UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

.

Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 2 02Anlage 4
  1. Die Vorschriften dieser Anlage gelten für Sprengstoffe, die
    1. aus einem oder mehreren einheitlichen brisanten Sprengstoffen zusammengesetzt sind, die in ihrer reinen Form einen Dampfdruck von weniger als 0,0001 Pa bei einer Temperatur von 25 °C haben,
    2. mit einem Bindemittel gemischt sind und
    3. bei Raumtemperatur als Mischung verformbar oder elastisch sind.
  2. Einheitliche brisante Sprengstoffe sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Cyclotetramethylentetranitramin (HMX, Oktogen), Cyclotrimethylentrinitramin (RDX, Hexogen) und Pentaerythrittetranitrat (PETN).
  3. Die Markierung der Sprengstoffe nach Nummer 1 muß durch Beimischung eines der in der Tabelle in der Spalte "Markierungsstoff" aufgeführten Markierungsstoffe während der Herstellung des Sprengstoffs erfolgen. Der Markierungsstoff muß homogen im fertigen Sprengstoff mindestens in der in Spalte "Mindestkonzentration" der Tabelle angegebenen Konzentration in diesem enthalten sein. Für die Markierung im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellter Sprengstoffe ist ausschließlich der Stoff DMNB zugelassen.
  4. MarkierungsstoffMindestkonzentration
    Ethylenglykoldinitrat (EGDN)0,2 Gew.-%
    2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB)0,1 Gew.-%
    p-Nitrotoluol (p-MNT)0,5 Gew.-%
    o-Nitrotoluol (o-MNT)0,5 Gew.-%
  5. Jeder Sprengstoff nach Nummer 1, der einen der genannten Markierungsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, wird als markiert im Sinne von Nummer 1 bezeichnet.

.

CE-Konformitätskennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a Anlage 5

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

.

Verfahren der Einzelprüfung eines Explosivstoffs nach § 6a Abs. 1 Anlage 6
  1. Die Einzelprüfung eines als Einzelstück in Verkehr zu bringenden Explosivstoffs beinhaltet:
    1. die Prüfung der technischen Unterlagen zur Herstellung, Lagerung und Verwendung des Explosivstoffs,
    2. die Überprüfung der Einhaltung der sich aus den technischen Unterlagen ergebenden Forderungen für die Herstellung des Einzelstücks und
    3. gegebenenfalls die Durchführung von Prüfungen an dem Einzelstück, Bauteilen oder Modellen.
  2. Der Hersteller eines als Einzelstück in Verkehr zu bringenden Explosivstoffs beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl nach § 12c Abs. 2 die Einzelprüfung unter Vorlage der technischen Unterlagen.
  3. Die technischen Unterlagen müssen die Zusammensetzung und Beschaffenheit, den Aufbau und die Funktionsweise sowie den Verwendungszweck erkennen lassen. Baupläne, Zeichnungen, Berechnungen, Prüfberichte usw. sind erforderlichenfalls beizufügen.
  4. Die benannte Stelle prüft die technischen Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität und stellt fest, gegebenenfalls unter Prüfung von Bauteilen oder Modellen, ob ein nach den technischen Unterlagen gefertigter Explosivstoff die Anforderungen nach Anlage 1a zu dieser Verordnung aller Voraussicht nach erfüllen könnte. Sie teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung und erforderlichenfalls die bei der Herstellung des Einzelstücks zu berücksichtigenden Auflagen schriftlich mit.
  5. Der Hersteller fertigt das Einzelstück nach den technischen Unterlagen und nach Maßgabe der zu berücksichtigenden Auflagen der benannten Stelle. Er bringt an dem Einzelstück das CE-Zeichen an, stellt eine Konformitätserklärung aus und stellt das Einzelstück der benannten Stelle vor.
  6. Die benannte Stelle vergewissert sich, daß bei der Fertigung des Einzelstücks die technischen Unterlagen und die zu berücksichtigenden Auflagen sachgerecht und. vollständig eingehalten wurden. Sie bringt ihr Zeichen auf dem Einzelstück an und stellt eine Konformitätsbescheinigung aus.

.

 Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1 Anlage 7
  1. Diese Anlage beschreibt das EG-Baumusterprüfverfahren, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster eines Explosivstoffs den Anforderungen nach Anlage 1a zu dieser Verordnung entspricht.
  2. Der im Geltungsbereich des Gesetzes gestellte Antrag auf Erteilung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung ist vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten bei der Bundesanstalt einzureichen. Der Antrag muß folgendes enthalten:
    1. Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,
    2. eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,
    3. die technischen Unterlagen nach Nummer 3.

    Der Antragsteller stellt der Bundesanstalt ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (EG-Baumuster) zur Verfügung. Die Bundesanstalt kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung der Prüfung oder als Rückstellmuster benötigt.

  3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des EG-Baumusters mit den Anforderungen der Anlage 1a dieser Verordnung ermöglichen.

