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Abschnitt XII
Ordnungswidrigkeiten

§ 46 98a 02 05

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Bescheinigung nicht dauerhaft einträgt oder die Bescheinigung nicht aufbewahrt,
  2. a. entgegen § 6a Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
  3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder inhaltlichen Beschränkung der Zulassung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
  4. a. einer vollziehbaren Auflage der EG-Baumusterprüfbescheinigung im Sinne des § 12a Abs. 2 zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem anderen überläßt,
  6. a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff ohne Anleitung einem anderen überlässt,
  7. entgegen § 16 explosionsgefährliche Stoffe ohne vorschriftsmäßige Verpackung einem anderen überläßt,
  8. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einem anderen überläßt, ohne sich von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder Verpackung der explosionsgefährlichen Stoffe oder von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des Sprengzubehörs überzeugt zu haben,
  9. sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen oder Sätzen der pyrotechnischen Gegenstände die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, oder der Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfungsnachweise nach § 20 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
  10. a. entgegen § 20 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV anderen überlässt oder selbst verwendet,
  11. einer Vorschrift des § 21 über das Feilbieten, das Überlassen oder die Gebrauchsanweisung oder des § 22 über den Vertrieb; das Überlassen oder das Ausstellen pyrotechnischer Gegenstände zuwiderhandelt,
  12. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 3 über die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder des § 23 Abs. 2 oder 5 über die Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerks zuwiderhandelt,
  13. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände abbrennt,
  14. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,
  15. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten beim Umgang mit Treibladungspulver oder Anzündhütchen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4 über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,
  16. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder Klasse I zum Sprengen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder Klasse I unterschiedlicher Widerstandsgruppen in einer Lieferung einem anderen überläßt,
  17. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem anderen überläßt oder verwendet oder
  18. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes zuwiderhandelt.

§ 47 98a 05

Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b des Gesetzes,
  2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
  3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  4. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3a und 3b des Gesetzes,

wird der Bundesanstalt übertragen.

Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 48

Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.

§ 49 98a

Sind Prüfungen und Untersuchungen von Explosivstoffen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach § 5 des Gesetzes in der bis zum 1. September 1998 geltenden Fassung von einer anderen als der in § 12a Abs. 4 genannten Stelle durchgeführt worden, ist diese verpflichtet, dem Zulassungsinhaber die ermittelten Prüfdaten zur Durchführung des EG-Baumusterprüfverfahrens zur Verfügung zu stellen. Aufwand und Auslagen der Prüfstelle können in entsprechender Anwendung der §§ 2 und 4 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz berechnet werden.

§ 50

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

.

Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 8 Abs. 1 Anlage 1 05

1. Pyrotechnische Gegenstände und Anzündmittel

1.1 Pyrotechnische Gegenstände

1- Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind.

2- Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein oder durch die Ursprungsverpackung des Herstellers so geschützt sein, daß durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang und Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3- Die Art der Anzündung eines pyrotechnischen Gegenstandes muß deutlich erkennbar oder aus der Beschriftung ersichtlich sein. Die Anzündstelle muß deutlich sichtbar sein.

4- Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen unbeabsichtigte Anzündung durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen, durch die Art und Form der Verpackung oder durch die Konstruktion des Gegenstandes gesichert sein. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände in ungeöffneter Ursprungsverpackung des Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) vertrieben werden.

5- Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.

6- Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen Splitter bilden.

1.2 Sätze pyrotechnischer Gegenstände

7- Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein.

8- Eine vierwöchige Lagerung bei 50 °C darf an den Sätzen eines pyrotechnischen Gegenstandes und am Gegenstand keine Veränderung hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion untereinander treten können, die zur Selbstentzündung führt oder eine Gefahrenerhöhung hervorruft.

9- In pyrotechnischen Sätzen dürfen nicht enthalten sein:

  1. Ammoniumsalze und Amine zusammen mit Chloraten,
  2. Metalle, Antimonsulfide oder Kaliumhexacyanoferrat (II) zusammen mit Chloraten.

Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß keine Mischungen der vorstehend genannten Art entstehen können.

