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Regelwerk, Gefahrenabwehr
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SBKG - Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland
- Saarland -

Vom 29. November 2006
(Amtsbl. Nr. 55 vom 21 12. 2006 S. 2207; 25.04.2007 S. 1226 07; 21.11.2007 S. 2393 07a; 01.07.2009 S. 1388 09; 16.11.2011 S. 431 11; 26.06.2013 S. 262 13; 17.06.2015 S. 454 15; 22.08.2018 S. 674 18; 11.11.2020 S. 1262 20; 12.10.2022 S. 1296 22; 08.12.2022 S. 1566 22; 12.12.2023 S. 1111 23)
Gl.-Nr.: 2131-1



ersetzt:
LKatSG - Landeskatastrophenschutzgesetz 1979
BSG - Brandschutzgesetz 1988

Abschnitt 1
Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist

  1. die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Technische Hilfe) und
  2. die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen (Katastrophenschutz)

in einem integrierten Hilfeleistungssystem.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.

(3) Der Brandschutz, die Technische Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.

§ 2 Aufgabenträger 07a

(1) Den Brandschutz und die Technische Hilfe gewährleisten nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken im Auftrag des Landes und die Werkfeuerwehren.

(2) Der Katastrophenschutz ist eine Aufgabe des Landes, der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken.

(3) Alle Aufgabenträger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung anderer Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam ist.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe 07a 11 13 13 20 22

(1) Die Gemeinden haben eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe zu erarbeiten und fortzuschreiben. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Zur überörtlichen Abstimmung der gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanung werden bei den Landkreisen und für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken bei der Landeshauptstadt Saarbrücken Planungsausschüsse gebildet. Die Planungsausschüsse der Landkreise bestehen aus dem Brandinspekteur oder der Brandinspekteurin des Landkreises als Vorsitzenden oder als Vorsitzende, den Wehrführern oder Wehrführerinnen und je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Gemeindeverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden. Die Planungsausschüsse prüfen, ob der Brandschutzbedarfsplan dem Gefahrenpotenzial innerhalb der Gemeinde angepasst ist, die Feuerwehr den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig ist und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit ausgeschöpft sind.Der Planungsausschuss für den Regionalverband Saarbrücken besteht aus dem Brandinspekteur oder der Brandinspekteurin im Stadtverband Saarbrücken als Vorsitzenden oder als Vorsitzende, den Wehrführern oder den Wehrführerinnen und je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Gemeindeverwaltungen der regionalverbandsangehörigen Gemeinden sowie dem Leiter oder der Leiterin der Berufsfeuerwehr Saarbrücken. Die Planungsausschüsse geben zu der gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanung eine gutachtliche Stellungnahme ab, die der Aufsichtsbehörde vorzulegen ist.

(3) Die Gemeinden haben orientiert an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung eine dem örtlichen Bedarf entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in Abhängigkeit von dem Gefährdungspotenzial der Gemeinde in der Regel in einer angemessenen Eintreffzeit und in angemessener Stärke und mit angemessener Ausrüstung zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs wirksame Hilfe leisten kann. Die Gemeinden können eine angemessene Eintreffzeit, eine angemessene Stärke und eine angemessene Ausrüstung nach Satz 2 auch durch eine interkommunale Zusammenarbeit mit den Feuerwehren benachbarter Gemeinden erreichen.

(4) Den Gemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Errichtung und Unterhaltung der für die Feuerwehr notwendigen Bauten,
  2. Sicherstellung der örtlichen Alarmierungseinrichtungen der Feuerwehr,
  3. Sicherung einer dem örtlichen Bedarf angemessenen Löschwasserversorgung,
  4. Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und anderer Brandverhütungsmaßnahmen,
  5. Erlass einer Brandschutzsatzung,
  6. Förderung der Brandschutzerziehung.

(5) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Aufsichtsbehörde für den Brandschutz und die Technische Hilfe einer Gemeinde zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe bestimmte Einsatzbereiche auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen sowie besondere Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr zuweisen.

(6) Die Gemeinden sollen vor der Beschaffung von Ausstattung für die Feuerwehren eine kommunale Einkaufskooperation in Form von gemeinsamen Beschaffungen oder mittels einer zentralen Beschaffungsorganisation prüfen.

(7) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt Verwaltungsvorschriften zur Erstellung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung mit Bemessungswerten für die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr und Empfehlungen für eine an dem Gefährdungspotenzial ausgerichteten Regelausstattung der Feuerwehren mit Fahrzeugen.

(8) Bei der Aufgabenerfüllung, insbesondere bei der Beschaffung, Wartung und Unterhaltung von Einrichtungen und Einsatzmitteln, können die Gemeinden mit anderen Aufgabenträgern nach § 2 ebenenübergreifend zusammenarbeiten.