    Die Unterlagen haben insbesondere zu enthalten:

    1. Angaben über die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Stoffe,
    2. Angaben über den Aufbau und die Funktionsweise der Gegenstände, einschließlich von Zeichnungen und Stücklisten,
    3. Angaben über charakteristische Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände (z.B. Dichte, Detonationsgeschwindigkeit, Leistungsfähigkeit, elektrische Kenndaten usw.),
    4. Angaben über den vorgesehenen Verwendungsbereich und die Verwendungsart einschließlich der Verwendungsbedingungen,
    5. Angaben über die Geräte und das Zubehör für die zuverlässige und sichere Funktion,
    6. Angaben über die erwartete Lebensdauer, die vorgesehenen Lagerbedingungen und die vorgeschlagene Vernichtungsart.
  4. Die Bundesanstalt prüft den Antrag nach Nummer 2 und die eingereichten Unterlagen nach Nummer 3 auf Plausibilität und Vollständigkeit; sie kann zusätzliche Angaben und Unterlagen anfordern.

    4.1 Sie führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen an dem eingereichten EG-Baumuster durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob das EG-Baumuster die Anforderungen nach Anlage 1a zu dieser Verordnung erfüllt.

    4.2 Werden bei der Prüfung des EG-Baumusters harmonisierte Normen angewendet und erfüllt das EG-Baumuster die Anforderungen der harmonisierten Normen, so gelten die Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung für das EG-Baumuster als erfüllt. Werden bei der Prüfung des EG-Baumusters den harmonisierten Normen gleichwertige Prüfverfahren angewendet, so entscheidet die Bundesanstalt, ob auf Grund der erhaltenen Prüfergebnisse die Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung für das EG-Baumuster erfüllt sind und begründet ihre Entscheidung.

  5. Entspricht das EG-Baumuster den Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung, erteilt die Bundesanstalt dem Antragsteller die EG-Baumusterprüfbescheinigung. Die Bescheinigung hat die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. Name und Anschrift der Bundesanstalt,
    2. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten,
    3. Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
    4. Bestätigung der Konformität des geprüften EG-Baumusters mit den Anforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie 93/15/EWG,
    5. Festlegung etwaiger Befristung, inhaltlicher Beschränkungen oder Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung.

    Die für die Identifikation des geprüften EG-Baumusters erforderlichen Angaben sowie die Ergebnisse der Prüfungen werden der Bescheinigung als Anlagen beigefügt. Die Bescheinigung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

  6. Beabsichtigt der Hersteller die Änderung eines Explosivstoffs, für den die Bundesanstalt bereits eine EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt hat, so unterrichtet der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter hierüber die Bundesanstalt. Diese prüft, ob die Änderung des Explosivstoffs dessen Übereinstimmung mit den Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung beeinflussen könnte. In diesem Falle prüft die Bundesanstalt ein Muster des geänderten Explosivstoffs entsprechend den Nummern 4.1 und 4.2. Erfüllt das Muster des geänderten Explosivstoffs die Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung, so erteilt die Bundesanstalt eine Ergänzung zur ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung.

.

 Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1 Anlage 8

Bei den Qualitätssicherungsverfahren werden vier alternativ anzuwendende Verfahren unterschieden, die im folgenden als Module bezeichnet werden.

1. Modul C (Konformität mit dem EG-Baumuster)

1.1 Dieses Modul beschreibt die Variante des Qualitätssicherungsverfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß die dem EG-Baumuster nachgefertigten Explosivstoffe dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entsprechen und die Anforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie 93/15/EWG erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

1.2 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozeß die Übereinstimmung der nachgefertigten Explosivstoffe mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster gewährleistet und die nachgefertigten Explosivstoffe den Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung genügen.

1.3 Eine für die . Durchführung des Moduls C benannte Stelle, die der Hersteller auswählt, führt in willkürlichen Abständen stichprobenartige Prüfungen der nachgefertigten Explosivstoffe durch oder läßt diese durchführen. Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage 7 zu dieser Verordnung entsprechend. Stellt die benannte Stelle nach Satz 1 fest, daß die nachgefertigten Explosivstoffe nicht den in Nummer 1.1 genannten Anforderungen genügen, informiert sie die benannte Stelle, die die EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt hat, und die für den Hersteller zuständige Überwachungsbehörde.

2. Modul D (Qualitätssicherung Produktion)

2.1 Dieses Modul beschreibt die Variante des Qualitätssicherungsverfahrens, bei dem der Hersteller, der ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung von Explosivstoffen unterhält, sicherstellt und erklärt, daß die dem EG-Baumuster nachgefertigten Explosivstoffe dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entsprechen und die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Dem CE-Zeichen wird das Zeichen der benannten Stelle, die für die Überwachung des Qualitätssicherungssystems zuständig ist, hinzugefügt.

2.2 Das in Nummer 2.1 Satz 1 genannte Qualitätssicherungssystem gilt als zugelassen, wenn das vom Hersteller der Explosivstoffe angewendete System von einer für die Durchführung des Moduls D benannten Stelle seiner Wahl unter Anwendung der Norm DIN/EN/ISO 9002 (Ausgabe: August 1994) oder nach gleichwertigen Verfahren bewertet worden ist. Die benannte Stelle teilt dem Hersteller die Entscheidung über die Bewertung schriftlich mit.

