zurückFrame öffnen

Abschnitt 7
Aufsicht

§ 29 Aufsichtsbehörden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe 07a 11 13 20

(1) Aufsichtsbehörde im Brandschutz und in der Technischen Hilfe im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für
    1. die Landeshauptstadt Saarbrücken,
    2. die Landkreise,
    3. den Regionalverband Saarbrücken,
    4. die Werkfeuerwehren,
  2. der Landkreis für die kreisangehörigen Gemeinden,
  3. die Landeshauptstadt Saarbrücken für die regionalverbandsangehörigen Gemeinden.

(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu überprüfen.

§ 30 Landesbrandinspekteur, Landesbrandinspekteurin 11 13 20 22

(1) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder die feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterin des Ministers für Inneres, Bauen und Sport oder der Ministerin für Inneres, Bauen und Sport. Er oder sie berät und unterstützt bei der Aufsicht sowie der Durchführung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes. Er oder sie kann den Brandinspekteuren oder Brandinspekteurinnen und den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Pflichtfeuerwehren fachliche Weisungen erteilen. Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder sie mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehren berufen.

(2) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin des Landes. Er oder sie wird vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. für die Dauer von acht Jahren ernannt. Er oder sie kann nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. aus wichtigem Grund entlassen werden.

(3) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin hat zwei ständige Vertreter oder Vertreterinnen. Sie werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nach Anhörung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V. für acht Jahre berufen.

(4) § 25 gilt entsprechend.

§ 31 Brandinspekteur, Brandinspekteurin 07a 13

(1) Der Brandinspekteur ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder die Brandinspekteurin ist die feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterin des Landrats oder der Landrätin. Er oder sie berät und unterstützt bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie bei der Durchführung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten kann der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin den Feuerwehrangehörigen fachliche Weisungen erteilen. Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder sie mit Zustimmung des Landrats oder der Landrätin einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche berufen. Er oder sie ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin des Landkreises. Er oder sie wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der kreisangehörigen Gemeinden sowie des jeweiligen Kreisfeuerwehrverbandes durch den Landrat oder die Landrätin für die Dauer von acht Jahren ernannt. Er oder sie kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der kreisangehörigen Gemeinden sowie des jeweiligen Kreisfeuerwehrverbandes aus wichtigem Grund entlassen werden.

(2) Der Brandinspekteur im Regionalverband Saarbrücken ist der feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder die Brandinspekteurin im Regionalverband Saarbrücken ist die feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterin des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken. Er oder sie berät und unterstützt bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sowie bei der Durchführung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten kann der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin den Feuerwehrangehörigen fachliche Weisungen erteilen. Für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit kann er oder sie mit Zustimmung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche berufen. Er oder sie ist Ehrenbeamter oder Ehrenbeamtin der Landeshauptstadt Saarbrücken. Er oder sie wird nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der regionalverbandsangehörigen Gemeinden sowie des Feuerwehrverbandes für den Regionalverband Saarbrücken e.V. von dem Oberbürgermeister oder von der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken für die Dauer von acht Jahren ernannt. Er oder sie kann nach Anhörung des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen der regionalverbandsangehörigen Gemeinden sowie des Feuerwehrverbandes für den Regionalverband Saarbrücken e.V. aus wichtigem Grund entlassen werden.

(3) Der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin wird unterstützt und vertreten durch bis zu zwei Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen, im Regionalverband Saarbrücken durch bis zu zwei Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen. Diese müssen die Befähigung zum Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr besitzen und werden in den Landkreisen durch den Landrat oder die Landrätin, im Regionalverband Saarbrücken durch den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken, nach Anhörung des Brandinspekteurs oder der Brandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen des jeweiligen Gemeindeverbandes sowie des für den jeweiligen Gemeindeverband gebildeten Feuerwehrverbandes für die Dauer von acht Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

(4) § 25 gilt entsprechend.

