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Änderungstext

Gesetz zur Errichtung und Auflösung von Landesbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften
- Brandenburg -

Vom 25. Januar 2016
(GVBl. I Nr. 5 vom 26.01.2016)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz

nicht aufgenommen

Artikel 2
Folgeänderungen zu Artikel 1

(1) In § 4 Absatz 3 des Brandenburgischen Nichtrauchendenschutzgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(2) In § 10 Absatz 4 Satz 1 und § 43 Satz 1 des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 5. Mai 2009 (GVBl. I S. 134), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 34 S. 19) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" ersetzt.

(3) Das Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

2. In § 21 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" und die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

(4) In § 2 Absatz 4 und § 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1999 (GVBl. I S. 398), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 32) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(5) In § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3, 21) werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(6) Das Nationalparkgesetz Unteres Odertal vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 142), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3 S. 24, Nr. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

2. In § 17 Absatz 1 Satz 2 13. Spiegelstrich werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

(7) In § 9 Absatz 5 Satz 2, § 16 Satz 1, 3 und 4, § 29 Absatz 1 Satz 3, § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 10 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 31) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(8) In § 111 Absatz 2 Satz 1, § 124 Absatz 1 Nummer 2, § § 125 und 126 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 31) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(9) In § 10 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 20) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(10) In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 693), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 4) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(11) In § 3 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung vom 18. August 2009 (GVBl. II S. 54 1), die durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(12) In § 2 der Sektionsverordnung vom 21. November 2005 (GVBl. II S. 538), die durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(13) In § 3 der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten vom 23. Januar 2009 (GVBl. II S. 83), die durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(14) § 4 der Spielhallensozialkonzeptverordnung vom 22. Oktober 2014 (GVBl. II Nr. 79) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(15) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Psychotherapeutengesetz vom 19. Oktober 2001 (GVBl. II S. 589), die durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(16) In § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVBl. II Nr. 90) werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(17) In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Rindfleischetikettierungszuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2003 (GVBl. II S. 21), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(18) In § 1 Absatz 1 der Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 14. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 11) werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(19) In § 6 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bergbaufolgelandschaft Grünhaus" vom 14. November 2006 (GVBl. II S. 466), die durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(20) In § 5 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Pohlitzer Mühlenfließ" vom 4. April 2006 (GVBl. II S. 82), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. August 2015 (GVBl. II Nr. 40 S. 7) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(21) In § 6 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tornower Niederung" vom 11. Juli 2005 (GVBl. II S. 434), die durch Artikel 2 Absatz 28 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(22) In § 5 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weißer Berg bei Bahnsdorf" vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 677), die durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 6) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(23) In § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See" vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 659), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 19. August 2015 (GVBl. II Nr. 40 S. 9) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(24) Die Brandenburgische Kormoranverordnung vom 27. September 2013 (GVBl. II Nr. 72) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(25) In § 2 Absatz 7 der Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. April 2014 (GVBl. II Nr. 24) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(26) In § 9 der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung vom 18. Februar 1998 (GVBl. II S. 182), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33 S. 32) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

(27) Die Hochwassermeldedienstverordnung vom 9. September 1997 (GVBl. II S. 778), die durch Artikel 2 Absatz 36 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 1 bis 4, § 8 Absatz 1, 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 6 sowie in § 8 Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

(28) In § 2 Satz 2 Nummer 11 der Brandenburgischen Badegewässerverordnung vom 6. Februar 2008 (GVBl. II S. 78), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33 S. 37) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

(29) In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Untersuchungsstellen Zulassungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (GVBl. II S. 38), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33 S. 32) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

(30) In § 1 Absatz 4 der Verordnung zur Änderung der Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes der Lausitzer Neiße und der Oder im Bereich der Gemeinde Neißemünde, Ortsteil Ratzdorf vom 3. Februar 2004 (GVBl. II S. 122), die durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 7) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

Artikel 3
Gesetz zur Errichtung von staatlichen Schulämtern (Schulämtererrichtungsgesetz - SÄEG)

nicht aufgenommen

Artikel 4
Gesetz zur Auflösung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen

nicht aufgenommen

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes

Das Brandenburgische Standarderprobungsgesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 und in § 4 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

3. Dem § 8a wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine Genehmigung, die nach Absatz 2 Satz 1 verlängert worden ist, ist auf Antrag der Gemeinde, des Amtes oder Zweckverbandes bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern. Für diese Fälle gilt § 5 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes in der bis zum 31. August 2011 geltenden Fassung fort. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung."

In § 9 wird die Angabe " 1. September 2016" durch die Angabe " 1. September 202 1 " ersetzt.

Artikel 6
Gesetz zur Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Bereich der Justiz

nicht aufgenommen

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes

Das Brandenburgische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 132 wie folgt gefasst:

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" § 132 Personal der staatlichen Schulämter".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 1 Satz 3 und § 18 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

5. In § 30 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

6. In § 31 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

7. In § 36 Absatz 4 Satz 1 und 7 sowie Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 3, § 39 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

8. In § 48 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

9. In § 50 Absatz 2 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

10. In § 51 Absatz 4 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.

11. § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

12. In § 59 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

13. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "für Schule zuständige Ministerium" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt: "Die Befugnis der Anerkennung kann auf die staatlichen Schulämter übertragen werden."

14. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums" ersetzt.

15. In § 65a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "das Landesschulamt" durch die Wörter "die staatlichen Schulämter" ersetzt.

16. In § 66 Absatz 1 Satz 2 und § 71 Absatz 5 Satz 3 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

17. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

18. § 73 Absatz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Vor einer Ausschreibung der Stellen für Schulleiterinnen oder Schulleiter ist der Schulträger vom staatlichen Schulamt anzuhören.

(3) Das staatliche Schulamt unterrichtet den Schulträger über die eingegangenen Bewerbungen und ermöglicht ihm Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Dem Schulträger ist Gelegenheit zu geben, sich an den Teilen des Auswahlverfahrens zu beteiligen, die unmittelbar seine Belange betreffen. Nachdem das Auswahlverfahren durchgeführt wurde, benennt das staatliche Schulamt gegenüber dem Schulträger und der Schulkonferenz alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachweisen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Gleichzeitig kann das staatliche Schulamt erklären, welche Bewerberin oder welcher Bewerber nach seiner Ansicht als die oder der geeignetste erscheint.

(4) Die Schulkonferenz hört die benannten Bewerberinnen und Bewerber einzeln im Beisein je einer Vertreterin oder eines Vertreters des staatlichen Schulamtes und des Schulträgers an. Vertreterinnen oder Vertreter des staatlichen Schulamtes und des Schulträgers haben das Recht, Stellung zu nehmen. Sachverständige und Gäste gemäß § 76 Absatz 1 Satz 2 und § 90 Absatz 7 Satz 2 sowie Personen gemäß § 76 Absatz 1 Satz 4 sind nicht zugelassen. Die Schulkonferenz und der Schulträger schlagen jeweils spätestens eine Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor. Ist vom staatlichen Schulamt nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt worden, soll die Stelle erneut ausgeschrieben werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz dies verlangen. Eine erneute Ausschreibung derselben Stelle kann nur einmal gefordert werden.

(5) Will das staatliche Schulamt von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet es dies der Schulkonferenz gegenüber. Die Schulkonferenz äußert sich spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung. Bleibt die Schulkonferenz bei ihrem Vorschlag, so entscheidet das für Schule zuständige Ministerium abschließend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das staatliche Schulamt vom Vorschlag des Schulträgers abweichen will.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung bei einem Wechsel von Beschäftigten, die nach einer Tätigkeit in einer Schulbehörde, an einer anderen Schule in öffentlicher Trägerschaft oder im Auslandsschuldienst in einer ihrem Amt entsprechend bewerteten Funktionsstelle eingesetzt werden sollen. Die Schulkonferenz und der Schulträger erhalten vor dem Wechsel Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme. Spricht sich die Schulkonferenz oder der Schulträger gegen den Wechsel aus, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Fälle, in denen insbesondere aufgrund der Auflösung oder der Änderung von Schulen eine amtsentsprechende Verwendung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters nicht möglich ist."

19. In § 75 Absatz 4 Satz 6, § 79 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 87 Absatz 2 Satz 2, § 91 Absatz 1 Satz 3 und § 106 Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

20. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Landesschulamt" durch die Wörter "den staatlichen Schulämtern" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Landesschulamt weist" durch die Wörter "Die staatlichen Schulämter weisen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Landesschulamt berücksichtigt" durch die Wörter "Die staatlichen Schulämter berücksichtigen" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Das Landesschulamt ist" durch die Wörter "Die staatlichen Schulämter sind" ersetzt.

21. In § 116 Absatz 3 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

22. In § 120 Absatz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

23. § 121 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

24. § 123 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

b) In Satz 4 wird im ersten Halbsatz das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" und im zweiten Halbsatz das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

25. § 125 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

26. § 127 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

27. In § 128 Absatz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

28. Die §§ 131 und 132 werden wie folgt gefasst:

altneu
" § 131 Schulbehörden

(1) Oberste Schulbehörde ist das für Schule zuständige Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es übt die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die staatlichen Schulämter sowie die Rechtsaufsicht über die

  1. Landkreise,
  2. kreisfreien Städte und
  3. Schulverbände, an denen Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden oder Gemeindeverbände eines anderen Landes beteiligt sind,

als Schulträger aus.

(2) Untere Schulbehörden als sonstige untere Landesbehörden sind die regional zuständigen staatlichen Schulämter. Die staatlichen Schulämter üben die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen aus. Sie üben die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Schulverbände als Schulträger in anderen als den in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 genannten Fällen aus. Die staatlichen Schulämter sollen ihre Aufgaben in enger Kooperation mit den Schulträgern wahrnehmen, insbesondere durch einen gegenseitigen und rechtzeitigen Austausch von Anregungen und von Informationen über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, einem staatlichen Schulamt Aufgaben der unteren Schulbehörde in der örtlichen Zuständigkeit anderer staatlicher Schulämter durch Rechtsverordnung zu übertragen.

(4) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des staatlichen Schulamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 132 Personal der staatlichen Schulämter

(1) Das Personal der staatlichen Schulämter steht in einem Dienstverhältnis zum Land. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leiterinnen und Leiter der staatlichen Schulämter. Die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Personals des staatlichen Schulamtes, der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium und mit seiner Ermächtigung die staatlichen Schulämter können Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Schulaufsicht und der Schulberatung zu ihrer fachlichen Unterstützung sowie zur fachlichen Unterstützung von ihnen nachgeordneten Einrichtungen des Landes einsetzen. Diese nehmen die Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamtes wahr. Den betroffenen Schulen können zur Vermeidung von Unterrichtsausfall nach Maßgabe des Haushalts Ersatzstellen zugewiesen werden."

29. In § 136 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

30. § 137 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes

Das Brandenburgische Lehrerbildungsgesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38 S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 5
Zuständigkeiten, Verwaltungsrechtsweg, Mitwirkung und Datenschutz".

b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

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" § 15 Zuständigkeiten und Verwaltungsrechtsweg".

2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "durch das für Schule zuständige Ministerium" gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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"Wissenschaftliche Untersuchungen, die nicht Grundlage für die Evaluation gemäß Absatz 4 sind, bedürfen der Genehmigung gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 und der Einwilligung der betroffenen Personen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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"Für einzelne Fächer, in denen ein dringender Bedarf besteht, können entsprechende Ausbildungskapazitäten bereitgestellt werden."

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "nach Festlegung des für Schule zuständigen Ministeriums" gestrichen.

4. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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"Sofern es zur Deckung des Unterrichtsbedarfs erforderlich ist, können Ausbildungsplätze im Rahmen freier Ausbildungskapazitäten für Personen, die einen universitären Hochschulabschluss nachweisen, zur Verfügung gestellt werden."

5. § 8 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Träger der staatlichen Fortbildung sind insbesondere Schulen, die staatlichen Schulämter, das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg, das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg sowie die Sonderpädagogischen Förderund Beratungsstellen."

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Für die Teilnahme an Maßnahmen der staatlichen Fortbildung und ihr gleichgestellten Veranstaltungen anderer Träger können Vorschriften erlassen werden, die insbesondere Fragen der Unterrichtsbefreiung und Auslagenerstattung regeln."

7. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "von dem für Schule zuständigen Ministerium" gestrichen.

8. Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

Abschnitt 5
Zuständigkeiten, Verwaltungsrechtsweg, Mitwirkung und Datenschutz".

9. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 15 Zuständigkeiten und Verwaltungsrechtsweg

(1) Das für Schule zuständige Ministerium nimmt Aufgaben in der Lehrerbildung wahr, insbesondere die

  1. Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Staatsprüfung,
  2. Durchführung des Zulassungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst,
  3. nach diesem Gesetz vorgesehenen Anerkennungen, Zuordnungen und Genehmigungen sowie
  4. sonstigen Feststellungen und Maßnahmen, soweit nichts anderes geregelt ist.

(2) Zur Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden Prüferinnen und Prüfer aus dem Schul- und Schulaufsichtsbereich berufen.

(3) Verwaltungsakte, die das für Schule zuständige Ministerium nach diesem Gesetz erlässt, bedürfen einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung."

10. In § 17 werden die Wörter "das Landesschulamt" durch die Wörter "die staatlichen Schulämter" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2015 (GVBl. I Nr. 26 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 (Besoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) Der Abschnitt "Oberschulrätin, Oberschulrat" wird wie folgt gefasst:

altneu
"Oberschulrätin, Oberschulrat

- als Leiterin oder Leiter eines staatlichen Schulamtes

- als Referatsleiterin oder Referatsleiter im Schulaufsichtsdienst oder als Leiterin oder Leiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -".

bb) Die Fußnote 6 wird gestrichen.

b) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Direktorin, Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz" werden gestrichen.

bb) Der Abschnitt "Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat" wird wie folgt gefasst:

altneu
"Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat

als Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehörde -".

c) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern "Präsidentin, Präsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg als Vorstand der Anstalt des öffentlichen Rechts -" werden die Wörter "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" eingefügt.

d) Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" werden durch die Wörter "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

bb) Die Wörter "Präsidentin, Präsident des Landesschulamtes" werden gestrichen.

2. Anlage 8 (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen) wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle, gültig vom 1. Juni 2015 bis 30. Juni 2016, wird im Abschnitt "Besoldungsgruppen" die Zeile

"A 16, Fußnote 6206,40"

gestrichen.

b) In der Tabelle, gültig ab 1. Juli 2016, wird im Abschnitt "Besoldungsgruppen" die Zeile

"A 16, Fußnote 6210,73"

gestrichen.

Artikel 10
Änderung des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes

In § 2 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 12) geändert worden ist, wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe

In § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 41) geändert worden ist, wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den § § 99 bis 100a wie folgt gefasst:

§ 99 Übergangsvorschrift für den Personalrat für Lehramtskandidaten

§ 100 Übergangsvorschrift für die Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal

§ 100a Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern".

2. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "beim Landesschulamt" durch die Wörter "bei dem für Schule zuständigen Ministerium" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

"Gleichzeitig nimmt er gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium und den bei diesem gebildeten Hauptpersonalräten die Aufgaben einer Auszubildendenstufenvertretung wahr."

3. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Dienststelle im Sinne der §§ 1, 6 und 12 für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist die Regionalstelle des Landesschulamtes. § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.""(1) Dienststelle im Sinne der §§ 1, 6 und 12 für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist das staatliche Schulamt. Beim staatlichen Schulamt wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal ein Personalrat gebildet. § 6 Absatz 2 und § 55 finden keine Anwendung."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "bei der Regionalstelle des Landesschulamtes" durch die Wörter "für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal beim staatlichen Schulamt" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(5) Kommt in den Fällen nach Absatz 4 Satz 2 zwischen dem Schulleiter und dem Lehrerrat eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Absatz 5 oder § 67 mit der Maßgabe, dass als Stufenvertretung der bei der Regionalstelle gebildete Personalrat gilt. Kommt zwischen der Leitung der Regionalstelle und dem bei ihr gebildeten Personalrat in Mitbestimmungsangelegenheiten in den Fällen nach Satz 1 eine Einigung nicht zustande, kann die nach § 71 Absatz 10 in Verbindung mit § 53 Absatz 6 gebildete Einigungsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung abweichend von § 61 Absatz 6 und 7 durch die Leitung der Regionalstelle oder in den Fällen des § 69 durch den Personalrat bei der Regionalstelle direkt angerufen werden.""(5) Kommt in den Fällen nach Absatz 4 Satz 2 zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Lehrerrat eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Absatz 5 oder § 67 mit der Maßgabe, dass als Stufenvertretung der beim staatlichen Schulamt gebildete Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal gilt. Kommt zwischen der Leitung des staatlichen Schulamtes und dem bei ihm gebildeten Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach Satz 1 eine Einigung nicht zustande, kann die nach § 71 Absatz 10 in Verbindung mit § 53 Absatz 6 gebildete Einigungsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung abweichend von § 61 Absatz 6 und 7 durch die Leitung des staatlichen Schulamtes oder in den Fällen des § 69 durch den Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal direkt angerufen werden."

4. Die § § 99 bis 100a werden wie folgt gefasst:

altneu
" § 99 Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl des Personalrates für Lehramtskandidaten

(1) Die Wahl des Personalrates für Lehramtskandidaten beim Landesschulamt ist erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2014 durchzuführen.

(2) Die Amtszeiten der am 12. Februar 2014 bestehenden Personalräte für die Lehrkräfte in der Ausbildung verlängern sich bis zum Abschluss der Wahl nach Absatz 1. Deren Vorsitzende nehmen ab dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der verlängerten Amtszeiten in Angelegenheiten der Lehramtskandidaten gegenüber dem Landesschulamt und dem dort bestehenden Übergangspersonalrat die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium und dem dort bestehenden Hauptpersonalrat die Aufgaben einer Auszubildendenstufenvertretung wahr.

(3) Der Wahlvorstand für die Wahl nach Absatz 1 wird durch die am 12. Februar 2014 bestehenden Personalräte für die Lehrkräfte in der Ausbildung gemeinsam bestellt.

§ 100 Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte und des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt

(1) Die Wahlen der Personalräte und des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt sind erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 durchzuführen.

(2) Die Amtszeiten der am 12. Februar 2014 bestehenden Personalräte bei den staatlichen Schulämtern sowie beim Landesinstitut für Lehrerbildung verlängern sich bis zum Abschluss der Wahlen nach Absatz 1. Sie nehmen ab dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der verlängerten Amtszeiten als Übergangspersonalrat nach § 32 Absatz 1 gemeinsam die Aufgaben aller Personalräte sowie des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt wahr.

(3) Die Wahlvorstände für die Wahlen nach Absatz 1 werden durch den Übergangspersonalrat beim Landesschulamt bestellt. Für die Durchführung der Wahlen können örtliche Wahlvorstände an Schulen im Auftrag und nach Anordnung der Wahlvorstände gebildet werden. Die nach Absatz 1 gewählten Personalräte sind in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.

§ 100a Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal

(1) Die Wahl des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei dem für Schule zuständigen Ministerium ist erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 durchzuführen.

(2) Die Amtszeit des am 12. Februar 2014 bestehenden Hauptpersonalrates bei dem für Schule zuständigen Ministerium verlängert sich bis zum Abschluss der Wahl nach Absatz 1. Er nimmt ab dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der verlängerten Amtszeit gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal wahr.

(3) Der Hauptpersonalrat bei dem für Schule zuständigen Ministerium ist zeitgleich mit der Wahl nach Absatz 1 neu zu wählen. Die Amtszeit des nach Satz 1 neu gewählten Hauptpersonalrates beginnt mit dem Tag der Wahl, nicht jedoch vor dem Ablauf der nach Absatz 2 Satz 1 verlängerten Amtszeit des bisherigen Hauptpersonalrates bei dem für Schule zuständigen Ministerium.

(4) Die Wahlvorstände für die Wahlen nach den Absätzen 1 und 3 werden durch den am 12. Februar 2014 bestehenden Hauptpersonalrat bei dem für Schule zuständigen Ministerium bestellt. Für die Durchführung der Wahlen können örtliche Wahlvorstände an den Dienststellen und in den Schulen im Auftrag und nach Anordnung der Wahlvorstände gebildet werden. Die nach den Absätzen 1 und 3 gewählten Hauptpersonalräte sind in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen."

" § 99 Übergangsvorschrift für den Personalrat für Lehramtskandidaten

Der am 31. Dezember 2015 beim Landesschulamt bestehende Personalrat für Lehramtskandidaten führt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten der Lehramtskandidaten beim für Schule zuständigen Ministerium (§ 87) bis zum nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 89 Absatz 1 Satz 2 fort. § 32 findet keine Anwendung.

§ 100 Übergangsvorschrift für die Personalräte für die Lehrkräfte und
das sonstige pädagogische Personal

Die am 31. Dezember 2015 bestehenden Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei den Regionalstellen führen die Aufgaben nach § 91 Absatz 1 Satz 2 als Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei den staatlichen Schulämtern bis zum nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 27 Absatz 1 fort.

§ 100a Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern

(1) Die Wahlen der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern sind erstmalig in den ersten sechs Monaten nach dem 1. Februar 2016 durchzuführen.

(2) Bis zum Abschluss der Wahlen nach Absatz 1 nimmt der am 31. Dezember 2015 beim Landesschulamt bestehende Personalrat als Übergangspersonalrat die Aufgaben aller Personalräte bei den staatlichen Schulämtern wahr.

