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Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen
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WaffGBundFreistV - Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung
Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften

Vom 30. November 2020
(BGBl. I Nr. 57 vom 03.12.2020 S. 2610)
Gl.-Nr.: 7133-4-2



Zur vorherigen Regelung:
5. WaffV 1976

Auf Grund des § 55 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Freigestellte Behörden, Dienststellen und Gerichte des Bundes

Die Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften nach dieser Verordnung gilt

  1. für die Behörden
    1. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen,
    2. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
    3. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und
    4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;
  2. für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz;
  3. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst;
  4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für
    1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
    2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
    3. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
  5. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für
    1. die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
    2. die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt,
    3. die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.

§ 2 Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts

Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden:

  1. aus dem Waffengesetz:
    1. § 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste,
    2. § 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,
    3. § 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,
    4. § 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,
    5. § 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,
    6. § 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,
    7. § 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,
    8. die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,
    9. die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,
    10. § 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,
    11. § 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,
    12. § 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und
    13. § 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;
  2. aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung:
    1. die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schießstätten,
    2. § 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und
    3. die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung zum Waffengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.

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