§ 32 Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz 11 13 20

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde beaufsichtigt die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen. Sie überwacht dabei insbesondere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung. Die Aufsicht ist unter Beteiligung der Organisationen der privaten Einheiten und Einrichtungen auszuüben. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben.

(2) Bei Übungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind, sowie hinsichtlich der Wartung und Pflege der mit öffentlichen Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausstattung unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.

(3) Kommt eine private Einheit oder Einrichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verwaltungsvorschriften und Weisungen nicht nach, so kann die untere Katastrophenschutzbehörde für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann die untere Katastrophenschutzbehörde die Anordnung selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. Bei Einsätzen bedarf es keiner Fristsetzung. In schwerwiegenden Fällen kann die Katastrophenschutzbehörde die besondere Anerkennung widerrufen.

(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

(5) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zu überprüfen.

Abschnitt 8
Vorbeugender Gefahrenschutz

§ 33 Verhütung von Gefahren 11 13 20

(1) Jede Person hat sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren hat sie, soweit ihr zumutbar, zu beseitigen.

(2) Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen und Betreiber oder Betreiberinnen von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonst Gefahr bringenden Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger des Brand- oder Katastrophenschutzes bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern nach diesem Gesetz die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten. Darüber hinaus können die Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen und Betreiber oder Betreiberinnen, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, vom jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- oder Katastrophenschutzes verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten

  1. die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,
  2. für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,
  3. alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere betriebliche Alarmpläne und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den behördlichen Alarm- und Einsatzplänen sowie den Katastrophenschutzplänen abgestimmt sind, sowie Übungen durchzuführen,
  4. eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Alarm- und Einsatzzentrale einzurichten und zu unterhalten,
  5. Sirenen oder andere Geräte zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes aufzubauen, zu unterhalten und bei Bedarf zu betreiben.

(3) Die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brandgefahr, Ex-

plosionsgefahr oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lagergutes oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lagerstätten oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.

(4) Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen, die nicht an eine ausreichende öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereit zu stellen.

(5) Bei baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes tritt an die Stelle des zuständigen Aufgabenträgers des Brand- und Katastrophenschutzes nach Absatz 2 Satz 3 und der Gemeinde nach Absatz 4 das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

§ 34 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen 15 22

(1) Für alle unter Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Nummer 1 und 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) fallenden Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, hat die untere Katastrophenschutzbehörde unter Beteiligung des Betreibers oder der Betreiberin einen externen Notfallplan zu erstellen, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
  2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Der externe Notfallplan ist innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen nach Absatz 3 zu erstellen. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht im Benehmen mit den für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betrieb unterrichtet die untere Katastrophenschutzbehörde die von dem anderen Staat benannten Behörden über die begründete Entscheidung. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.

(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) fallen, gemäß Artikel 9 der Richtlinie über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Bundesländer und ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(3) Der Betreiber oder die Betreiberin hat der unteren Katastrophenschutzbehörde den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan und weitere für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:

  1. bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben,
  2. bei bestehenden Betrieben im Sinne des Absatzes 1 bis zum 1. Juni 2016, es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen des Betreibers für die Erstellung der externen Notfallpläne entsprechen Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und sind unverändert geblieben,
  3. bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem die Richtlinie 2012/18/EU auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne und wesentliche Planänderungen sind zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne einschließlich der namentlichen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegungen sind vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen und Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers oder der Betreiberin und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten sowie neue technische Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

§ 34a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen 09 (Gültigkeitsausnahmen)

(1) Für alle Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen. aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.04.2006 S. 15) hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 ein externer Notfallplan zu erstellen ist. § 34 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die externen Notfallpläne müssen die im Notfall im Umkreis des jeweiligen Standorts zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Mit den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

  1. die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken;
  2. die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;
  3. die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;
  4. die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

§ 35 Gefahrenverhütungsschau

(1) Zum Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes findet in regelmäßigen Abständen eine Gefahrenverhütungsschau statt. Dies gilt nicht für Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.