2.3 Der Hersteller verpflichtet sich, die aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem resultierenden Verpflichtungen zu erfüllen und das System stets funktionsfähig zu halten. Die Einhaltung der Verpflichtung durch den Hersteller wird durch die benannte Stelle in Form regelmäßiger Nachprüfungen überwacht. Über die Nachprüfungen werden von der benannten Stelle schriftliche Berichte gefertigt.

3. Modul E (Qualitätssicherung Produkt)

3.1 Dieses Modul beschreibt die Variante des Qualitätssicherungsverfahrens, bei dem der Hersteller, der ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Prüfung und Endabnahme der dem EG-Baumuster nachgefertigten Explosivstoffe unterhält, sicherstellt und erklärt, daß die nachgefertigten Explosivstoffe dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entsprechen und die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Dem CE-Zeichen wird das Zeichen der benannten Stelle, die für die Überwachung des Qualitätssicherungssystems zuständig ist, hinzugefügt.

3.2 Die Nummern 2.2 und 2.3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Norm DIN/EN/ISO 9003 (Ausgabe: August 1994) Anwendung findet.

4. Modul F (Prüfung bei Produkten)

4.1 Dieses Modul beschreibt die Variante des Qualitätssicherungsverfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß der dem EG-Baumuster nachgefertigte Explosivstoff von einer für die Durchführung des Moduls F benannten Stelle seiner Wahl geprüft wurde und der Explosivstoff dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entspricht und die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG erfüllt.

4.2 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozeß die Übereinstimmung der nachgefertigten Explosivstoffe mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster gewährleistet und die nachgefertigten Explosivstoffe den Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung genügen. Er bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

4.3 Die benannte Stelle nach Nummer 4.1 prüft an für die laufende Produktion repräsentativen Proben des Explosivstoffs, ob diese dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entsprechen und die Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung erfüllen. Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage 7 zu dieser Verordnung. Die benannte Stelle bringt auf jedem Explosivstoff ihr Zeichen an oder läßt dieses anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.

.

Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2 Anlage 9
  1. Unabhängigkeit der benannten Stelle oder des Prüflaboratoriums und ihres mit der Leitung und Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von den Personen, die an der Planung, der Herstellung oder dem Vertrieb der Explosivstoffe beteiligt sind oder die in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfungen und Bescheinigungen abhängig sind,
  2. Verfügbarkeit der für eine angemessene unabhängige Erfüllung der Fachaufgaben erforderlichen Organisationsstruktur, des Personals sowie der notwendigen Mittel und Ausrüstungen bei der benannten Stelle oder dem Prüflaboratorium,
  3. Vorliegen einer ausreichenden technischen Kompetenz, beruflichen Integrität und Erfahrung sowie der fachlichen Unabhängigkeit des mit den Aufgaben betrauten Personals der benannten Stelle und des Prüflaboratoriums,
  4. das Bestehen einer nach Art und Hohe ausreichenden Haftpflichtversicherung bei nichtstaatlichen benannten Stellen und Prüflaboratorien,
  5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der benannten Stelle oder des Prüflaboratoriums bekanntgewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung,
  6. Einhaltung der für die Durchführung der Prüfungen oder der für die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren.

.

Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4 Anlage 10

1. Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:

1.1 Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller.

12 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen (Absender, Beförderer, Empfänger).

1.3 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der zuständigen Behörden nach § 36 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Gesetzes für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen.

1.4 Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffs, dessen Hersteller, die Herstellungsstätte und die UN-Nummer.

1.5 Die Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder die Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe.

1.6 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2. Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:

2.1 Ausstehende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids.

2.2 Name und Anschrift des Antragstellers (Empfänger).

2.3 Name und Anschrift der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, soweit sie im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind.

2.4 Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffs, dessen Hersteller, die Herstellungsstätte und die UN-Nummer.

2.5 Die Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe.

2.6 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2.7 Nebenbestimmungen gemäß § 25a Abs. 4 für die Verbringung der Explosivstoffe.

.

 Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4 02 05Anlage 11

1. Das Prüflabor muss ein Qualitätssicherungssystem nach EN ISO 9001:20001) oder einem vergleichbaren Verfahren betreiben.

2. Das Prüflabor muss in der Europäischen Union ansässig sein.

3. Die Qualitätssicherung erfolgt nach EN ISO 2859-1 1 mit folgenden Parametern:

Stichprobenumfang: S3
Stichprobenanweisung: doppelt

Kritische Fehler:AQL = 0,65 (Gefährdung von Leib und Leben wie z.B. Rohrkrepierer, Blindgänger, Zerleger in geringer Höhe)
Hauptfehler:AQL = 6,5 (z.B. Nichterlöschen von Effekten vor dem Auftreffen auf dem Boden)
Nebenfehler:AQL = 15 (z.B. nicht angezündete einzelne Sterne).

1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE Frame öffnen