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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2024 im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 21. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 29 vom 21.06.2024)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BbgBVAnpG 2024 - Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie für ehrenamtliche Richterinnen und Richter.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Anpassung der Besoldung ab 1. Januar 2024
(1) Die nachfolgenden Dienstbezüge und sonstigen Bezüge werden ab 1. Januar 2024 um 4,76 Prozent erhöht:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
(3) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Januar 2024 um 100 Euro erhöht.
§ 3 Anpassung der Besoldung ab 1. Juli 2024
(1) Ab 1. Juli 2024 werden die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Bezüge und der Familienzuschlag um 5,54 Prozent erhöht.
(2) Die Anwärtergrundbeträge werden ab 1. Juli 2024 um 50 Euro erhöht.
§ 4 Rundungsregelung
Bei der Berechnung der nach den §§ 2 und 3 erhöhten Bezüge sind Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
§ 5 Anpassung der Versorgungsbezüge
(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 Absatz 1 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab 1. Januar 2024 um 4,66 Prozent und ab 1. Juli 2024 um 5,44 Prozent erhöht.
§ 6 Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3
Ab 1. Oktober 2024 werden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 um den ab 1. Juli 2024 zu gewährenden Mindestleistungsbezug gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung erhöht.
§ 7 Bekanntmachung
Das Ministerium der Finanzen und für Europa macht die Beträge der nach den §§ 2, 3 und 6 erhöhten Bezüge im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I durch Neubekanntmachung der Anlagen 4, 5, 6, 7 und 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bekannt.
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 46 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 46a Ausgleichszahlung für Zusatzstunden von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung".
b) Die Angaben zu den §§ 48a bis 48c werden gestrichen.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen sowie Leistungen im Rahmen einer Bezügeumwandlung auf freiwilliger Basis für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrstechnischen Sinne handelt." |
3. In § 30 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "ab 1. Dezember 2022 in Höhe von 829,70 Euro" durch die Wörter "ab 1. Januar 2024 in Höhe von 869,19 Euro und ab 1. Juli 2024 in Höhe von 917,34 Euro" ersetzt.
4. In § 42 Satz 1 werden die Wörter "und der Schulvisitation" durch ein Komma und die Wörter "Schulvisitation, Leitung von Fachkonferenzen und Koordination des schulischen Ganztagsbetriebs" ersetzt.
5. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
" § 46a Ausgleichszahlung für Zusatzstunden von Lehrkräften, Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichzahlung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, die als Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Land Brandenburg Zusatzstunden nach § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung leisten."
6. § 48 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 48 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge in Höhe von monatlich bis zu 20 Prozent des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe gewährt werden,
(2) Die Sonderzuschläge nach Absatz 1 können befristet oder unbefristet gewährt werden. Sie sind jederzeit widerruflich. Die Absätze 3 bis 5 bleiben unberührt. (3) Der Sonderzuschlag nach Absatz 1 Nummer 3 wird ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag nach § 46 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2, nach § 110 Absatz 9 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Satz 1, nach § 117 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Absatz 9 und § 45 Absatz 2 Satz 1, nach § 118 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 110 Absatz 9 und § 45 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und nach § 3 Absatz 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes erfolgt wäre. Er wird bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand oder bis zum Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze nach § 45 Absatz 1, nach § 110 Absatz 1 bis 5, nach § 117 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 110 Absatz 1 bis 5, nach § 118 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 110 Absatz 1 bis 5 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. (4) Der Sonderzuschlag nach Absatz 1 Nummer 4 wird für die Dauer des Hinausschiebens des Eintrittes in den Ruhestand gewährt. Er wird ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der jeweiligen Altersgrenze folgt, gewährt. Abweichend von Satz 2 wird der Sonderzuschlag bei Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Schuldienstes ab Beginn des Kalendermonats gewährt, der auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, folgt. (5) Für die Sonderzuschläge nach Absatz 1 gelten bei Teilzeitbeschäftigung § 6 Absatz 1 und bei begrenzter Dienstfähigkeit § 7 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats. (6) Sonderzuschläge gemäß Absatz 1 werden nicht nebeneinander gewährt. (7) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen nach Absatz 1 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Landes im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium. (8) Für Zuschläge oder Sonderzuschläge, die bis zum 31. Juli 2024 gewährt wurden, sind die §§ 48, 48a und 48c in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von Satz 1 endet die Gewährung von Zuschlägen nach § 48a in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung mit der Gewährung von Sonderzuschlägen nach § 48 Absatz 1 Nummer 4." |
7. Die §§ 48a bis 48c werden aufgehoben.
8. In § 69 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Besoldungsgruppe A 16" durch die Angabe "Besoldungsgruppe B 3" ersetzt.
