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Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 2 02 | Anlage 4 |
Markierungsstoff | Mindestkonzentration |
Ethylenglykoldinitrat (EGDN) | 0,2 Gew.-% |
2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) | 0,1 Gew.-% |
p-Nitrotoluol (p-MNT) | 0,5 Gew.-% |
o-Nitrotoluol (o-MNT) | 0,5 Gew.-% |
CE-Konformitätskennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a | Anlage 5 |
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Verfahren der Einzelprüfung eines Explosivstoffs nach § 6a Abs. 1 | Anlage 6 |
Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1 | Anlage 7 |
Der Antragsteller stellt der Bundesanstalt ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (EG-Baumuster) zur Verfügung. Die Bundesanstalt kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung der Prüfung oder als Rückstellmuster benötigt.
Die Unterlagen haben insbesondere zu enthalten:
4.1 Sie führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen an dem eingereichten EG-Baumuster durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob das EG-Baumuster die Anforderungen nach Anlage 1a zu dieser Verordnung erfüllt.
4.2 Werden bei der Prüfung des EG-Baumusters harmonisierte Normen angewendet und erfüllt das EG-Baumuster die Anforderungen der harmonisierten Normen, so gelten die Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung für das EG-Baumuster als erfüllt. Werden bei der Prüfung des EG-Baumusters den harmonisierten Normen gleichwertige Prüfverfahren angewendet, so entscheidet die Bundesanstalt, ob auf Grund der erhaltenen Prüfergebnisse die Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung für das EG-Baumuster erfüllt sind und begründet ihre Entscheidung.
Die für die Identifikation des geprüften EG-Baumusters erforderlichen Angaben sowie die Ergebnisse der Prüfungen werden der Bescheinigung als Anlagen beigefügt. Die Bescheinigung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1 | Anlage 8 |
Bei den Qualitätssicherungsverfahren werden vier alternativ anzuwendende Verfahren unterschieden, die im folgenden als Module bezeichnet werden.
1. Modul C (Konformität mit dem EG-Baumuster)
1.1 Dieses Modul beschreibt die Variante des Qualitätssicherungsverfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß die dem EG-Baumuster nachgefertigten Explosivstoffe dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entsprechen und die Anforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie 93/15/EWG erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
1.2 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozeß die Übereinstimmung der nachgefertigten Explosivstoffe mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster gewährleistet und die nachgefertigten Explosivstoffe den Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung genügen.
1.3 Eine für die . Durchführung des Moduls C benannte Stelle, die der Hersteller auswählt, führt in willkürlichen Abständen stichprobenartige Prüfungen der nachgefertigten Explosivstoffe durch oder läßt diese durchführen. Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage 7 zu dieser Verordnung entsprechend. Stellt die benannte Stelle nach Satz 1 fest, daß die nachgefertigten Explosivstoffe nicht den in Nummer 1.1 genannten Anforderungen genügen, informiert sie die benannte Stelle, die die EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt hat, und die für den Hersteller zuständige Überwachungsbehörde.
2. Modul D (Qualitätssicherung Produktion)
2.1 Dieses Modul beschreibt die Variante des Qualitätssicherungsverfahrens, bei dem der Hersteller, der ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung von Explosivstoffen unterhält, sicherstellt und erklärt, daß die dem EG-Baumuster nachgefertigten Explosivstoffe dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entsprechen und die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Dem CE-Zeichen wird das Zeichen der benannten Stelle, die für die Überwachung des Qualitätssicherungssystems zuständig ist, hinzugefügt.
2.2 Das in Nummer 2.1 Satz 1 genannte Qualitätssicherungssystem gilt als zugelassen, wenn das vom Hersteller der Explosivstoffe angewendete System von einer für die Durchführung des Moduls D benannten Stelle seiner Wahl unter Anwendung der Norm DIN/EN/ISO 9002 (Ausgabe: August 1994) oder nach gleichwertigen Verfahren bewertet worden ist. Die benannte Stelle teilt dem Hersteller die Entscheidung über die Bewertung schriftlich mit.
