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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 23. Juni 1998
(BGBl. I 530)


.
(Anm. d. Red.: Nur zur Information, da durch aktuelle Änderungen unwirksam)

Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: wie: Inhaltsverzeichnis

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Worte "die Beförderung" werden durch die Worte "das Inverkehrbringen, das Verbringen, das Überlassen an andere" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird vor dem Wort "Schnellauslösevorrichtungen" das Wort "pyrotechnischen" eingefügt.

ccc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) pyrotechnischen Auslösevorrichtungen von Airbag-Druckgasspeichem mit einem pyrotechnischen Satz von nicht mehr als 2 g, wenn diese fest mit dem Druckgefäß verbunden sind und in dieser Anordnung durch Schlag oder Brand nicht zerstört oder zur Explosion gebracht werden können;".

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Einleitungssatz werden die Worte "die Beförderung," gestrichen und nach dem Wort "Einfuhr" die Worte ", das Verbringen" eingefügt; Buchstabe a wird aufgehoben.

bbb) Die Buchstaben b und c werden Buchstaben a und b.

ccc) In Buchstabe a werden das Wort "Zündhütchen" durch "Anzündhütchen" und das Wort "Zündsatz" durch "Anzündsatz" ersetzt.

ddd) In Buchstabe b wird das Wort "Zündpillen" durch das Wort "Anzündpillen" und das Wort "Zündlamellen" durch das Wort "Anzündlamellen" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Worte "die Beförderung und" gestrichen; das Wort "Zündhölzern" wird durch das Wort "Anzündern" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden die Worte "die Beförderung und" gestrichen.

ee) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Verarbeiten" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt und nach dem Wort "Hilfsstoffe" der Gliedsatz ", die nicht Explosiv-stoffe im Sinne des Gesetzes sind," eingefügt; das Wort "Befördern" wird durch das Wort "Transportieren" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

"1. das Aufbewahren von elektrischen Anzündem, Anzündschnüren und Anzündern für Anzündschnüre; dies gilt nicht für offene Anzündschnüre (Stoppinen) und elektrische Anzünder mit Sprengkapseln,".

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 4" durch die Angabe " § 6 Abs. 3" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Befördern" durch das Wort "Verbringen" und das Wort "befördert" durch das Wort "verbracht" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe " § 15 Abs. 1" wird die Angabe "und 6" eingefügt; nach dem Wort "Aufbewahren" wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Die Worte "und Befördern" werden gestrichen.

cc) Nach dem Wort "Einführen" werden die Worte "und Verbringen" eingefügt.

dd) In Nummer 1 werden hinter dem Wort "Böllerpulver" die Worte "zum eigenen Verbrauch" und nach dem Wort "schießen" die Worte "oder durch Jäger" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach der Angabe "5" wird die Angabe ", 5a" eingefügt.

bbb) In Nummer 1 werden nach den Worten "den Erwerb" die Worte,", das Verbringen" eingefügt; die Worte "Sprengstoffen, Treibstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Sätzen (Explosivstoffen)" werden ersetzt durch die Worte "Explosivstoffen` pyrotechnischen Sätzen"; vor dem Wort "explosionsgefährlichen" wird das Wort "sonstigen" eingefügt.

bb) Satz 4 wird gestrichen.

b) In Absatz 2 wird vor dem Wort "explosionsgefährlichen" das Wort "sonstigen" eingefügt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Explosivstoffen" durch die Worte "pyrotechnischen Sätzen" ersetzt; vor dem Wort "explosionsgefährlichen" wird das Wort "sonstigen" eingefügt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die §§ 5a` 7, 10 bis 13 und 16 des Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit Explosivstoffen in Mengen bis zu 3 kg umgegangen wird. Der Vertrieb und das Überlassen dieser Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

"1. pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht und an eine militärische, polizeiliche oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder ihr überlassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Stoffe und Gegenstände den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter betreffen,".

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

"2. pyrotechnische Sätze und Sprengzubehör, die für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prüfung der zuständigen Bundesbehörde überlassen werden,".

cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Explosivstoffe" wird durch die Worte "pyrotechnische Sätze und Sprengzubehör" ersetzt. .

bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "eingeführt" die Worte "oder verbracht" eingefügt.

ccc) Im letzten Halbsatz werden die Worte "explosionsgefährlichen Stoffe" durch die Worte "Stoffe oder Gegenstände" ersetzt.

dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Worte "Explosivstoffe und" werden durch die Worte "pyrotechnische Sätze, Sprengzubehör und sonstige" ersetzt.*)
* Nummer 4 kann ersatzlos gestrichen werden, wenn die Versuchsgrube Tremonia geschlossen ist.

