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Änderungstext
Gesetz zur Errichtung und Auflösung von Landesbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften
- Brandenburg -
Vom 25. Januar 2016
(GVBl. I Nr. 5 vom 26.01.2016)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit sowie zur Auflösung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Arbeitsschutz
nicht aufgenommen
Artikel 2
Folgeänderungen zu Artikel 1
(1) In § 4 Absatz 3 des Brandenburgischen Nichtrauchendenschutzgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
(2) In § 10 Absatz 4 Satz 1 und § 43 Satz 1 des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 5. Mai 2009 (GVBl. I S. 134), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 34 S. 19) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" ersetzt.
(3) Das Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
2. In § 21 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" und die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.
(4) In § 2 Absatz 4 und § 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1999 (GVBl. I S. 398), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 32) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
(5) In § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3, 21) werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
(6) Das Nationalparkgesetz Unteres Odertal vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 142), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3 S. 24, Nr. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 2 13. Spiegelstrich werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.
(7) In § 9 Absatz 5 Satz 2, § 16 Satz 1, 3 und 4, § 29 Absatz 1 Satz 3, § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 10 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 31) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
(8) In § 111 Absatz 2 Satz 1, § 124 Absatz 1 Nummer 2, § § 125 und 126 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 31) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
(9) In § 10 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 20) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
(10) In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 693), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 4) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
(11) In § 3 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung vom 18. August 2009 (GVBl. II S. 54 1), die durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
(12) In § 2 der Sektionsverordnung vom 21. November 2005 (GVBl. II S. 538), die durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
(13) In § 3 der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten vom 23. Januar 2009 (GVBl. II S. 83), die durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
(14) § 4 der Spielhallensozialkonzeptverordnung vom 22. Oktober 2014 (GVBl. II Nr. 79) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
(15) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Psychotherapeutengesetz vom 19. Oktober 2001 (GVBl. II S. 589), die durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
(16) In § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVBl. II Nr. 90) werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
(17) In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Rindfleischetikettierungszuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2003 (GVBl. II S. 21), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
(18) In § 1 Absatz 1 der Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 14. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 11) werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
(19) In § 6 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bergbaufolgelandschaft Grünhaus" vom 14. November 2006 (GVBl. II S. 466), die durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
(20) In § 5 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Pohlitzer Mühlenfließ" vom 4. April 2006 (GVBl. II S. 82), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. August 2015 (GVBl. II Nr. 40 S. 7) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
(21) In § 6 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tornower Niederung" vom 11. Juli 2005 (GVBl. II S. 434), die durch Artikel 2 Absatz 28 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
(22) In § 5 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weißer Berg bei Bahnsdorf" vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 677), die durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 6) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
(23) In § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Drehnaer Weinberg und Stiebsdorfer See" vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 659), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 19. August 2015 (GVBl. II Nr. 40 S. 9) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
(24) Die Brandenburgische Kormoranverordnung vom 27. September 2013 (GVBl. II Nr. 72) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
(25) In § 2 Absatz 7 der Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. April 2014 (GVBl. II Nr. 24) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
(26) In § 9 der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung vom 18. Februar 1998 (GVBl. II S. 182), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33 S. 32) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
(27) Die Hochwassermeldedienstverordnung vom 9. September 1997 (GVBl. II S. 778), die durch Artikel 2 Absatz 36 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 1 bis 4, § 8 Absatz 1, 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
2. In der Überschrift zu § 6 sowie in § 8 Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.
(28) In § 2 Satz 2 Nummer 11 der Brandenburgischen Badegewässerverordnung vom 6. Februar 2008 (GVBl. II S. 78), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33 S. 37) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
(29) In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Untersuchungsstellen Zulassungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (GVBl. II S. 38), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 33 S. 32) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.
(30) In § 1 Absatz 4 der Verordnung zur Änderung der Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes der Lausitzer Neiße und der Oder im Bereich der Gemeinde Neißemünde, Ortsteil Ratzdorf vom 3. Februar 2004 (GVBl. II S. 122), die durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 7) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
Artikel 3
Gesetz zur Errichtung von staatlichen Schulämtern (Schulämtererrichtungsgesetz - SÄEG)
nicht aufgenommen
Artikel 4
Gesetz zur Auflösung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
nicht aufgenommen
Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes
Das Brandenburgische Standarderprobungsgesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 und in § 4 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
3. Dem § 8a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Eine Genehmigung, die nach Absatz 2 Satz 1 verlängert worden ist, ist auf Antrag der Gemeinde, des Amtes oder Zweckverbandes bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern. Für diese Fälle gilt § 5 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes in der bis zum 31. August 2011 geltenden Fassung fort. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung."
In § 9 wird die Angabe " 1. September 2016" durch die Angabe " 1. September 202 1 " ersetzt.
Artikel 6
Gesetz zur Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Bereich der Justiz
nicht aufgenommen
Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
Das Brandenburgische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 132 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 132 Personal der staatlichen Schulämter". |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 Satz 3 und § 18 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.
5. In § 30 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
6. In § 31 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.
7. In § 36 Absatz 4 Satz 1 und 7 sowie Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 3, § 39 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
8. In § 48 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.
9. In § 50 Absatz 2 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
10. In § 51 Absatz 4 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.
11. § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.
12. In § 59 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
13. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "für Schule zuständige Ministerium" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt: "Die Befugnis der Anerkennung kann auf die staatlichen Schulämter übertragen werden."
14. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums" ersetzt.
15. In § 65a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "das Landesschulamt" durch die Wörter "die staatlichen Schulämter" ersetzt.
16. In § 66 Absatz 1 Satz 2 und § 71 Absatz 5 Satz 3 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
17. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
18. § 73 Absatz 2 bis 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Vor einer Ausschreibung der Stellen für Schulleiterinnen oder Schulleiter ist der Schulträger vom staatlichen Schulamt anzuhören.
(3) Das staatliche Schulamt unterrichtet den Schulträger über die eingegangenen Bewerbungen und ermöglicht ihm Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Dem Schulträger ist Gelegenheit zu geben, sich an den Teilen des Auswahlverfahrens zu beteiligen, die unmittelbar seine Belange betreffen. Nachdem das Auswahlverfahren durchgeführt wurde, benennt das staatliche Schulamt gegenüber dem Schulträger und der Schulkonferenz alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachweisen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Gleichzeitig kann das staatliche Schulamt erklären, welche Bewerberin oder welcher Bewerber nach seiner Ansicht als die oder der geeignetste erscheint. (4) Die Schulkonferenz hört die benannten Bewerberinnen und Bewerber einzeln im Beisein je einer Vertreterin oder eines Vertreters des staatlichen Schulamtes und des Schulträgers an. Vertreterinnen oder Vertreter des staatlichen Schulamtes und des Schulträgers haben das Recht, Stellung zu nehmen. Sachverständige und Gäste gemäß § 76 Absatz 1 Satz 2 und § 90 Absatz 7 Satz 2 sowie Personen gemäß § 76 Absatz 1 Satz 4 sind nicht zugelassen. Die Schulkonferenz und der Schulträger schlagen jeweils spätestens eine Woche nach der Anhörung eine Bewerberin oder einen Bewerber vor. Ist vom staatlichen Schulamt nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt worden, soll die Stelle erneut ausgeschrieben werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz dies verlangen. Eine erneute Ausschreibung derselben Stelle kann nur einmal gefordert werden. (5) Will das staatliche Schulamt von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet es dies der Schulkonferenz gegenüber. Die Schulkonferenz äußert sich spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung. Bleibt die Schulkonferenz bei ihrem Vorschlag, so entscheidet das für Schule zuständige Ministerium abschließend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das staatliche Schulamt vom Vorschlag des Schulträgers abweichen will. (6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung bei einem Wechsel von Beschäftigten, die nach einer Tätigkeit in einer Schulbehörde, an einer anderen Schule in öffentlicher Trägerschaft oder im Auslandsschuldienst in einer ihrem Amt entsprechend bewerteten Funktionsstelle eingesetzt werden sollen. Die Schulkonferenz und der Schulträger erhalten vor dem Wechsel Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme. Spricht sich die Schulkonferenz oder der Schulträger gegen den Wechsel aus, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Fälle, in denen insbesondere aufgrund der Auflösung oder der Änderung von Schulen eine amtsentsprechende Verwendung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters nicht möglich ist." |
19. In § 75 Absatz 4 Satz 6, § 79 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 87 Absatz 2 Satz 2, § 91 Absatz 1 Satz 3 und § 106 Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
20. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Landesschulamt" durch die Wörter "den staatlichen Schulämtern" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Landesschulamt weist" durch die Wörter "Die staatlichen Schulämter weisen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Landesschulamt berücksichtigt" durch die Wörter "Die staatlichen Schulämter berücksichtigen" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Das Landesschulamt ist" durch die Wörter "Die staatlichen Schulämter sind" ersetzt.
21. In § 116 Absatz 3 wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.
22. In § 120 Absatz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
23. § 121 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
24. § 123 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
b) In Satz 4 wird im ersten Halbsatz das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" und im zweiten Halbsatz das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
25. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
26. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
27. In § 128 Absatz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
28. Die §§ 131 und 132 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 131 Schulbehörden
(1) Oberste Schulbehörde ist das für Schule zuständige Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es übt die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die staatlichen Schulämter sowie die Rechtsaufsicht über die
als Schulträger aus. (2) Untere Schulbehörden als sonstige untere Landesbehörden sind die regional zuständigen staatlichen Schulämter. Die staatlichen Schulämter üben die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen aus. Sie üben die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Schulverbände als Schulträger in anderen als den in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 genannten Fällen aus. Die staatlichen Schulämter sollen ihre Aufgaben in enger Kooperation mit den Schulträgern wahrnehmen, insbesondere durch einen gegenseitigen und rechtzeitigen Austausch von Anregungen und von Informationen über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich. (3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, einem staatlichen Schulamt Aufgaben der unteren Schulbehörde in der örtlichen Zuständigkeit anderer staatlicher Schulämter durch Rechtsverordnung zu übertragen. (4) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des staatlichen Schulamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Absatz 3 gilt entsprechend. § 132 Personal der staatlichen Schulämter (1) Das Personal der staatlichen Schulämter steht in einem Dienstverhältnis zum Land. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leiterinnen und Leiter der staatlichen Schulämter. Die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Personals des staatlichen Schulamtes, der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals der Schulen. (2) Das für Schule zuständige Ministerium und mit seiner Ermächtigung die staatlichen Schulämter können Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Schulaufsicht und der Schulberatung zu ihrer fachlichen Unterstützung sowie zur fachlichen Unterstützung von ihnen nachgeordneten Einrichtungen des Landes einsetzen. Diese nehmen die Aufgaben im Rahmen ihres Hauptamtes wahr. Den betroffenen Schulen können zur Vermeidung von Unterrichtsausfall nach Maßgabe des Haushalts Ersatzstellen zugewiesen werden." |
29. In § 136 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
30. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatlichen Schulamt" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes
Das Brandenburgische Lehrerbildungsgesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38 S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 5
Zuständigkeiten, Verwaltungsrechtsweg, Mitwirkung und Datenschutz".
b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Zuständigkeiten und Verwaltungsrechtsweg". |
2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "durch das für Schule zuständige Ministerium" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Wissenschaftliche Untersuchungen, die nicht Grundlage für die Evaluation gemäß Absatz 4 sind, bedürfen der Genehmigung gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 und der Einwilligung der betroffenen Personen." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für einzelne Fächer, in denen ein dringender Bedarf besteht, können entsprechende Ausbildungskapazitäten bereitgestellt werden." |
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "nach Festlegung des für Schule zuständigen Ministeriums" gestrichen.
4. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Sofern es zur Deckung des Unterrichtsbedarfs erforderlich ist, können Ausbildungsplätze im Rahmen freier Ausbildungskapazitäten für Personen, die einen universitären Hochschulabschluss nachweisen, zur Verfügung gestellt werden." |
5. § 8 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Träger der staatlichen Fortbildung sind insbesondere Schulen, die staatlichen Schulämter, das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg, das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg sowie die Sonderpädagogischen Förderund Beratungsstellen." |
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für die Teilnahme an Maßnahmen der staatlichen Fortbildung und ihr gleichgestellten Veranstaltungen anderer Träger können Vorschriften erlassen werden, die insbesondere Fragen der Unterrichtsbefreiung und Auslagenerstattung regeln." |
7. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "von dem für Schule zuständigen Ministerium" gestrichen.
8. Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 5
Zuständigkeiten, Verwaltungsrechtsweg, Mitwirkung und Datenschutz".
9. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Zuständigkeiten und Verwaltungsrechtsweg
(1) Das für Schule zuständige Ministerium nimmt Aufgaben in der Lehrerbildung wahr, insbesondere die
(2) Zur Durchführung von Prüfungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden Prüferinnen und Prüfer aus dem Schul- und Schulaufsichtsbereich berufen. (3) Verwaltungsakte, die das für Schule zuständige Ministerium nach diesem Gesetz erlässt, bedürfen einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung." |
10. In § 17 werden die Wörter "das Landesschulamt" durch die Wörter "die staatlichen Schulämter" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2015 (GVBl. I Nr. 26 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 (Besoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:
a) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
aa) Der Abschnitt "Oberschulrätin, Oberschulrat" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Oberschulrätin, Oberschulrat
- als Leiterin oder Leiter eines staatlichen Schulamtes - als Referatsleiterin oder Referatsleiter im Schulaufsichtsdienst oder als Leiterin oder Leiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -". |
bb) Die Fußnote 6 wird gestrichen.
b) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Direktorin, Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz" werden gestrichen.
bb) Der Abschnitt "Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat
als Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehörde -". |
c) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern "Präsidentin, Präsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg als Vorstand der Anstalt des öffentlichen Rechts -" werden die Wörter "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" eingefügt.
d) Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" werden durch die Wörter "Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Umwelt" ersetzt.
bb) Die Wörter "Präsidentin, Präsident des Landesschulamtes" werden gestrichen.
2. Anlage 8 (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen) wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle, gültig vom 1. Juni 2015 bis 30. Juni 2016, wird im Abschnitt "Besoldungsgruppen" die Zeile
"A 16, Fußnote 6 | 206,40" |
gestrichen.
b) In der Tabelle, gültig ab 1. Juli 2016, wird im Abschnitt "Besoldungsgruppen" die Zeile
"A 16, Fußnote 6 | 210,73" |
gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes
In § 2 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 12) geändert worden ist, wird das Wort "Landesschulamtes" durch die Wörter "staatlichen Schulamtes" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe
In § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 41) geändert worden ist, wird das Wort "Landesschulamt" durch die Wörter "staatliche Schulamt" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den § § 99 bis 100a wie folgt gefasst:
§ 99 Übergangsvorschrift für den Personalrat für Lehramtskandidaten
§ 100 Übergangsvorschrift für die Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal
§ 100a Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern".
2. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "beim Landesschulamt" durch die Wörter "bei dem für Schule zuständigen Ministerium" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
"Gleichzeitig nimmt er gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium und den bei diesem gebildeten Hauptpersonalräten die Aufgaben einer Auszubildendenstufenvertretung wahr."
3. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Dienststelle im Sinne der §§ 1, 6 und 12 für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist die Regionalstelle des Landesschulamtes. § 6 Absatz 2 findet keine Anwendung." | "(1) Dienststelle im Sinne der §§ 1, 6 und 12 für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist das staatliche Schulamt. Beim staatlichen Schulamt wird für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal ein Personalrat gebildet. § 6 Absatz 2 und § 55 finden keine Anwendung." |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "bei der Regionalstelle des Landesschulamtes" durch die Wörter "für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal beim staatlichen Schulamt" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Kommt in den Fällen nach Absatz 4 Satz 2 zwischen dem Schulleiter und dem Lehrerrat eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Absatz 5 oder § 67 mit der Maßgabe, dass als Stufenvertretung der bei der Regionalstelle gebildete Personalrat gilt. Kommt zwischen der Leitung der Regionalstelle und dem bei ihr gebildeten Personalrat in Mitbestimmungsangelegenheiten in den Fällen nach Satz 1 eine Einigung nicht zustande, kann die nach § 71 Absatz 10 in Verbindung mit § 53 Absatz 6 gebildete Einigungsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung abweichend von § 61 Absatz 6 und 7 durch die Leitung der Regionalstelle oder in den Fällen des § 69 durch den Personalrat bei der Regionalstelle direkt angerufen werden." | "(5) Kommt in den Fällen nach Absatz 4 Satz 2 zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Lehrerrat eine Einigung nicht zustande, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 61 Absatz 5 oder § 67 mit der Maßgabe, dass als Stufenvertretung der beim staatlichen Schulamt gebildete Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal gilt. Kommt zwischen der Leitung des staatlichen Schulamtes und dem bei ihm gebildeten Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach Satz 1 eine Einigung nicht zustande, kann die nach § 71 Absatz 10 in Verbindung mit § 53 Absatz 6 gebildete Einigungsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ablehnung abweichend von § 61 Absatz 6 und 7 durch die Leitung des staatlichen Schulamtes oder in den Fällen des § 69 durch den Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal direkt angerufen werden." |
4. Die § § 99 bis 100a werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 99 Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl des Personalrates für Lehramtskandidaten
(1) Die Wahl des Personalrates für Lehramtskandidaten beim Landesschulamt ist erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2014 durchzuführen. (2) Die Amtszeiten der am 12. Februar 2014 bestehenden Personalräte für die Lehrkräfte in der Ausbildung verlängern sich bis zum Abschluss der Wahl nach Absatz 1. Deren Vorsitzende nehmen ab dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der verlängerten Amtszeiten in Angelegenheiten der Lehramtskandidaten gegenüber dem Landesschulamt und dem dort bestehenden Übergangspersonalrat die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium und dem dort bestehenden Hauptpersonalrat die Aufgaben einer Auszubildendenstufenvertretung wahr. (3) Der Wahlvorstand für die Wahl nach Absatz 1 wird durch die am 12. Februar 2014 bestehenden Personalräte für die Lehrkräfte in der Ausbildung gemeinsam bestellt. § 100 Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte und des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt (1) Die Wahlen der Personalräte und des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt sind erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 durchzuführen. (2) Die Amtszeiten der am 12. Februar 2014 bestehenden Personalräte bei den staatlichen Schulämtern sowie beim Landesinstitut für Lehrerbildung verlängern sich bis zum Abschluss der Wahlen nach Absatz 1. Sie nehmen ab dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der verlängerten Amtszeiten als Übergangspersonalrat nach § 32 Absatz 1 gemeinsam die Aufgaben aller Personalräte sowie des Gesamtpersonalrates beim Landesschulamt wahr. (3) Die Wahlvorstände für die Wahlen nach Absatz 1 werden durch den Übergangspersonalrat beim Landesschulamt bestellt. Für die Durchführung der Wahlen können örtliche Wahlvorstände an Schulen im Auftrag und nach Anordnung der Wahlvorstände gebildet werden. Die nach Absatz 1 gewählten Personalräte sind in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. § 100a Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal (1) Die Wahl des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei dem für Schule zuständigen Ministerium ist erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 durchzuführen. (2) Die Amtszeit des am 12. Februar 2014 bestehenden Hauptpersonalrates bei dem für Schule zuständigen Ministerium verlängert sich bis zum Abschluss der Wahl nach Absatz 1. Er nimmt ab dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der verlängerten Amtszeit gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrates für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal wahr. (3) Der Hauptpersonalrat bei dem für Schule zuständigen Ministerium ist zeitgleich mit der Wahl nach Absatz 1 neu zu wählen. Die Amtszeit des nach Satz 1 neu gewählten Hauptpersonalrates beginnt mit dem Tag der Wahl, nicht jedoch vor dem Ablauf der nach Absatz 2 Satz 1 verlängerten Amtszeit des bisherigen Hauptpersonalrates bei dem für Schule zuständigen Ministerium. (4) Die Wahlvorstände für die Wahlen nach den Absätzen 1 und 3 werden durch den am 12. Februar 2014 bestehenden Hauptpersonalrat bei dem für Schule zuständigen Ministerium bestellt. Für die Durchführung der Wahlen können örtliche Wahlvorstände an den Dienststellen und in den Schulen im Auftrag und nach Anordnung der Wahlvorstände gebildet werden. Die nach den Absätzen 1 und 3 gewählten Hauptpersonalräte sind in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen." | " § 99 Übergangsvorschrift für den Personalrat für Lehramtskandidaten
Der am 31. Dezember 2015 beim Landesschulamt bestehende Personalrat für Lehramtskandidaten führt die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in Angelegenheiten der Lehramtskandidaten beim für Schule zuständigen Ministerium (§ 87) bis zum nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 89 Absatz 1 Satz 2 fort. § 32 findet keine Anwendung. § 100 Übergangsvorschrift für die Personalräte für die Lehrkräfte und Die am 31. Dezember 2015 bestehenden Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei den Regionalstellen führen die Aufgaben nach § 91 Absatz 1 Satz 2 als Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei den staatlichen Schulämtern bis zum nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 27 Absatz 1 fort. § 100a Übergangsvorschrift zur erstmaligen Wahl der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern (1) Die Wahlen der Personalräte bei den staatlichen Schulämtern sind erstmalig in den ersten sechs Monaten nach dem 1. Februar 2016 durchzuführen. (2) Bis zum Abschluss der Wahlen nach Absatz 1 nimmt der am 31. Dezember 2015 beim Landesschulamt bestehende Personalrat als Übergangspersonalrat die Aufgaben aller Personalräte bei den staatlichen Schulämtern wahr. (3) Die Wahlvorstände für die Wahlen nach Absatz 1 werden durch den Übergangspersonalrat der staatlichen Schulämter bestellt. Die nach Absatz 1 gewählten Personalräte sind in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen nach § 27 Absatz 1 neu zu wählen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die nach § 91 Absatz 1 Satz 2 bei den staatlichen Schulämtern zu bildenden Personalräte für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal; § 100 bleibt unberührt." |
Artikel 13
Änderung des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
Das Brandenburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz"
durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden die Aufgaben aus dem Bereich Trinkwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Badegewässer von dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 5 übt das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium im Bereich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 die Sonderaufsicht aus."
2. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "nach Satz 1" die Wörter "oder Satz 2" eingefügt.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Minister des Innern" durch die Wörter "Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.
3. In § 31 Absatz 2 Satz 5, § 77 Absatz 3 Satz 2 und in den § § 87 und 88 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes
In § 25 Absatz 1, § 47 Absatz 3a und § 48 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 47) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Der Minister des Innern" durch die Wörter "Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg
In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 150), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Tierseuchenkasse erhebt von den Tierhaltern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen, sonstige finanzielle Unterstützungen und Beteiligungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Die Tiergesundheitskasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten. Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und eingezogen. Grundlage der Beitragserhebung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierhalter auf Anforderung der Tierseuchenkasse. Werden rückständige Gebühren nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg durch die Landkreise und kreisfreien Städte beigetrieben, findet § 38 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg keine Anwendung. Die Tierseuchenkasse hat für jeden Vollstreckungsauftrag an die Vollstreckungsbehörde eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 25 Euro zu zahlen. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Finanzen und Inneres zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Angabe zur Kostenpauschale nach Satz 5 zu ändern." | "(2) Die Tierseuchenkasse erhebt von den Tierhaltern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen, sonstige finanzielle Unterstützungen und Beteiligungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Die Tierseuchenkasse kann Tiergesundheitsdienste einrichten und unterhalten. Die Tierseuchenkasse trifft Vorhalte- und Vorsorgemaßnahmen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Tötung und Beräumung von Tierbeständen im Tierseuchenfall gewährleisten und übernimmt deren Kosten, soweit diese nicht von Dritten getragen werden. Sie kann diese Aufgabe einem Privaten übertragen. Es darf nur ein Privater bestimmt werden, der durch seine innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und eingezogen. Grundlage der Beitragserhebung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierhalter auf Anforderung der Tierseuchenkasse. Werden rückständige Gebühren nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg durch die Landkreise und kreisfreien Städte beigetrieben, findet § 38 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg keine Anwendung. Die Tierseuchenkasse hat für jeden Vollstreckungsauftrag an die Vollstreckungsbehörde eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 25 Euro zu zahlen. Das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Finanzen und Inneres zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Angabe zur Kostenpauschale nach Satz 4 zu ändern."
