umwelt-online: 2. SprengV (1)

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2. SprengV - Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Vom 10. September 2002
(BGBl. I Nr. 65 vom 13.09.2002 S. 3543; 25.11.2003 S. 2340; 15.06.2005 S. 1626 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 06.03.2007 S. 261 07; 26.11.2010 S. 1643 10; 29.03.2017 S. 626 17)
Gl.-Nr.: 7134-2-2


§ 1 Anwendungsbereich 10 17

(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).

(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe

  1. auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,
  2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden,
  3. die sich im Arbeitsgang befinden,
  4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
  5. die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.

§ 2 Allgemeine Anforderungen 06 07 10

(1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren.

(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet ist. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

§ 3 Ausnahmen 10 17

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn

  1. eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.

§ 4 Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung 10

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben enthalten über

  1. die Bezeichnung der Stoffe,
  2. die chemische Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften der Stoffe,
  3. die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen, die Bruttomasse und das Volumen der Packstücke sowie das die Masse der Stoffe.

(2) (weggefallen)

(3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explosionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 des Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach Nummer 2.7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5 des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeitsgruppe zu. Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie führt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die folgende Angaben enthalten soll:

  1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
  2. die dem Produkt zugeordnete Lager- und Verträglichkeitsgruppe,
  3. die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und
  4. erforderlichenfalls besondere Sicherheitshinweise.

Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.

(4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr.

(5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat hierbei die von der Bundesanstalt oder von der zuständigen Stelle der Bundeswehr bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zugrunde zu legen.

§ 5 Bauartzulassung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung für Bauteile oder Systeme eines Lagers, insbesondere für Schranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen. Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über die Bauart und die Betriebsweise sowie etwa erforderliche Berechnungen beizufügen.

(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass ihr oder der von ihr bestimmten Stelle ein Baumuster zu überlassen ist.

(3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entscheidung über den Antrag verlangen, dass ein Gutachten einer von ihr zu bestimmenden sachverständigen Stelle vorgelegt wird.

(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller einen Zulassungsbescheid. Dieser muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. Art und Modellbezeichnung des Bauteils oder des Systems,
  3. die wesentlichen Merkmale des Bauteils oder des Systems,
  4. Art und Form des Zulassungszeichens,
  5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.

(5) Der Inhaber der Zulassung hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das Zulassungszeichen anzubringen.

§ 6 Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt

Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.

§ 8 (weggefallen)

§ 9 (Berlin-Klausel)

§ 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)

.

 zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)Anhang 05 10

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Explosivstoffe

sind Sprengstoffe, Treibstoffe (freibladungspulver, Treibladungen, Raketentreibstoffe), Zündmittel, pyrotechnische Munition, pyrotechnische Gegenstände, pyrotechnische Sätze und die zu deren Herstellung bestimmten explosionsgefährlichen Stoffe sowie die nach § 1 Abs. 2 SprengG gleichgestellten Stoffe und Gegenstände.

1.2 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe

sind explosionsgefährliche Stoffe, die nicht Explosivstoffe sind.

1.3 Durchsatz

ist der bei einem Brandversuch zum Zwecke der Zuordnung zu Lagergruppen ermittelte Quotient aus der Nettomasse des eingesetzten Stoffes (kg) und der gemessenen Brenndauer (min). Für die Lagergruppenzuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe wird das Abbrandverhalten eines Stoffes in seiner Verpackung, bezogen auf eine Nettomasse von 10.000 kg, durch den korrigierten Stoffdurchsatz Ak (kg/min) charakterisiert. In ihm sind das Maß der Vollständigkeit und Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrahlungsvermögen (Emissivität) der Flammen berücksichtigt.

1.4 Flugfeuer

sind brennende umherfliegende Teile aus einem Brand- oder Explosionsherd.

1.5 Lagerbereich

ist die zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe festgelegte Fläche.

1.6 Nettoexplosivstoffmasse (NEM)

Masse der Explosivstoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.

