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Regelwerk

Rundschreiben zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung
Neue Altersteilzeitregelung in § 93 Absatz 3 und 4 Bundesbeamtengesetz (BBG)

Vom 11 Februar 2011
(GMBl. Nr. 10 vom 12.04.2011 S. 186, 14.01.2022 S. 142, aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung = >

Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) und der Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (Beamteinaltersteilzeitverordnung - BATZV) vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2) wurde die Regelung zur Altersteilzeit des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter) vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nachvollzogen.

Rechtsgrundlage für die neue Altersteilzeitregelung für Beamtinnen und Beamte des Bundes sind § 93 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und die Beamtenaltersteilzeitverordnung (BATZV), die die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung regeln.

Mit diesem Rundschreiben werden Hinweise für die praktische Umsetzung der Altersteilzeit gegeben. Das Rundschreiben vom 27. Februar 2009, Az.: D 1 - 210.172/20, gilt zur Abwicklung der vor dem 1. Januar 2010 begonnenen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 und 2 BBG fort.

Die Voraussetzungen für die Neubewilligung von Altersteilzeit in Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereichen (Ermessen) sind in den Ziffern 1 und 2 dieses Rundschreibens und im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent (Anspruch) in den Ziffern 1 und 3 dieses Rundschreibens geregelt.

Die Rechtsgrundlagen für beide Formen der Altersteilzeit bestehen nebeneinander.

1. Allgemeine Voraussetzungen der Altersteilzeit

Für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach § 93 Absatz 3 und 4 BBG gelten folgende Voraussetzungen:

Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken. Für den Beginn des Ruhestands sind die Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 BBG sowie nach § 5 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) zugrunde zu legen. Das sind insbesondere die Regelaltersgrenze und die allgemeine Antragsaltersgrenze.

Die Altersteilzeitmöglichkeit besteht nur bei Anspruch auf Besoldung. Beurlaubungen ohne Besoldung schließen Altersteilzeit aus. Begrenzt Dienstfähige können Altersteilzeit in Anspruch nehmen.

In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit muss insgesamt für drei Jahre mindestens eine Teilzeitbeschäftigung vorliegen. Diese Voraussetzung erfüllt nicht, wer in den letzten fünf Jahren länger als zwei Jahre ohne Besoldung beurlaubt war.

Die Beamtinnen und Beamten müssen zu Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Die Altersteilzeit muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Bewilligung und Antritt der Altersteilzeit müssen bis einschließlich 31. Dezember 2016 erfolgen.

Nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) gelten die Regelungen zur neuen Altersteilzeit auch für Richterinnen und Richter des Bundes.

2. Weitere Voraussetzungen der Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen

Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bewilligt werden, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Die Bewilligung von Altersteilzeit in diesen Bereichen dient dem sozialverträglichen Abbau von Planstellen.

Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche werden von den jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages festgelegt.

Soweit bereits Stellenabbaubereiche nach § 93 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BBG festgelegt worden sind, gelten diese Festlegungen fort. In diesen Fällen ist ein neues Festlegungsverfahren aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich. Dies gilt nicht, wenn die Stellenabbaubereiche vor Inkrafttreten der BATZV bereits aufgehoben worden sind.

Als besonders festgelegte Stellenabbaubereiche nach § 93 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BBG wurden zugelassen:

2.1 Keine entgegenstehenden dienstlichen Belange

Der Bewilligung von Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen dürfen keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Zu diesen Belangen zählt unter anderem auch die Haushaltslage des Bundes, wenn und soweit sie auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der Verwaltungsaufgaben zurückwirkt (nach BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, 2 C 21/03, BVerwGE 120, 382 - 388 ist die Haushaltslage sogar dringender dienstlicher Belang). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Dienstposten bei Ausscheiden des Altersteilzeitbeschäftigten aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht nachbesetzt werden kann, der Dienstposten aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss.

2.2 Ermessen bei der Bewilligung und der Wahl des Arbeitszeitmodells

Die Bewilligung der Altersteilzeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen personalverwaltenden Stelle des Dienstherrn. Im Ermessen steht auch die Entscheidung, in welchem Arbeitszeitmodell die Altersteilzeit erfolgt. Altersteilzeit kann im Blockmodell (§ 93 Absatz 3 Satz 3 BBG i. V. m. § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung) oder im Teilzeitmodell gewährt werden. Über das beantragte Arbeitszeitmodell ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange zu entscheiden.