9. Die Anlage 1 (Besoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zulage wird Beamtinnen und Beamten nach Beendigung der Verwendung beim Verfassungsschutz weitergewährt, solange die Reisebeschränkung nach § 34 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes angeordnet ist."
bb) In Nummer 13 Buchstabe b werden nach den Wörtern "Besoldungsgruppen A 9 bis A 13" ein Komma und die Wörter "Amtsanwältinnen und Amtsanwälte in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13" eingefügt.
b) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
aa) Die Amtsbezeichnung "Leitende Direktorin, Leitender Direktor" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Leitende Direktorin, Leitender Direktor 4)". |
bb) Der bisherige Fußnotenhinweis 4 wird Fußnotenhinweis 5.
cc) Der Abschnitt "Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg" wird aufgehoben.
dd) Nach Fußnote 3 wird folgende Fußnote 4 eingefügt:
"4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3."
ee) Die bisherige Fußnote 4 wird Fußnote 5.
c) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Abschnitt "Direktorin, Direktor der Generalverwaltung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" wird die Amtsbezeichnung "Direktorin, Direktor der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz" eingefügt.
bb) Die Amtsbezeichnung "Direktorin, Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes" wird aufgehoben.
cc) Nach der Amtsbezeichnung "Direktorin, Direktor des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg" wird die Amtsbezeichnung "Direktorin, Direktor einer Justizvollzugsanstalt" eingefügt.
dd) Nach dem Abschnitt "Landeskriminaldirektorin, Landeskriminaldirektor oder Landespolizeidirektorin, Landespolizeidirektor" wird die Amtsbezeichnung "Leitende Direktorin, Leitender Direktor 5)" eingefügt.
ee) Nach dem Abschnitt "Vizepräsidentin, Vizepräsident" wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Vorstandes der Anstalt des öffentlichen Rechts -".
ff) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:
"5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. Nur für Beamtinnen und Beamte in kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist."
d) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Abschnitt "Direktorin, Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen" wird die Amtsbezeichnung "Direktorin, Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg" eingefügt.
bb) Nach der Amtsbezeichnung "Kanzlerin, Kanzler der Universität Potsdam" wird die Amtsbezeichnung "Leitende Direktorin, Leitender Direktor 1)" eingefügt.
cc) Der Abschnitt "Präsidentin, Präsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg" wird aufgehoben.
dd) Der bisherige Fußnotenhinweis 1 wird Fußnotenhinweis 2.
ee) Der Fußnote 1 wird folgende Fußnote 1 vorangestellt:
"1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. Nur für Beamtinnen und Beamte in kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist."
ff) Die bisherige Fußnote 1 wird Fußnote 2.
e) In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach dem Abschnitt "Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat" folgender Abschnitt eingefügt:
"Präsidentin, Präsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
- als Vorstand der Anstalt öffentlichen Rechts -".
10. Die Anlage 6 (Familienzuschlag) erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
11. Die Anlage 6a (Familiensonderzuschlag) erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
12. In der Anlage 8 (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen) wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) In der Kopfzeile werden die Wörter "Zulage in Euro oder in Prozent" durch die Wörter "Zulage in Euro (sofern nicht anders angegeben)" ersetzt.