§ 4 Aufgaben der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz 07a

(1) Die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe nehmen die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken wahr. Sie haben die Gemeinden bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten des Brandschutzes und der Technischen Hilfe, der für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Einrichtungen, der für den Einsatz in nach § 3 Abs. 5 zugewiesenen Einsatzbereichen notwendigen besonderen Gerätschaften und bei erforderlichen Baumaßnahmen zu unterstützen. Die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes sollen organisatorisch zusammengefasst werden.

(2) Die Landkreise und für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken haben

  1. Alarm- und Einsatzpläne unter Einbeziehung der überörtlichen Hilfe aus anderen Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken aufzustellen und mit den Alarm- und Ausrückeordnungen sowie den Einsatzplänen der Gemeinden ihres Gebietes zu koordinieren,
  2. gemeinsame Übungen zu planen und durchzuführen.

(3) Die Landkreise und für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken haben ständig besetzte Einrichtungen zur Annahme von Meldungen, zur Alarmierung der Feuerwehren und Einheiten des Katastrophenschutzes sowie zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz (Feuerwehreinsatzzentrale) zu betreiben. Mittelstädte können in Abstimmung mit dem Landkreis oder im Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken in Abstimmung mit der Landeshauptstadt Saarbrücken für ihr Gebiet eine eigene Feuerwehreinsatzzentrale betreiben. Die Landkreise können mit Gemeinden vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Satz 1 für den Landkreis erledigen. Mehrere Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken können eine gemeinsame Feuerwehreinsatzzentrale betreiben. Die Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken können mit dem Träger der Rettungsleitstelle vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Satz 1 für den Landkreis oder die Landeshauptstadt Saarbrücken erledigt oder die Rettungsleitstelle gemeinsam mit einer Feuerwehreinsatzzentrale betrieben wird.

(4) Nach Inbetriebnahme der Integrierten Leitstelle des Saarlandes übernimmt diese die Aufgabe der Alarmierung der Feuerwehren und Einheiten des Katastrophenschutzes sowie die Aufgabe der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz für den gesamten Landesbereich.

§ 5 Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz 07a

(1) Das Land fördert den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz. Es unterstützt und berät die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es fördert die Normung und die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Technischen Hilfe.

(2) Das Land unterhält die Feuerwehrschule des Saarlandes.

(3) Das Land legt auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung Schutzziele für gefahrbringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken ausgehen können und die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, fest. Das Land hält ein zentrales Katastrophenschutzlager bereit, soweit dies über die Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden hinausgeht.

§ 6 Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz 11 11 13 13 20

(1) Der Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz berät das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport in Angelegenheiten des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Dem Landesbeirat gehören an:

  1. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport,
  2. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie,
  3. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz,
  4. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, Oberste Baubehörde,
  5. der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin,
  6. die Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen,
  7. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Berufsfeuerwehren,
  8. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Werkfeuerwehren,
  9. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landesfeuerwehrverbandes Saarland e.V.,
  10. je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen,
  11. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
  12. drei Vertreter oder Vertreterinnen des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
  13. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landkreistages Saarland,
  14. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Ärztekammer des Saarlandes und
  15. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e.V.

auf Vorschlag der zuständigen Stellen für die Dauer von fünf Jahren.

(3) Die Mitglieder des Landesbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen vorzeitig endet, scheiden aus. Für die restliche Zeit wird ein neues Mitglied berufen.

(4) Den Vorsitz im Landesbeirat führt der Minister für Inneres, Bauen und Sport oder die Ministerin für Inneres, Bauen und Sport. Er oder sie erlässt eine Geschäftsordnung und führt die laufenden Geschäfte des Landesbeirates.

Abschnitt 2
Die Feuerwehren

§ 7 Aufgaben der Feuerwehren 13

(1) Die Feuerwehren haben Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt abzuwenden. Sie nehmen Aufgaben in der Brandschutzerziehung, in der Brandschutzaufklärung und im vorbeugenden Brandschutz wahr. Die kommunalen Feuerwehren wirken im Katastrophenschutz mit.

(2) Die Feuerwehren können im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch außerhalb der Gefahrenabwehr Unterstützung leisten.

(3) Die Feuerwehren können im Rettungsdienst und im Bereich der organisierten Ersten Hilfe mitwirken.

§ 8 Arten der Feuerwehren 13

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die kommunalen Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr, Pflichtfeuerwehr) und als Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Einrichtungen die Werkfeuerwehren.

(2) Die kommunalen Feuerwehren sind gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende öffentliche Einrichtungen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(3) Die Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder angeordnete Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Einrichtungen.

(4) Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr liegt allein in der Entscheidung des Betriebes. Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr hat keine Auswirkungen auf die kommunale Feuerwehr und löst keine Aufsichtsrechte aus.