Das Blockmodell beginnt mit der Arbeitsphase. Daran schließt sich die Freistellungsphase an, in der die Zeiten der Freistellung von der Arbeit zusammengefasst werden. Die Freistellungsphase muss am Ende der Altersteilzeit, d.h. unmittelbar vor Beginn des Ruhestands liegen. Im Antrag muss grundsätzlich bereits entschieden werden, ob der Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 51 BBG, 55 BPolBG) oder mit Erreichen einer Antragsaltersgrenze (§ 52 BBG) erfolgen soll. Erstreckt sich die bewilligte Altersteilzeit auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, kann dieser Zeitraum nachträglich verkürzt und Altersteilzeit bis zum Erreichen der Antragsaltersgrenze gewährt werden.

In der Arbeitsphase des Blockmodells ist grundsätzlich Dienst mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten. Geringfügige Unterschreitungen der Arbeitszeit bleiben hierbei außer Betracht. Geringfügig sind Unterschreitungen der Arbeitszeit von bis zu 2,5 Stunden der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Bei zuvor Teilzeitbeschäftigten ist wegen des Verbots der unterhälftigen Beschäftigung eine Bewilligung nur im Blockmodell möglich. Es ist der Anteil zugrunde zu legen, der der individuellen Arbeitszeit entspricht. Ausnahmen vom Grundsatz der mindestens hälftigen Teilzeit werden nur bei vorheriger unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung aufgrund von Familienpflichten oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zugelassen.

3. Weitere Voraussetzungen der Altersteilzeit im Rahmen einer Quote

3.1 Anspruch

Beamtinnen und Beamten ist Altersteilzeit im Rahmen einer Quote zu bewilligen, wenn weniger als 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der jeweiligen obersten Dienstbehörde im Sinne des § 3 BBG einschließlich ihres Geschäftsbereichs davon Gebrauch machen.

3.2 Ausschluss bei Ausschöpfung der ermittelten Quote

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Quote von 2,5 Prozent erreicht bzw. überschritten ist. Der Bewilligung dürfen darüber hinaus dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Die oberste Dienstbehörde kann wählen, ob sie sich für die Ressort- oder die Behördenquote entscheidet. Welche Quote maßgebend ist, entscheidet sie für das betreffende Kalenderjahr im Voraus.

3.2.1 Ressortquote

Bei der Ressortquote legt die oberste Dienstbehörde die Zahl der möglichen Altersteilzeitbewilligungen für sich und für ihre nachgeordneten Behörden bis zum Erreichen der Quote von 2,5 Prozent fest.

Das Statistische Bundesamt stellt den obersten Dienstbehörden jährlich zum Stichtag 30. Juni des Vorjahres eine Auswertung der Daten zu den Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richtern des Bundes aus der jährlichen Personalstandstatistik zur Verfügung. Diese Daten dienen als Grundlage für die Berechnung der Quote. Die Auswertung wird den obersten Dienstbehörden im ersten Halbjahr des Folgejahres nach dem Stichtag übermittelt. Der Dienstbericht enthält zukünftig eine entsprechende Statistik. Der Dienstbericht wird jährlich vom Statistischen Bundesamt an die obersten Dienstbehörden gesandt.

Zur Ermittlung der Altersteilzeitquote sind die Zahl der Beamtinnen und Beamten des Bundes der obersten Dienstbehörden im Sinne des § 3 BBG einschließlich ihrer Geschäftsbereiche sowie die Zahl aller bestehenden Altersteilzeitverhältnisse maßgeblich. Nicht in die Berechnung der Quote fließen zum Stichtag bewilligte, aber noch nicht begonnene sowie bereits beendete Altersteilzeitverhältnisse ein.

In der Personalstandstatistik werden Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht gesondert ausgewiesen, sie fallen unter die Rubrik "Personal in Ausbildung" und sind vom Statistischen Bundesamt bereits herausgerechnet.

Soweit die Zahlen für einzelne Behörden in der Personalstandstatistik nicht enthalten sind, stellt die oberste Dienstbehörde diese Zahlen eigenständig fest.

Beispiel:

Zahl aller bestehenden Altersteilzeitverhältnisse:512
geteilt durch die Zahl der (auch beurlaubten) Beamten der obersten Dienstbehörde:38.653
ergibt:0,013
das entspricht einer Quote von:1,3 %

Die Quote wird im obigen Beispiel aus dem Verhältnis der Zahl der bestehenden Altersteilzeitverhältnisse zur Zahl der Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Einzelplanes einschließlich Beurlaubungen und abzüglich der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, soweit sie nicht schon herausgerechnet sind, errechnet.