10- In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 % nicht übersteigen. In Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für Knallkorken und Amorces darf der Chloratanteil bis auf 80 % des Satzgewichtes erhöht werden.


1.3 Besondere Anforderungen an die einzelnen Klassen

1.3.1 Klasse I: Kleinstfeuerwerk

11- Die Gesamtmasse der Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen die in den Absätzen 12 und 13 aufgeführten Gegenstände, darf nicht mehr als 3,0 g betragen.

12- In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen in Amorces und Party-Knallern, darf an Knallsatz nur maximal 2,5 mg Silberfulminat enthalten sein. In Tischfeuerwerken darf als Knallsatz nur maximal 0,5 g Nitrocellulose in Form von Kollodiumwolle (-watte) mit einem Stickstoffgehalt von maximal 12,6 % enthalten sein.

13- In Amorces und Party-Knallern dürfen nur chlorat- oder perchlorathaltige Knallsätze enthalten sein. Die Knallsatzmasse darf nicht größer sein als 7,5 mg je Amorces und 10 mg je Party-Knaller.

14- Bei Plastikamorces muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht und abgedeckt sein.

15- Anzünd- oder anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und höchstens 8s haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist.

16- Aufsteigende pyrotechnische Gegenstände, Batterien, Kombinationen, Schwärmer, pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz und Raketen sind nicht zulässig. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit akustischer Wirkung, ausgenommen Amorces und Party-Knallern, darf in 1,0 m Entfernung ein Schalldruckpegel von 120 dB (AI) bzw. 120 dB (Apeak) nicht überschritten werden.

1.3.2 Klasse II: Kleinfeuerwerk

17- Die Gesamtmasse aller Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen Raketen, Batterien und Kombinationen, darf nicht mehr als 50 g betragen. Bei Kombinationen und Batterien darf die Gesamtmasse der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 200 g betragen; für Einzelteile gilt Satz 1. Bei Kombinationen und Batterien mit Knallkörpern darf die Gesamtmasse der Knallsätze nicht mehr als 25 g betragen.

18- Bei Raketen darf die Gesamtmasse der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der Anteil an pyrotechnischen Sätzen, die nicht als Treibsatz dienen, nicht mehr als 10 g betragen.

19- In einem pyrotechnischen Gegenstand oder einem Bauteil einer Batterie . oder Kombination darf der Knallsatz nur Schwarzpulver enthalten; die Satzmasse darf 6 g nicht überschreiten.

20- Bei Knallkörpern, ausgenommen umwickelte kubische Knallkörper, darf die Wandstärke der Satzumhüllung nicht mehr als 3,5 mm betragen. Dies gilt nicht, wenn die Satzumhüllung ohne Verwendung von Klebstoffen und Bindemitteln aus. Papier mit einer flächenbezogenen Masse von maximal 150 g/m2 hergestellt ist und die Prüfung ergibt, daß keine gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm Wandstärke eintreten, oder die Satzumhüllung aus Kunststoff besteht und die Prüfung ergibt, daß keine gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimten Papier mit 3,5 mm Wandstärke eintreten.

21- Umwickelte kubische Knallkörper dürfen neben einer maximal 2 mm starken Satzumhüllung aus Pappe nicht mehr als 3 Umwicklungen (2 Lagen je Fläche) mit einer geleimten Hanf- oder Papierschnur von 2 mm Durchmesser haben.

22- Anzünd- und anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3,0 und höchstens 8,0 s haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist. Batterien und Kombinationen mit einer Satzmasse von mehr als 50 g müssen mit einer zweiten, abgedeckten Anzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3,0 und höchstens 8,0 s versehen sein.

23- Raketen, Feuertöpfe - ausgenommen Feuertöpfe mit Bodenfeuerwirbeln oder Fröschen - Feuerwerksbomben, Römische Lichter und Batterien und Kombinationen, in denen diese Gegenstände enthalten sind, müssen die in ihnen enthaltenen pyrotechnischen Bauteile und Effektladungen so hoch ausstoßen, daß deren Rückstände nicht brennend auf die Erde fallen.

24- Schwärmer und pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz sind nur als Baugruppe von Raketen, Batterien oder Kombinationen zulässig.