§ 9 Feuerwehrverbände 07a

Die Aufgabenträger sollen bei grundsätzlichen Fachfragen des Brandschutzes und der Technischen Hilfe den für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverband anhören. Der Landesfeuerwehrverband, die Kreisfeuerwehrverbände und der Feuerwehrverband für den Regionalverband Saarbrücken sollen durch den jeweiligen Aufgabenträger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe gefördert und finanziell unterstützt werden.

§ 10 Brandschutzsatzung 11 13 20

Aufbau und Dienstbetrieb der kommunalen Feuerwehren sind in einer Brandschutzsatzung zu regeln. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt eine Mustersatzung; Abweichungen von dieser Mustersatzung bedürfen seiner Genehmigung.

§ 11 Freiwillige Feuerwehr 11 13 13 20 22

(1) Die Gemeinden bilden Freiwillige Feuerwehren.

(2) Die Gemeinden können ihr Gebiet in Löschabschnitte und Löschbezirke gliedern, die sie in der Brandschutzsatzung bestimmen. Die Änderung bestehender Löschabschnitte und Löschbezirke ist nach Anhörung des zuständigen Brandinspekteurs oder der zuständigen Brandinspekteurin zulässig, wenn der Brandschutz und die Technische Hilfe in genügendem Umfang gewährleistet bleiben. Sie ist dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport anzuzeigen.

(3) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der aktive Feuerwehrdienst endet mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters nach § 35 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906). Auf Antrag eines oder einer Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr endet der aktive Feuerwehrdienst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.

(4) In den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige der Jugendfeuerwehr müssen das achte Lebensjahr vollendet haben. Jugendfeuerwehren haben insbesondere die Aufgabe, Jugendliche für den Gedanken ehrenamtlicher Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft zu gewinnen und den Nachwuchs der Freiwilligen Feuerwehren heranzubilden. Innerhalb der Jugendfeuerwehren werden auf allen Ebenen Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen gewählt. Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Sie dürfen nicht zum Einsatzdienst herangezogen werden. Mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr können Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehren gegründet werden, in denen Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr Mitglied sein können

(5) In den Freiwilligen Feuerwehren können Altersabteilungen gebildet werden. Mitglied der Altersabteilung kann sein, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 oder aus gesundheitlichen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist.

(6) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 7, ehrenamtlich; sie werden bei der Ausübung ihres Dienstes im Auftrag der Gemeinde tätig, deren Feuerwehr sie angehören. Die Wehrführer und Wehrführerinnen, die Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen, die Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sollen zu Ehrenbeamten oder Ehrenbeamtinnen ernannt werden.

(7) Die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern und Einwohnerinnen, die keine Berufsfeuerwehr unterhalten, haben bei Bedarf Feuerwachen mit hauptberuflichen Kräften einzurichten, die in der Lage sind, erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfe zu ergreifen.

(8) Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind nach Maßgabe der Mustersatzung (§ 10 Satz 2) in der Brandschutzsatzung zu regeln.

(9) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig Führungsfunktionen in anderen Organisationen, anderen Einrichtungen oder anderen Dienststellen im Bereich der Gefahrenabwehr ausüben, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.

§ 12 Pflichtfeuerwehr 07 11 13 20

(1) Kann eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, hat die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Kann lediglich in einem Löschbezirk eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, soweit und solange die übrigen Löschbezirke der kommunalen Feuerwehr den Brandschutz und die Technische Hilfe für dieses Gebiet nicht gewährleisten können.

(2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner oder jede Einwohnerin der Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr herangezogen werden. Die Vorschriften des Gemeinderechts über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gelten entsprechend. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann in der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland weitere Ausnahmen von der Dienstpflicht für bestimmte Berufs- und Bevölkerungsgruppen zulassen.

(3) Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran. Die Verpflichtungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Im Übrigen gelten für die Pflichtfeuerwehren die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.

§ 13 Berufsfeuerwehr 11 13 20

(1) Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und Einwohnerinnen haben unbeschadet des § 11 Abs. 1 eine Berufsfeuerwehr zu bilden; Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern und Einwohnerinnen können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport eine Berufsfeuerwehr bilden.

(2) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind in das Beamtenverhältnis zu berufen; sie sind hauptamtlich tätig.

§ 14 Werkfeuerwehr 11 13 20

(1) Betriebe und sonstige Einrichtungen können eigene Betriebsfeuerwehren aufstellen. Auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eine Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr anerkennen. Grundlage für eine Anerkennung zur Bildung einer Werkfeuerwehr ist eine Gefährdungsbeurteilung, die durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport in Abstimmung mit der zuständigen kommunalen Feuerwehr zu erstellen ist. Für Betriebsfeuerwehren in Betrieben und Einrichtungen, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen, erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Betriebe oder Einrichtungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen andere besondere Gefahren ausgehen, durch Bescheid verpflichten, eine den Erfordernissen des Betriebs oder der Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr zu bilden.