Bis zur Übermittlung der maßgeblichen Zahlen durch das Statistische Bundesamt ermittelt die oberste Dienstbehörde die Quote für das laufende Kalenderjahr aus der Beschäftigtenzahl der zuletzt vorliegenden Personalstandstatistik. Die Altersteilzeitverhältnisse zum Stichtag 30. Juni des Vorjahres werden von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Nach der Übermittlung der Zahlen durch das Statistische Bundesamt gilt die danach ermittelte Quote für das gesamte Kalenderjahr.

Da die maßgeblichen Zahlen für das Jahr 2011 zum Stichtag 30. Juni 2010 noch nicht vorliegen, ermittelt die oberste Dienstbehörde die Zahlen eigenständig, die bei der Berechnung der Quote zu berücksichtigen sind.

Beispiel:
Die oberste Dienstbehörde X möchte für das Jahr 2011 ermitteln, ob die Bewilligung von Altersteilzeit aufgrund der Quote möglich ist. Es liegt eine Personalstandstatistik zum Stichtag 30. Juni 2009 vor. Danach beträgt die Zahl der zu berücksichtigenden Beamtinnen und Beamten 504. Aus der Statistik ist zudem ersichtlich, dass sich 37 Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit befinden. Die oberste Dienstbehörde X ermittelt aber anhand ihrer eigenen Personaldaten, dass sich zum 30. Juni 2010 nur noch 32 Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit befinden. Das Ressort errechnet anhand dieser Daten (504 zu berücksichtigende Beamtinnen und Beamte und 32 Altersteilzeitfälle) eine Ressortquote von 6,3 Prozent. Im Jahr 2011 kann das Ressort damit keine neuen Altersteilzeitfälle bewilligen, da die Quote von 2,5 Prozent überschritten ist.

Nach der Übermittlung der Zahlen durch das Statistische Bundesamt für das Jahr 2010 gilt die danach ermittelte Quote für das gesamte Kalenderjahr. Die rückwirkende Bewilligung von Altersteilzeit ist nicht zulässig. Stellt sich nach der Übermittlung der Zahlen durch das Statistische Bundesamt heraus, dass die Quote überschritten ist, obwohl dies zum Zeitpunkt der Ermittlung durch die oberste Dienstbehörde nicht der Fall war, bleibt es bei den erfolgten Bewilligungen.

Beispiel:
Im o. g. Beispiel erhält die oberste Dienstbehörde X im Juli 2011 die endgültigen Daten des Statistischen Bundesamtes zum Stichtag 30. Juni 2010. Danach waren zum Stichtag 499 Beamtinnen und Beamte und 32 Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit für die Quote zu berücksichtigen. Die Ressortquote beträgt damit für das Jahr 2011 6,4 Prozent. Diese Quote ist die für das Kalenderjahr 2011 für das Ressort X maßgebende Quote.

Änderungen der Quote im laufenden Kalenderjahr, z.B. durch beendete Altersteilzeitverhältnisse, werden erst im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt. Dies gilt auch für Änderungen des Personalbestands.

Beispiel:
Die oberste Dienstbehörde X hat für das Jahr 2011 auf der Basis der Zahlen des Statistischen Bundesamtes zum Stichtag 30. Juni 2010 eine Altersteilzeitquote von 2,9 Prozent ermittelt. Für das Jahr 2011 können keine Neubewilligungen vorgenommen werden. Auch wenn im Jahr 2011 mehrere Altersteilzeitverhältnisse enden und die Quote bereits im April unter 2,5 Prozent fällt, gilt die im Vorjahr ermittelte Quote weiter, und es kann keine Altersteilzeit bewilligt werden. Erst im Jahr 2012 können nach einer Neuberechnung der Quote auf der Basis der Zahlen zum Stichtag 30. Juni 2011 Neubewilligungen vorgenommen werden.

Bei der Berechnung der möglichen Altersteilzeitfälle ist auf ganze Zahlen abzurunden. Das soll gewährleisten, dass die Quote von 2,5 Prozent in der Summe nicht überschritten wird.

