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RDG - Rettungsdienstgesetz
Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport
- Schleswig-Holstein -
Vom 29. November 1991
(GVOBl. 1991, S. 579, ber. 1992 S. 32; 30.11.1994 S. 527; 24.10.1996 S. 652; 16.6.1998, GVOBl. S. 210; 06.11.2001 S. 180; 16.04.2002 S. 70; 16.09.2003 S. 503; 12.10.2005 S. 487; 20.06.2011 S. 162 11; 13.07.2011 S. 218 11a; 04.04.2013 S. 143; 24.07.2015 S. 304 15; 28.03.2017 S. 256 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2120-8
Abschnitt I
Allgemeine Regelungen
§ 1 Notfallrettung und Krankentransport, Geltungsbereich
(1) Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten oder sonst in einer Körperfunktion lebensbedrohlich beeinträchtigten Personen (Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in der Regel mit einem Rettungswagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Die Notfallrettung erstreckt sich auch auf Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
(2) Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Verletzten, Erkrankten oder sonst in einer Körperfunktion beeinträchtigten Personen, die während der Fahrt einer medizinischen Versorgung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.
(3) Versorgung, Betreuung und Transport von Notfallpatienten haben Vorrang. Eine Notfallrettung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil kein rechtswirksamer Transportvertrag vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht
§ 2 Krankenkraftwagen, Luftrettungsmittel und Notarzteinsatzfahrzeuge
(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen, sofern nicht im Einzelfall der Einsatz eines Luftrettungsmittels erforderlich erscheint. Die Notärztin oder der Notarzt kann auch in einem Notarzteinsatzfahrzeug an den Einsatzort gelangen.
(2) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die
(3) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren kann insbesondere bei Spezialtransporten von den Anforderungen der DIN-Normen nach Absatz 2 Nr. 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Belange der Notfallrettung oder des Krankentransports nicht beeinträchtigt werden.
§ 3 Fachliche Anforderungen an das Personal bei der Notfallrettung und beim Krankentransport 11 15
(1) In der Notfallrettung muss im Bedarfsfall eine Notärztin oder ein Notarzt eingesetzt werden. Die Notärztin oder der Notarzt muss über die Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" oder die Fachkunde "Rettungsdienst" oder eine andere von der Ärztekammer Schleswig-Holstein anerkannte vergleichbare Qualifikation verfügen. Notarzteinsatzfahrzeuge sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zu besetzen. Anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters kann auch eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden.
(2) Rettungswagen sind mit zwei Personen zu besetzen, von denen eine Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter und die andere mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ist. Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter muss nach Abschluss der Ausbildung zusätzlich mindestens 200 Einsätze, davon mindestens 100 in der Notfallrettung absolviert haben. Anstelle der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters kann auch eine Auszubildende oder ein Auszubildender zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter eingesetzt werden, die oder der die ersten zwölf Monate der Ausbildung in Vollzeitform bereits absolviert hat; bei Ausbildung in Teilzeitform verlängert sich der Zeitraum dergestalt, dass die entsprechenden Ausbildungsinhalte der zwölfmonatigen Ausbildung in Vollzeitform absolviert sein müssen.
(3) Krankentransportwagen sind mit zwei Personen zu besetzen, die mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter sind. Eine der beiden Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter muss nach Abschluss der Ausbildung zusätzlich mindestens 200 Einsätze, davon mindestens 100 in der Notfallrettung absolviert haben. Die andere Person kann auch Auszubildende oder Auszubildender im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 sein. Satz 2 gilt nicht bei Einsatz einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten.
(4) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter und die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen durch Verordnung zu bestimmen.
§ 4 Fortbildung
Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für die Fortbildung der von ihr oder ihm eingesetzten Personen zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, daß das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind dieser gegenüber die Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen.
§ 5 Dokumentation, Datenschutz
(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine Erfassung der Beförderungsaufträge und deren Ausführung nach einheitlichen Kriterien zu sorgen.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben und weiterverarbeitet werden, soweit
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren wird ermächtigt, durch Verordnung Näheres über die Dokumentation, insbesondere die buchmäßige Erfassung der Aufträge und der Einsätze, über die Aufbewahrung der Aufzeichnungen sowie die Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu bestimmen.
