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Abschnitt XII
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
wird der Bundesanstalt übertragen.
Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlußvorschriften
Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.
Sind Prüfungen und Untersuchungen von Explosivstoffen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach § 5 des Gesetzes in der bis zum 1. September 1998 geltenden Fassung von einer anderen als der in § 12a Abs. 4 genannten Stelle durchgeführt worden, ist diese verpflichtet, dem Zulassungsinhaber die ermittelten Prüfdaten zur Durchführung des EG-Baumusterprüfverfahrens zur Verfügung zu stellen. Aufwand und Auslagen der Prüfstelle können in entsprechender Anwendung der §§ 2 und 4 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz berechnet werden.
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 8 Abs. 1 | Anlage 1 05 |
1. Pyrotechnische Gegenstände und Anzündmittel
1.1 Pyrotechnische Gegenstände
1- Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind.
2- Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein oder durch die Ursprungsverpackung des Herstellers so geschützt sein, daß durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang und Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
3- Die Art der Anzündung eines pyrotechnischen Gegenstandes muß deutlich erkennbar oder aus der Beschriftung ersichtlich sein. Die Anzündstelle muß deutlich sichtbar sein.
4- Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen unbeabsichtigte Anzündung durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen, durch die Art und Form der Verpackung oder durch die Konstruktion des Gegenstandes gesichert sein. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände in ungeöffneter Ursprungsverpackung des Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) vertrieben werden.
5- Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.
6- Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen Splitter bilden.
1.2 Sätze pyrotechnischer Gegenstände
7- Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein.
8- Eine vierwöchige Lagerung bei 50 °C darf an den Sätzen eines pyrotechnischen Gegenstandes und am Gegenstand keine Veränderung hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion untereinander treten können, die zur Selbstentzündung führt oder eine Gefahrenerhöhung hervorruft.
9- In pyrotechnischen Sätzen dürfen nicht enthalten sein:
Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß keine Mischungen der vorstehend genannten Art entstehen können.
10- In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 % nicht übersteigen. In Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für Knallkorken und Amorces darf der Chloratanteil bis auf 80 % des Satzgewichtes erhöht werden.
1.3 Besondere Anforderungen an die einzelnen Klassen
1.3.1 Klasse I: Kleinstfeuerwerk
11- Die Gesamtmasse der Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen die in den Absätzen 12 und 13 aufgeführten Gegenstände, darf nicht mehr als 3,0 g betragen.
12- In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen in Amorces und Party-Knallern, darf an Knallsatz nur maximal 2,5 mg Silberfulminat enthalten sein. In Tischfeuerwerken darf als Knallsatz nur maximal 0,5 g Nitrocellulose in Form von Kollodiumwolle (-watte) mit einem Stickstoffgehalt von maximal 12,6 % enthalten sein.
13- In Amorces und Party-Knallern dürfen nur chlorat- oder perchlorathaltige Knallsätze enthalten sein. Die Knallsatzmasse darf nicht größer sein als 7,5 mg je Amorces und 10 mg je Party-Knaller.
14- Bei Plastikamorces muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht und abgedeckt sein.
15- Anzünd- oder anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und höchstens 8s haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist.
16- Aufsteigende pyrotechnische Gegenstände, Batterien, Kombinationen, Schwärmer, pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz und Raketen sind nicht zulässig. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit akustischer Wirkung, ausgenommen Amorces und Party-Knallern, darf in 1,0 m Entfernung ein Schalldruckpegel von 120 dB (AI) bzw. 120 dB (Apeak) nicht überschritten werden.
1.3.2 Klasse II: Kleinfeuerwerk
17- Die Gesamtmasse aller Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen Raketen, Batterien und Kombinationen, darf nicht mehr als 50 g betragen. Bei Kombinationen und Batterien darf die Gesamtmasse der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 200 g betragen; für Einzelteile gilt Satz 1. Bei Kombinationen und Batterien mit Knallkörpern darf die Gesamtmasse der Knallsätze nicht mehr als 25 g betragen.
18- Bei Raketen darf die Gesamtmasse der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der Anteil an pyrotechnischen Sätzen, die nicht als Treibsatz dienen, nicht mehr als 10 g betragen.
19- In einem pyrotechnischen Gegenstand oder einem Bauteil einer Batterie . oder Kombination darf der Knallsatz nur Schwarzpulver enthalten; die Satzmasse darf 6 g nicht überschreiten.
20- Bei Knallkörpern, ausgenommen umwickelte kubische Knallkörper, darf die Wandstärke der Satzumhüllung nicht mehr als 3,5 mm betragen. Dies gilt nicht, wenn die Satzumhüllung ohne Verwendung von Klebstoffen und Bindemitteln aus. Papier mit einer flächenbezogenen Masse von maximal 150 g/m2 hergestellt ist und die Prüfung ergibt, daß keine gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm Wandstärke eintreten, oder die Satzumhüllung aus Kunststoff besteht und die Prüfung ergibt, daß keine gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimten Papier mit 3,5 mm Wandstärke eintreten.
21- Umwickelte kubische Knallkörper dürfen neben einer maximal 2 mm starken Satzumhüllung aus Pappe nicht mehr als 3 Umwicklungen (2 Lagen je Fläche) mit einer geleimten Hanf- oder Papierschnur von 2 mm Durchmesser haben.