bbb) Nach dem Wort "eingeführt" wird das Wort ", verbracht" eingefügt.

ee) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Worte "Explosivstoffe und" werden durch die Worte "pyrotechnische Sätze und sonstige" ersetzt.

bbb) In Buchstabe a wird die Angabe " § 5 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe " § 5 Abs. 3" ersetzt.

ccc) Buchstabe d wird gestrichen.

ff) In Nummer 6 wird vor dem Wort "Schnellauslösevorrichtungen" das Wort "pyrotechnische" eingefügt.

gg) In den Nummern 8, 9 und 10 werden nach dem Wort "eingeführt" die Worte "oder verbracht" eingefügt; in Nummer 9 wird das Wort "Gegenstände" durch das Wort "Sätze" ersetzt.

hh) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden

aaa) die Worte "explosionsgefährlichen Stoffe" jeweils durch die Worte "Stoffe und Gegenstände" ersetzt,

bbb) die Worte "des Bundesinstituts" durch die Worte "der zuständigen Bundesbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "explosionsgefährlichen Stoffen" durch die Worte "pyrotechnischen Sätzen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes" ersetzt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Dies gilt auch im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe c, sofern die Stoffe in Munition im Sinne des Waffengesetzes geladen werden sollen."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "explosionsgefährliche Stoffe" durch die Worte "pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes sowie auf Sprengzubehör" ersetzt; nach dem Wort "ausgeführt" werden die Worte "oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht" eingefügt.

5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

"wie eingefügt"

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird vor dem Wort "explosionsgefährliche" das Wort "und" durch die Worte "pyrotechnische Sätze und sonstige" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "eingeführt" das Wort", verbracht" eingefügt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

"3. elektrische Anzünder, Anzündschnüre Anzünder für Anzündschnüre sowie pyrotechnische Gegenstände."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vertrieb," die Worte "das Verbringen und" eingefügt; die Worte "und das Befördern" werden gestrichen. Außerdem werden am Ende des Satzes 1 nach der Bezeichnung T1 folgende Worte eingefügt:

"sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten Modellraketen und die hierfür bestimmten Anzündmittel."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Befördern" durch das Wort "Verbringen" ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Befördern" gestrichen.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

"2. die auf Grund § 36 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörden, soweit diese für Prüfaufgaben bestimmt sind,".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "das Befördern und" gestrichen und nach dem Wort "Einfuhr" die Worte "und das Verbringen" eingefügt.

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:

"7. den obersten Bundesbehörden nachgeordnete Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaffung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände gehört,".

cc) Nummer 8 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "und das Befördern" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Befördern" durch das Wort "Verbringen" ersetzt.

d) In Absatz. 4 wird das Wort "Befördern" durch das Wort "Verbringen" ersetzt.

8. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefaßt:

"Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe".

9. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wIrd wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Explosivstoffe und" durch die Worte "Pyrotechnische Sätze und sonstige" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort CUnion" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "kann" die Worte "für pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör" eingefügt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben; Absatz 4 wird AbSatz 3.

10. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:  " wie eingefügt" 

11. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Explosivstoffe" das Wort "und" durch die Worte ", pyrotechnische Sätze sowie sonstige" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Sprengschnüre und Anzündschnüre müssen einen farbigen Kennfaden, der für die Herstellungsstätte charakteristisch ist, enthalten.

(5) Zündrnittel müssen ein Zeichen für die Herstellungsstätte aufweisen."

12. § 8 wird wie folgt neu gefaßt:

" § 8

Die Zulassungsbehörde hat für pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefähiliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 ünd 2 des Gesetzes und für Sprengzubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. Das Zulassun9szeichefl besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt "BAM", dem in der Anlage 2 für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden Kennummer. Satz 2 findet entsprechende Anwendung für das ldentifikationszeichen nach § 5a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes."

 

13. In der Überschrift des Abschnitts III werden die Worte "; Zulassung zur Erprobungszwecken mit dem Vorbehalt des Widerrufs" durch die Worte "von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen exploslonsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Kortformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe" ersetzt.

14. § 9 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "von" die Worte "pyrotechnischen Sätzen, sonstigen" eingefügt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:

"(2) Wird die Zulassung eines pyrotechnischen Satzes, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör beantragt, der nach den Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt werden, ob

1. bei pyrotechnischen Sätzen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder

2. bei pyrotechnischen Gegenständen und Sprengzubehör die Gegenstände in Beschaffenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar sind.

(3) Zuständig für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Zulassungsbehörde. Für die Prüfung von Sprengzubehör findet § 12a Abs. 4 Satz 2 entsprechende Anwendung."