Abschnitt II
Rettungsdienst
§ 6 Begriff und Trägerschaft
(1) Rettungsdienst ist die bedarfsgerechte und leistungsfähige Sicherstellung von Notfallrettung und Krankentransport in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Dazu gehört auch die Bewältigung von Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer größeren Zahl von Verletzten oder Erkrankten (größere Notfallereignisse).
(2) Träger des Rettungsdienstes für ihr Gebiet (Rettungsdienstbereich) sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen den Rettungsdienst unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte können die Durchführung des Rettungsdienstes
Die Übertragung und die Finanzverantwortung sind durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln, der auch die Erfüllung der in Abschnitt III geregelten Anforderungen an die Unternehmerinnen und Unternehmer und deren Verpflichtungen sicherstellt.
§ 7 Organisation
(1) Der Träger des Rettungsdienstes hat in seinem Rettungsdienstbereich eine Rettungsleitstelle und Rettungswachen in ausreichender Zahl einzurichten. Die Auswahl der Standorte der Rettungswachen hat die gleichmäßige Versorgung des Rettungsdienstbereiches zu gewährleisten; die Standorte der Rettungswachen benachbarter Träger des Rettungsdienstes sind zu berücksichtigen. Die Ausstattung der Rettungsleitstelle und der Rettungswachen mit Personal und Material sowie die Anzahl der Krankenkraftwagen müssen die ständige Einsatzbereitschaft des Rettungsdienstes und eine fachgerechte Betreuung während der Notfallrettung und des Krankentransports gewährleisten. Die Rettungsleitstelle ist mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten im Sinne des § 1 RettAssG zu besetzen, die oder der für diese Aufgabe durch eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Rettungsdienst weitergebildet sein muß.
(2) Der Träger des Rettungsdienstes hat eine technische Einsatzleitung einzurichten, die für die Bewältigung größerer Notfallereignisse Vorsorge trifft und die im Einsatzfall die Maßnahmen koordiniert. Der technischen Einsatzleitung gehören mindestens eine organisatorische Leiterin oder ein organisatorischer Leiter und eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt an. Zur Leitenden Notärztin oder zum Leitenden Notarzt darf nur bestellt werden, wer über den Fachkundenachweis "Leitender Notarzt" der Ärztekammer Schleswig-Holstein oder eine von dieser als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügt. Die technische Einsatzleitung ist im Einsatzfall gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes weisungsberechtigt.
(3) In jedem Rettungsdienstbereich hat die Rettungsleitstelle alle Einsätze zu lenken. Im Bedarfsfall ist die Hilfe der Polizei, der Feuerwehr und anderer zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneter Einrichtungen anzufordern. Die Rettungsleitstellen müssen unter einer einheitlichen Notrufnummer ständig erreichbar sein.
(4) Die Träger des Rettungsdienstes haben sich auf Anforderung gegenseitig zu unterstützen, sofern dadurch die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Anforderungen aus angrenzenden Ländern.
(5) Bei größeren Notfallereignissen hat eine oder ein vom Träger des Rettungsdienstes oder der für den Einsatzort zuständigen Rettungsleitstelle bestimmte Notärztin oder bestimmter Notarzt die Rettungsmaßnahmen am Schadensort nach medizinischen Gesichtspunkten zu koordinieren; sie oder er kann dem im Einsatz mitwirkenden Assistenzpersonal in medizinischen und den Ärztinnen und Ärzten in medizinischorganisatorischen Fragen Weisungen erteilen. Die Maßnahmen und Weisungen der technischen Einsatzleitung nach Absatz 2 haben Vorrang.
(6) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten der Organisation und der Durchführung des Rettungsdienstes zu bestimmen.
§ 8 Finanzierung
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten des Rettungsdienstes. Sie erheben Benutzungsentgelte auf der Grundlage dieses Gesetzes. Soweit Einrichtungen, Personal und Material des Rettungsdienstes auch Zwecken des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes dienen, bleiben die hierdurch entstandenen Kosten bei der Bemessung der Benutzungsentgelte außer Betracht.