1.7 Nettomasse

Masse der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.

1.8 Ortsfeste Lager

sind betretbare und nicht betretbare Lager, die mit dem Erdboden fest verbunden sind oder länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben.

1.9 Ortsbewegliche Lager

sind Lager, die mit dem Erdboden nicht fest verbunden sind und nicht länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben.

1.10 Schutzabstände (Fernbereich)

sind die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzuhaltenden Abstände.

1.11 Sicherheitsabstände (Nahbereich)

sind die innerhalb eines Betriebes einzuhaltenden Abstände.

1.12 Sprengstücke

sind Teile explodierter Gegenstände nach Nummer 1.1.

1.13 Verkehrswege

sind Straßen, Schienen- und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte.

1.14 Wohnbereich

ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden gleich.

1.15 Wurfstücke

sind Teile des Lagers, seiner Einrichtungen oder der Verpackung, die bei einer Explosion entstehen und fortgeschleudert werden.

1.16 Zündstoffe

Stoffe, die bei Auslösung einer chemischen Reaktion schon in kleinen Massen detonieren.

2 Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem Lager

2.1 Allgemeines

(1) Die Anforderungen der Nummer 2 gelten für Explosivstoffe.

(2) Explosivstoffe dürfen im Freien und auf Fahrzeugen nicht aufbewahrt werden.

2.1.1 Lagergruppen

Die Explosivstoffe werden in vier Lagergruppen eingeteilt. Aus der Lagergruppe ergeben sich Sicherheitsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Schutz- und Sicherheitsabstände. Maßgebend für die Einteilung sind die Eigenschaften der Explosivstoffe, insbesondere ihr Verhalten in der Verpackung bei einem Brand, einer Deflagration oder Detonation und die sich daraus ergebenden Gefahren. Bei Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 wird die Schwere der Schäden und der Schadensbereich durch die Nettoexplosivstoffmasse bestimmt.

2.1.2 Lagergruppe 1.1

Die Explosivstoffe dieser Gruppe können in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen und durch Spreng- und Wurfstücke gefährdet. Bei starkmanteligen Gegenständen tritt eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein. Explosivstoffe, die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften der Unterklasse 1.5 zugeordnet sind, sind als Explosivstoffe der Lagergruppe 1.1 zu behandeln.

2.1.3 Lagergruppe 1.2

Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodierenden Gegenstände zu. Die Druckwirkung (Stoßwellen) der Explosionen ist auf die unmittelbare Umgebung beschränkt; an Bauwerken der Umgebung entstehen keine oder nur geringe Schäden. Die weitere Umgebung ist durch leichte Sprengstücke und durch Flugfeuer gefährdet. Fortgeschleuderte Gegenstände können beim Aufschlag explodieren und so Brände und Explosionen übertragen. Bei starkmanteligen Gegenständen tritt eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein. Explosivstoffe, die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften der Unterklasse 1.6 zugeordnet sind, sind als Explosivstoffe der Lagergruppe 1.2 zu behandeln.

2.1.4 Lagergruppe 1.3

Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können vereinzelt explodieren, einzelne brennende Packstücke und Gegenstände können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Sprengstücke ist gering. Die Bauten in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet.

2.1.5 Lagergruppe 1.4

Die Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. Die Auswirkungen sind weitgehend auf das Packstück beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine Explosion des gesamten Inhalts einer Packung hervor.

2.2 Allgemeine Anforderungen

2.2.1 Lage zu Zugängen

Explosivstoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf andere Weise gegeben ist.

2.2.2 Schutz- und Sicherheitsabstände

(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von Verkehrswegen mindestens die in Anlage 1 genannten Schutzabstände sowie von anderen schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und -anlagen und von anderen Lagern für Explosivstoffe mindestens die in Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände haben.

(2) Bei der Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände wird die Nettoexplosivstoffmasse zugrunde gelegt.

