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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften 2023
- Brandenburg -

Vom 20. Dezember 2023
(GVBl. I Nr. 30 vom 20.12.2023)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 14 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 51a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel".

b) Nach der Angabe zu § 63a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 63b Überführung vorhandener Beamtinnen und Beamter des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes und des mittleren Justizdienstes".

2. In § 22 Nummer 1 werden nach den Wörtern "in der Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 7" ein Komma und die Wörter "in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in der Laufbahn des mittleren Justizdienstes der Besoldungsgruppe A 7" eingefügt.

3. In § 48a Satz 1 werden die Wörter "längstens bis zum 31. Dezember 2025" gestrichen.

4. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

" § 51a Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und verringern sich aus diesem Grund die Dienstbezüge, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn für die Gewinnung ein dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach diesem Gesetz am Tag der Versetzung und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in der bisherigen Verwendung zuletzt zugestanden haben. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 25 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrags.

(2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie etwaige auf einen Monat umgerechnete Sonderzahlungen. Die Verringerung einer Stellenzulage wird jedoch nur ausgeglichen, wenn sie auch in der bisherigen Verwendung zugestanden hat.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle."

5. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre in einem Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Laufbahn verbleibt, für welche die Befähigung erworben wurde, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes für mindestens die gleiche Zeit eintritt."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Einer Tätigkeit im Beamtenverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Sinne der Absätze 2 und 3 ist gleichgestellt eine Tätigkeit als Selbstständige oder Selbstständiger oder bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die ihr oder ihm mit hoheitlichen Befugnissen vom Land Brandenburg durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde und der erworbenen Befähigung entspricht."

6. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt:

" § 63b Überführung vorhandener Beamtinnen und Beamter des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes und des mittleren Justizdienstes

(1) Die am 31. Dezember 2024 vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Besoldungsgruppe A 6 werden am 1. Januar 2025 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 7 überführt.

(2) Die am 31. Dezember 2024 vorhandenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes in der Besoldungsgruppe A 6 werden am 1. Januar 2025 in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 7 überführt."

7. Die Anlage 1 (Besoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe A 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung "Obersekretärin, Obersekretär 3) 4)" wird durch die Amtsbezeichnung "Obersekretärin, Obersekretär 3) 4) 5) 6)" ersetzt.

bb) In der Fußnote 5 werden nach dem Wort "Eingangsamt" die Wörter "für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes" eingefügt.

cc) Folgende Fußnote 6 wird angefügt:

"6) Auch als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes."

b) In der Besoldungsgruppe A 11 wird der bisherige Fußnotenhinweis 3 der Fußnotenhinweis 4 und die bisherige Fußnote 3 die Fußnote 4.

c) Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

aa) Der Abschnitt "Förderschullehrerin, Förderschullehrer" wird wie folgt gefasst:

altneu
"Förderschullehrerin, Förderschullehrer
  • mit der Befähigung für das Lehramt für Förderpädagogik -
  • mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I und II (allgemeinbildende Fächer) und für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) bei überwiegender Verwendung an Förderschulen -".

bb) Der Abschnitt "Lehrerin, Lehrer" wird wie folgt gefasst:

altneu
"Lehrerin, Lehrer
  • mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe -
  • mit der Befähigung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen -
  • mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Primarstufe oder der Sekundarstufe I -
  • mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II bei überwiegender Verwendung in der Primarstufe oder der Sekundarstufe I -".

cc) Die Fußnote 2 wird gestrichen.

dd) Die bisherigen Fußnotenhinweise 3 bis 6 und die bisherigen Fußnoten 3 bis 6 werden die Fußnotenhinweise 2 bis 5 und die Fußnoten 2 bis 5.

d) In der Besoldungsgruppe A 14 wird der Abschnitt "Förderschulrektorin, Förderschulrektor" wie folgt gefasst:

altneu
"Förderschulrektorin, Förderschulrektor
  • als Leiterin oder Leiter einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit bis zu 45 Schülerinnen und Schülern -
  • als Leiterin oder Leiter einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder einer Schule mit einem anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülerinnen und Schülern - 3)
  • als Leiterin oder Leiter des Primarstufenbereichs einer Gesamtschule oder einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe -
  • als Leiterin oder Leiter des Primarstufenbereichs einer Gesamtschule oder einer Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe - 3)".

e) In der Besoldungsgruppe B 3 wird der Abschnitt "Ministerialrätin, Ministerialrat" gestrichen.

f) Im Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B (Künftig wegfallende Ämter) wird die Besoldungsgruppe A 13 kw wie folgt geändert:

aa) In dem Abschnitt "Lehrerin, Lehrer" wird jeweils der Fußnotenhinweis 9 gestrichen.

bb) Die Fußnote 9 wird gestrichen.

cc) Der bisherige Fußnotenhinweis 10 und die Fußnote 10 werden der Fußnotenhinweis 9 und die Fußnote 9.