22- Anzünd- und anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3,0 und höchstens 8,0 s haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist. Batterien und Kombinationen mit einer Satzmasse von mehr als 50 g müssen mit einer zweiten, abgedeckten Anzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3,0 und höchstens 8,0 s versehen sein.
23- Raketen, Feuertöpfe - ausgenommen Feuertöpfe mit Bodenfeuerwirbeln oder Fröschen - Feuerwerksbomben, Römische Lichter und Batterien und Kombinationen, in denen diese Gegenstände enthalten sind, müssen die in ihnen enthaltenen pyrotechnischen Bauteile und Effektladungen so hoch ausstoßen, daß deren Rückstände nicht brennend auf die Erde fallen.
24- Schwärmer und pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz sind nur als Baugruppe von Raketen, Batterien oder Kombinationen zulässig.
25- Doppelschläge müssen se beschaffen sein, daß sie nur gerichtet aufsteigen können.
26- Für Gegenstände mit Knallwirkung gilt der Absatz 6 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8,0 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung dürfen keine brennenden oder glimmenden Splitter entstehen. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit akustischer Wirkung darf in 8 m Entfernung ein Schalldruckpegel von 120 dB (AI) bzw. 120 dB (Apeak) nicht überschritten werden.
1.3.3 Klasse III: Mittelfeuerwerk
27- Die Masse der pyrotechnischen Sätze eines nicht aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen Raketen, darf nicht mehr als 250 g betragen; bei Raketen darf die Gesamtmasse der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 75 g betragen. Einzelteile sind Bauteile, die für sich funktionsfähige pyrotechnische Gegenstände sind.
28- Werden mehrere Einzelteile zu einem Gegenstand der Klasse III zusammengesetzt, so darf die Gesamtmasse der pyrotechnischen Sätze des zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen bei Wasserfällen, nicht mehr als 800 g betragen; bei Wasserfällen darf die Satzmasse bis zu 1 200 g betragen.
29- In einem zusammengesetzten Gegenstand dürfen, mit Ausnahme bei Lichterbildern, nicht mehr als 12 Einzelteile vereinigt sein. Lichter und Lanzen werden hierbei nicht mitgerechnet. Lichterbilder sind Gegenstände, bei denen als Einzelteile ausschließlich Lichter und Lanzen verwendet werden.
30- In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 100 g Schwarzpulver oder 50 g eines anderen Nitratgemisches enthalten sein.
31- In einem Einzelteil eines aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes darf an Knallsatz nicht mehr als 15 g Schwarzpulver oder 6 g Nitratknallsatz enthalten sein.
32- In einer Rakete darf an Knallsatz nicht mehr als 40 g Schwarzpulver oder 20 g Nitratknallsatz enthalten sein.
33- Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g eines Nitrat-Schwefel-AluminiumGemisches enthalten.
34- Sind in einem Gegenstand verschiedene Knallsätze enthalten, so darf die Gesamtmasse dieser Sätze nicht größer sein als 50 g.
35- Für Gegenstände mit Knallwirkung - ausgenommen Raketen - gilt der Absatz 6 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit akustischer Wirkung darf in 15,0 m Entfernung ein Schalldruckpegel von 120 dB (AI) bzw. 120 dB (Apeak) nicht überschritten werden.
36- Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 5,0 und höchstens 13,0 s haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist. Batterien und Kombinationen müssen mit einer zweiten, abgedeckten Anzündung mit einer Brenndauer von mindestens 5,0 und höchstens 13,0 s versehen sein. .
37- Für Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben und Römische Lichter gilt Absatz 23 entsprechend.
38- Für die Beschaffenheit von Doppelschlägen gilt Absatz 25 entsprechend.
1.3.4 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
39- Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen der Absätze 7, 8 und 9.
40- In Knallsätzen sind Schwarzpulver, andere Nitratgemische, Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von maximal 12,6 % und Perchloratgemische zulässig.
41- Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, daß die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen zusammen mit Chloraten in raucherzeugenden Gemischen zulässig ist, wenn die Zusammensetzung des pyrotechnischen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet.
42- Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2 gelten nicht die Absätze 5 und 6.
43- Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:
44- Knallkorken sind Gegenstände der Unterklasse T1. Für sie gelten folgende Anforderungen:
45- Liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale des Absatzes 43 (sowie des Absatzes 46 Satz 1) nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkmale der Unterklassen T1 und T2 in eine dieser Unterklassen einzuordnen.
46- Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenstände der Unterklasse T2. Das gleiche gilt für pyrotechnische Munition für technische Zwecke, die zur Verwendung in Geräten zum einmaligen Abschießen bestimmt sind.
47- Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion oder zu einer bestimmungsgemäß nicht beabsichtigten Zerstörung gebracht werden können.
48- Bühnenfeuerwerk ist der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn es dem Absatz 43 und folgenden Anforderungen entspricht:
nur an einem festen Standort abgebrannt werden.
1.3.5 Anzündmittel für pyrotechnische Zwecke
49- Pyrotechnische Anzündmittel müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung handhabungssicher sind.
50- Für die Beschaffenheit von pyrotechnischen Anzündmitteln und deren Sätzen gelten die Absätze 2 und 8 entsprechend.
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