Beispiel:
Die oberste Dienstbehörde Y hat zum Stichtag 30. Juni 2010 350 zu berücksichtigende Beamtinnen und Beamte und fünf Altersteilzeitfälle. Die Ressortquote liegt damit bei 1,4 Prozent. Die Quote von 2,5 Prozent wäre erst mit 8,7 Altersteilzeitbeschäftigten erfüllt. Da nur ganze Zahlen in die Berechnung einfließen und die Quote nicht überschritten werden darf, können daher insgesamt nur acht Beamte in Altersteilzeit berücksichtigt werden. Unter Abzug der bereits fünf bestehenden Fälle können drei neue Altersteilzeitfälle bewilligt werden.

3.2.2 Behördenquote

Die oberste Dienstbehörde legt mit der Wahl der Behördenquote fest, dass die Quote für Teile der Verwaltung innerhalb des Geschäftsbereichs maßgebend sein soll. Die Quote kann dabei für eine Behörde oder für eine Dienststelle als kleinste organisatorische Einheit einer Behörde festgelegt werden. Die Quote kann sich auch auf mehrere Behörden oder Dienststellen erstrecken. Darunter fallen auch Zusammenfassungen von Behörden nach Bezirken oder Typen wie z.B. Mittelbehörden. Altersteilzeit kann in diesem Fall in der jeweiligen Behörde bewilligt werden, wenn die Behördenquote von 2,5 Prozent noch nicht ausgeschöpft ist. Dabei ist unerheblich, ob die Ressortquote von 2,5 Prozent überschritten ist.

Beispiel:

 Anzahl BeschäftigteATZ-Fälle bisherQuote bisher
oberste Dienstbeh. Z1.000252,5 %
Ministerium X21031,4 %
nachgeord. Beh. A440184,1 %
nachgeord. Beh. B10011,0 %
nachgeord. Beh. C25031,2 %

Die nachgeordnete Behörde A der obersten Dienstbehörde Z hat die Quote von 2,5 Prozent bereits erfüllt, so dass keine neuen Altersteilzeitfälle bewilligt werden können.

Ministerium X und die nachgeordneten Behörden B und C haben die Altersteilzeitquote von 2,5 Prozent noch nicht ausgeschöpft, sie können neue Altersteilzeitfälle bewilligen.

Ministerium X:

Die Quote von 2,5 Prozent wäre mit fünf Altersteilzeitfällen ausgeschöpft. Da bereits drei Fälle bestehen, können nur zwei Neufälle bewilligt werden.

Nachgeordnete Behörde B:

Die Quote von 2,5 Prozent wäre mit zwei Altersteilzeitfällen ausgeschöpft. Da bereits ein Altersteilzeitfall besteht, kann nur ein Neufall bewilligt werden.

Nachgeordnete Behörde C:

Die Quote von 2,5 Prozent wäre mit sechs Altersteilzeitfällen ausgeschöpft. Da es bereits drei Altersteilzeitfälle gibt, können noch drei neue Fälle bewilligt werden.

Für die Ermittlung der Quote gilt 3.2.1 entsprechend.

3.3 Ausschlussgrund "entgegenstehende dienstliche Belange"

Der Anspruch auf Altersteilzeit im Rahmen einer Quote ist ausgeschlossen, wenn der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen. Es wird auf die Ausführungen unter 2.1 verwiesen.

3.4 Ermessensentscheidung über das Arbeitszeitmodell

Die Entscheidung über das Arbeitszeitmodell liegt im pflichtgemäßen Ermessen der personalverwaltenden Stelle des Dienstherrn (siehe Ausführungen zum Arbeitszeitmodell in 2.2), nicht aber die Bewilligung der Altersteilzeit, auf die ein Anspruch besteht, wenn nicht ein Versagungsgrund nach 3.2 oder 3.3 vorliegt.

4. Verfahren bei der Bewilligung

4.1 Antrag auf Altersteilzeit

Der Antrag auf Altersteilzeit (im Blockmodell oder Teilzeitmodell) kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 93 Absatz 3 oder 4 BBG und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit gegenüber der zuständigen personalverwaltenden Stelle gestellt werden (§ 3 BATZV). Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingehen, sind gegenstandslos. Hierauf sind die Antragsteller mündlich oder schriftlich hinzuweisen. Anträge können auch per Fax oder per E-Mail gestellt werden.

4.2 Reihenfolge der Berücksichtigung der Anträge

Liegen mehr Anträge auf Altersteilzeit vor, als im Rahmen der Quote bewilligt werden können, muss die zuständige personalverwaltende Stelle über die Reihenfolge der Berücksichtigung der Anträge und deren Ablehnung eigenverantwortlich nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen und hilfsweise des Eingangs des Antrags entscheiden. Ein Abstellen auf andere Kriterien, z.B. auf die Laufbahnen oder die Besoldungsgruppen, ist nicht zulässig. Das gilt auch für eine Schwerbehinderung. Die Quote gilt für alle Beamtinnen und Beamten gleichermaßen.

