UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen


zur SprengLR 300 Nr. 2.2.1 Abs. 6Anhang 1

1 Allgemeines

1.1 Die nach den Anlagen 3 und 4 zum Anhang der 2. SprengV ermittelten Schutz- und Sicherheitsabstände berücksichtigen die von einem Brand der Stoffe bei Lagerung im Freien ausgehenden Gefahren, wobei an die Bauart der schutzbedürftigen Gebäude oder Anlagen in der Nachbarschaft keine Anforderungen gestellt sind.

1.2 (1) Für die Festlegung der Abstände sind die für die Stoffe der Genehmigung zugrundeliegenden Begrenzungen der Lagerbereiche maßgebend. Die Begrenzungen der Lagerbereiche sind zu kennzeichnen, wenn sie nicht durch bauliche Begrenzungen gegeben sind.

(2) Bei der Lagerung flüssiger Stoffe ist der Lagerbereich so Zu 1 begrenzen, daß auslaufende Mengen innerhalb des Bereiches vollständig aufgefangen werden und sich auch im Brandfalle nicht über die Begrenzung hinaus ausbreiten können, es sei denn, daß die auslaufenden Mengen in kontrollierter Weise in ungefährliche Richtung abgeleitet werden.

(3) Bei der Zusammenlagerung mit anderen Materialien, die nicht dem SprengG unterliegen und für die keine Zusammenlagerungsverbote bestehen (s. Nummer 5 der Richtlinie), sind die Begrenzungen des Gesamtlagerbereiches zugrunde zulegen.

1.3 Bei der Lagerung der Stoffe in Gebäuden setzen die in den Anlagen 3 und 4 zum Anhang der 2. SprengV aufgeführten Schutz- und Sicherheitsabstände voraus, daß Entlastungsflächen nach Nummer 3.1 Abs. 7 der Richtlinie vorhanden sind.

1.4 Die Abstände der einander zugekehrten Begrenzungen der gefährdenden (Donator) und gefährdeten Objekte (Akzeptor) sind unter Berücksichtigung der Nummer 2.2.1 und 2.2.2 der Richtlinie und der Nummern 2 und 3 dieses Anhangs zu ermitteln. Bei der Ermittlung von Lager/Lager-Abständen sind die Lager jeweils als Donatoren und Akzeptoren zu betrachten. Der größte sich ergebende Abstand ist der nach Nummer 3.2.2 Abs. 1 des Anhanges zu § 2 der 2. SprengV einzuhaltende Sicherheitsabstand.

1.5 Bilden die Begrenzungen Winkel miteinander, so sind die oben ermittelten Sicherheitsabstände mit dem Kosinus des halben Winkels zu multiplizieren.

2. Schutzabstände

2.1 Lagergruppe I

2.1.1 Verringerung der Schutzabstände

Anlage 3 zum Anhang Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 2 Abs. 6(1) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

(2) Die nach Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV ermittelten Schutzabstände zu Wohnbereichen dürfen wie folgt verringert werden:

Gesamtlagermenge
in kg
Verringerung des
Schutzabstandes um ... %
bis zu 500050
über 5000 bis 20.00040
über 20.000 bis 50.00030
über 50.00020

wenn folgende Maßnahmen getroffen sind:

  1. In Wirkungsrichtung muß das Lager eine öffnungslose Brandwand 1 aufweisen.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen m feuerbeständiger Bauweise 2 errichtet sein. Enthalten sie Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Lager muß ein Dach` oder eine Decke in feuerbeständiger Bauweise 2 haben und eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung 3 aufweisen. Enthalten Dach oder Decke Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit verschlossen sein.
  4. Der Abstand zwischen dem Lagergut und der Lagerdecke muß mindestens 1 m betragen. Er kann bei geringer Lagertiefe verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.
  5. Sowohl die Brandwand nach Ziffer 1 als auch die angrenzenden Außenwände nach Ziffer 2 können durch eine gleichwertige Maßnahme, wie z.B. Schutzwand, Wall, ersetzt werden. Diese/dieser muß das Lagergebäude - oder im Falle eines Freilagers den Lagerstapel - um mindestens 1 m überragen. In diesem Fall oder wenn die angrenzenden Außenwände nach Ziffer 2 oder das Dach oder die Decke nach Ziffer 3 als Entlastungsfläche ausgebildet sind, sind die verringerten Schutzabstände um die Lagertiefe (in Wirkungsrichtung gemessen) zu vergrößern.

(3) Die Schutzabstände zu Wohnbereichen dürfen für Lager mit flüssigen Stoffen um die nachstehend angegebenen Beträge verringert werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte Lagermenge (M), höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als 350 kg/m2 ist und der baulich als Auffangwanne gestaltete Lagerboden ein Fassungsvermögen besitzt, das mindestens der gelagerten Menge der flüssigen Stoffe entspricht. Die Verringerung des Schutzabstandes bei einer Flächenbelegung größer 350 kg/m2 ist nur aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung möglich.

