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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Auflösung der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. Mai 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 10.06.2021 S. 567)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Auflösung der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein
§ 1 Auflösung
Die Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein wird mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
§ 2 Abwicklung
(1) Alleinige Aufgabe der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein ist ihre Abwicklung. Die anfallenden Aufgaben der Abwicklung werden vollständig von der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein wahrgenommen.
(2) Zu den Aufgaben der Abwicklung gehören insbesondere,
(3) Die Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein darf keine neuen Verbindlichkeiten eingehen, es sei denn, diese sind zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung erforderlich. Ab einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000 EUR netto im Einzelfall ist vor Abschluss des entsprechenden Vertrags die Einwilligung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Für Dauerschuldverhältnisse gilt der Einwilligungsvorbehalt mit der Maßgabe, dass für den Gegenstandswert in Höhe von 5.000 EUR netto die hochzurechnende jährliche Verpflichtung zu Grunde gelegt wird.
(4) Zur ordnungsgemäßen Abwicklung ist der Aufsichtsbehörde der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein Einsicht in die Geschäftsführung zu gewähren, insbesondere in Unterlagen über bestehende Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie in Listen über Vermögensgegenstände und Vermögenswerte.
(5) Die Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein ist von ihren Aufgaben nach den §§ 3 bis 6 des Gesetzes über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege entbunden.
(6) Das Land Schleswig-Holstein sichert die von der Pflegeberufekammer erarbeiteten Stellungnahmen, Positionspapiere, Ergebnisse von Befragungen und sonstigen Grundlagenpapiere in geeigneter Weise und macht diese in anonymisierter Form öffentlich zugänglich.
§ 3 Personal
Um den Beschäftigten der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein neue Beschäftigungsperspektiven zu eröffnen, werden sie bei der Entscheidung über die Besetzung von in der Landesverwaltung landesweit ausgeschriebenen Dienstposten oder Arbeitsplätzen Bewerberinnen und Bewerbern aus der Landesverwaltung gleichgestellt.
§ 4 Vermögen
Das Land Schleswig-Holstein übernimmt mit der Auflösung der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein nach § 1 ihre Darlehensverbindlichkeiten bei Kreditinstituten. Weitere Verbindlichkeiten werden vom Land nicht übernommen.
§ 5 Datenschutzrechtliche Regelungen
(1) Persönliche Daten, insbesondere persönliche Daten von Personen, die vom 21. April 2018 bis zum 11. Dezember 2021 Kammermitglieder waren, darf die Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben der Abwicklung nach § 2 Absatz 1 und 2 verarbeiten. Das Land darf zum Zweck der Abwicklung die nach Satz 1 genannten Daten ebenfalls erheben und verarbeiten. Die Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein und das Land Schleswig-Holstein löschen die Daten nach Satz 1 spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die Auflösung der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein nach § 1 erfolgt, soweit sie nicht in anonymisierter Form für statistische Zwecke nach Absatz 2 genutzt werden.
(2) Das Land Schleswig-Holstein darf auch nach Auflösung der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein folgende gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 5 übermittelte Daten der ehemaligen Mitglieder, Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer für statistische Zwecke verarbeiten: Geschlecht, Geburtsjahr, Berufsbezeichnung, Weiterbildungsbezeichnungen, Art und Ort der Berufsausübung, Herkunft unterteilt nach den Kategorien inländisches Mitglied, Mitglied aus einem EU-/EWR- oder Vertragsstaat oder Mitglied aus einem Drittstaat, Land des Abschlusses der Berufsausbildung oder der Berufsanerkennung.
§ 6 Kosten der Abwicklung
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz finanzielle Verpflichtungen des Landes Schleswig-Holstein ergeben, trägt das Land Schleswig-Holstein diese Kosten bis zu einem Betrag in Höhe von fünf Millionen Euro.
(2) Neben den Darlehensverbindlichkeiten nach § 4 bezuschusst das Land Schleswig-Holstein aus den Mitteln gemäß Absatz 1 die Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein zur Deckung eines möglichen Fehlbedarfs, den die Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann, insbesondere nachrangig zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen für das Jahr 2020 gemäß § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege.
(3) Die Auszahlung der bereitzustellenden Mittel nach Absatz 1 erfolgt in monatlichen Raten aufgrund des von der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein zehn Tage vor Beginn des jeweiligen Monats gemeldeten Finanzbedarfs.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Das Gesetz über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 799), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird gestrichen.
2. Absatz 3 wird zu Absatz 2.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen
Das Gesetz über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen vom 5. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 21 der Landesverordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Pflegefachfrauen, Pflegefachmänner, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger" |
2. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Nach Artikel 22 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG besteht für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, eine Fortbildungspflicht. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu dieser Fortbildungspflicht zu regeln." |
Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz
Das Ausführungsgesetz zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (AG-GKV-VStG) vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), zuletzt geändert durch Artikel 5 vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 206, 220), wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe h) Satz 3 wird das Satzzeichen "," durch das Satzzeichen "." ersetzt.
2. Buchstabe i) wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
Das Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte ", der Pflegeberufe sowie den Berufsverbänden" durch die Worte "sowie den Berufsverbänden des Pflege- und" ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte ", die Apothekerkammer und die Pflegeberufekammer sowie die Berufsverbände" durch die Worte "und die Apothekerkammer sowie die Berufsverbände des Pflege- und" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
Das Landeskrankenhausgesetz (LKHG) vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1004) wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 7
7. die Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein,
wird gestrichen.
2. Nummer 8 wird zu Nummer 7.
3. Nummer 9 wird zu Nummer 8.
Artikel 7
Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs-Durchführungsverordnung
Die Pflegeberufe-Ausbildungs-Durchführungsverordnung (PflBADVO) vom 8. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, 135) wird wie folgt geändert:
§ 11 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Bestellung der Ombudsperson erfolgt durch das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit der Leitung der zuständigen Stelle." |
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "sowie im Benehmen mit der Pflegeberufekammer" gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Haushaltsgesetzes 2021
Das Haushaltsgesetz 2021 vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 172) wird wie folgt geändert:
In dem dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügten Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein
1. wird im Kapitel 1002 folgender neuer Titel ausgebracht:
Titel 682 06 (ARV: 3, FKT: 235) mit der Zweckbestimmung "Kosten der Abwicklung der Pflegeberufekammer", dem Haushaltsvermerk " § 10 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2021 findet keine Anwendung" und einem Ansatz von 5.000.000 Euro und
2. vermindert sich der Ansatz im Kapitel 1116 bei Titel 575 01 Maßnahmegruppe 01 "Zinsausgaben Ist- und Plan-Portfolio (Kredite und Finanzderivate)" von 446.247.100 Euro um 5.000.000 Euro auf 446.242.100 Euro.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel 2 bis 7 sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege vom 16. Juli 2015 (GVOBl. 2015, 206)8), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVOBl. 2020, 358), tritt mit Ablauf des 11. Dezember 2021 außer Kraft.
ID: 211240
ENDE |