2.3 Der Hersteller verpflichtet sich, die aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem resultierenden Verpflichtungen zu erfüllen und das System stets funktionsfähig zu halten. Die Einhaltung der Verpflichtung durch den Hersteller wird durch die benannte Stelle in Form regelmäßiger Nachprüfungen überwacht. Über die Nachprüfungen werden von der benannten Stelle schriftliche Berichte gefertigt.
3. Modul E (Qualitätssicherung Produkt)
3.1 Dieses Modul beschreibt die Variante des Qualitätssicherungsverfahrens, bei dem der Hersteller, der ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Prüfung und Endabnahme der dem EG-Baumuster nachgefertigten Explosivstoffe unterhält, sicherstellt und erklärt, daß die nachgefertigten Explosivstoffe dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entsprechen und die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Dem CE-Zeichen wird das Zeichen der benannten Stelle, die für die Überwachung des Qualitätssicherungssystems zuständig ist, hinzugefügt.
3.2 Die Nummern 2.2 und 2.3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Norm DIN/EN/ISO 9003 (Ausgabe: August 1994) Anwendung findet.
4. Modul F (Prüfung bei Produkten)
4.1 Dieses Modul beschreibt die Variante des Qualitätssicherungsverfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß der dem EG-Baumuster nachgefertigte Explosivstoff von einer für die Durchführung des Moduls F benannten Stelle seiner Wahl geprüft wurde und der Explosivstoff dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entspricht und die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG erfüllt.
4.2 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozeß die Übereinstimmung der nachgefertigten Explosivstoffe mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster gewährleistet und die nachgefertigten Explosivstoffe den Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung genügen. Er bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
4.3 Die benannte Stelle nach Nummer 4.1 prüft an für die laufende Produktion repräsentativen Proben des Explosivstoffs, ob diese dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen EG-Baumuster entsprechen und die Anforderungen der Anlage 1a zu dieser Verordnung erfüllen. Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage 7 zu dieser Verordnung. Die benannte Stelle bringt auf jedem Explosivstoff ihr Zeichen an oder läßt dieses anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.
Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2 | Anlage 9 |
Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4 | Anlage 10 |
1. Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
1.1 Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller.
12 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen (Absender, Beförderer, Empfänger).
1.3 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der zuständigen Behörden nach § 36 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Gesetzes für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen.
1.4 Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffs, dessen Hersteller, die Herstellungsstätte und die UN-Nummer.
1.5 Die Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder die Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe.
1.6 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2. Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
2.1 Ausstehende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids.
2.2 Name und Anschrift des Antragstellers (Empfänger).
2.3 Name und Anschrift der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, soweit sie im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind.
2.4 Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffs, dessen Hersteller, die Herstellungsstätte und die UN-Nummer.
2.5 Die Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe.
2.6 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2.7 Nebenbestimmungen gemäß § 25a Abs. 4 für die Verbringung der Explosivstoffe.
Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4 02 05 | Anlage 11 |
1. Das Prüflabor muss ein Qualitätssicherungssystem nach EN ISO 9001:20001) oder einem vergleichbaren Verfahren betreiben.
2. Das Prüflabor muss in der Europäischen Union ansässig sein.
3. Die Qualitätssicherung erfolgt nach EN ISO 2859-1 1 mit folgenden Parametern:
Stichprobenumfang:
S3
Stichprobenanweisung: doppelt
Kritische Fehler: | AQL = 0,65 (Gefährdung von Leib und Leben wie z.B. Rohrkrepierer, Blindgänger, Zerleger in geringer Höhe) |
Hauptfehler: | AQL = 6,5 (z.B. Nichterlöschen von Effekten vor dem Auftreffen auf dem Boden) |
Nebenfehler: | AQL = 15 (z.B. nicht angezündete einzelne Sterne). |
1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
ENDE |