WaffGBundFreistV - Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung
Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften
Vom 30. November 2020
(BGBl. I Nr. 57 vom 03.12.2020 S. 2610)
Gl.-Nr.: 7133-4-2
Zur vorherigen Regelung:
5. WaffV 1976
Auf Grund des § 55 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Freigestellte Behörden, Dienststellen und Gerichte des Bundes
Die Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften nach dieser Verordnung gilt
- für die Behörden
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen,
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;
- für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz;
- im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst;
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
- die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für
- die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
- die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt,
- die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.
§ 2 Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden:
- aus dem Waffengesetz:
- § 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste,
- § 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,
- § 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,
- § 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,
- § 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,
- § 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,
- § 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,
- die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,
- die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,
- § 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,
- § 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,
- § 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und
- § 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;
- aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung:
- die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schießstätten,
- § 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und
- die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung zum Waffengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.
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