5. Rechtsfolgen der Altersteilzeit

5.1 Arbeitszeit

5.1.1 Arbeitszeitumfang

Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit. Bisherige Arbeitszeit ist die im Beamtenbereich geltende regelmäßige Arbeitszeit im Monat vor Beginn der Altersteilzeit. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist die bisherige Arbeitszeit die aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit verkürzte Arbeitszeit.

Hat sich die individuelle regelmäßige Arbeitszeit in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigungen geändert, darf der Umfang der Arbeitszeit während der Altersteilzeit nicht höher sein als die Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit. Die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit ist mit der Hälfte der in den letzten zwei Jahren durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit zu vergleichen. Dieser Vergleich legt die Obergrenze für den Arbeitszeitumfang für die gesamte Altersteilzeit fest.

Beispiele:
1) Der Beamte war in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit erst 18 Monate vollzeitbeschäftigt und dann sechs Monate teilzeitbeschäftigt mit 50 %. Der Umfang der Arbeitszeit während der Altersteilzeit ist dann die Hälfte von 50 %, das sind 25 %. Die Obergrenze für den Arbeitszeitumfang ist die Hälfte von 87,5 %, das sind 43,75 %. Da die Obergrenze damit unterschritten wird, ist ein Arbeitszeitumfang von 25 % zugrunde zu legen.
2) Die Beamtin war in den letzten zwei Jahren vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit erst 18 Monate teilzeitbeschäftigt mit 50 % und dann sechs Monate vollzeitbeschäftigt.

Die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit sind 50 %. Obergrenze für den Arbeitszeitumfang ist die Hälfte der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit in den letzten zwei Jahren. Der Umfang der Arbeitszeit während der Altersteilzeit ist dann entsprechend der Obergrenze die Hälfte von 62,5 %, das sind 31,25 %.

5.1.2 Verteilung der Arbeitszeit

Altersteilzeit ist sowohl im Teilzeit- als auch im Blockmodell möglich (§ 3 Satz 2 BATZV). Im Blockmodell sind unterschiedliche Gestaltungen möglich. Denkbar sind beispielsweise bei vorheriger Vollzeitbeschäftigung alle Blockbildungen mit einer Arbeitsphase von mehr als 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit, in der vorgeleistet wird, und einer anschließenden Freistellungsphase. Innerhalb der Arbeitsphase können Zeiten mit unterschiedlichem Umfang der Arbeitszeit kombiniert werden. Die Freistellungsphase schließt sich an diese Zeiten an.

Beispiele:
1) Die vorher vollzeitbeschäftigte Beamtin leistet drei Jahre Dienst mit 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie hat in diesen drei Jahren, das sind 36 Monate, jeweils 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit vorgearbeitet. Die anschließende Freistellungsphase beträgt damit neun Monate.
2) Der vorher vollzeitbeschäftigte Beamte leistet zwei Jahre und sechs Monate Dienst mit 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Er hat in dieser Zeit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit vorgearbeitet mit anschließender Freistellungsphase von zwei Jahren und sechs Monaten.
3) Die vorher vollzeitbeschäftigte Beamtin leistet ein Jahr Dienst mit 100 % und drei Jahre mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Sie hat ein Jahr 50% der regelmäßigen Arbeitszeit vorgearbeitet. Die anschließende Freistellungsphase beträgt ein Jahr (Kombination von Zeiten mit unterschiedlichem Arbeitszeitumfang).

Im Teilzeitmodell wird der Umfang der Arbeitszeit von 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit gleichmäßig über den gesamten Verlauf der Altersteilzeit verteilt. Während der Arbeitsphase des Blockmodells ist grundsätzlich keine Beschäftigung mit weniger als 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig (Ausnahme: vorherige unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aufgrund von Familienpflichten und Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit). Führt die Halbierung der bisherigen Arbeitszeit in diesen Fällen zu einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, kommt nur Altersteilzeit im Blockmodell in Betracht.

Bei begrenzter Dienstfähigkeit darf in der Arbeitsphase nicht mehr gearbeitet werden als es die begrenzte Dienstfähigkeit zulässt.