(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen. Werkfeuerwehren müssen in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an kommunale Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Ihre Leistungsfähigkeit muss den von dem Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren Rechnung tragen. Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden, die die Aufgaben für die beteiligten Betriebe oder Einrichtungen gemeinsam wahrnimmt.

(3) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr obliegen der Brandschutz und die Technische Hilfe der Werkfeuerwehr. Die kommunalen Feuerwehren sind bei Bedarf zur Hilfe verpflichtet.

(4) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann den Leistungsstand der Werkfeuerwehren jederzeit überprüfen. Eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 5 ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Wenn eine nach Absatz 1 Satz 2 anerkannte Werkfeuerwehr ihre Aufgaben nicht erfüllt, kann die Anerkennung widerrufen werden. Der Widerruf der Anerkennung für Werkfeuerwehren in Betrieben und Einrichtungen, die der bergoder bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen, erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 15 Überörtliche Hilfe, Unterstützung 23

(1) Die kommunalen Feuerwehren haben sich auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin des Einsatzortes oder des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin der im Einsatz befindlichen Feuerwehr gegenseitig Hilfe zu leisten, soweit der Brandschutz und die Technische Hilfe in der hilfeleistenden Gemeinde nicht gefährdet werden. Auf Ersuchen der Bergbehörde oder von Bundesbehörden oder des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin der im Einsatz befindlichen Betriebs- oder Werkfeuerwehr sind sie auch verpflichtet, Betrieben und Einrichtungen Hilfe zu leisten, die der bergoder bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen.

(2) Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Hilfe auch dann anordnen, wenn die Sicherheit in der hilfeleistenden Gemeinde vorübergehend gefährdet ist.

(3) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die kommunalen Feuerwehren die überörtliche Hilfe grundsätzlich unentgeltlich zu leisten. Besondere Sachaufwendungen sind auf Antrag zu erstatten.

(4) Auch die Werkfeuerwehren sind verpflichtet, außerhalb des Betriebs Hilfe zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebs die ständige Anwesenheit der Werkfeuerwehr erfordert. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeinden können zur Unterstützung der Feuerwehr im Brandschutz und in der Technischen Hilfe die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde die in § 19 Absatz 3 und 4 anerkannten Organisationen sowie die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 18 einsetzen. Für Einsatzkräfte, die als ehrenamtliche Helfer und Helferinnen bei Einsätzen mitwirken, gelten die §§ 25 und 26 entsprechend. Die Regelungen gelten entsprechend für den Einsatz von Unterstützungskräften der Hilfsorganisationen im Rahmen einer außergewöhnlichen Einsatzlage nach § 16 Absatz 1.

Abschnitt 3
Katastrophenschutz

§ 16 Außergewöhnliche Einsatzlage, Großschadenslage, Katastrophe 23

(1) Eine außergewöhnliche Einsatzlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Krisensituation, die die Gesundheit oder Versorgung der Bevölkerung unmittelbar gefährden und das gesellschaftliche Leben erheblich einschränken kann, zu deren wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der örtlich und fachlich zuständigen Behörden nicht ausreichen und die Unterstützung durch weiteres geeignetes Fachpersonal und Materialressourcen erforderlich ist.

(2) Eine Großschadenslage im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben oder Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, die lebensnotwendige Unterkunft sowie Versorgung der Bevölkerung, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet oder beeinträchtigt und zu dessen wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen und deshalb überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind.

(3) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein über die Schadensfälle des täglichen Lebens und eine Großschadenslage hinausgehendes Ereignis, das Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die lebensnotwendige Unterkunft sowie Versorgung der Bevölkerung, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt in außergewöhnlichem Umfang gefährdet oder beeinträchtigt und zu dessen wirksamer Bekämpfung die zuständigen Behörden und Dienststellen mit der Feuerwehr und dem Rettungsdienst sowie den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Leitung einer Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken müssen.

§ 17 Katastrophenschutzbehörden 07a 11 13 20

(1) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

(2) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und im Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken.

§ 18 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes 11 13

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, nach Fachdiensten ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Großschadenslagen und Katastrophen gehört, insbesondere in den Bereichen

  1. Brandschutz,
  2. ABC-Schutz,
  3. Bergung und technischer Dienst,
  4. Sanitätswesen,
  5. Veterinärwesen,
  6. Betreuung,
  7. Informations- und Kommunikationstechnik,
  8. Versorgung,
  9. Wasserrettung,
  10. Psychosoziale Notfallversorgung.