(3) Die Wahlvorstände für die Wahlen nach Absatz 1 werden durch den Übergangspersonalrat der staatlichen Schulämter bestellt. Die nach Absatz 1 gewählten Personalräte sind in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 27 Absatz 1 neu zu wählen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die nach § 91 Absatz 1 Satz 2 bei den staatlichen Schulämtern zu bildenden Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal; § 100 bleibt unberührt."

Artikel 13
Änderung des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes

Das Brandenburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz"
durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden die Aufgaben aus dem Bereich Trinkwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Badegewässer von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 5 übt das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium im Bereich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 die Sonderaufsicht aus."

2. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "nach Satz 1" die Wörter "oder Satz 2" eingefügt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Minister des Innern" durch die Wörter "Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.

2. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

3. In § 31 Absatz 2 Satz 5, § 77 Absatz 3 Satz 2 und in den § § 87 und 88 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

In § 25 Absatz 1, § 47 Absatz 3a und § 48 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 47) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Der Minister des Innern" durch die Wörter "Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg

In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 150), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Tierseuchenkasse erhebt von den Tierhaltern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen, sonstige finanzielle Unterstützungen und Beteiligungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Die Tiergesundheitskasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten. Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und eingezogen. Grundlage der Beitragserhebung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierhalter auf Anforderung der Tierseuchenkasse. Werden rückständige Gebühren nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg durch die Landkreise und kreisfreien Städte beigetrieben, findet § 38 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg keine Anwendung. Die Tierseuchenkasse hat für jeden Vollstreckungsauftrag an die Vollstreckungsbehörde eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 25 Euro zu zahlen. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Finanzen und Inneres zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Angabe zur Kostenpauschale nach Satz 5 zu ändern.""(2) Die Tierseuchenkasse erhebt von den Tierhaltern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen, sonstige finanzielle Unterstützungen und Beteiligungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Die Tierseuchenkasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten. Die Tierseuchenkasse trifft Vorhalte- und Vorsorgemaßnahmen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Tötung und Beräumung von Tierbeständen im Tierseuchenfall gewährleisten und übernimmt deren Kosten, soweit diese nicht von Dritten getragen werden. Sie kann diese Aufgabe einem Privaten übertragen. Es darf nur ein Privater bestimmt werden, der durch seine innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und eingezogen. Grundlage der Beitragserhebung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierhalter auf Anforderung der Tierseuchenkasse. Werden rückständige Gebühren nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg durch die Landkreise und kreisfreien Städte beigetrieben, findet § 38 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg keine Anwendung. Die Tierseuchenkasse hat für jeden Vollstreckungsauftrag an die Vollstreckungsbehörde eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 25 Euro zu zahlen. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Finanzen und Inneres zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Angabe zur Kostenpauschale nach Satz 4 zu ändern."

Artikel 18
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften

Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 83), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit besteht für die Angelegenheiten der Lebensmittelüberwachung einschließlich der Überwachung der Fleischhygiene und von Wein, Kosmetika und Bedarfsgegenständen eine landesweit tätige Expertengruppe. Dieser obliegen insbesondere die fachliche Beratung und Unterstützung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, die Mitwirkung bei der Planung fachspezifischer oder überregionaler Überwachungsschwerpunkte, epidemiologische Ermittlungen und Rückverfolgung nach lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie das Krisenmanagement (Interdisziplinäres Kontrollteam)."

2. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort "einander" die Wörter "und dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" eingefügt.

Artikel 19
Änderung der Vermögensgesetzdurchführungsverordnung

§ 3 der Vermögensgesetzdurchführungsverordnung vom 11. Januar 2010 (GVBl. II Nr. 2), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GVBl. II Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort "Oberste" gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 20
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker

Die Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker vom 10. Oktober 1995 (GVBl. II S. 630), die durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständige Behörde für die Durchführung der nachstehenden Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit Landesrecht, insbesondere Hochschulrecht, nichts Abweichendes bestimmt:

1. Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist,

2. Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005, 3013) geändert worden ist,

3. Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 59 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

4. Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2535) geändert worden ist,

5. Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist,

6. Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 2

Dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit obliegt ferner die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den in § 1 genannten Gesetzen."

Artikel 21
Änderung der Krankenhauszuständigkeitsverordnung

Die Krankenhauszuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2009 (GVBl. II S. 505), die durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBI. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetz auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (Krankenhauszuständigkeitsverordnung KHZV)".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1 Aufgabenübertragung

Dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit wird die Aufgabe des Einzugs des Investitionszuschlags nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und des § 21 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes übertragen."

Artikel 22
Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung

In der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:

1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

altneu
"Verwendete Abkürzungen:
MUGVMinisterium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - oberste Gesundheitsbehörde
LUGVLandesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbaucherschutz
LK/KfSGesundheitsämter der Landkreise/Kreisfreien Städte

"

"Verwendete Abkürzungen:

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

LK/KfS Gesundheitsämter der Landkreise / Kreisfreien Städte".

2. In den Nummern 1.4, 1.5 und 3.1 wird jeweils die Angabe "MUGV" durch die Angabe "MASGF" ersetzt.

3. In den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 7.1 bis 9.1 wird jeweils die Angabe "LUGV" durch die Angabe "LAVG" ersetzt.

Artikel 23
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 9. Februar 2005 (GVBl. II S. 138), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wie folgt gefasst:

altneu
"(3) In den Fällen der Nummern 1.1, 1.9 bis 1.11, 1.13 bis 1.14, 2.9 bis 2.11 und 3.1 bis 3.3 der Anlage zu dieser Verordnung ist das Landesamt für Arbeitsschutz für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-vitro-Diagnostika, das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika außer energetisch betriebene In-vitro-Diagnostika und das Landesamt für Mess- und Eichwesen für Medizinprodukte mit Messfunktion sowie die. Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien nach § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zuständig.""(3) In den Fällen der Nummern 1.1, 1.6 bis 1.9, 1.12 bis 1. 14, 1.16, 1.17, 2.9 bis 2.11 und 3.1 bis 3.3 der Anlage ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für aktive und nichtaktive Medizinprodukte sowie für Invitro-Diagnostika, und das Landesamt für Mess- und Eichwesen für Medizinprodukte mit Messfunktion sowie für die Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien nach § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zuständig."

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

altneu
Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 3.
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Medizinproduktegesetz
1.1 § 12 Absatz 1Überwachung der SonderanfertigungenLAS/LUGV/LME
1.2 § 13 Absatz 2Entscheidung über die Klassifizierung bei Meinungsverschiedenheiten im KonformitätsbewertungsverfahrenMASF MUGV
1.3 § 15 Absatz 1, 2 und 5Überwachung der Benannten StellenZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV
1.4 § 16Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der BenennungZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV
1.5 § 18 Absatz 4Unterrichtungspflichten über Einschränkung, Verweigerung, Aussetzung und Zurückziehung von BescheinigungenZLG/ZLS im Auftrag des MASF / MUGV
1.6 § 24Entgegennahme der Anzeige der Leistungsbewertungsprüfungen;
Entscheidung bei Verstoß gegen öffentliche Interessen
LUGV
LAS/LUGV/LME
1.7 § 25 Absatz 1 bis 5Entgegennahme der Anzeigen über die Tätigkeit der Betriebe und Einrichtungen, Übermittlung von Informationen an DIMDILUGV
1.8 § 26 Absatz 1, 2, 3 und 7Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten;
Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
LAS/LUGV/LME LME
1.9 § 27Einleiten von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung, UnterrichtungspflichtenLAS/LUGV/LME
1.10 § 28 Absatz 1 bis 4Einleiten von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken, UnterrichtungspflichtenLAS/LUGV/LME
1.11 § 29 Absatz 1Entgegennahme von Meldungen im Rahmen des Beobachtungs- und Meldesystems; Einleiten von MaßnahmenMASF
MUGV
1.12 § 30 Absatz 2 und 3Entgegennahme der Anzeige über den nach Absatz 1 bestimmten Sicherheitsbeauftragten; Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des SicherheitsbeauftragtenLUGV LAS/LUGV/ LME
1.13 § 31 Absatz 3Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des MedizinprodukteberatersLAS/LME
1.14 § 34 Absatz 1Ausstellen von Bescheinigungen zur VerkehrsfähigkeitLUGV
2Medizinprodukte-Betreiberverordnung
2.1 § 3Entgegennahme der BfArM-Meldung über VorkommnisseMASF
2.2 § 4 Absatz 2Überwachung der Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden MedizinproduktenLUGV
2.3 § 4aÜberwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen LaboratorienLME
2.4 § 5 Absatz 3Überprüfung der Belege über die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person für Medizinprodukte der Anlage 1LAS
2.5 § 6 Absatz 1 und 3Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung und Protokollierung der sicherheitstechnischen KontrolleLAS
2.6 § 6 Absatz 2Verlängerung von Fristen für die sicherheitstechnische KontrolleLAS
2.7 § 6 Absatz 4Verlangen des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen der Person, die die sicherheitstechnische Kontrolle durchführen darfLAS
2.8 § 7 Absatz 3Einsichtnahme in MedizinproduktebücherLAS
2.9 § 8 Absatz 5Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Führung eines BestandsverzeichnissesLAS/LME
2.10 § 8 Absatz 3Befreiung des Betreibers von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das BestandsverzeichnisLAS/LME
2.11 § 11 Absatz 1Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung messtechnischer KontrollenLAS/LME
2.12 § 11 Absatz 5Entgegennahme der Anzeige über die Tätigkeit von Personen und Einrichtungen, die messtechnische Kontrollen durchführen, Überprüfung des Vorliegens der VoraussetzungenLME
2.13Anlage 2 Nummer 3Beauftragung von Messstellen für VergleichsmessungenMASF
MUGV
3Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
3.1 § 14 Absatz 4Überwachung der Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des MedizinproduktegesetzesLAS/LUGV/ LME
3.2 § 15Treffen der notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen VertreiberLAS/LUGV/LME
3.3 § 17Treffen von Maßnahmen, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagenLAS/LUGV/LME

" Anlage (zu § 1)

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. Medizinproduktegesetz
  2. Medizinprodukte-Betreiberverordnung
  3. Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten

LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

LME Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg

BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

DIMDI Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information

BMG Bundesministerium für Gesundheit

STK Sicherheitstechnische Kontrolle

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt sind, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 3.

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Medizinproduktegesetz
1.1 § 12 Absatz 1Anforderung und Entgegennahme einer Liste der SonderanfertigungenLAVG/LME
1.2 § 13 Absatz 3, 4Antrag auf Entscheidung über die Klassifizierung oder Abgrenzung durch Bundesoberbehörde, Übermittlung der Entscheidung an DIMDIMASGF
1.3 § 15, 15aBenennung, Bekanntmachung und Überwachung der Benannten Stellen, Anerkennung von PrüflaboratorienZLG im Auftrag des MASGF
1.4 § 16Entgegennahme der Mitteilung über Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Anordnung des Ruhens der Benennung und Mitteilung an das BMG und andere Behörden in DeutschlandZLG im Auftrag des MASGF
1.5 § 18 Absatz 3, 4Entgegennahme der Unterrichtung über Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von BescheinigungenZLG im Auftrag des MASGF
1.6 § 22a Absatz 6Entgegennahme der Unterrichtung der Bundesoberbehörde über genehmigte und abgelehnte klinische Prüfungen und Bewertungen der Ethik-KommissionLAVG/LME
1.7 § 22b Absatz 5, 6Entgegennahme der Unterrichtung der Ethik-Kommission über die Rücknahme bzw. den Widerruf der zustimmenden Bewertung und Entgegennahme der Information der Bundesoberbehörde über die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens einer Genehmigung einer klinischen PrüfungLAVG/LME
1.8 § 22c Absatz 5, 6Entgegennahme der Unterrichtung der Ethik-Kommission über die Rücknahme bzw. den Widerruf der zustimmenden Bewertung und Entgegennahme der Information der Bundesoberbehörde über die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des Ruhens einer Genehmigung einer klinischen Prüfung bei Änderungen nach Genehmigung von klinischen Prüfungen sowie Entgegennahme der Information der Bundesoberbehörde über wesentliche Änderungen aufgrund von veranlassten MaßnahmenLAVG/LME
1.9 § 23a Absatz 4Entgegennahme der Information der Bundesoberbehörde über den Abbruch einer klinischen Prüfung aus SicherheitsgründenLAVG/LME
1.10 § 24Entgegennahme der Anzeige der Leistungsbewertungsprüfungen,LAVG
1. 11 § 25 Absatz 1 bis 5Entgegennahme der Anzeigen über die Tätigkeit der Betriebe und Einrichtungen, Übermittlung von Informationen an DIMDILAVG
1.12 § 26 Absatz 1, 2, 3 und 7Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Nachkommen der Unterrichtungspflichten; Sicherung der FortbildungLAVG/LME
Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, Unterrichtungspflichten im Zusammenhang mit § 4a der Medizinprodukte-BetreiberverordnungLME
1.13 § 27 Absatz 1 und 2Einleiten von Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung, UnterrichtungspflichtenLAVG/LME
1.14 § 28 Absatz 1 bis 4Einleiten von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken, UnterrichtungspflichtenLAVG/LME
1.15 § 29 Absatz 1Entgegennahme von Meldungen im Rahmen des Beobachtungs- und Meldesystems; Einleiten von MaßnahmenMASGF
1.16 § 30 Absatz 2 und 3Entgegennahme der Anzeige über den nach Absatz 1 bestimmten Sicherheitsbeauftragten;LAVG
Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des SicherheitsbeauftragtenLAVG/LME
1.17 § 31 Absatz 3Verlangen des Nachweises der Sachkenntnis des MedizinprodukteberatersLAVG/LME
1.18 § 34 Absatz 1Ausstellen von Bescheinigungen zur VerkehrsfähigkeitLAVG
2Medizinprodukte-Betreiberverordnung
2.1 § 3Entgegennahme der BfArM-Meldung über VorkommnisseMASGF
2.2 § 4 Absatz 2Überwachung der Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden MedizinproduktenLAVG
2.3 § 4aÜberwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen LaboratorienLME
2.4 § 5 Absatz 3Überprüfung der Belege über die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person für Medizinprodukte der Anlage 1LAVG
2.5 § 6 Absatz 1 und 3Überwachung der Betreiber hinsichtlich der
Durchführung und Protokollierung der STK
LAVG
2.6 § 6 Absatz 2Verlängerung von Fristen für die STKLAVG
2.7 § 6 Absatz 4Verlangen des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen der Person, die STK durchführen darfLAVG
2.8 § 7 Absatz 3Einsichtnahme in MedizinproduktebücherLAVG
2.9 § 8 Absatz 5Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Führung eines BestandsverzeichnissesLAVG/LME
2.10 § 8 Absatz 3Befreiung des Betreibers von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das BestandsverzeichnisLAVG/LME
2.11 § 11 Absatz 1Überwachung der Betreiber hinsichtlich der Durchführung messtechnischer KontrollenLAVG/LME
2.12 § 11 Absatz 5Entgegennahme der Anzeige über die Tätigkeit von Personen und Einrichtungen, die messtechnische Kontrollen durchführen, Überprüfung des Vorliegens der VoraussetzungenLME
2.13Anlage 2 Nr. 3Beauftragung von Messstellen für VergleichsmessungenMASGF
3Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
3.1 § 14 Absatz 4Überwachung der Maßnahmen des Verantwortlichen nach § 5 des MedizinproduktegesetzesLAVG/LME
3.2 § 15Treffen der notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen VertreiberLAVG/LME
3.3 § 17Treffen von Maßnahmen, um das Betreiben oder Anwenden der betroffenen Medizinprodukte zu untersagenLAVG/LME".

Artikel 24
Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Fachberufe im Gesundheitswesen

nicht aufgenommen

Artikel 25
Änderung der Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MASF

Die Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MASF vom 26. März 2010 (GVBl. II Nr. 17), die durch die Verordnung vom 8. August 2012 (GVBl. II Nr. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und die Berechnung und Zahlung von Reisekosten auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MASGF - RkZÜVMASGF)".

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

3. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 26
Änderung der Landespflegeausschussverordnung

§ 12 der Landespflegeausschussverordnung vom 7. Juni 1996 (GVBl. II S. 405), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 12 Geschäftsstelle

Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden bei dem für Soziales zuständigen Ministerium geführt."

Artikel 27
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 20. Januar 1992 (GVBl. II S. 34), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

2. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen."

Artikel 28
Änderung der Brandenburgischen Gefahrgutzuständigkeitsverordnung

Die Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 7. Dezember 2010 (GVBl. II Nr. 85) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) für Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft, dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich Kernbrennstoffe, dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich sonstiger radioaktiver Stoffe,""2. für Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft, dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz bezüglich Kernbrennstoffe, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bezüglich sonstiger radioaktiver Stoffe,"

bb) In den Nummern 5 bis 7 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie in Absatz 3 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

altneu
"Anlage (zu § 1)

Zuständigkeiten

Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten:

-MASFMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie 
-MUGVMinisterium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 
-MIL,Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 
-LUGVLandesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 
-LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe 
-LASLandesamt für Arbeitsschutz 
-LBVLandesamt für Bauen und Verkehr 
-IHKIndustrie- und Handelskammer 
-PPPolizeipräsidium 
-KrOrdBLandkreis und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde 
-ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik 
-ADREuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße 
-RIDOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 
-ADNEuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen 
-ADNREuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Rhein 

2. In der Spalte 3 der nachstehenden Übersicht bedeuten:

  • die Trennung der Abkürzungen durch ein Komma: zuständig sowohl als auch,
  • die Trennung der Abkürzungen durch einen Schrägstich: alternative Zuständigkeit.


Lfd. Nr.RechtsvorschriftAufgabezuständig
1Gefahrgutbeförderungsgesetz
1.1 § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3aÜberwachung während der Ortsveränderung einschließlich der Prüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge
  1. auf der Straße
  2. bei nicht bundeseigenen Bahnen
PP LBGR/LAS
  1. auf den schiffbaren Landesgewässern nach § 1 Absatz 1 der Landesschifffahrtsverordnung und Binnenwasserstraßen des Bundes
  2. in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung
PP

LBV, PP

1.2 § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3aÜberwachung der Übernahme, Ablieferung, des Be- und Entladens, des Umschlags, der Verpackung einschließlich der Prüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge
  1. bei nicht bundeseigenen Bahnen
  2. in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung
  3. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen
  4. in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft
  5. in allen übrigen Betrieben
LBGR/LAS LAS, LBV, PP

LBGR

MUGV für Kernbrennstoffe, LUGV für sonstige radioaktive Stoffe

LAS

1.3 § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3Überwachung des Herstellens, Einführens und Inverkehrbringens von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Überwachung der Fertigung von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind
  1. bei nicht bundeseigenen Bahnen
  2. in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung
  3. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen
  4. in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft
  5. in allen übrigen Betrieben
LBGR/LAS LAS, LBV

LBGR

MUGV für Kernbrennstoffe, LUGV für sonstige radioaktive Stoffe

LAS

Lfd. Nr.RechtsvorschriftAufgabezuständig
2Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Zuständigkeitsbereich Straßenverkehr
2.1 § 4 Absatz 2 Nummer 1Entgegennahme von Meldungen bei GefahrenlagenPP
2.2 § 5 Absatz 1 Nummer 1Erteilung von AusnahmenLBV
2.3 § 13Prüfung und Zulassung von Gefäßen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.2 ADR/RIDbis zum 31. Dezember 2009 von der ZLS anerkannte und benannte Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG und entsprechende Stellen, die ab dem 1. Januar 2010 von der ZLS benannt und von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH anerkannt sind
2.4 § 14 Absatz 3Anerkennung und Überwachung von Schulungen und Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeug- Führerschulung nach Abschnitt 8.2.2. ADR

Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen Schulungsbescheinigungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3

IHK Potsdam, Ostbrandenborg, Cottbus
2.5 § 14 Absatz 4Erste Untersuchungen nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 ADR zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 ADR und Ausstellung von ADR- Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADRvom MIL benannte amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
2.6 § 14 Absatz 5Jährliche technische Untersuchungen und Verlängerung der Gültigkeit von ADR- Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADRvom MIL benannte für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 der StVZO zuständige Stellen oder Personen
2.7 § 35 Absatz 3Schriftliche Bestimmung des FahrwegesKrOrdB im Einvernehmen mit dem LUGV
2.8 § 35 Absatz 5 Satz 4Erteilung der Bescheinigung nach § 35 Absatz 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschreitenden BeförderungenLBV
2.9ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5Einschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer StelleKrOrdB
2.10ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5Erlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung einer Zustimmung über längeres HaltenKrOrdB
2.11ADR - Anlage A, Absatz 6.2.1.5.1 Bemerkung und Absatz 6.2.1.6.1 Bemerkung 1Zustimmung zum Ersetzen einer Flüssigkeitsprüfung durch eine Prüfung mit einem GasLAS
2.12ADR - Anlage A, Absatz 6.8.2.3.1Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des BaumustersLBV
2.13ADR - Anlage A, Absatz 6.8.2.1.23Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten an TanksLBV
Lfd. Nr.RechtsvorschriftAufgabezuständig
3Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeitsbereich Eisenbahnen
3.1 § 4 Absatz 2 Nummer 2Entgegennahme von Meldungen bei GefahrenlagenPP
3.2 § 5 Absatz 1 Nummer 2Erteilung von Ausnahmen für den Bereich der nicht bundeseigenen EisenbahnenLBV
3.3 § 13Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.2 ADR/RIDbis zum 31. Dezember 2009 von der ZLS anerkannte und benannte Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG und entsprechende Stellen, die ab dem 1. Januar 2010 von der ZLS benannt und von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH anerkannt sind
3.4 § 15 Absatz 3Zuständigkeit für nicht bundeseigene Eisenbahnen, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt istLAS
4Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Zuständigkeitsbereich Binnenschifffahrt
4.1 § 4 Absatz 2 Nummer 3Entgegennahme von Meldungen bei GefahrenlagenLBV, PP
4.2 § 5 Absatz 1 Nummer 3Erteilung von AusnahmenLBV
Lfd. Nr.RechtsvorschriftAufgabezuständig
4.3 § 16 Absatz 3Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5 Satz 2 ADNR/ADN
Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks nach Absatz 7.2.4.15.3 ADNR/ADN
LBV
4.4 § 16 Absatz 4Ausstellung von Bescheinigungen über von ihr nach § 5 erteilte Ausnahmen nach Absatz 1.5.1.4.1 ADNR/1.5.2.2.2 ADN
Zugelassene Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADNR/ADN
LBV
4.5 § 16 Absatz 7Aufgaben nach Teil 7 ADNR/ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2

Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5 ADNR/ADN

Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADNR/ADN bei der Beförderung von UN 2448

Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN

Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADNR/ADN

Zuständigkeit nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 GGVSEB sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADNR/ADN

LBV
4.6 § 16 Absatz 8Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADNR/ADNLBV
5Gefahrgutverordnung See
5.1 §§ 3 bis 4, 6 bis 9Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpacken, Be- und Entladen
  1. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen
  2. in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft
  3. in allen übrigen Betrieben
LBGR

MUGV für Kernbrennstoffe, LUGV für sonstige radioaktive Stoffe LAS

5.2 § 5Zulassen von AusnahmenLBV
6GefahrgutbeauftragtenverordnungGesamte VerordnungLAS/LBGR
7Luftverkehrsgesetz mit den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATAÜberwachung während Übernahme, Umschlag, Verpacken, Be- und Entladen
  1. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen
  2. in allen übrigen Betrieben
LBGR LAS
8Richtlinie für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen (Verkehrsblatt 1987 S. 857 mit Berichtigung Verkehrsblatt 1988 S. 576)
8.1Abschnitt 6 Absatz 2Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder MaßnahmenLBV
9Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte
9.1 § 10 Absatz 1Benachrichtigung des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums über Gefährdungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 1999/36/EG
Entgegennahme der Unterrichtung durch das für Verkehr zuständige Bundesministerium
MIL
" Anlage (zu § 1)

Zuständigkeiten

Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis:

1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten:

  • MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
  • MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
  • MIL Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
  • LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
  • LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
  • LBV Landesamt für Bauen und Verkehr
  • LfU Landesamt für Umwelt
  • IHK Industrie- und Handelskammer
  • PP Polizeipräsidium
  • KrOrdB Landkreis und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde
  • ZLS Zentralstelle der Länder Sicherheitstechnik
  • ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
  • RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
  • ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
  • ADNR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Rhein
  • In der Spalte 4 der nachstehenden Übersicht bedeuten:
    die Trennung der Abkürzungen durch ein Komma: zuständig sowohl als auch,
    die Trennung der Abkürzungen durch einen Schrägstrich: alternative Zuständigkeit
Lfd.
Nr.
VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Gefahrgutbeförderungsgesetz
1.1 § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3aÜberwachung während der Ortsveränderung einschließlich der Prüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge
a) auf der Straßea) PP
b) bei nicht bundeseigenen Bahnenb) LBGR/LAVG
c) auf den schiffbaren Landesgewässern nach § 1 Absatz 1 der Landesschifffahrtsverordnung und Binnenwasserstraßen des Bundesc) PP
d) in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnungd) LBV, PP
1.2 § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3aÜberwachung der Übernahme, Ablieferung, des Be- und Entladens, des Umschlags, der Verpackung einschließlich der Prüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge
a) bei nicht bundeseigenen Bahnena) LBGR/LAVG
b) in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnungb) LAVG, LBV, PP
c) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegenc) LBGR
d) in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifftd) MdJEV für Kernbrennstoffe, LAVG für sonstige radioaktive Stoffe
e) in allen übrigen Betriebene) LAVG
1.3 § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3Überwachung des Herstellens, Einführens und Inverkehrbringens von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Überwachung der Fertigung von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind
a) bei nicht bundeseigenen Bahnena) LBGR/LAVG
b) in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnungb) LAVG, LBV
c) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegenc) LBGR
d) in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifftd) MdJEV für Kernbrennstoffe, LAVG für sonstige radioaktive Stoffe
e) in allen übrigen Betriebene) LAVG
2Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeitsbereich Straßenverkehr
2.1 § 4 Absatz 2 Nummer 1Entgegennahme von Meldungen bei GefahrenlagenPP
2.2 § 5 Absatz 1 Nummer 1Erteilung von AusnahmenLBV
2.3 § 13Prüfung und Zulassung von Gefäßen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.2 ADR/RIDbis zum 31. Dezember 2009 von der ZLS anerkannte und benannte Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG und entsprechende Stellen, die ab dem 1. Januar 2010 von der ZLS benannt und von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH anerkannt sind
2.4 § 14 Absatz 3Anerkennung und Überwachung von Schulungen und Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2. ADR Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen Schulungsbescheinigungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3IHK Potsdam, Ostbrandenburg, Cottbus
2.5 § 14 Absatz 4Erste Untersuchungen nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 ADR zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 ADR und Ausstellung von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADRvom MIL benannte amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
2.6 § 14 Absatz 5Jährliche technische Untersuchungen und Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADRvom MIL benannte für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 der StVZO zuständige Stellen oder Personen
2.7 § 35 Absatz 3Schriftliche Bestimmung des FahrwegesKrOrdB im Einvernehmen mit dem LfU
2.8 § 35 Absatz 5 Satz 4Erteilung der Bescheinigung nach § 3 5 Absatz 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschreitenden BeförderungenLBV
2.9ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5Einschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer StelleKrOrdB
2.10ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5Erlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung einer Zustimmung über längeres HaltenKrOrdB


2.11ADR- Anlage A, Absatz 6.2.1.5.1 Bemerkung und Absatz 6.2.1.6.1 Bemerkung 1Zustimmung zum Ersetzen einer Flüssigkeitsprüfung durch eine Prüfung mit einem GasLAVG
2.12ADR- Anlage A, Absatz 6.8.2.3.1Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des BaumustersLBV
2.13ADR- Anlage A, Absatz 6.8.2.1.23Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten an TanksLBV
3Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeitsbereich Eisenbahnen
3.1 § 4 Absatz 2 Nummer 2Entgegennahme von Meldungen bei GefahrenlagenPP
3.2 § 5 Absatz 1 Nummer 2Erteilung von Ausnahmen für den Bereich der nicht bundeseigenen EisenbahnenLBV
3.3 § 13Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.2 ADR/RIDbis zum 31. Dezember 2009 von der ZLS anerkannte und benannte Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG und entsprechende Stellen, die ab dem 1. Januar 2010 von der ZLS benannt und von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH anerkannt sind
3.4 § 15 Absatz 3Zuständigkeit für nicht bundeseigene Eisenbahnen, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt istLAVG
4Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeitsbereich Binnenschifffahrt
4.1 § 4 Absatz 2 Nummer 3Entgegennahme von Meldungen bei GefahrenlagenLBV,PP
4.2 § 5 Absatz 1 Nummer 3Erteilung von AusnahmenLBV
4.3 § 16 Absatz 3Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5 Satz 2 ADNR/ADN

Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks nach Absatz 7.2.4.15.3 ADNR/ADN

LBV
4.4 § 16 Absatz 4Ausstellung von Bescheinigungen über von ihr nach § 5 erteilte Ausnahmen nach Absatz 1.5.1.4.1 ADNR/1.5.2.2.2 ADN

Zugelassene Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADNR/ADN

LBV
4.5 § 16 Absatz 7Aufgaben nach Teil 7 ADNR/ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2

Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5 ADNR/ADN

Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADNR/ADN bei der Beförderung von UN 2448

Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN

Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADNR/ADN Zuständigkeit nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 GGVSEB sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADNR/ADN

LBV
4.6 § 16 Absatz 8Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADNR/ADNLBV
5Gefahrgutverordnung See
5.1 §§ 3 bis 4, 6 bis 9Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpacken, Be- und Entladen
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehena) LBGR
b) in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifftb) MdJEV für Kernbrennstoffe, LAVG für sonstige radioaktive Stoffe
c) in allen übrigen Betriebenc) LAVG
5.2 § 5Zulassen von AusnahmenLBV
6GefahrgutbeauftragtenverordnungGesamte VerordnungLAVG/LBGR
7Luftverkehrsgesetz mit den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATAÜberwachung während Übernahme, Umschlag, Verpacken, Be- und Entladen
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehena) LBGR
b) in allen übrigen Betriebenb) LAVG
8Richtlinie für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen (Verkehrsblatt 1987 S. 857 mit Berichtigung Verkehrsblatt 1988 S. 576)
8.1Abschnitt 6 Absatz 2Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder MaßnahmenLBV".

Artikel 29
Änderung der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung

Die Anlage der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2002 (GVBl. II S. 618), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2013 (GVBl. II Nr. 51 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II (Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
LASLandesamt für Arbeitsschutz
GesAGesundheitsamt
LASVLandesamt für Soziales und Versorgung
LBGRLandesbergamt für Bergbau, Biologie und Rohstoffe
LUGVLandesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
MASFMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
MUGVMinisterium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
MIMinisterium des Innern
OrdBOrdnungsbehörde
PPPolizeipräsidium"
"Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

MIK Ministerium des Innern und für Kommunales

MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

OrdB Ordnungsbehörde

PP Polizeipräsidium".

2. Das Verzeichnis wird wie folgt gefasst:

"Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Atomgesetz
1.1 § 4a Absatz 3 Satz 2Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten HaftungshöchstbetragMdJEV
1.2 § 7 Absatz 1 und 5 Satz 1Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb, zum sonstigen Besitz und zur wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter KernbrennstoffeMdJEV
1.3 § 7 Absatz 3Entscheidung über die Genehmigung zur Stilllegung der Anlagen aus Nummer 1.2, zum sicheren Einschluss der endgültig stillgelegten Anlagen oder zum Abbau der Anlagen oder von AnlagenteilenMdJEV
1.4 § 7a Absatz 1Entscheidung über den Erlass eines VorbescheidesMdJEV
1.5 § 9 Absatz 1Entscheidung über die Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten AnlagenMdJEV
1.6 § 9a Absatz 3Einrichtung und Betrieb einer LandessammelstelleLAVG
1.7 § 9bEntscheidung über die Planfeststellung und über die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver AbfälleMdJEV
1.8 § 17 Absatz 1 bis 5Erteilung nachträglicher Auflagen, Rücknahmen einer Genehmigung oder einer allgemeinen Zulassung, Widerruf einer Genehmigung oder einer allgemeinen ZulassungBehörde, die die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erteilt hat
1.9Aufsicht
1.9.1 § 19a) über Anlagen im Sinne des § 7 des AtomgesetzesMdJEV (Das MdJEV kann im Einzelfall das LAVG beauftragen.)
b) über die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 des AtomgesetzesMdJEV
c) über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des AtomgesetzesMdJEV
d) über den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern es sich um eine nach §§ 7 oder 9 des Atomgesetzes erteilte Genehmigung handelt, die sich auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung erstrecktLAVG
e) über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung ohne Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des AtomgesetzesMdJEV
f) über den Umgang und Verkehr mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung und Aufsicht über den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 und über den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 der StrahlenschutzverordnungLAVG/LBGR
g) Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch ionisierende StrahlenLAVG/LBGR im Rahmen der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr
h) über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffenim Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/

für die Beförderung von Kernbrennstoffen: MdJEV/

im Übrigen: LAVG/LBGR

i) über den Betrieb von RöntgeneinrichtungenLAVG/LBGR
j) über Zusatz von Produktendie für das Produkt zuständigen Überwachungsbehörden
1.10 § 34 Absatz 2 Nummer 1 bis 4Freistellungsverpflichtung, Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, Verlangen von Auskünften, Erteilung von Weisungen, Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von SchadensersatzansprüchenMdJEV
1.11 § 46Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitensoweit nicht nach § 46 Absatz 3 eine andere Behörde zuständig ist, sind die in der Nummer 1.9.1 bestimmten Behörden bei Verstößen gegen Vorschriften, deren Einhaltung sie zu überwachen haben, zuständig
2Strahlenschutzverordnung
2.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 1
2.2Aufgaben der zuständigen Behörden und zuständigen Stellen nach Teil 2
2.2.1Kapitel 1
2.2.1.1 § 4 Absatz 1Überprüfung der RechtfertigungLAVG/LBGR/MdJEV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach den §§ 9, 9a AtG
2.2.2Kapitel 2
2.2.2.1Abschnitt 1
2.2.2.1.1 § 7 Absatz 1Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 3 AtGLAVG/LBGR/MdJEV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach den §§ 9, 9a AtG
2.2.2.2Abschnitt 2
2.2.2.2.1 § 11 Absatz 1 bis 3Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Anwendung von AnlagenLAVG
2.2.2.2.2 § 12 Absatz 1Entgegennahme von AnzeigenLAVG
2.2.2.2.3 § 12 Absatz 2Untersagung des Betriebes einer AnlageLAVG
2.2.2.2.4 § 14 Absatz 5Entscheidung über die Genehmigung des befristeten ProbebetriebesLAVG
2.2.2.3Abschnitt 3
2.2.2.3.1 § 15 Absatz 1Entscheidung über die Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder EinrichtungenLAVG/LBGR
2.2.2.4Abschnitt 4
2.2.2.4.1 § 16 Absatz 1Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 3 AtGLAVG/LBGR
2.2.2.4.2 § 16 Absatz 4Verlangen des Vorzeigens des Genehmigungsbescheides bei der Beförderungim Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/

