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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

Vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I Nr. 73 vom 16.10.2002 S. 3970, ber. S. 4592)



Siehe Fn.*

Artikel 1
WaffG - Waffengesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen BeschG - Beschussgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "dem Zollgrenzdienst" durch die Wörter "dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, der Zollverwaltung" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "des Zollgrenzdienstes" durch die Wörter "der Zollverwaltung" ersetzt.

3. Nach § 13 wird § 13a eingefügt:

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "den Zollgrenzdienst" durch die Wörter "die Zollverwaltung" ersetzt.

b) Im Eingangssatz des Absatzes 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Dienststellen" die Wörter ", das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, die Beschussämter" und in Nummer 2 werden nach dem Wort "Instandsetzung" die Wörter "nach Beschuss" eingefügt.

5. In § 22a Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "soweit nicht auf tragbare Schusswaffen nach § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes dessen Vorschriften anzuwenden sind," gestrichen.

6. In § 22b Abs. 1 Nr. 3a wird nach der Angabe " § 12a Abs. 1" die Angabe "oder § 13a" eingefügt.

7. Die Kriegswaffenliste - Anlage zu § 1 Abs. 1 - wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote zu Teil B V Nr. 29

*) wassergekühlte Maschinengewehre (Buchstabe a), Maschinenpistolen, die als Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind (Buchstabe b), vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind (Buchstaben c und d), werden erst an dem Tag aus der Kriegswaffenliste ausgenommen, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes gemäß dessen Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt.

wird gestrichen.

b) In Teil B V Nr. 29 Buchstabe b wird die Bezeichnung "1. September 1939" durch die Bezeichnung "2. September 1945" ersetzt.

c) Teil B VIII Nr. 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
Munition für die Waffen der Nummer 29 Buchstaben a, c und d, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoß, sofern das Geschoß keine Zusätze, insbesondere einen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und sofern Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird "Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss, sofern

1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und

2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird."

Artikel 4
Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3446) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 220a, 239a, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach
aa) §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,
bb) § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
cc) § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
dd) § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,".

Artikel 5
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. für waffenrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung."

2. In § 17 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3954), wird wie folgt geändert:

1. In § 100a Satz 1 Nr. 3 und § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden jeweils die Wörter "eine Straftat nach § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes" durch die Wörter "eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes" ersetzt.

2. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes" durch die Angabe " §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5,6 des Waffengesetzes" ersetzt.

3. § 492 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes bleibt unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist."

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort "unbeschadet" die Wörter "des Absatzes 3 Satz 3 und" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes

An § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe i des Produktsicherheitsgesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934), das zuletzt durch Artikel 11 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden die Wörter "und Beschussgesetz" angefügt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz

In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1616), die durch die Verordnung vom 6. Juni 1977 (BGBl. I S. 808) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 55 Abs. 1 Nr. 14 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)" durch die Wörter "nach § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes" und die Wörter " § 27 Abs. 4 des Waffengesetzes" durch die Wörter " § 33 Abs. 1 des Waffengesetzes" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:

1. § 34a Abs. 6

(6) Der Bewachungsunternehmer und seine Wachpersonen dürfen innerhalb und außerhalb des befriedeten Besitztums nur dann Schusswaffen führen, wenn ein Auftrag durchgeführt wird, der dies aus Gründen der Sicherung einer besonders gefährdeten Person im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Waffengesetzes oder eines besonders gefährdeten Objektes erfordert. Die Überlassung von Schusswaffen gemäß § 35 Abs. 3 des Waffengesetzes an Wachpersonen, die die Schusswaffe führen sollen, darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes erfüllt oder die Haftpflichtversicherung das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

wird aufgehoben.

2. § 144 Abs. 2 Nr. 5

5. entgegen § 34a Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Schusswaffe führt oder überlässt.

wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz

Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 42a wird aufgehoben.

2. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Bezeichnung " § 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe b" geändert in " § 53 Abs. 1 N r. 23".

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Artikel 11
Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz

In § 31 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Bezeichnung " § 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe b" geändert in " § 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 Abs. 6 des Beschussgesetzes".

Artikel 12
Änderung des Sprengstoffgesetzes

In § 1 Abs. 4 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) werden nach den Wörtern "im Sinne des Waffengesetzes" die Wörter "und des Beschussgesetzes" eingefügt.

Artikel 13
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

In § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des Waffengesetzes" durch die Wörter "im Sinne des Beschussgesetzes" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

§ 7 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Wörtern "des Waffengesetzes," die Wörter "des Beschussgesetzes," eingefügt.

2. In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern "des Waffengesetzes," die Wörter "des Beschussgesetzes," eingefügt.

Artikel 15
Änderung des Bundesjagdgesetzes

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden."

b) In Absatz 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 41" ersetzt.

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: " § 18a Mitteilungspflichten
Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen."

Artikel 16
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

In § 21 a Abs. 2 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes" durch die Wörter "im Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum Waffengesetz" ersetzt.

Artikel 17
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 8, 10, 11, 13, 14 und 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 18
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

In § 61 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344) geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. den für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen."

Artikel 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung von Vorschriften

1. Die in Artikel 1 § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5, §§ 47, 48 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 5 und 6, Artikel 2 § 4 Abs. 3 und 4, § 14, § 15 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 20 Abs. 1 sowie in Artikel 3 Nr. 3 enthaltenen Verordnungsermächtigungen und das in Artikel 1 Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 festgesetzte Verbot von Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714), außer Kraft.

2. Artikel 1 § 20 Satz 2 tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

3. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesem Gesetz finden auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin entsprechend Anwendung: a) die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S.3970),

b) die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3387),

c) die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38).

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.

3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

4) Tabelle 5 der Maßtafeln, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 38a vom 24. Februar 2000.

ENDE