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BbgEZulV - Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 10. September 2014
(GVBl. II vom 18.09.2014 Nr. 66; 25.09.2015 Nr. 26 15; 10.07.2017 Nr. 14 17; 09.11.2018 Nr. 76 18, 18a; 19.06.2019 Nr. 39 19; 02.08.2019 Nr. 56 19a; 14.10.2022 Nr. 23 22; 20.12.2023 Nr. 30 23 i.K.; 21.06.2024 Nr. 29 24)
Auf Grund des § 45 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34) verordnet die Landesregierung:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen oder Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
§ 3 Erschwerniszulage bei einer Verwendung im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes
Sehen die Vorschriften zu den Erschwerniszulagen des Bundes oder eines anderen Landes Zulagen vor, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, so erhalten Beamtinnen und Beamte während der Zeit ihrer Verwendung im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes die Erschwerniszulage nach Maßgabe und in Höhe der Vorschriften des Bundes oder des anderen Landes. Voraussetzung ist, dass der Dienstherr, für den sie tätig sind, eine Erstattung in vollem Umfang vornimmt.
Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Unterabschnitt 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern oder von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Bei Teilzeitbeschäftigung werden diese Dienststunden im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit reduziert.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung. Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Bei Teilzeitbeschäftigung werden diese Dienststunden im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit reduziert.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten von hierzu Verpflichteten in ihrer Wohnung (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihnen anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt diese als Wohnung.
§ 5 Höhe und Berechnung der Zulage 15 17 19 22 24
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 beträgt die Zulage
0,77 Euro je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
(3) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
§ 6 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 56 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes wird Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamtinnen oder Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist. Die sonstigen Voraussetzungen des § 46 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes bleiben dabei außer Betracht. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
§ 7 Ausschluss der Zulage
(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
(2) Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Unterabschnitt 2
Zulage für Tauchertätigkeit
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
§ 9 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 2,76 Euro und ab 1. August 2014 3,09 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
Bei Tauchtiefen von mehr als 20 Metern erhöht sich die Zulage für je 5 Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde und ab 1. August 2014 um 4,97 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 8 Absatz 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
§ 10 Berechnung der Zulage
(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als 10 Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2) Als Tauchzeit gilt
Unterabschnitt 3
Zulagen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen
§ 11 Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad
Beamtinnen und Beamte erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad oder entsprechenden Munitionskomponenten eine Zulage in Höhe von 3,83 Euro täglich. Die Tätigkeit muss von der Beamtin oder dem Beamten selbst ausgeübt werden. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere Stunde um 0,77 Euro, höchstens jedoch bis zu 7,68 Euro.
§ 12 Zulage für Sprengstoffentschärfung und Sprengstoffermittlung
(1) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffentschärferin oder zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes.
Die Behandlung umfasst insbesondere
Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht übersteigen.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffermittlerin oder zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittlerin oder Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen.
(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 818,07 Euro im Monat nicht übersteigen.
Unterabschnitt 4
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern, an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes,
des Vermessungsdienstes, an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes sowie an Tankanlagen
zur eichtechnischen Überprüfung
§ 13 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören.
(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind
§ 14 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
Die Zulage nach Satz 1 erhöht sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.
(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 beträgt für jeden Tag bei
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.
§ 15 Berechnung der Zulage
Die Zulagen nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.
§ 16 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes, an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes sowie an Tankanlagen zur eichtechnischen Überprüfung.
Die § § 13 bis 15 gelten entsprechend für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Vermessungsdienstes, an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes sowie an Tankanlagen zur eichtechnischen Überprüfung.
Unterabschnitt 5 19a
Zulage für Tätigkeiten als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
§ 16a Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter 19a
(1) Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" besitzen, erhalten für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter in der Notfallrettung eine Zulage.
(2) Die Zulage beträgt 2,50 Euro je Stunde der tatsächlichen Verwendung in der Notfallrettung.
