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Seite 2 zum Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften Aritkel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes


6. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:

" wie eingefügt "

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "explosionsgefährliche Stoffe" durch die Worte "pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach den Worten "die Zulassung von" die Worte "pyrotechnischen Sätzen, sonstigen", nach dem Wort "Sprengzubehör" werden die Worte "und den Konformitätsnachweis für Explosivstoffe" eingefügt.

bbb) An Buchstabe b wird folgender Halbsatz angefügt:

"und die Anforderungen, die benannte Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweises erfüllen müssen,".

ccc) In Buchstabe c werden die Worte "und über seine Art und Form" durch die Worte "auf pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der Kennzeichnung von Explosivstoffen mit dem CE-Zeichen und einem Identifikationszeichen sowie die Art und Form dieses Zeichens und des CE-Zeichens," ersetzt.

ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:

alt
das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2 und, die Bekanntmachung der zugelassenen explosionsgefährlichen, Stoffe und des Sprengzubehörs,
neu
"d) das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, das Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5a Abs. 1, das Verfahren für die Akkreditierung - und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und die Bekanntmachung der zugelassenen pyrotechnischen Sätze, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe; für die der Konformitätsnachweis erbracht worden ist,".

eee) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung von erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaaten oder an die Kommission der. Europäischen Gemeinschaften durch die Bundesanstalt, die zuständigen Landesbehörden und durch die für das Verbringen Verantwortlichen,".

cc) In Nummer 3 werden nach Buchstabe d folgende Buchstaben e und f angefügt:

"e) daß eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungsschein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs. 2 genannten Gründen versagt werden kann,

f) daß der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen anderer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,".

dd) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

"6. die Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 so anzupassen, daß sie alle nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das lnverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen Fassung maßgeblichen Explosivstoffe und Gegenstände und diesen nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse in Zusammensetzung und Wirkung ähnliche Explosivstoffe enthält,

7. zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bestimmen, daß explosionsgefährliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit zu markieren sind und daß der Umgang und Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Ein- oder Ausfuhr verboten sind."

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Prüfstellen" durch die Worte "der weiteren benannten Stellen" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformltätsnachweises für Explosivstoffe nach § 5a kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle anzugeben."

8.

Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefaßt:

alt:
Umgang, Verkehr und Beförderung im gewerblichen Bereich; Einfuhr und Aufzeichnungspflicht
neu
"Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich, Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht".

9. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.

c) Nummer 3 wird gestrichen.

alt
3. explosionsgefährliche Stoffe befördern will
neu

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte oder die Beförderung dieser Stoffe" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Worte "oder deren Beförderung" gestrichen.

10a. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für der Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung."

11. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Sprengarbeiten" die Worte "und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung" angefügt.

12. In § 10 Satz 1 werden die Worte "oder der Beförderung dieser Stoffe" gestrichen.

13. In § 12 Abs. 1 werden die Worte "oder die Beförderung dieser Stoffe" gestrichen.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Nr. 1 und 2" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 1" ersetzt; das Wort "befördert" wird durch das Wort "verbringt" ersetzt; die Worte "den Transport" werden durch die Worte "diese Stoffe" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Bezeichnung "Bundesminister für Verkehr" wird durch die Bezeichnung "Bundesministerium des Innern" ersetzt.

bb) Die Worte "des Transports" werden durch die Worte "der Stoffe" ersetzt.

cc) In Nummer 1 werden die Worte "der Beförderer" durch die Worte "die Person" ersetzt; die Worte "Beförderung explosionsgefährlicher" werden durch die Worte "besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dieser" ersetzt; die Worte "vergleichbare Anforderungen stellen" werden durch die Worte "vergleichbar sind" ersetzt.

dd) In Nummer 2 werden die Worte "der Beförderer oder die den Transport" durch die Worte "die die Stoffe" ersetzt; die Worte "zur Beförderung" werden durch die Worte "zum Verbringen" ersetzt.

15. In § 14 Satz 1 werden nach der Angabe " § 4" die Angabe "Abs. 1" gestrichen, nach den Worten "mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder diese Stoffe befördert" gestrichen.

16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Einfuhr" die Worte ", Durchfuhr und Verbringen" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "einführen" jeweils die Worte "oder verbringen" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach der Bezeichnung " § 5 Abs. 1" die Worte "oder des Konformitätsnachweises nach § 5a Abs. 1" eingefügt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Beförderung" durch das Wort "Durchfuhr" ersetzt; die Worte "durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung" werden gestrichen.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Worte "im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 4 Nr. 4" ersetzt.

e) In Absatz 5 wird Satz 3

"Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die Mitwirkung bei der Überwachung dem Freihafenamt Hamburg übertragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), gilt entsprechend." gestrichen.

f) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

" wie angefügt "

17. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz l werden die Angabe "Nr. 1 und 2" gestrichen und nach dem Wort "eingeführten," die Worte "aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten," eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "einführen" die Worte "oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen" angefügt.

18. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch die Angabe " § 4" ersetzt; die Worte "oder diese Stoffe befördern" werden gestrichen.

bb) für Nummer 3 werden nach dem Wort "Betriebsmeister" die Worte ", fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung" eingefügt; die Worte "zur Durchführung der Beförderung, zum Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe" werden durch die Worte "zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen" ersetzt.

cc) In Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort "befördern" durch das Wort "verbringen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "und bei der Beförderung dieser Stoffe" gestrichen.

19. In § 21 Abs. 1 werden die Worte "oder für eine sichere Beförderung dieser Stoffe" gestrichen.

20. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "diese Stoffe befördern oder erwerben" durch die Worte "den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Beförderer" durch das Wort "Verbringer" ersetzt; nach den Worten "im Beförderungspapier" werden die Worte "nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften" eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Beförderern" durch das Wort "Verbringern" und das Wort "Beförderungsvorgang" durch "Verbringensvorgang" ersetzt.

21. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "sowie bei der Beförderung dieser Stoffe" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "Beförderung" durch das Wort "Verbringung" und das Wort "Beförderer" durch das Wort "Verbringer" ersetzt.

22. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "sowie bei der Beförderung dieser Stoffe" sowie "oder der Beförderung" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Schutzabstand" durch die Worte "Schutz- und Sicherheitsabstand" ersetzt.

23. In § 25 Nr. 5 werden die Worte "dem Bundesinstitut" durch die Worte "der zuständigen Behörde der Bundeswehr" ersetzt.

24. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "oder bei der Beförderung dieser Stoffe" gestrichen.

25. Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt gefaßt:

alt
Umgang, Verkehr und Beförderung im nicht gewerblichen Bereich
neu
"Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich".

26. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

alt
Erlaubnis zum Erwerb, zum Umgang und zur Beförderung
neu
"Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang".

b) Absatz 1 wie folgt gefaßt:

alt
(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben,
2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder
3. explosionsgefährliche Stoffe befördern
will, bedarf der Erlaubnis.

neu
(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis."

c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Erwerb" das Komma durch das Wort "und" ersetzt, die Worte "und zur Beförderung" werden gestrichen.

27. In § 28 Satz 1 werden die Worte "und für deren Beförderung gestrichen; die Angabe " §§ 13, 16 Abs. 1 und 2" wird durch die Angabe " §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1 und 2" ersetzt.

28. In § 29 werden die Worte "und die Beförderung dieser Stoffe" gestrichen.

29. In der Überschrift des Abschnitts VI werden die Worte "sowie der Beförderung" gestrichen.

30. In § 30 werden die Worte "sowie die Beförderung dieser Stoffe" gestrichen.

31. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "umgeht" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und der Halbsatz "oder sie befördert" gestrichen.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "umgehen" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und der Halbsatz "oder diese Stoffe befördern" gestrichen.

32. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz. 2 werden die Worte "und die Beförderung dieser Stoffe" gestrichen.

b) In Absatz 4 werden die Worte "oder deren Beförderung" gestrichen; die Angabe " § 4 Abs. 1" wird durch die Angabe " § 4" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,aus" die Worte "oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen ohne den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformtitätsnachweis" eingefügt.

33. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

"wie eingefügt"

34. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "oder bei der Beförderung dieser Stoffe" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 1" durch die Angabe " § 4" ersetzt; in Satz 1 werden die Worte "oder, diese` Stoffe befördern" gestrichen.

35. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "oder deren Beförderung" gestrichen.

b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte "explosionsgefährliche Stoffe" durch die Worte "pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe" ersetzt und nach dem Wort "einführt" das Wort "verbringt" eingefügt.

36. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "oder deren Beförderung" gestrichen.

b) In Absatz 4 werden am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. für erforderliche Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Hersteller oder Einführer die für dessen Hauptniederlassung zuständige Behörde, bei Gefahr im Verzug auch die Behörde, in deren Bezirk der Mangel festgestellt wird."

37. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

Alt
Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung - Rechtsverordnungen nach § 37 Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft - und mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr. Soweit die Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische und pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit. Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
neu
"(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung - Rechtsverordnungen nach § 37 Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft - und mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5,` § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Soweit die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit."

38. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Beförderung und" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird gestrichen.

alt
3. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 explosionsgefährliche Stoffe befördert oder
 

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3; nach dem Wort "erwirbt" wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt; die Worte "oder sie befördert" werden gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "einführt" die Worte "oder verbringt" und nach dem Wort "einführen" die Worte "oder verbringen" eingefügt.

bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte "diese Stoffe nicht befördern oder erwerben" durch die Worte "den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben" ersetzt.

39. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 bis 1 b ersetzt:

"1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

1 a. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überläßt oder verwendet,

1 b. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem anderen überläßt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben,".