(2) Mit der Gefahrenverhütungsschau werden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen überprüft, die in besonderem Maße brandgefährdet oder brandempfindlich sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr eine größere Anzahl von Personen gefährdet wäre.

(3) Eigentümer und Eigentümerinnen, Besitzer und Besitzerinnen und sonstige Nutzungsberechtigte von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen sind verpfl ichtet, die Gefahrenverhütungsschau zu dulden, den hiermit beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen sowie die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu beheben.

(4) In öffentlichen Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen des Bundes oder des Landes findet die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit deren Behörden statt.

(5) Die Gefahrenverhütungsschau obliegt der Gemeinde. Sie wird in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptberuflichen Angehörigen der Feuerwehr oder mit besonders ausgebildeten sonstigen hauptberuflichen Bediensteten von diesen und in den übrigen Gemeinden von der Gefahrenverhütungsschau-Kommission durchgeführt.

(6) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr wird die Gefahrenverhütungsschau von der Werkfeuerwehr durchgeführt. Die Gemeinde kann für Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr eine außerordentliche Gefahrenverhütungsschau anordnen, wenn Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer erhöhten Brand- oder Explosionsgefahr begründen.

§ 36 Sicherheitswache 11 13 13 20

Die für die Gefahrenverhütungsschau zuständigen Behörden sollen bei Veranstaltungen, bei denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen gefährdet werden kann, vom Veranstalter oder von der Veranstalterin verlangen, dass eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache (Sicherheitswache) eingerichtet werden sowie deren Art und Umfang bestimmen. Der Veranstalter oder die Veranstalterin trägt die Kosten. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Sicherheitswache zu erlassen.

§ 37 Aufklärung und Selbsthilfe

Die Einwohner und Einwohnerinnen sollen von den Aufgabenträgern über die Verhütung von Bränden und den sachgerechten Umgang mit Feuer sowie das Verhalten bei Bränden, sonstigen Unglücksfällen, Großschadenslagen und Katastrophen sowie über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufgeklärt werden.

Abschnitt 9
Pflichten der Bevölkerung

§ 38 Gefahrenmeldung

(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, das Menschen, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzzentrale oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern er oder sie die Gefahr nicht selbst beseitigt.

(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr sind der Leiter oder die Leiterin des Betriebs oder der Einrichtung, seine oder ihre Beauftragten oder der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzzentrale oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die Werkfeuerwehr die Gefahr nicht selbst beseitigen kann.

§ 39 Hilfeleistungspflichten 07

(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auf Anordnung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin Hilfe zu leisten, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und Leben befürchten oder vorrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Wer nach Absatz 1 zur Hilfeleistung herangezogen wird oder mit Zustimmung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin freiwillig bei der Gefahrenbekämpfung oder unmittelbar anschließend bei der Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leistet, hat für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz. § § 25 und 26 gelten entsprechend.

(3) Auf Anforderung der Einsatzleitung oder einer Katastrophenschutzbehörde sind dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, Maschinen oder bauliche Anlagen von jeder Person zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Katastrophenschutzbehörde kann jede Person zu Sach- und Werkleistungen im Umfang des § 2 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in der jeweils geltenden Fassung sowie zu Dienstleistungen heranziehen, soweit dies zur Abwehr einer Großschadenslage oder einer Katastrophe erforderlich ist. Die Heranziehung darf die Dauer von fünf Tagen nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht

  1. soweit die vorhandenen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und sonstige Mittel oder Kräfte der Katastrophenschutzbehörde für die Abwehr der Großschadenslage oder der Katastrophe ausreichen, oder
  2. wenn die Heranziehung mit erheblicher Gefahr für Leib oder Leben für den Herangezogenen oder die Herangezogene oder der Verletzung anderer überwiegender Pflichten verbunden ist.

(5) Die Katastrophenschutzbehörde ist berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung und Sachen nach Absatz 4 vorher zu erfassen. Die betreffenden Personen sowie die Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden.