Artikel 18
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften
Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 83), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit besteht für die Angelegenheiten der Lebensmittelüberwachung einschließlich der Überwachung der Fleischhygiene und von Wein, Kosmetika und Bedarfsgegenständen eine landesweit tätige Expertengruppe. Dieser obliegen insbesondere die fachliche Beratung und Unterstützung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, die Mitwirkung bei der Planung fachspezifischer oder überregionaler Überwachungsschwerpunkte, epidemiologische Ermittlungen und Rückverfolgung nach lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie das Krisenmanagement (Interdisziplinäres Kontrollteam)."
2. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort "einander" die Wörter "und dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" eingefügt.
Artikel 19
Änderung der Vermögensgesetzdurchführungsverordnung
§ 3 der Vermögensgesetzdurchführungsverordnung vom 11. Januar 2010 (GVBl. II Nr. 2), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GVBl. II Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Oberste" gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 20
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker
Die Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker vom 10. Oktober 1995 (GVBl. II S. 630), die durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständige Behörde für die Durchführung der nachstehenden Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung, soweit Landesrecht, insbesondere Hochschulrecht, nichts Abweichendes bestimmt: 1. Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, 2. Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005, 3013) geändert worden ist, 3. Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 59 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, 4. Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2535) geändert worden ist, 5. Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, 6. Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2
Dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit obliegt ferner die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den in § 1 genannten Gesetzen." |
Artikel 21
Änderung der Krankenhauszuständigkeitsverordnung
Die Krankenhauszuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2009 (GVBl. II S. 505), die durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBI. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetz auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (Krankenhauszuständigkeitsverordnung KHZV)". |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Aufgabenübertragung
Dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit wird die Aufgabe des Einzugs des Investitionszuschlags nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und des § 21 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes übertragen." |
Artikel 22
Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung
In der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
"Verwendete Abkürzungen:
" | "Verwendete Abkürzungen:
MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LK/KfS Gesundheitsämter der Landkreise / Kreisfreien Städte". |
2. In den Nummern 1.4, 1.5 und 3.1 wird jeweils die Angabe "MUGV" durch die Angabe "MASGF" ersetzt.
3. In den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 7.1 bis 9.1 wird jeweils die Angabe "LUGV" durch die Angabe "LAVG" ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 9. Februar 2005 (GVBl. II S. 138), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) In den Fällen der Nummern 1.1, 1.9 bis 1.11, 1.13 bis 1.14, 2.9 bis 2.11 und 3.1 bis 3.3 der Anlage zu dieser Verordnung ist das Landesamt für Arbeitsschutz für aktive Medizinprodukte und energetisch betriebene In-vitro-Diagnostika, das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz für nichtaktive Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika außer energetisch betriebene In-vitro-Diagnostika und das Landesamt für Mess- und Eichwesen für Medizinprodukte mit Messfunktion sowie die. Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien nach § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zuständig." | "(3) In den Fällen der Nummern 1.1, 1.6 bis 1.9, 1.12 bis 1. 14, 1.16, 1.17, 2.9 bis 2.11 und 3.1 bis 3.3 der Anlage ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für aktive und nichtaktive Medizinprodukte sowie für Invitro-Diagnostika, und das Landesamt für Mess- und Eichwesen für Medizinprodukte mit Messfunktion sowie für die Überwachung der Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien nach § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zuständig." |
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 3.
| " Anlage (zu § 1)
I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen: MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ZLG Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LME Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte DIMDI Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information BMG Bundesministerium für Gesundheit STK Sicherheitstechnische Kontrolle 2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt sind, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstrichs um eine alternative Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 3.
|
Artikel 24
Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Fachberufe im Gesundheitswesen
nicht aufgenommen
Artikel 25
Änderung der Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MASF
Die Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MASF vom 26. März 2010 (GVBl. II Nr. 17), die durch die Verordnung vom 8. August 2012 (GVBl. II Nr. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und die Berechnung und Zahlung von Reisekosten auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MASGF - RkZÜVMASGF)". |
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.
3. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Landespflegeausschussverordnung
§ 12 der Landespflegeausschussverordnung vom 7. Juni 1996 (GVBl. II S. 405), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 12 Geschäftsstelle
Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden bei dem für Soziales zuständigen Ministerium geführt." |
Artikel 27
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch vom 20. Januar 1992 (GVBl. II S. 34), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.
2. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen." |
Artikel 28
Änderung der Brandenburgischen Gefahrgutzuständigkeitsverordnung
Die Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 7. Dezember 2010 (GVBl. II Nr. 85) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) für Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft, dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich Kernbrennstoffe, dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich sonstiger radioaktiver Stoffe," | "2. für Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft, dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz bezüglich Kernbrennstoffe, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bezüglich sonstiger radioaktiver Stoffe," |
bb) In den Nummern 5 bis 7 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie in Absatz 3 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage (zu § 1)
Zuständigkeiten Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten:
2. In der Spalte 3 der nachstehenden Übersicht bedeuten:
| " Anlage (zu § 1)
Zuständigkeiten Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis: 1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten:
|
Artikel 29
Änderung der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung
Die Anlage der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2002 (GVBl. II S. 618), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2013 (GVBl. II Nr. 51 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II (Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||
"1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
| "Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie MIK Ministerium des Innern und für Kommunales MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe OrdB Ordnungsbehörde PP Polizeipräsidium". |
2. Das Verzeichnis wird wie folgt gefasst:
"Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
1 | Atomgesetz | ||
1.1 | § 4a Absatz 3 Satz 2 | Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchstbetrag | MdJEV |
1.2 | § 7 Absatz 1 und 5 Satz 1 | Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb, zum sonstigen Besitz und zur wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe | MdJEV |
1.3 | § 7 Absatz 3 | Entscheidung über die Genehmigung zur Stilllegung der Anlagen aus Nummer 1.2, zum sicheren Einschluss der endgültig stillgelegten Anlagen oder zum Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen | MdJEV |
1.4 | § 7a Absatz 1 | Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides | MdJEV |
1.5 | § 9 Absatz 1 | Entscheidung über die Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagen | MdJEV |
1.6 | § 9a Absatz 3 | Einrichtung und Betrieb einer Landessammelstelle | LAVG |
1.7 | § 9b | Entscheidung über die Planfeststellung und über die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle | MdJEV |
1.8 | § 17 Absatz 1 bis 5 | Erteilung nachträglicher Auflagen, Rücknahmen einer Genehmigung oder einer allgemeinen Zulassung, Widerruf einer Genehmigung oder einer allgemeinen Zulassung | Behörde, die die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erteilt hat |
1.9 | Aufsicht | ||
1.9.1 | § 19 | a) über Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes | MdJEV (Das MdJEV kann im Einzelfall das LAVG beauftragen.) |
b) über die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 des Atomgesetzes | MdJEV | ||
c) über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des Atomgesetzes | MdJEV | ||
d) über den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern es sich um eine nach §§ 7 oder 9 des Atomgesetzes erteilte Genehmigung handelt, die sich auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung erstreckt | LAVG | ||
e) über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung ohne Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des Atomgesetzes | MdJEV | ||
f) über den Umgang und Verkehr mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung und Aufsicht über den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 und über den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 der Strahlenschutzverordnung | LAVG/LBGR | ||
g) Anordnungen zur Abwehr von Gefahren durch ionisierende Strahlen | LAVG/LBGR im Rahmen der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr | ||
h) über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen | im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/
für die Beförderung von Kernbrennstoffen: MdJEV/ im Übrigen: LAVG/LBGR | ||
i) über den Betrieb von Röntgeneinrichtungen | LAVG/LBGR | ||
j) über Zusatz von Produkten | die für das Produkt zuständigen Überwachungsbehörden | ||
1.10 | § 34 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 | Freistellungsverpflichtung, Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, Verlangen von Auskünften, Erteilung von Weisungen, Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von Schadensersatzansprüchen | MdJEV |
1.11 | § 46 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | soweit nicht nach § 46 Absatz 3 eine andere Behörde zuständig ist, sind die in der Nummer 1.9.1 bestimmten Behörden bei Verstößen gegen Vorschriften, deren Einhaltung sie zu überwachen haben, zuständig |
2 | Strahlenschutzverordnung | ||
2.1 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 1 | ||
2.2 | Aufgaben der zuständigen Behörden und zuständigen Stellen nach Teil 2 | ||
2.2.1 | Kapitel 1 | ||
2.2.1.1 | § 4 Absatz 1 | Überprüfung der Rechtfertigung | LAVG/LBGR/MdJEV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach den §§ 9, 9a AtG |
2.2.2 | Kapitel 2 | ||
2.2.2.1 | Abschnitt 1 | ||