Zur schnellen Hilfeleistung können taktische Einheiten zusammengefasst werden, um als Schnell-Einsatz-Gruppen zum Einsatz zu kommen.

(2) Einheiten und Einrichtungen von Organisationen, die privatrechtlich verfasst sind und zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Hilfeleistung bei Großschadenslagen und Katastrophen gehört, sind private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.

(3) Einheiten und Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder solche, die der Aufsicht öffentlicher Stellen unterstehen, sind öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Zu ihnen gehören auch die von den unteren Katastrophenschutzbehörden gebildeten zusätzlichen Einheiten und Einrichtungen (Regieeinheiten), die neben vorhandenen öffentlichen oder mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen erforderlich sind.

(4) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes können auch zur Hilfeleistung bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170), geändert durch Artikel 1 Abs. 34 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden. Zur Vorbereitung arbeiten die Katastrophenschutzbehörden und der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zusammen.

(5) Die oberste Katastrophenschutzbehörde bestimmt nach Anhörung der unteren Katastrophenschutzbehörden und der betroffenen Organisationen die Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in den Grundstrukturen.

§ 19 Mitwirkung im Katastrophenschutz 13

(1) Die öffentlichen Einheiten und Einrichtungen wirken im Katastrophenschutz mit. Zu den öffentlichen Einheiten gehören die kommunalen Feuerwehren, die Regieeinheiten sowie die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

(2) Private Einheiten und Einrichtungen wirken mit, wenn ihre Organisation im Allgemeinen (allgemeine Anerkennung) und sie selbst im Besonderen (besondere Anerkennung) hierzu geeignet sind und wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklären.

(3) Die allgemeine Anerkennung wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde ausgesprochen. Sie ist gegeben bei folgenden Organisationen:

  1. Arbeiter-Samariter-Bund (ASB),
  2. Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG),
  3. Deutsches Rotes Kreuz (DRK),
  4. Johanniter-Unfallhilfe (JUH),
  5. Malteser-Hilfsdienst (MHD),
  6. Privater Rettungsdienst Saar (PRS)
  7. Notfallseelsorge und Krisenintervention Saarland (NKS).

(4) Die besondere Anerkennung wird durch die untere Katastrophenschutzbehörde für die einzelnen Einheiten und Einrichtungen erteilt, wenn die besondere Eignung zum Einsatz im Katastrophenschutz vorliegt. Die besondere Eignung ist gegeben, wenn die nachstehenden Voraussetzungen vorliegen oder in absehbarer Zeit durch die Organisation geschaffen werden können:

  1. eine Personalstärke, die die Gewähr für eine sachgerechte und sich auf Dauer erstreckende Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben bietet,
  2. geeignetes Führungspersonal, das auch bei Ausscheiden einzelner Führungskräfte ersetzt werden kann,
  3. eine organisationsübliche Ausstattung,
  4. die Möglichkeit, die Ausbildung am Standort sowie die Pflege und sonstige einfache Arbeiten der Materialerhaltung an der zusätzlichen Ausstattung sachgemäß durchzuführen,
  5. eine organisationsübliche Ausbildung,
  6. die Möglichkeit, die rechtzeitige Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen.

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Private Einheiten und Einrichtungen der Organisationen, deren Tätigkeitsbereich sich nicht auf das gesamte Saarland erstreckt, bedürfen zur Mitwirkung im Katastrophenschutz jeweils der allgemeinen Anerkennung durch die oberste Katastrophenschutzbehörde und der besonderen Anerkennung durch die untere Katastrophenschutzbehörde.

(6) Die Mitwirkung im Katastrophenschutz umfasst neben den aus diesem Gesetz sich ergebenden Rechten auch die Pflicht,

  1. die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen sowie die
  2. aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen,
  3. die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu gewährleisten,
  4. die angeordneten Einsätze und Katastrophenschutzübungen durchzuführen sowie hierzu eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen,
  5. die aus Mitteln des Landes beschaffte Ausstattung zu unterhalten und unterzubringen.

§ 20 Vorbereitende Maßnahmen und Nachbereitung

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der geltenden Gesetze alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, die einen wirksamen Katastrophenschutz gewährleisten. Dazu gehören insbesondere:

  1. Der Aufbau eines Führungssystems zur Unterstützung der Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung und Veranlassung von Einsatzmaßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen.
  2. Die Bildung von Technischen Einsatzleitungen, die bei Großschadenslagen und im Katastrophenfall mit der selbstständigen Leitung der Schadensbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten beauftragt werden können.
  3. Die Erstellung und die regelmäßige Fortschreibung eines allgemeinen Katastrophenschutzplans, der mindestens enthalten muss
    1. die Alarm- und Meldeordnung,
    2. die Einheiten, Einrichtungen und Einsatzmittel, die für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen,
    3. Bestimmungen über die Informations- und Kommunikationstechnik bei Großschadenslagen und im Katastrophenfall,
    4. Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Bundeswehr.