§ 40 Duldungspflichten

(1) Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen an oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet, den Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen zu gestatten. Sie haben die von dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung des Grundstücks oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen und Pflanzen zu dulden.

(2) Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.

§ 41 Entschädigungen 11 13 13 20

(1) Wer nach den § § 39 und 40 in Anspruch genommen wird und dadurch einen Vermögensschaden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Wer bei der Erfüllung von Pflichten Leistungen erbracht hat, die nicht geringfügig sind, ist auf seinen Antrag angemessen in Geld zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Geschädigten zu bestimmen. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die § § 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 43 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung. Über den Antrag entscheidet die Behörde, die die Anordnung getroffen hat. Richtet sich der Anspruch gegen das Land, entscheidet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der für Finanzen und Europa.

(3) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz verlangen kann oder soweit die Anordnungen zum Schutz des oder der Geschädigten oder seines oder ihres Eigentums getroffen worden sind. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand ohne nach den § § 39 und 40 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zur Gefahrenbekämpfung vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.

Abschnitt 10
Gesundheitsbereich

§ 42 Mitwirkung des Gesundheitswesens 11 13 13 23

(1) Die Krankenhäuser, die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die Alten- und Pfl egeeinrichtungen, die Apotheken, der öffentliche Gesundheitsdienst, der öffentliche Veterinärdienst, die berufsständischen Vertretungen der Ärzte und Ärztinnen, der Zahnärzte und Zahnärztinnen, der Apotheker und Apothekerinnen, der Tierärzte und Tierärztinnen, der Psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie die Berufsverbände der Fachberufe des Gesundheits-, Veterinär- und Pflegewesens wirken bei den Aufgaben nach diesem Gesetz mit. Die Aufgabenträger nach § 2 und die in Satz 1 genannten Stellen und Einrichtungen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(2) In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern nach § 2 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne sind die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.

(3) Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht ist, sind verpflichtet, zur Mitwirkung bei den Aufgaben nach diesem Gesetz Einsatzleitungen zu schaffen, Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie Übungen durchzuführen und an Übungen der Aufgabenträger nach § 2 teilzunehmen. In den Alarm- und Einsatzplänen sind auch die Unterstützungsmöglichkeiten durch die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen und die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen zu berücksichtigen. Die Alarm- und Einsatzpläne sind auf Anforderung der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde mit den Gefahrenabwehrplänen, Alarm- und Einsatzplänen der Aufgabenträger nach § 2 abzustimmen.

(4) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann die Träger der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie der Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht werden kann, verpflichten, Einrichtungen oder Gebäudeteile, Personal und Sachmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Bewältigung von außergewöhnlichen Einsatzlagen, Großschadenslagen und Katastrophen erforderlich ist.

(5) Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und die Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht ist, haben den Aufgabenträgern nach § 2 insbesondere Angaben zur Anzahl der Betten und Spezialbetten, zu besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten, Aufnahme- und Operationskapazitäten sowie zur Personalvorhaltung zu machen. Die Träger der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind verpfl ichtet, bei Großschadenslagen und Katastrophen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Aufnahme- und Behandlungskapazitäten bereitstellen zu können. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten müssen in den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen enthalten sein.

§ 43 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

(1) In ihrem Beruf tätige Ärzte und Ärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Angehörige der Fachberufe des Gesundheits-, Veterinär- und Pflegewesens sind verpflichtet, sich für die Aufgaben nach diesem Gesetz fortzubilden.

(2) In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern nach § 2 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne sind die in Absatz 1 genannten Personen aufzunehmen, soweit dies für die Mitwirkung bei Einsätzen und Übungen erforderlich ist. Die in Absatz 1 genannten Personen können durch die Aufgabenträger nach § 2 verpflichtet werden, an Einsätzen und Übungen teilzunehmen. Die Teilnahme an Übungen erfolgt in Abstimmung mit den Berufskammern, der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland, der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e.V. und den Berufsverbänden der Fachberufe des Gesundheits-, Veterinär- und Pflegewesens.