2.2.2.1.1 | § 7 Absatz 1 | Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 3 AtG | LAVG/LBGR/MdJEV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach den §§ 9, 9a AtG |
2.2.2.2 | Abschnitt 2 | ||
2.2.2.2.1 | § 11 Absatz 1 bis 3 | Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Anwendung von Anlagen | LAVG |
2.2.2.2.2 | § 12 Absatz 1 | Entgegennahme von Anzeigen | LAVG |
2.2.2.2.3 | § 12 Absatz 2 | Untersagung des Betriebes einer Anlage | LAVG |
2.2.2.2.4 | § 14 Absatz 5 | Entscheidung über die Genehmigung des befristeten Probebetriebes | LAVG |
2.2.2.3 | Abschnitt 3 | ||
2.2.2.3.1 | § 15 Absatz 1 | Entscheidung über die Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen | LAVG/LBGR |
2.2.2.4 | Abschnitt 4 | ||
2.2.2.4.1 | § 16 Absatz 1 | Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 3 AtG | LAVG/LBGR |
2.2.2.4.2 | § 16 Absatz 4 | Verlangen des Vorzeigens des Genehmigungsbescheides bei der Beförderung | im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/
für die Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen: MdJEV/ im Übrigen: LAVG/LBGR |
2.2.2.4.3 | § 17 Absatz 3 | Ausstellen der Bescheinigung | MdJEV |
2.2.2.5 | Abschnitt 7 | ||
2.2.2.5.1 | § 27 Absatz 7 | Bestimmung der Stelle zur Abgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung | LAVG |
2.2.2.6 | Abschnitt 9 | ||
2.2.2.6.1 | § 29 | Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigungen im Sinne der §§ 7, 9, 9a AtG | MdJEV |
2.2.2.6.2 | § 29 | Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigungen im Sinne der §§ 7 und 11 StrlSchV | LAVG/LBGR |
2.2.2.6.3 | § 29 Absatz 7 Satz 1 | Freigabe von Amts wegen | LAVG/LBGR |
2.2.3 | Kapitel 3 | ||
2.2.3.1 | Abschnitt 1 | ||
2.2.3.1.1 | § 30 Absatz 1 Satz 1 | Anerkennung von Strahlenschutzkursen | LAVG |
2.2.3.1.2 | § 30 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 | Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde und Kenntnisse | die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR |
2.2.3.1.3 | § 30 Absatz 2 Satz 1 | Anerkennung geeigneter Kurse oder anderer Fortbildungsmaßnahmen | LAVG |
2.2.3.1.4 | § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 | Entgegennahme bzw. Anforderung der Fortbildungsnachweise | die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR |
2.2.3.1.5 | § 30 Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 4 Satz 2 | Entzug der Fachkunde/Kenntnisse, Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung, Überprüfung der Fachkunde/Kenntnisse | die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR |
2.2.3.2 | Abschnitt 2 | ||
2.2.3.2.1 | § 31 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 | Entgegennahme der Mitteilung über die Person sowie der Mitteilung der Bestellung und des Ausscheidens des Strahlenschutzbeauftragten | LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG |
2.2.3.2.2 | § 32 Absatz 1 und 2 | Treffen der Feststellung einer Nichteigenschaft des Strahlenschutzbeauftragten gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen; Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen | LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG |
2.2.3.2.3 gelöscht | § 32 Abs. 1 | Treffen der Feststellung einer Nichteigenschaft des Strahlenschutzbeauftragten gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen | - " - |
2.2.3.2.4 gelöscht | § 32 Abs. 2 | Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen | - " - |
2.2.3.3 | Abschnitt 3 | ||
2.2.3.3.1 | § 36 Absatz 2 | Gestatten von Ausnahmen | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.2 | § 36 Absatz 3 Satz 1 und 2 | Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche oder Zulassung der Geltung der Schutzbereiche nur während der Einschaltzeiten der Anlagen oder Vorrichtungen | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.3 | § 37 Absatz 1 Satz 2 | Gestatten des Zutrittes anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.4 | § 38 Absatz 4 | Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über die Unterweisung | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.5 | § 40 Absatz 1 | Zulassung von Ausnahmen | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.6 | § 40 Absatz 2 Satz 1 | Registrierung der Strahlenpässe | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.7 | § 40 Absatz 2 Satz 3 | Anerkennung von Aufzeichnungen | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.8 | § 40 Absatz 5 | Anordnung zur Feststellung von Inkorporationen bei nicht beruflich strahlenexponierten Personen | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.9 | § 41 Absatz 1 Satz 2 | Bestimmung des Verfahrens zur Dosisermittlung | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.10 | § 41 Absatz 1 Satz 3 | Festlegung einer Ersatzdosis | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.11 | § 41 Absatz 1 Satz 4 | Bestimmung von Messstellen | LAVG |
2.2.3.3.12 | § 41 Absatz 3 Satz 5 | Anordnung zum Messverfahren | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.13 | § 41 Absatz 4 Satz 2 | Gestatten von größeren Zeitabständen | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.14 | § 41 Absatz 7 Satz 4 | Anforderung der Ergebnisse der Messstelle | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.15 | § 42 Absatz 1 Satz 4 | Verlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen und Bestimmung der Stelle zu deren Hinterlegung | LAVG |
2.2.3.3.16 | § 42 Absatz 1 Satz 6 | Bestimmung der Stelle zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen | LAVG |
2.2.3.3.17 | § 42 Absatz 2 | Entgegennahme der Mitteilung | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.18 | § 44 Absatz 1 Satz 4 | Festlegung der Kontaminationskontrolle beim Verlassen des Überwachungsbereiches | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.19 | § 44 Absatz 3 Satz 3 | Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen für Überwachungsbereiche | LAVG/LBGR |
2.2.3.3.20 | § 45 Absatz 2 Satz 1 | Gestatten von Ausnahmen für Personen unter 18 Jahren | LAVG/LBGR |
2.2.3.4 | Abschnitt 4 | ||
2.2.3.4.1 | § 47 Absatz 2 Satz 3 | Prüfung der Nachweise über Einhaltung der Grenzwerte | LAVG/LBGR |
2.2.3.4.2 | § 47 Absatz 3 | Festlegung von Aktivitätskonzentrationen oder Aktivitätsmengen | LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG |
2.2.3.4.3 | § 47 Absatz 4 Satz 1 | Verzicht der Festlegung von Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsmengen | LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG |
2.2.3.4.4 | § 47 Absatz 4 Satz 2 | Treffen anderer Festlegungen für zulässige Aktivitätskonzentrationen | LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG |
2.2.3.4.5 | § 47 Absatz 5 | Hinwirken auf Einhaltung von Grenzwerten für Personen | LAVG/LBGR |
2.2.3.4.6 | § 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 | Entgegennahme der Mitteilung und Befreiung von der Mitteilungspflicht | LAVG/LBGR |
2.2.3.4.7 | § 48 Absatz 2 Satz 1 | Anordnung von Messungen, der Aufzeichnung von Messergebnissen, der Vorlage der Messergebnisse bei der zuständigen Behörde und der Zugänglichkeitsmachung für die Öffentlichkeit | LAVG/LBGR |
2.2.3.4.8 | § 48 Absatz 2 Satz 2 | Bestimmung der Messstelle | LAVG/LBGR |
2.2.3.4.9 | § 48 Absatz 3 | Anordnung der Ermittlung zusätzlicher Daten und der jährlichen Mitteilung dieser an die zuständige Behörde | LAVG/LBGR |
2.2.3.5 | Abschnitt 5 | ||
2.2.3.5.1 | § 50 Absatz 1 Satz 2 | Festlegung von Schutzmaßnahmen | MdJEV |
2.2.3.5.2 | § 51 Absatz 1 | Entgegennahme von Mitteilungen | MdJEV, MASGF, LAVG, falls erforderlich die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, OrdB |
2.2.3.5.3 | § 51 Absatz 2 | Unterrichtung der Bevölkerung | MdJEV, MASGF, MIK |
2.2.3.5.4 | §§ 52 und 53 | Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Vorbereitung der Brandbekämpfung und der Schadensbekämpfung | |
a) Planung von Maßnahmen zur Brandbekämpfung nach § 52 | OrdB/LBGR als Träger des Brandschutzes | ||
b) Entgegennahme von Nachweisen über die Einsatzfähigkeit von Personal und Hilfsmitteln nach § 53 Absatz 1 | MdJEV/ LAVG/ LBGR entsprechend ihrer Aufsichtszuständigkeit nach Nummer 1.9.1 | ||
c) Unterrichtung der zu Rettungsmaßnahmen eingesetzten Personen über die Risiken nach § 53 Absatz 3 | MdJEV/LAVG/LBGR entsprechend ihrer Aufsichtszuständigkeit nach Nummer 1.9.1 | ||
d) Entgegennahme von Informationen und Beratung nach § 53 Absatz 2 | OrdB | ||
2.2.3.6 | Abschnitt 6 | ||
2.2.3.6.1 | § 55 Absatz 1 | Zulassung einer höheren Dosis | LAVG/LBGR |
2.2.3.6.2 | § 55 Absatz 3 | Festlegung höherer Dosisgrenzwerte für Personen zwischen 16 und 18 Jahren | LAVG/LBGR |
2.2.3.6.3 | § 56 | Zulassung einer weiteren Strahlenexposition | LAVG/LBGR |
2.2.3.6.4 | § 57 Satz 2 | Zulassung von Ausnahmen | LAVG/LBGR |
2.2.3.6.5 | § 58 Absatz 1 | Zulassung abweichender Strahlenexpositionen | LAVG/LBGR |
2.2.3.6.6 | § 59 Absatz 3 | Entgegennahme der Mitteilung über die ermittelte Körperdosis bei Rettungspersonal | LAVG/LBGR |
2.2.3.7 | Abschnitt 7 | ||
2.2.3.7.1 | § 60 Absatz 3 | Abkürzung der Untersuchungsfrist | LAVG/LBGR |
2.2.3.7.2 | § 60 Absatz 4 | Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge | LAVG/LBGR |
2.2.3.7.3 | § 61 Absatz 3 Satz 1 | Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung | LAVG/LBGR |
2.2.3.7.4 | § 61 Absatz 3 Satz 2 | Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung | LAVG/LBGR |
2.2.3.7.5 | § 61 Absatz 4 | Entscheidung hinsichtlich des Ersatzes der ärztlichen Bescheinigung | LAVG/LBGR |
2.2.3.7.6 | § 62 Absatz 1 | Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung | LAVG/LBGR |
2.2.3.7.7 | § 63 Absatz 2 | Anordnungen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person | LAVG/LBGR |
2.2.3.7.8 | § 64 Absatz 1 | Ermächtigung von Ärzten | LAVG |
2.2.3.7.9 | § 64 Absatz 4 | Verlangen der Vorlage der Gesundheitsakten | LAVG |
2.2.3.8 | Abschnitt 8 | ||
2.2.3.8.1 | § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 | Bestimmung von Sachverständigen und Festlegung der Anforderungen | LAVG |
2.2.3.8.2 | § 66 Absatz 3 | Verlängerung der Frist für die Überprüfung | LAVG/LBGR |
2.2.3.8.3 | § 66 Absatz 4 | Bestimmung der Prüfung der Dichtheit von Umhüllungen | LAVG/LBGR |
2.2.3.8.4 | § 66 Absatz 6 | Entgegennahme der Prüfbefunde und der Mitteilung festgestellter Undichtheiten und Verlangen der Vorlage der Prüfbefunde | LAVG/LBGR |
2.2.3.8.5 | § 67 Absatz 2 | Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Funktionsprüfungen und Wartungen und Bestimmung einer Hinterlegungsstelle | LAVG/LBGR |
2.2.3.8.6 | § 70 Absatz 1 | Entgegennahme der Mitteilungen über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib sowie über den Bestand an radioaktiven Stoffen | LAVG/LBGR |
2.2.3.8.7 | § 70 Absatz 2 | Entgegennahme der Mitteilungen über den tatsächlichen Verbleib freigegebener Stoffe | LAVG/LBGR |
2.2.3.8.8 | § 70 Absatz 5 | Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht | LAVG/LBGR |
2.2.3.8.9 | § 70 Absatz 6 | Verlangen auf Hinterlegung der Unterlagen und Bestimmung einer Stelle für die Aufbewahrung bei Beendigung der Tätigkeit | LAVG/LBGR |
2.2.3.8.10 | § 70a Absatz 2 | Mitteilung an das Register über hochradioaktive Quellen, Entgegennahme von Informationen | LAVG/LBGR |
2.2.3.8.11 | § 71 Absatz 1 und 2 | Entgegennahme der Mitteilungen über das Abhandenkommen oder den Fund radioaktiver Stoffe | die unter Nummer 1.9.1 genannten Behörden, PP, OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr |
2.2.3.8.12 | § 71 Absatz 4 | Treffen einer Entscheidung oder Anordnung | die unter Nummer 1.9.1 genannten Behörden, PP, OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr |
2.2.3.9 | Abschnitt 9 | ||
2.2.3.9.1 | § 72 Satz 1 bis 3 | Entgegennahme der Mitteilungen über die jährliche Abfallmenge für die Dauer der Betriebszeit, deren Fortschreibung oder deren wesentlicher Änderung | LAVG/LBGR |
2.2.3.9.2 | § 73 Absatz 2 | Anfrage auf Bereitstellung der Angaben aus einem elektronischen Buchführungssystem und Zustimmung zum System | LAVG/LBGR |
2.2.3.9.3 | § 74 Absatz 1 Satz 1 | Anordnung der Art der Verpackung und Behandlung radioaktiver Abfälle | LAVG/LBGR |
2.2.3.9.4 | § 75 Absatz 2 Satz 1 und 4 | Entgegennahme der Mitteilung über die Beförderung radioaktiver Abfälle | LAVG/LBGR |
