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Regelwerk

Änderungstext

Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland - Regelungen zur Gleichstellung von Helferinnen und Helfern
- Saarland -

Vom 12. Dezember 2023
(Amtsbl. I Nr. 55 vom 21.12.0223 S. 1111)



Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

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§ 16 Großschadenslage und Katastrophe" § 16 Außergewöhnliche Einsatzlage, Großschadenslage, Katastrophe"

b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

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§ 21 Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen" § 21 Bewältigung von außergewöhnlichen Einsatzlagen, Großschadenslagen und Katastrophen"

c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

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§ 22 Nachbarschaftshilfe, Auswärtiger Einsatz, Einsatz im Ausland, Amtshilfe" § 22 Nachbarschaftshilfe, Einsatz bei außergewöhnlichen Einsatzlagen, Auswärtiger Einsatz, Einsatz im Ausland, Amtshilfe"

d) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

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§ 46 Kostentragung im Katastrophenschutz" § 46 Kostenträgerschaft"

2. § 15 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Die Gemeinden können zur Unterstützung der Feuerwehr in der Technischen Hilfe die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die in § 19 benannten Hilfsorganisationen, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben, einsetzen. Für Einsatzkräfte, die als ehrenamtliche Helfer und Helferinnen bei Einsätzen mitwirken, gelten die §§ 25 und 26 entsprechend."(5) Die Gemeinden können zur Unterstützung der Feuerwehr im Brandschutz und in der Technischen Hilfe die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde die in § 19 Absatz 3 und 4 anerkannten Organisationen sowie die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 18 einsetzen. Für Einsatzkräfte, die als ehrenamtliche Helfer und Helferinnen bei Einsätzen mitwirken, gelten die §§ 25 und 26 entsprechend. Die Regelungen gelten entsprechend für den Einsatz von Unterstützungskräften der Hilfsorganisationen im Rahmen einer außergewöhnlichen Einsatzlage nach § 16 Absatz 1."

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 16 Großschadenslage und Katastrophe" § 16 Außergewöhnliche Einsatzlage, Großschadenslage, Katastrophe"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Eine Großschadenslage im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben oder Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, die lebensnotwendige Unterkunft sowie Versorgung der Bevölkerung, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet oder beeinträchtigt und zu dessen wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen und deshalb überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind."(1) Eine außergewöhnliche Einsatzlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Krisensituation, die die Gesundheit oder Versorgung der Bevölkerung unmittelbar gefährden und das gesellschaftliche Leben erheblich einschränken kann, zu deren wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der örtlich und fachlich zuständigen Behörden nicht ausreichen und die Unterstützung durch weiteres geeignetes Fachpersonal und Materialressourcen erforderlich ist."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2, der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 21 Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen" § 21 Bewältigung von außergewöhnlichen Einsatzlagen, Großschadenslagen und Katastrophen"

b) In Absatz 1 wird das Wort "Abwehr" durch das Wort "Bewältigung" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die fachlich zuständige Behörde stellt im Einvernehmen mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde Eintritt und Ende einer außergewöhnlichen Einsatzlage fest."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 22 Nachbarschaftshilfe, Auswärtiger Einsatz, Einsatz im Ausland, Amtshilfe" § 22 Nachbarschaftshilfe, Einsatz bei außergewöhnlichen Einsatzlagen, Auswärtiger Einsatz, Einsatz im Ausland, Amtshilfe"

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die bei einer außergewöhnlichen Einsatzlage zuständige Fachbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde die notwendige personelle und materielle Unterstützung der nach § 19 Absatz 3 und 4 anerkannten Organisationen sowie die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach § 18 anfordern und deren Einsatz anordnen. Die eingesetzten Kräfte unterstehen danach der anfordernden Fachbehörde. Die Fachbehörde kann hierbei durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde unterstützt werden. Die bestehenden Führungsstrukturen der Katastrophenschutzbehörden bleiben unberührt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, Absatz 3 wird Absatz 4 und Absatz 4 wird Absatz 5.

6. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 haben Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- und Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte, lediglich für Ausbildungsveranstaltungen sowie sonstige Dienstveranstaltungen einen Freistellungsanspruch."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, Absatz 3 wird Absatz 4.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Für Beamte und Beamtinnen, mit Ausnahme von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen, sowie Richter und Richterinnen gilt Absatz 1 entsprechend."(4) Für Beamte und Beamtinnen, mit Ausnahme von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen, sowie Richter und Richterinnen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5, Absatz 5 wird Absatz 6, Absatz 6 wird Absatz 7, Absatz 7 wird Absatz 8 und Absatz 8 wird Absatz 9.

7. § 42 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

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(4) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann die Träger der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie der Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht werden kann, verpflichten, Einrichtungen oder Gebäudeteile, Personal und Sachmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen erforderlich ist."(4) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann die Träger der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie der Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht werden kann, verpflichten, Einrichtungen oder Gebäudeteile, Personal und Sachmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Bewältigung von außergewöhnlichen Einsatzlagen, Großschadenslagen und Katastrophen erforderlich ist."

8. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 46 Kostentragung im Katastrophenschutz" § 46 Kostenträgerschaft"

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die örtlich zuständigen Fachbehörden tragen die notwendigen Kosten des Einsatzes nach § 22 Absatz 2 sowie die hierdurch im Rahmen der §§ 25 und 41 entstehenden Kosten."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

"(5) Die zuständigen Landesbehörden tragen bei einer außergewöhnlichen Einsatzlage nach § 16 Absatz 1 mit landesweiter Betroffenheit die notwendigen Kosten des Einsatzes nach § 22 Absatz 2 sowie die hierdurch im Rahmen der §§ 25 und 41 entstehenden Kosten."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 232581

ENDE