(3) Die Berufskammern, die sonstigen berufsständischen Vertretungen, die Kassenärztliche Vereinigung Saarland sowie die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und des öffentlichen Veterinärdienstes übermitteln den Aufgabenträgern nach § 2 die Angaben, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.

Abschnitt 11
Kostenregelung

§ 44 Kostenträger im Brandschutz und in der Technischen Hilfe 07a 13

(1) Die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken tragen die ihnen aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten des Brandschutzes und der Technischen Hilfe. Die nach § 4 Abs. 2 der Landeshauptstadt Saarbrücken entstehenden Kosten trägt der Regionalverband Saarbrücken.

(2) Die Kosten der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen.

(3) Das Land trägt den persönlichen und sächlichen Aufwand für den Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin, den Beauftragten oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehren und den Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin auf Landesebene sowie den Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz. Die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Landkreise tragen den persönlichen und sächlichen Aufwand für ihre Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen, ihre Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen oder ihre Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen, der Beauftragten für die Jugendfeuerwehren und die Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen sowie der sonstigen Beauftragten auf Regionalverbands- und Kreisebene.

(4) Das Land gewährt für Maßnahmen von allgemeiner oder überörtlicher Bedeutung Mittel für den Brandschutz und die Technische Hilfe nach Maßgabe des Landeshaushalts.

(5) Das Land gewährt zu den persönlichen Aufwendungen der Feuerwehrangehörigen aus Anlass ihrer Aus- und Fortbildung Beihilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts.

§ 44a Sondervermögen für die Kameradschaftspflege 22

(1) Die Gemeinden können durch Satzung für die Löschbezirke Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen bilden. Die Vorschriften über die Haushaltsbewirtschaftung sind auf die Sondervermögen nicht anzuwenden.

(2) Für jedes Sondervermögen wird

  1. mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Sondervermögens voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält,
  2. eine Sonderkasse eingerichtet und
  3. eine Sonderrechnung geführt.

(3) Über die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entscheidet ein aus den Mitgliedern des Löschbezirks zusammengesetztes Gremium. Wird eine Veranstaltung nach Maßgabe des Wirtschaftsplans über das Sondervermögen abgewickelt, ist die Gemeinde Veranstalter.

(4) Das Nähere über

  1. den Inhalt und die Ausführung des Wirtschaftsplans,
  2. die Führung und Beaufsichtigung der Sonderkasse und
  3. die Führung der Sonderrechnung

wird durch Satzung geregelt.

§ 45 Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr 13

(1) Der Einsatz der Feuerwehren im Rahmen der ihnen nach § 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 obliegenden Aufgaben und im Falle einer Großschadenslage oder einer Katastrophe infolge von Naturereignissen ist unentgeltlich, soweit nicht Absatz 2 und § 47 anderes bestimmen.

(2) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten verlangen:

  1. von demjenigen oder derjenigen, der oder die die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert,
  2. von dem Betreiber oder der Betreiberin einer Brandmeldeanlage, wenn die Anlage einen Fehlalarm auslöst,
  3. a von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
  4. von dem oder der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher oder Verursacherin einer Gefahr oder eines Schadens,
  5. von dem Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem oder der Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
  6. von dem Betreiber oder der Betreiberin, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
  7. a) von dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
  8. b) von dem Eigentümer oder der Eigentümerin eines Gewerbe- oder Industriebetriebes für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei einem Brand,
  9. c) von dem Verursacher oder der Verursacherin bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von automatischen Notrufsystemen,
  10. d) von dem Eigentümer und der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei Einsätzen infolge defekter Leitungssysteme (Wasser, Gas, Fernwärme, Strom),
  11. bei Brandsicherheitswachen und Sanitätswachen von dem Veranstalter oder der Veranstalterin,
  12. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau,
  13. von dem Geschädigten oder der Geschädigten für Brandwachen, die er oder sie, obwohl nicht erforderlich, angefordert hat.