8. Die Anlage 8 (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen) wird wie folgt geändert:

a) Vor der Tabelle werden die Wörter "Gültig ab 1. Dezember 2022" durch die Wörter "Gültig ab 1. Januar 2024" ersetzt.

b) Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa) Der Teil "Brandenburgischen Besoldungsgesetz" wird wie folgt gefasst:

Dem Grunde nach geregelt im / in den / in derZulage in Euro oder in Prozent
"Brandenburgischen Besoldungsgesetz
§ 42 (Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen) Lehrkräfte mit ständigen Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildungbis zu150,00
Lehrkräfte mit ständigen Aufgaben im Rahmen der Lehrerfortbildungbis zu100,00
Lehrkräfte mit ständigen Aufgaben im Rahmen der Schulvisitationbis zu100,00
Lehrertrainerinnen und Lehrertrainerbis zu100,00".

bb) Im Teil "Besoldungsordnungen A und B - Vorbemerkungen" Abschnitt "Besoldungsgruppen" werden die Wörter "A 13, Fußnote 3, 4 und 5" durch die Wörter "A 13, Fußnote 2, 3 und 4" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Oktober 2022 (GVBl. I Nr. 23 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 84b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 84c Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes".

b) Nach der neuen Angabe zu § 84c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 84d Besondere Bestandskraft".

2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Europäischen Union" durch die Wörter "Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind, und auf deren Verlangen Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und im neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in den Absätzen 2 und 3" durch die Wörter "in den Absätzen 2 bis 4" ersetzt.

4. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dritter Halbsatz werden die Wörter "das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen" durch die Wörter "Ausnahmen können im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium zugelassen werden" ersetzt.

5. In § 18 Absatz 1 wird der Satzteil nach der Aufzählung wie folgt gefasst:

altneu
"kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit zusammen mit Zeiten nach § 17 fünf Jahre nicht überschritten werden."

6. In § 21 Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz werden die Wörter " § 39 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Brandenburgischen Hochschulgesetzes" durch die Wörter " § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Brandenburgischen Hochschulgesetzes" ersetzt.

7. § 22 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, wenn die Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente und dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist."

8. In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 26 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter " § 26 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz" ersetzt.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz wird die Angabe "470 Euro" durch die Angabe "606,67 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben Pflichtbeitragszeiten,
  1. die von § 73 Absatz 1 erfasst werden oder
  2. die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind

."

10. In § 28 werden die Wörter "jedes Jahr der Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses" durch die Wörter "die Dauer der Zeit, die sie oder er ein Amt innehatte" ersetzt.

11. In § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 54 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter " § 58b des Soldatengesetzes" ersetzt.

12. § 45 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. das Zurücklegen von Wegen, um ein Kind im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen, wenn in der Wohnung der Beamtin oder des Beamten Dienst geleistet wird,".

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

13. In § 49 Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
"Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 50."

14. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
"(1) Der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren wird dadurch erfüllt, dass die notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Kosten erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt.

(2) Das Heilverfahren umfasst

  1. die ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen und heilpraktischen Maßnahmen,
  2. die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
  3. die Krankenhausleistungen,
  4. die Rehabilitationsmaßnahmen,
  5. die Pflege (§ 53),
  6. die Haushaltshilfe und
  7. die Fahrten

."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 des neuen Absatzes 3 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und dem neuen Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

15. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

16. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält sie oder er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
1.30 Prozent171 Euro,
2.40 Prozent233 Euro,
3.50 Prozent346 Euro,
4.60 Prozent431 Euro,
5.70 Prozent592 Euro,
6.80 Prozent706 Euro,
7.90 Prozent850 Euro,
8.100 Prozent944 Euro.

Die vorstehenden Prozentsätze stellen Durchschnittssätze dar; eine um 5 Prozent geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde."

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

17. In § 71 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Absätze 1 bis 5" durch die Wörter "Absätze 1 bis 6" ersetzt.

18. In § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "470 Euro" durch die Angabe "606,67 Euro" ersetzt.

19. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "470 Euro" durch die Angabe "606,67 Euro" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter " § 86 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 86 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb) Satz 6 wird aufgehoben.

d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Absätze 1 bis 5 gelten bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, befristet bis zum 31. Juli 2031 nicht für Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit in der unmittelbaren oder mittelbaren Verwaltung des Landes Brandenburg, für die vor Beginn der Verwendung schriftlich festgestellt worden ist, dass sie auf Betreiben des Arbeitgebers aus dringenden öffentlichen Belangen oder dringenden dienstlichen Interessen erfolgt."

20. § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

altneu
"bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent bleiben zwei Drittel und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent bleibt ein Drittel des Unfallausgleichs, der nach § 54 Absatz 1 Satz 1 und 2 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 Prozent gewährt wird, unberücksichtigt,"

21. Dem § 84a werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Für die Berechnung der amtsunabhängigen Unfallmindestversorgung der am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist ab dem 1. Januar 2019 § 55 Absatz 3 maßgeblich.

(6) Verringern sich die Versorgungsbezüge der amtsunabhängigen Unfallmindestversorgung mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgrund des Wegfalls der Grundgehaltssätze in der Besoldungsgruppe A 4, werden sie auch ab dem 1. Januar 2019 mindestens in der Höhe gezahlt, in der sie am 31. Dezember 2018 zugestanden haben."

22. Nach § 84b wird folgender § 84c eingefügt:

" § 84c Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes

Leistungen, die nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährt werden, gelten nicht als Einkünfte oder Erwerbseinkommen."

23. Nach dem neuen § 84c wird folgender § 84d eingefügt:

" § 84d Besondere Bestandskraft

Ein bis zum 31. Dezember 2023 nach § 53 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung dem Grunde nach bewilligter Hilflosigkeitszuschlag wird weiterhin gewährt, solange die Voraussetzungen hierfür vorliegen, und ist bei allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, statt des Hilflosigkeitszuschlags die Kosten einer notwendigen Pflege erstattet zu bekommen, ist die erneute Gewährung eines Hilflosigkeitszuschlags ausgeschlossen."

24. Dem § 85 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Für die am 20. Dezember 2023 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die bis zum 31. Dezember 1966 geboren sind, ist § 18 in der am 20. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes

§ 62 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I Nr. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "17.000 Euro" durch die Angabe "20.000 Euro" ersetzt.

2. Nach Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent."

3. In Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort "beihilfefähige" durch das Wort "beihilfeberechtigte" ersetzt.

4. Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten die für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften mit der Maßgabe weiter, dass die Aufwendungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht beihilfefähig sind."Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten die für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter, soweit die Absätze 1 bis 6 keine abweichenden Regelungen enthalten."

Artikel 4
Änderung der Brandenburgischen Lehrkräftezulagenverordnung

§ 2 der Brandenburgischen Lehrkräftezulagenverordnung vom 12. Oktober 2015 (GVBl. II Nr. 50), die durch Verordnung vom 28. Februar 2019 (GVBl. II Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 2 Verwendung in der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung

Lehrkräfte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung in der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften eine Stellenzulage. Die Stellenzulage beträgt bei Verwendung als

  1. Lehrkraft mit Aufgaben in der Ausbildung von Lehrkräften an Studienseminaren 150 Euro monatlich,
  2. Lehrkraft mit Aufgaben in der Fortbildung von Lehrkräften ohne abgeschlossene Lehramtsbefähigung 100 Euro monatlich

."

Artikel 5
Änderung der Brandenburgischen Stellenobergrenzenverordnung

§ 4 Nummer 1 der Brandenburgischen Stellenobergrenzenverordnung vom 14. Juli 2015 (GVBl. II Nr. 32), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. August 2019 (GVBl. II Nr. 56 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 9
  • im allgemeinen Vollzugsdienst, Werkdienst und Krankenpflegedienst bei den Vollzugsanstalten 40 Prozent,
  • im Gerichtsvollzieherdienst 70 Prozent,
  • im Polizeivollzugsdienst 85 Prozent,
  • in der Steuerverwaltung 60 Prozent,
  • in allen übrigen Laufbahnen 20 Prozent;"

Artikel 6
Weitere Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Tabelle werden die Wörter "Gültig ab 1. Januar 2024" durch die Wörter "Gültig ab 1. August 2024" ersetzt.

2. Die Tabelle wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8.1 (Polizeizulage) wird wie folgt gefasst:

Dem Grunde nach geregelt im / in den / in derZulage in Euro oder in Prozent
"Nummer 8.1 (Polizeizulage)
nach einer Dienstzeit von
einem Jahr
100,00
zwei Jahren200,00".

b) Nummer 9.1 (Feuerwehrzulage) wird wie folgt gefasst:

Dem Grunde nach geregelt im / in den / in derZulage in Euro oder in Prozent
"Nummer 9.1 (Feuerwehrzulage) nach einer Dienstzeit von einem Jahr100,00
zwei Jahren200,00".

c) Nummer 10.1 (Vollzugsdienstzulage) wie folgt gefasst:

Dem Grunde nach geregelt im / in den / in derZulage in Euro oder in Prozent
"Nummer 10.1 (Vollzugsdienstzulage) nach einer Dienstzeit von einem Jahr100,00
zwei Jahren200,00".