2.2.3.9.5 | § 75 Absatz 3 | Entgegennahme der Mitteilungen über Unstimmigkeiten | LAVG/LBGR |
2.2.3.9.6 | § 76 Absatz 3 und 5 | Zulassung anderer radioaktiver Abfälle und Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle | LAVG |
2.2.4 | Kapitel 4 | ||
2.2.4.1 | Abschnitt 1 | ||
2.2.4.1.1 | § 82 Absatz 3 | Anforderung zur Übersendung der Arbeitsanweisungen | die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden/ im Übrigen LAVG |
2.2.4.1.2 | § 83 Absatz 1 Satz 1 und 3 | Bestimmung ärztlicher Stellen und Festlegung der Art und Weise der Prüfungen und Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen Stellen | MASGF |
2.2.4.1.3 | § 83 Absatz 1 Satz 4 | Entgegennahme der Mitteilung | MASGF |
2.2.4.1.4 | § 83 Absatz 4 | Entgegennahme des Abdruckes der Anmeldung bei der ärztlichen Stelle | LAVG |
2.2.4.1.5 | § 83 Absatz 5 | Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Überwachungsmaßnahmen | LAVG |
2.2.4.1.6 | § 85 Absatz 3 | Verlangen der Hinterlegung der Aufzeichnungen bei einer bestimmten Stelle, Bestimmung der Stelle | MASGF |
2.2.4.1.7 | § 85 Absatz 6 | Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses | LAVG |
2.2.4.2 | Abschnitt 2 | ||
2.2.4.2.1 | § 87 Absatz 5 | Verlangen der Vorlage der Unterlagen | LAVG |
2.2.4.2.2 | § 89 Absatz 1 und 2 | Entgegennahme der Mitteilungen und des vorzulegenden Abschlussberichtes | LAVG |
2.2.4.2.3 | § 90 | Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt | LAVG |
2.3 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 3 | ||
2.3.1 | Kapitel 2 | ||
2.3.1.1 | § 95 Absatz 2 Satz 1 | Entgegennahme der Anzeige | LAVG |
2.3.1.2 | § 95 Absatz 2 Satz 4 | Festlegung abweichender Werte | LAVG |
2.3.1.3 | § 95 Absatz 3 | Registrierung der Strahlenpässe | LAVG |
2.3.1.4 | § 95 Absatz 5 Satz 2 | Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition | LAVG |
2.3.1.5 | § 95 Absatz 6 Satz 2 | Zulassung von Ausnahmen | LAVG |
2.3.1.6 | § 95 Absatz 10 Satz 4 | Festlegung von Messmethoden und -verfahren, Bestimmung von Messstellen | LAVG |
2.3.1.7 | § 95 Absatz 11 Satz 5 | Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung | LAVG |
2.3.1.8 | § 95 Absatz 12 Satz 2 | Verlangen der Vorlage von Nachweisen | LAVG |
2.3.1.9 | § 96 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c | Verlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen oder Bestimmen der Stelle für die Hinterlegung der Aufzeichnungen | LAVG |
2.3.1.10 | § 96 Absatz 2 Nr. 2 | Entgegennahme der Mitteilung | LAVG |
2.3.1.11 | § 96 Absatz 3 Satz 1 | Entgegennahme der Angaben bzw. Bestimmung einer Stelle für die Entgegennahme | LAVG |
2.3.1.12 | § 96 Absatz 4 | Anordnung von Maßnahmen | LAVG |
2.3.1.13 | § 96 Absatz 5 | Treffen von Anordnungen | LAVG |
2.3.2 | Kapitel 3 | ||
2.3.2.1 | § 97 Absatz 3 | Entgegennahme der Nachweise und Festlegung der Messverfahren und sonstiger Anforderungen | LAVG |
2.3.2.2 | § 98 Absatz 1 Satz 1 | Entscheidung über Antrag | LAVG |
2.3.2.3 | § 98 Absatz 2 Satz 3 | Bewertung Deponierfähigkeit | LAVG |
2.3.2.4 | § 98 Absatz 3 Satz 2 bis 4 | Entgegennahme der Erklärung, des Nachweises über die Information der Abfallbehörde und Herstellung des Einvernehmens mit der Abfallbehörde | LAVG |
2.3.2.5 | § 99 | Entgegennahme der Anzeige und Anordnung von Schutzmaßnahmen | LAVG |
2.3.2.6 | § 100 Absatz 1 | Entgegennahme der Mitteilung | LAVG |
2.3.2.7 | § 100 Absatz 2 | Verlangen zur Vorlage des Rückstandskonzeptes | LAVG |
2.3.2.8 | § 100 Absatz 3 | Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzeptes zu einem früheren Zeitpunkt und über die Anforderungen zu Form und Inhalt | LAVG |
2.3.2.9 | § 100 Absatz 4 | Verlangen der Vorlage der Jahresbilanz | LAVG |
2.3.2.10 | § 101 Absatz 2 | Entgegennahme der Anzeige | LAVG |
2.3.2.11 | § 101 Absatz 3 | Entscheidung über die Befreiung von Pflichten nach Absatz 1 | LAVG |
2.3.2.12 | § 102 | Treffen von Anordnungen | LAVG |
2.3.3 | Kapitel 5 | ||
2.3.3.1 | § 104 | Entgegennahme der Mitteilung | LAVG |
2.4 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 4 | ||
2.4.1 | § 106 Absatz 1 | Entscheidung über die Genehmigung zum Zusetzen radioaktiver Stoffe/zur Aktivierung | |
a) bei Arzneimitteln | LAVG | ||
b) im Übrigen | MdJEV | ||
2.5 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 5 | ||
2.5.1 | Kapitel 1 | ||
2.5.1.1 | § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 | Übermittlung von Daten an das Strahlenschutzregister | LAVG/LBGR |
2.5.1.2 | § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 | Übermittlung von Daten an das Strahlenschutzregister | LAVG/LBGR |
2.5.1.3 | § 112 Absatz 2 Satz 2 | Treffen der Anordnung | LAVG/LBGR |
2.5.1.4 | § 112 Absatz 3 | Entgegennahme der Unterrichtung des Bundesamtes für Strahlenschutz | LAVG/LBGR |
2.5.1.5 | § 112 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 | Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister und erforderlichenfalls Weitergabe der Auskünfte an den Strahlenschutzverantwortlichen | LAVG/LBGR |
2.5.2 | Kapitel 2 | ||
2.5.2.1 | § 113 Absatz 1 | Anordnung der Maßnahmen | LAVG/LBGR |
2.5.2.2 | § 113 Absatz 4 | Anordnung einer ärztlichen Untersuchung | LAVG/LBGR |
2.5.2.3 | § 114 | Erteilung von Ausnahmen | LAVG/LBGR |
2.5.3 | Kapitel 3 | ||
2.5.3.1 | § 115 | Erteilung der Zustimmung zur Erbringung von Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Mitteilungspflichten in elektronischer Form, Bestimmung der Verfahren und die notwendigen Anforderungen | LAVG/LBGR |
2.5.4 | Kapitel 5 | ||
2.5.4.1 | § 117 Absatz 1 | Verlangen von Nachweisen | LAVG/LBGR |
2.5.4.2 | § 117 Absatz 15 | Zulassung von Abweichungen | LAVG/LBGR |
2.5.4.3 | § 117 Absatz 25 | Entgegennahme der Anzeige | LAVG/LBGR |
3 | Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen | ||
3.1 | § 15 Absatz 1 Satz 1 | Ausführung des VerifAbkAusfG | die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden |
3.2 | § 15 Absatz 1 Satz 2 | Begleitung der Inspektoren | die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden |
4 | Röntgenverordnung | ||
4.1 | Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 1 und Abschnitt 1a | ||
4.2 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 2 | ||
4.2.1 | Unterabschnitt 1 | ||
4.2.1.1 | § 3 | Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und bei wesentlicher Änderung | LAVG/LBGR |
4.2.1.2 | § 3 Absatz 8 | Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes | LAVG/LBGR |
4.2.1.3 | § 4 Absatz 1 und 2 | Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme von Röntgeneinrichtungen | LAVG/LBGR |
4.2.1.4 | § 4 Absatz 3 | Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme eines Hoch- oder Vollschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung | LAVG/LBGR |
4.2.1.5 | § 4 Absatz 5 | Entgegennahme der Anzeige über die wesentlichen Änderungen des Betriebes | LAVG/LBGR |
4.2.1.6 | § 4 Absatz 6 | Untersagung des angezeigten Betriebes | LAVG/LBGR |
4.2.1.7 | § 4 Absatz 7 | Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes | LAVG/LBGR |
4.2.1.8 | § 4a Absatz 1 | Bestimmung von Sachverständigen | LAVG |
4.2.1.9 | § 5 Absatz 1 | Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Störstrahlen und bei wesentlicher Änderung; Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes | LAVG/LBGR |
4.2.1.10 | § 5 Absatz 7 | Anordnung einer Prüfung des Störstrahlers | LAVG/LBGR |
4.2.2 | Unterabschnitt 2 | ||
4.2.2.1 | § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 | Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung | LAVG/LBGR |
4.2.2.2 | § 6 Absatz 1 Nr. 3 | Entgegennahme der Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung/eines fremden Störstrahlers | LAVG/LBGR |
4.2.2.3 | § 7 | Untersagung von Tätigkeiten nach § 6 | LAVG/LBGR |
4.3 | Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 3 | LAVG/LBGR | |
4.3.1 | Unterabschnitt 1 | ||
4.3.1.1 | § 13 Absatz 1 | Entgegennahme der Mitteilung über die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt | LAVG/LBGR |
4.3.1.2 | § 13 Absatz 5 | Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung und das Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten | LAVG/LBGR |
4.3.1.3 | § 14 Absatz 1 | Feststellung über die Eignung von Strahlenschutzbeauftragten | LAVG/LBGR |
4.3.1.4 | § 14 Absatz 2 | Entgegennahme der Abschrift über Ablehnung des Vorschlages | LAVG/LBGR |
4.3.1.5 | § 15a | Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen | LAVG/LBGR |
4.3.1.6 | § 16 Absatz 3 | Festlegung von Abweichungen von Fristen | LAVG/LBGR |
4.3.1.7 | § 16 Absatz 4 | Entgegennahme von Aufzeichnungen und Festlegung von Abweichungen von Fristen | LAVG/LBGR |
4.3.1.8 | § 17 Absatz 2 | Festlegung von Abweichungen von der Frist | LAVG/LBGR |
4.3.1.9 | § 17 Absatz 3 | Festlegung von Abweichungen von den Fristen | LAVG/LBGR |
4.3.1.10 | § 17a Absatz 1 Satz 1 und 2 | Bestimmung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen; Festlegung der Art der Durchführung der Prüfungen | MASGF |
4.3.1.11 | § 17a Absatz 1 Satz 3 | Entgegennahme von Mitteilungen | LAVG/LBGR |
4.3.1.12 | § 17a Absatz 4 | Entgegennahme eines Abdruckes der Anmeldung | LAVG/LBGR |
4.3.1.13 | § 18 Absatz 1 Nr. 5 | Entgegennahme der Durchschrift des Sachverständigen-Prüfberichtes | LAVG/LBGR |
4.3.1.14 | § 18 Absatz 2 | Entgegennahme der Arbeitsanweisungen | die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG |
4.3.1.15 | § 18 Absatz 4 | Feststellung über unzureichenden Schutz vor Strahlenschäden | LAVG/LBGR |
4.3.1.16 | § 18a Absatz 1 Satz 1 | Anerkennung von Kursen | LAVG |
4.3.1.17 | § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 | Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde | die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG/LBGR |
4.3.1.18 | § 18a Absatz 2 Satz 1 | Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen | LAVG |
4.3.1.19 | § 18a Absatz 2 Satz 2 | Nachweis der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall | die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden/ im Übrigen LAVG/ LBGR |
4.3.1.20 | § 18a Absatz 2 Satz 3 | Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung | die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG/ LBGR |
4.3.1.21 | § 18a Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 2 | Entzug der Fachkunde/Kenntnisse, Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung, Überprüfung der Fachkunde/Kenntnisse | die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen/ im Übrigen LAVG/LBGR |
4.3.1.22 | § 19 Absatz 4 | Anordnung weiterer Strahlenschutzbereiche | LAVG/LBGR |
4.3.1.23 | § 20 Absatz 3 Nr. 4 | Gestattung des Betriebes außerhalb eines Röntgenraumes | LAVG/LBGR |
4.3.1.24 | § 20 Absatz 4 | Festlegung für Betrieb von Störstrahlern in umschlossenen Räumen | LAVG/LBGR |
4.3.1.25 | § 22 Absatz 1 | Gestattung des Zutritts anderer Personen | LAVG/LBGR |
4.3.2 | Unterabschnitt 2 | ||
4.3.2.1 | § 28 Absatz 1 | Entgegennahme der Aufzeichnungen | LAVG/LBGR |
4.3.2.2 | § 28 Absatz 3 | Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung von Aufzeichnungen | MASGF |
4.3.2a | Unterabschnitt 2a | ||
4.3.2a.1 | § 28e Absatz 1 | Entgegennahme der Mitteilungen | LAVG/LBGR |
4.3.2a.2 | § 28e Absatz 2 | Entgegennahme des Abschlussberichtes | LAVG/LBGR |
4.3.2a.3 | § 28f | Anordnung einer Untersuchung | LAVG/LBGR |
4.3.3 | Unterabschnitt 3 | ||
4.3.4 | Unterabschnitt 4 | ||
4.3.4.1 | § 31b | Zulassung einer weiteren Strahlenexposition | LAVG/LBGR |
4.3.4.2 | § 31c | Zulassen von Ausnahmen | LAVG/LBGR |
4.3.4.3 | § 33 Absatz 1 | Anordnung von Prüfungen | LAVG/LBGR |
4.3.4.4 | § 33 Absatz 2 | Anordnung von Schutzmaßnahmen | LAVG/LBGR |
4.3.4.5 | § 33 Absatz 6 | Gestattung von Abweichungen | LAVG/LBGR |
4.3.4.6 | § 34 Absatz 1 | Bestimmung einer Stelle zur Durchführung von Messungen | LAVG/LBGR |
4.3.4.7 | § 34 Absatz 2 Satz 2 | Entgegennahme von Aufzeichnungen | LAVG/LBGR |
4.3.4.8 | § 34 Absatz 2 Satz 3 | Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung | LAVG/LBGR |
4.3.4.9 | § 35 Absatz 1 | Zulassen von Ausnahmen | LAVG/LBGR |
4.3.4.10 | § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 | Registrierung eines Strahlenpasses | LAVG/LBGR |
4.3.4.11 | § 35 Absatz 2 Satz 3 | Anerkennung von Aufzeichnungen | LAVG/LBGR |
