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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Vom 27. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 42 vom 03.07.2017 S. 1966; 20.05.2021 S. 1194 21)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *

Artikel 1
StrlSchG - Strahlenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Strahlenschutzgesetzes

Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt geändert:

1. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befördert, die Kernmaterialien im Sinne der Anlage 1 Absatz 1 Nummer 5 zum Atomgesetz sind, ohne hierfür der Genehmigung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zu bedürfen, darf die Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung erstreckt. Die Vorlage der Bescheinigung ist entbehrlich, falls er selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b Absatz 1 des Atomgesetzes zu erbringen hat."(2) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befördert, die Kernmaterialien im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sind, ohne hierfür der Genehmigung nach § 27 Absatz 1 zu bedürfen, darf die Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, dass sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung erstreckt. Die Vorlage ist entbehrlich, falls er nicht selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b des Atomgesetzes zu erbringen hat."

2. (aufgehoben) 21

3. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 55 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist," durch die Wörter " § 78 bei geplanten Expositionssituationen" ersetzt.

bb) Satz 2

Expositionen von Einsatzkräften gelten als berufliche Strahlenexposition im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 31 der Strahlenschutzverordnung.

wird aufgehoben.

b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter " § 56 der Strahlenschutzverordnung" durch die Angabe " § 77" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3a wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Umgang:

  1. Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung von
    aa) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und
    bb) natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen auf Grund ihrer Radioaktivität, zur Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen,
  2. der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und
  3. das Aufsuchen, die Gewinnung und die Aufbereitung von Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes."

2. In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "; bei UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Anlagen nach den §§ 7 und 9b findet ein Erörterungstermin nicht statt, wenn das Vorhaben einer Genehmigung nach den für sonstige radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften bedarf" gestrichen.

3. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "ergeben" die Wörter ", und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der für die Beförderung der Kernbrennstoffe verantwortlichen natürlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzt" eingefügt.

4. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen" durch die Wörter "Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 10 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

5. § 9c wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes" werden ein Komma und die Wörter "des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.

b) Die Wörter "der auf Grund dieses Gesetzes" werden durch die Wörter "der auf Grund dieser Gesetze" ersetzt.

6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung

(1) Eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Verbringung nach der auf Grund des § 30 des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung beziehen.

(2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7, 9 oder 9b oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b kann sich auch auf einen genehmigungsbedürftigen Umgang nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes beziehen.

(3) Eine Genehmigung nach § 4 Absatz 1 kann sich auf eine genehmigungsbedürftige Beförderung nach § 27 des Strahlenschutzgesetzes beziehen, soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang handelt.

(4) Wer als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin oder anderweitig unter der Aufsicht stehend im Rahmen einer nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen Tätigkeit beschäftigt wird, bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz."

7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "(Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung)" gestrichen und werden nach dem Wort "erfolgt" die Wörter ", wer die Freigabe beantragen kann und welche Pflichten im Zusammenhang mit der Freigabe zu beachten sind, insbesondere, dass und auf welche Weise über diese Stoffe Buch zu führen und der zuständigen Behörde Mitteilung zu erstatten ist und welches Verfahren anzuwenden ist sowie welche Mitteilungspflichten bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Freigabe nicht mehr bestehen" eingefügt.

b) Die Nummern 2, 3, 7 und 8

2. daß die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen,

3. daß nach einer Bauartprüfung durch eine in der Rechtsverordnung zu bezeichnende Stelle Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen erzeugen, allgemein zugelassen werden können und welche Anzeigen die Inhaber solcher Anlagen, Geräte und Vorrichtungen zu erstatten haben,

7. dass zum Schutz vor ionisierenden Strahlen natürlichen Ursprungs näher zu bezeichnende Arbeiten einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen,

8. dass der zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Stoffen nach § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes oder Konsumgütern oder deren Aktivierung und die grenzüberschreitende Verbringung solcher Erzeugnisse einer Genehmigung oder Anzeige bedürfen.

werden aufgehoben.