Soweit erforderlich, sind besondere Alarm- und Einsatzpläne sowie externe Notfallpläne zu erstellen und fortzuschreiben. Die Pläne sind mit besonderen Alarm- und Einsatzplänen aus den Bereichen Gesundheit und Umwelt abzustimmen.

  1. Die Durchführung von Katastrophenschutzübungen, durch die die Einsatzpläne für bestimmte Großschadenslagen oder Katastrophen sowie das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen erprobt und die Einsatzbereitschaft überprüft werden sollen. Mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der Helfer und Helferinnen sind Übungen möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen.

(2) Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde ist ein Verwaltungsstab zu bilden. Bei Großschadenslagen oder Katastrophen arbeiten alle an der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr beteiligten Behörden und Stellen im Verwaltungsstab ressort- und fachübergreifend zusammen.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift ein einheitliches Führungssystem verbindlich einführen.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände, die kommunalen Zweckverbände, die Dienststellen des Landes sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Ersuchen die Katastrophenschutzbehörden bei der Vorbereitung der Abwehr und der Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen zu unterstützen, soweit nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.

(5) Die Einsätze zur Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen sind nachzubereiten. Nach der Einsatznachbereitung im eigenen Bereich der Katastrophenschutzbehörde ist ein Erfahrungsaustausch zwischen allen beteiligten Behörden und sonstigen Stellen vorzusehen.

§ 21 Bewältigung von außergewöhnlichen Einsatzlagen, Großschadenslagen und Katastrophen 23

(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Bewältigung der Großschadenslage oder der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest, soweit nur ihr Bereich von der Katastrophe betroffen ist. Im Übrigen trifft diese Feststellung die oberste Katastrophenschutzbehörde. Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.

(3) Die fachlich zuständige Behörde stellt im Einvernehmen mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde Eintritt und Ende einer außergewöhnlichen Einsatzlage fest.

(4) Wenn anzunehmen ist, dass eine Großschadenslage oder eine Katastrophe vorliegt oder bevorsteht, sind die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verpflichtet, auch ohne Aufforderung Hilfe zu leisten und alle Vorbereitungen für ihren weiteren Einsatz zu treffen. Sie versichern sich unverzüglich des Einvernehmens oder des Auftrags der jeweils zuständigen Katastrophenschutzbehörde.

§ 22 Nachbarschaftshilfe, Einsatz bei außergewöhnlichen Einsatzlagen, Auswärtiger Einsatz, Einsatz im Ausland, Amtshilfe 23

(1) Auf Anforderung haben sich die Katastrophenschutzbehörden gegenseitig Hilfe zu leisten und den Einsatz der in ihrem Bereich im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen anzuordnen. Die eingesetzten Einheiten und Einrichtungen unterstehen danach der anfordernden Katastrophenschutzbehörde.

(2) Die bei einer außergewöhnlichen Einsatzlage zuständige Fachbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde die notwendige personelle und materielle Unterstützung der nach § 19 Absatz 3 und 4 anerkannten Organisationen sowie die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 18 anfordern und deren Einsatz anordnen. Die eingesetzten Kräfte unterstehen danach der anfordernden Fachbehörde. Die Fachbehörde kann hierbei durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde unterstützt werden. Die bestehenden Führungsstrukturen der Katastrophenschutzbehörden bleiben unberührt.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes außerhalb des Bereichs einer unteren Katastrophenschutzbehörde anordnen. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Einheiten und Einrichtungen unterstellt werden. Die gleiche Regelung gilt, wenn ein Hilfeersuchen aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland an die Landesregierung gerichtet wird.

(4) Alle Behörden und Dienststellen, die im Bereich der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen, sind während der Dauer eines von der Katastrophenschutzbehörde geleiteten Einsatzes verpfl ichtet, die von der Katastrophenschutzbehörde erbetene Hilfe sofort zu leisten. Sie haben auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde insbesondere geeignete Bedienstete sowie Fahrzeuge, Geräte und Ausstattungen zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei der Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen nimmt die Vollzugspolizei die ihr übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung weiterhin in eigener Zuständigkeit wahr. Aufgaben anstelle der originär zuständigen Behörden nimmt sie nur so lange wahr, bis diese Behörden selbst dazu in der Lage sind. Die Katastrophenschutzbehörden arbeiten mit der Vollzugspolizei in allen Phasen der Vorbereitung der Abwehr, der Abwehr und der Nachbereitung von Großschadenslagen und Katastrophen eng zusammen.

