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Regelwerk Gefahrenabwehr/Kampfmittel

Kampfmittelverordnung - Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Mai 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 31.05.2012 S. 535; 16.03.2015 S. 96; 22.07.2015 S. 313 15; 06.04.2016 S. 110 16; 27.03.2017 S. 222 17; 05.05.2022 S. 607 22)
Gl.Nr. 2011-0-21



Änderung der Ressortbezeichnungen siehe

Aufgrund des § 165 Abs. 2 Satz 2 und des § 175 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1 Zweck, Begriffsbestimmungen 15

(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen (Kampfmittelbeseitigung).

(2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere gewahrsamlos gewordene zur Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung bestimmte oder ehemals bestimmte Bomben, Minen, Handgranaten, Hohl-, Haft- und andere Sprengladungen, Munition, Geschosse für Kriegswaffen und Zünder. Als Kampfmittel gelten auch Teile von diesen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie

  1. Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen oder
  2. rüstungsspezifische Stoffe, insbesondere Sprengstoffe, chemische Kampf- oder Reizstoffe, Brand-, Nebel- und Rauchstoffe, Treib- und Zündmittel, Zusatzstoffe zur Erreichung taktischer Erfordernisse, produktionsbedingte Zwischen- und Abfallprodukte, Rückstände aus kriegsbedingter Kampfmittelvernichtung sowie Abbauprodukte und Stoffumwandlungsprodukte der genannten Stoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten.

(3) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind auch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), selbsthergestellte Sprengstoffe (Selbstlaborate), deren Grundstoffe sowie Gegenstände mit Explosivstoff, von denen eine Gefahr im Sinne der Beurteilung gemäß § 2 Absatz 1 ausgeht und keine andere Stelle mit deren Beseitigung beauftragt ist. Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sind insbesondere Objekte, die explosivgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten oder bei denen dies angenommen werden muss.

§ 2 Geltungs- und Anwendungsbereich 15

(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten (Landeskriminalamt) ist als Landesordnungsbehörde zuständig für die Kampfmittelbeseitigung. Zu den Aufgaben der Landesordnungsbehörde gehört es dabei auch zu überprüfen, ob verdächtige Gegenstände Kampfmittel sind, und die Beurteilung der Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen. Die im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung notwendigen unterstützenden Maßnahmen, beispielsweise Absperrungen, Verkehrslenkung, Information der Bevölkerung, Evakuierung, sind nicht Aufgaben der Landesordnungsbehörde.

(2) Alle Maßnahmen dieser Verordnung obliegen der Landesordnungsbehörde. Die Landesordnungsbehörde kann gestatten, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder eines Gewässers, auf oder in dem sich Kampfmittel befinden oder befinden können, ein geeignetes Unternehmen ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Anweisungen der Landesordnungsbehörde zu folgen, den Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Ergebnis mitzuteilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Beseitigung von Kampfmitteln im Sinne von § 1 Abs. 3.

(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet vor der Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Teilbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, bei der Landesordnungsbehörde eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden nach Satz 1 sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Über die Gestattung einzelner Maßnahmen im Tiefbau mit geringer Flächen- oder Tiefenausdehnung entscheidet die Landesordnungsbehörde auf Antrag.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für die Polizei, die Bundeswehr, die Bundespolizei und den Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

§ 3 Anzeige- und Sicherungspflichten

(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder von bisher nicht bekannten Fundstellen oder Lagerstätten mit vergrabenen, verschütteten oder überfluteten Kampfmitteln Kenntnis erlangt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde, der Kreisordnungsbehörde oder der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde, die Kreisordnungsbehörde oder die Polizei unterrichtet unverzüglich die Landesordnungsbehörde.

(3) Fund- und Lagerstellen im Sinne von Absatz 1 sind unverzüglich von der örtlichen Ordnungsbehörde, der Kreisordnungsbehörde oder der Polizei abzusperren. Die Landesordnungsbehörde kennzeichnet erforderlichenfalls die Fund- und Lagerstellen durch geeignete Warnschilder. Dies gilt auch für Flächen, auf denen Kampfmittel gefunden worden sind oder von denen aufgrund anderer Tatsachen anzunehmen ist, dass von Kampfmitteln ausgehende Gefahren drohen. Durch die Beschriftung der Warnschilder muss auf die Gefahr und das Betretungsverbot nach § 5 Abs. 2 hingewiesen werden.

§ 4 Einvernehmen des Bundes

Die Landesordnungsbehörde darf eine Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung auf Flächen, die Eigentum des Bundes sind oder auf denen er hoheitlich tätig wird, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bundes ergreifen, es sei denn, die Maßnahme ist unaufschiebbar.

§ 5 Verbote

(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern, in Besitz zu nehmen oder zu beseitigen.

(2) Es ist ferner verboten, Flächen, die abgesperrt oder gekennzeichnet worden sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen im Sinne von § 3 Abs. 3 zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der Landesordnungsbehörde zu beseitigen. Ist eine Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 vorgenommen, gilt das Betretungsverbot innerhalb des Gefahrenbereiches, der von der Landesordnungsbehörde als solcher gekennzeichnet ist.

(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Landesordnungsbehörde und die von ihr beauftragten Stellen. Die Landesordnungsbehörde kann von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 für den Einzelfall Ausnahmen machen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten 15

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 den Anweisungen der Landesordnungsbehörde nicht folgt, den Beginn der Arbeiten nicht mitteilt oder das Ergebnis der Aufgabendurchführung nicht mitteilt,
  2. entgegen § 2 Abs. 3 mit baulichen Anlagen beginnt oder Tiefbauarbeiten durchführt, ohne die erforderliche Auskunft eingeholt zu haben,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 die Entdeckung von Kampfmitteln oder die Kenntnis von Fundstellen oder Lagerstätten nicht unverzüglich anzeigt,
  4. entgegen § 3 Abs. 1 den Besitz von Kampfmitteln nicht unverzüglich anzeigt,
  5. entgegen § 5 Abs. 1 Kampfmittel berührt, ihre Lage verändert, in Besitz nimmt oder beseitigt,
  6. entgegen § 5 Abs. 2 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden und die entsprechend abgesperrt oder gekennzeichnet sind,
  7. entgegen § 5 Abs. 2 Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen beschädigt, unwirksam macht oder unbefugt beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17 22

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kampfmittelverordnung vom 19. Januar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 13*, geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 774), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Mai 2025 außer Kraft.

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Auflistung der Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen Anlage 16


GemeindeschlüsselGemeinde
1058005Altenholz
1061004Altenmoor
1060002Alveslohe
1056001Appen
1062004Bad Oldesloe (Stadt)
1057008Bönebüttel
1057009Bösdorf
1058033Brügge
1051011Brunsbüttel (Stadt)
1053017Brunstorf
1053020Büchen
1051013Büsum
1059107Eggebek
1056015Elmshorn (Stadt)
1051028Epenwöhrden
1053028Escheburg
1058050Felde
1058051Felm
1001000Flensburg
1053032Geesthacht
1062018Glinde (Stadt)
1060027Grossenaspe
1055017Grossenbrode
1056018Halstenbek
1003000Hansestadt Lübeck
1051044Heide (Stadt)
1057025Heikendorf
1056024Heist
1056025Helgoland
1051048Hemmingstedt
1056027Hetlingen
1058077Hohenwestedt
1054046Hörnum/Sylt
1054052Horstedt
1054056Husum
1061046Itzehoe (Stadt)
1060044Kaltenkirchen (Stadt)
1054061Kampen/Sylt
1059045Kappeln (Stadt)
1053061Kastorf
1002000Kiel
1058092Kronshagen
1059053Kropp
1062089Lasbek
1054076Leck
1051067Lieth
1058096Lindau
1054078List/Sylt
1051074Meldorf (Stadt)
1057051Moenkeberg
1054085Nebel
1060059Negernbötel
1004000Neumünster
1054089Norddorf auf Amrum
1051137Nordermeldorf
1051082Nordhastedt
1060064Nützen
1058126Ottendorf
1058128Padenstedt
1056040Prisdorf
1058130Quarnbek
1058133Reesdorf
1062060Reinbek (Stadt)
1058135Rendsburg (Stadt)
1057069Ruhwinkel
1051098Sarzbüttel
1056044Schenefeld (Stadt)
1057071Schillsdorf
1058142Schinkel
1059075Schleswig (Stadt)
1057074Schönkirchen
1057076Schwartbuck
1053116Schwarzenbek
1057091Schwentinental (Stadt)
1054118Schwesing
1053118Siebenbäumen
1053119Siebeneichen
1054168Sylt (Amt)
1057083Tasdorf
1062092Travenbrueck
1058165Tüttendorf
1056049Uetersen (Stadt)
1054143Utersum
1057085Wankendorf
1056050Wedel (Stadt)
1054149Wenningstedt-Braderup
1054150Westerhever
1061113Wilster (Stadt)
1051113Wöhrden
1061116Wrist


*) GS Sch.-H. II, Gl.Nr.2011-0-20

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