c) Die Nummern 4, 5 und 6 werden die Nummern 2, 3 und 4.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Rechtfertigung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und Artikel 3 der Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22) zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, beim Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art, beim zweckgerichteten Zusatz radioaktiver Stoffe oder bei der Aktivierung von Stoffen, zum Schutz vor ionisierenden Strahlen natürlichen Ursprungs bei Arbeiten zu treffen sind,"1. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art zu treffen sind,"

bbb) Die Nummern 3, 3a, 3b, 3c, 4 und 4a

3. daß die Beschäftigung von Personen in strahlengefährdeten Bereichen nur nach Vorlage einer Bescheinigung besonders ermächtigter Ärzte erfolgen darf und daß bei Bedenken gesundheitlicher Art. gegen eine solche Beschäftigung die Aufsichtsbehörde nach Anhörung ärztlicher Sachverständiger entscheidet,

3a. dass und auf welche Weise zur Bewertung von Vorhaben zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung eine Ethikkommission zu beteiligen ist, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit und Sachkunde einer solchen Ethikkommission zu stellen sind, und unter welchen Voraussetzungen ihre Registrierung vorzunehmen oder zu widerrufen ist und wie dies öffentlich bekannt gemacht wird,

3b. dass und auf welche Weise diagnostische Referenzwerte im Zusammenhang mit der Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen ermittelt, erstellt und veröffentlicht, die medizinischen Strahlenexpositionen von Personen ermittelt und dazu jeweils Erhebungen durchgeführt werden,

3c. dass die zuständigen Behörden ärztliche und zahnärztliche Stellen bestimmen und festlegen, dass und auf welche Weise die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen Prüfungen durchführen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen in der Medizin die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet werden und die angewendeten Verfahren und eingesetzten Geräte den jeweiligen notwendigen Qualitätsstandards zur Gewährleistung einer möglichst geringen Strahlenexposition von Patienten entsprechen, und dass und auf welche Weise die Ergebnisse der Prüfungen den zuständigen Behörden mitgeteilt werden,

4. daß und in welchem Umfang Personen, die sich in strahlengefährdeten Bereichen aufhalten oder aufgehalten haben oder Arbeiten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 ausführen oder ausgeführt haben, verpflichtet sind, sich Messungen zur Bestimmung der Strahlendosen an ihrem Körper, ärztlicher Untersuchung und, soweit zum Schutz anderer Personen oder der Allgemeinheit erforderlich, ärztlicher Behandlung zu unterziehen, und daß die Untersuchung oder die Behandlung durch besonders ermächtigte Ärzte vorzunehmen ist sowie dass und auf welche Weise beim Betrieb von Flugzeugen Strahlenexpositionen von Personen durch kosmische Strahlung ermittelt, registriert und an eine näher zu bezeichnende oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmende Stelle übermittelt werden und dass diese Stellen die Mitteilungen an das Strahlenschutzregister weiterleiten,

4a. dass für die Ermittlung von Strahlenexpositionen die zuständigen Behörden Messstellen bestimmen

werden aufgehoben.

ccc) In Nummer 7 werden die Wörter "sowie beim Umgang mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art" gestrichen.

ddd) Die Nummern 7a und 9a

7a. dass und auf welche Weise die Bevölkerung im Hinblick auf sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere Unfälle, über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen zu unterrichten ist sowie dass und auf welche Weise Personen, die bei Rettungsmaßnahmen im Falle einer radiologischen Notstandssituation eingesetzt werden oder eingesetzt werden können, über mögliche Gesundheitsgefährdungen und Vorsichtsmaßnahmen unterrichtet werden,

9. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung und die geordnete Beseitigung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile zu genügen hat, dass und mit welchem Inhalt Angaben zur Erfüllung der Pflichten nach § 9a Abs. 1 bis 1e vorzulegen und fortzuschreiben sind, dass und in welcher Weise radioaktive Abfälle vor der Ablieferung an die Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der Beförderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind, wie die Ablieferung durchzuführen ist, wie sie in den Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an Anlagen des Bundes abzuführen sind und wie Anlagen nach § 9a Abs. 3 zu überwachen sind,

werden aufgehoben.

eee) In Nummer 10 werden die Wörter "der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "des § 7" ersetzt.