Artikel 7
Änderung der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung

(Gültig ab 01.08.2024)

§ 21 der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom 10. September 2014 (GVBl. II Nr. 66), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Oktober 2022 (GVBl. I Nr. 23 S.5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Eine Zulage erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die dienstlich veranlasste ausländerrechtliche Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg begleiten. Die Zulage beträgt bei einer

  1. innereuropäischen Rückführung 70 Euro,
  2. außereuropäischen Rückführung 110 Euro.

Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe der oder des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates. Satz 1 und 2 finden auch Anwendung für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die Überstellungen von Personen im Rahmen der internationalen Rechtshilfe auf dem Luftweg begleiten.

(6) Eine Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich erhalten Beamtinnen und Beamte, die überwiegend für die Sachbearbeitung von sexuellem Missbrauch von Kindern oder Kinder- und Jugendpornografie im Rahmen der Untersuchung, Bewertung, Auswertung, Sichtung oder Ermittlung visueller, auditiver oder audiovisueller Daten verwendet werden."

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

Artikel 8
BbgInfSZG - Brandenburgisches Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz
Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für das Land Brandenburg

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen).

(2) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten:

  1. Beamtinnen und Beamte des Landes, Richterinnen und Richter des Landes sowie Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
  2. Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen,
  3. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, sowie
  4. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder der Landesregierung.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B, die ein Amt oberhalb der Besoldungsgruppe B 8 innehaben.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2 Höhe und Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs

(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erhalten für den Kalendermonat Dezember 2023 eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro, wenn

  1. ein Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und
  2. mindestens an einem Tag zwischen dem 1. August 2023 und dem 8. Dezember 2023 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus diesem Dienstverhältnis bestand.

(2) Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erhalten ferner für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in Höhe von jeweils 120 Euro, wenn

  1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und
  2. in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht.

(3) Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 erhalten die Sonderzahlungen nach Absatz 1 in Höhe von 1.000 Euro und nach Absatz 2 in Höhe von 50 Euro. Statt eines Anspruchs auf Dienstbezüge muss ein Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe bestanden haben oder bestehen.

(4) Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 erhalten für den Kalendermonat Dezember 2023 eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz sowie den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes und des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1.800 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.

(5) Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 erhalten ferner für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen. Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz sowie den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes und des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 120 Euro ergibt; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Teilzeitbeschäftigung und begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Für die Sonderzahlungen nach § 2 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes entsprechend. Maßgeblich sind jeweils

  1. für die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung für den Kalendermonat Dezember 2023 die Verhältnisse am 9. Dezember 2023,
  2. für die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats.

(2) Für am 9. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sind für die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach § 2 Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich.

§ 4 Konkurrenzregelungen

(1) Die Ansprüche richten sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge zu dem jeweiligen Stichtag zu zahlen hat.

(2) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung sonstiger Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

(3) Die Sonderzahlungen nach § 2 Absatz 4 und 5 gelten nicht als Versorgungsbezüge im Sinne von § 4 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz außer Betracht.

(4) Stehen Sonderzahlungen nach diesem Gesetz aus mehreren Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen bei dem gleichen Dienstherrn oder vergleichbare Leistungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn zu, sind die Sonderzahlungen nach diesem Gesetz auf höchstens den Betrag begrenzt, der in der Summe der Sonderzahlungen aus den Dienst- und Arbeitsverhältnissen 3.000 Euro ergibt.

(5) Die Sonderzahlungen nach § 2 Absatz 4 und 5 werden jeder Versorgungsempfängerin und jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg werden die Sonderzahlungen mit der Maßgabe gewährt, dass

  1. der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht, wenn dies günstiger ist,
  2. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gewährt wird sowie
  3. im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht.

Artikel 9
Änderung des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes

Dem § 12 Absatz 3 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2023 (GVBl. I Nr. 2) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Satz 3 gilt weiterhin nicht für Leistungen nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 9. Dezember 2023, dessen Inhalt auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Land Brandenburg übertragen wird."

Artikel 10
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 2 Nummer 2 und 3 Buchstabe a dieses Gesetzes werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkraftreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 22 tritt mit Wirkung vom 26. Oktober 2022 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Artikel 2 Nummer 13 bis 16, 19 Buchstabe b, Nummer 20 und Artikel 4 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe d, Artikel 6 und Artikel 7 treten am 1. August 2024 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 6, 7 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(6) Die Artikel 8 und 9 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

ID 232578

ENDE