25- Doppelschläge müssen se beschaffen sein, daß sie nur gerichtet aufsteigen können.

26- Für Gegenstände mit Knallwirkung gilt der Absatz 6 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8,0 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung dürfen keine brennenden oder glimmenden Splitter entstehen. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit akustischer Wirkung darf in 8 m Entfernung ein Schalldruckpegel von 120 dB (AI) bzw. 120 dB (Apeak) nicht überschritten werden.

1.3.3 Klasse III: Mittelfeuerwerk

27- Die Masse der pyrotechnischen Sätze eines nicht aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen Raketen, darf nicht mehr als 250 g betragen; bei Raketen darf die Gesamtmasse der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 75 g betragen. Einzelteile sind Bauteile, die für sich funktionsfähige pyrotechnische Gegenstände sind.

28- Werden mehrere Einzelteile zu einem Gegenstand der Klasse III zusammengesetzt, so darf die Gesamtmasse der pyrotechnischen Sätze des zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen bei Wasserfällen, nicht mehr als 800 g betragen; bei Wasserfällen darf die Satzmasse bis zu 1 200 g betragen.

29- In einem zusammengesetzten Gegenstand dürfen, mit Ausnahme bei Lichterbildern, nicht mehr als 12 Einzelteile vereinigt sein. Lichter und Lanzen werden hierbei nicht mitgerechnet. Lichterbilder sind Gegenstände, bei denen als Einzelteile ausschließlich Lichter und Lanzen verwendet werden.

30- In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 100 g Schwarzpulver oder 50 g eines anderen Nitratgemisches enthalten sein.

31- In einem Einzelteil eines aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes darf an Knallsatz nicht mehr als 15 g Schwarzpulver oder 6 g Nitratknallsatz enthalten sein.

32- In einer Rakete darf an Knallsatz nicht mehr als 40 g Schwarzpulver oder 20 g Nitratknallsatz enthalten sein.

33- Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g eines Nitrat-Schwefel-AluminiumGemisches enthalten.

34- Sind in einem Gegenstand verschiedene Knallsätze enthalten, so darf die Gesamtmasse dieser Sätze nicht größer sein als 50 g.

35- Für Gegenstände mit Knallwirkung - ausgenommen Raketen - gilt der Absatz 6 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit akustischer Wirkung darf in 15,0 m Entfernung ein Schalldruckpegel von 120 dB (AI) bzw. 120 dB (Apeak) nicht überschritten werden.

36- Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 5,0 und höchstens 13,0 s haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist. Batterien und Kombinationen müssen mit einer zweiten, abgedeckten Anzündung mit einer Brenndauer von mindestens 5,0 und höchstens 13,0 s versehen sein. .

37- Für Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben und Römische Lichter gilt Absatz 23 entsprechend.

38- Für die Beschaffenheit von Doppelschlägen gilt Absatz 25 entsprechend.

1.3.4 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke

39- Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen der Absätze 7, 8 und 9.

40- In Knallsätzen sind Schwarzpulver, andere Nitratgemische, Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von maximal 12,6 % und Perchloratgemische zulässig.

41- Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, daß die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen zusammen mit Chloraten in raucherzeugenden Gemischen zulässig ist, wenn die Zusammensetzung des pyrotechnischen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet.

42- Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2 gelten nicht die Absätze 5 und 6.

43- Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen
    1. nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,
    2. keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für 0,1 kg beträgt,
    3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Splitter zerlegt werden.
  2. Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen, dürfen
    1. nicht mehr als 0,5 kg Satz, bei Bengalfeuer oder Bengalsatz nicht mehr als 2,5 kg enthalten,
    2. keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für 0,1 kg beträgt,
    3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Splitter zerlegt werden.
  3. Gegenstände mit Schallwirkung dürfen
    1. als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-Aluminium-Knallsatzes enthalten,
    2. bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Splitter zerlegt werden.
  4. Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen
    1. keinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,
    2. keine Wirksätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für 0,1 kg beträgt,
    3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Splitter zerlegt werden.
  5. Raketen dürfen nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten.
  6. Gegenstände mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen nicht mehr als 10 g Satz enthalten und durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht werden können.

