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Muster für die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes | Anlage 8 |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
(Ausstehende Behörde) | (Ort, Datum) |
Erlaubnis
nach § 27 des Sprengstoffgesetzes
1. Herr/Frau 1 : . . . . . . . . .
geboren: . . . . . . . . . . am: . . . . . . . . . .in: . . . . . . . . . .
wohnhaft in: . . . . . . . . . .
erhält hiermit auf Grund des § 27 Abs. 1 das Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577) die Erlaubnis zum/zur : . . . . . . . . . .
von/mit folgenden Stoffen und Gegenständen : . . . . . . . . .
Die Erlaubnis erstreckt sich auf Hilfspersonen und Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln.
Die Gesamtmenge wird festgesetzt auf:
kg: . . . . . . . . . kg: . . . . . . . . . kg: . . . . . . . . . Stück: . . . . . . . . . Stück: . . . . . . . . . m: . . . . . . . . . m: . . . . . . . . . | Stoff: . . . . . . . . . Stoff: . . . . . . . . . Stoff: . . . . . . . . . Gegenstände: . . . . . . . . . Gegenstände: . . . . . . . . . Sprengschnur: . . . . . . . . . Zündschnur: . . . . . . . . . |
II. Die Erlaubnis wird wie folgt beschränkt:
III. Die Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen erteilt:
IV. Gültig bis: . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort | , den | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) |
(Dienstsiegel) | ||
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Dienststelle und Unterschrift |
Hinweise auf der Rückseite Beachten!
Die Geltungsdauer des Befähigungsscheines wird bis zum . . . . . . . . . . . . . . .verlängert.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort | , den | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) |
(Dienstsiegel) | ||
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Dienststelle und Unterschrift |
Die Geltungsdauer des Befähigungsscheines wird bis zum . . . . . . . . . . . . . . .verlängert.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort | , den | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) |
(Dienstsiegel) | ||
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Dienststelle und Unterschrift |
Die Geltungsdauer des Befähigungsscheines wird bis zum . . . . . . . . . . . . . . .verlängert.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort | , den | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) |
(Dienstsiegel) | ||
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Dienststelle und Unterschrift |
___________________
1) Nichtzutreffendes streichen!
Lfd. Nr. | Stoff | Gegenstand | Spreng/Zünd- schnur | Sonst. | Die Lieferung bescheinigt | ||||||
Menge kg | Art | Stück | Art | m | Art | Ort | Tag | Fa./Lieferer Unterschrift | |||
1 | |||||||||||
2 | |||||||||||
3 | |||||||||||
4 | |||||||||||
5 | |||||||||||
6 | |||||||||||
.. |
Hinweise:
1. Das Abhandenkommen explosionsgefährlicher Stoffe oder Gegenstände sowie jeder Unfall, er sich im Zusammenhang mit der erlaubten Tätigkeit ereignet, sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
2. Explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände dürfen anderen nur überlassen werden, wenn diese Personen zum Erwarb, zur Beförderung oder zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen dieser Art berechtigt sind (insbesondere Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 SprengG ). Satz 1 gilt nicht für das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an Hilfspersonen und Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht des Erlaubnisinhabers handeln.
3. Explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände dürfen außerhalb eines genehmigten Lagers nur in den Mengen aufbewahrt werden, die in Anlage 6 des Anhangs zur 2. SprengV für den jeweiligen Aufbewahrungsort festgelegt
4. Der Verlust des Erlaubnisbescheides ist der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Erlaubnisbescheid ist der Erlaubnisbehörde zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen, zurückgenommen er widerrufen worden ist.
5. Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie bei deren Erwerb oder Beförderung außerhalb der eigenen Wohnung ist der Erlaubnisbescheid mitzuführen und auf Verlangen dam Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen.
6. Erlaubnisinhaber, die Patronenhülsen laden oder wiederladen, sollen aus Sicherheitsgründen die Lademenge stichprobenweise mit einer Genauigkeit von 1/100 g, bei Schwarzpulver mit einer Genauigkeit von 1/10 g, auf ihre Übereinstimmung mit der Ladetabelle kontrollieren.
7. Außerhalb einer genehmigten Schießstätte darf mit Schußwaffen nur mit behördlicher Erlaubnis geschossen werden.
8. Erlaubnisinhaber, die zur Ausführung von Sprengarbeiten berechtigt sind, haben eine beabsichtigte Sprengung der zuständigen Behörde nach den Vorschriften der 3. SprengV vorher schriftlich anzuzeigen.