für die Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen: MdJEV/

im Übrigen: LAVG/LBGR

2.2.2.4.3 § 17 Absatz 3Ausstellen der BescheinigungMdJEV
2.2.2.5Abschnitt 7
2.2.2.5.1 § 27 Absatz 7Bestimmung der Stelle zur Abgabe einer bauartzugelassenen VorrichtungLAVG
2.2.2.6Abschnitt 9
2.2.2.6.1 § 29Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigungen im Sinne der §§ 7, 9, 9a AtGMdJEV
2.2.2.6.2 § 29Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigungen im Sinne der §§ 7 und 11 StrlSchVLAVG/LBGR
2.2.2.6.3 § 29 Absatz 7 Satz 1Freigabe von Amts wegenLAVG/LBGR
2.2.3Kapitel 3
2.2.3.1Abschnitt 1
2.2.3.1.1 § 30 Absatz 1 Satz 1Anerkennung von StrahlenschutzkursenLAVG
2.2.3.1.2 § 30 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde und Kenntnissedie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR
2.2.3.1.3 § 30 Absatz 2 Satz 1Anerkennung geeigneter Kurse oder anderer FortbildungsmaßnahmenLAVG
2.2.3.1.4 § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3Entgegennahme bzw. Anforderung der Fortbildungsnachweisedie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR
2.2.3.1.5 § 30 Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 4 Satz 2Entzug der Fachkunde/Kenntnisse, Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung, Überprüfung der Fachkunde/Kenntnissedie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR
2.2.3.2Abschnitt 2
2.2.3.2.1 § 31 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Person sowie der Mitteilung der Bestellung und des Ausscheidens des StrahlenschutzbeauftragtenLAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.2.2 § 32 Absatz 1 und 2Treffen der Feststellung einer Nichteigenschaft des Strahlenschutzbeauftragten gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen; Entgegennahme der Mitteilung des StrahlenschutzverantwortlichenLAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.2.3
gelöscht
§ 32 Abs. 1Treffen der Feststellung einer Nichteigenschaft des Strahlenschutzbeauftragten gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen- " -
2.2.3.2.4
gelöscht
§ 32 Abs. 2Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen- " -
2.2.3.3Abschnitt 3
2.2.3.3.1 § 36 Absatz 2Gestatten von AusnahmenLAVG/LBGR
2.2.3.3.2 § 36 Absatz 3 Satz 1 und 2Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche oder Zulassung der Geltung der Schutzbereiche nur während der Einschaltzeiten der Anlagen oder VorrichtungenLAVG/LBGR
2.2.3.3.3 § 37 Absatz 1 Satz 2Gestatten des Zutrittes anderer Personen zu StrahlenschutzbereichenLAVG/LBGR
2.2.3.3.4 § 38 Absatz 4Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über die UnterweisungLAVG/LBGR
2.2.3.3.5 § 40 Absatz 1Zulassung von AusnahmenLAVG/LBGR
2.2.3.3.6 § 40 Absatz 2 Satz 1Registrierung der StrahlenpässeLAVG/LBGR
2.2.3.3.7 § 40 Absatz 2 Satz 3Anerkennung von AufzeichnungenLAVG/LBGR
2.2.3.3.8 § 40 Absatz 5Anordnung zur Feststellung von Inkorporationen bei nicht beruflich strahlenexponierten PersonenLAVG/LBGR
2.2.3.3.9 § 41 Absatz 1 Satz 2Bestimmung des Verfahrens zur DosisermittlungLAVG/LBGR
2.2.3.3.10 § 41 Absatz 1 Satz 3Festlegung einer ErsatzdosisLAVG/LBGR
2.2.3.3.11 § 41 Absatz 1 Satz 4Bestimmung von MessstellenLAVG
2.2.3.3.12 § 41 Absatz 3 Satz 5Anordnung zum MessverfahrenLAVG/LBGR
2.2.3.3.13 § 41 Absatz 4 Satz 2Gestatten von größeren ZeitabständenLAVG/LBGR
2.2.3.3.14 § 41 Absatz 7 Satz 4Anforderung der Ergebnisse der MessstelleLAVG/LBGR
2.2.3.3.15 § 42 Absatz 1 Satz 4Verlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen und Bestimmung der Stelle zu deren HinterlegungLAVG
2.2.3.3.16 § 42 Absatz 1 Satz 6Bestimmung der Stelle zur Aufbewahrung der AufzeichnungenLAVG
2.2.3.3.17 § 42 Absatz 2Entgegennahme der MitteilungLAVG/LBGR
2.2.3.3.18 § 44 Absatz 1 Satz 4Festlegung der Kontaminationskontrolle beim Verlassen des ÜberwachungsbereichesLAVG/LBGR
2.2.3.3.19 § 44 Absatz 3 Satz 3Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen für ÜberwachungsbereicheLAVG/LBGR
2.2.3.3.20 § 45 Absatz 2 Satz 1Gestatten von Ausnahmen für Personen unter 18 JahrenLAVG/LBGR
2.2.3.4Abschnitt 4
2.2.3.4.1 § 47 Absatz 2 Satz 3Prüfung der Nachweise über Einhaltung der GrenzwerteLAVG/LBGR
2.2.3.4.2 § 47 Absatz 3Festlegung von Aktivitätskonzentrationen oder AktivitätsmengenLAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.3 § 47 Absatz 4 Satz 1Verzicht der Festlegung von Aktivitätskonzentrationen und AktivitätsmengenLAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.4 § 47 Absatz 4 Satz 2Treffen anderer Festlegungen für zulässige AktivitätskonzentrationenLAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG
2.2.3.4.5 § 47 Absatz 5Hinwirken auf Einhaltung von Grenzwerten für PersonenLAVG/LBGR
2.2.3.4.6 § 48 Absatz 1 Satz 1 und 2Entgegennahme der Mitteilung und Befreiung von der MitteilungspflichtLAVG/LBGR
2.2.3.4.7 § 48 Absatz 2 Satz 1Anordnung von Messungen, der Aufzeichnung von Messergebnissen, der Vorlage der Messergebnisse bei der zuständigen Behörde und der Zugänglichkeitsmachung für die ÖffentlichkeitLAVG/LBGR
2.2.3.4.8 § 48 Absatz 2 Satz 2Bestimmung der MessstelleLAVG/LBGR
2.2.3.4.9 § 48 Absatz 3Anordnung der Ermittlung zusätzlicher Daten und der
jährlichen Mitteilung dieser an die zuständige Behörde
LAVG/LBGR
2.2.3.5Abschnitt 5
2.2.3.5.1 § 50 Absatz 1 Satz 2Festlegung von SchutzmaßnahmenMdJEV
2.2.3.5.2 § 51 Absatz 1Entgegennahme von MitteilungenMdJEV, MASGF, LAVG, falls erforderlich die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, OrdB
2.2.3.5.3 § 51 Absatz 2Unterrichtung der BevölkerungMdJEV, MASGF, MIK
2.2.3.5.4 §§ 52 und 53Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Vorbereitung der Brandbekämpfung und der Schadensbekämpfung
a) Planung von Maßnahmen zur Brandbekämpfung nach § 52OrdB/LBGR als Träger des Brandschutzes
b) Entgegennahme von Nachweisen über die Einsatzfähigkeit von Personal und Hilfsmitteln nach § 53 Absatz 1MdJEV/ LAVG/ LBGR entsprechend ihrer Aufsichtszuständigkeit nach Nummer 1.9.1
c) Unterrichtung der zu Rettungsmaßnahmen eingesetzten Personen über die Risiken nach § 53 Absatz 3MdJEV/LAVG/LBGR entsprechend ihrer Aufsichtszuständigkeit nach Nummer 1.9.1
d) Entgegennahme von Informationen und Beratung nach § 53 Absatz 2OrdB
2.2.3.6Abschnitt 6
2.2.3.6.1 § 55 Absatz 1Zulassung einer höheren DosisLAVG/LBGR
2.2.3.6.2 § 55 Absatz 3Festlegung höherer Dosisgrenzwerte für Personen zwischen 16 und 18 JahrenLAVG/LBGR
2.2.3.6.3 § 56Zulassung einer weiteren StrahlenexpositionLAVG/LBGR
2.2.3.6.4 § 57 Satz 2Zulassung von AusnahmenLAVG/LBGR
2.2.3.6.5 § 58 Absatz 1Zulassung abweichender StrahlenexpositionenLAVG/LBGR
2.2.3.6.6 § 59 Absatz 3Entgegennahme der Mitteilung über die ermittelte Körperdosis bei RettungspersonalLAVG/LBGR
2.2.3.7Abschnitt 7
2.2.3.7.1 § 60 Absatz 3Abkürzung der UntersuchungsfristLAVG/LBGR
2.2.3.7.2 § 60 Absatz 4Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen VorsorgeLAVG/LBGR
2.2.3.7.3 § 61 Absatz 3 Satz 1Entgegennahme der ärztlichen BescheinigungLAVG/LBGR
2.2.3.7.4 § 61 Absatz 3 Satz 2Verlangen der Vorlage der ärztlichen BescheinigungLAVG/LBGR
2.2.3.7.5 § 61 Absatz 4Entscheidung hinsichtlich des Ersatzes der ärztlichen BescheinigungLAVG/LBGR
2.2.3.7.6 § 62 Absatz 1Entscheidung über die ärztliche BescheinigungLAVG/LBGR
2.2.3.7.7 § 63 Absatz 2Anordnungen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte PersonLAVG/LBGR
2.2.3.7.8 § 64 Absatz 1Ermächtigung von ÄrztenLAVG
2.2.3.7.9 § 64 Absatz 4Verlangen der Vorlage der GesundheitsaktenLAVG
2.2.3.8Abschnitt 8
2.2.3.8.1 § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2Bestimmung von Sachverständigen und Festlegung der AnforderungenLAVG
2.2.3.8.2 § 66 Absatz 3Verlängerung der Frist für die ÜberprüfungLAVG/LBGR
2.2.3.8.3 § 66 Absatz 4Bestimmung der Prüfung der Dichtheit von UmhüllungenLAVG/LBGR
2.2.3.8.4 § 66 Absatz 6Entgegennahme der Prüfbefunde und der Mitteilung festgestellter Undichtheiten und Verlangen der Vorlage der PrüfbefundeLAVG/LBGR
2.2.3.8.5 § 67 Absatz 2Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Funktionsprüfungen und Wartungen und Bestimmung einer HinterlegungsstelleLAVG/LBGR
2.2.3.8.6 § 70 Absatz 1Entgegennahme der Mitteilungen über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib sowie über den Bestand an radioaktiven StoffenLAVG/LBGR
2.2.3.8.7 § 70 Absatz 2Entgegennahme der Mitteilungen über den tatsächlichen Verbleib freigegebener StoffeLAVG/LBGR
2.2.3.8.8 § 70 Absatz 5Befreiung von der Buchführungs- und MitteilungspflichtLAVG/LBGR
2.2.3.8.9 § 70 Absatz 6Verlangen auf Hinterlegung der Unterlagen und Bestimmung einer Stelle für die Aufbewahrung bei Beendigung der TätigkeitLAVG/LBGR
2.2.3.8.10 § 70a Absatz 2Mitteilung an das Register über hochradioaktive Quellen, Entgegennahme von InformationenLAVG/LBGR
2.2.3.8.11 § 71 Absatz 1 und 2Entgegennahme der Mitteilungen über das Abhandenkommen oder den Fund radioaktiver Stoffedie unter Nummer 1.9.1 genannten Behörden, PP, OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
2.2.3.8.12 § 71 Absatz 4Treffen einer Entscheidung oder Anordnungdie unter Nummer 1.9.1 genannten Behörden, PP, OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
2.2.3.9Abschnitt 9
2.2.3.9.1 § 72 Satz 1 bis 3Entgegennahme der Mitteilungen über die jährliche Abfallmenge für die Dauer der Betriebszeit, deren Fortschreibung oder deren wesentlicher ÄnderungLAVG/LBGR
2.2.3.9.2 § 73 Absatz 2Anfrage auf Bereitstellung der Angaben aus einem elektronischen Buchführungssystem und Zustimmung zum SystemLAVG/LBGR
2.2.3.9.3 § 74 Absatz 1 Satz 1Anordnung der Art der Verpackung und Behandlung radioaktiver AbfälleLAVG/LBGR
2.2.3.9.4 § 75 Absatz 2 Satz 1 und 4Entgegennahme der Mitteilung über die Beförderung radioaktiver AbfälleLAVG/LBGR
2.2.3.9.5 § 75 Absatz 3Entgegennahme der Mitteilungen über UnstimmigkeitenLAVG/LBGR
2.2.3.9.6 § 76 Absatz 3 und 5Zulassung anderer radioaktiver Abfälle und Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an die LandessammelstelleLAVG
2.2.4Kapitel 4
2.2.4.1Abschnitt 1
2.2.4.1.1 § 82 Absatz 3Anforderung zur Übersendung der Arbeitsanweisungendie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden/ im Übrigen LAVG
2.2.4.1.2 § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3Bestimmung ärztlicher Stellen und Festlegung der Art und Weise der Prüfungen und Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen StellenMASGF
2.2.4.1.3 § 83 Absatz 1 Satz 4Entgegennahme der MitteilungMASGF
2.2.4.1.4 § 83 Absatz 4Entgegennahme des Abdruckes der Anmeldung bei der ärztlichen StelleLAVG
2.2.4.1.5 § 83 Absatz 5Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über ÜberwachungsmaßnahmenLAVG
2.2.4.1.6 § 85 Absatz 3Verlangen der Hinterlegung der Aufzeichnungen bei einer bestimmten Stelle, Bestimmung der StelleMASGF
2.2.4.1.7 § 85 Absatz 6Verlangen der Vorlage des BestandsverzeichnissesLAVG
2.2.4.2Abschnitt 2
2.2.4.2.1 § 87 Absatz 5Verlangen der Vorlage der UnterlagenLAVG
2.2.4.2.2 § 89 Absatz 1 und 2Entgegennahme der Mitteilungen und des vorzulegenden AbschlussberichtesLAVG
2.2.4.2.3 § 90Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten ArztLAVG
2.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 3
2.3.1Kapitel 2
2.3.1.1 § 95 Absatz 2 Satz 1Entgegennahme der AnzeigeLAVG
2.3.1.2 § 95 Absatz 2 Satz 4Festlegung abweichender WerteLAVG
2.3.1.3 § 95 Absatz 3Registrierung der StrahlenpässeLAVG
2.3.1.4 § 95 Absatz 5 Satz 2Zulassung einer weiteren beruflichen StrahlenexpositionLAVG
2.3.1.5 § 95 Absatz 6 Satz 2Zulassung von AusnahmenLAVG
2.3.1.6 § 95 Absatz 10 Satz 4Festlegung von Messmethoden und -verfahren, Bestimmung von MessstellenLAVG
2.3.1.7 § 95 Absatz 11 Satz 5Entgegennahme der ärztlichen BescheinigungLAVG
2.3.1.8 § 95 Absatz 12 Satz 2Verlangen der Vorlage von NachweisenLAVG
2.3.1.9 § 96 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe cVerlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen oder Bestimmen der Stelle für die Hinterlegung der AufzeichnungenLAVG
2.3.1.10 § 96 Absatz 2 Nr. 2Entgegennahme der MitteilungLAVG
2.3.1.11 § 96 Absatz 3 Satz 1Entgegennahme der Angaben bzw. Bestimmung einer Stelle für die EntgegennahmeLAVG
2.3.1.12 § 96 Absatz 4Anordnung von MaßnahmenLAVG
2.3.1.13 § 96 Absatz 5Treffen von AnordnungenLAVG
2.3.2Kapitel 3
2.3.2.1 § 97 Absatz 3Entgegennahme der Nachweise und Festlegung der Messverfahren und sonstiger AnforderungenLAVG
2.3.2.2 § 98 Absatz 1 Satz 1Entscheidung über AntragLAVG
2.3.2.3 § 98 Absatz 2 Satz 3Bewertung DeponierfähigkeitLAVG
2.3.2.4 § 98 Absatz 3 Satz 2 bis 4Entgegennahme der Erklärung, des Nachweises über die Information der Abfallbehörde und Herstellung des Einvernehmens mit der AbfallbehördeLAVG
2.3.2.5 § 99Entgegennahme der Anzeige und Anordnung von SchutzmaßnahmenLAVG
2.3.2.6 § 100 Absatz 1Entgegennahme der MitteilungLAVG
2.3.2.7 § 100 Absatz 2Verlangen zur Vorlage des RückstandskonzeptesLAVG
2.3.2.8 § 100 Absatz 3Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzeptes zu einem früheren Zeitpunkt und über die Anforderungen zu Form und InhaltLAVG
2.3.2.9 § 100 Absatz 4Verlangen der Vorlage der JahresbilanzLAVG
2.3.2.10 § 101 Absatz 2Entgegennahme der AnzeigeLAVG
2.3.2.11 § 101 Absatz 3Entscheidung über die Befreiung von Pflichten nach Absatz 1LAVG
2.3.2.12 § 102Treffen von AnordnungenLAVG
2.3.3Kapitel 5
2.3.3.1 § 104Entgegennahme der MitteilungLAVG
2.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 4
2.4.1 § 106 Absatz 1Entscheidung über die Genehmigung zum Zusetzen radioaktiver Stoffe/zur Aktivierung
a) bei ArzneimittelnLAVG
b) im ÜbrigenMdJEV
2.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 5
2.5.1Kapitel 1
2.5.1.1 § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2Übermittlung von Daten an das StrahlenschutzregisterLAVG/LBGR
2.5.1.2 § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4Übermittlung von Daten an das StrahlenschutzregisterLAVG/LBGR
2.5.1.3 § 112 Absatz 2 Satz 2Treffen der AnordnungLAVG/LBGR
2.5.1.4 § 112 Absatz 3Entgegennahme der Unterrichtung des Bundesamtes für StrahlenschutzLAVG/LBGR
2.5.1.5 § 112 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister und erforderlichenfalls Weitergabe der Auskünfte an den StrahlenschutzverantwortlichenLAVG/LBGR
2.5.2Kapitel 2
2.5.2.1 § 113 Absatz 1Anordnung der MaßnahmenLAVG/LBGR
2.5.2.2 § 113 Absatz 4Anordnung einer ärztlichen UntersuchungLAVG/LBGR
2.5.2.3 § 114Erteilung von AusnahmenLAVG/LBGR
2.5.3Kapitel 3
2.5.3.1 § 115Erteilung der Zustimmung zur Erbringung von Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Mitteilungspflichten in elektronischer Form, Bestimmung der Verfahren und die notwendigen AnforderungenLAVG/LBGR
2.5.4Kapitel 5
2.5.4.1 § 117 Absatz 1Verlangen von NachweisenLAVG/LBGR
2.5.4.2 § 117 Absatz 15Zulassung von AbweichungenLAVG/LBGR
2.5.4.3 § 117 Absatz 25Entgegennahme der AnzeigeLAVG/LBGR
3Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen
3.1 § 15 Absatz 1 Satz 1Ausführung des VerifAbkAusfGdie in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
3.2 § 15 Absatz 1 Satz 2Begleitung der Inspektorendie in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
4Röntgenverordnung
4.1Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 1 und Abschnitt 1a
4.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 2
4.2.1Unterabschnitt 1
4.2.1.1 § 3Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und bei wesentlicher ÄnderungLAVG/LBGR
4.2.1.2 § 3 Absatz 8Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des BetriebesLAVG/LBGR
4.2.1.3 § 4 Absatz 1 und 2Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme von RöntgeneinrichtungenLAVG/LBGR
4.2.1.4 § 4 Absatz 3Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme eines Hoch- oder Vollschutzgerätes oder einer SchulröntgeneinrichtungLAVG/LBGR
4.2.1.5 § 4 Absatz 5Entgegennahme der Anzeige über die wesentlichen Änderungen des BetriebesLAVG/LBGR
4.2.1.6 § 4 Absatz 6Untersagung des angezeigten BetriebesLAVG/LBGR
4.2.1.7 § 4 Absatz 7Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des BetriebesLAVG/LBGR
4.2.1.8 § 4a Absatz 1Bestimmung von SachverständigenLAVG
4.2.1.9 § 5 Absatz 1Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Störstrahlen und bei wesentlicher Änderung; Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des BetriebesLAVG/LBGR
4.2.1.10 § 5 Absatz 7Anordnung einer Prüfung des StörstrahlersLAVG/LBGR
4.2.2Unterabschnitt 2
4.2.2.1 § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 2Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder InstandsetzungLAVG/LBGR
4.2.2.2 § 6 Absatz 1 Nr. 3Entgegennahme der Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung/eines fremden StörstrahlersLAVG/LBGR
4.2.2.3 § 7Untersagung von Tätigkeiten nach § 6LAVG/LBGR
4.3Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 3LAVG/LBGR
4.3.1Unterabschnitt 1
4.3.1.1 § 13 Absatz 1Entgegennahme der Mitteilung über die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmtLAVG/LBGR
4.3.1.2 § 13 Absatz 5Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung und das Ausscheiden von StrahlenschutzbeauftragtenLAVG/LBGR
4.3.1.3 § 14 Absatz 1Feststellung über die Eignung von StrahlenschutzbeauftragtenLAVG/LBGR
4.3.1.4 § 14 Absatz 2Entgegennahme der Abschrift über Ablehnung des VorschlagesLAVG/LBGR
4.3.1.5 § 15aVerpflichtung des StrahlenschutzverantwortlichenLAVG/LBGR
4.3.1.6 § 16 Absatz 3Festlegung von Abweichungen von FristenLAVG/LBGR
4.3.1.7 § 16 Absatz 4Entgegennahme von Aufzeichnungen und Festlegung von Abweichungen von FristenLAVG/LBGR
4.3.1.8 § 17 Absatz 2Festlegung von Abweichungen von der FristLAVG/LBGR
4.3.1.9 § 17 Absatz 3Festlegung von Abweichungen von den FristenLAVG/LBGR
4.3.1.10 § 17a Absatz 1 Satz 1 und 2Bestimmung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen; Festlegung der Art der Durchführung der PrüfungenMASGF
4.3.1.11 § 17a Absatz 1 Satz 3Entgegennahme von MitteilungenLAVG/LBGR
4.3.1.12 § 17a Absatz 4Entgegennahme eines Abdruckes der AnmeldungLAVG/LBGR
4.3.1.13 § 18 Absatz 1 Nr. 5Entgegennahme der Durchschrift des Sachverständigen-PrüfberichtesLAVG/LBGR
4.3.1.14 § 18 Absatz 2Entgegennahme der Arbeitsanweisungendie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG
4.3.1.15 § 18 Absatz 4Feststellung über unzureichenden Schutz vor StrahlenschädenLAVG/LBGR
4.3.1.16 § 18a Absatz 1 Satz 1Anerkennung von KursenLAVG
4.3.1.17 § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkundedie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG/LBGR
4.3.1.18 § 18a Absatz 2 Satz 1Anerkennung von Kursen und FortbildungsmaßnahmenLAVG
4.3.1.19 § 18a Absatz 2 Satz 2Nachweis der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfalldie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden/ im Übrigen LAVG/ LBGR
4.3.1.20 § 18a Absatz 2 Satz 3Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierungdie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG/ LBGR
4.3.1.21 § 18a Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 2Entzug der Fachkunde/Kenntnisse, Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung, Überprüfung der Fachkunde/Kenntnissedie gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG/LBGR
4.3.1.22 § 19 Absatz 4Anordnung weiterer StrahlenschutzbereicheLAVG/LBGR
4.3.1.23 § 20 Absatz 3 Nr. 4Gestattung des Betriebes außerhalb eines RöntgenraumesLAVG/LBGR
4.3.1.24 § 20 Absatz 4Festlegung für Betrieb von Störstrahlern in umschlossenen RäumenLAVG/LBGR
4.3.1.25 § 22 Absatz 1Gestattung des Zutritts anderer PersonenLAVG/LBGR
4.3.2Unterabschnitt 2
4.3.2.1 § 28 Absatz 1Entgegennahme der AufzeichnungenLAVG/LBGR
4.3.2.2 § 28 Absatz 3Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung von AufzeichnungenMASGF
4.3.2aUnterabschnitt 2a
4.3.2a.1 § 28e Absatz 1Entgegennahme der MitteilungenLAVG/LBGR
4.3.2a.2 § 28e Absatz 2Entgegennahme des AbschlussberichtesLAVG/LBGR
4.3.2a.3 § 28fAnordnung einer UntersuchungLAVG/LBGR
4.3.3Unterabschnitt 3
4.3.4Unterabschnitt 4
4.3.4.1 § 31bZulassung einer weiteren StrahlenexpositionLAVG/LBGR
4.3.4.2 § 31cZulassen von AusnahmenLAVG/LBGR
4.3.4.3 § 33 Absatz 1Anordnung von PrüfungenLAVG/LBGR
4.3.4.4 § 33 Absatz 2Anordnung von SchutzmaßnahmenLAVG/LBGR
4.3.4.5 § 33 Absatz 6Gestattung von AbweichungenLAVG/LBGR
4.3.4.6 § 34 Absatz 1Bestimmung einer Stelle zur Durchführung von MessungenLAVG/LBGR
4.3.4.7 § 34 Absatz 2 Satz 2Entgegennahme von AufzeichnungenLAVG/LBGR
4.3.4.8 § 34 Absatz 2 Satz 3Bestimmung der Stelle zur HinterlegungLAVG/LBGR
4.3.4.9 § 35 Absatz 1Zulassen von AusnahmenLAVG/LBGR
4.3.4.10 § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2Registrierung eines StrahlenpassesLAVG/LBGR
4.3.4.11 § 35 Absatz 2 Satz 3Anerkennung von AufzeichnungenLAVG/LBGR
4.3.4.12 § 35 Absatz 4Bestimmung von MessstellenLAVG
4.3.4.13 § 35 Absatz 7 Satz 2 Nr. 1 und 2Gestattung von Zeitabständen bis zu sechs Monaten; Anordnung von kürzeren ZeitabständenLAVG/LBGR
4.3.4.14 § 35 Absatz 7 Satz 5Entgegennahme der Ergebnisse der Feststellungen der MessstelleLAVG/LBGR
4.3.4.15 § 35 Absatz 8Anordnung von Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessungen; Festlegung einer Ersatzdosis; Anordnung von Verfahren zur Messung der PersonendosisLAVG/LBGR
4.3.4.16 § 35 Absatz 9 Satz 4 1. HalbsatzEntgegennahme der Ergebnisse der Ermittlungen und MessungenLAVG/LBGR
4.3.4.17 § 35 Absatz 9 Satz 4 2. HalbsatzBestimmung einer Stelle zur HinterlegungLAVG
4.3.4.18 § 35 Absatz 11Entgegennahme der Mitteilungen über GrenzwertüberschreitungenLAVG/LBGR
4.3.4.19 § 35a Absatz 2 Satz 1Übermitteln von Feststellungen und Angaben über registrierte StrahlenpässeLAVG/LBGR
4.3.4.20 § 35a Absatz 2 Satz 2Anordnung zur Übermittlung von Feststellungen; WeiterleitungLAVG/LBGR
4.3.4.21 § 35a Absatz 3Entgegennahme von Daten aus dem Bundesamt für StrahlenschutzLAVG
4.3.4.22 § 35a Absatz 4Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister; WeiterleitungLAVG/LBGR
4.3.4.23 § 35a Absatz 7ÜbermittlungLAVG/LBGR
4.3.4.24 § 36 Absatz 4Entgegennahme von AufzeichnungenLAVG/LBGR
4.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 4
4.4.1 § 37 Absatz 3Abkürzung der FristLAVG/LBGR
4.4.2 § 37 Absatz 4Anordnung von MaßnahmenLAVG/LBGR
4.4.3 § 37 Absatz 5Anordnung von UntersuchungenLAVG/LBGR
4.4.4 § 38 Absatz 3Entgegennahme der ärztlichen BescheinigungLAVG/LBGR
4.4.5 § 38 Absatz 4Entscheidung zum Ersatz der ärztlichen BescheinigungLAVG/LBGR
4.4.6 § 39Entscheidung; Einholung eines GutachtensLAVG/LBGR
4.4.7 § 40 Absatz 1Entgegennahme der MitteilungLAVG/LBGR
4.4.8 § 40 Absatz 2Anordnung zur Fortsetzung/Einstellung der Wahrnehmung von AufgabenLAVG/LBGR
4.4.9 § 41 Absatz 1Ermächtigung von ÄrztenLAVG
4.4.10 § 41 Absatz 4Benennung einer Stelle zur Entgegennahme der GesundheitsakteLAVG
4.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 5
4.5.1 § 42 Absatz 1Entgegennahme der MeldungLAVG/LBGR
4.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 6
4.6.1 § 43Zustimmung zur elektronischen Form von Aufzeichnungspflichten; Bestimmung des Verfahrens und der AnforderungenLAVG/LBGR
4.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 7
4.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 8
4.8.1 § 45 Absatz 1Entgegennahme des Nachweises über die Einrichtung von StrahlenschutzbereichenLAVG/LBGR
4.8.2 § 45 Absatz 2Entgegennahme von Anträgen auf GenehmigungLAVG/LBGR
4.8.3 § 45 Absatz 3Entgegennahme von Anzeigen über Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 Nr. 3LAVG/LBGR
4.8.4 § 45 Absatz 4Abschluss von Genehmigungsverfahren nach § 24 Absatz 2MASGF
4.8.5 § 45 Absatz 5Abschluss von Verfahren der BauartzulassungMASGF
4.8.6 § 45 Absatz 12Zulassen von höheren effektiven DosenLAVG/LBGR
5Strahlenschutzvorsorgegesetz
5.1 § 2 Absatz 3Benehmen bei der Festlegung von MessstellenMdJEV
5.2 § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1Ermittlung der RadioaktivitätLAVG
5.3 § 3 Absatz 2Übermittlung von Daten an die Zentralstelle des BundesLAVG
5.4 § 4 Absatz 3Zugriff auf die im Informationssystem des Bundes erfassten DatenLAVG
5.5 § 8 Absatz 1 Nr. 2Durchführung erforderlicher MaßnahmenOrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
5.6 § 9 Absatz 1Benehmenserklärung gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hinsichtlich Empfehlungen zum Schutz der BevölkerungMdJEV
5.7 § 9 Absatz 2Empfehlungen an die Bevölkerung bei Ereignissen auf dem Gebiet des Landes Brandenburg mit ausschließlich örtlichen AuswirkungenMdJEV
5.8 § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 1Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbringen
a) von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständenzuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde
b) von Arzneimitteln und deren AusgangsstoffenLAVG
5.9 § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 2Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen von Futtermittelnzuständige Futtermittelüberwachungsbehörde
5.10 § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 3 Nr. 1Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen StoffenVerwertung und Verwendung in gewerbl. Betrieben und wirtschaftl. Unternehmen sowie in öffentl. Einrichtungen: LAVG/im Übrigen: OrdB
5.11 § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 3 Nr. 2Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfallin entsprechender Anwendung der Abfallzuständigkeitsverordnung die für die abfallrechtliche Überwachung zuständige Behörde
5.12 § 12Betretungsrecht, insbesondere Probenahme und Radioaktivitätsermittlungdie in den Nummern 5.1 bis 5.11 genannten Behörden
5.13 § 14Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeitendie in den Nummern 5.8 bis 5.11 genannten Behörden
6Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
6.1 § 1 Satz 2Zulassung der Verbindung mehrerer Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Artdie in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
6.2 §§ 4, 6, 7 bis 13, 15, 16, 18, 19Festsetzung der Deckungsvorsorge (einschl. der Erteilung von Ausnahmen, Ermäßigungen und Erhöhungen)die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
6.3 § 5 Absatz 4Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder Bestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Freistellungs- oder Gewährleistungsvertragesdie in Nummer 1.9.1 genannten Behörden
7Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
7.1 § 2 Absatz 2Nachweis über die FachkundeLAVG
7.2 § 6 Absatz 1Überprüfung von Anlagen oder deren BetriebLAVG
7.3 § 6 Absatz 2 und 3Anordnungen, Untersagung des BetriebsLAVG
7.4 § 6aEntscheidung über Anträge und Bekanntgabe von PrüfstellenMASGF
7.5 § 8Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
8UV-Schutz-Verordnung
8.1 § 3 Absatz 3Nachweis über die Erfüllung der AnforderungenLAVG
8.2 § 6 Absatz 2Verlangen der Vorlage von Qualifikationsnachweisen Überprüfung der Echtheit vorgelegter Bescheinigungen oder dadurch verliehener RechteLAVG
8.3 § 8 Absatz 4Überprüfung der Aufzeichnungen zur Überwachung der DokumentationspflichtenLAVG
8.4 § 9Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
8.5
(aufgehoben)
§ 8 Absatz 4Überprüfung der Aufzeichnungen zur Überwachung der DokumentationspflichtenLAS
8.6
(aufgehoben)
§ 9Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAS".