fff) Nummer 10a

10a. dass die zuständigen Behörden Personen und Organisationen zu Sachverständigen behördlich bestimmen können,

wird aufgehoben.

ggg) In Nummer 11 werden die Wörter "und der Personen, die als behördlich bestimmte Sachverständige nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung tätig werden," gestrichen.

hhh) In Nummer 12 werden die Wörter " §§ 7, 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 11 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " §§ 7 und 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.

iii) Die Nummern 5 bis 13 werden die Nummern 3 bis 11.

b) Absatz 2

(2) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 eingeschränkt.

wird aufgehoben.

9. § 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 23d und § 24" durch die Wörter "den §§ 23d und 24 sowie die nach den §§ 184, 185, 186, 189, 190 und 191 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter "auf Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Personen, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 oder von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 tätig sind,"2. Personen, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7, von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 oder von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes tätig sind,"

10. § 12c

§ 12c Strahlenschutzregister

(1) Die auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhobenen Daten über die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichteten Register erfaßt. Der Betroffene ist über die Datenspeicherung zu unterrichten.

(2) Zu den vorgenannten Zwecken dürfen aus dem Register im jeweils erforderlichen Umfang Auskünfte an die nach § 24 zuständigen Aufsichtsbehörden sowie an die Stellen und Personen erteilt werden, die für Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich sind.

(3) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes dürfen personenbezogene Daten mit Einwilligung des Betroffenen an Dritte übermittelt werden. Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen sie übermittelt werden, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen der Übermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der Daten nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht werden kann. Weitergehende datenschutzrechtliche Vorschriften über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung bleiben unberührt.

(4) Der Empfänger personenbezogener Daten darf diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie befugt übermittelt worden sind. Durch Rechtsverordnung wird das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung von Auskünften und der Übermittlung personenbezogener Daten bestimmt.

wird aufgehoben.

11. § 12d

§ 12d Register über hochradioaktive Strahlenquellen 05 08

(1) Die auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhobenen Daten über hochradioaktive Strahlenquellen werden zu den in § 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zwecken in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichteten Register erfasst.

(2) In das Register nach Absatz 1 werden insbesondere folgende Angaben über die hochradioaktive Strahlenquelle, deren Kontrolle und über erteilte Genehmigungen nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 eingetragen:

  1. Inhaber, Ausstellungsdatum, Befristung der Genehmigung,
  2. Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strahlenquelle,
  3. Eigenschaften, Kontrollen und Verwendung der hochradioaktiven Strahlenquelle,
  4. Ort des Umgangs oder der Lagerung der hochradioaktiven Strahlenquelle,
  5. Erlangung oder Aufgabe der Sachherrschaft über die hochradioaktive Strahlenquelle,
  6. Verlust, Diebstahl oder Fund der hochradioaktiven Strahlenquelle.

(3) Lesenden Zugriff auf das Register haben die nach § 22 Abs. 1 und 3, §§ 23 und 24 zuständigen Behörden, das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, das Zollkriminalamt sowie die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.

(4) Auskünfte aus dem Register dürfen den sonstigen Polizeibehörden der Länder, den Zollbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrichtendienst erteilt werden, soweit es für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 findet gegenüber Behörden anderer Staaten mit vergleichbaren Aufgaben und gegenüber internationalen Organisationen Anwendung, soweit bindende Beschlüsse der Europäischen Union dies vorsehen oder dies auf Grund sonstiger internationaler Vereinbarungen geboten ist.

(5) Die im Register gespeicherten Daten sind nach der letzten Aktualisierung der Angaben über eine hochradioaktive Strahlenquelle 30 Jahre lang aufzubewahren.

(6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über

  1. Inhalt und Form der Datenerhebung und der Eintragung, über Zugriffsrechte und das Verfahren der Erteilung von Auskünften sowie
  2. die Datenübermittlung, die Berichtigung, die Sperrung und die Löschung von Daten

bestimmt werden.

wird aufgehoben.

12. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt entsprechend für den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz."