5.2 Besoldung

Die Höhe und Berechnung des Altersteilzeitzuschlags richtet sich nach § 6 Absatz 3 BBesG. Zu der anteilig zur ermäßigten Arbeitszeit zustehenden Besoldung nach § 6 Absatz 1 BBesG wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Dieser beträgt 20 Prozent der Dienstbezüge, die entsprechend der reduzierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zustehen. Diese Besoldung wird während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeitbeschäftigung - unabhängig vom Teilzeit- oder Blockmodell - gezahlt.

Beispiel:
Beamter in der Besoldungsgruppe A 10 (Stufe 8, verheiratet, Steuerklasse III)

 Altersteilzeit
(50 %)
1. Grundgehalt:1.645,09 Euro
2. Familienzuschlag:58,23 Euro
3. Zwischensumme (brutto):1.703,32 Euro
4. Zwischensumme (netto):1.690,07 Euro
5. Altersteilzeitzuschlag (20 % von 3.):340,66 Euro
6. Auszahlungsbetrag:2.030,73 Euro

§ 6 Absatz 3 Satz 2 BBesG definiert den Begriff der Dienstbezüge im Sinne der Regelung abschließend. Sofern einzelne Bezügebestandteile nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 BBesG unterliegen, bleiben diese unberücksichtigt. Dies kann u. a. den Familienzuschlag der Stufe 2 betreffen, sofern die Regelungen des § 40 Absatz 4 oder 5 BBesG anzuwenden sind.

Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. Sofern die Altersteilzeit im Rahmen einer Auslandsverwendung in Anspruch genommen wird und dabei ein Mietzuschuss gewährt werden soll, sind bei dessen Ermittlung die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.

Beispiel:
Beamter in der Besoldungsgruppe A 9 mZ (Stufe 8, verheiratet, Steuerklasse III)

 Altersteilzeit (50 %)
1. Grundgehalt:1.464,50 Euro
2. Amtszulage:125,95 Euro
3. Familienzuschlag:58,23 Euro
4. Zwischensumme für Alterstellzeitzuschlag (brutto):1.648,68 Euro
5. Erschwerniszulage - 10 Stunden (§ 3 II 2 i.V. m. § 4 I 2a EZulV):6,90 Euro
6. Erschwerniszulage - 20 Stunden *3 II 4 i.V.m. § 4 I 2b EZulV):27,80 Euro
7. Mehrarbeitsvergütung - 10 Stunden (§ 4a BMVergV):185,00 Euro
8. Zwischensumme (brutto):1.868,38 Euro
9. Zwischensumme (netto):1.834,59 Euro
10. Altersteilzeitzuschlag (20 % von 4.):329,74 Euro
11. Auszahlungsbetrag:2.164,33 Euro

*) steuerfrei

Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß § 3 Nummer 28 Einkommensteuergesetz steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt. Damit kann der Zuschlag den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, was im Einzelfall eine Nachzahlungsverpflichtung auslösen kann. l;hig (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG). Sie werden durch den Quotienten 9/10 aufgewertet. Bezugsgröße dieses Aufwertungsquotienten ist die Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wird.

Die Altersteilzeit ist Teilzeitbeschäftigung und somit Freistellung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind daher bei Erfüllung der Wartezeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Im Falle der Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze mindert sich das Ruhegehalt auch nach vorangegangener Altersteilzeit um einen Versorgungsabschlag (§ 14 Abs. 3 und § 69h Abs. 2 Nr. 1 und 2 BeamtVG).

Versorgungsabschläge sind ebenfalls bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden Antragsaltersgrenze oder wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit zu erheben (§ 14 Abs. 3 und § 69h Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 BeamtVG). Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Ruhestand (63. Lebensjahr) steigt ab 2012 schrittweise auf das 65. Lebensjahr.

Wegen der näheren Einzelheiten und zu Ausnahmen von der Erhebung von Versorgungsabschlägen wird auf das Rundschreiben vom 14. Dezember 2009, D 4 - 223.100 - 1/9, Abschnitt C (GMBl 2010, S. 42) verwiesen. Das Rundschreiben vom 27. Februar 2009, D 1- 210.172/20, Ziffer 3.3, letzter Absatz (GMBl 2009, S. 330) findet keine Anwendung.

5.4 Sonstige Rechtsfolgen

Bei Altersteilzeitbeschäftigung gelten die gleichen Rechtsfolgen wie bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit gemäß § 91 Absatz 1 BBG. Das bedeutet:

5.4.1 Beihilfe

Bei der Altersteilzeitbeschäftigung besteht der Beihilfeanspruch fort. Das gilt auch für zuvor Teilzeitbeschäftigte, die während der Altersteilzeit weniger als 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit erbringen.