Flächenbelegung in kg Flüssigkeit /
m2 Auffangwanne
Verringerung des
Schutzabstandes um %
100 bis 15010
150 bis 20015
200 bis 25025
250 bis 30030
300 bis 35035

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 30 m muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Absatz 2, 6 oder 7 getroffen sind. Werden in einem Lager oder Lagerraum neben flüssigen auch feste Stoffe (höchstens 35 % der Gesamtlagermenge) gelagert, so darf die Gesamtlagermenge höchstens 75 % der genehmigten Lagermenge betragen.

(4) Die Schutzabstände zu Verkehrswegen dürfen für Lager mit flüssigen Stoffen entsprechend den Angaben in Absatz 3 verringert werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 25 m muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Absatz 2, 6 oder 7 getroffen sind.

(5) Die Schutzabstände zu Verkehrswegen können für Lagermengen bis zu 10.000 kg entfallen, wenn in Wirkungsrichtung die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen sind. Für Lagermengen über 10.000 kg dürfen unter den gleichen Voraussetzungen die Schutzabstände zu Verkehrswegen um 40 m verringert werden.

(6) Die Schutzabstände zu Wohnbereichen oder Verkehrswegen können um 30 % verringert werden, wenn

  1. die Lager mit einer meldergesteuerten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sind, die entsprechend den anerkannten technischen Regeln 4 bemessen, angeordnet, betrieben sowie regelmäßig gewartet wird,
  2. die Meldeanlagen und Löschmittel der Art der gelagerten Stoffe angepaßt sind, d. h. die Meldeanlagen müssen m der Lage sein, einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der gelagerten Stoffe möglichst frühzeitig zu erkennen und zu melden; die Löschmittel müssen geeignet sein, einen Brand der gelagerten Stoffe auch unter den jeweiligen Lagerbedingungen (z.B. Kühllager) wirksam zu bekämpfen,
  3. die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 20 l × min-1 m2 beträgt.

(7) Die Schutzabstände zu Wohnbereichen oder Verkehrswegen können um 30 % verringert werden, wenn

  1. die Lager mit Gefahrmeldeanlagen ausgestattet sind, die einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der gelagerten Stoffe möglichst frühzeitig erkennen und einer ständig besetzten Stelle melden und
  2. eine anerkannte Werkfeuerwehr zur unmittelbaren Brandbekämpfung zur Verfügung steht.

(8) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 6 oder Absatz 2 und 7 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Schutzabstände additiv wirksam. In den Fällen von Absatz 3 bzw. Absatz 4 sind die dort genannten Verringerungen zuerst in Ansatz zu bringen, bevor von den verbleibenden Schutzabständen die Verringerungen nach Absatz 2 und 6 oder Absatz 2 und 7 in Abzug gebracht werden dürfen. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 oder Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 erfüllt, sind zuerst die 40 m nach Absatz 5 Satz 2 und dann die prozentuale Verringerung nach Absatz 6 oder 7 in Abzug zu bringen.

(9) Die Schutzabstände dürfen zu besonders schutzbedürftigen Objekten der Anlagen 1 und 2 zu diesem Anhang nicht verringert werden, ausgenommen in den Fällen von Absatz 3 und 4.

2.1.2 Vergrößerung der Schutzabstände

Anlage 3 zum Anhang Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 2 Abs. 7(1) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

(2) Ein vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen oder vor Entlastungsflächen auftretender Abbrand erfordert nur bei Stoffen der Lagergruppe Ia eine Vergrößerung der Schutzabstände gegenüber besonders schutzbedürftigen Objekten der Anlagen 1 und 2. Die Vergrößerung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Umsetzungsgeschwindigkeit der gelagerten Stoffe und von der Größe der Entlastungsfläche festzulegen. Dabei sind die Abstände um so mehr zu vergrößern, je höher die Belegungsdichte und die Umsetzungsgeschwindigkeit und je kleiner die Entlastungsfläche ist.

2.2 Lagergruppe II

Verringerung der Schutzabstände

Anlage 3 zum Anhang Nr. 3 Abs. 6(1) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

(2) Für die Verringerung der nach Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV ermittelten Schutzabstände gilt Nummer 2.1.1 Abs. 2, 4 und 7 bis 10 entsprechend.

(3) Nummer 2.1.1 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der einzuhaltende Mindestabstand 25 in beträgt.

(4) Nummer 2.1.1 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Schutzabstände zu Verkehrswegen für Lagermengen bis zu 20.000 kg entfallen können und für Lagermengen über 20.000 kg um 40 in verringert werden dürfen.

(5) Nummer 2.1.1 Abs. 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 10 l × min-1 m-2 betragen muß.