(2) Entscheidungen der Kreise und kreisfreien Städte über Neu- und Erweiterungsinvestitionen für den Rettungsdienst sind im Einvernehmen mit den Kostenträgern nach § 8a Abs. 1 zu treffen, sofern sie sich auf die Gesamtkosten des Rettungsdienstes auswirken.
(3) Das Land gewährt den Kreisen und kreisfreien Städten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuwendungen zu den Kosten der notwendigen lang- und mittelfristigen Investitionen, und zwar vorrangig für solche Maßnahmen, die über das Gebiet eines Trägers hinauswirken.
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte vereinbaren für den jeweiligen Rettungsdienstbereich mit den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und dem Landesausschuss Schleswig-Holstein des Verbandes der privaten Krankenversicherung (Kostenträger) Benutzungsentgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes unter Wahrung der sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Anforderungen an die Aufgabenerfüllung sowie der allgemein gültigen, rettungsdienstlichen und präklinischmedizinischen Standards.
(2) Die vereinbarten Benutzungsentgelte gelten gegenüber allen Benutzerinnen und Benutzern des Rettungsdienstes und allen Sozialleistungsträgern.
(3) Die Benutzungsentgelte sind so zu bemessen, dass sie auf der Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung die Gesamtkosten des Rettungsdienstes unter Berücksichtigung des gesamten Einsatzspektrums decken. Zu den Kosten des Rettungsdienstes gehören alle Kosten, die den Rettungsdienstträgern oder den Einrichtungen nach § 6 Absatz 3 als Trägern der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) oder für die weitere Ausbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern im Rahmen der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung nach dem Rettungsdienstgesetz entstehen, insbesondere:
(4) Die Gesamtkosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Die Kreise und kreisfreien Städte oder deren Landesverbände und die Kostenträger legen gemeinsam das Verfahren zur Ermittlung der Gesamtkosten, eine Kosten- und Leistungsrechnung und die jährlich den Kostenträgern vorzulegenden Rechnungsabschlussunterlagen und Leistungsberichte fest.
(5) Vereinbarungen über Benutzungsentgelte gelten bis zum Abschluss einer Anschlussvereinbarung fort.
§ 8b Schiedsstelle
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte oder deren Landesverbände sowie die Kostenträger bilden eine Schiedsstelle, die von den Verhandlungsparteien nach § 8a Abs. 1 und 4 angerufen werden kann, falls Vereinbarungen über Benutzungsentgelte nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, abgeschlossen werden konnten. Satz 1 gilt für die Beilegung von Streitigkeiten aus der Anwendung der Bestimmungen des § 8a entsprechend.
(2) Die Schiedsstelle setzt sich zusammen aus jeweils drei Vertreterinnen und Vertretern der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Kostenträger und einer oder einem neutralen Vorsitzenden, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertretung werden von den Kreisen und kreisfreien Städten oder deren Landesverbänden sowie den Kostenträgern gemeinsam berufen. Kommt eine Berufung wegen Nichteinigung über die Person der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung nicht zustande, erfolgt die Berufung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren auf Vorschlag der Kreise und kreisfreien Städte oder deren Landesverbände sowie der Kostenträger.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach der Anrufung abschließend. Entscheidungen über Benutzungsentgelte gelten als Vereinbarungen nach § 8a Abs. 1. Gegen Entscheidungen der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Geschäftsführung der Schiedsstelle obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten oder deren Landesverbänden sowie den Kostenträgern im jährlichen Wechsel. Die Kosten der Schiedsstelle werden je zur Hälfte von den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den Kostenträgern getragen; die Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.
(5) Die Grundsätze für das Verfahren der Schiedsstelle sowie die Aufwandsentschädigung und der Auslagenersatz für die Mitglieder legen die Kreise und kreisfreien Städte oder deren Landesverbände sowie die Kostenträger gemeinsam unter sinngemäßer Berücksichtigung der Regelungen der Landesverordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze vom 20. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 556), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), fest. Kommt eine Festlegung nicht zustande, trifft das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren die erforderlichen Festlegungen.
§ 9 Landesarbeitsgemeinschaft
(1) Im Land Schleswig-Holstein wird eine Landesarbeitsgemeinschaft gebildet. Sie berät die Träger des Rettungsdienstes und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren.