(3) Sind die an einem Ort gelagerten Explosivstoffe in Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unterteilung eine gleichzeitige Deflagration oder Detonation anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge zugrunde zu legen, die den größten Abstand erfordert.

(4) Werden Explosivstoffe mehrerer Lagergruppen zusammen gelagert, so ist die Summe der Nettoexplosivstoffmassen der Stoffe und Gegenstände aller Lagergruppen zugrunde zu legen und für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Berechnungsformel für diejenige Lagergruppe anzuwenden, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Nettoexplosivstoffmassen der Lagergruppe 1.4 bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, dass eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.

2.2.3 Brandschutz

(1) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann.

(2) Im Abstand bis zu 25 m von den Explosivstoffen (Brandschutzbereich) dürfen leicht entzündliche und brennbare Materialien nicht gelagert werden. In diesem Bereich darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden.

(3) Der Brandschutzbereich muss gekennzeichnet sein, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.

(4) Der Brandschutzbereich kann verkleinert werden, soweit der Brandschutz auf gleich wirksame Weise erreicht wird.

2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie

Elektrisch auslösbare Gegenstände dürfen nicht in Bereichen aufbewahrt werden, in denen elektromagnetische Felder (z.B. durch Ströme elektrischer Anlagen, Hochfrequenzenergie) in gefährlicher Weise auf sie einwirken können.

2.2.5 Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen

(1) Lager sind so zu errichten, dass Explosivstoffe gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutzmaßnahmen müssen der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die durch die missbräuchliche Verwendung der Explosivstoffe bewirkt werden kann, entsprechen.

(2) Lager für Zündmittel und gleichwertig zu schützende Explosivstoffe müssen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgenden Anforderungen genügen:

(3) Lager für Sprengstoffe und gleichwertig zu schützende Explosivstoffe müssen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgenden Anforderungen genügen:

(4) Lager für alle übrigen Explosivstoffe müssen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgenden Anforderungen genügen:

(5) Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 können teilweise entfallen, soweit ein gleichwertiger Schutz durch den Einbau von Gefahrenmeldeanlagen oder durch Bewachung gewährleistet ist.

(6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls- oder Einbruchshandlungen ermöglichen oder unterstützen können, sind außerhalb der Betriebszeiten in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten.

2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang

(1) Lager sind gegen das Eindringen von Grund- und Niederschlagswasser sowie gegen Überschwemmung zu schützen.

(2) Lager sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.

2.2.7 Sonstige Vorschriften

(1) Packstücke oder sonstige Behältnisse mit Explosivstoffen sind

(2) Explosivstoffe, die unbrauchbar sind oder deren Verwendung nicht mehr zulässig ist, sind gesondert und nach Arten getrennt aufzubewahren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen.

2.3 Nicht betretbare Lager

2.3.1 Allgemeines

(1) Die Lager müssen aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden. Sie müssen mit einer mindestens 0,1 m starken Betonsohle fest verbunden und entweder mit einer Erdüberschüttung von mindestens 0,6 m (bei Schranklagern 1,0 m) versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.

(2) .Die Lagerbelegung darf höchstens 1000 kg NEM betragen. Die Innenabmessungen müssen ausreichen, um das Lagergut ohne Gefahr handhaben zu können.

(3) Werden im Lager auch Zündmittel gelagert, muss für diese ein Fach vorhanden sein, das durch eine Trennwand abgeteilt ist und über eine eigene Schließvorrichtung verfügt. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation der Zündmittel auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.

(4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die Nettoexplosivstoffmasse aller Zündmittel höchstens 4 kg betragen. Die Nettoexplosivstoffmasse des einzelnen Zündmittels darf 5 g nicht übersteigen.

2.3.2 Bauart von Schranklagern

Für Schranklager, die entsprechend § 17 Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes ihrer Bauart nach zugelassen werden sollen, gelten die Anforderungen der Nummer 2.3.1 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend. Vorgefertigte Schranklager müssen eine ausreichend feste und widerstandsfähige Außenwandung haben.

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