Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
(SprengÄndG 1997)*)
Vom 23. Juni 1998
(BGBl. I S. 1530)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
alt (1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit, sowie die Beförderung und Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung bestimmt sind sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anlage I zu diesem Gesetz zur Explosion oder zu einer nach den Prüfvorschriften der Explosion gleichgestellten chemischen Umsetzung gebracht werden.. | neu "(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind, sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang 1 Teil A.14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 zur Siebzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung gier Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und. Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L 383 A S. 1 (S. 87)) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erweisen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
alt (2) Den explosionsgefährlichen Stoffen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich 1. explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Sprengstoffe bestimmt sind, 2. Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände, 3. andere Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird. | neu "(2) Den Explosivstoffen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich 1. explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind, 2. explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen bestimmt sind, 3. Zündmittel, 4. andere Gegenstände, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird. Den pyrotechnischen Sätzen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich 1. pyrotechnische Gegenstände, 2. explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung pyrotechnischer Sätze bestimmt sind, 3. Anzündmittel." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Worten "zur Verwendung als" werden die Worte "Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung bestimmt sind" durch die Worte "Explosivstoffe oder pyrotechnische Sätze bestimmt sind (sonstige explosionsgefährliche Stoffe)" ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Worte "mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Sätze oder Sprengzubehör beziehen," eingefügt.
ccc) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe "32" jeweils durch die Angabe "32a" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe " § 25 Nr. 2," die Angabe " § 32a," eingefügt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach Absatz 3 stehen Explosivstoffe gleich, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind."
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Stellen" durch das Wort "Dienststellen" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt neu gefaßt:
alt die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und mit Seeschiffen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschrift sowie die Beförderung mit Luftfahrzeugen, | neu "2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 Nr. 4 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschriften". |
cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe "22" die Angabe ",32a" eingefügt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
alt Schußwaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Gesetz gilt jedoch für das Bearbeiten und Vernichten von Munition im Sinne des Waffengesetzes sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition. | neu "4. Schußwaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition und für das Aufbewahren von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen, bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren,". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
alt Anwendung auf neue Stoffe | neu "Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
alt
Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführten, Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, daß er, explosionsgefährlich ist, einführt oder herstellt und vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will, hat dies der, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt), sofern es sich um explosionsgefährliche Stoffe für ausschließlich, militärische Zwecke handelt, dem Bundesamt für Wehrtechnik und, Beschaffung - Bundesinstitut für Chemisch-Technische, Untersuchungen - (Bundesinstitut) unverzüglich anzuzeigen und, ihnen auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. | neu "Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, daß er explosionsgefährlich ist und der nicht zur Verwendung als Explosivstoff oder pyrotechnischer Satz bestimmt ist, einführt, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder herstellt und ihn vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "der Anlage I" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2" ersetzt; die Worte "oder das Bundesinstitut" werden gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte durch die Worte ersetzt
alt "so teilen sie dies im Falle eines Stoffes nach § 1 Abs. 1 dem Anzeigenden vor Ablauf der Zweimonatsfrist schriftlich mit, im Falle eines Stoffes nach § 1 Abs. 3 erläßt die Bundesanstalt innerhalb" | neu "erläßt die Bundesanstalt vor Ablauf". |
cc) In Satz 3 wird nach dem Wort "neuer" das Wort "sonstiger" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "einem" die Worte "neuen sonstigen" eingefügt
bb) In Satz 3 werden die Worte "nach Anlage 1 Nr. II" durch die Worte "der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1" und die Worte "der Anlage 1 genannten" durch die Worte " § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten" ersetzt.