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, der Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art, die Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, der zweckgerichtete Zusatz radioaktiver Stoffe und die Aktivierung von Stoffen, soweit hierfür Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz bestehen, sowie Arbeiten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 unterliegen der staatlichen Aufsicht."Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Komma zwischen den Wörtern "radioaktive Stoffe" und "Anlagen" wird durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Die Wörter "der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art oder Anlagen, Geräte und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art" werden durch die Wörter "der in § 7 bezeichneten Art" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. daß der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art. sowie der Umgang mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird."3. dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird."

14. § 21b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:,

altneu
(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 oder nach den Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und zur Erzeugung ionisierender Strahlen gestellt hat oder dem eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist, können Vorausleistungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist (gültig ab siehe => § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.)"(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder zur Erzeugung ionisierender Strahlung gestellt hat oder dem eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist, können Vorausleistungen auf den Betrag verlangt werden, wenn mit der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 begonnen worden ist."

15. Dem § 22 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Zolldienststellen können

  1. grenzüberschreitend verbrachte Sendungen mit radioaktiven Stoffen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,
  2. einen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte bestehenden Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnung, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen und
  3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten den zuständigen Behörden vorgeführt werden.

Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt."

16. § 23

§ 23 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz 98a 00a 01b 02a 05 09 16a

(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig für

  1. die Einrichtung und Führung eines Registers über die Strahlenexpositionen beruflich strahlenexponierter Personen,
  2. die Einrichtung und Führung eines Registers für Ethikkommission im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, deren Registrierung und den Widerruf der Registrierung,
  3. die Ermittlung, Erstellung und Veröffentlichung von diagnostischen Referenzwerten, die Ermittlung der medizinischen Strahlenexposition von Personen und die dazu jeweils erforderlichen Erhebungen auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b,
  4. die Einrichtung und die Führung eines Registers über hochradioaktive Strahlenquellen nach § 12d.

(2) In einer Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig ist für

  1. die Genehmigung für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung,
  2. die Zulassung der Bauart von Anlagen, Geräten oder sonstigen Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art,
  3. das Verwalten und die Vergabe von Identifizierungsnummern für hochradioaktive Strahlenquellen.

wird aufgehoben.

17. § 23b

§ 23b Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes 00a

Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen zum Schutz vor Strahlenexpositionen von Personen durch kosmische Strahlung beim Betrieb von Flugzeugen. Abweichend von Satz 1 sind für diese Überwachung bei Flugzeugen, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung betrieben werden, dieses Ministerium oder die von ihm bezeichneten Dienststellen zuständig.

wird aufgehoben.

18. § 23d wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter "und Großquellen" gestrichen.

b) Satz 3

Großquellen im Sinne der Nummer 6 sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1.000 Terabequerel übersteigt.

wird aufgehoben.

19. In § 46 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "oder § 12d Abs. 6 Nr. 2" gestrichen.

20. § 54 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "12c, 12d," wird gestrichen.

b) Nach der Angabe " § 21a Abs. 2" wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

c) Die Angabe "und § 23 Abs. 3" wird gestrichen.

21. § 57b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter "des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird jeweils nach den Wörtern "nach diesem Gesetz" ein Komma eingefügt und werden jeweils die Wörter "oder der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter "des Strahlenschutzgesetzes oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " § 7 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

22. In Anlage 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "nach diesem Gesetz" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung" durch die Wörter "dem Strahlenschutzgesetz oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.

Artikel 4
Aufhebung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes

Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 91 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des BVL-Gesetzes

§ 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6

6. Strahlenschutzvorsorgegesetzes, soweit es sich auf Verbote und Beschränkungen für den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, bezieht,

wird aufgehoben.

b) Die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" werden durch die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft" ersetzt.

2. In Absatz 8 werden nach dem Wort "(Bundesinstitut)" die Wörter "und das Bundesamt für Strahlenschutz jeweils" und nach den Wörtern "Tätigkeitsgebiet des Bundesinstitutes" die Wörter "oder des Bundesamtes" eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel

§ 4 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2007 (BGBl. I S. 48), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Verhältnis zur Strahlenschutz- und Röntgenverordnung

Die Vorschriften der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung bleiben unberührt.

" § 4 Verhältnis zum Strahlenschutzgesetz

Die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt."

Artikel 7
Änderung der Gebührenordnung für Ärzte

In der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, werden in Buchstabe O Abschnitt I Nummer 5 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen die Wörter "der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung" durch die Wörter "dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte

In § 48 Absatz 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, werden die Wörter "der Röntgenverordnung" durch die Wörter "dem Strahlenschutzgesetz" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Weingesetzes

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt:

" § 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung".

2. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung

Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend."

3. § 49 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechend" § 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 8, 9 und 10 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 entsprechend."

Artikel 10
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 57 die folgenden Angaben eingefügt:

"Abschnitt 9a
Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung

§ 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung

§ 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen

§ 57c Überwachung

§ 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "des Absatzes 2" durch die Wörter "der Absätze 2 und 4" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Abschnitt 9a

  1. bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,
  2. dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, wie beispielsweise durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (Euratom) Nr. 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. Nr. L 13 vom 20.01.2016 S. 2)."

3. Nach § 57 wird folgender Abschnitt 9a eingefügt:

"Abschnitt 9a
Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung

§ 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, genannten Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von nach § 94 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Kontaminationswerten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu verbieten oder zu beschränken:

  1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln,
  2. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln,
  3. das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie.

(3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden.

§ 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen

(1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke erlassen werden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 genannten Zwecke erlassen werden. Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5.

(2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 57c Überwachung

Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend. § 55 gilt für die Überwachung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts entsprechend.

§ 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes

Die aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts werden von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vorgesehen ist. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr."

4. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a wird nach den Wörtern " § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" die Angabe ", § 57a Absatz 1" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

"1. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. Nr. L 211 vom 22.07.1989 S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination über einem Höchstwert liegt, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. Nr. L 13 vom 20.01.2016 S. 2) festgelegt wird,".

bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (kodifizierte Fassung) (ABl. Nr. L 201 vom 30.07.2008 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/2009 (ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2009 S. 4) geändert worden ist, ein dort genanntes Erzeugnis in den freien Verkehr bringt,".

dd) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ff) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 2016/52 ein Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr bringt, bei dem ein Höchstwert überschritten wird, der durch eine Verordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 2016/52 festgelegt wird."

c) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" durch die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft" ersetzt.

d) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Nummer 1a" ersetzt.

5. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Nummer 1a" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 6 oder Nummer 7" durch die Wörter "Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Nummer 2 bis 7 oder 8" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" durch die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft" ersetzt.

6. In § 62 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" durch die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Strahlenschutzvorsorge" durch die Wörter "des Notfallschutzes" und das Wort "Strahlenschutzvorsorgegesetz" durch das Wort "Strahlenschutzgesetz" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "Fundes radioaktiver Stoffe" die Wörter "oder radioaktiv kontaminierter Stoffe" eingefügt sowie nach den Wörtern "im Zusammenhang mit" das Wort "radioaktiven" durch das Wort "solchen" und die Wörter "dieser radioaktiven" durch das Wort "solcher" ersetzt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz beantwortet Sachfragen von Privatpersonen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Es ist befugt, die ihm im Rahmen einer Anfrage mitgeteilten personenbezogenen Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist."

2. In § 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "des Atomgesetzes" ein Komma und die Wörter "des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 Nummer 11.4 wird das Wort "Atomgesetzes" durch das Wort "Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

2. Der Anlage 3 werden die folgenden Nummern 2.8 bis 2.11 angefügt:

"2.8 Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen

2.9 Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen

2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes

2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes".

Artikel 13
Änderung des Umweltauditgesetzes

In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter " § 31 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter " § 70 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes

§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach den Wörtern "sonstige radioaktive Stoffe," werden die Wörter "Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue," eingefügt.

2. Das Wort "und" hinter den Wörtern "Gefahren der Kernenergie" wird durch das Wort "oder" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

§ 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Atomgesetzes" die Wörter "oder des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.

b) Nummer 6

6. Stoffe, deren Beseitigung in einer auf Grund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist,

wird aufgehoben.