Abschnitt 4
Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz

§ 23 Allgemeines

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden bei Helfern und Helferinnen in privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Anwendung. Für Helfer und Helferinnen öffentlicher Einheiten und Einrichtungen gelten sie, wenn deren Rechtsverhältnisse nicht in anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften geregelt sind. Bei Helfern und Helferinnen in Regieeinheiten werden die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend angewandt.

(2) Das Recht der Organisationen ihren Helfern und Helferinnen gegenüber bleibt unberührt.

(3) Helfer und Helferinnen sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind.

§ 24 Dienst im Katastrophenschutz 13

(1) Der Helfer oder die Helferin kann sich gegenüber der Organisation für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Bei Regieeinheiten tritt an Stelle der Organisation die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde. Von der Verpflichtung ist der Arbeitgeber vom Helfer oder von der Helferin zu unterrichten; dieser kann einen Nachweis verlangen.

(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Unfallversicherung der Helfer und Helferinnen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten des Helfers oder der Helferin nur gegenüber der Organisation, der er oder sie angehört; bei Regieeinheiten tritt an Stelle der Organisation die zuständige Katastrophenschutzbehörde.

Abschnitt 5
Rechtsverhältnisse der aktiven ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sowie der Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz

§ 25 Freistellung, Lohnfortzahlung, Verdienstausfall 13 23

(1) Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildenden dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozialversicherung erwachsen. Nehmen sie während der Arbeitszeit an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder der Katastrophenschutzbehörde teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigen Zeitraum danach, unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zulässt, ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.

(1a) Volljährige Schüler und Schülerinnen sowie Studenten und Studentinnen sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 haben Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- und Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte, lediglich für Ausbildungsveranstaltungen sowie sonstige Dienstveranstaltungen einen Freistellungsanspruch.

(3) Privaten Arbeitgebern sind auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung durch den Aufgabenträger zu erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst nach diesem Gesetz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.

(4) Für Beamte und Beamtinnen, mit Ausnahme von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen, sowie Richter und Richterinnen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Ehrenamtlich Tätigen, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, hat der Aufgabenträger auf Antrag diese Leistungen in voller Höhe dann zu erstatten, wenn sie aufgrund des Dienstes in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz wegfallen.

(6) Anderen ehrenamtlich Tätigen ist auf Antrag der nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Dies gilt auch während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer von sechs Wochen.

(7) Notwendige Auslagen und Sachschäden, die den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen sowie den Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz bei Ausübung ihres Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erwachsen, sind ihnen von der Körperschaft zu ersetzen, deren Feuerwehr sie angehören oder von der Körperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde der Einheit oder Einrichtung die besondere Anerkennung erteilt hat oder gegenüber der sich der Helfer oder die Helferin zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet hat. Soweit Ersatz für Sachschäden geleistet wird, gehen Schadensersatzansprüche des Feuerwehrangehörigen oder des Helfers oder der Helferin im Katastrophenschutz gegen Dritte auf die zum Ersatz verpflichtete Körperschaft über.

(8) Ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder Beraterinnen der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Aufgabenträger.

(9) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Helfern und Helferinnen bleiben unberührt.

§ 26 Haftung für Schäden

(1) Die Haftung des oder der ehrenamtlich Tätigen für Schäden, die er oder sie in Ausübung des Dienstes an Sachen verursacht, die im Eigentum von Trägern der öffentlichen Verwaltung stehen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung für Schäden, die der oder die ehrenamtlich Tätige in Ausübung des Dienstes Dritten zufügt, bestimmt sich nach Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpflichtung gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, bei Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz im Übrigen diejenige Körperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde die besondere Anerkennung der Einheit oder Einrichtung festgestellt hat. Im Fall des Rückgriffs findet § 93 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 23 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

Abschnitt 6
Einsatzleitung und Führungsorganisation

§ 27 Einsatzleitung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe 13

(1) Die Einsatzleitung hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Einsatzkräfte an der Schadensstelle zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuerwehren sowie Einsatzkräfte und Einsatzmittel anzufordern. Die Einsatzleitung besteht aus dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin, unterstützt von einer rückwärtigen Führungseinrichtung sowie gegebenenfalls den Führungsassistenten und Führungsassistentinnen und dem Führungshilfspersonal. Sie ist in ihrer Gliederung und ihrem Umfang abhängig von der Gefahrenlage, dem Schadensereignis und den zu führenden Einheiten. Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, kann die Einsatzleitung das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren oder sonstige Sicherungsmaßnahmen treffen, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Die Maßnahmen können mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollzogen werden.

(2) Der oder die zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Einheitenführer oder Einheitenführerin der Feuerwehr leitet im Rahmen seiner oder ihrer Qualifikation den Einsatz. Die Einsatzleitung kann von dem zuständigen Löschbezirks-, Löschabschnitts- oder Wehrführer oder von der zuständigen Löschbezirks-, Löschabschnitts- oder Wehrführerin und in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr von deren Einheitenführer oder Einheitenführerin mit einer Ausbildung des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes übernommen werden.

