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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Kampfmittelverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. Juli 2015
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 12 vom 27.08.2015 S. 313)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 165 Absatz 2 Satz 2 und des § 175 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1

Die Kampfmittelverordnung vom 7. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 539) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind auch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) sowie selbsthergestellte Sprengstoffe (Selbstlaborate) und deren Grundstoffe. Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sind insbesondere Objekte, die explosivgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten oder bei denen dies angenommen werden muss."(3) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind auch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), selbsthergestellte Sprengstoffe (Selbstlaborate), deren Grundstoffe sowie Gegenstände mit Explosivstoff, von denen eine Gefahr im Sinne der Beurteilung gemäß § 2 Absatz 1 ausgeht und keine andere Stelle mit deren Beseitigung beauftragt ist. Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sind insbesondere Objekte, die explosivgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten oder bei denen dies angenommen werden muss."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Vor der Erstellung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22, Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Tiefbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte verpflichtet, bei der Landesordnungsbehörde eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden nach Satz 1 sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Für Grundstücke in Privateigentum, welche nicht gewerblich genutzt werden oder werden soffen, erfolgt die Auskunft kostenfrei."(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet vor der Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Teilbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, bei der Landesordnungsbehörde eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden nach Satz 1 sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung."

b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Über die Gestattung einzelner Maßnahmen im Tiefbau mit geringer Flächen- oder Tiefenausdehnung entscheidet die Landesordnungsbehörde auf Antrag."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro, im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden."(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden."

Anlage
Auflistung der Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen

GemeindeschlüsselGemeinde
1058005Altenholz
1061004Altenmoor
1060002Alveslohe
1056001Appen
1062004Bad Oldesloe (Stadt)
1057008Bönebüttel
1057009Bösdorf
1058033Brügge
1051011Brunsbüttel (Stadt)
1053017Brunstorf
1053020Büchen
1051013Büsum
1059107Eggebek
1056015Elmshorn (Stadt)
1051028Epenwöhrden
1053028Escheburg
1058050Felde
1058051Felm
1001000Flensburg
1053032Geesthacht
1062018Glinde (Stadt)
1060027Grossenaspe
1055017Grossenbrode
1056018Halstenbek
1003000Hansestadt Lübeck
1051044Heide (Stadt)
1057025Heikendorf
1056024Heist
1056025Helgoland
1051048Hemmingstedt
1056027Hetlingen
1058077Hohenwestedt
1054046Hörnum/Sylt
1054052Horstedt
1054056Husum
1061046Itzehoe (Stadt)
1060044Kaltenkirchen (Stadt)
1054061Kampen/Sylt
1059045Kappeln (Stadt)
1053061Kastorf
1002000Kiel
1058092Kronshagen
1059053Kropp
1062089Lasbek
1054076Leck
1051067Lieth
1058096Lindau
1054078List/Sylt
1051074Meldorf (Stadt)
1057051Moenkeberg
1054085Nebel
1060059Negernbötel
1004000Neumünster
1054089Norddorf auf Amrum
1051137Nordermeldorf
1051082Nordhastedt
1060064Nützen
1058126Ottendorf
1058128Padenstedt
1056040Prisdorf
1058130Quarnbek
1058133Reesdorf
1062060Reinbek (Stadt)
1058135Rendsburg (Stadt)
1057069Ruhwinkel
1051098Sarzbüttel
1061097Schenefeld
1057071Schillsdorf
1058142Schinkel
1059075Schleswig (Stadt)
1057074Schönkirchen
1057076Schwartbuck
1053116Schwarzenbek
1057091Schwentinental (Stadt)
1054118Schwesing
1053118Siebenbäumen
1053119Siebeneichen
1054168Sylt (Amt)
1057083Tasdorf
1062092Travenbrueck
1058165Tüttendorf
1056049Uetersen (Stadt)
1054143Utersum
1057085Wankendorf
1056050Wedel (Stadt)
1054149Wenningstedt-Braderup
1054150Westerhever
1061113Wilster (Stadt)
1051113Wöhrden
1061116Wrist

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Ändert LVO vom 7. Mai 2012, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2011-0-21

ID 15/1160

ENDE