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können."

Artikel 16
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Anlage 4 Nummer 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern, und die unter einer Genehmigung nach § 106 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, hergestellt oder nach § 108 der Strahlenschutzverordnung verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, dürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden."a) Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive Stoffe enthalten und die unter einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hergestellt oder nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erforderlich ist, dürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt oder verwertet werden."

2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 110 der Strahlenschutzverordnung an die in der Information nach § 107 Absatz 1 Nummer 3 der Strahlenschutzverordnung angegebene Stelle zurückzugeben."b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und entsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 44 des Strahlenschutzgesetzes an die in der Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes angegebene Stelle zurückzugeben."

3. In Buchstabe c werden die Wörter "der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter "des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

§ 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 18
Änderung des Medizinproduktegesetzes

Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter ", der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und des Strahlenschutzvorsorgegesetzes" durch die Wörter "sowie des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

2. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter "der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung" durch die Wörter "des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

3. In § 41 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wörter "der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung" durch die Wörter "des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

Artikel 19
Änderung der Mess- und Eichverordnung

§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
1. nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist,"1. nach dem Strahlenschutzgesetz oder nach den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist,"

Artikel 20
Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung

Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter " § 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

2. In Anlage 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) Die zweite Zeile wird wie folgt geändert:

aa) In der ersten Spalte wird die Angabe "1" gestrichen.

bb) In der zweiten Spalte wird die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.

cc) In der dritten Spalte wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.

dd) In der vierten Spalte wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.

b) In der dritten Zeile werden die Wörter " § 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter " § 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter " § 7 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter " § 7 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "oder dem Betrieb von Anlagen" werden die Wörter "zur Erzeugung ionisierender Strahlung" eingefügt.

bb) Die Wörter "der §§ 7, 11 oder § 16 der Strahlenschutzverordnung" werden durch die Wörter "von § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 23d Satz 3 des Atomgesetzes" werden durch die Wörter " § 186 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

bb) Die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung" werden durch die Wörter " § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern "des Atomgesetzes," die Wörter "des Strahlenschutzgesetzes," eingefügt.

Artikel 23
Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung

Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. für Verbringungen von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten und die nicht von Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, herrühren;"2. für Verbringungen von Abfällen, die von Tätigkeiten im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Strahlenschutzgesetzes herrühren;"

2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter "des Strahlenschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

3. In § 3 Nummer 3 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter " § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 24
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

altneu
AtKostV - Kostenverordnung zum Atomgesetz"AtSKostV - Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz".

2. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186 und 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern "soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist," die Wörter "des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1 des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist;" gestrichen.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Gebühr beträgt

  1. für Aufgaben der Qualitätssicherung, zur Verfahrensentwicklung für Probenahme, Analyse und Messung sowie zur Behandlung der Daten durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 81 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes 50 Euro bis 25.000 Euro;
  2. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und Absatz 2 Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;
  3. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 186 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;
  4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro."

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 8

8. Überwachung der Einhaltung der in § 103 in Verbindung mit den §§ 93 und 94 der Strahlenschutzverordnung festgelegten Anforderungen zum Schutz des fliegenden Personals vor Expositionen durch kosmische Strahlung.)

wird aufgehoben.

Artikel 25
Änderung des Standortauswahlgesetzes

§ 29 Absatz 1 Satz 1 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074) wird wie folgt geändert:

1. Nach den Wörtern " §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes" werden ein Komma und die Wörter "nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.

2. Nach den Wörtern " § 7 der Strahlenschutzverordnung" werden die Wörter "vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459)" eingefügt.

Artikel 26
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

In § 39 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die Wörter "oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes" gestrichen.

Artikel 27
Änderung der Baustellenverordnung

In Anhang II Nummer 3 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, werden die Wörter "der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung" durch die Wörter "des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

Artikel 28
Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

In § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2016 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist, werden die Wörter " § 105 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter " § 39 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

Artikel 29
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 18f Absatz 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Das Bundesamt für Strahlenschutz darf die Versicherungsnummer erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies erforderlich ist, um für Zwecke des Strahlenschutzregisters eine persönliche Kennnummer zu erzeugen, die es ermöglicht, Daten zur Exposition durch ionisierende Strahlung dauerhaft und eindeutig Personen zuzuordnen."