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

neu
2. explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör ohne, Zulassung nach § 5 Abs. 1 oder § 47 einführt, vertreibt" anderen überläßt oder verwendet,
neu
"2. ohne Zulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1` Nr. 1, pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einführt` verbringt, vertreibt, anderen überläßt oder verwendet,".

cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1" die Angabe § 32a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4" eingefügt.

dd) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a bis 3d eingefügt: " wie eingefügt"

ee) In Nummer 4 wird nach der Angabe " § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt; die Worte "oder § 46 Abs. 2" werden gestrichen.

ff) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: " wie eingefügt"

gg) In Nummer 10 wird nach dem Wort "vertreibt" das Wort ", verbringt" eingefügt; die Angabe " (§ 21 Abs. 1 Satz 1)" wird durch die Angabe " (§ 22 Abs. 1 Satz 1)" ersetzt.

hh) In Nummer 13 wird nach dem Wort "erwirbt" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt; die Worte "oder sie befördert" werden gestrichen.

ii) In Nummer 15 werden die Worte "oder die Beförderung" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

alt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
neu
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6 oder 12 sowie 16, soweit sich die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, im übrigen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden."

40. In § 42 wird die Angabe "2, 3" durch die Angabe "1 a, 2, 3 bis 3d" ersetzt.

41. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

alt
(3) Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der Regel, dreißigtausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die, Nutzleistung einen außergewöhnlichen Aufwand, insbesondere für, die Prüfung umfangreicher Anlagen, so kann der Höchstbetrag um, den entsprechenden Mehrbetrag überschritten werden.
 

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

42. § 45 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

alt

1. die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Konstruktionen,
2. die Werkstoff- und Materialforschung entsprechend der Zweckbestimmung der Bundesanstalt, die Weiterentwicklung der, Materialprüfung sowie der chemischen Sicherheitstechnik,

neu
"1. die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,

2. die Weiterentwicklung von Sicherheit und Zuverlässigkeit in Chemie- und Materialtechnik"`.

43. § 47 wird wie folgt neu gefaßt:

alt
§ 47 Übergangsvorschriften für die Zulassung

Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung zum, Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von, explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör gilt in dem in, § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5, dieses Gesetzes.

neu
" § 47 Übergangsvorschriften für die Zulassung

(1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S.. 1358) erteilte Zulassung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.

(2) Weicht die in einem bis zum 1. September 1998 erlassenen Zulassungsbescheid erfolgte Zuordnung des pyrotechnischen Gegenstandes zu einer Klasse von der Klasse ab, der der Gegenstand bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zuzuordnen wäre, so erlischt die Zulassung mit Ablauf des zwölften auf die Gesetzesänderung folgenden Monats, sofern nicht der Antragsteller die Abänderung des Bescheides und die Zuordnung des Gegenstandes zu der anderen Klasse beantragt hat. Nach Zuordnung zu einer anderen Klasse oder Erlöschen der Zulassung ist die Verwendung bereits im Besitz des Endverwenders befindlicher Gegenstände durch diesen bis zum Ablauf von weiteren sechs Monaten zulässig.

(3) Das Gesetz findet bis zum 31. Dezember 2002 keine Anwendung auf Stoffe, die dem Gesetz in der bis zum 1. September 1 998 geltenden Fassung nicht unterlagen.

(4) Explosivstoffe dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes bis längstens zum 31. Dezember 2002 auch ohne Konformitätsnachweis eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn diese Stoffe vor dem 1. September 1998 zur Einfuhr, zum Vertrieb, zum Überlassen an andere oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen waren. Satz 1 findet keine Anwendung für Stoffe, die auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 1. September 1998 geltenden Fassung von der Pflicht zur Zulassung freigestellt waren. Bestehende Zulassungen für Explosivstoffe, für die gemäß § 5a Abs. 1 ein Konformitätsnachweis zu erbringen ist, erlöschen am 31. Dezember 2002.

(5) Hat der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund einer bestehenden Zulassung eine EG-Baumusterprüfung beantragt, dürfen bis zu diesem Zeitpunkt hergestellte Explosivstoffe bis zum Abschluß dieses Verfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, weiterhin im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, verbracht, anderen überlassen oder verwendet werden."

44. In § 49 Abs. 3 wird nach der Angabe " §§ 5" die Angabe ", 5a" eingefügt.

45. § 52 wird aufgehoben.

46. In den §§ 4, 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 , § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 5, § 25 Satz 1, § 29 Satz 1, § 37 Abs. 2, §§ 38, 39 Abs. 2 und in § 44 werden

a) die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium",

b) die Worte "dem Bundesminister" durch die Worte "dem Bundesministerium",

c) die Worte "des Bundesministers" durch die Worte "des Bundesministeriums",

d) das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium"

ersetzt.

47. Anlage I wird aufgehoben.

48. In Anlage II wird der unter der Stoffgruppe C Nr. 6 bezeichnete Stoff mit allen Angaben gestrichen. Die unter den Nummern 7 bis 10 bezeichneten Stoffe erhalten, die laufenden Nummern 6 bis 9.

49. Nach Anlage II wird folgende Anlage III angefügt:

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