Artikel 30
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

Die Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 24. Juni 2005 (GVBl. II S. 382), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Juli 2013 (GVBl. II Nr. 5 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt II (Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen
MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
LAVGLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
MWEMinisterium für Wirtschaft und Energie
LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
KrOrdBKreisordnungsbehörden
OrdBÖrtliche Ordnungsbehörden
GesAGesundheitsämter
PPPolizeipräsidium".

b) Abschnitt III (Verzeichnis der Zuständigkeiten) wird wie folgt gefasst:

"Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und darauf beruhende Verordnungen
1.1Arbeitsschutzgesetz
1.1.1 § 6 Absatz 1Anordnung der Verfügbarkeit von Unterlagen bei GefährdungssituationenLAVG
1.1.2 § 17 Absatz 2Ansprechpartner für die BeschäftigtenLAVG
1.1.3 § 21 Absatz 1Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie Beratung der ArbeitgeberLAVG
1.1.4 § 21 Absatz 3 Satz 1Zusammenwirken mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, Sicherstellung eines ErfahrungsaustauschesMASGF, LAVG
1.1.5 § 21 Absatz 3 Satz 3Vereinbarung von Maßnahmen zur Umsetzung von Arbeitsprogrammen mit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle der Unfallversicherungsträger nach § 20 Absatz 2 SGB VII, Evaluation der ZielerreichungMASGF
1.1.5 § 21 Absatz 4Vereinbarungen mit den gesetzlichen UnfallversicherungsträgernMASGF
1.1.6 § 22 Absatz 1Verlangen von Auskünften und Unterlagen vom ArbeitgeberLAVG
1.1.7 § 22 Absatz 3Anordnung von Maßnahmen im EinzelfallLAVG
1.1.8 § 23 Absatz 1Entgegennahme der Mitteilungen der ArbeitgeberMASGF, LAVG
1.1.9 § 23 Absatz 3Unterrichtung anderer zuständiger BehördenLAVG
1.1.10 § 23 Absatz 4Veröffentlichung eines JahresberichtesMASGF
1.1.11 § 24Mitteilungen von Angaben für den UnfallverhütungsberichtMASGF
1.1.12 § 25Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
1.2Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
1.2.1 § 3a Absatz 3Zulassung von Ausnahmen auf Antrag des ArbeitgebersLAVG/ Bauaufsichtsbehörde für Arbeitsstätten vor deren Nutzung
1.2.2 § 9Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
1.3Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrations ArbSchV)
1.3.1 § 15 Absatz 1Erteilung von Ausnahmen auf Antrag des Arbeitgebers, Überprüfung der AusnahmenLAVG
1.3.2 § 15 Absatz 2Zulassung der Anwendung der Wochen-Lärmexpositionspegel auf Antrag des ArbeitgebersLAVG
1.3.3 § 16Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
1.4Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
1.4.1 § 10Erteilung von Ausnahmen auf Antrag nach § 10 Absatz 1, Überprüfung der AusnahmenLAVG/LBGR
1.4.2 § 11Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/LBGR
1.5Baustellenverordnung (BaustellV)
1.5.1 § 2Entgegennahme der Vorankündigung vor Einrichtung der BaustelleLAVG
1.5.2 § 7Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
1.6Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
1.6.1 § 3 Absatz 4Anordnung zur Übermittlung einer Kopie der VorsorgedateiLAVG
1.6.2 § 7 Absatz 2Zulassung von AusnahmenLAVG
1.6.3 § 8 Absatz 2Entgegennahme der Mitteilungen über getroffene MaßnahmenLAVG
1.6.4 § 8 Absatz 3Entscheidung auf AntragLAVG
1.6.5 § 10Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
2Unfallversicherungsrecht
2.1Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
2.1.1 § 20b Absatz 1 Satz 3Entgegennahme von Mitteilungen über das Vorliegen einer berufsbedingten gesundheitlichen Gefährdung oder einer Berufskrankheit durch die KrankenkassenLAVG
2.1.2 § 306Zusammenarbeit mit Krankenkassen zur Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
2.2Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
2.2.1 § 321Zusammenarbeit mit Rentenversicherungsträgern zur Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
2.3Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
2.3.1 § 9 Absatz 7Entgegennahme der Unterrichtung über den Ausgang von BerufskrankheitenverfahrenLAVG/LBGR
2.3.2 § 9 Absatz 9Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zur Feststellung näher bezeichneter Krankheiten und zur Untersuchung von VersichertenLAVG/LBGR
2.3.3 § 15 Absatz 4 Satz 2Benehmen zur Entscheidung im Genehmigungsverfahren über die Inkraftsetzung von neuen UnfallverhütungsvorschriftenMASGF/MWE
2.3.4 § 15 Absatz 4 Satz 3Entscheidung über die Genehmigung zur Inkraftsetzung von neuen Unfallverhütungsvorschriften, die von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht des Landes unterstehtMASGF
2.3.5 § 18 Absatz 2Genehmigung der Prüfungsordnung für landesunmittelbare UnfallversicherungsträgerMASGF
2.3.6 § 20 Absatz 1Zusammenwirken und Erfahrungsaustausch mit Unfallversicherungsträgern bei der Überwachung der UnternehmenMASGF, LAVG/ MWE, LBGR
2.3.7 § 20 Absatz 2Entgegennahme von Informationen, Planung und Abstimmung von ÜberwachungstätigkeitMASGF/MWE
2.3.8 § 23 Absatz 4Beteiligung bei der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und SicherheitsbeauftragtenLAVG/LBGR
2.3.9 § 25 Absatz 2Weiterleitung der Arbeitsschutzberichte der landesunmittelbaren UnfallversicherungsträgerMASGF
2.3.10 § 193 Absatz 7 Satz 1 und 2Entgegennahme von Unfallanzeigen der UnternehmenLAVG/LBGR
2.2.11 § 193 Absatz 7 Satz 3 und 4Entgegennahme und Weiterleitung von BerufskrankheitenanzeigenLAVG/LBGR
2.3.12 § 202Entgegennahme von Anzeigen von Berufskrankheiten von Ärzten und ZahnärztenLAVG/LBGR
2.3.13 § 207 Absatz 2Entgegennahme von Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsanalyse von UnfallversicherungsträgernLAVG/LBGR
2.3.14 § 211Zusammenarbeit mit Unfallversicherungsträgern zur Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
3Gewerbeordnung und darauf beruhende Verordnungen
3.1Gewerbeordnung (GewO)
3.1.1 § 139b Absatz 1Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund der §§ 120e und 139h erlassenen RechtsverordnungenLAVG
3.1.2 § 139b Absatz 6Betreten und Besichtigen der UnterkünfteSoweit sich die Unterkünfte auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebe befinden LAVG/LBGR; im Übrigen KrOrdB
3.1.3 § 147 Absatz 1 Nummer 1Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nichtgestattung einer Besichtigung oder Prüfung nach
a) § 139b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4
b) § 139b Absatz 6 Satz 1 oder 2
Soweit sich die Unterkünfte auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebe befinden LAVG/LBGR; im Übrigen KrOrdB
3.1.4 § 147 Absatz 1 Nummer 2Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 139b Absatz 5LAVG
3.2Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
3.2.1 § 3 Absatz 1 und 3Entgegennahme von AnzeigenLAVG/LBGR
3.2.2 § 4 Absatz 3 Satz 2Forderung des Nachweises für die Erfüllung von AnforderungenLAVG/LBGR
3.2.3 § 5Anordnung weitergehender AnforderungenLAVG/LBGR
3.2.4 § 6Zulassung von AusnahmenLAVG/LBGR
3.2.5 § 7 Absatz 1Anerkennung von SachverständigenLAVG
3.2.6 § 7 Absatz 4Anordnung außerordentlicher PrüfungenLAVG/LBGR
3.2.7 § 11 Absatz 2Entscheidung, ob Untersuchungsergebnis zutreffendLAVG/LBGR
3.2.8 § 12 Absatz 1Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung, dass an der Arbeitsstelle ständig ein Arzt zur Verfügung stehtLAVG/LBGR
3.2.9 § 13Ermächtigung von ÄrztenLAVG
3.2.10 § 17 Absatz 1Zulassung, dass ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wirdLAVG/LBGR
3.2.11 § 17 Absatz 3Anerkennung von SachverständigenLAVG
3.2.12 § 18 Absatz 2Erteilung des BefähigungsscheinesLAVG/LBGR
3.2.13 §§ 22, 22a, 23Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/LBGR
3.2.14Anhang 2 Absatz 2Erteilung von Ausnahmen von der Verpflichtung der Ausschleusung mit SauerstoffLAVG/LBGR
3.3Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden (3.3 bis 3.3.3 aufgehoben)
3.3.1 § 1 Abs. 1Entgegennahme von MitteilungenAmt für Statistik Berlin-Brandenburg
3.3.2 § 1 Abs. 1Bestimmung des Zeitpunktes für die MitteilungMASF
3.3.3 § 3Verlangen von AuskünftenLAVG
4Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
4.1Gesamter GesetzestextAlle behördlichen AufgabenLAVG/LBGR
5 Seemannsgesetz und darauf beruhende Verordnungen (5 bis 5.2.1 aufgehoben)
5.1 Seemannsgesetz
5.1.1 § 102 Abs. 1Maßnahmen der ArbeitsschutzbehördeLAVG
5.2Verordnung über Seediensttauglichkeit
5.2.1 § 12Verlangen der Vorlage des SeediensttauglichkeitszeugnissesLAVG
5Arbeitszeitrecht
5.1Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
5.1.1 § 15 Absatz 2Zulassung von Ausnahmen im öffentlichen InteresseMASGF/LBGR
5.1.2 § 17Aufsicht und Anordnung von Maßnahmen, soweit keine andere Zuständigkeit benannt istLAVG/LBGR
5.1.3 § 22Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/LBGR
5.2Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
5.2.1 § 8 Absatz 2 Satz 1Anordnung über die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses über SonntagsbeschäftigungLAVG
5.3Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
5.3.1 § 7 Absatz 2 Satz 1Anordnung über die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses über SonntagsbeschäftigungLAVG
6Fahrpersonalrecht
6.1Fahrpersonalgesetz (FPersG)
6.1.1 § 4 Absatz 1Durchführung der AufsichtIm Rahmen der Verkehrsüberwachung PP/ im Übrigen LAVG/LBGR
6.1.2 § 4 Absatz 3Einholen von Auskünften, Aushändigen oder Einsenden der UnterlagenIm Rahmen der Verkehrsüberwachung PP/ im Übrigen LAVG/LBGR
6.1.3 § 4aErteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder UnternehmerkartenKrOrdB
6.1.4 § 4bAbruf von DatenKrOrdB, Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei, daneben das PP/ im Übrigen: LAVG
6.1.5 §§ 5 und 7Untersagung der Fortsetzung der Fahrt, Sicherstellung einer gefälschten Fahrerkarte und einer verwendeten Fahrerkarte, welche auf Grundlage falscher Erklärungen oder gefälschter Dokumente erwirkt wurdenIm Rahmen der Verkehrsüberwachung PP/ im Übrigen: LAVG/LBGR
6.1.6 §§ 8 und 8aVerfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenFür Verfahren gegen Fahrerinnen und Fahrer, Beifahrerinnen und Beifahrer, Schaffnerinnen und Schaffner der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei für die Ahndung, daneben im Rahmen der Verkehrsüberwachung das PP für die Verfolgung einschließlich der Erteilung von Verwarnungen/ im Übrigen: LAVG/LBGR
6.2Fahrpersonalverordnung (FPersV)
6.2.1 § 1 Absatz 3 Nummer 2Bewilligung von AbweichungenLAVG
6.2.2 § 8Rücknahme von SpeicherkartenKrOrdB
6.2.3 § 20 Absatz 1 und 2Verlangen des Nachweises über berücksichtigungsfreie Tage, der UnternehmerbescheinigungenIm Rahmen der Verkehrsüberwachung PP/ im Übrigen: LAVG
6.2.4 §§ 21 bis 25Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenFür Verfahren gegen Fahrerinnen und Fahrer, Beifahrerinnen und Beifahrer, Schaffnerinnen und Schaffner der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei für Ahndung, daneben das PP für die Verfolgung einschließlich der Erteilung von Verwarnungen/ im Übrigen: LAVG
6.3Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung (EFPV)
6.3.1 §§ 8 und 9Alle behördlichen AufgabenLAVG
6.4Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von Selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG)
6.4.1 §§ 7 und 8Alle behördlichen AufgabenLAVG
7Ladenöffnungsrecht
7.1Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)
7.1.1 § 9Bewilligung von Ausnahmen im EinzelfallKrOrdB
7.1.2 § 12Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenSoweit es sich um die Aufsicht über die Anwendung der §§ 3 bis 8 des Ladenöffnungsgesetzes handelt: OrdB/ im Übrigen: LAVG
8Jugendarbeitsschutzrecht
8.1Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
8.1.1 § 51 Absatz 1Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften und Wahrnehmung der Befugnisse aus § 51 Absatz 2Hinsichtlich der Aufsicht über die Ausführung der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten: OrdB/ im Übrigen: LAVG/LBGR
8.1.2 § 55 Absatz 1Bildung des Landesausschusses für JugendarbeitsschutzMASGF
8.1.3 § 58 Absatz 1 bis 3

§ 59 Absatz 1 und 2

Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/LBGR
8.2Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
8.2.1 § 2Ausgabe von UntersuchungsberechtigungsscheinenGesA
8.2.2 § 2Entgegennahme der abzugeltenden Untersuchungsberechtigungsscheine und Veranlassung der VergütungLAVG
8.3Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
8.3.1 § 3Feststellung der Zulässigkeit der BeschäftigungLAVG
9Mutterschutzrecht
9.1Mutterschutzgesetz (MuSchG)
9.1.1 § 9 Absatz 3Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung in besonderen FällenLAVG/LBGR
9.1.2 § 20Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften des GesetzesLAVG/LBGR
9.1.3 § 21Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/LBGR
10Heimarbeitsrecht
10.1Heimarbeitsgesetz (HAG)
10.1.1 § 3 Absatz 2Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes, soweit nicht der obersten Arbeitsschutzbehörde vorbehaltenLAVG
10.1.2 § 4 Absatz 1 und 4Errichtung von HeimarbeitsausschüssenMASGF
10.1.3 § 14 Absatz 2Erlass von Verfügungen zur Durchführung des öffentlichen GesundheitsschutzesOrdB im Benehmen mit LAVG
10.1.4 § 22 Absatz 3 Satz 1Errichtung von Entgeltausschüssen für fremde HilfskräfteMASGF
10.2Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes (HAGDV 1)
10.2.1 § 4 Absatz 1 Satz 1Beisitzer berufenMASGF
11Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
11.1Gesamter VerordnungstextAlle behördlichen AufgabenLAVG
12Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
12.1 § 121Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
13Sprecherausschussgesetz (SprAuG)
13.1 § 36Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
14Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG)
14.1 § 45Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
15Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG)
15.1 § 46BußgeldvorschriftenLAVG
16Pflegezeit- und Elternzeitrecht
16.1Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
16.1.1 § 5 Absatz 2Erklärung der Zulässigkeit einer KündigungLAVG
16.2Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
16.2.1 § 2 Absatz 3 zur entsprechenden Anwendung von § 5 Absatz 2 PflegeZGErklärung der Zulässigkeit einer KündigungLAVG
16.3Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
16.3.1 § 18 Absatz 1Erklärung der Zulässigkeit einer KündigungLAVG".

Artikel 31
Änderung der EnVKG-Zuständigkeitsverordnung

§ 1 der EnVKG-Zuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2014 (GVBl. II Nr. 30) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 32
Änderung der EVPG-Zuständigkeitsverordnung

§ 1 der EVPG-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Juni 2013 (GVBl. II Nr. 47) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 33
Änderung der Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung

Die Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. August 2015 (GVBl. II Nr. 39 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"GPBSZV - Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten
Geräte- und Produktsicherheit sowie Betriebssicherheit "
"Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten zum Produktsicherheitsgesetz und zur Betriebssicherheitsverordnung (Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - PBSZV)"

2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen und die Angabe "1.1.4 bis 1.1.19" durch die Angabe " 1. 1.4 bis 1. 1.27" ersetzt.