5.4.2 Erholungsurlaub

Bei Teilzeitbeschäftigung an fünf Tagen in der Woche besteht Anspruch auf genau so viele Erholungsurlaubstage wie bei Vollzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger oder mehr als fünf Tage in der Woche verteilt haben, erhalten demgegenüber entsprechend weniger oder mehr Urlaubstage. Es gilt § 5 Absatz 5 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV). Bei Altersteilzeit im Blockmodell steht gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 EUrlV Erholungsurlaub in dem Jahr, in dem die Freistellung beginnt, nur anteilig zu.

5.4.3 Mehrarbeit

Bei Altersteilzeit gibt es keine besonderen Regelungen hinsichtlich des Ausgleichs für Mehrarbeit. Das bedeutet, dass die über die individuell festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit nach Maßgabe des § 88 BBG vorrangig durch Dienstbefreiung auszugleichen ist. Ansonsten erhalten die Teilzeitbeschäftigten für Mehrarbeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf die Mehrarbeitsstunden entfallenden Anteils der Besoldung Vollzeitbeschäftigter (§ 4a BMVergV). Für Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird eine Vergütung in Höhe der Sätze des § 4 Absatz 1 oder 3 BMVergV gewährt. Das gilt auch für aus Anlass von Dienstreisen oder dienstlichen Fortbildungen geleistete angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit. Bei Teilzeitbeschäftigten verkürzt sich die Mindeststundenzahl (fünf Stunden), die für einen Anspruch auf Ausgleich überschritten werden muss, entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.

5.4.4 Laufbahnrecht

Die Zeit der Altersteilzeitbeschäftigung wird grundsätzlich für Beförderung und Aufstieg berücksichtigt. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell wahrgenommen, sind Beförderungen und Aufstieg nur während der Arbeitsphase möglich. Die Beförderung darf nur erfolgen, wenn zwischen der Beförderung und der Freistellungsphase ein angemessen langer Zeitraum besteht. Nach Beginn der Freistellungsphase scheiden Beförderung und Aufstieg aus.

5.4.5 Umzugskostenvergütung

Die Zehn-Jahres-Frist des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BUKG bei Umzügen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses rechnet auch bei Altersteilzeit im Blockmodell erst vom Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses und nicht schon mit Beginn der Freistellungsphase. Die Zwei-Jahres-Frist des § 4 Absatz 3 Satz 2 BUKG für den Umzug aus diesem Anlass beginnt im Blockmodell bereits mit Beginn der Freistellungsphase, also bei Beendigung der tatsächlichen Dienstleistung.

5.4.6 Nebentätigkeiten

Bei Altersteilzeit dürfen wie bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit (§ 91 Absatz 1 BBG) außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen grundsätzlich nur in dem Umfang ausgeübt werden, in dem bei Vollzeitbeschäftigung die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist (Verweis in § 93 Absatz 7 BBG auf § 91 Absatz 2 BBG). Das bedeutet u. a., dass der zeitliche Umfang genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten in der Regel acht Stunden in der Woche nicht überschreiten darf.

6. Störungsfälle

6.1 Bedingung bei Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

Bei der Altersteilzeit im Blockmodell ist der längere Zeitraum völliger Freistellung vom Dienst durch die Arbeitsphase gerechtfertigt, denn in dieser Phase wird über die reduzierte Besoldung bei gleicher Arbeitszeit der Dienst vorgeleistet. Längerfristige Ausfälle der Dienstleistung in der Arbeitsphase stören das Gleichgewicht für die Aufteilung in Arbeits- und Freistellungsphase. Der Dienstherr muss bei solchen Störungen, die zu seinen Lasten gehen, für eine Anpassung an die veränderte Situation Sorge tragen können.

Kann innerhalb der Arbeitsphase mehr als sechs Monate in Folge (z.B. durch eine längere Erkrankung) kein Dienst geleistet werden, endet die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit und die Arbeitszeit wird gleichmäßig über den gesamten Verlauf der Altersteilzeit verteilt. Ein erneuter Wechsel zum Blockmodell ist bis zum Beginn des Ruhestands möglich, wenn die Arbeitsleistung in der Arbeitsphase wieder erbracht werden kann. Vor Beendigung des Blockmodells erbrachte Vorleistungen werden unabhängig vom Verbleib im Teilzeitmodell oder der Rückkehr zum Blockmodell am Ende der Altersteilzeitbeschäftigung durch entsprechende Freistellung ausgeglichen.

