/362000113

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, zuletzt ber. 2021 ABl. L 74 S. 35).

3) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 S. 70, ber. ABl. L 212 S. 73)

4) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 S. 36, ber. ABl. 2019 L 334 S. 164), zuletzt geändert durch Artikel 43 der RL (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 S. 80).

5) DIN EN 50581:2013-02; Technische Dokumentation zur Beurteilung von Elektro- und Elektronikgeräten hinsichtlich der Beschränkung gefährlicher Stoffe; zu beziehen über den Beuth Verlag unter https://www.beuth.de/de/ norm/dinen-50581/168088813

6) DIN EN 50600-1:2019-08; Informationstechnik - Einrichtungen und Infrastrukturen von Rechenzentren -; zu beziehen über den Beuth Verlag unter https://www. beuth.de/de/norm/dinen-50600-1/306267564


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