4.3.4.12 | § 35 Absatz 4 | Bestimmung von Messstellen | LAVG |
4.3.4.13 | § 35 Absatz 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 | Gestattung von Zeitabständen bis zu sechs Monaten; Anordnung von kürzeren Zeitabständen | LAVG/LBGR |
4.3.4.14 | § 35 Absatz 7 Satz 5 | Entgegennahme der Ergebnisse der Feststellungen der Messstelle | LAVG/LBGR |
4.3.4.15 | § 35 Absatz 8 | Anordnung von Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessungen; Festlegung einer Ersatzdosis; Anordnung von Verfahren zur Messung der Personendosis | LAVG/LBGR |
4.3.4.16 | § 35 Absatz 9 Satz 4 1. Halbsatz | Entgegennahme der Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen | LAVG/LBGR |
4.3.4.17 | § 35 Absatz 9 Satz 4 2. Halbsatz | Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung | LAVG |
4.3.4.18 | § 35 Absatz 11 | Entgegennahme der Mitteilungen über Grenzwertüberschreitungen | LAVG/LBGR |
4.3.4.19 | § 35a Absatz 2 Satz 1 | Übermitteln von Feststellungen und Angaben über registrierte Strahlenpässe | LAVG/LBGR |
4.3.4.20 | § 35a Absatz 2 Satz 2 | Anordnung zur Übermittlung von Feststellungen; Weiterleitung | LAVG/LBGR |
4.3.4.21 | § 35a Absatz 3 | Entgegennahme von Daten aus dem Bundesamt für Strahlenschutz | LAVG |
4.3.4.22 | § 35a Absatz 4 | Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister; Weiterleitung | LAVG/LBGR |
4.3.4.23 | § 35a Absatz 7 | Übermittlung | LAVG/LBGR |
4.3.4.24 | § 36 Absatz 4 | Entgegennahme von Aufzeichnungen | LAVG/LBGR |
4.4 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 4 | ||
4.4.1 | § 37 Absatz 3 | Abkürzung der Frist | LAVG/LBGR |
4.4.2 | § 37 Absatz 4 | Anordnung von Maßnahmen | LAVG/LBGR |
4.4.3 | § 37 Absatz 5 | Anordnung von Untersuchungen | LAVG/LBGR |
4.4.4 | § 38 Absatz 3 | Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung | LAVG/LBGR |
4.4.5 | § 38 Absatz 4 | Entscheidung zum Ersatz der ärztlichen Bescheinigung | LAVG/LBGR |
4.4.6 | § 39 | Entscheidung; Einholung eines Gutachtens | LAVG/LBGR |
4.4.7 | § 40 Absatz 1 | Entgegennahme der Mitteilung | LAVG/LBGR |
4.4.8 | § 40 Absatz 2 | Anordnung zur Fortsetzung/Einstellung der Wahrnehmung von Aufgaben | LAVG/LBGR |
4.4.9 | § 41 Absatz 1 | Ermächtigung von Ärzten | LAVG |
4.4.10 | § 41 Absatz 4 | Benennung einer Stelle zur Entgegennahme der Gesundheitsakte | LAVG |
4.5 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 5 | ||
4.5.1 | § 42 Absatz 1 | Entgegennahme der Meldung | LAVG/LBGR |
4.6 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 6 | ||
4.6.1 | § 43 | Zustimmung zur elektronischen Form von Aufzeichnungspflichten; Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen | LAVG/LBGR |
4.7 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 7 | ||
4.8 | Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 8 | ||
4.8.1 | § 45 Absatz 1 | Entgegennahme des Nachweises über die Einrichtung von Strahlenschutzbereichen | LAVG/LBGR |
4.8.2 | § 45 Absatz 2 | Entgegennahme von Anträgen auf Genehmigung | LAVG/LBGR |
4.8.3 | § 45 Absatz 3 | Entgegennahme von Anzeigen über Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 | LAVG/LBGR |
4.8.4 | § 45 Absatz 4 | Abschluss von Genehmigungsverfahren nach § 24 Absatz 2 | MASGF |
4.8.5 | § 45 Absatz 5 | Abschluss von Verfahren der Bauartzulassung | MASGF |
4.8.6 | § 45 Absatz 12 | Zulassen von höheren effektiven Dosen | LAVG/LBGR |
5 | Strahlenschutzvorsorgegesetz | ||
5.1 | § 2 Absatz 3 | Benehmen bei der Festlegung von Messstellen | MdJEV |
5.2 | § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 | Ermittlung der Radioaktivität | LAVG |
5.3 | § 3 Absatz 2 | Übermittlung von Daten an die Zentralstelle des Bundes | LAVG |
5.4 | § 4 Absatz 3 | Zugriff auf die im Informationssystem des Bundes erfassten Daten | LAVG |
5.5 | § 8 Absatz 1 Nr. 2 | Durchführung erforderlicher Maßnahmen | OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr |
5.6 | § 9 Absatz 1 | Benehmenserklärung gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hinsichtlich Empfehlungen zum Schutz der Bevölkerung | MdJEV |
5.7 | § 9 Absatz 2 | Empfehlungen an die Bevölkerung bei Ereignissen auf dem Gebiet des Landes Brandenburg mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen | MdJEV |
5.8 | § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 | Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbringen | |
a) von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen | zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde | ||
b) von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen | LAVG | ||
5.9 | § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 | Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen von Futtermitteln | zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde |
5.10 | § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 3 Nr. 1 | Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen | Verwertung und Verwendung in gewerbl. Betrieben und wirtschaftl. Unternehmen sowie in öffentl. Einrichtungen: LAVG/im Übrigen: OrdB |
5.11 | § 10 Absatz 1 und § 7 Absatz 3 Nr. 2 | Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall | in entsprechender Anwendung der Abfallzuständigkeitsverordnung die für die abfallrechtliche Überwachung zuständige Behörde |
5.12 | § 12 | Betretungsrecht, insbesondere Probenahme und Radioaktivitätsermittlung | die in den Nummern 5.1 bis 5.11 genannten Behörden |
5.13 | § 14 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | die in den Nummern 5.8 bis 5.11 genannten Behörden |
6 | Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung | ||
6.1 | § 1 Satz 2 | Zulassung der Verbindung mehrerer Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art | die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden |
6.2 | §§ 4, 6, 7 bis 13, 15, 16, 18, 19 | Festsetzung der Deckungsvorsorge (einschl. der Erteilung von Ausnahmen, Ermäßigungen und Erhöhungen) | die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden |
6.3 | § 5 Absatz 4 | Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder Bestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Freistellungs- oder Gewährleistungsvertrages | die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden |
7 | Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen | ||
7.1 | § 2 Absatz 2 | Nachweis über die Fachkunde | LAVG |
7.2 | § 6 Absatz 1 | Überprüfung von Anlagen oder deren Betrieb | LAVG |
7.3 | § 6 Absatz 2 und 3 | Anordnungen, Untersagung des Betriebs | LAVG |
7.4 | § 6a | Entscheidung über Anträge und Bekanntgabe von Prüfstellen | MASGF |
7.5 | § 8 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
8 | UV-Schutz-Verordnung | ||
8.1 | § 3 Absatz 3 | Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen | LAVG |
8.2 | § 6 Absatz 2 | Verlangen der Vorlage von Qualifikationsnachweisen Überprüfung der Echtheit vorgelegter Bescheinigungen oder dadurch verliehener Rechte | LAVG |
8.3 | § 8 Absatz 4 | Überprüfung der Aufzeichnungen zur Überwachung der Dokumentationspflichten | LAVG |
8.4 | § 9 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
8.5 (aufgehoben) | § 8 Absatz 4 | Überprüfung der Aufzeichnungen zur Überwachung der Dokumentationspflichten | LAS |
8.6 (aufgehoben) | § 9 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAS". |
Artikel 30
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Die Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 24. Juni 2005 (GVBl. II S. 382), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Juli 2013 (GVBl. II Nr. 5 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt II (Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1 | Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen | |
MASGF | Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie | |
LAVG | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit | |
MWE | Ministerium für Wirtschaft und Energie | |
LBGR | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe | |
KrOrdB | Kreisordnungsbehörden | |
OrdB | Örtliche Ordnungsbehörden | |
GesA | Gesundheitsämter | |
PP | Polizeipräsidium". |
b) Abschnitt III (Verzeichnis der Zuständigkeiten) wird wie folgt gefasst:
"Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
1 | Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und darauf beruhende Verordnungen | ||
1.1 | Arbeitsschutzgesetz | ||
1.1.1 | § 6 Absatz 1 | Anordnung der Verfügbarkeit von Unterlagen bei Gefährdungssituationen | LAVG |
1.1.2 | § 17 Absatz 2 | Ansprechpartner für die Beschäftigten | LAVG |
1.1.3 | § 21 Absatz 1 | Überwachung der Einhaltung des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie Beratung der Arbeitgeber | LAVG |
1.1.4 | § 21 Absatz 3 Satz 1 | Zusammenwirken mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, Sicherstellung eines Erfahrungsaustausches | MASGF, LAVG |
1.1.5 | § 21 Absatz 3 Satz 3 | Vereinbarung von Maßnahmen zur Umsetzung von Arbeitsprogrammen mit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle der Unfallversicherungsträger nach § 20 Absatz 2 SGB VII, Evaluation der Zielerreichung | MASGF |
1.1.5 | § 21 Absatz 4 | Vereinbarungen mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern | MASGF |
1.1.6 | § 22 Absatz 1 | Verlangen von Auskünften und Unterlagen vom Arbeitgeber | LAVG |
1.1.7 | § 22 Absatz 3 | Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall | LAVG |
1.1.8 | § 23 Absatz 1 | Entgegennahme der Mitteilungen der Arbeitgeber | MASGF, LAVG |
1.1.9 | § 23 Absatz 3 | Unterrichtung anderer zuständiger Behörden | LAVG |
1.1.10 | § 23 Absatz 4 | Veröffentlichung eines Jahresberichtes | MASGF |
1.1.11 | § 24 | Mitteilungen von Angaben für den Unfallverhütungsbericht | MASGF |
1.1.12 | § 25 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
1.2 | Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) | ||
1.2.1 | § 3a Absatz 3 | Zulassung von Ausnahmen auf Antrag des Arbeitgebers | LAVG/ Bauaufsichtsbehörde für Arbeitsstätten vor deren Nutzung |
1.2.2 | § 9 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
1.3 | Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrations ArbSchV) | ||
1.3.1 | § 15 Absatz 1 | Erteilung von Ausnahmen auf Antrag des Arbeitgebers, Überprüfung der Ausnahmen | LAVG |
1.3.2 | § 15 Absatz 2 | Zulassung der Anwendung der Wochen-Lärmexpositionspegel auf Antrag des Arbeitgebers | LAVG |
1.3.3 | § 16 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
1.4 | Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) | ||
1.4.1 | § 10 | Erteilung von Ausnahmen auf Antrag nach § 10 Absatz 1, Überprüfung der Ausnahmen | LAVG/LBGR |
1.4.2 | § 11 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG/LBGR |
1.5 | Baustellenverordnung (BaustellV) | ||
1.5.1 | § 2 | Entgegennahme der Vorankündigung vor Einrichtung der Baustelle | LAVG |
1.5.2 | § 7 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
1.6 | Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) | ||
1.6.1 | § 3 Absatz 4 | Anordnung zur Übermittlung einer Kopie der Vorsorgedatei | LAVG |
1.6.2 | § 7 Absatz 2 | Zulassung von Ausnahmen | LAVG |
1.6.3 | § 8 Absatz 2 | Entgegennahme der Mitteilungen über getroffene Maßnahmen | LAVG |
1.6.4 | § 8 Absatz 3 | Entscheidung auf Antrag | LAVG |
1.6.5 | § 10 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
2 | Unfallversicherungsrecht | ||
2.1 | Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) | ||
2.1.1 | § 20b Absatz 1 Satz 3 | Entgegennahme von Mitteilungen über das Vorliegen einer berufsbedingten gesundheitlichen Gefährdung oder einer Berufskrankheit durch die Krankenkassen | LAVG |
2.1.2 | § 306 | Zusammenarbeit mit Krankenkassen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
2.2 | Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) | ||
2.2.1 | § 321 | Zusammenarbeit mit Rentenversicherungsträgern zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
2.3 | Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) | ||
2.3.1 | § 9 Absatz 7 | Entgegennahme der Unterrichtung über den Ausgang von Berufskrankheitenverfahren | LAVG/LBGR |
2.3.2 | § 9 Absatz 9 | Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zur Feststellung näher bezeichneter Krankheiten und zur Untersuchung von Versicherten | LAVG/LBGR |