(2) In die Landesarbeitsgemeinschaft, in der Frauen und Männer in gleicher Anzahl vertreten sein sollen, entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter
In die Landesarbeitsgemeinschaft beruft das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren außerdem eine Rettungsassistentin und einen Rettungsassistenten.
(3) Vertreterinnen oder Vertreter anderer Verbände, Körperschaften und Behörden sowie weitere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(4) Der Schleswig-Holsteinische Landkreistag und der Deutsche Städtetag - Landesverband Schleswig-Holstein - bestimmen einvernehmlich die oder den nach Absatz 2 Nr. 8 oder 18 entsandte Vertreterin oder entsandten Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Landesarbeitsgemeinschaft; diese oder dieser führt die Geschäfte der Landesarbeitsgemeinschaft.
(5) Die Tätigkeit in der Landesarbeitsgemeinschaft ist ehrenamtlich.
Abschnitt III
Notfallrettung und Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes
§ 10 Genehmigung
(1) Wer außerhalb des Rettungsdienstes Notfallrettung oder Krankentransport im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreibt, muß im Besitz einer Genehmigung nach diesem Gesetz sein; sie oder er ist Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn lediglich der Ausgangs- oder Zielort der Beförderung im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, diese Beförderungen nur gelegentlich erfolgen und die Unternehmerin oder der Unternehmer im Besitz einer Genehmigung eines anderen Landes ist.
(2) Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder sonstige wesentliche Änderung des Betriebes.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. Rechte und Pflichten aus der Genehmigung sind nicht übertragbar.
(4) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung und Krankentransport mit Fahrzeugen, die für den allgemeinen Sanitätsdienst der Hilfsorganisationen vorgehalten werden. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.
§ 11 Voraussetzungen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(2) Für den Nachweis der fachlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung (Absatz 1 Nr. 3 Satz 2) ist die Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf den Verkehr mit Mietwagen bezieht; Gegenstand der Prüfung sind auch ausreichende Kenntnisse der Rechtsvorschriften über Notfallrettung und Krankentransport.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nach diesem Gesetz beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die bedarfsgerechte Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich, vor allem die Einsatzzahlen, deren räumliche und zeitliche Verteilung, die Eintreffzeiten, die Einsatzdauer und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf den Rettungsdienst kann die zuständige Behörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für den Austausch von Krankenkraftwagen, wenn der Genehmigungsumfang und der Einsatzbereich unverändert bleiben sollen.
(4) Wird eine Genehmigung nach Fristablauf (§ 13 Abs. 2) erneut beantragt und wurden die Leistungen während der Geltungsdauer der Genehmigung nach Maßgabe dieses Gesetzes ordnungsgemäß erbracht, ist dies bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend, sofern eine Antragstellerin oder ein Antragsteller Notfallrettung oder Krankentransport nicht aufgrund einer Genehmigung, sondern aufgrund eines Vertrages nach § 6 Abs. 3 durchgeführt hat.
§ 12 Umfang der Genehmigung
(1) Die Genehmigung wird der Unternehmerin oder dem Unternehmer für ihre oder seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport für einen Betriebsbereich erteilt. Die Genehmigung muß sich auf Zahl und Art der einzelnen Krankenkraftwagen (§ 2 Abs. 2) unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und der Fahrgestellnummern beziehen. Die Genehmigung wird hinsichtlich des einzelnen Fahrzeugs entweder für die Notfallrettung oder den Krankentransport erteilt. Die Genehmigung für die Notfallrettung umfaßt auch die Durchführung von Krankentransporten.
(2) Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das in der Genehmigung festgesetzte Gebiet, innerhalb dessen die Unternehmerin oder der Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Personen mit Krankenkraftwagen zu befördern.
(3) Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Kann sich die Ausnahme auf andere Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung nach Anhörung der dort zuständigen Genehmigungsbehörden zu treffen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Rettungsleitstelle die Notfallrettung der Unternehmerin oder des Unternehmers lenkt.
§ 13 Nebenbestimmungen
(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, die insbesondere
(2) Die Genehmigung ist der Unternehmerin oder dem Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.