9. Erlaubnisinhaber, die zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse III berechtigt sind, haben der zuständigen Behörde das beabsichtigte Feuerwerk nach den Vorschriften des § 23 Abs. 2 der 1. SprengV schriftlich anzuzeigen. Das Muster nach Anlage 10 SprengVwV ist zu verwenden.
10. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis soll zur Vermeidung von Nachteilen für den Erlaubnisinhaber mindestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden.
Muster für Anzeigen nach § 14 Salz 2 und 3 und § 21 Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes | Anlage 9 |
Anzeige
nach § 14 Satz 2 und 3 und § 21 Abs. 4
des Sprengstoffgesetzes 1
1 Beauftragungen und Bestallungen.
1.1 Mit der Vertretung der Firma 2: . . . . . . . . . . .
wurde beauftragt 3 : . . . . . . . . . . .
1.2 Mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle wurde beauftragt 3: . . . . . . . . . . .
1.3 Als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 wurde bestellt 3: . . . . . . . . . . .
2 Angaben zur Person des Beauftragten oder Bestellten
Familienname (ggf. auch Geburtsname) Vornamen, Rufname unterstreichen | |
geboren am in | (Gemeinde, Landkreis, Land) |
Beruf | |
Staatsangehörigkeit | |
Anschrift | |
Geburtsname und Vorname der Mutter | |
Während der letzten 5 Jahre war der Antragsteller wohnhaft in (Straße/Platz, Nummer Gemeinde, Landkreis Land)
wie lange? | |
Wurde bereits ein Befähigungsschein - eine Sprengstofferlaubnis -erteilt?
wenn ja |
3 Die Fachkunde wird nachgewiesen durch 4
3.1 : . . . . . . . . . . . . . . .
3.2 : . . . . . . . . . . . . . . .
3.3 : . . . . . . . . . . . . . . .
3.4 : . . . . . . . . . . . . . . .
3.5 : . . . . . . . . . . . . . . .
4 Befähigungsschein Nr. : . . . . . . . . . . . . . . .vom : . . . . . . . . . . . . . . .
ausstehende Behörde : . . . . . . . . . . . . . . .
5 Art der Tätigkeit im Betrieb 5: . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift und ggf. Firmenstempel)
_______________________
1) Für jede Person ist ein besonderes Blatt auszufüllen.
Dieses Formblatt ist auch als Anlage zu der Anzeige über die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle zu verwenden.
2) Anzugeben sind bei juristischen Personen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen oder die mit der Gesamtleitung des Umgangs, des Verkehrs oder der Beförderung beauftragte Person.
3) Nichtzutreffendes streichen!
4) Angabe entfällt, wenn angezeigte Person im Besitz eines Befähigungsscheines ist oder wenn sie den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder die Beförderung dieser Stoffe nicht selbst
5) Angabe nur bei verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4.
Muster für Anzeigen nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz | Anlage 10 |
Anzeige
für das Abbrennen eines Feuerwerkes
(§ 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
1 Für das Abbrennen des Feuerwerkes verantwortliche Person(en)
Name und Anschrift : . . . . . . . . . . |
Nummer und Datum des Erlaubnisbescheides nach §§ 7/27 SprengG: . . . . . . . . . . |
ausstehende Behörde: . . . . . . . . . . |
Name und Anschrift: . . . . . . . . . . |
Nummer und Datum des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG: . . . . . . . . . . |
ausstellende Behörde: . . . . . . . . . . |
2 Ort, Tag und Zeitpunkt des Feuerwerkes: . . . . . . . . . . . . . . . ..
2.1 genaue Ortsangabe: . . . . . . . . . . . . . . . .
(ggf. Ausschnitt aus Deutscher Grundkarte - M 1:5000- mitein- gezeichnetem Abbrennplatz und Sicherheitsabstand beifügen)
2.2 Datum. . . . . . . . . . . . . . . .von: . . . . . . . . . . . . . . . .his. . . . . . . . . . . . . . . .Uhr
2.3 Anlaß: . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4 Auftraggeber (Veranstalter): . . . . . . . . . . . . . . . .