(3) Der Kostenersatz ist durch Satzung zu regeln. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Zu den Kosten gehören auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt sind.

(3a) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Kosten nach Absatz 2 umfassen auch die Kosten der beim Einsatz verbrauchten Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die Kosten nach § 41.

(5) § 15 Absatz 3 Satz 1 findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung. Wird ein Aufgabenträger nach § 2 in einem anderen Zuständigkeitsbereich oder werden mehrere Aufgabenträger tätig, kann der für die Einsatzmaßnahmen örtlich zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen. Soweit die anderen Aufgabenträger Satzungen nach Absatz 3 erlassen haben, können diese bezüglich ihrer Kosten auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Aufgabenträger angewendet werden. Die vereinnahmten Beträge sind an die anderen Aufgabenträger anteilig abzuführen, soweit sich aus einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern nichts anderes ergibt. Gerichtliche oder außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen den Aufgabenträgern aufzuteilen.

§ 46 Kostenträgerschaft 07a 13 23

(1) Die Organisationen privater Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tragen die Kosten für die persönliche Ausrüstung der Helfer und Helferinnen, die Ausbildung und die Ausstattung, soweit sie organisationsüblich oder für die besondere Anerkennung nach § 19 Abs. 4 erforderlich sind.

(2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken tragen die im Rahmen der § § 25 und 41 entstehenden Kosten sowie die Kosten der zusätzlichen persönlichen Ausrüstung. Sie leisten nach Maßgabe der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Zuschüsse an die Träger privater Einrichtungen ihres Bereichs zur Beschaffung organisationseigener Ausstattung, die für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellt wird.

(3) Die örtlich zuständigen Fachbehörden tragen die notwendigen Kosten des Einsatzes nach § 22 Absatz 2 sowie die hierdurch im Rahmen der §§ 25 und 41 entstehenden Kosten.

(4) Das Land trägt nach Maßgabe des Landeshaushalts

  1. die notwendigen Kosten, die durch die Beschaffung von Fahrzeugen, Geräten und Material für Einheiten und Einrichtungen entstehen, soweit die Beschaffung auf Anordnung der obersten Katastrophenschutzbehörde erfolgt und nicht bereits auf andere Weise mit öffentlichen Mitteln bezuschusst wird,
  2. die notwendigen Kosten für die persönliche Ausrüstung der Helfer und Helferinnen in Regieeinheiten mit landesweiter Zuständigkeit,
  3. die notwendigen Kosten der Unterbringung der Fahrzeuge und sonstigen Ausstattung,
  4. die notwendigen Kosten der zusätzlichen Ausbildung, soweit sie nicht unter § 25 fallen,
  5. die notwendigen Kosten des Einsatzes von Kräften des Bundes und der Länder (§ 28 Abs. 5),
  6. die notwendigen Kosten des Einsatzes von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Ausland, sofern sie nicht von anderen Stellen übernommen werden,
  7. die übrigen notwendigen Einsatz- und Übungskosten, soweit sie nicht unter Absatz 2 Satz 1 fallen.

(5) Die zuständigen Landesbehörden tragen bei einer außergewöhnlichen Einsatzlage nach § 16 Absatz 1 mit landesweiter Betroffenheit die notwendigen Kosten des Einsatzes nach § 22 Absatz 2 sowie die hierdurch im Rahmen der §§ 25 und 41 entstehenden Kosten.

(6) Für die Kosten der Unterhaltung und Unterbringung der Fahrzeuge einschließlich der Fachdienstausstattung und sonstigen Ausstattung kann das Land Pauschalentgelte festlegen.

§ 47 Kostenersatz bei einer Großschadenslage oder einer Katastrophe

(1) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial und der Halter oder die Halterin eines Fahrzeuges mit Gefahrgut haben der Katastrophenschutzbehörde die Kosten zu ersetzen, die sie aufgewendet hat für

  1. die Bekämpfung einer aus betrieblichen oder umgebungsbedingten Gefahrenquellen drohenden oder eingetretenen Freisetzung des in der Anlage oder im Fahrzeug vorhandenen Gefahrenpotenzials oder
  2. die unaufschiebbare Beseitigung der durch eine solche Freisetzung verursachten Schäden.