§ 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 17 Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den § § 18 bis 23 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulagenregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
§ 18 Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Fall
soweit in den § § 19 bis 23 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Rehabilitationsmaßnahme, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamtinnen und Beamten die Voraussetzungen des § 56 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind.
§ 19 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102, 26 Euro monatlich und ab 1. Januar 2015 von 115 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind. Der Schichtplan muss einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsehen. Die Beamtinnen und Beamten haben dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht zu leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die in Satz 3 genannten 40 Dienststunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die in Satz 1 Nummer 1 genannten 40 Dienststunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; abweichend hiervon erhalten Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für den Krankenpflegedienst 75 Prozent der entsprechenden Beträge. Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, die im Pförtnerdienst oder Wächterdienst tätig sind oder Auslandsbesoldung (§ 52 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes) erhalten oder die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
(4) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach den Nummern 7, 8, 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Sicherheitszulage, Polizeizulage, Feuerwehrzulage und Vollzugsdienstzulage). Abweichend von Satz 1 erhalten Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst, die für den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Zulage nach Nummer 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Vollzugsdienstzulage) haben, die Erschwerniszulage nach Absatz 1 in Höhe von 76,69 Euro monatlich und nach Absatz 2 in voller Höhe.
§ 20 Zulagen für die Pflege von Kranken in Justizvollzugseinrichtungen
(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst bei Justizvollzugseinrichtungen erhalten eine Zulage in Höhe von monatlich 61,36 Euro, wenn sie
(2) Eine Stellenzulage nach Nummer 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Vollzugsdienstzulage) ist mit dem Betrag von 46,02 Euro anzurechnen.
§ 21 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze und Einsätze beim Verfassungsschutz 18 18a 23
(1) Eine Zulage in Höhe von 300 Euro monatlich erhalten
verwendet werden.
(2) Eine Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich erhalten Beamtinnen und Beamte, die in dienstlicher Funktion
operativ verwendet werden.
(3) Eine Zulage in Höhe von 100 Euro monatlich erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die
verwendet werden.
(4) Eine Zulage in Höhe von 60 Euro monatlich erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die in der Bereitschaftspolizei verwendet werden. Die Zulage nach Satz 1 wird nicht neben einer Zulage nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt.
(5) Eine Zulage erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die dienstlich veranlasste ausländerrechtliche Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg begleiten. Die Zulage beträgt bei einer
Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe der oder des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates. Satz 1 und 2 finden auch Anwendung für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die Überstellungen von Personen im Rahmen der internationalen Rechtshilfe auf dem Luftweg begleiten.
(6) Eine Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich erhalten Beamtinnen und Beamte, die überwiegend für die Sachbearbeitung von sexuellem Missbrauch von Kindern oder Kinder- und Jugendpornografie im Rahmen der Untersuchung, Bewertung, Auswertung, Sichtung oder Ermittlung visueller, auditiver oder audiovisueller Daten verwendet werden.
(7) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Fliegerzulage) und einer Zulage nach § 22 gewährt.
§ 22 Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführerinnen oder Luftfahrzeugführer oder Flugtechnikerinnen oder Flugtechniker verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die
(Sondergruppe). Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 18 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie als Räumgruppenleiterin oder Räumgruppenleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 586,47 Euro, wenn die Beamtinnen oder die Beamten 120 oder mehr Stunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage verringert sich für jede Stunde, die an 120 Stunden fehlt, um ein Einhundertzwanzigstel.
(2) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerkerinnen, Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 398,81 Euro für die Feuerwerkerinnen und Feuerwerker, sofern sie selbst Munition und Sprengkörper entschärfen, für die Hilfskräfte höchstens 281,21 Euro. Die Beamtinnen und Beamten müssen 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um ein Einhundertfünfunddreißigstel.
(3) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.
(4) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 2 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhöht werden.
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. § 21 Absatz 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
ENDE |