3 Art und Umfang des Feuerwerkes: . . . . . . . . . . . . . . . .
Klasse | Kaliber mm | Art (z.B. Kugelbomben, Zylinderbomben, Bomben zur Erzeugung eines Knalls, Raketen) | Steighöhe | Anzahl |
| ||||
Ein Abbrennplan ist beigefügt. |
4 Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen im Umkreis von 200 m.
5 Vorgesehene Sicherheitsmaßnahmen insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und Allgemeinheit.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift und ggf. Firmenstempel |
Muster für die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz | Anlage 11 |
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(Ausstellende Behörde): | (Ort, Datum): |
Unbedenklichkeitsbescheinigung
nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Herr/Frau 1: . . . . . . . . . . . . . . . (Vor- und Familienname, ggf. auch Geburtsname)
geboren am: . . . . . . . . . . . . . . . .in: . . . . . . . . . . . . . . . . (Gemeinde, Landkreis, Land)
wohnhaft in: . . . . . . . . . . . . . . . .
wird zum Zwecke der Vorlage bei: . . . . . . . . . . . . . . . .
zur Teilnahme am Lehrgang für: . . . . . . . . . . . . . . . .
bescheinigt: . . . . . . . . . . . . . . . .
Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577) liegen nicht vor.
Dienstsiegel | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | |
Ort | Datum | |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||
Dienststelle | Unterschrift |
_______________________
1) Nichtzutreffendes streichen!
Muster für das Verzeichnis für explosionsgefährliche Stoffe für Erlaubnisinhaber nach § 7 des Sprengstoffgesetzes | Anlage 12 |
Verzeichnis
für explosionsgefährliche Stoffe
für Erlaubnisinhaber nach § 7 des Sprengstoffgesetzes
I. (Bezeichnung und Sitz des Betriebes/Betriebsteiles) : . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort der Aufbewahrung): . . . . . . . . . . . . . . . .
Erlaubnisinhaber: . . . . . . . . . . . . . . . .
Erlaubnis Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . vom . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Erlaubnisbehörde) |
II. Dieses Verzeichnis wird geführt von
(Name) | (Name) |
(Wohnort) | (Wohnort) |
mit Befähigungsschein Nr.1 : . . . . . . . . . . . . . . . . | mit Befähigungsschein Nr.1 : . . . . . . . . . . . . . . . . |
ausgestellt am: . . . . . . . . . . . . . . . . | ausgestellt am: . . . . . . . . . . . . . . . . |
vom: . . . . . . . . . . . . . . . . | vom: . . . . . . . . . . . . . . . . |
gültig bis: . . . . . . . . . . . . . . . . | gültig bis: . . . . . . . . . . . . . . . . |
in dessen Vertretung von | in dessen Vertretung von |
(Name) | (Name) |
(Wohnort) | (Wohnort) |
mit Befähigungsschein Nr.1: . . . . . . . . . . . . . . . . | mit Befähigungsschein Nr.1: . . . . . . . . . . . . . . . . |
ausgestellt am: . . . . . . . . . . . . . . . . | ausgestellt am: . . . . . . . . . . . . . . . . |
vom: . . . . . . . . . . . . . . . . | vom: . . . . . . . . . . . . . . . . |
gültig bis: . . . . . . . . . . . . . . . . | gültig bis: . . . . . . . . . . . . . . . . |
III. Dieses Verzeichnis enthält (in Worten): . . . . . . . . . . . . . . . . fortlaufend numerierte Seiten.
1) Der Führer des Verzeichnisses benötigt keinen Befähigungsschein
a) In Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen.
b) im übrigen Bereich, wenn er nicht selbst mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht.
Hinweise:
Auf § 16 des Sprengstoffgesetzes und die §§ 41 und 42 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz wird verwiesen. Folgendes ist besonders zu beachten:
1. Der Verzeichnisführende ist für die Richtigkeit der Eintragungen im Verzeichnis für explosionsgefährliche Stoffe verantwortlich und hat diese durch Unterschrift zu bestätigen (§ 41 Abs. 3 der 1. SprengV).
2. Jede Abgabe ist vom Empfänger durch Unterschrift zu bestätigen, sofern keine Ausnahme zugelassen ist.
3. Bei einem Wechsel des Verzeichnisführenden hat der Übernehmende die Übereinstimmung des aus dem Verzeichnis errechneten Bestandes mit dem tatsächlichen Lagerbestand zu bestätigen.