Artikel 30
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 25 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes die Zulässigkeit einer Früherkennungsuntersuchung fest, für die der Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beschlossen hat, prüft der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, ob die Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen ist und regelt gegebenenfalls das Nähere nach Absatz 3 Satz 2 und 3. Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss zu der Feststellung, dass der Nutzen der neuen Früherkennungsuntersuchung noch nicht hinreichend belegt ist, so hat er in der Regel eine Richtlinie nach § 137e zu beschließen."

Artikel 31
Änderung des DWD-Gesetzes

§ 4 Absatz 5 des DWD-Gesetzes vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 585 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"(5) Das Strahlenschutzgesetz, die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz bleiben unberührt."

Artikel 31a
Evaluierung des Notfallmanagementsystems

Die Bundesregierung überprüft auf Grundlage der Erfahrungen und Erkenntnisse, die bei der Erstellung und der Abstimmung der Notfallpläne des Bundes und der Länder sowie bei Überprüfungen nach § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes gewonnen wurden, die Wirksamkeit des Notfallmanagementsystems von Bund und Ländern. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung des Notfallmanagementsystems vor. Der Bericht soll auch möglichen Handlungsbedarf zur Fortentwicklung des rechtlichen und administrativen Rahmens für die Notfallvorsorge und -reaktion benennen.

Artikel 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 12 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 1 §§ 1 bis 3, 5, 6 Absatz 3, § 7 Absatz 3, §§ 24, 30, 37, 38 Absatz 2, §§ 49, 61 Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 6, § 63 Absatz 3, § 65 Absatz 2, § 68 Absatz 1, § 72 Absatz 2 Satz 2, §§ 73, 74 Absatz 3 und 4, § 76 Absatz 1 und 3, § 79 Absatz 1 und 5, §§ 81, 82, 84 Absatz 2, 3 und 5, § 85 Absatz 4, §§ 86, 87, 88 Absatz 6, §§ 89, 90 Absatz 1, §§ 91 bis 117, § 121 Absatz 2, § 123 Absatz 2, § 124 Satz 3, §§ 132, 135 Absatz 1 Satz 3, § 136 Absatz 2, § 139 Absatz 4, § 143 Absatz 1 Satz 3, § 145 Absatz 5, § 147 Absatz 6 Satz 2, § 149 Absatz 6, §§ 155, 159 Absatz 5, §§ 161 bis 165, 169 Absatz 4, § 170 Absatz 10, §§ 171, 172 Absatz 4, §§ 173, 174, 175 Absatz 2, § 180 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 183 Absatz 4, § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 2, § 185 Absatz 2, § 192 und die Anlagen 4 bis 7 sowie Artikel 3Nummer 7 Buchstabe a, die Artikel 4, 5, 9 bis 11 Nummer 1 Buchstabe a und b, die Artikel 15, 26 und 31 treten am 1. Oktober 2017 in Kraft.

Im Übrigen treten die Artikel 1 und 2 Nummer 3, die Artikel 3, 6 bis 8, 11 bis 14, 16 bis 25 und 27 bis 30 am 31. Dezember 2018 in Kraft.

(2) 21 Artikel 2 Nummer 1 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Siehe Bekanntmachung

(3) Am 31. Dezember 2018 treten die folgenden, nach Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nummer 2 und 3 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) fortgeltenden Vorschriften außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18 S. 196) und
  2. die Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347).

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/EURATOM (ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1). Artikel 12 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30).

ID: 171037

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Vom 3. Januar 2022
(BGBl. Nr. 1 vom 11.01.2022 S. 15)

Nach Artikel 32 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) wird hiermit bekannt gemacht, dass Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes nach seinem Artikel 32 Absatz 2 Satz 1 mit dem Inkrafttreten des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 2008 II S. 902, 904; 2022 II S. 10) nach seinem Abschnitt II Absatz e am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.

ENDE