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

15. § 10 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

es) Nach dem Wort "Antrag" werden die Worte "auf Zulassung" eingefügt.

.bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort "explosionsgefährlichen" die Worte "pyrotechnischen Satzes, des sonstigen" eingefügt.

cc) In Nummer 3 zweiter Halbsatz werden nach . dem Wort "Zusammensetzung" die Worte "des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes" eingefügt und die Worte "der explosionsgefährliche Stoff durch die Worte "dieser Stoff" ersetzt.

dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

"4. bei der Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen die Form des Zeichens für die Herstellvrigsstätte, sofern sich die Kennzeichnung mit dem Namen der Herstellungsstätte wegen der geringen Größe des Gegenstandes auf diesem nicht anbringen läßt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben, die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

16. § 11 wird auf gehoben.

17. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "explosionsgefährlichen Stoffes" durch die Worte "pyrotechnischen Satzes, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes" ersetzt.

es) In Nummer 1 werden vor dem Wort "explosionsgefährlichen" die Worte "pyrotechnischen Satzes, des sonstigen" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Herstellers" die Worte ", seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Verbringers"eingefügt.

18. Nach § 12 werden folgende neue §§ 12a bis 1 2c eingefügt: " wie eingefügt "

19. § 13 wird wie folgt gefaßt: " wie eingefügt "

20. Die Überschrift des Abschnitts IV wird wie folgt neu gefaßt:

"Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das Überlassen an andere".

21. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte .oder einführt" durch die Worte ", einführt oder verbringt ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Name" das Wort "(Firma)" eingefügt.

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

"3. bei pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör: Kennzeichen der Herstellungsstätte nach § 10 Abs. 1 Nr. 4,".

ccc) In Nummer 4 werden vor dem Wort "das" die Worte "bei pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör:" eingefügt.

ddd) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:

"4a. bei Explosivstoffen: das CE-Zeichen nach Anlage 5, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6a Abs. 1 Satz 3 oder des Konformitätsnachweises nach § 6a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 8 Nr. 4 auch das Kennzeichen der benannten Stelle;

4b. bei Explosivstoffen: das Identifikationszeichen nach § 5a Abs. 1

Satz 2 des Gesetzes,".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "oder einführt" werden durch die Worte", einführt oder verbringt" ersetzt; nach dem Wort "Bundesanstalt" werden die Worte "oder von dem Wehrwissenschaftlichen Institut" eingefügt. -

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Explosivstoffe, die aus dem Geltungsbereich des Gesetzes oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 5, 9,10, 17, 19, 22, 28, 60 und 61" durch die Angabe "Abs. 3, 9, 16, 19, 23, 27, 29, 32, 35, 39, 44, 50,55, 58,93 und 94" ersetzt.

bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Bei verpackten Explosivstoffen ist die Verpackung außerdem nach Absatz 1 Nr. 4a zu kennzeichnen, sofern die Verpackung des Versandstücks die einzige Verpackung ist und der Inhalt des Versandstücks nicht mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet ist. "

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Auf dem Explosivstoff dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit den Zeichen nach § 5a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes und nach Absatz 2 verwechselt werden können. Wird ein geprüfter Explosivstoff für vorschriftswidrig befunden und kann er nicht unmittelbar In einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt werden, ist er deutlich und auffällig als vorschriftswidrig, zu kennzeichnen. Unterliegt der Explosivstoff auch anderen zwingenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so darf das CE-Zeichen nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff auch diesen Vorschriften entspricht."

e) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte "oder zum sonstigen Verbringen in Länder außerhalb der Europäischen Union" gestrichen.

22. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "oder einführt" ersetzt durch die Worte ", einführt oder verbringt".

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "durchsichtigen" die Worte "oder in einer in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen" eingefügt; . das Wort "gezündet" wird durch das Wort "ausgelöst" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

"(5) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen in loser Form nur in Betrieben und ausschließlich zum Schnüren und zum Kessel- und Lassensprengen überlassen werden."

23. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Abschnitt 1, 2, 4 und 5" durch die Angabe "Abschnitt 1, 2, 3, 4, 6 und 7" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "Abschnitt 3" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.

24. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Hersteller" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt; nach dem Wort "Einführer" werden die Worte "oder Verbringer" eingefügt.

25. § 19 wird wie folgt gefaßt: " wie eingefügt "

26. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Worte "oder einführt" durch die Worte "einführt oder verbringt" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "einführt" die Worte "oder verbringt" eingefügt.

27. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "pyrotechnischen Zündmittel" durch das Wort "Anzündmittel" ersetzt.

28. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "zusammen mit anderen pyrotechnischen Gegenständen" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Bezeichnung "T1" die Worte angefügt "sowie Raketenmotore für die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten Modellraketen und die hierfür bestimmten Anzündmittel".

29. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Explosivstoffe" das Wort "und" durch die Worte ", pyrotechnische Sätze und sonstige" ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2; nach dem Wort "Explosivstoffen" werden die Worte "und pyrotechnischen Sätzen" ergänzt.

30. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: " wie eingefügt "

31. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Zündhütchen" durch das Wort "Anzündhütchen" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "der Anlage III der Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2344), Anlagenband zur Ausgabe Nr. 79" durch die Worte "den Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition (BAnz. Nr. 52a vom 15. März 1991), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

32. In § 27 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Brückenzünder A" die Worte "und Brückenanzünder A" eingefügt.

33. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "sowie über deren Beförderung" gestrichen.

34. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes kann vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden."

35. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "und deren Beförderung" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: " wie eingefügt "

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

"3. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken,".

bb) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:

"8. Kampfmittelbeseitigung - Sondergebiete"`.

cc) Nach Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. Verbringen, Empfangnahme, Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen für Personen, die nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 berechtigt sind."

d) In Absatz 4 werden hinter dem Wort "Sprengverfahren," die Worte "Verfahren der Kampfmittelbeseitigung," eingefügt.

e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten "die Sprengarbeiten ausführen," die Worte "in der Kampfmittelbeseitigung tätig sind, Explosivstoffe als Berechtigte nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter befördern," eingefügt.

36. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "oder diese Stoffe befördern" gestrichen.

b) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Ist eine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 Nr. 4 nicht nachgewiesen, kann der Lehrgang mit der Auflage anerkannt werden, daß der Nachweis des Versicherungsschutzes vor der erstmaligen Durchführung des Lehrgangs erfolgen muß."

37. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 und 5 wird gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl "10" durch die Zahl "5" ersetzt.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: " wie eingefügt "

38. In der Überschrift des Abschnitts IX wird das Wort "EG-Angehörige" durch die Worte "Bürger der Europäischen Union" ersetzt:

39. In § 38 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "befördern" durch das Wort "verbringen" ersetzt.

40. In § 39 Abs. 4 werden die Worte "oder Beförderung" gestrichen.

41. § 40 Abs. 6 wird aufgehoben.

42. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt: " wie eingefügt "

43. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Bundesinstituts" durch die Worte "Wehrwissenschaftlichen Instituts" ersetzt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

"4. einem Vertreter der benannten Stellen mit Ausnahme der Bundesanstalt,".

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "des Bundesrates" ersetzt durch die Worte "der Länder".

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Bundesinstituts" durch die Worte "Wehrwissenschaftlichen Instituts" ersetzt.

44. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. einer vollziehbaren Auflage der EG-Baumusterprüfbescheinigung im Sinne des § 12a Abs. 2 zuwiderhandelt,".

b) In Nummer 3 wird die Angabe "oder § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1" gestrichen.

c) Nummer 11 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die Nummern 11 bis 14.

d} In Nummer 11 wird das Wort "Zündhütchen" durch das Wort "Anzündhütchen" ersetzt.

e) In Nummer 12 werden nach dem Wort "Brückenzünder A" jeweils die Worte "oder Brückenanzünder A" eingefügt.

45. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird vor dem Wort "des" die Angabe "bis 1 b" eingefügt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c des Gesetzes, .

46. Nach § 48 wird folgender § 49 angefügt: " wie angefügt "

47. In § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 45 werden jeweils

a) die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium",

b) die Worte "dem Bundesminister" durch die Worte "dem Bundesministerium",

c) die Worte "des Bundesministers" durch die Worte "des Bundesministeriums"`

d) das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium"

ersetzt.

48. In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 1, § 38 Abs. 1 bis 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils

a) das Wort "Gemeinschaft" und das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union",

b) die Bezeichnungen "EG" und "(EG)" durch die Bezeichnungen "EU" und "(EU)"

ersetzt.

 

Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
vom 23. Juni 1998
(BGBl. I 530)

Artikel 3
Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

§ 4 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989 (BGBl. I S. 1620, 2458) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 werden die Worte "Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (Bundesinstitut)" durch die Worte "Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (Wehrwissenschaftliches Institut)" ersetzt.

2. In Absatz 5 wird das Wort "Bundesinstitut" durch die Worte "Wehrwissenschaftliche Institut" ersetzt.

 

Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
vom 23. Juni 1998
(BGBl. I 530)

Artikel 4
Aufhebung der Fünften Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Die Fünfte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1323) wird aufgehoben.

...

   

Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
vom 23. Juni 1998
(BGBl. I 530)

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1998 in Kraft.

ENDE