3. In § 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:


altneu
.
 Anlage
zu § 1

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis 15

1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

2 Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

2.1 1. GPSGV bis 14. GPSGV

3 Verordnungen auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

3.1 Betriebssicherheitsverordnung

4 EG-Vorschriften

4.1 Verordnung (EWG) Nr. 339/93 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 15

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LASLandesamt für Arbeitsschutz
LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
1.1Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten 
1.1.1 § 5 Abs. 2Entgegennehmen von Unterrichtungen der Hersteller, Bevollmächtigten und EinführerLAS
1.1.2 § 5 Abs. 3 Satz 3Entgegennehmen von Unterrichtungen der HändlerLAS
1.1.3 § 7 Abs. 2 Satz 3Entgegennehmen von Unterrichtungen der GS-StelleLAS
1.1.4 § 8 Abs. 2 Satz 1Überwachen des Inverkehrbringens von ProduktenLAS
1.1.5 § 8 Abs. 3 Satz 1Koordinieren der Überwachung zwischen den Ländern, Überwachungskonzept, Vorbereiten länderübergreifender MaßnahmenMASGF
1.1.6 § 8 Abs. 4Treffen erforderlicher Maßnahmen, Warnen der ÖffentlichkeitLAS
1.1.7 § 8 Abs. 5 Satz 4Leisten von Schadenersatz gegenüber anderen PersonenLAS
1.1.8 § 8 Abs. 6Informieren der GS-Stelle und der ZLSLAS
1.1.9 § 8 Abs. 7 Satz 1Wahrnehmen der allgemeinen BefugnisseLAS
1.1.10 § 8 Abs. 7 Satz 2Kosten für Prüfungen erhebenLAS
1.1.11 § 8 Abs. 8Unentgeltliche ProbennahmeLAS
1.1.12 § 8 Abs. 9Verlangen der Auskünfte und UnterstützungLAS
1.1.13 § 8 Abs. 10Informieren und Unterstützen anderer zuständiger BehördenLAS
1.1.14 § 9 Abs. 1Unterrichten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der ZLSLAS
1.1.15 § 9 Abs. 3Entgegennehmen von Unterrichtungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und ArbeitsmedizinLAS
1.1.16 § 10 Abs. 2Zugänglichmachen von sonstigen InformationenLAS
1.1.17 § 10 Abs. 3 Satz 2Anhören des Betroffenen bei personenbezogenen DatenLAS
1.1.18 § 10 Abs. 4Entscheiden der Zugänglichmachung und Anhören des BetroffenenLAS
1.1.19 § 10 Abs. 5Widerrufen einer gegebenen InformationLAS
1.1.20 § 11 Abs. 1 Satz 2Prüfen von Anträgen auf Anerkennung als zugelassene StelleZLS
1.1.21 § 11 Abs. 1 Satz 2Benennung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und ArbeitsmedizinZLS
1.1.22 § 11 Abs. 2Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennen als GS-Stelle gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und ArbeitsmedizinZLS
1.1.23 § 11 Abs. 3Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennen als GS-Stelle gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Stellen eines anderen Mitgliedsstaates oder VertragsstaatesZLS
1.1.24 § 11 Abs. 5Überwachen der zugelassenen StellenZLS
1.1.25 § 11 Abs. 6 Satz 1Verlangen von Auskünften und UnterlagenLAS
1.1.26 § 11 Abs. 6 Satz 2Unterrichten der ZLS über AuskunftsverlangenLAS
1.1.27 § 12 Abs. 2Zusammenarbeiten mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Risikobewertung in EinzelfällenLAS
1.2Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
1.2.1 § 14 Abs. 4Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der FristenLAS/LBGR
1.2.2 § 15 Abs. 1Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung auferlegten Pflichten und zur GefahrenabwehrLAS/LBGR
1.2.3 § 15 Abs. 2Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer AnlageLAS/LBGR
1.2.4 § 15 Abs. 3Untersagung des BetriebesLAS/LBGR
1.2.5 § 17 Abs. 5 Satz 1Benennung von Überwachungsstellen und Prüfstellen von Unternehmen oder UnternehmensgruppenMASGF
1.2.5.1 § 17 Abs. 5 Satz 1Benennung von ÜberwachungsstellenZLS
1.2.5.2 § 17 Abs. 5 Satz 1Benennung von Prüfstellen von Unternehmen oder UnternehmensgruppenMASGF
1.2.6 § 17 Abs. 5 Satz 2Durchführung des AkkreditierungsverfahrensZLS
1.2.7 § 17 Abs. 7 Satz 1Akkreditierung zugelassener ÜberwachungsstellenZLS
1.2.8 § 17 Abs. 7 Satz 2 bis 5Überwachung der zugelassenen ÜberwachungsstellenZLS
1.2.9 § 17 Abs. 8Verlangen der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung sowie Treffen der Anordnungen, dabei Wahrnehmung der Befugnisse und Unterrichtung der ZLSLAS/LBGR
1.2.10 § 18 Abs. 1Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen RechtsverordnungenLAS/LBGR
2Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes 1
2.11. GPSGV bis 14. GPSGV
2.1.1gesamte VerordnungstexteAufgaben der zuständigen BehördeLAS
3Verordnungen auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
3.1Betriebssicherheitsverordnung
3.1.1 § 11Verlangen der Vorlage von AufzeichnungenLAS/LBGR
3.1.2 § 13 Abs. 1Erteilung der ErlaubnisLAS/LBGR
3.1.3 § 13 Abs. 4Untersagung der Montage und InstallationLAS/LBGR
3.1.4 § 14 Abs. 6Anerkennung befähigter PersonenLAS/LBGR
3.1.5 § 15 Abs. 4 Satz 2Entgegennahme der UnterrichtungLAS/LBGR
3.1.6 § 15 Abs. 4 Satz 3Festlegung der PrüffristLAS/LBGR
3.1.7 § 15 Abs. 4 Satz 4Veranlassung eines GutachtensLAS/LBGR
3.1.8 § 15 Abs. 17Änderung von PrüffristenLAS/LBGR
3.1.9 § 16Anordnung einer außerordentlichen PrüfungLAS/LBGR
3.1.10 § 18 Abs. 1Entgegennahme einer AnzeigeLAS/LBGR
3.1.11 § 18 Abs. 2Verlangen einer sicherheitstechnischen Beurteilung durch eine zugelassene ÜberwachungsstelleLAS/LBGR
3.1.12 § 19 Abs. 2Verlangen der Vorlage von Prüfbescheinigungen und AufzeichnungenLAS/LBGR
3.1.13 § 20Entgegennahme einer MängelanzeigeLAS/LBGR
3.1.14 § 27 Absatz 2 Satz 2Verlangen der Änderung einer AnlageLAS/LBGR
4EG-Vorschriften
4.1Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften
4.1.1Artikel 2Entgegennahme der Information von den ZollbehördenLAS
4.1.2Artikel 5Entscheidung über das InverkehrbringenLAS
4.1.3Artikel 6Maßnahmen zum Beschränken oder zum Verbot des InverkehrbringensLAS
5(aufgehoben)
1 Hinweis: Zuständigkeitsregelungen für die Überwachung des Inverkehrbringens von Geräten und Maschinen gemäß der 32. BImSchV sind in der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung getroffen.

" Anlage 1 (zu § 1)

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

1 Produktsicherheitsgesetz

2 Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetzes

2.1 Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV,

Verordnung zum Bereitstellen von einfachen Druckbehältern - 6. ProdSV,

Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV,

Verordnung zum Bereitstellen von Persönlicher Schutzausrüstung auf dem Markt 8. ProdSV,

Maschinenverordnung -9. ProdSV,

Verordnung zum Bereitstellen von Sportbooten und zum Verkehr von Sportbooten 10. ProdSV,

Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV,

Aufzugsverordnung - 12. ProdSV,

Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV,

Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV

3 Verordnungen auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes 3.1 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV

4 Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes

4.1 Betriebssicherheitsverordnung

5 EG-Vorschriften

5.1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Produktsicherheitsgesetz
1.1Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
1.1.1 § 4 Absatz 3Unterrichtung der BAuA, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig entsprichtLAVG
1.1.2 § 5 Absatz. 3Unterrichtung der BAuA, dass eine Norm oder technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entsprichtLAVG
1.1.3 § 6 Absatz 4Entgegennahme von Unterrichtungen der Hersteller, Bevollmächtigten und Einführer sowie Unterrichtung der BAuA über den SachverhaltLAVG
1.1.4 § 25 Absatz 1Durchführung der Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzeptes, Evaluierung der Wirksamkeit des ÜberwachungskonzeptsLAVG
1.1.5 § 25 Absatz 2Information der Öffentlichkeit über MarktüberwachungsprogrammeLAVG
1.1.6 § 25 Absatz 3Koordinierung der Überwachung zwischen den Ländern, Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes, Vorbereitung länderübergreifender MaßnahmenMASGF
1.1.7 § 25 Absatz 4Amtshilfe für die Marktüberwachungsbehörden anderer MitgliedstaatenLAVG
1.1.8 § 26 Absatz 1Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen von Produkten auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, Richtwert für die Anzahl sind 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner pro JahrLAVG
1.1.9 § 26 Absatz 2Treffen erforderlicher Maßnahmen, Warnen der ÖffentlichkeitLAVG
1.1.10 § 26 Absatz 3Widerruf oder Änderung einer MaßnahmeLAVG
1.1.11 § 26 Absatz 4Anordnung des Rückrufs, der Rücknahme oder der Untersagung der Bereitstellung von Produkten bei ernstem Risiko für Leben und Gesundheit von PersonenLAVG
1.1.12 § 26 Absatz 5Information eines betroffenen WirtschaftsakteursLAVG
1.1.13 § 27 Absatz 1 Satz 3Schadenersatz gegenüber anderen PersonenLAVG
1.1.14 § 28 Absatz 1Wahrnehmung der allgemeinen BefugnisseLAVG
1.1.15 § 28 Absatz 1 Satz 4Erhebung von Kosten bei nichtkonformen ProduktenLAVG
1.1.16 § 28 Absatz 2Entnahme von Proben, Verlangen von Mustern, Anforderung von UnterlagenLAVG
1.1.17 § 28 Absatz 3Verlangen der Auskünfte und Unterlagen von notifizierten Stellen und GS-Stellen und Unterrichtung der ZLSLAVG
1.1.18 § 29 Absatz 1Gegenseitige Unterstützung und Information mit BAuALAVG
1.1.19 § 29 Absatz 2 Satz 1Unterrichtung der BAuA über Anordnungen zur Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung eines Produkts, über Rücknahme oder RückrufLAVG
1.1.20 § 29 Absatz 2 Satz 3Unterrichtung der notifizierten Stelle und der ZLSLAVG
1.1.21 § 29 Absatz 2 Satz 4Unterrichtung der GS-StelleLAVG
1.1.22 § 30 Absatz 1Unterrichtung der BAuA über Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 und über die Änderung einer Maßnahme oder RücknahmeLAVG
1.1.23 § 30 Absatz 2Unterrichtung der BAuA über freiwillige Maßnahmen des WirtschaftsakteursLAVG
1.1.24 § 30 Absatz 4 Satz 4Entgegennahme der Meldungen aus dem SchnellinformationssystemLAVG
1.1.25 § 31 Absatz 2Information der ÖffentlichkeitLAVG
1.1.26 § 31 Absatz 5Information der Öffentlichkeit über vorherige falsche oder aufgrund nicht richtiger Umstände gegebene InformationenLAVG
1.1.27 § 32 Absatz 2Entgegennahme der Ergebnisse der Risikobewertung von Produkten der BAuALAVG
1.2Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und GS-Zeichen
1.2.1 § 9 Absatz 1Prüfung der Anträge von Konformitätsbewertungsstellen und Erteilung der Befugnis zur Durchführung von KonformitätsbewertungstätigkeitenZLS
1.2.2 § 9 Absatz 2Notifizierung von KonformitätsbewertungsstellenZLS
1.2.3 § 9 Absatz 3Überwachung der Erfüllung der Anforderungen und gesetzlichen Verpflichtungen der KonformitätsbewertungsstellenZLS
1.2.4 § 9 Absatz 4Übermittlung von Informationen an die zuständige Marktüberwachungsbehörde auf AnforderungZLS
1.2.5 § 12 Absatz 1Prüfen von Anträgen von Konformitätsbewertungsstellen für die Tätigkeit als notifizierte StelleZLS
1.2.6 § 14 Absatz 2Unterrichtung der BAuA, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 13 nicht voll entsprichtZLS
1.2.7 § 15Erteilung der Befugnis und Notifizierung der KonformitätsbewertungsstelleZLS
1.2.8 § 17 Absatz 1Entgegennahme der Meldungen der notifizierten StelleZLS
1.2.9 § 19Widerruf der erteilten Befugnis der KonformitätsbewertungsstelleZLS
1.2.10 § 21Entgegennahme der Unterrichtung über den Missbrauch und den Entzug der Zuerkennung des GS-ZeichensZLS
1.2.11 § 23Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennung als GS-Stelle gegenüber der BAuAZLS
1.3Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
1.3.1 § 34 Absatz 4Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der FristenLAVG/LBGR
1.3.2 § 35 Absatz 1Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung auferlegten Pflichten und zur Gefahrenabwehr für Beschäftigte und DritteLAVG/LBGR
1.3.3 § 35 Absatz 2Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer AnlageLAVG/LBGR
1.3.4 § 35 Absatz 3Untersagung des BetriebesLAVG/LBGR
1.3.5 § 37 Absatz 5 Satz 1Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen als Prüfstellen (außer Unternehmensprüfstellen)ZLS
1.3.6 § 37 Absatz 5 Satz 1Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen von Unternehmen und UnternehmensgruppenMASGF
1.3.7 § 37 Absatz 5 Satz 2Erteilung der BefugnisZLS
1.3.8 § 37 Absatz 7Überwachung der zugelassenen ÜberwachungsstellenZLS
1.3.9 § 37 Absatz 8Verlangen der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung sowie Treffen der Anordnungen, dabei Wahrnehmung der Befugnisse und Unterrichtung der ZLSLAVG/LBGR
1.3.10 § 38 Absatz 1Aufsicht über die Ausführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen RechtsverordnungenLAVG/LBGR
2Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes1
2.11.ProdSV, 6.ProdSV, 7.ProdSV, 8.ProdSV, 9.ProdSV, 10.ProdSV, 11.ProdSV, 12.ProdSV, 13. ProdSV, 14. ProdSV
2.1.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
3Verordnungen auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
3.12.GPSGV
3.1.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
4Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
4.1Betriebssicherheitsverordnung
4.1.1 § 15 Absatz 2Entscheidung im StreitfallLAVG/LBGR
4.1.2 § 16 Absatz 2Entscheidung im StreitfallLAVG/LBGR
4.1.3 § 17 Absatz 1Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen und PrüfbescheinigungenLAVG/LBGR
4.1.4 § 18Erteilung oder Ablehnung einer ErlaubnisLAVG/LBGR
4.1.5 § 19 Absatz 1Entgegennahme einer AnzeigeLAVG/LBGR
4.1.6 § 19 Absatz 2Verlangen der sicherheitstechnischen BeurteilungLAVG/LBGR
4.1.7 § 19 Absatz 3Verlangen der Übermittlung von Dokumenten, Nachweisen und AngabenLAVG/LBGR
4.1.8 § 19 Absatz 4Zulassung von AusnahmenLAVG/LBGR
4.1.9 § 19 Absatz 5Anordnung einer außerordentlichen PrüfungLAVG/LBGR
4.1.10 § 19 Absatz 6Verkürzung oder Verlängerung von FristenLAVG/LBGR
4.1.11Anhang 2

Abschnitt 2 Nummer 4.1

Entscheidung über PrüffristverkürzungLAVG/LBGR
4.1.12Anhang 2

Abschnitt 3 Nummer 3.2

Anerkennung befähigter PersonenLAVG/LBGR
4.1.13Anhang 2

Abschnitt 3 Nummer 5.4

Verlangen der DokumentationLAVG/LBGR
5EG-Vorschriften
5.1Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
5.1.1Artikel 27Entgegennahme der Informationen und Meldungen der ZollbehördeLAVG
5.1.2Artikel 28Entscheidung über das Inverkehrbringen und Mitteilung an die ZollbehördeLAVG
5.1.3Artikel 29Maßnahmen zum Beschränken oder zum Verbot des Inverkehrbringen und Auffordern der Zollbehörde zu deren MaßnahmenLAVG."

Artikel 34
Änderung der Tierschutzzuständigkeitsverordnung

Die Tierschutzzuständigkeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2007 (GVBl. II S. 495), die durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen.""Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union soweit sie im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tierschutzgesetz und nach den auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständig. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Ein-, Aus- und Durchfuhr lebender Tiere, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle des Landesamtes trägt die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - Grenzveterinärdienst".

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2, des § 6 Abs. 1 Satz 6 und 8, der §§ 8 bis 9, der §§ 10 und 10a, des § 15 Abs. 1 Satz 2 und 5 und des § 16c des Tierschutzgesetzes sowie des § 1 der Versuchstiermeldeverordnung, des § 13 Abs. 4 der Tierschutztransportverordnung und des § 4 Abs. 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung."

" § 2

(1) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tierschutzgesetz und nach den auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zuständig. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Ein-, Aus- und Durchfuhr lebender Tiere, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle des Landesamtes trägt die Bezeichnung "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Grenzveterinärdienst".

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3, § 4a Absatz 2 Nummer 2, des § 6 Absatz 1a Satz 2 und 4, der §§ 8 bis 10, des § 15 Absatz 1 Satz 2 und des § 16c Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sowie des § 1 der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere, des § 2 Absatz 3, der §§ 5 und 6, der §§ 16 bis 42 sowie der §§ 46 und 48 der Tierschutz-Versuchstierverordnung, des Artikels 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, des § 4 Absatz 2 der Tierschutztransportverordnung, des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und des § 4 Absatz 3 Satz 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit."

3. In § 3 wird die Angabe § 15a" durch die Angabe § 15 Absatz 5" ersetzt.

4. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

5. In § 4a wird die Angabe § 9 Abs. 2" durch die Angabe § 6 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 35
Änderung der Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung

Die Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung vom 10. April 2013 (GVBl. II Nr. 31) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter § 76 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter § 32 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.

3. In § 3 wird die Angabe § 9 Absatz 2" durch die Angabe § 6 Absatz 1" ersetzt.

4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

altneu
 Anlage
(zu § 1)

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

Tierseuchengesetz

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 )

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung)

Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)

Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Fischseuchenverordnung

Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Verordnung (EU) Nr. 142/2011)

Verordnung zur Durchführung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung)

II Erläuterungen zu Abkürzungen im nachfolgenden Verzeichnis

MUGV- Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
LUGV- Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
AGTierSGBbg- Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
OrdB- örtliche Ordnungsbehörde