(2) Ansprüche gegen andere Verantwortliche und anderweitige Ersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 48 Feuerschutzsteuer 11 13 13 20 22

(1) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist für Zwecke des Brandschutzes und der Technischen Hilfe zu verwenden. Bis zu 15 vom Hundert des Aufkommens können für Aufgaben des Katastrophenschutzes und des landeseigenen Teils des Zivilschutzes verwendet werden. Dabei ist der Fachdienst Brandschutz im Katastrophenschutz bedarfsgerecht zu berücksichtigen.

(2) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer fließt nach Abzug

  1. der dem Land für Aufgaben des Katastrophenschutzes und des landeseigenen Teils des Zivilschutzes entstehenden Kosten bis zur Höhe des nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Betrags,
  2. der dem Land für den Brandschutz und die Technische Hilfe entstehenden Kosten und
  3. eines dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zur Förderung des Brandschutzes und der Technischen Hilfe zur Verfügung stehenden Betrags in Höhe von bis zu 2,5 vom Hundert des Steueraufkommens

den Gemeindeverbänden nach einem vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festzusetzenden Schlüssel für Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe sowie zu deren Förderung in den Gemeinden zu.

(3) Bleibt die nach Absatz 2 errechnete Zuweisung an die Gemeindeverbände hinter einem Betrag von 2,5 Millionen Euro zurück, wird die Differenz zu diesem Betrag, höchstens 500.000 Euro, durch eine Entnahme aus dem Ausgleichsstock nach § 16 Absatz 2a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes ausgeglichen. Überschreitet sie diesen Betrag, wird die Differenz bis zur Höhe der Entnahmen nach § 16 Absatz 2a Kommunalfinanzausgleichsgesetz in den Vorjahren dem Ausgleichsstock zugeführt.

Abschnitt 12
Ergänzende Bestimmungen

§ 49 Ausbildung, Fortbildung und Übungen 07a

(1) Die Gemeinden führen die Grundausbildung der ehrenamtlichen Angehörigen ihrer Feuerwehren durch und bilden diese fort. Die weitergehende Aus- und Fortbildung obliegt den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken der Landeshauptstadt Saarbrücken. Sie kann Gemeinden mit deren Zustimmung zur Durchführung übertragen werden. An der Feuerwehrschule des Saarlandes werden Führungskräfte aus- und fortgebildet sowie spezielle Fachkenntnisse vermittelt.

(2) Führungskräfte, insbesondere Leiter und Leiterinnen von Feuerwehren sowie Ausbilder und Ausbilderinnen, sollen innerhalb von jeweils sechs Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Funktion, nachweislich an einem Fortbildungsseminar teilnehmen.

(3) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die privaten Hilfsorganisationen selbst verantwortlich.

(4) Die Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehr ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben.

§ 50 Feuerwehrschule des Saarlandes

Die Feuerwehrschule des Saarlandes ist zentrale Aus- und Fortbildungsstätte für den Brandschutz und die Technische Hilfe. Sie führt die Ausbildung der Mitglieder der Führungsorganisationen der Katastrophenschutzbehörden und der Technischen Einsatzleitungen durch. Ihr können auch weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 51 Integrierte Leitstelle

Für die Errichtung und den Betrieb einer Integrierten Leitstelle gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes.

§ 52 Datenschutz 18

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Feuerwehren, die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger, die Feuerwehrschule des Saarlandes und die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen für die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen, für die Planung und Durchführung von Ausbildung und Fortbildung sowie zur Dokumentation und Abrechnung von Einsätzen und anderen ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben notwendige personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang verarbeiten.