44- Knallkorken sind Gegenstände der Unterklasse T1. Für sie gelten folgende Anforderungen:

  1. Die Körper dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkannten korkähnlichen Massen bestehen.
  2. Die Körper müssen eine zentrisch angeordnete zylindrische Vertiefung zur Aufnahme eines Pappnäpfchens haben.
  3. Das zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des Körpers so eingesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.
  4. Es dürfen nur chlorat- oder perchlorathaltige Knallsätze verwendet werden. Der Knallsatz muß neutral reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt. Seine Zusammensetzung muß beim Abschuß die Zerlegung des Körpers gewährleisten.
  5. Ein Knallkorken darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.
  6. Der Hohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus widerstandsfähigem Papier verschlossen sein.

45- Liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale des Absatzes 43 (sowie des Absatzes 46 Satz 1) nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkmale der Unterklassen T1 und T2 in eine dieser Unterklassen einzuordnen.

46- Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenstände der Unterklasse T2. Das gleiche gilt für pyrotechnische Munition für technische Zwecke, die zur Verwendung in Geräten zum einmaligen Abschießen bestimmt sind.

47- Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion oder zu einer bestimmungsgemäß nicht beabsichtigten Zerstörung gebracht werden können.

48- Bühnenfeuerwerk ist der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn es dem Absatz 43 und folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Nebel- und Rauchmittel dürfen
    1. keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,
    2. beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen,
    3. rußbildende Stoffe nicht enthalten,

    nur an einem festen Standort abgebrannt werden.

  2. Leuchtmittel dürfen
    1. von den Anforderungen des Absatzes 48 Buchstabe a Nr. 1 bis 3 nicht abweichen,
    2. keine gefährlichen Funken oder abtropfende Schlacke bilden, wenn sie in der Hand gehalten werden,
    3. nur in der Hand gehalten werden, wenn durch Handgriffe eine gefahrlose Handhabung gewährleistet ist.
  3. Funkensprühende Mittel dürfen
    1. bei einer unbeabsichtigten Explosion keine gefährlichen Splitter bilden,
    2. eine Sprühweite von nicht mehr als 5 m und eine Brenndauer von nicht mehr als 20s besitzen,
    3. einen pyrotechnischen Satz von nicht mehr als 50 g enthalten,
    4. keine Gemische aus Bariumnitrat, Schwefel und Aluminium enthalten,
    5. keine Verbrennungsprodukte oder Funken entwickeln, die außerhalb des Umkreises der Sprühweite leicht entflammbare Materialien entzünden können.
  4. Nitrocellulose (max. 12,6 % N), insbesondere verarbeitet als Wolle (Watte), Papier, Schnüre, darf
    1. bei der Aufbewahrung nicht weniger als 25 % Feuchte enthalten,
    2. bis zu 50 g, bezogen auf die Trockensubstanz, in eine Ursprungsverpackung gepackt sein.
  5. Mittel mit akustischer Wirkung dürfen
    1. bei anzündbaren Gegenständen nur eine Zündverzögerung besitzen, die maximal 1 s vom Mittelwert abweicht,
    2. von den Anforderungen des Absatzes 26 nicht abweichen.
  6. Blitzeffekte dürfen
    1. keine Umhüllung besitzen, die den Anforderungen des Absatzes 8 widerspricht,
    2. nur elektrisch ausgelöst werden,
    3. durch Funken keine Brandgefahr verursachen,
    4. nicht mehr als 15 g Satz enthalten.
  7. Anderes Bühnenfeuerwerk darf in seiner Wirkung nicht gefährlicher sein als die anderen Gegenstände des Absatzes 48.
  8. Gegenstände des Bühnenfeuerwerks, die gefährlicher sind als Gegenstände des Bühnenfeuerwerks der Unterklasse T1, sind der Unterklasse T2 zuzuordnen.

1.3.5 Anzündmittel für pyrotechnische Zwecke

49- Pyrotechnische Anzündmittel müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind.

50- Für die Beschaffenheit von pyrotechnischen Anzündmitteln und deren Sätzen gelten die Absätze 2 und 8 entsprechend.

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