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3.1.2 Lagergruppen II und III

3.1.2.1 Verringerung der Lager/Lager-Abstände

Anlage 4 zum Anhang Nr. 3 Abs. 4 und Nr. 4 Abs. 4(1) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(2) Nummer 3.1.1.1 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen für Lagergruppe II mindestens 10 l × min-1 × m-2 und für die Lagergruppe III mindestens 5 l × min-1 × m-2 betragen muß.

3.1.2.2 Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände (nur für Lagergruppe II)

Anlage 4 zum Anhang Nr. 3 Abs. 5(1) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

(2) Ein vor Entlastungsflächen auftretender Abbrand der gelagerten Stoffe erfordert keine Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände.

5) Entsprechend z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2.

6) Entsprechend z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2

7) Entsprechend z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2

3.2 Abstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen

Nach Nummer 2.2.1 Abs. 4 der Richtlinie beziehen sich die Sicherheitsabstände zu Betriebsgebäuden oder -anlagen auf solche mit ständigen Arbeitsplätzen. Zu Betriebsgebäuden oder -anlagen ohne ständige Arbeitsplätze jedoch mit Stoffen oder mit Einrichtungen, die der sicheren Führung des Betriebes dienen, sind die Lager/Lager-Abstände einzuhalten.

3.2.1 Lagergruppe I

3.2.1.1 Verringerung der Abstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen

Anlage 4 Anhang 1 Nr. 1 Absatz 4 und Nr. 2 Abs. 5(1) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(2) Die nach Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV ermittelten Abstände zwischen Lagern und schutzbedürftigen Betriebsgebäuden oder -anlagen dürfen auf die sich aus Tabelle 2 ergebenden Werte verringert werden, wenn die Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen etwa gleich hoch sind und die sich aus Tabelle 2 ergebenden baulichen Voraussetzungen sowohl an den Lagern als auch an den Betriebsgebäuden oder -anlagen erfüllt sind.

(3) Nummer 2.1.1 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 25 m muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 getroffen sind.

(4) Nummer 2.1.1 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(5) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 4 erfüllt, so sind die angegebenen Verringerungen der Sicherheitsabstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen additiv wirksam; Nummer 2.1.1 Abs. 8 gilt im Falle von Absatz 3 entsprechend.

(6) Sind Lager der Bauweisen D2, D3 und D4 nach Tabelle 1 und benachbarte Betriebsgebäude oder die Betriebsanlage nicht etwa gleich hoch, so sind die nach Absatz 2 verringerten Sicherheitsabstände um die Höhendifferenz der benachbarten Gebäude (bei Betriebsgebäuden oder -anlagen dient die oberste mit ständigen 7 Arbeitsplätzen belegte Geschoßebene oder Arbeitsbühne als Bezugsebene) zu vergrößern, wenn die benachbarte öffnungslose Wand des höheren Gebäudes nicht mindestens in feuerhemmender Bauweise 8) errichtet ist. Eine Vergrößerung über den Mindestabstand gemäß Anlage 4 des Anhangs der 2. SprengV hinaus ist nicht erforderlich. Enthält die Wand des höheren Gebäudes Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit verschlossen sein.

3.2.1.2 Vergrößerung der Abstände zwischen Lager und Betriebsgebäuden oder -anlagen

Anlage 4 zum Anhang Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 2 Abs. 6(1) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

(2) Als besonders schutzbedürftig gelten Betriebsgebäude. oder -anlagen, in denen sich ständig oder zeitweise viele Personen befinden und die nicht unmittelbar der Produktion dienen, wie z.B. Verwaltungs-, Kantinen- und vergleichbare Sozialgebäude.

(3) Für die Ermittlung vergrößerter Sicherheitsabstände von Lagern zu besonders schutzbedürftigen Betriebsgebäuden oder -anlagen gilt Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV

(4) Für Abstandsverringerungen nach vorgenommener Abstandsvergrößerung gemäß Absatz 3 gilt Nummer 2.1.1 Abs. 2, 3, 6, 7 und 8 entsprechend.