2.3.3 | § 15 Absatz 4 Satz 2 | Benehmen zur Entscheidung im Genehmigungsverfahren über die Inkraftsetzung von neuen Unfallverhütungsvorschriften | MASGF/MWE |
2.3.4 | § 15 Absatz 4 Satz 3 | Entscheidung über die Genehmigung zur Inkraftsetzung von neuen Unfallverhütungsvorschriften, die von einem Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht des Landes untersteht | MASGF |
2.3.5 | § 18 Absatz 2 | Genehmigung der Prüfungsordnung für landesunmittelbare Unfallversicherungsträger | MASGF |
2.3.6 | § 20 Absatz 1 | Zusammenwirken und Erfahrungsaustausch mit Unfallversicherungsträgern bei der Überwachung der Unternehmen | MASGF, LAVG/ MWE, LBGR |
2.3.7 | § 20 Absatz 2 | Entgegennahme von Informationen, Planung und Abstimmung von Überwachungstätigkeit | MASGF/MWE |
2.3.8 | § 23 Absatz 4 | Beteiligung bei der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten | LAVG/LBGR |
2.3.9 | § 25 Absatz 2 | Weiterleitung der Arbeitsschutzberichte der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger | MASGF |
2.3.10 | § 193 Absatz 7 Satz 1 und 2 | Entgegennahme von Unfallanzeigen der Unternehmen | LAVG/LBGR |
2.2.11 | § 193 Absatz 7 Satz 3 und 4 | Entgegennahme und Weiterleitung von Berufskrankheitenanzeigen | LAVG/LBGR |
2.3.12 | § 202 | Entgegennahme von Anzeigen von Berufskrankheiten von Ärzten und Zahnärzten | LAVG/LBGR |
2.3.13 | § 207 Absatz 2 | Entgegennahme von Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsanalyse von Unfallversicherungsträgern | LAVG/LBGR |
2.3.14 | § 211 | Zusammenarbeit mit Unfallversicherungsträgern zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
3 | Gewerbeordnung und darauf beruhende Verordnungen | ||
3.1 | Gewerbeordnung (GewO) | ||
3.1.1 | § 139b Absatz 1 | Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund der §§ 120e und 139h erlassenen Rechtsverordnungen | LAVG |
3.1.2 | § 139b Absatz 6 | Betreten und Besichtigen der Unterkünfte | Soweit sich die Unterkünfte auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebe befinden LAVG/LBGR; im Übrigen KrOrdB |
3.1.3 | § 147 Absatz 1 Nummer 1 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Nichtgestattung einer Besichtigung oder Prüfung nach a) § 139b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 b) § 139b Absatz 6 Satz 1 oder 2 | Soweit sich die Unterkünfte auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebe befinden LAVG/LBGR; im Übrigen KrOrdB |
3.1.4 | § 147 Absatz 1 Nummer 2 | Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 139b Absatz 5 | LAVG |
3.2 | Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) | ||
3.2.1 | § 3 Absatz 1 und 3 | Entgegennahme von Anzeigen | LAVG/LBGR |
3.2.2 | § 4 Absatz 3 Satz 2 | Forderung des Nachweises für die Erfüllung von Anforderungen | LAVG/LBGR |
3.2.3 | § 5 | Anordnung weitergehender Anforderungen | LAVG/LBGR |
3.2.4 | § 6 | Zulassung von Ausnahmen | LAVG/LBGR |
3.2.5 | § 7 Absatz 1 | Anerkennung von Sachverständigen | LAVG |
3.2.6 | § 7 Absatz 4 | Anordnung außerordentlicher Prüfungen | LAVG/LBGR |
3.2.7 | § 11 Absatz 2 | Entscheidung, ob Untersuchungsergebnis zutreffend | LAVG/LBGR |
3.2.8 | § 12 Absatz 1 | Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung, dass an der Arbeitsstelle ständig ein Arzt zur Verfügung steht | LAVG/LBGR |
3.2.9 | § 13 | Ermächtigung von Ärzten | LAVG |
3.2.10 | § 17 Absatz 1 | Zulassung, dass ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird | LAVG/LBGR |
3.2.11 | § 17 Absatz 3 | Anerkennung von Sachverständigen | LAVG |
3.2.12 | § 18 Absatz 2 | Erteilung des Befähigungsscheines | LAVG/LBGR |
3.2.13 | §§ 22, 22a, 23 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG/LBGR |
3.2.14 | Anhang 2 Absatz 2 | Erteilung von Ausnahmen von der Verpflichtung der Ausschleusung mit Sauerstoff | LAVG/LBGR |
3.3 | Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden (3.3 bis 3.3.3 aufgehoben) | ||
3.3.1 | § 1 Abs. 1 | Entgegennahme von Mitteilungen | Amt für Statistik Berlin-Brandenburg |
3.3.2 | § 1 Abs. 1 | Bestimmung des Zeitpunktes für die Mitteilung | MASF |
3.3.3 | § 3 | Verlangen von Auskünften | LAVG |
4 | Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) | ||
4.1 | Gesamter Gesetzestext | Alle behördlichen Aufgaben | LAVG/LBGR |
5 | Seemannsgesetz und darauf beruhende Verordnungen (5 bis 5.2.1 aufgehoben) | ||
5.1 | Seemannsgesetz | ||
5.1.1 | § 102 Abs. 1 | Maßnahmen der Arbeitsschutzbehörde | LAVG |
5.2 | Verordnung über Seediensttauglichkeit | ||
5.2.1 | § 12 | Verlangen der Vorlage des Seediensttauglichkeitszeugnisses | LAVG |
5 | Arbeitszeitrecht | ||
5.1 | Arbeitszeitgesetz (ArbZG) | ||
5.1.1 | § 15 Absatz 2 | Zulassung von Ausnahmen im öffentlichen Interesse | MASGF/LBGR |
5.1.2 | § 17 | Aufsicht und Anordnung von Maßnahmen, soweit keine andere Zuständigkeit benannt ist | LAVG/LBGR |
5.1.3 | § 22 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG/LBGR |
5.2 | Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie | ||
5.2.1 | § 8 Absatz 2 Satz 1 | Anordnung über die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses über Sonntagsbeschäftigung | LAVG |
5.3 | Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie | ||
5.3.1 | § 7 Absatz 2 Satz 1 | Anordnung über die Vorlage oder Einsendung des Verzeichnisses über Sonntagsbeschäftigung | LAVG |
6 | Fahrpersonalrecht | ||
6.1 | Fahrpersonalgesetz (FPersG) | ||
6.1.1 | § 4 Absatz 1 | Durchführung der Aufsicht | Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PP/ im Übrigen LAVG/LBGR |
6.1.2 | § 4 Absatz 3 | Einholen von Auskünften, Aushändigen oder Einsenden der Unterlagen | Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PP/ im Übrigen LAVG/LBGR |
6.1.3 | § 4a | Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmerkarten | KrOrdB |
6.1.4 | § 4b | Abruf von Daten | KrOrdB, Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei, daneben das PP/ im Übrigen: LAVG |
6.1.5 | §§ 5 und 7 | Untersagung der Fortsetzung der Fahrt, Sicherstellung einer gefälschten Fahrerkarte und einer verwendeten Fahrerkarte, welche auf Grundlage falscher Erklärungen oder gefälschter Dokumente erwirkt wurden | Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PP/ im Übrigen: LAVG/LBGR |
6.1.6 | §§ 8 und 8a | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Für Verfahren gegen Fahrerinnen und Fahrer, Beifahrerinnen und Beifahrer, Schaffnerinnen und Schaffner der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei für die Ahndung, daneben im Rahmen der Verkehrsüberwachung das PP für die Verfolgung einschließlich der Erteilung von Verwarnungen/ im Übrigen: LAVG/LBGR |
6.2 | Fahrpersonalverordnung (FPersV) | ||
6.2.1 | § 1 Absatz 3 Nummer 2 | Bewilligung von Abweichungen | LAVG |
6.2.2 | § 8 | Rücknahme von Speicherkarten | KrOrdB |
6.2.3 | § 20 Absatz 1 und 2 | Verlangen des Nachweises über berücksichtigungsfreie Tage, der Unternehmerbescheinigungen | Im Rahmen der Verkehrsüberwachung PP/ im Übrigen: LAVG |
6.2.4 | §§ 21 bis 25 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Für Verfahren gegen Fahrerinnen und Fahrer, Beifahrerinnen und Beifahrer, Schaffnerinnen und Schaffner der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei für Ahndung, daneben das PP für die Verfolgung einschließlich der Erteilung von Verwarnungen/ im Übrigen: LAVG |
6.3 | Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung (EFPV) | ||
6.3.1 | §§ 8 und 9 | Alle behördlichen Aufgaben | LAVG |
6.4 | Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von Selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG) | ||
6.4.1 | §§ 7 und 8 | Alle behördlichen Aufgaben | LAVG |
7 | Ladenöffnungsrecht | ||
7.1 | Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) | ||
7.1.1 | § 9 | Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall | KrOrdB |
7.1.2 | § 12 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Soweit es sich um die Aufsicht über die Anwendung der §§ 3 bis 8 des Ladenöffnungsgesetzes handelt: OrdB/ im Übrigen: LAVG |
8 | Jugendarbeitsschutzrecht | ||
8.1 | Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) | ||
8.1.1 | § 51 Absatz 1 | Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften und Wahrnehmung der Befugnisse aus § 51 Absatz 2 | Hinsichtlich der Aufsicht über die Ausführung der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten: OrdB/ im Übrigen: LAVG/LBGR |
8.1.2 | § 55 Absatz 1 | Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz | MASGF |
8.1.3 | § 58 Absatz 1 bis 3
§ 59 Absatz 1 und 2 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG/LBGR |
8.2 | Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV) | ||
8.2.1 | § 2 | Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen | GesA |
8.2.2 | § 2 | Entgegennahme der abzugeltenden Untersuchungsberechtigungsscheine und Veranlassung der Vergütung | LAVG |
8.3 | Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) | ||
8.3.1 | § 3 | Feststellung der Zulässigkeit der Beschäftigung | LAVG |
9 | Mutterschutzrecht | ||
9.1 | Mutterschutzgesetz (MuSchG) | ||
9.1.1 | § 9 Absatz 3 | Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung in besonderen Fällen | LAVG/LBGR |
9.1.2 | § 20 | Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften des Gesetzes | LAVG/LBGR |
9.1.3 | § 21 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG/LBGR |
10 | Heimarbeitsrecht | ||
10.1 | Heimarbeitsgesetz (HAG) | ||
10.1.1 | § 3 Absatz 2 | Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes, soweit nicht der obersten Arbeitsschutzbehörde vorbehalten | LAVG |
10.1.2 | § 4 Absatz 1 und 4 | Errichtung von Heimarbeitsausschüssen | MASGF |
10.1.3 | § 14 Absatz 2 | Erlass von Verfügungen zur Durchführung des öffentlichen Gesundheitsschutzes | OrdB im Benehmen mit LAVG |
10.1.4 | § 22 Absatz 3 Satz 1 | Errichtung von Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte | MASGF |
10.2 | Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes (HAGDV 1) | ||
10.2.1 | § 4 Absatz 1 Satz 1 | Beisitzer berufen | MASGF |
11 | Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) | ||
11.1 | Gesamter Verordnungstext | Alle behördlichen Aufgaben | LAVG |
12 | Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) | ||
12.1 | § 121 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
13 | Sprecherausschussgesetz (SprAuG) | ||
13.1 | § 36 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
14 | Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) | ||
14.1 | § 45 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
15 | Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG) | ||
15.1 | § 46 | Bußgeldvorschriften | LAVG |
16 | Pflegezeit- und Elternzeitrecht | ||
16.1 | Pflegezeitgesetz (PflegeZG) | ||
16.1.1 | § 5 Absatz 2 | Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung | LAVG |
16.2 | Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) | ||
16.2.1 | § 2 Absatz 3 zur entsprechenden Anwendung von § 5 Absatz 2 PflegeZG | Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung | LAVG |
16.3 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) | ||
16.3.1 | § 18 Absatz 1 | Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung | LAVG". |
Artikel 31
Änderung der EnVKG-Zuständigkeitsverordnung
§ 1 der EnVKG-Zuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2014 (GVBl. II Nr. 30) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
Artikel 32
Änderung der EVPG-Zuständigkeitsverordnung
§ 1 der EVPG-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Juni 2013 (GVBl. II Nr. 47) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
Artikel 33
Änderung der Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung
Die Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. August 2015 (GVBl. II Nr. 39 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"GPBSZV - Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten Geräte- und Produktsicherheit sowie Betriebssicherheit " | "Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten zum Produktsicherheitsgesetz und zur Betriebssicherheitsverordnung (Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - PBSZV)" |
2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Geräte- und" gestrichen und die Angabe "1.1.4 bis 1.1.19" durch die Angabe " 1. 1.4 bis 1. 1.27" ersetzt.
