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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1808 zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Brandschutzes, der Technischen Hilfe und des Katastrophenschutzes
-Saarland -

Vom 26. Juni 2013
(Amtsbl. I Nr. 19 vom 14.08.2013)



Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland

Das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), wird wie folgt geändert:

1 . In § 3 Absatz 5 und Absatz 7, § 6 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 10 Satz 2, § 11 Absatz 2 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 und Absatz 4 Satz 1, § 17 Absatz 1, § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 33 Absatz 5, § 36 Satz 3, § 41 Absatz 2 Satz 5, § 48 Absatz 2 Nummer 3 und im Satzteil nach der Nummer 3 und § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Inneres, Kultur und Europa" durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Die Planungsausschüsse prüfen, ob der Brandschutzbedarfsplan dem Gefahrenpotenzial innerhalb der Gemeinde angepasst ist, die Feuerwehr den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig ist und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit ausgeschöpft sind."

b) In Absatz 4 wird in der Nummer 2 das Wort "Alarmierung" durch die Wörter "örtlichen Alarmierungseinrichtungen" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Schienenwegen" die Wörter "sowie besondere Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr" eingefügt.

3. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Umwelt, Energie und Verkehr" durch die Wörter "Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

4. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Feuerwehren können im Rettungsdienst und im Bereich der organisierten Ersten Hilfe mitwirken."

5. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr liegt allein in der Entscheidung des Betriebes. Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr hat keine Auswirkungen auf die kommunale Feuerwehr und löst keine Aufsichtsrechte aus."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "63." durch die Angabe "65." ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr können Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehren gegründet werden, in denen Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr Mitglied sein können."

c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "aktiven" gestrichen.

d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig Führungsfunktionen in anderen Organisationen, anderen Einrichtungen oder anderen Dienststellen im Bereich der Gefahrenabwehr ausüben, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können."

7. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "gegliederte" gestrichen.

b) In Nummer 10 wird das Wort "Unterstützung" durch das Wort "Notfallversorgung" ersetzt.

8. In § 19 Absatz 3 Satz 2 wird in der Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Notfallseelsorge und Krisenintervention Saarland (NKS)."

9. In § 24 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Arbeitgeber" die Wörter "vom Helfer oder von der Helferin" eingefügt.

10. In § 25 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Volljährige Schüler und Schülerinnen sowie Studenten und Studentinnen sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit."

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Einsatzortes" gestrichen.

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 3 und 4 bleiben unberührt."

12. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

 

altneu
(3) Der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Er oder sie wird aus dem Kreis der Wehrführer und Wehrführerinnen des jeweiligen Gemeindeverbandes in den Landkreisen durch den Landrat oder die Landrätin, im Regionalverband Saarbrücken durch den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken, nach Anhörung des Brandinspekteurs oder der Brandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen des jeweiligen Gemeindeverbandes sowie des für den jeweiligen Gemeindeverband gebildeten Feuerwehrverbandes für die Dauer von acht Jahren berufen. "(3) Der Brandinspekteur oder die Brandinspekteurin wird unterstützt und vertreten durch bis zu zwei Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen, im Regionalverband Saarbrücken durch bis zu zwei Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen. Diese müssen die Befähigung zum Verbandsführer und Leiter einer Feuerwehr besitzen und werden in den Landkreisen durch den Landrat oder die Landrätin, im Regionalverband Saarbrücken durch den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken, nach Anhörung des Brandinspekteurs oder der Brandinspekteurin, der Wehrführer und Wehrführerinnen des jeweiligen Gemeindeverbandes sowie des für den jeweiligen Gemeindeverband gebildeten Feuerwehrverbandes für die Dauer von acht Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen."

13. In § 36 Satz 1 wird das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt.

14. In § 41 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "der Finanzen" durch die Wörter "für Finanzen und Europa" ersetzt.

15. In § 42 Absatz 4 werden die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

16. In § 44 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Brandinspekteurinnen," die Wörter "ihre Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterinnen oder ihre Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen," eingefügt.

17. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer 2 werden die Wörter "wenn die Anlage einen Fehlalarm auslöst," durch die Wörter "wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war," ersetzt.

bb) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,"

cc) In der Nummer 4 werden nach dem Wort "ist," die Wörter "sowie von dem oder der Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung," angefügt.

dd) Nach der Nummer 5 werden folgende Nummern 5a bis 5d eingefügt:

"5a. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

5b. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin eines Gewerbe- oder Industriebetriebes für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei einem Brand,

5c. von dem Verursacher oder der Verursacherin bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von automatischen Notrufsystemen,

5d. von dem Eigentümer und der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei Einsätzen infolge defekter Leitungssysteme (Wasser, Gas, Fernwärme, Strom),"

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Zu den Kosten gehören auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt sind."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner."

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(5) Kosten der überörtlichen Hilfe nach § 15 sind nicht erstattungsfähig. § 15 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt. "(5) § 15 Absatz 3 Satz 1 findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung. Wird ein Aufgabenträger nach § 2 in einem anderen Zuständigkeitsbereich oder werden mehrere Aufgabenträger tätig, kann der für die Einsatzmaßnahmen örtlich zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen. Soweit die anderen Aufgabenträger Satzungen nach Absatz 3 erlassen haben, können diese bezüglich ihrer Kosten auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Aufgabenträger angewendet werden. Die vereinnahmten Beträge sind an die anderen Aufgabenträger anteilig abzuführen, soweit sich aus einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern nichts anderes ergibt. Gerichtliche oder außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen den Aufgabenträgern aufzuteilen."

18. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

 

altneu
Sie leisten nach Maßgabe der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel pauschalierte Zuschüsse an die Träger privater Einheiten und Einrichtungen ihres Bereichs zu den bei der Erfüllung dieses Gesetzes unabweisbar entstehenden Verwaltungskosten. "Sie leisten nach Maßgabe der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Zuschüsse an die Träger privater Einrichtungen ihres Bereichs zur Beschaffung organisationseigener Ausstattung, die für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung gestellt wird."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für die Kosten der Unterhaltung und Unterbringung der Fahrzeuge einschließlich der Fachdienstausstattung und sonstigen Ausstattung kann das Land Pauschalentgelte festlegen."

(gültig ab 1. Januar 2014)
19. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bleibt die nach Absatz 2 errechnete Zuweisung an die Gemeindeverbände hinter einem Betrag von 2,5 Millionen Euro zurück, wird die Differenz zu diesem Betrag, höchstens 500.000 Euro, durch eine Entnahme aus dem Ausgleichsstock nach § 16 Absatz 2a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes ausgeglichen. Überschreitet sie diesen Betrag, wird die Differenz bis zur Höhe der Entnahmen nach § 16 Absatz 2a Kommunalfinanzausgleichsgesetz in den Vorjahren dem Ausgleichsstock zugeführt."

20. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie die Regionalverbandsbrandmeister und Regionalverbandsbrandmeisterinnen sind bis zum 31. Dezember 2013 zu berufen. Die Amtszeit der bisherigen Stellvertreter oder der Stellvertreterinnen der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen endet mit der Berufung nach Satz 1, spätestens zum 31. Dezember 2013."

Artikel 2
Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

Die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 25. Januar 2008 (Amtsbl. S. 250), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 43 1), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen, Regionalverbandsbrandmeister, Regionalverbandsbrandmeisterinnen

(1) Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen und Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 240 Euro und einen Zuschlag für jede kommunale Feuerwehr in Höhe von fünf Euro sowie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 15 Euro monatlich.

(2) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend."

2. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "des Brandinspekteurs oder der Brandinspekteurin," gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes
(gültig ab 1. Januar 2014)

In § 16 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 520), wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Der Ausgleichsstock erhöht oder ermäßigt sich um die Beträge nach § 48 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 43 1), in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 19 und Artikel 3 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

ENDE