(5) Eine erhöhte Wirkung kann vor Entlastungsflächen auftreten, wenn der Abbrand der Reaktionsprodukte der gelagerten Stoffe im wesentlichen außerhalb des Lagers auftritt. Diese Wirkungserhöhung erfordert eine Vergrößerung der Sicherheitsabstände nach Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV um die Lagertiefe (in Wirkungsrichtung gemessen).

3.2.2 Lagergruppen II und III

3.2.2.1 Verringerung der Abstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen

Anlage 4 zum Anhang Nr. 3 Abs. 4 und Nr. 4 Abs. 4(1) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(2) Nummer 3.2.1.1 Abs. 2, 3 und 6 gilt entsprechend.

(3) Nummer 2.1.1 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. Für Stoffe der Lagergruppe II muß die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 10 l × min-1 × m-2 und für Stoffe der Lagergruppe III mindestens 5 l × min-1 × m-2 betragen.

(4) Sind die Bedingungen von Absatz 2 und 3 erfüllt, so sind die angegebenen Verringerungen der Sicherheitsabstände zwischen den Lagern und den Betriebsgebäuden oder -anlagen additiv wirksam.

3.2.2.2 Vergrößerung der Abstände zwischen Lagern und Betriebsgebäuden oder -anlagen (nur für Lagergruppe II)

Anlage 4 zum Anhang Nr. 3 Abs. 5(1) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers bei sonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

(2) Nummer 3.2.1.2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Ermittlung vergrößerter Sicherheitsabstände von Lagern von besonders schutzbedürftigen Betriebsgebäuden oder -anlagen gilt Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV Nummer 2.2 Abs. 2, 3 und 6 entsprechend.

(4) Nummer 3.2.1.2 Abs. 2 gilt entsprechend.



   

Tabelle 1Verringerung der Sicherheitsabstände von Lagern zu anderen Lagern in Abhängigkeit von der Bauweise


Betriebsgelände oder Anlage

Lager

A1
A2a      A2b
 
A3
A4
D1  0000
D2a

D2b

002550
D3 0*255075
D4 0*5075100
* Die Lagerfläche ist so anzulegen, daß eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes vermieden wird (z.B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten).

Erläuterungen zur Tabelle 1

Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV.

Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Donatorlager als auch am Akzeptorlager die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden.

Die in der Tabelle aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager zu bewerten.

 

D1    bzw.      A1

  1. Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine öffnungslose Brandwand 9 auf.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen mindestens in feuerbeständiger Bauweise 10 errichtet sein; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Lager muß ein Dach oder eine Decke in mindestens feuerbeständiger Bauweise 10 haben und das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung 11 aufweisen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit verschlossen sein.
  4. Der Abstand zwischen dem Lagergut und der Lagerdecke muß mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

 

D2a     bzw. A2

 

  1. Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine feuerhemmende Wand 12 auf. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit verschlossen sein.
  2. Die an die Wand nach 1. angrenzenden Außenwände müssen in mindestens feuerhemmender Bauweise 12 errichtet sein; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit, die auch den Durchschnitt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Lager muß ein Dach oder eine Decke in mindestens feuerhemmender Bauweise 12 haben und das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung 11 aufweisen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  4. Der Abstand zwischen dem Lagergut und der Lagerdecke muß mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist,

 

D2b   bzw.  A2b

  1. Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine öffnungslose Brandwand 13 auf.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen in mindestens feuerbeständiger Bauweise 14 errichtet sein; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung 15 aufweisen.
  4. Der Abstand zwischen dem Lagergut und der Lagerdecke muß mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D3  bzw.  A3

Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand oder eine gleichwertige Maßnahme (Schutzwand, Wall) auf, die in mindestens feuerhemmender Bauweise 16 errichtet ist und die das Lagergut um mindestens m überragt.

Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

D4  bzw.  A4

Das Lager weist in Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung entweder keine Schutzeinrichtung (Freilager) oder nur eine Wand auf, die nicht in mindestens feuerhemmender Bauweise 16 errichtet ist.

_______________________

9) Z.B. nach DIN 4102 Teil 3

10) Entsprechend z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach

11) Z. B. nach DIN 4102 Teil 7

12) Entsprechend z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2

13) Z.B. nach DIN 4012 Teil 3

14) Entsprechend z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach 4102 Teil 2

15) Z.B. nach DIN 4102 Teil 7

16) Entsprechen z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2

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