4. Jeden Verlust an explosionsgefährlichen Stoffen im Lager hat der Verzeichnisführende unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist ein anderer zu der Anzeige verpflichtet, so hat der Verzeichnisführende diesem Meldung zu erstatten.
5. im Verzeichnis sind nicht eingelagerte explosionsgefährliche Stoffe als solche in Spalte "Bemerkungen" zu kennzeichnen.
6. Die Eintragungen müssen deutlich in fortlaufender Reihenfolge mit Tinte, Tintenstift oder Kugelschreiber geschrieben werden. Der ursprüngliche Text darf bei Änderungen nicht unleserlich gemacht werden. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden.
7. Als ausgegeben sind auch die Sprengstoffe einzutragen, die der Verzeichnisführende zur eigenen Verwendung entnimmt. Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe sind im Verzeichnis als Ausgabe mit einem entsprechenden Vermerk in Spalte "Bemerkungen" zu buchen.
8. Beim Betrieb von Mischladegeräten ist für jedes Gerät ein besonderes Verzeichnis zuführen. Werden während des Einsatzes vorläufige Aufzeichnungen über die wesentlichen Bestandteile gemacht, so sind diese nach dem Einsatz unverzüglich in dieses Verzeichnis zu übertragen (§ 41 Abs. 6 der 1. SprengV).
9. Die in den Spalten 4, 5 und 6 des Verzeichnisses geforderten Angaben sind auch bei gleichzeitigen Zu- und Abgängen von explosionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln für jeden explosionsgefährlichen Stoff und für jedes Zündmittel in eine besondere Zeile einzutragen.
10. Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, mindestens jedoch am Ende eines Monats, abzuschließen. Der Führer des Verzeichnisses bat die Übereinstimmung des errechneten Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem Verzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist auf die nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu übertragen.
Jahr 19.. Tag Monat | Name und Anschrift des Lieferers oder Empfängers | Nummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und ausstellende Behörde der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines | Fabrik * und Her- stellungs- jahr | Kisten- nummer |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Übertrag von Seite . . . . |
(Bestand zu übertragen auf Seite . . . . .)
*) Fabrik abgekürzt eintragen (z.B. Sch. für Schlebusch. Wü. für Würgendorf)
Rollen-, Schachtel-, Paketnummer | Sprengschnüre | |||||||||||
explos.gefährl.Stoff | explos.gefährl.Stoff | explos.gefährl.Stoff | ||||||||||
Zug. kg | Abg. kg | Best. kg | Zug. kg | Abg. kg | Best. kg | Zug. kg | Abg. kg | Best. kg | Zug. kg | Abg. kg | Best. kg | |
6 | 7 | 8 | 9 | 10 | ||||||||
Summe | ||||||||||||
| ||||||||||||
Sprengkapseln | Sprengverzögerer | Sprengzünder | ||||||||||||
Momentzünder | Langzeitzünder Zeitstufe 1 | Kurzzeitzünder Zeitstufe 1 | ||||||||||||
Zug. Stück | Abg. Stück | Best. Stück | Zug. Stück | Abg. Stück | Best. Stück | Zug. Stück | Abg. Stück | Best. Stück | Zug. Stück | Abg. Stück | Best. Stück | Zug. Stück | Abg. Stück | Best. Stück |
11 | 12 | 13 | 14 | 15 | ||||||||||
Die Richtigkeit der Eintragungen und die Übereinstimmung des errechneten Bestandes mit dem tatsächlichen Lagerbestand wird bescheinigt: .................. den ......................
Unterschrift des | Bemerkung Tag und Ergebnis der Besichtigung Unterschrift | |
Lagerverwalters oder Verzeichnisführes | Empfänger | |
16 | 17 | |
Muster für das Verzeichnis für explosionsgefährliche Stoffe für Erlaubnisinhaber nach § 27 des Sprengstoffgesetzes | Anlage 13 |
Verzeichnis
für explosionsgefährliche Stoffe
für Erlaubnisinhaber nach § 27 des Sprengstoffgesetzes
I. (Name des Erlaubnisinhabers ggf. Geburtsname): . . . . . . . .
(Ort der Aufbewahrung) : . . . . . . . .
I. Erlaubnis Nr. : . . . . . . . . vom : . . . . 19 . .
(Erlaubnisbehörde) : . . . . . . . .