3. In § 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
.
I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis 15 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 2 Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes 2.1 1. GPSGV bis 14. GPSGV 3 Verordnungen auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes 3.1 Betriebssicherheitsverordnung 4 EG-Vorschriften 4.1 Verordnung (EWG) Nr. 339/93 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 15 1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit. 3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
| " Anlage 1 (zu § 1)
I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis 1 Produktsicherheitsgesetz 2 Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetzes 2.1 Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV, Verordnung zum Bereitstellen von einfachen Druckbehältern - 6. ProdSV, Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV, Verordnung zum Bereitstellen von Persönlicher Schutzausrüstung auf dem Markt 8. ProdSV, Maschinenverordnung -9. ProdSV, Verordnung zum Bereitstellen von Sportbooten und zum Verkehr von Sportbooten 10. ProdSV, Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV, Aufzugsverordnung - 12. ProdSV, Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV, Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV 3 Verordnungen auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes 3.1 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV 4 Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes 4.1 Betriebssicherheitsverordnung 5 EG-Vorschriften 5.1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen: LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit. 3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
|
Artikel 34
Änderung der Tierschutzzuständigkeitsverordnung
Die Tierschutzzuständigkeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2007 (GVBl. II S. 495), die durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen." | "Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union soweit sie im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tierschutzgesetz und nach den auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständig.
Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Ein-, Aus- und Durchfuhr lebender Tiere, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen.
Die Dienststelle des Landesamtes trägt die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz - Grenzveterinärdienst".
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2, des § 6 Abs. 1 Satz 6 und 8, der §§ 8 bis 9, der §§ 10 und 10a, des § 15 Abs. 1 Satz 2 und 5 und des § 16c des Tierschutzgesetzes sowie des § 1 der Versuchstiermeldeverordnung, des § 13 Abs. 4 der Tierschutztransportverordnung und des § 4 Abs. 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung." | " § 2
(1) Für die Aufgaben an den Grenzkontrollstellen nach dem Tierschutzgesetz und nach den auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zuständig. Dies gilt auch für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Ein-, Aus- und Durchfuhr lebender Tiere, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen und im Tierschutzgesetz geregelte Sachbereiche betreffen. Die Dienststelle des Landesamtes trägt die Bezeichnung "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Grenzveterinärdienst". (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3, § 4a Absatz 2 Nummer 2, des § 6 Absatz 1a Satz 2 und 4, der §§ 8 bis 10, des § 15 Absatz 1 Satz 2 und des § 16c Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sowie des § 1 der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere, des § 2 Absatz 3, der §§ 5 und 6, der §§ 16 bis 42 sowie der §§ 46 und 48 der Tierschutz-Versuchstierverordnung, des Artikels 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, des § 4 Absatz 2 der Tierschutztransportverordnung, des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und des § 4 Absatz 3 Satz 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit." |
3. In § 3 wird die Angabe § 15a" durch die Angabe § 15 Absatz 5" ersetzt.
4. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
5. In § 4a wird die Angabe § 9 Abs. 2" durch die Angabe § 6 Absatz 2" ersetzt.
Artikel 35
Änderung der Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung
Die Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung vom 10. April 2013 (GVBl. II Nr. 31) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter § 76 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter § 32 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
3. In § 3 wird die Angabe § 9 Absatz 2" durch die Angabe § 6 Absatz 1" ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis Tierseuchengesetz Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ) Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung) Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit Fischseuchenverordnung Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Verordnung (EU) Nr. 142/2011) Verordnung zur Durchführung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung) II Erläuterungen zu Abkürzungen im nachfolgenden Verzeichnis
| " Anlage (zu § 1)
I. Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis Tiergesundheitsgesetz Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) Viehverkehrsverordnung Tierimpfstoff-Verordnung MKS-Verordnung Schweinepest-Verordnung Geflügelpest-Verordnung Tollwut-Verordnung Einhufer-Blutarmut-Verordnung Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der Newcastle-Krankheit Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit Tuberkulose-Verordnung Brucellose-Verordnung Rinder-Leukose-Verordnung Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit Fischseuchenverordnung Geflügel-Salmonellen-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission zur Erstellung von Listen von Drittländern, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Feststellung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (Verordnung (EU) Nr. 206/2010) Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand Tierseuchenerreger-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Verordnung (EU) Nr. 142/2011) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (Verordnung (EU) Nr. 576/2013) II. Erläuterungen zu Abkürzungen im nachfolgenden Verzeichnis MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit AGTierGesG Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes OrdB örtliche Ordnungsbehörde
|
Artikel 36
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften
Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften vom 12. Juli 2006 (GVBl. II S. 286), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
"(2) Die in Absatz 1 genannte Behörde ist auch zuständig für Anerkennungen, Zulassungen und Genehmigungen nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung, dem Weingesetz sowie nach dem Vorläufigen Biergesetz, soweit es nach Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) weiter anwendbar ist."
wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. Anerkennungen, Zulassungen und Genehmigungen nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung, dem Weingesetz sowie nach dem Vorläufigen Biergesetz, soweit es nach Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) weiter anwendbar ist."
3. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
Artikel 37
Änderung der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung
Die Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. März 2012 (GVBl. II Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, im Übrigen auf das Landesamt für Arbeitsschutz oder das Landesumweltamt übertragen." | "Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, im Übrigen auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen." |
2. Abschnitt II der Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"II. Erläuterungen zum Nachfolgenden Verzeichnis
1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit. 3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
| "II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis 1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe OrdB örtliche Ordnungsbehörde LR/OBM Landrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde LfU Landesamt für Umwelt MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie MIK Ministerium des Innern und für Kommunales MLUL Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik 2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit. 3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
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Artikel 38
Änderung der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
Die Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. September 2014 (GVBl. II Nr. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.
bb) Die Nummern 6 und 7
"6. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV),7. die Vorlage einer jährlichen Übersicht beim Bundesumweltamt über die durchgeführten Kontrollen nach § 18 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV),"
werden gestrichen.
cc) Die Nummern 8 bis 19 werden die Nummern 6 bis 17.
3. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
" § 4 Zuständigkeit des für Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums
Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist zuständig für
4. Der bisherige § 4 wird § 5..
5. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Umwelt" ersetzt.
d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. die Aufgaben über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) und die Aufgaben nach den §§ 7 bis 9 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV),".
e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
6. Die bisherigen § § 6 bis 10 werden die § § 7 bis 11.
7. Der bisherige § 11 wird § 12 und in Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
8. Die bisherigen § § 12 und 13 werden die § § 13 und 14..
9. Der bisherige § 14 wird § 15 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
Artikel 39
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz
In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 24. Juli 1996 (GVBl. II S. 595) werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.
Artikel 40
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gehobener vermessungstechnischer und kartographischer Dienst
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gehobener vermessungstechnischer und kartographischer Dienst vom 2. April 1996 (GVBl. II S. 344), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. August 2007 (GVBl. II S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Für jede Laufbahn (§ 1) beruft das für Inneres zuständige Ministerium einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wird vom für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium berufen." |
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.
Artikel 41
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht vom 28. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 39) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 2 und § 5 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter "des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
3. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter "des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
4. § 26 Absatz 2 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Prüfungsthemen sind den in § 16 Absatz 1 aufgeführten Lehrfächern zu entnehmen. Der Schwerpunkt einer dieser Arbeiten sollte auf einem oder mehreren Rechtsgebieten aus dem in § 16 Absatz 1 Nummer 10 aufgeführtem Lehrfach liegen." |
Artikel 42
Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung MUGV
Die Beamtenzuständigkeitsverordnung MUGV vom 23. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 7) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (Beamtenzuständigkeitsverordnung MLUL - BZVMLUL)". |
2. In § 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie dem Landesbetrieb Forst Brandenburg" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der in § 1 genannten Dienststelle" durch die Wörter "Den in § 1 genannten Dienststellen" ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter "für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständigen Ministerium" durch die Wörter "für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zuständigen Ministerium" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "der in § 1 genannten Dienststelle" durch die Wörter "der in § 1 genannten Dienststellen" ersetzt.
4. In § 3 werden die Wörter "der in § 1 genannten Dienststelle" durch die Wörter "der in § 1 genannten Dienststellen" ersetzt.
5. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "der in § 1 genannten Dienststelle" durch die Wörter "den in § 1 genannten Dienststellen" ersetzt.
Artikel 43
Änderung der Beamtenzuständigkeitsverordnung MASF
Die Beamtenzuständigkeitsverordnung MASF vom 8. Januar 2013 (GVBl. II Nr. 3) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Beamtenzuständigkeitsverordnung MASGF - BZVMASGF)". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Direktorin oder den Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" und die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Direktorin oder dem Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
4. In § 4 werden die Wörter "Direktorin oder dem Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz" durch die Wörter "Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit" ersetzt.
Artikel 44
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker vom 4. März 2000 (GVBl. II S. 75), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Ausbildung wird in dem Landeslabor Berlin-Brandenburg durchgeführt." |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Landeslabor Berlin-Brandenburg" ersetzt.
3. In § 6 werden die Wörter "Die Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter erstellen" durch die Wörter "Das Landeslabor Berlin-Brandenburg erstellt" ersetzt.
4. In § 9 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsämter des Landes Brandenburg" durch die Wörter "des Landeslabors Berlin-Brandenburg" ersetzt.
5. In § 14 Absatz 5 werden die Wörter "des Staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamtes" durch die Wörter "des Landeslabors Berlin-Brandenburg" ersetzt.
Artikel 45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 3, 5 Nummer 2, Artikel 7, 8, 9 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe b, Buchstabe d Doppelbuchstabe b und Nummer 2 und Artikel 10 bis 12 treten am 1. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesschulamtserrichtungsgesetz vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 6) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie zur Auflösung des Landesumweltamtes und des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28) und die Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 11. Januar 2006 (GVBl. II S. 13, 14), die durch die Verordnung vom 28. Mai 2008 (GVBl. II S. 174) geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Apothekerinnen und Apothekern auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom 21. Januar 1998 (GVBl. II S. 120), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 308) geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 17. Dezember 2003 außer Kraft.
(4) Die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom 25. September 1997 (GVBl. II S. 806), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 308) geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 16. Dezember 2004 außer Kraft.
(5) Die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Ärztinnen und Ärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom 25. September 1997 (GVBl. II S. 799), die durch Artikel 22 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 308) geändert worden ist, tritt mit Wirkung vom 9. Dezember 2005 außer Kraft.
ID 160137 |
ENDE |