laufende
Nummer
VorschriftVerwaltungsaufgabezuständige Behörde
1Tierseuchengesetz
1.1 § 15 Absatz 2Veranlassung der Erstattung von Obergutachten und Regelung des VerfahrensMUGV
1.2 § 17c Absatz 5Anordnungen zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger VerstößeLUGV
1.3 § 17d Absatz 1 Satz 1Erteilung einer HerstellungserlaubnisLUGV
1.4 § 17d Absatz 2 Satz 2Entgegennahme einer AnzeigeLUGV
1.5 § 17d Absatz 3Herstellen des Benehmens mit anderen Stellen und Erteilung der ErlaubnisLUGV
1.6 § 17e Satz 2Freistellung von der ÜberwachungMUGV
1.7 § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a i. V. m. § 17c Absatz 5Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLUGV
1.8 § 79 Absatz 4 i. V. m. den §§ 18 und 20 Absatz 1Anordnung von Verboten und Beschränkungen, die sich auf das Gebiet mehrerer Kreisordnungsbehörden erstreckenMUGV
2Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
2.1 § 7Erteilung von GenehmigungenLUGV
2.2 § 41Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Aufgaben nach § 1 Absatz 5 AGTierSGBbgLUGV
3Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
3.1Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 und 2Entscheidung über AnträgeMUGV
3.2Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 und 2Entscheidung über AnträgeLUGV
4Viehverkehrsverordnung
4.1 § 27 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4Erteilung von Ausnahmen von der Mindestgröße von RinderohrmarkenMUGV
4.2 § 34 Absatz 3c und Absatz 4Erteilung von Ausnahmen von der Mindestgröße von Schaf- und ZiegenohrmarkenMUGV
4.3 § 44a Absatz 3Erteilung von Ausnahmen von der Ausstellung von EquidenpässenMUGV
5Tierimpfstoff-Verordnung
5.1 § 6Entgegennahme einer Anzeige zur Aufnahme der jeweiligen TätigkeitLUGV
5.2 § 7Anordnung des Ruhens der HerstellungserlaubnisLUGV
5.3 § 18Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Guten HerstellungspraxisLUGV
5.4 § 19Durchführung von BetriebsprüfungenLUGV
5.5 § 38Erteilung einer EinfuhrerlaubnisLUGV
5.6 § 39 Absatz 3Erteilung einer Ausnahme für die Ausstellung und Vorlage einer BescheinigungLUGV
5.7 § 47 Absatz 2 Nummer 1, 19 i. V. m. § 6 Absatz 1 und § 39Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLUGV
6MKS-Verordnung
6.1 § 2 Absatz 2Genehmigungen vom ImpfungenMUGV
6.2 § 9 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des SperrbezirksOrdB
6.3 § 11 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des BeobachtungsgebietesOrdB
6.4 § 24 Absatz 3Beschilderung des gefährdeten BezirksOrdB
6.5 § 26Vorlage eines TilgungsplanesMUGV
7Schweinepest-Verordnung
7.1 § 2 Absatz 2Genehmigung von ImpfungenMUGV
7.2 § 11 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des SperrbezirksOrdB
7.3 § 11a Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des BeobachtungsgebietesOrdB
7.4 § 14a Absatz 3Beschilderung des gefährdeten BezirksOrdB
7.5 § 14dVorlage eines TilgungsplanesMUGV
8Geflügelpest-Verordnung
8.1 § 8 Absatz 2 Nummer 1Genehmigung von ImpfungenMUGV
8.2 § 8 Absatz 4Vorlage eines ImpfplanesMUGV
8.3 § 21 Absatz 4 Nummer 1Beschilderung des SperrbezirksOrdB
8.4 § 27 Absatz 2Beschilderung des BeobachtungsgebietesOrdB
8.5 § 30 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung der KontrollzoneOrdB
8.6 § 36 Absatz 2Vorlage eines NotimpfplanesMUGV
8.7 § 56 Absatz 5Beschilderung des Sperr- und BeobachtungsgebietesOrdB
9Tollwut-Verordnung
9.1 § 3 Nummer 2Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot für wissenschaftliche VersucheMUGV
9.2 § 8 Absatz 2Beschilderung des gefährdeten BezirksOrdB
9.3 § 12 Absatz 2Festlegung von ImpfmaßnahmenMUGV
10Einhufer-Blutarmut-Verordnung
10.1 § 2 Satz 2Genehmigung von Ausnahmen vom ImpfverbotMUGV
10.2 § 10 Absatz 2Beschilderung des SperrbezirksOrdB
11Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
11.1 § 5 Absatz 3Genehmigung von Ausnahmen vom ImpfverbotMUGV
11.2 § 15 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des SperrbezirksOrdB
11.3 § 16 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des BeobachtungsgebietesOrdB
12Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
12.1 § 2 Absatz 2Genehmigung von Ausnahmen vom ImpfverbotMUGV
12.2 § 9 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des SperrbezirksOrdB
12.3 § 10 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des BeobachtungsgebietesOrdB
13Tuberkulose-Verordnung
13.1 § 2 Satz 2Genehmigungen von Ausnahmen vom ImpfverbotMUGV
14Brucellose-Verordnung
14.1 § 2 Satz 2Zulassung von Ausnahmen vom ImpfverbotMUGV
15Rinder-Leukose-Verordnung
15.1 § 3 Satz 2Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot sowie für HeilversucheMUGV
16Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
16.1 § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1Genehmigung von Ausnahmen vom ImpfverbotMUGV
17Fischseuchenverordnung
17.1 § 10 Absatz 1Erklärung zum SchutzgebietLUGV
17.2 § 11 Absatz 3Genehmigung von Ausnahmen vom ImpfverbotMUGV
18Hühner-Salmonellen Verordnung
18.1 § 35 Absatz 2 Satz 2Zulassung von Ausnahmen zum ImpfverbotMUGV
19Psittakose-Verordnung
19.1 § 2 Absatz 2Zulassung von FußringenLUGV
20Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
20.1 § 2 Absatz 2 Nummer 1Zulassung von Ausnahmen vom ImpfverbotMUGV
21Tierseuchenerreger-Verordnung
21.1 § 2 Absatz 1Erteilung einer ErlaubnisLUGV
21.2 §§ 5, 6Entgegennahme einer AnzeigeLUGV
21.3 § 7Untersagen und Beschränkung von TätigkeitenLUGV
21.4 § 9 i.V. m. § 73 des TierseuchengesetzesKontrolle von AufzeichnungenLUGV
21.5 § 10Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLUGV
22Verordnung (EU) Nr. 142/2011
22.1Artikel 27 Nummer 1Gestattung der Ein- und AusfuhrLUGV
22.2Artikel 28 Nummer 1 und 3Gestattung der Ein- und DurchfuhrLUGV
22.3Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1Erteilung von GenehmigungenLUGV
23Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
23.1 § 26 Absatz 1Erteilung von Zulassungs- und RegistriernummernMUGV


" Anlage (zu § 1)

I. Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

Tiergesundheitsgesetz

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Viehverkehrsverordnung Tierimpfstoff-Verordnung MKS-Verordnung

Schweinepest-Verordnung Geflügelpest-Verordnung Tollwut-Verordnung

Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit Tuberkulose-Verordnung

Brucellose-Verordnung

Rinder-Leukose-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit Fischseuchenverordnung

Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission zur Erstellung von Listen von Drittländern, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Feststellung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (Verordnung (EU) Nr. 206/2010)

Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand Tierseuchenerreger-Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Verordnung (EU) Nr. 142/2011)

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (Verordnung (EU) Nr. 576/2013)

II. Erläuterungen zu Abkürzungen im nachfolgenden Verzeichnis MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit AGTierGesG Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

OrdB örtliche Ordnungsbehörde

Laufende NummerVorschriftVerwaltungsaufgabezuständige Behörde
1Tiergesundheitsgesetz
1.1 § 12 Absatz 1 Satz 1Erteilung einer HerstellungserlaubnisLAVG
1.2 § 12 Absatz 2 Satz 1Entgegennahme einer MitteilungLAVG
1.3 § 12 Absatz 2 Satz 3MitteilungspflichtLAVG
1.4 § 12 Absatz 3Herstellen des Benehmens mit anderen StellenLAVG
1.5 § 12 Absatz 4 Satz 2Entgegennahme einer AnzeigeLAVG
2Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
2.1 § 7Erteilung von GenehmigungenLAVG
2.2 § 41Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Aufgaben nach § 1 Absatz 5 AGTierGesGLAVG
3Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
3.1Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 und 2Entscheidung über AnträgeMdJEV
3.2Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 und 2Entscheidung über AnträgeLAVG
4Viehverkehrsverordnung
4.1 § 27 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4Erteilung von Ausnahmen von der Mindestgröße von RinderohrmarkenMdJEV
4.2 § 34 Absatz 3c und Absatz 4Erteilung von Ausnahmen von der Mindestgröße von Schaf- und ZiegenohrmarkenMdJEV
4.3 § 44a Absatz 3Erteilung von Ausnahmen von der Ausstellung von EquidenpässenMdJEV
5Tierimpfstoff-Verordnung
5.1 § 6Entgegennahme einer Anzeige zur Aufnahme der jeweiligen TätigkeitLAVG
5.2 § 7Anordnung des Ruhens der HerstellungserlaubnisLAVG
5.3 § 18Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Guten HerstellungspraxisLAVG
5.4 § 19Durchführung von BetriebsprüfungenLAVG
5.5 § 38Erteilung einer EinfuhrerlaubnisLAVG
5.6 § 39 Absatz 3Erteilung einer Ausnahme für die Ausstellung und Vorlage einer BescheinigungLAVG
5.7 § 47 Absatz 2 Nummer 1, 19 i. V. m. § 6 Absatz 1 und § 39Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
6MKS-Verordnung
6.1 § 2 Absatz 2Genehmigungen vom ImpfungenMdJEV
6.2 § 9 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des SperrbezirksOrdB
6.3 § 11 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des BeobachtungsgebietesOrdB
6.4 § 24 Absatz 3Beschilderung des gefährdeten BezirksOrdB
6.5 § 26Vorlage eines TilgungsplanesMdJEV
7Schweinepest-Verordnung
7.1 § 2 Absatz 2Genehmigung von ImpfungenMdJEV
7.2 § 11 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des SperrbezirksOrdB
7.3 § 11a Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des BeobachtungsgebietesOrdB
7.4 § 14a Absatz 3Beschilderung des gefährdeten BezirksOrdB
7.5 § 14dVorlage eines TilgungsplanesMdJEV
8Geflügelpest-Verordnung
8.1 § 8 Absatz 2 Nummer 1Genehmigung von ImpfungenMdJEV
8.2 § 8 Absatz 4Vorlage eines ImpfplanesMdJEV
8.3 § 21 Absatz 4 Nummer 1Beschilderung des SperrbezirksOrdB
8.4 § 27 Absatz 2Beschilderung des BeobachtungsgebietesOrdB
8.5 § 30 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung der KontrollzoneOrdB
8.6 § 36 Absatz 2Vorlage eines NotimpfplanesMdJEV
8.7 § 56 Absatz 5Beschilderung des Sperr- und BeobachtungsgebietesOrdB
9Tollwut-Verordnung
9.1 § 3 Nummer 2Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot für wissenschaftliche VersucheMdJEV
9.2 § 8 Absatz 2Beschilderung des gefährdeten BezirksOrdB
9.3 § 12 Absatz 2Festlegung von ImpfmaßnahmenMdJEV
10Einhufer-Blutarmut-Verordnung
10.1 § 2 Satz 2Genehmigung von Ausnahmen vom ImpfverbotMdJEV
10.2 § 10 Absatz 2Beschilderung des SperrbezirksOrdB
11Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit
11.1 § 5 Absatz 3Genehmigung von Ausnahmen vom ImpfverbotMdJEV
11.2 § 15 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des SperrbezirksOrdB
11.3 § 16 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des BeobachtungsgebietesOrdB
12Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
12.1 § 2 Absatz 2Genehmigung von Ausnahmen vom ImpfverbotMdJEV
12.2 § 9 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des SperrbezirksOrdB
12.3 § 10 Absatz 2 Nummer 1Beschilderung des BeobachtungsgebietesOrdB
13Tuberkulose-Verordnung
13.1 § 2 Satz 2Genehmigungen von Ausnahmen vom ImpfverbotMdJEV
14Brucellose-Verordnung
14.1 § 2 Satz 2Zulassung von Ausnahmen vom ImpfverbotMdJEV
15Rinder-Leukose-Verordnung
15.1 § 3 Satz 2Zulassung von Ausnahmen vom Impfverbot sowie für HeilversucheMdJEV
16Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
16.1 § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1Genehmigung von Ausnahmen vom ImpfverbotMdJEV


17Fischseuchenverordnung
17.1 § 10 Absatz 1Erklärung zum SchutzgebietLAVG
17.2 § 11 Absatz 3Genehmigung von Ausnahmen vom ImpfverbotMdJEV
18Geflügel-Salmonellen-Verordnung
18.1 § 35 Absatz 2 Satz 2Zulassung von Ausnahmen zum ImpfverbotMdJEV
19Verordnung (EU) Nr. 206/2010
19.1Artikel 3aErteilung von Einfuhrgenehmigungen und Bewertung der TiergesundheitsrisikenLAVG
19.2Artikel 3bErteilung von Durchfuhrgenehmigungen und RisikobewertungLAVG
20Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
20.1 § 2 Absatz 2 Nummer 1Zulassung von Ausnahmen vom ImpfverbotMdJEV
21Tierseuchenerreger-Verordnung
21.1 § 2 Absatz 1Erteilung einer ErlaubnisLAVG
21.2 §§ 5, 6Entgegennahme einer AnzeigeLAVG
21.3 § 7Untersagen und Beschränkung von TätigkeitenLAVG
21.4 § 9 i. V. m. § 24 des TiergesundheitsgesetzesKontrolle von AufzeichnungenLAVG
21.5 § 10Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG
22Verordnung (EU) Nr. 142/2011
22.1Artikel 27 Nummer 1Gestattung der Ein- und AusfuhrLAVG
22.2Artikel 28 Nummer 1 und 3Gestattung der Ein- und DurchfuhrLAVG
22.3Anhang XIV

Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1

Erteilung von GenehmigungenLAVG
23Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
23.1 § 26 Absatz 1Erteilung von Zulassungs- und RegistriernummernMdJEV
24Verordnung (EU) Nr. 576/2013
24.1Artikel 32Erteilung von GenehmigungenLAVG".


Artikel 36
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften vom 12. Juli 2006 (GVBl. II S. 286), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

"(2) Die in Absatz 1 genannte Behörde ist auch zuständig für Anerkennungen, Zulassungen und Genehmigungen nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung, dem Weingesetz sowie nach dem Vorläufigen Biergesetz, soweit es nach Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) weiter anwendbar ist."

wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. Anerkennungen, Zulassungen und Genehmigungen nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung, dem Weingesetz sowie nach dem Vorläufigen Biergesetz, soweit es nach Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) weiter anwendbar ist."

3. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 37
Änderung der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung

Die Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. März 2012 (GVBl. II Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, im Übrigen auf das Landesamt für Arbeitsschutz oder das Landesumweltamt übertragen.""Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, im Übrigen auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen."

2. Abschnitt II der Anlage wird wie folgt gefasst:

altneu
"II. Erläuterungen zum Nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LASLandesamt für Arbeitsschutz
LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
OrdBörtliche Ordnungsbehörde
LR/OBMLandrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde
LUGVLandesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
MASFMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
MIMinisterium des Innern
MUGVMinisterium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Gefahrstoffrecht
1.1Chemikaliengesetz
1.1.1 § 9 Absatz 1Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA)LUGV/LAS
1.1.2 § 9 Absatz 2Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2MUGV
1.1.3 § 10 Absatz 2Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu vorläufigen Maßnahmen auf Grund der Inanspruchnahme der SchutzklauselLUGV
1.1.4 § 16e Absatz 3Bezeichnung der medizinischen EinrichtungMUGV
1.1.5 § 16f Absatz 2Entgegennahme von MitteilungenLUGV
1.1.6 § 19a Absatz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen VereinbarungMUGV
1.1.7 § 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe bFeststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im EinzelfallMUGV
1.1.8 § 19b Absatz 1Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf AntragMUGV
1.1.9 § 19c Absatz 1 Satz 3Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die BundesregierungMUGV
1.1.10 § 21Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union oder auf Grund EG-Rechts erlassener Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
1.1.10.1 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung
  1. des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder registrier-/zulassungsfreier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nach dem Abschnitt IIa
  2. der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f
  3. der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6
LUGV
1.1.10.2 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LUGV
1.1.10.3 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie § 17 und hierzu erlassene Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6Bei Personen, die nach § 3 Satz 1 Nummer 9 (Inverkehrbringen) tätig werden: LUGV,

bei gewerblich tätigen Personen im Sinne von § 3 Satz 1 Nummer 7 und 10 (Verwenden): LAS/LBGR,

im Übrigen: OrdB

1.1.10.4 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LUGV
1.1.10.5 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LAS/LBGR
1.1.10.6 § 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6MUGV
1.1.10.7 § 21 Absatz 6aBestimmung des Verbleibs beanstandeter EinfuhrenLUGV
1.1.11 § 21 Absatz 7Entgegennahme von auf Grund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in AmtshilfeLUGV
1.1.12 § 21a Absatz 1 Satz 2Entgegennahme von Mitteilungen der ZollstellenLUGV
1.1.13 § 21a Absatz 2 Satz 1Von den Zollstellen zu unterrichtende BehördeLUGV
1.1.14 § 21a Absatz 2 Satz 2Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren SicherstellungLUGV
1.1.15 § 22 Absatz 1 Satz 1Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die BundesstelleMUGV
1.1.16 § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte BundesoberbehördeLUGV/LAS
1.1.17 § 22 Absatz 1a Nummer 1Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die ZulassungsstelleLUGV
1.1.18 § 22 Absatz 1a Nummer 2Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von BeratungenLUGV/LAS
1.1.19 § 23 Absatz 1 bis 2Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-VerordnungZuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden
1.1.20 § 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenEntsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlich
  • der Chemikalien-Verbotsverordnung: LUGV,
  • der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen: LUGV/LBGR
1.1.21 § 27Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehenLBGR
1.2Chemikalien-Verbotsverordnung
1.2.1 § 1 Absatz 3Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf AntragMUGV
1.2.2 § 2 Absatz 1Erteilung der Erlaubnis zum InverkehrbringenLUGV
1.2.3 § 2 Absatz 3Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2LUGV
1.2.4 § 2 Absatz 6 Satz 1 und 3Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2LUGV
1.2.5 § 5 Absatz 1 Nummer 1Durchführung der SachkundeprüfungLUGV
1.2.6 § 5 Absatz 1 Nummer 7Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines HochschulstudiumsLUGV
1.2.7 § 5 Absatz 3 Nummer 1Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWGLUGV
1.3Gefahrstoffverordnung
1.3.1 § 2 Absatz 13Anerkennung einer Qualifikation als gleichwertigLAS
1.3.2Abschnitt 2Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit:

Verlangen von Nachweisen nach § 18 Absatz 4, Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23

LUGV
1.3.3Abschnitt 3 bis 6 sowie Anhang I und IIAufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 21, 22 und 24LAS/LBGR
1.3.4Anhang I Nummer 3.4 und Nummer 4.3.1 Absatz 2Aufgaben der zuständigen BehördeLAS
1.3.5Anhang I Nummer 3.6Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfung in GemeinschaftseinrichtungenLR/OBM
1.4Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.4.1Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
1.4.1.1Artikel 13 Absatz 1Erteilung einer Genehmigung zur Lagerung von Halonen für kritische VerwendungszweckeLUGV/LBGR
1.4.1.2Artikel 27 Absatz 1Entgegennahme von Durchschriften der durch die Unternehmen an die Kommission übermittelten DatenLUGV/LBGR
1.4.1.3Artikel 27 Absatz 7Entgegennahme von Durchschriften der an die Kommission übermittelten BerichteLUGV/LBGR
1.4.1.4Artikel 28 Absatz 1Durchführung der Überwachung bei UnternehmenLUGV/LBGR
1.4.1.5Gesamter Verordnungstext ansonstenAufgaben der zuständigen BehördeLUGV
1.4.2Chemikalien-Ozonschichtverordnung
1.4.2.1 § 2Entgegennahme von Anzeigen zur Verwendung von HalonenLUGV/LBGR
1.4.2.2 § 3 Absatz 3 Satz 1Entgegennahme von Aufzeichnungen über zurückgenommene oder entsorgte StoffeLUGV/LBGR
1.4.2.3 § 4 Absatz 3 Satz 1Entgegennahme von Aufzeichnungen über Inspektionen und WartungenLUGV/LBGR
1.4.2.4Gesamter Verordnungstext ansonstenAufgaben der zuständigen BehördeLUGV
1.4.3Chemikalien-Klimaschutzverordnung
1.4.3.1 § 3 Absatz 1 Satz 5Entscheidung über Antrag auf FristverlängerungLUGV/LBGR
1.4.3.2 § 3 Absatz 4Entgegennahme von AufzeichnungenLUGV/LBGR
1.4.3.3Gesamter Verordnungstext ansonstenAufgaben der zuständigen BehördeLUGV
1.5Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.5.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLUGV
1.6Biostoffverordnung
1.6.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLAS/LBGR
2Gentechnikrecht
2.1Gentechnikgesetz
2.1.1 § 16 Absatz 4Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine FreisetzungMUGV
2.1.2Gesetzestext im ÜbrigenAufgaben der zuständigen BehördeLUGV
2.2Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.2.1Jeweils gesamter
Verordnungstext
Aufgaben der zuständigen BehördeLUGV
2.3Gentechnik-Beteiligungsverordnung
2.3.1 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitMUGV
2.3.2Verordnungstext im ÜbrigenAufgaben der zuständigen BehördeLUGV
3Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), Detergenzien-Verordnung
3.1 § 12 Absatz 2 Satz 2 WRMGEntgegennahme der Unterrichtung durch das UmweltbundesamtMUGV
3.2Gesetzestext im Übrigen und VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLUGV
4Sprengstoffrecht
4.1Sprengstoffgesetz
4.1.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.1.1.1 § 5 Absatz 6Anordnung weitergehender Anforderungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und SprengzubehörLAS/LBGR
4.1.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II
4.1.2.1 § 7 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.2.2 § 8 Absatz 4Überprüfung in regelmäßigen AbständenLAS/LBGR
4.1.2.3 § 8a Absatz 4Aussetzen der EntscheidungLAS/LBGR
4.1.2.4 § 8a Absatz 5Einholen von AuskünftenLAS/LBGR
4.1.2.5 § 8bFeststellen der persönlichen EignungLAS/LBGR
4.1.2.6 § 11 Satz 2Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.2.7 § 12 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 3LAS/LBGR
4.1.2.8 § 12 Absatz 2Untersagung der Fortsetzung des BetriebesLAS/LBGR
4.1.2.9 § 14Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle und über die für die Leitung verantwortliche PersonLAS/LBGR
4.1.2.10 § 15 Absatz 1 Satz 2Vorlage der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf VerlangenLAS/LBGR
4.1.2.11 § 15 Absatz 4 Satz 2Entgegennahme von Informationen der ÜberwachungsbehördenLAS/LBGR
4.1.2.12 § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses GesetzesLAS/LBGR
4.1.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.1.3.1 § 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV
4.1.3.2 § 17 Absatz 4Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAS
4.1.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.1.4.1 § 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.4.2 § 20 Absatz 4Verlängerung der Fristen nach § 11 für den BefähigungsscheinLAS/LBGR
4.1.4.3 § 21 Absatz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen PersonenLAS/LBGR
4.1.4.4 § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2)Zulassung von AusnahmenOrdB
4.1.4.5 § 23 (auch in Verbindung mit § 28)Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen BetriebesLAS/LBGR
4.1.4.6 § 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und VerkehrsLAS/LBGR
4.1.4.7 § 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der UnfallanzeigeLAS/LBGR
4.1.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.1.5.1 § 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34)Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen BereichLAS
4.1.5.2 § 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34)Zulassung einer Ausnahme vom AlterserfordernisLAS
4.1.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.1.6.1 § 30Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31LAS/LBGR
4.1.6.2 § 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3)Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen.LAS/LBGR,

für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich: OrdB

4.1.6.3 § 32 Absatz 2 bis 5Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen StoffenLAS/LBGR
4.1.6.4 § 32a Absatz 1 und 2Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und ZubehörLAS/LBGR
4.1.6.5 § 33Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter VersagungsgründeLAS/LBGR
4.1.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.1.7.1 § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3)Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und BefähigungsscheinenLAS/LBGR
4.1.7.2 § 35 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer AusfertigungLAS/LBGR
4.1.7.3 § 35 Absatz 2Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im BundesanzeigerLAS/LBGR
4.1.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.1.8.1 § 40 Absatz 1 und 2Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer EinfuhrLAS/LBGR/OrdB
4.1.8.2 § 41 Absatz 1 Nummer 1c und 1d;

§ 41 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4a;

§ 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 15;

§ 41 Absatz 1 Nummer 17

Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAS/LBGR
4.1.8.3 § 41 Absatz 1 Nummer 16Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAS/LBGR/OrdB
4.1.8.4 § 43Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden istLAS/LBGR/OrdB
4.1.9Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.1.9.1 § 48Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändernLAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV
4.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.2.1.1 § 2 Absatz 5Zulassung größerer Mengen im EinzelfallLAS/LBGR
4.2.1.2 § 3 Absatz 1 Nummer 12Zustimmung zum Abbrennen von Feuerwerk unter Nichtanwendung von § 5 SprengGLAS
4.2.1.3 § 4 Absatz 3Verlangen des Nachweises der eingeschränkten FachkundeLAS/LBGR
4.2.1.4 § 5 Absatz 2cEntgegennahme der Unterrichtung über SprengarbeitenOrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.2.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.2.2.1 § 12a Absatz 5

.

Verlangen der Vorlage einer Baumusterprüfbescheinigung und etwaiger ErgänzungenLAS/LBGR
4.2.2.2 § 12b Absatz 4Verlangen der Vorlage der HerstellerunterlagenLAS/LBGR
4.2.2.3 § 12cBenennung und Überwachung der benannten StelleZLS
4.2.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.2.3.1 § 19 Absatz 2Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und VerpackungsvorschriftenLAS/LBGR
4.2.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.2.4.1 § 23 Absatz 1 und 2Überwachung der Verwendung pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.4.2 § 23 Absatz 3 Satz 1Entgegennahme der Anzeige für ein FeuerwerkOrdB
4.2.4.3 § 23 Absatz 3 Satz 3Verzicht auf Einhaltung der AnzeigefristOrdB
4.2.4.4 § 23 Absatz 6Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen GegenständenOrdB
4.2.4.5 § 23 Absatz 7Entgegennahme der AnzeigeOrdB
4.2.4.6 § 24 Absatz 1 Satz 1Bewilligung von Ausnahmen von VerbotenOrdB
4.2.4.7 § 24 Absatz 2 Satz 1Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.2.5.1 § 25 Absatz 2Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen GegenständenLAS/LBGR
4.2.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.2.6.1 § 29 Absatz 2Nichtanerkennung einer PrüfungLAS/LBGR
4.2.6.2 § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine WiederholungsprüfungLAS/LBGR
4.2.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.2.7.1 § 32 Absatz 1 Satz 1Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der FachkundeLAS/für den Bergbau: LBGR
4.2.7.2 § 32 Absatz 5 Satz 2Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen WiederholungslehrgängenLAS/LBGR
4.2.7.3 § 34 Absatz 2 Satz 1Erteilen der UnbedenklichkeitsbescheinigungLAS/LBGR
4.2.7.4

.

§ 36 Absatz 3 bis 6Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des ZeugnissesLAS/LBGR
4.2.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX
4.2.8.1 § 40Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des FachkundenachweisesLAS/LBGR
4.2.8.2 § 40a Absatz 1Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen DienstleistungLAS/LBGR
4.2.9Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.2.9.1 § 41 Absatz 4Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher StoffeLAS/LBGR
4.2.9.2 § 41 Absatz 5Entgegennahme des Verzeichnisses mit den BelegenLAS/LBGR
4.2.9.3 § 41 Absatz 5aEntgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes ExplosivstoffsLAS/LBGR
4.2.9.4 § 44 Absatz 1Bewilligung von Ausnahmen zur AufzeichnungspflichtLAS/LBGR
4.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1 § 2 Absatz 2Verlangen von Nachweisen über Maßnahmen, die den Schutz Beschäftigter und Dritter gewährleistenLAS
4.3.2 § 3Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von ExplosivstoffenLAS
4.3.3 § 5 Absatz 1 bis 4BauartzulassungLAS
4.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1 §§ 1 und 2Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte SprengungenOrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.4.2 § 3 Absatz 2Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der FristOrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll."
"II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

OrdB örtliche Ordnungsbehörde

LR/OBM Landrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde

LfU Landesamt für Umwelt

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

MIK Ministerium des Innern und für Kommunales

MLUL Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft

MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Gefahrstoffrecht
1.1Chemikaliengesetz
1.1.1 § 9 Absatz 1Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA)LAVG
1.1.2 § 9 Absatz 2Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2MdJEV
1.1.3 § 10 Absatz 2Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu vorläufigen Maßnahmen

aufgrund der Inanspruchnahme der Schutzklausel

LAVG
1.1.4 § 16e Absatz 3Bezeichnung der medizinischen EinrichtungMASGF
1.1.5 § 16f Absatz 2Entgegennahme von MitteilungenLAVG
1.1.6 § 19a Absatz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen VereinbarungMdJEV
1.1.7 § 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe bFeststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im EinzelfallMdJEV
1.1.8 § 19b Absatz 1Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf AntragMdJEV
1.1.9 § 19c Absatz 1 Satz 3Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die BundesregierungMdJEV
1.1.10 § 21Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
1.1.10.1 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6Überwachung

des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder -freier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 und nach dem Abschnitt IIa

der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f

der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

LAVG
1.1.10.2 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Gemische und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LAVG
1.1.10.3 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6Bei Inverkehrbringern: LAVG,

bei gewerblichen Herstellern und Verwendern: LAVG/LBGR,

im Übrigen: OrdB

1.1.10.4 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LAVG
1.1.10.5 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LAVG/LBGR
1.1.10.6 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6MdJEV
1.1.10.7 § 21 Absatz 6aBestimmung des Verbleibs beanstandeter EinfuhrenLAVG
1.1.11 § 21 Absatz 7Entgegennahme von aufgrund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in AmtshilfeLAVG
1.1.12 § 21a Absatz 1 Satz 2Entgegennahme von Mitteilungen der ZollstellenLAVG
1.1.13 § 21a Absatz 2 Satz 1Von den Zollstellen zu unterrichtende BehördeLAVG
1.1.14 § 21a Absatz 2 Satz 2Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren SicherstellungLAVG
1.1.15 § 22 Absatz 1 Satz 1Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die BundesstelleMdJEV
1.1.16 § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte BundesoberbehördeLAVG
1.1.17 § 22 Absatz 1a Nummer 1Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen

sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die Zulassungsstelle

LAVG
1.1.18 § 22 Absatz 1a Nummer 2Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von BeratungenLAVG
1.1.19 § 23 Absatz 1 und 2Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-VerordnungZuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden
1.1.20 § 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenEntsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlich

der Chemikalien-Verbotsverordnung: LAVG,

der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht: LAVG/LBGR

1.1.21 § 27Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehenLBGR
1.2Chemikalien-Verbotsverordnung
1.2.1 § 1 Absatz 3Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf AntragMdJEV
1.2.2 § 2 Absatz 1Erteilung der Erlaubnis zum InverkehrbringenLAVG
1.2.3 § 2 Absatz 3Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2LAVG
1.2.4 § 2 Absatz 6 Satz 1 und 3Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2LAVG
1.2.5 § 5 Absatz 1 Nummer 1Durchführung der SachkundeprüfungLAVG
1.2.6 § 5 Absatz 1 Nummer 7Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines HochschulstudiumsLAVG
1.2.7 § 5 Absatz 3 Nummer 1Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWGLAVG
1.3Gefahrstoffverordnung
1.3.1 § 2 Absatz 17Anerkennung einer Qualifikation als gleichwertigLAVG
1.3.2Abschnitt 2Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit:

Verlangen von Nachweisen nach § 18 Absatz 4; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23

LAVG
1.3.3Abschnitt 3 bis 6 sowie Anhang l und IIAufgaben der zuständigen Behörde ; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 21, 22 und 24LAVG/LBGR
1.3.4Anhang I Nummer 3.4 und Nummer 4.3.1 Absatz 2Aufgaben der zuständigen BehördeLAVG
1.3.5Anhang I Nummer 3.6Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfung in GemeinschaftseinrichtungenLR/OBM
1.4Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.4.1Verordnung (EG) Nummer 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
1.4.1.1Artikel 13 Absatz 1Erteilung einer Genehmigung zur Lagerung von Halonen für kritische VerwendungszweckeLAVG /LBGR
1.4.1.2Artikel 27 Absatz 1Entgegennahme von Durchschriften der durch die Unternehmen an die Kommission übermittelten DatenLAVG/LBGR
1.4.1.3Artikel 27 Absatz 7Entgegennahme von Durchschriften der an die Kommission übermittelten BerichteLAVG/LBGR
1.4.1.4Artikel 28 Absatz 1Durchführung der Überwachung bei UnternehmenLAVG/LBGR
1.4.1.5Gesamter Verordnungstext ansonstenAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
1.5Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.5.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
1.6Biostoffverordnung
1.6.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLAVG/LBGR
2Gentechnikrecht
2.1Gentechnikgesetz
2.1.1 § 16 Absatz 4Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine FreisetzungMdJEV
2.1.2Gesetzestext im ÜbrigenAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
2.2Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.2.1Jeweils gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
2.3Gentechnik-Beteiligungsverordnung
2.3.1 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitMdJEV
2.3.2Verordnungstext im ÜbrigenAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
2.4Gentechnikpflanzenerzeugungsverordnung
2.4.1gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeMLUL
3Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung
3.1 § 12 Absatz 2 Satz 2Entgegennahme der Unterrichtung durch das UmweltbundesamtMdJEV
3.2Gesetzes- und Verordnungstext im ÜbrigenAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
4Sprengstoffrecht
4.1Sprengstoffgesetz
4.1.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.1.1.1 § 5 Absatz 6Anordnung weitergehender Anforderungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und SprengzubehörLAVG/LBGR
4.1.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II
4.1.2.1 § 7 Absatz 1 (auch in
Verbindung mit § 36)
Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.2.2 § 8 Absatz 4Überprüfung in regelmäßigen AbständenLAVG/LBGR
4.1.2.3 § 8a Absatz 4Aussetzen der EntscheidungLAVG/LBGR
4.1.2.4 § 8a Absatz 5Einholen von AuskünftenLAVG/LBGR
4.1.2.5 § 8bFeststellen der persönlichen EignungLAVG/LBGR
4.1.2.6 § 11 Satz 2Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.2.7 § 12 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 3LAVG/LBGR
4.1.2.8 § 12 Absatz 2Untersagung der Fortsetzung des BetriebesLAVG/LBGR
4.1.2.9 § 14Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle und über die für die Leitung verantwortliche PersonLAVG/LBGR
4.1.2.10 § 15 Absatz 1 Satz 2Vorlage der Lagerund Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf VerlangenLAVG/LBGR
4.1.2.11 § 15 Absatz 4 Satz 2Entgegennahme von Informationen der ÜberwachungsbehördenLAVG/LBGR
4.1.2.12 § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses GesetzesLAVG/LBGR
4.1.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.1.3.1 § 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU
4.1.3.2 § 17 Absatz 4Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAVG
4.1.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.1.4.1 § 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.4.2 § 20 Absatz 4Verlängerung der Fristen nach § 11 für den BefähigungsscheinLAVG/LBGR
4.1.4.3 § 21 Absatz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen PersonenLAVG/LBGR
4.1.4.4 § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2)Zulassung von AusnahmenOrdB
4.1.4.5 § 23 (auch in Verbindung mit § 28)Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen BetriebesLAVG/LBGR
4.1.4.6 § 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und VerkehrsLAVG/LBGR
4.1.4.7 § 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der UnfallanzeigeLAVG/LBGR
4.1.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.1.5.1 § 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34)Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen BereichLAVG
4.1.5.2 § 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34)Zulassung einer Ausnahme vom AlterserfordernisLAVG
4.1.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.1.6.1 § 30Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31LAVG/LBGR
4.1.6.2 § 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3)Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen RechtsverordnungenLAVG/LBGR,

für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich: OrdB

4.1.6.3 § 32 Absatz 2 bis 5Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.6.4 § 32a Absatz 1 und 2Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und ZubehörLAVG/LBGR
4.1.6.5 § 33Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter VersagungsgründeLAVG/LBGR
4.1.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.1.7.1 § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3)Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und BefähigungsscheinenLAVG/LBGR
4.1.7.2 § 35 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer AusfertigungLAVG/LBGR
4.1.7.3 § 35 Absatz 2Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im BundesanzeigerLAVG/LBGR
4.1.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.1.8.1 § 40 Absatz 1 und 2Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer EinfuhrLAVG/LBGR/OrdB
4.1.8.2 § 41 Absatz 1 Nummer 1c und 1d;

§ 41 Absatz 1 Nummer 3, mit Ausnahme einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Satz 3;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4a;

§ 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 15;

§ 41 Absatz 1 Nummer 17

Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/LBGR
4.1.8.3 § 41 Absatz 1 Nummer 16Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/LBGR/OrdB
4.1.8.4 § 43Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden istLAVG/LBGR/OrdB
4.1.9Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.1.9.1 § 48Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändernLAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU
4.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.2.1.1 § 2 Absatz 5Zulassung größerer Mengen im EinzelfallLAVG/LBGR
4.2.1.2 § 3 Absatz 1 Nummer 12Zustimmung zum Abbrennen von Feuerwerk unter Nichtanwendung von § 5 SprengGLAVG
4.2.1.3 § 4 Absatz 3Verlangen des Nachweises der eingeschränkten FachkundeLAVG/LBGR
4.2.1.4 § 5 Absatz 2cEntgegennahme der Unterrichtung über SprengarbeitenOrdB, in deren Bezirk
gesprengt werden soll
4.2.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.2.2.1 § 12a Absatz 5Verlangen der Vorlage einer Baumusterprüfbescheinigung und etwaiger ErgänzungenLAVG/LBGR
4.2.2.2 § 12b Absatz 4Verlangen der Vorlage der HerstellerunterlagenLAVG/LBGR
4.2.2.3 § 12cBenennung und Überwachung der benannten StelleZLS
4.2.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.2.3.1 § 19 Absatz 2Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und VerpackungsvorschriftenLAVG/LBGR
4.2.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.2.4.1 § 23 Absatz 1 und 2Überwachung der Verwendung pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.4.2 § 23 Absatz 3 Satz 1Entgegennahme der Anzeige für ein FeuerwerkOrdB
4.2.4.3 § 23 Absatz 3 Satz 3Verzicht auf Einhaltung der AnzeigefristOrdB
4.2.4.4 § 23 Absatz 6Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen GegenständenOrdB
4.2.4.5 § 23 Absatz 7Entgegennahme der AnzeigeOrdB
4.2.4.6 § 24 Absatz 1 Satz 1Bewilligung von Ausnahmen von VerbotenOrdB
4.2.4.7 § 24 Absatz 2 Satz 1Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.2.5.1 § 25 Absatz 2Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen GegenständenLAVG/LBGR
4.2.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.2.6.1 § 29 Absatz 2Nichtanerkennung einer PrüfungLAVG/LBGR
4.2.6.2 § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine WiederholungsprüfungLAVG/LBGR
4.2.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.2.7.1 § 32 Absatz 1 Satz 1Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der FachkundeLAVG/für den Bergbau: LBGR
4.2.7.2 § 32 Absatz 5 Satz 2Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen WiederholungslehrgängenLAVG/LBGR
4.2.7.3 § 34 Absatz 2 Satz 1Erteilen der UnbedenklichkeitsbescheinigungLAVG/LBGR
4.2.7.4 § 36 Absatz 3 bis 6Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des ZeugnissesLAVG/LBGR
4.2.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX
4.2.8.1 § 40Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des FachkundenachweisesLAVG LBGR
4.2.8.2 § 40a Absatz 1Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen DienstleistungLAVG/LBGR
4.2.9Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.2.9.1 § 41 Absatz 4Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher StoffeLAVG/LBGR
4.2.9.2 § 41 Absatz 5Entgegennahme des Verzeichnisses mit den BelegenLAVG/LBGR
4.2.9.3 § 41 Absatz 5aEntgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes ExplosivstoffsLAVG/LBGR
4.2.9.4 § 44 Absatz 1Bewilligung von Ausnahmen zur AufzeichnungspflichtLAVG/LBGR
4.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1 § 2 Absatz 2Verlangen von Nachweisen über Maßnahmen, die den Schutz Beschäftigter und Dritter gewährleistenLAVG
4.3.2 § 3Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von ExplosivstoffenLAVG
4.3.3 § 5 Absatz 1 bis 4BauartzulassungLAVG
4.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1 §§ 1 und 2Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte SprengungenOrdB, in deren Bezirk
gesprengt werden soll
4.4.2 § 3 Absatz 2Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der FristOrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll".

Artikel 38
Änderung der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung

Die Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. September 2014 (GVBl. II Nr. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.

bb) Die Nummern 6 und 7

"6. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV),

7. die Vorlage einer jährlichen Übersicht beim Bundesumweltamt über die durchgeführten Kontrollen nach § 18 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV),"

werden gestrichen.

cc) Die Nummern 8 bis 19 werden die Nummern 6 bis 17.

3. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

" § 4 Zuständigkeit des für Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums

Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV),
  2. die Vorlage einer jährlichen Übersicht beim Bundesumweltamt über die durchgeführten Kontrollen nach § 18 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)."

4. Der bisherige § 4 wird § 5..

5. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.

d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die Aufgaben über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) und die Aufgaben nach den §§ 7 bis 9 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV),".

e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

6. Die bisherigen § § 6 bis 10 werden die § § 7 bis 11.

7. Der bisherige § 11 wird § 12 und in Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

8. Die bisherigen § § 12 und 13 werden die § § 13 und 14..

9. Der bisherige § 14 wird § 15 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 39
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz

In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 24. Juli 1996 (GVBl. II S. 595) werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 40
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gehobener vermessungstechnischer und kartographischer Dienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gehobener vermessungstechnischer und kartographischer Dienst vom 2. April 1996 (GVBl. II S. 344), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. August 2007 (GVBl. II S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Für jede Laufbahn (§ 1) beruft das für Inneres zuständige Ministerium einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wird vom für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium berufen."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 41
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht vom 28. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 39) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Satz 2 und § 5 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter "des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

3. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter "des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

4. § 26 Absatz 2 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Prüfungsthemen sind den in § 16 Absatz 1 aufgeführten Lehrfächern zu entnehmen. Der Schwerpunkt einer dieser Arbeiten sollte auf einem oder mehreren Rechtsgebieten aus dem in § 16 Absatz 1 Nummer 10 aufgeführtem Lehrfach liegen."

Artikel 42
Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung MUGV

Die Beamtenzuständigkeitsverordnung MUGV vom 23. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 7) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (Beamtenzuständigkeitsverordnung MLUL - BZVMLUL)".

2. In § 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie dem Landesbetrieb Forst Brandenburg" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der in § 1 genannten Dienststelle" durch die Wörter "Den in § 1 genannten Dienststellen" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter "für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständigen Ministerium" durch die Wörter "für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministerium" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "der in § 1 genannten Dienststelle" durch die Wörter "der in § 1 genannten Dienststellen" ersetzt.

4. In § 3 werden die Wörter "der in § 1 genannten Dienststelle" durch die Wörter "der in § 1 genannten Dienststellen" ersetzt.

5. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "der in § 1 genannten Dienststelle" durch die Wörter "den in § 1 genannten Dienststellen" ersetzt.

Artikel 43
Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung MASF

Die Beamtenzuständigkeitsverordnung MASF vom 8. Januar 2013 (GVBl. II Nr. 3) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

altneu
"Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Beamtenzuständigkeitsverordnung MASGF - BZVMASGF)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Direktorin oder den Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" und die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Direktorin oder dem Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

4. In § 4 werden die Wörter "Direktorin oder dem Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.

Artikel 44
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 4. März 2000 (GVBl. II S. 75), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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"(2) Die Ausbildung wird in dem Landeslabor Berlin-Brandenburg durchgeführt."

2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landeslabor Berlin-Brandenburg" ersetzt.

3. In § 6 werden die Wörter "Die Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter erstellen" durch die Wörter "Das Landeslabor Berlin-Brandenburg erstellt" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter des Landes Brandenburg" durch die Wörter "des Landeslabors Berlin-Brandenburg" ersetzt.

5. In § 14 Absatz 5 werden die Wörter "des Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes" durch die Wörter "des Landeslabors Berlin-Brandenburg" ersetzt.

Artikel 45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 3, 5 Nummer 2, Artikel 7, 8, 9 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe b, Buchstabe d Doppelbuchstabe b und Nummer 2 und Artikel 10 bis 12 treten am 1. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesschulamtserrichtungsgesetz vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 6) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie zur Auflösung des Landesumweltamtes und des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28) und die Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 11. Januar 2006 (GVBl. II S. 13, 14), die durch die Verordnung vom 28. Mai 2008 (GVBl. II S. 174) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Apothekerinnen und Apothekern auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom 21. Januar 1998 (GVBl. II S. 120), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 308) geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 17. Dezember 2003 außer Kraft.

(4) Die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom 25. September 1997 (GVBl. II S. 806), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 308) geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2004 außer Kraft.

(5) Die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Ärztinnen und Ärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom 25. September 1997 (GVBl. II S. 799), die durch Artikel 22 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 308) geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 9. Dezember 2005 außer Kraft.

ID 160137

ENDE