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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland

Vom 25. April 2007
(ABl. Nr. 25 vom 21.06.2007 S. 1226)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe
und den Katastrophenschutz im Saarland

Das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 2 wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:

" § 12 Pflichtfeuerwehr"

b) In Abschnitt 9 wird die Angabe zu § 39 wie folgt gefasst:

" § 39 Hilfeleistungspflichten"

2. § 12 wird wie folgt gefasst:

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§ 12

_______________
Nicht amtlicher Hinweis:

Es gilt § 11 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410, berichtigt 1989 S. 1397), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 35 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530).

 " § 12 Pflichtfeuerwehr

(1) Kann eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, hat die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Kann lediglich in einem Löschbezirk eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, soweit und solange die übrigen Löschbezirke der kommunalen Feuerwehr den Brandschutz und die Technische Hilfe für dieses Gebiet nicht gewährleisten können.

(2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner oder jede Einwohnerin der Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr herangezogen werden. Die Vorschriften des Gemeinderechts über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten entsprechend. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann in der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland weitere Ausnahmen von der Dienstpflicht für bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen zulassen.

(3) Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran. Die Verpflichtungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Im Übrigen gelten für die Pflichtfeuerwehren die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend."

3. § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39
_____________
Nicht amtlicher Hinweis:

Es gelten § 13 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Saarland (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG - Saarland) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 36 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), und § 23 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410, berichtigt 1989 S. 1397), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 35 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530).

 " § 39 Hilfeleistungspflichten

(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auf Anordnung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin Hilfe zu leisten, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und Leben befürchten oder vorrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Wer nach Absatz 1 zur Hilfeleistung herangezogen wird oder mit Zustimmung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin freiwillig bei der Gefahrenbekämpfung oder unmittelbar anschließend bei der Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leistet, hat für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz. §§ 25 und 26 gelten entsprechend.

(3) Auf Anforderung der Einsatzleitung oder einer Katastrophenschutzbehörde sind dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, Maschinen oder bauliche Anlagen von jeder Person zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Katastrophenschutzbehörde kann jede Person zu Sach- und Werkleistungen im Umfang des § 2 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (BGBl.1 S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in der jeweils geltenden Fassung sowie zu Dienstleistungen heranziehen, soweit dies zur Abwehr einer Großschadenslage oder einer Katastrophe erforderlich ist. Die Heranziehung darf die Dauer von fünf Tagen nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht

  1. soweit die vorhandenen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und sonstige Mittel oder Kräfte der Katastrophenschutzbehörde für die Abwehr der Großschadenslage oder der Katastrophe ausreichen, oder
  2. wenn die Heranziehung mit erheblicher Gefahr für Leib oder Leben für den Herangezogenen oder die Herangezogene oder der Verletzung anderer überwiegender Pflichten verbunden ist.

(5) Die Katastrophenschutzbehörde ist berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung und Sachen nach Absatz 4 vorher zu erfassen. Die betreffenden Personen sowie die Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden."

Artikel 2
Inkrafttreten des Gesetzes, Außerkrafttreten bisherigen Rechts

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 11 und 23 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410, 1989 S. 1397), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207),

§ 11 Pflichtfeuerwehr 06

(1) Kann eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, hat die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Kann lediglich in einem Löschbezirk eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, soweit und solange die Freiwilligen Feuerwehren der übrigen Löschbezirke den Brandschutz und die Hilfeleistung für dieses Gebiet nicht gewährleisten können.

(2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner der Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr herangezogen werden. Die Vorschriften des Gemeinderechts über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten entsprechend. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann in der Brandschutzorganisations-Verordnung weitere Ausnahmen von der Dienstpflicht für bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen zulassen.

(3) Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran. Die Verpflichtungszeit darf Fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Im übrigen gelten Für die Pflichtfeuerwehren die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.

...

§ 23 Heranziehung von Personen und Sachen

(1) Jedermann ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres verpflichtet, im Rahmen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf Anordnung des Einsatzleiters Hilfe zu leisten, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und Leben befürchten oder vorrangige Pflichten verletzen müßte.

(2) Wer nach Absatz 1 zur Hilfeleistung herangezogen wird oder mit Zustimmung des Einsatzleiters freiwillig bei der Gefahrenbekämpfung oder unmittelbar anschließend bei der Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leistet, wird hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Bereich er Hilfe leistet. Für Entschädigungs- und Erstattungsansprüche gilt § 16 entsprechend.

(3) Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können der Einsatzleiter oder die von ihm Beauftragten das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde.

(4) Die Einsatzkräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern; sie dürfen fremde Gebäude, Grundstücke, Schiffe und sonstige Sachen zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung betreten und benutzen.

(5) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die Anbringung der notwendigen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sowie Hinweisschilder für Zwecke des Brandschutzes ohne Entschädigung zu dulden. Haben diese Maßnahmen enteignende Wirkung, so wie Hinweisschilder für Zwecke des Brandschutzes ohne Entschädigung zu dulden. Haben diese Maßnahmen enteignende Wirkung, so ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

(6) Wer nach den Absätzen 3 und 4 in Anspruch genommen wird und dadurch einen Vermögensschaden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, im übrigen von der Gemeinde eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums des Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden Person oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind.

und § 13 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Saarland (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG - Saarland) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), außer Kraft.

Das Gesetz ist mit der nach Artikel 19 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen worden.