2.3 Lagergruppe III

Verringerung der Schutzabstände

Anlage 3 zum Anhang Nr. 4 Abs. 4(1) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

(2) Die nach Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV ermittelten Schutzabstände dürfen ganz entfallen, wenn die Wirkungsrichtung durch die in Nummer 2.1.1 Abs. 2 genannten Maßnahmen geschützt ist.

(3) Nummer 2.1.1 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 5 l × min-1 m-2 betragen muß.

(4) Die nach Anlage 3 zum Anhang der 2. SprengV ermittelten Schutzabstände zu besonders schutzbedürftigen Objekten der Anlagen l und 2 zu diesem Anhang dürfen für Mengen von mehr als 1000 kg nicht verringert werden.

3 Sicherheitsabstände

3.1 Lager/Lager-Abstände

Befinden sich in einem Lagergebäude auch ständige Arbeitsplätze, so ist dieses Lager gegenüber anderen Lagern wie ein Betriebsgebäude zu behandeln.

3.1.1 Lagergruppe 1

3.1.1.1 Verringerung der Lager/Lager-Abstände

Anlage 4 zum Anhang Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 2 Abs. 5(1) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(2) Die nach Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV ermittelten Lager/Lager-Abstände dürfen auf die sich aus der Tabelle 1 ergebenden Werte verringert werden, wenn

(3) Nummer 2.1.1 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 10 in muß jedoch gewährleistet sein, soweit nicht Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 Abs. 2 getroffen sind.

(4) Nummer 2.1.1 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(5) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 4 erfüllt, so sind die angegebenen Verringerungen der Lager/Lager-Abstände additiv wirksam. Nummer 2.1.1 Abs. 8 gilt im Falle von Absatz 3 entsprechend.

(6) Die nach Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV ermittelten Lager/Lager-Abstände dürfen ganz entfallen, wenn die Bedingungen der Nummer 2.1.1 Abs. 6 oder 7 dieses Anhangs für beide Lagergebäude erfüllt sind, mindestens ein Lager in Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand in feuerhemmender Bauweise 5 aufweist und die Voraussetzungen des Absatzes 2, 1. und 2. Spiegelstrich, erfüllt sind.

(7) Bei benachbarten unterschiedlich hohen Lagergebäuden sind die nach Absatz 2 verringerten Lager/Lager-Abstände um die Differenz der Gebäudehöhe zu vergrößern, wenn Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes nicht mindestens in feuerhemmender Bauweise 5) ausgeführt ist oder wenn das Dach als Entlastungsfläche dient.

(8) Bei unterschiedlich hohen Lagergebäuden dürfen die nach Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV ermittelten Lager/Lager-Abstände ganz entfallen, wenn

  1. die höhere von den einander gegenüberliegenden Wänden in feuerbeständiger Bauweise 6 errichtet ist oder Wand und Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes öffnungslos und in feuerbeständiger Bauweise 6 ausgeführt sind. Sind in den Wänden, dem Dach oder der Decke Öffnungen enthalten, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit, die bei Wänden auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein oder
  2. die Bedingungen der Nummer 2.1.1 Abs. 6 oder 7 dieses Anhanges für beide Lagergebäude erfüllt sind, mindestens ein Lager in Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand in feuerhemmender Bauweise 7 aufweist und die Voraussetzung des Absatzes 2, 2. Spiegelstrich, erfüllt ist.

3.1.1.2 Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände

Anlage 4 zum Anhang Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 2 Abs. 6(1) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

(2) Mit einer erhöhten Wirkung ist vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Entlastungsflächen zu rechnen. Diese erhöhte Wirkung erfordert eine Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände nach Anlage 4 zum Anhang der 2. SprengV, wenn am Akzeptor keine schützenden baulichen Maßnahmen getroffen sind.

Die Vergrößerung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Umsetzungsgeschwindigkeit der gelagerten Stoffe und von der Größe der Entlastungsfläche festzulegen. Dabei sind die Abstände um so mehr zu vergrößern, je höher die Belegungsdichte oder die Umsetzungsgeschwindigkeit und je kleiner die Entlastungsfläche ist.

(3) Sind am Akzeptorlager schützende bauliche Maßnahmen entsprechend den Bauweisen A1 bis A3 der Tabelle 1 getroffen, so gelten für das Donatorlager die für die Bauweise D4 in Tabelle 1 aufgeführten Abstandsverringerungen.

(4) Die Lager/Lager-Abstände vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Entlastungsflächen dürfen in jedem Falle uni 30 % verringert werden, wenn das Donatorlager mit einer meldergesteuerten Feuerlöscheinrichtung gemäß Nummer 2.1.1 Abs. 6 dieses Anhanges ausgerüstet ist.

__________________________

1) Z.B. nach DIN 4102 Teil 3

2) Entsprechend z.B. mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2

3) Z. B. nach DIN 4102 Teil 7

4) Z.B. DIN 14489, DIN 14494, Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e. V. (VdS)

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen