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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. September 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 29.09.2016 S. 796)



siehe Fn.: 1 2

Artikel 1
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes

Das Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) Vor dem Wort "für" werden die Worte "innerhalb von zwei Jahren nach dem Erhalt der erforderlichen Informationen" eingefügt.

bbb) Das Wort "auszuarbeiten" wird durch die Formulierung "für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen" ersetzt.

ccc) Vor dem Wort "Abständen" wird das Wort "angemessenen" eingefügt.

ddd) Die Worte "bei Bedarf zu ändern" werden durch die Worte "erforderlichenfalls auf den neusten Stand zu bringen" ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird vor dem Wort "Abständen" das Wort "angemessenen" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird das Wort "Abwehrmaßnahmen" durch die Worte "Notfallmaßnahmen beziehungsweise zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen" ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird das Satzzeichen Punkt nach dem Wort "Stellen" durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 8 werden folgende neue Nummern 9 und 10 angefügt:

  1. "Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, sowie
  2. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU 3 über den Unfall sowie das richtige Verhalten fallen."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "auszulegen" die Worte "so dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu externen Notfallplänen darzulegen, wenn diese erstellt oder wesentlich geändert werden" eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Vor dem Wort "geändert" wird das Wort "wesentlich" eingefügt.

bb) Nach dem Wort "geändert" werden die Worte "oder aktualisiert" gestrichen.

e) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Behörde" die Worte "und der obersten Katastrophenschutzbehörde" eingefügt.

f) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

"(8) Besteht die Möglichkeit, dass das Gebiet eines anderen Staates von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Störfalls in einer Anlage oder Betriebsbereich nach § 28 Absatz 2 betroffen sein könnte, machen die unteren Katastrophenschutzbehörden den von dem anderen Staat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit diese gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2012/18/EU anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Katastrophenschutzbehörden die von dem anderen Staat benannten Behörden über die Entscheidung gemäß Absatz 6. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten."

2. § 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die für eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential geltenden Vorschriften sind vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 entsprechend anzuwenden auf
  1. einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), und
  2. einen Betriebsbereich im Sinne des § 1 des Seveso-II-Umsetzungsgesetzes vom 7. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 582, 587),

für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist (Betriebsbereich mit besonderem Gefahrenpotential). Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereiches nach Satz 1 hat der Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Angaben innerhalb der nachstehenden Fristen zu übermitteln

  1. bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme,
  2. bei bestehenden, bisher nicht unter § 1 Abs. 2 der am 3. Mai 2000 außer Kraft getretenen Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723), fallenden Betrieben innerhalb von drei Jahren vom 3. Februar 1999 an,
  3. bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren vom 3. Februar 1999 an.
"(2) Die für eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential geltenden Vorschriften sind vorbehaltlich der Regelungen des 2. Halbsatzes entsprechend anzuwenden auf
  1. einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und
  2. einen Betriebsbereich im Sinne des § 4 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 6. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist;

die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereiches im Sinne des ersten Halbsatzes hat der Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Angaben innerhalb folgender Fristen zu übermitteln

a) bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;

b) bei bestehenden Betrieben der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016, es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen sind unverändert geblieben;

c) bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem die Richtlinie 2012/18/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 auf den Betrieb Anwendung findet."

3. § 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutschen Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Deutschen Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutschen Mark geahndet werden."(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden."

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Dezember 2000, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 215-2

2) Dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 S. 1).

3) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 S. 1).

ID 16/1580

ENDE