e) In Absatz 5 Nr. 3 wird das Wort "befördern" gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
alt (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf, explosionsgefährliche Stoffe, für die das Sprengstoffgesetz in, der Fassung vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) gegolten, hat. Der Bundesminister des Innern veröffentlicht diese im, Bundesanzeiger. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Stoffe im, Bundesanzeiger, deren Explosionsgefährlichkeit sie nach den, Absätzen 2 und 3 festgestellt hat. | neu (6) Die Absätze 1 bis 5 finden mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung auf sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die vom Bundesministerium des Innern mit Bekanntmachung vom 3. Dezember 1986 (BAnz. Nr. 233a vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BAnz. Nr. 51 S. 2635 vom 14. März 1987), veröffentlicht worden sind. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Stoffe, deren Explosionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3 festgestellt hat, im Bundesanzeiger. Die Zusammenfassung verschiedener Zubereitungen in Rahmenzusammensetzungen ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 zulässig, sofern die durch die Zusammenfassung erfaßten Zubereitungen zweifelsfrei explosionsgefährlich, einander bezüglich ihrer chemischen Zusammensetzung hinreichend ähnlich und der gleichen Stoffgruppe der Anlage II zuzuordnen sind. |
alt: (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf, explosionsgefährliche Stoffe, für die das Sprengstoffgesetz in, der Fassung vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) gegolten, hat. Der Bundesminister des Innern veröffentlicht diese im, Bundesanzeiger. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Stoffe im, Bundesanzeiger, deren Explosionsgefährlichkeit sie nach den, Absätzen 2 und 3 festgestellt hat.
alt: Begriffsbestimmungen (1) Zündmittel sind Hilfsmittel, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung, zur Zündung pyrotechnischer Gegenstände oder zur Zündung von Treibsätzen bestimmt sind. (2) Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze) enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-,Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen. (3) Sprengzubehör sind Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und die keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden. (4) Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen umfaßt das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden und Vernichten sowie die Beförderung, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe innerhalb der Bertriebsstätte. (5) Der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen umfaßt das Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), das Überlassen an andere und das Vermitteln des Erwerbs, des Betriebs und des Überlassens dieser Stoffe. (6) Die Beförderung umfaßt auch das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere und die Empfangnahme dieser Stoffe von anderen durch den Beförderer. (7) Der Einfuhr (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. | neu: " § 3 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Explosivstoffe die in der Anlage III zu diesem Gesetz (Explosivstoffliste) bestimmten Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das lnverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind, 2. sind pyrotechnische Gegenstände solche Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver) enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen, 3. sind Zündmittel Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur detonativen Auslösung von Sprengstoffen oder Sprengschnüren bestimmt sind, 4. sind Anzündmittel Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Sätzen und Gegenständen bestimmt sind 5. sind Sprengzubehör a) Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und die keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, b) Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden, 6. ist Fundmunition Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden ist. (2) Im Sinne dieses Gesetzes umfaßt 1. der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten, 2. der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen das Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe, 3. Einfuhr jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, Ausfuhr jede Ortsveränderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat und Durchfuhr jede Ortsveränderung zwischen Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes. (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer Betriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen und Gegenständen a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes, b) aus einem anderen Staat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder umgekehrt, 2. Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von explosionsgefährlichen Stoffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Zwecke des Vertriebs oder der Verwendung dieser Stoffe." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "(Anlage I)" durch die Angabe " (§ 1 Abs. 1 Satz 2)" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Worte "befördern oder" gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
alt (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch, Rechtsverordnung zu bestimmen, daß § 8 Abs. 2 auf den in dieser Vorschrift sowie in § 20 Abs. 1, bezeichneten Personenkreis nicht anzuwenden ist, der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit, explosionsgefährlichen Stoffen oder die Beförderung dieser, Stoffe nach § 7 oder § 20 auch beim Vorliegen anderer als der, in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht, anzusehen ist, sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung von, Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist. |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
alt Zulassung | neu "Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
alt: Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt zugelassen sind, außer wenn sie durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen sind. | neu "Pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt zugelassen worden sind oder durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 allgemein zugelassen sind." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Hersteller" die Worte " , seinem in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in den Nummern 2 und 3 jeweils die Worte "explosionsgefährlichen
Stoffe" durch die Worte "pyrotechnischen Sätze, die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz aufgehoben.
... oder Dritter erforderlich ist; sie kann zu Erprobungszwecken auch widerruflich erteilt werden. | ... oder Dritter erforderlich ist. |
d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
alt (3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers oder Einführers 1. im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 zulassen, | neu (3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt. |
e) In Absatz 4 werden die Worte "explosionsgefährlichen Stoffen" durch die Worte "pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen" ersetzt.
weiter . |