II. Dieses Verzeichnis enthält (in Worten) : . . . . . . . . fortlaufend numerierte Seiten.
Hinweise:
Auf § 28 in Verbindung mit § 16 des Sprengstoffgesetzes und § 43 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz wird verwiesen. Folgendes Ist besonders zu beachten:
1. Der Erlaubnisinhaber ist für die Richtigkeit der Eintragungen im Verzeichnis für explosionsgefährliche Stoffe verantwortlich und hat diese durch Unterschrift zu bestätigen (§ 41 Abs. 3 der 1. SprengV).
2. Jede Abgabe ist vom Empfänger durch Unterschrift zu bestätigen.
3. Jeden Verlust an explosionsgefährlichen Stoffen im Bestand hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
4. Im Verzeichnis sind nicht eingelagerte explosionsgefährliche Stoffe als solche in Spalte "Bemerkungen zu kennzeichnen.
5. Die Eintragungen müssen deutlich in fortlaufender Reihenfolge mit Tinte, Tintenstift oder Kugelschreiber geschrieben werden. Der ursprüngliche Text darf bei Änderungen nicht unleserlich gemacht werden. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden.
6. Vernichtete oder in Verlust geratene explosionsgefährliche Stoffe sind im Verzeichnis als Entnahme mit einem entsprechenden Vermerk in Spalte "Bemerkungen" zu buchen.
7. Für kleine Mengen im Sinne der Anlage 6 zum Anhang der 2. SprengV braucht ein Verzeichnis nicht geführt zu werden.
8. Die in den Spalten 4, 5 und 6 des Verzeichnisses geforderten Angeben sind auch bei gleichzeitigen Zu- und Abgangen von explosionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln für jeden explosionsgefährlichen Stoff und für jedes Zündmittel in eine besondere Zeile einzutragen.
Muster für das Verzeichnis erteilter Erlaubnisse nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsscheine nach § 20 des Sprengstoffgesetzes | Anlage 14 |
Lfd. Nr. | Datum | Erlaubnisinhaber | Beauftragter | Art der Erlaubnis | Zahl der Ausferti- gungen bei Erlaubnis- sen nach § 17 SprengG | Bem. | |||||
Ertei- lung | Verlän- gerung | Erlöschen | Rück- gabe | Name | Anschrift | Name | Anschrift | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
Gesicherte Aufbewahrung von Formularvordrucken und Hilfsmitteln für die Ausstellung von Erlaubnissen | Anlage 15 |
Die Formularvordrucke für Erlaubnisse nach den §§ 7 oder 27 SprengG und für Befähigungsscheine nach § 20 SprengG sowie die zu Ausstellung dieser Urkunden benötigten Hilfsmittel sind wie folgt zu sichern:
1 Organisatorische Maßnahmen
1.1 Die Vorratshaltung der zuständigen Behörden ist auf die notwendige Menge zu beschränken.
1.2 Am Arbeitsplatz ist nur der unbedingt als Tagesbedarf erforderliche Vorrat an Vordrucken bereitzuhalten.
1.3 Der Tagesbedarf sowie die sicherungsbedürftigen Hilfsmittel sind außer Sicht und Griffweite der Besucher aufzubewahren und bei Verlassen des Arbeitsplatzes während der Dienstzeiten wegzuschließen.
1.4 Bei Dienstschluß sind diese Materialien nach Nummer 2 zu verwahren.
2 Technische Maßnahmen
2.1 Außerhalb der Dienstzeit sind die Materialien in der Regel mindestens in Panzergeldschränken oder entsprechend gesicherten Räumen aufzubewahren.
2.2 Können diese Voraussetzungen aus Kostengründen nicht sofort geschaffen werden, müssen die Materialien gleichwertig sicher verwahrt werden (z.B. Tresoranlagen der Kassen, Sparkassen und Banken).
2.3 Werden vorübergehend Stahlschränke minderer Güte verwendet, sind diese elektrisch abzusichern.
2.4 Schlüssel zu Stahl, Panzergeldschränken oder gesicherten Räumen dürfen nicht in den Diensträumen verwahrt werden.
3 Über entsprechende und zweckmäßige Sicherungsmaßnahmen sind erforderlichenfalls Auskünfte bei den Beratungsstellen der Landeskriminalämter einzuholen.
ENDE |