§ 14 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine andere Regelung treffen, sind auf das Verfahren bei der Erteilung der Genehmigung, die Genehmigungsurkunde und deren Inhalt, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers sowie die Aufsicht über die Unternehmerin oder den Unternehmer die §§ 12 , 15 , 17 , 19 Abs. 1, 2 und 4 und § 23 sowie § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 54 a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) entsprechend anzuwenden, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Aufsichts- und Prüfungsbefugnisse nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 54 a Abs. 1 PBefG erstrecken sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen.
§ 15 Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Für den Betrieb der Unternehmerin oder des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten unbeschadet des § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes die §§ 2 bis 9 , 11 , 16 bis 19 , 30 , 41 und 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten der Unternehmerin oder des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie hierzu ergangener behördlicher Anordnungen. § 9 Abs. 1 und 3 BOKraft gilt mit der Maßgabe, daß auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen und gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer anzeigepflichtig sind, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheiderinnen oder Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne des § 2 des Bundes-Seuchengesetzes sind.
§ 16 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in ihrem oder seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung
(2) Außer in den Fällen des § 117 Abs. 2 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes kann die Genehmigung widerrufen werden, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer die ihr oder ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus ihrem oder seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unternehmerin oder der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.
(3) § 117 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes ist anzuwenden.
§ 17 Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten. Für die Einstellung des Betriebes durch die Unternehmerin oder den Unternehmer ist § 21 Abs. 4 PBefG entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Aufnahme des Betriebes nach Erteilung der Genehmigung kann der Unternehmerin oder dem Unternehmer eine angemessene Frist gesetzt werden. Nimmt die Unternehmerin oder der Unternehmer innerhalb dieser Frist den Betrieb nicht auf, erlischt die Genehmigung.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Einsatzbereitschaft seines Betriebes während der in der Genehmigung festgelegten Betriebszeiten sicherzustellen.
§ 18 Beförderungspflicht
(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist im Rahmen der ihr oder ihm erteilten Genehmigung zu Notfallrettung und Krankentransport verpflichtet, wenn
die die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht abwenden konnte und deren Auswirkungen er nicht abzuhelfen vermag.
(2) Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.
§ 19 Verschwiegenheit
Die Unternehmerin oder der Unternehmer und ihre oder seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dürfen fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren.
Abschnitt IV
Durchführung des Gesetzes
§ 20 Zuständigkeiten, Abwehr von Zuwiderhandlungen
Zuständig für die Durchführung der §§ 1 bis 5, soweit sie sich auf Unternehmerinnen und Unternehmer nach § 10 Abs. 1 beziehen, und der §§ 10 bis 19 und 23 sowie die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet der Betriebsbereich liegt oder liegen soll.
§ 21 Befreiungen
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Beförderungsfälle Befreiungen von den Vorschriften dieses Gesetzes zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport gewährleistet ist oder wenn die Befreiung infolge einer besonderen Aufgabenstellung erforderlich und unter Berücksichtigung der Belange der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Verordnung ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(1) Ist eine Unternehmerin oder ein Unternehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransports nach dem Personenbeförderungsgesetz, so darf sie oder er von dieser Genehmigung Gebrauch machen bis zu deren Ablauf, längstens jedoch vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die fachliche Eignung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) gilt als nachgewiesen.
(2) Beantragt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer nach Ablauf einer Genehmigung nach Absatz 1 eine Genehmigung nach diesem Gesetz, so ist § 11 Abs. 3 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden, sofern der Gegenstand der Genehmigung (Notfallrettung, Krankentransport) und der Bereich, in dem das Fahrzeug bisher eingesetzt wurde, unverändert bleiben und soweit sie oder er von der Genehmigung nach Absatz 1 bis zum 1. Januar 1991 Gebrauch gemacht hat. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, sofern eine Antragstellerin oder ein Antragsteller Notfallrettung oder Krankentransport nicht aufgrund einer Genehmigung im Sinne des Absatzes 1, sondern aufgrund eines Vertrages nach § 2 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes vom 24. März 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 44), geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), durchgeführt hat.
(4) Bis zum 31. Dezember 2023 können anstelle von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten auf Rettungswagen eingesetzt werden (§ 3 Absatz 2).
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig treten das Rettungsdienstgesetz vom 24. März 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 44) und die Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes vom 2. Juni 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 172), geändert durch Landesverordnung vom 14. Juni 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 189), außer Kraft.
ENDE |