(3) Die von den Katastrophenschutzbehörden oder der Polizei bei Großschadenslagen oder Katastrophen eingerichteten Personenauskunftsstellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Auskunftserteilung über den Verbleib von Betroffenen sowie für deren Registrierung und Identifi zierung erforderlich ist. Angehörigen und anderen Bezugspersonen von Betroffenen dürfen Angaben über deren Verbleib gemacht und weitere Auskünfte von der Personenauskunftsstelle erteilt werden, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des oder der Betroffenen entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der oder die Betroffene einer Auskunftserteilung ausdrücklich widersprochen hat.

(4) Bei Einsatz- und Alarmzentralen eingehende Anrufe dürfen ohne Einwilligung des Anrufers oder der Anruferin zur Dokumentation des Notfallgeschehens auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Daten sind grundsätzlich nach drei Monaten zu löschen. Eine weitere Speicherung ist zulässig, wenn die Aufzeichnungen voraussichtlich noch als Beweismittel benötigt werden.

(5) Die bei der Einsatzdokumentation anfallenden Daten können in nicht personenbezogener Form für statistische Zwecke und für Zwecke der Effi zienzkontrolle ausgewertet werden.

Abschnitt 13
Schlussvorschriften

§ 53 Zuständigkeiten anderer Behörden

Die Zuständigkeiten anderer Behörden für den Brandschutz und die Technische Hilfe bei Unglücksfällen in ihrem Bereich bleiben unberührt.

§ 54 Ermächtigungen 11 13 20

(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über:

  1. die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland,
  2. die Organisation des Katastrophenschutzes im Saarland,
  3. die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen,
  4. die Organisation und den Lehrbetrieb der Feuerwehrschule des Saarlandes,
  5. die Gefahrenverhütungsschau (§ 35),
  6. die Entschädigungen für ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder Beraterinnen der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden,
  7. die Höchstsätze für den Verdienstausfall (§ 25 Abs. 5),
  8. die Verwendung und Signalgebung der Sirenen und entsprechender Alarmgeräte zum Zwecke des Brandschutzes und der Technischen Hilfe sowie des Katastrophenschutzes und für sonstige Zwecke,
  9. die Aufstellung, Organisation und Ausstattung einer Werkfeuerwehr sowie die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr.

Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen ist der Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz zu hören.

(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz.

§ 55 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 56 Ordnungswidrigkeiten 07a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 keine Folge leistet,
  2. der Anzeigepflicht oder der Hinweispflicht nach § 33 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. trotz behördlicher Anordnung keine Sicherheitswache nach § 36 einrichtet,
  4. entgegen § 38 Abs.1 eine Gefahr nicht meldet,
  5. entgegen § 39 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt,
  6. gegen die Duldungspflichten in § 40 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

§ 57 Übergangsregelungen 09 13

(1) Die Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die auf der Grundlage des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410, berichtigt 1989 S. 1397), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 35 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), ergangen sind, bleiben bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Soweit in diesen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die außer Kraft getreten sind, gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanungen nach § 3 Abs. 1 sind den Aufsichtsbehörden bis zum 31. Dezember 2008 vorzulegen.

(3) Abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 31 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 2 beträgt die Amtszeit des oder der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Landesbrandinspekteurs oder Landesbrandinspekteurin und der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannten Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie der berufenen Stellvertreter und Stellvertreterinnen zehn Jahre.

(4) Die in § 49 Abs. 2 enthaltene Frist für Fortbildungen beginnt für Funktionsinhaber und Funktionsinhaberinnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(5) § 34a gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die

  1. die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
  2. im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäß anwendbarem Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Recht oder von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen und
  3. bis 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden.

(6) Die Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie die Regionalverbandsbrandmeister und Regionalverbandsbrandmeisterinnen sind bis zum 31. Dezember 2013 zu berufen. Die Amtszeit der bisherigen Stellvertreter oder der Stellvertreterinnen der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen endet mit der Berufung nach Satz 1, spätestens zum 31. Dezember 2013.

§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 20

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.


ENDEFrame öffnen