Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Notfallrettung und den Krankentransport
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. Juli 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 27.08.2015 S. 304)
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Rettungsdienstgesetz vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 69 der Landesverordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Fachliche Anforderungen an das Personal bei der Notfallrettung und beim Krankentransport
(1) Krankenkraftwagen müssen im Einsatz mit zwei Personen besetzt sein, von denen eine Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ist und die andere mindestens die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen hat. Eine in der Notfallrettung eingesetzte Rettungssanitäterin oder ein dort eingesetzter Rettungssanitäter muß zusätzlich mindestens 200 Einsätze abgeleistet haben. (2) In der Notfallrettung muß im Bedarfsfall außerdem eine Ärztin oder ein Arzt eingesetzt werden. Sie oder er muß mindestens über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" der Ärztekammer Schleswig-Holstein oder eine von dieser als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügen (Notärztin oder Notarzt). (3) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung wird ermächtigt, die Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter und die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen durch Verordnung zu bestimmen. | " § 3 Fachliche Anforderungen an das Personal bei der Notfallrettung und beim Krankentransport
(1) In der Notfallrettung muss im Bedarfsfall eine Notärztin oder ein Notarzt eingesetzt werden. Die Notärztin oder der Notarzt muss über die Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" oder die Fachkunde "Rettungsdienst" oder eine andere von der Ärztekammer Schleswig-Holstein anerkannte vergleichbare Qualifikation verfügen. Notarzteinsatzfahrzeuge sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zu besetzen. Anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters kann auch eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden. (2) Rettungswagen sind mit zwei Personen zu besetzen, von denen eine Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter und die andere mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ist. Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter muss nach Abschluss der Ausbildung zusätzlich mindestens 200 Einsätze, davon mindestens 100 in der Notfallrettung absolviert haben. Anstelle der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters kann auch eine Auszubildende oder ein Auszubildender zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter eingesetzt werden, die oder der die ersten zwölf Monate der Ausbildung in Vollzeitform bereits absolviert hat; bei Ausbildung in Teilzeitform verlängert sich der Zeitraum dergestalt, dass die entsprechenden Ausbildungsinhalte der zwölfmonatigen Ausbildung in Vollzeitform absolviert sein müssen. (3) Krankentransportwagen sind mit zwei Personen zu besetzen, die mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter sind. Eine der beiden Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter muss nach Abschluss der Ausbildung zusätzlich mindestens 200 Einsätze, davon mindestens 100 in der Notfallrettung absolviert haben. Die andere Person kann auch Auszubildende oder Auszubildender im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 sein. Satz 2 gilt nicht bei Einsatz einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten. (4) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter und die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen durch Verordnung zu bestimmen." |
2. In § 8a Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Zu den Kosten des Rettungsdienstes gehören alle Kosten, die den Rettungsdienstträgern oder den Einrichtungen nach § 6 Absatz 3 als Trägern der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) oder für die weitere Ausbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern im Rahmen der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung nach dem Rettungsdienstgesetz entstehen, insbesondere:
3. In § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bis zum 31. Dezember 2023 können anstelle von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten auf Rettungswagen eingesetzt werden (§ 3 Absatz 2)."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 15/1158
ENDE |