(3) Kommen Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr mehrerer Gemeinden zum Einsatz, kann der zuständige Brandinspekteur oder die zuständige Brandinspekteurin die Leitung des Einsatzes übernehmen.

(4) Kommen Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr mehrerer Landkreise bzw. eines oder mehrerer Landkreise und des Stadtverbandes Saarbrücken zum Einsatz, kann der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin die Einsatzleitung übernehmen.

(5) Kommt neben der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr außerhalb ihres Ausrückbereiches zum Einsatz, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei der Feuerwehr des Einsatzortes liegt, sofern sie nicht auf die Berufsfeuerwehr übertragen wird. Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.

(6) Werden neben der Feuerwehr andere Hilfsorganisationen, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder der Rettungsdienst eingesetzt, bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei der Feuerwehr liegt. Die Zuständigkeiten eines Notarztes oder einer Notärztin und eines Leitenden Notarztes oder einer Leitenden Notärztin in medizinischen Fragen bleiben unberührt.

(7) Die Einsatzleitung in Betrieben und sonstigen Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr hat der oder die zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Einheitenführer oder Einheitenführerin der Werkfeuerwehr im Rahmen seiner oder ihrer Qualifikation. Sie kann vom Wehrführer oder von der Wehrführerin übernommen werden. Kommt neben der Werkfeuerwehr eine kommunale Feuerwehr zum Einsatz, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei der Werkfeuerwehr liegt.

(8) Bedürfen Gefahrenlagen besonderer Maßnahmen, können die zuständigen Aufsichtsbehörden der Einsatzleitung Weisungen erteilen und die organisatorische Leitung übernehmen.

(9) Die zuständigen Aufsichtsbehörden können die gegenseitige Unterstützung der Gemeinden durch Führungsassistenten oder Führungsassistentinnen und Führungshilfspersonal sowie die Bereitstellung von Führungsmitteln regeln.

§ 28 Leitung der Abwehrmaßnahmen im Katastrophenschutz

(1) Der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt die einheitliche Leitung aller Abwehrmaßnahmen. Sie bedient sich hierbei einer Führungsorganisation, in der Vertreter und Vertreterinnen der Fachbehörden, insbesondere aus den Bereichen Gesundheit und Umwelt, der Hilfsorganisationen, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Polizei, der Bundeswehr, der Versorgungsunternehmen sowie weitere fachlich geeignete Personen als Fachberater, Fachberaterinnen und Verbindungspersonen mitwirken.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an. Für die Dauer des Einsatzes sind ihr alle eingesetzten Einheiten und Einrichtungen unterstellt. Die untere Katastrophenschutzbehörde bestellt eine örtlich zuständige Technische Einsatzleitung. Diese leitet nach den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde die Tätigkeit der Einheiten und Einrichtungen am Einsatzort. Bis zur Bestellung einer Technischen Einsatzleitung nimmt der oder die zuerst am Schadensort eintreffende Führer oder Führerin einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes die Aufgabe der Technischen Einsatzleitung wahr.

(3) Im Zuständigkeitsbereich der Bundeswasserstraßenverwaltung, in Betrieben und Einrichtungen der Bundeswehr und in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen hat der Einsatz im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde oder Dienststelle zu erfolgen. Näheres ist im Katastrophenschutzplan zu regeln.

(4) Soweit dies zum wirksamen Katastrophenschutz erforderlich ist, kann die oberste Katastrophenschutzbehörde allgemeine und besondere Weisungen erteilen, die einheitliche Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen und bei mehreren beteiligten Katastrophenschutzbehörden eine untere Katastrophenschutzbehörde mit der Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen.

(5) Die oberste Katastrophenschutzbehörde fordert im Bedarfsfall Kräfte des Bundes und der Länder an. Die unteren Katastrophenschutzbehörden können im Einvernehmen mit der obersten Katastrophenschutzbehörde Kräfte des Bundes anfordern, sofern diese im Zuständigkeitsbereich der anfordernden Behörde stationiert sind. Die angeforderten Kräfte unterstehen den Weisungen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde. § 15 Abs. 5 bleibt unberührt.

(6) Die untere Katastrophenschutzbehörde meldet der obersten Katastrophenschutzbehörde unverzüglich den Eintritt einer Katastrophe sowie solche Ereignisse, die sich zur Katastrophe entwickeln können. Die Meldung muss auch die bereits getroffenen Maßnahmen zur Abwehr der Katastrophe beinhalten. Die untere Katastrophenschutzbehörde unterrichtet unverzüglich benachbarte Katastrophenschutzbehörden, wenn deren Betroffenheit zu erwarten ist.

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