Die Bewilligung des Blockmodells der Altersteilzeit ist daher mit folgender Bedingung zu versehen:

"Hat die Beamtin oder der Beamte mehr als sechs Monate in Folge keinen Dienst geleistet, endet die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit. Die Arbeitsverpflichtung beträgt dann durchgehend 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit. Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Dienst wieder auf kann erneut das Blockmodell bis zum Beginn des Ruhestands beantragt werden. Die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit endet auch, wenn in Folge begrenzter Dienstfähigkeit nicht mehr Dienst in dem festgelegten Umfang geleistet werden kann. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte bereits zu einem höheren als dem gesetzlich festgelegten Prozentsatz von 50 Prozent der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit tätig war, werden am Ende der Altersteilzeitbeschäftigung durch völlige Freistellung ausgeglichen."

Bei zuvor Teilzeitbeschäftigten ist die unterhälftige Arbeitsverpflichtung im Teilzeitmodell zum Ausgleich der beiderseitigen Interessen nur für die Dauer der Störung hinnehmbar. Nach Wiederaufnahme des Dienstes muss automatisch eine Rückkehr zum Blockmodell erfolgen. Die Bedingung ist daher wie folgt zu modifizieren:

"Hat die Beamtin oder der Beamte mehr als sechs Monate in Folge keinen Dienst geleistet, endet die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit. Die Arbeitsverpflichtung beträgt dann durchgehend 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit. Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Dienst wieder auf, ist die Arbeitszeit bis zum Beginn des Ruhestands erneut im Blockmodell zu leisten..."

6.2 Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses bei Altersteilzeit im Blockmodell

Auch eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses stört das Gleichgewicht von Arbeits- und Freistellungsphase, allerdings zu Ungunsten der Beamtinnen und Beamten. Eine Anpassung an die veränderte Situation erfolgt folgendermaßen:

a) Besoldungsrechtlicher Ausgleich

Ein besoldungsrechtlicher Ausgleich ist zu gewähren, wenn die Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte (§ 6 Absatz 3 Satz 5 BBesG i.V. m. § 2a ATZV). Der Ausgleich entspricht dem Unterschiedsbetrag. Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, bleiben dabei unberücksichtigt. Diese Regelung gilt für alle Fälle der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (z.B. durch Tod, Dienstunfähigkeit, Entlassung, Ende des Dienstverhältnisses aufgrund einer disziplinarrechtlichen oder strafgerichtlichen Entscheidung). Sie gilt sowohl bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während der Arbeitsphase als auch während der Freistellungsphase. Der Ausgleichsanspruch wird mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Bei Tod steht der Anspruch auf die Ausgleichszahlung den Erben zu.

Beispiel:
Eine Beamtin (A 10, Stufe 8, verh.) macht ab Vollendung des 60. Lebensjahres von der Altersteilzeit im Blockmodell Gebrauch. Nach drei Jahren tritt eine Störung ein, die den weiteren Freizeitausgleich unmöglich macht. Für zweieinhalb Jahre wurde Dienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 100 Prozent geleistet; der Freizeitausgleich erfolgte ein halbes Jahr. Der Beamtin wurden in diesen drei Jahren insgesamt folgende Altersteilzeitbezüge gezahlt:

3 Jahre (36 Mon.) x Altersteilzeitbesoldung (2.030,73 Euro) = 73.106,28 Euro

Altersteilzeitbesoldung = 1.690,07 Euro (50 v. H. Besoldung netto) + 340,66 Euro Altersteilzeitzuschlag

Nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit hätten der Beamtin folgende Dienstbezüge zugestanden:

2 1/2 Jahre (30 Mon.) x 2.969,44 Euro (Vollzeitbesoldung netto) = 89.083,20 Euro

(Dieses Beispiel stellt in vereinfachter Form die Berechnung eines evtl. zu zahlenden Ausgleichs bei sogenannten Altfällen dar. Bei der Berechnung sind Besoldungsanpassungen, die Änderung persönlicher Verhältnisse u. a. zu beachten.)

b) Versorgungsrechtlicher Ausgleich

Bei Altersteilzeit im Blockmodell sind ruhegehaltfähige Dienstzeiten durchgängig mit 9/10 zu bewerten (§ 6 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG).

Endet das Dienstverhältnis vorzeitig, weil die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, kommt es nicht zu einem versorgungsrechtlichen Ausgleich. Es erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE