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AMBV - Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit
Vom 11. März 1997
(BGBl. I 1997 S. 450; 29.10.2001 S. 2785; 27.09.2002 S. 3777 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 805-3-4
Zur Neuregelung Betriebssicherheitsverordnung
Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
(2) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen;
(3) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen, daß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.
(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfaßt alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie Ingangsetzen und Stillsetzen, Gebrauch, Transport, Instandhaltung sowie Umbau.
(3) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der räumliche Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder Gesundheit der sich darin aufhaltenden Beschäftigten gefährdet ist
§ 3 Bereitstellung und Benutzung
Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt und den Beschäftigten bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
§ 4 Vorschriften für die Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die
(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 1. April 1997 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen
Sofern im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung Rechtsvorschriften nach den Nummern 1 und 2 keine Anwendung finden oder die zu diesem Zeitpunkt geltenden sonstigen Rechtsvorschriften hinter den Anforderungen des Anhangs zurückbleiben, sind die Arbeitsmittel unverzüglich, spätestens bis zum 30. Juni 1998, mindestens an die Anforderungen des Anhangs anzupassen.
(3) Sofern die Arbeitsmittel den Beschäftigten bereits bis zum 31. Dezember 1992 erstmalig bereitgestellt worden sind, sind sie unverzüglich, spätestens bis zum 30. Juni 1998, mindestens an die Anforderungen des Anhangs anzupassen.
(4) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, daß die Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 entsprechen.
(5) § 3 bleibt unberührt.
§ 5 Sonstige Schutzmaßnahmen
Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten verbunden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt. Handelt es sich um Instandhaltungs- oder Umbauarbeiten, hat der Arbeitgeber auch die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die mit der Durchführung beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.
§ 6 Unterweisung
Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, daß den Beschäftigten angemessene Informationen und, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Informationen und die Betriebsanweisungen müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.
An Arbeitsmittel zu stellende Anforderungen | Anhang |
1. Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabe dieser Verordnung in den Fällen, in denen mit der Benutzung des betreffenden Arbeitsmittels eine entsprechende Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.
2. Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Vorschriften
2.1 Die Befehlseinrichtungen eines Arbeitsmittels, die Einfluß auf die Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar und als solche identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet werden.
Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen müssen die Befehlseinrichtungen außerhalb des Gefahrenbereichs so angeordnet sein, daß ihre Betätigung keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann. Aus einer unbeabsichtigten Betätigung darf keine Gefahr entstehen.
Vom Hauptbedienungsstand aus müssen sich die Beschäftigten erforderlichenfalls vergewissern können, daß sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich, muß dem Ingangsetzen automatisch ein sicheres System, wie z.B. ein akustisches oder optisches Warnsignal, vorgeschaltet sein. Beschäftigte müssen die Zeit oder die Möglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung mit dem Ingangsetzen bzw. Stillsetzen des Arbeitsmittels rasch zu entziehen.
Die Befehlseinrichtungen müssen sicher sein. Störungen oder Beschädigungen dieser Einrichtungen dürfen nicht zu gefährlichen Situationen führen.
2.2 Das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche Betätigung einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein.
Dies gilt auch
sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderung für die Beschäftigten nicht völlig gefahrlos erfolgen kann.
Diese Anforderung gilt nicht für das Wiederingangsetzen oder die Änderung des Betriebszustandes während des normalen Programmablaufs im Automatikbetrieb.
2.3 Jedes Arbeitsmittel muß mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein.
Jeder Arbeitsplatz muß mit Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile stillsetzen lassen, um das Arbeitsmittel in einen sicheren Zustand zu versetzen. Der Befehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels muß den Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein. Nach dem Stillsetzen des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile muß die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden.
2.4 Die Arbeitsmittel müssen entsprechend der von dem Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr und der normalerweise erforderlichen Zeit für das Stillsetzen mit einer Not- Befehlseinrichtung versehen sein.
2.5 Jedes Arbeitsmittel, von dem eine Gefahr durch herabfallende oder herausschleudernde Gegenstände ausgeht, muß mit entsprechenden Schutzvorrichtungen gegen diese Gefahren versehen sein.
Jedes Arbeitsmittel, von dem eine Gefahr durch Ausströmen von Gasen oder Dämpfen, oder durch Austreten von Flüssigkeiten oder Stäuben ausgeht, muß mit entsprechenden Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten der austretenden Stoffe an der Quelle versehen sein.
2.6 Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erforderlich ist.
2.7 Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchgefahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Beschäftigten erheblich gefährden könnte, so müssen geeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden.
2.8 Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels die Gefahr eines mechanischen Kontakts, durch den Unfälle verursacht werden können, so müssen sie mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den Zugang zum Gefahrenbereich verhindern oder die die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen.
Die Schutzeinrichtungen
2.9 Die Arbeits- bzw. Wartungsbereiche eines Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sein.
2.10 Sehr heiße oder sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssen mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die verhindern, daß die Beschäftigten die betreffenden Teile berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen.
2.11 Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen leicht wahrnehmbar und unmißverständlich sein.
2.12 Ein Arbeitsmittel darf nur für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die es geeignet ist.
2.13 Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden können. Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, oder die Wartung muß außerhalb des Gefahrenbereichs erfolgen können.
Bei Arbeitsmitteln, für die ein Wartungsbuch geführt wird, sind die Eintragungen auf dem neuesten Stand zu halten.
2.14 Jedes Arbeitsmittel muß mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen es von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann.
Beim Wiederingangsetzen dürfen die betreffenden Beschäftigten keiner Gefahr ausgesetzt sein.
2.15 Jedes Arbeitsmittel muß zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten mit den erforderlichen Kennzeichnungen oder Gefahrenhinweisen versehen sein.
2.16 Bei Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbeiten am Arbeitsmittel müssen die Beschäftigten sicheren Zugang zu allen für die Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Stellen haben. An diesen Stellen muß ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.
2.17 Jedes Arbeitsmittel muß für den Schutz der Beschäftigten gegen Gefahren durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen ausgelegt werden, die in dem Arbeitsmittel hergestellt oder verwendet werden.
2.18 Jedes Arbeitsmittel muß für den Schutz gegen Gefahr durch Explosion des Arbeitsmittels oder von Stoffen ausgelegt werden, die in dem Arbeitsmittel hergestellt oder verwendet werden.
2.19 Jedes Arbeitsmittel muß für den Schutz der Beschäftigten gegen direktes oder indirektes Berühren mit elektrischem Strom ausgelegt werden.
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Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der EG-Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (2. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 13).
ENDE |