b) Der Teil "Brandenburgischen Besoldungsgesetz" wird wie folgt gefasst:
Dem Grunde nach geregelt im / in den / in der | Zulage in Euro (sofern nicht anders angegeben) |
"Brandenburgischen Besoldungsgesetz | |
§ 42 (Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen) | |
Lehrkräfte mit ständigen Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung | bis zu 150,00 |
Lehrkräfte mit ständigen Aufgaben im Rahmen der Lehrerfortbildung | bis zu 100,00 |
Lehrkräfte mit ständigen Aufgaben im Rahmen der Schulvisitation | bis zu 100,00 |
Lehrkräfte mit ständigen Aufgaben im Rahmen der Leitung | bis zu 100,00 |
von Fachkonferenzen | |
Lehrkräfte mit ständigen Aufgaben im Rahmen der Koordination des schulischen Ganztagsbetriebs | bis zu 100,00 |
Lehrertrainerinnen und Lehrertrainer | bis zu 100,00". |
c) Der Teil "Besoldungsordnungen A und B - Vorbemerkungen" wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 (Sicherheitszulage) wird wie folgt gefasst:
Dem Grunde nach geregelt im / in den / in der | Zulage in Euro (sofern nicht anders angegeben) |
"Nummer 7 (Sicherheitszulage) | 240,00". |
bb) Nummer 12.1 (Außendienstzulage) wie folgt gefasst:
Dem Grunde nach geregelt im / in den / in der | Zulage in Euro (sofern nicht anders angegeben) |
"Nummer 12.1 (Außendienstzulage) | 80,00". |
Artikel 3
Weitere Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65 folgende Angabe eingefügt:
" § 65a Übergangsregelung zum Mindestleistungsbezug".
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe "2 und 4" durch die Angabe "1 und 3" ersetzt.
4. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
" § 65a Übergangsregelung zum Mindestleistungsbezug
(1) Der Betrag der zum 1. Oktober 2024 nach § 6 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2024 in Kraft getretenen Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wird auf die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besonderen Leistungsbezüge nach § 30 Satz 1 Nummer 1 und 2, die an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 laufend monatlich gezahlt werden, über deren Gewährung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung entschieden worden ist und deren Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, angerechnet.
(2) Bei der Anrechnung nach Absatz 1 werden Leistungsbezüge in folgender Reihenfolge vermindert:
Soweit die Leistungsbezüge nach Satz 1 ruhegehaltfähig sind, bezieht sich die Kürzung jeweils vorrangig auf den ruhegehaltfähigen Anteil."
Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 21 S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 54 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
"Dieser beträgt ab 1. Januar 2024 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
" |
2. In § 71 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "ab 1. Dezember 2022 3,07 Euro" durch die Wörter "ab 1. Januar 2024 3,22 Euro" ersetzt.
3. In § 72 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ab 1. Dezember 2022 in Höhe von 2,33 Euro" durch die Wörter "ab 1. Januar 2024 in Höhe von 2,44 Euro" ersetzt.
Artikel 5
Weitere Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 84d folgende Angabe eingefügt:
" § 84e Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Mindestleistungsbezugs".
2. § 54 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
"Dieser beträgt ab 1. Juli 2024 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
" |
3. In § 71 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "ab 1. Januar 2024 3,22 Euro" durch die Wörter "ab 1. Juli 2024 3,40 Euro" ersetzt.
4. In § 72 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ab 1. Januar 2024 in Höhe von 2,44 Euro" durch die Wörter "ab 1. Juli 2024 in Höhe von 2,58 Euro" ersetzt.
5. Nach § 84d wird folgender § 84e eingefügt:
" § 84e Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Mindestleistungsbezugs
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Oktober 2024 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 65a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."
Artikel 6
Änderung des Landesbeamtengesetzes
In § 62 Absatz 6 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 21 S. 12) geändert worden ist, wird die Angabe "17.000 Euro" durch die Angabe "20.000 Euro" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung
In § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom 10. September 2014 (GVBl. II Nr. 66), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 30 S. 10) geändert worden ist, werden die Wörter "ab 1. Dezember 2022 3,93 Euro" durch die Wörter "ab 1. Januar 2024 4,12 Euro je Stunde und ab 1. Juli 2024 4,35 Euro" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Brandenburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 4 der Brandenburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 9. April 2019 (GVBl. II Nr. 29), die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "ab 1. Dezember 2022 16,54 Euro" durch die Wörter "ab 1. Januar 2024 17,33 Euro und ab 1. Juli 2024 18,29 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "ab 1. Dezember 2022 22,65 Euro" durch die Wörter "ab 1. Januar 2024 23,73 Euro und ab 1. Juli 2024 25,04 Euro" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "ab 1. Dezember 2022 31,22 Euro" durch die Wörter "ab 1. Januar 2024 32,71 Euro und ab 1. Juli 2024 34,52 Euro" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "ab 1. Dezember 2022 21,09 Euro" durch die Wörter "ab 1. Januar 2024 22,09 Euro und ab 1. Juli 2024 23,31 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "ab 1. Dezember 2022 26,11 Euro" durch die Wörter "ab 1. Januar 2024 27,35 Euro und ab 1. Juli 2024 28,87 Euro" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden das Wort "gehobenen" durch das Wort "höheren" und die Wörter "ab 1. Dezember 2022 31 Euro" durch die Wörter "ab 1. Januar 2024 32,48 Euro und ab 1. Juli 2024 34,28 Euro" ersetzt.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. des höheren Dienstes, die eine allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 13 Buchstabe c der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes erhalten, ab 1. Januar 2024 37,97 Euro und ab 1. Juli 2024 40,07 Euro." |
Artikel 9
Änderung der Brandenburgischen Lehrkräftezulagenverordnung
Die Brandenburgische Lehrkräftezulagenverordnung vom 12. Oktober 2015 (GVBl. II Nr. 50), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 30 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 eingefügt:
" § 4 Verwendung als Leiterin oder Leiter von Fachkonferenzen
Lehrkräfte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Leiterin oder Leiter von schulischen Fachkonferenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik in allen Schulstufen sowie Englisch ab der Sekundarstufe I eine Stellenzulage in Höhe von 100 Euro monatlich.
§ 5 Verwendung als Koordinatorin oder Koordinator des schulischen Ganztagsbetriebs
Lehrkräfte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Koordinatorin oder Koordinator des schulischen Ganztagsbetriebs eine Stellenzulage in Höhe von 100 Euro monatlich."
2. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 6 und 7.
Artikel 10
Änderung der Arbeitszeitverordnung
Gültig ab 01.08.2024
Dem § 16 der Arbeitszeitverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. II Nr. 51) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Auf Antrag einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft kann die Schulleitung, sofern es die schulorganisatorischen Bedingungen erfordern, nach Bestätigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeit durch das zuständige staatliche Schulamt bewilligen, über die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach der Anlage zu dieser Verordnung hinaus für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr zusätzlich Unterrichtsstunden zu erteilen (Zusatzstunden). Die wöchentliche Pflichtstundenzahl und die wöchentlichen Zusatzstunden dürfen zusammen die Grenze von 30 Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Das Antragsverfahren und die Antragsfristen regelt das für Schule zuständige Ministerium in Verwaltungsvorschriften. Eine Änderung des Umfangs der Zusatzstunden kann während des Bewilligungszeitraums erfolgen, wenn der Lehrkraft Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen gemäß § 80 des Landesbeamtengesetzes oder Familienpflegezeit nach § 80a des Landesbeamtengesetzes auf Antrag zu bewilligen wäre. Erteilte Zusatzstunden werden durch eine Ausgleichszahlung gemäß § 46a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit der Brandenburgischen Ausgleichszahlungsverordnung monatlich ausgeglichen. Zusatzstunden sind in der Schuljahreseinsatzplanung konkret zu kennzeichnen, erteilte Zusatzstunden sind zu erfassen. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft."
Artikel 11
BbgAusglZV - Brandenburgische Ausgleichszahlungsverordnung
Brandenburgische Verordnung über die Gewährung einer Ausgleichzahlung zur Abgeltung von
Zusatzstunden für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Land Brandenburg zur Abgeltung von Zusatzstunden nach § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung. Eine Vergütung von dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit nach § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 2 Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs
Leistet eine Lehrkraft an einer öffentlichen Schule Zusatzstunden gemäß § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung, erwirbt sie einen Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlung.
§ 3 Höhe des Anspruchs
(1) Für die Höhe der Ausgleichszahlung von Zusatzstunden ist der auf eine Unterrichtsstunde entfallende Anteil der Besoldung der Lehrkraft zum Zeitpunkt der Ableistung der Zusatzstunde maßgebend.
(2) Zur Ermittlung des auf eine Unterrichtsstunde entfallenden Anteils der Besoldung ist der jeweilige Monatsbetrag durch das 4,348-Fache der jeweiligen Pflichtstundenzahl nach der Anlage zu § 16 Absatz 2 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung zu teilen. § 3 Absatz 6 und 7 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 4 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Artikel 5 Nummer 2 bis 4 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 1, 2, 4 bis 9 und 12 sowie Artikel 9 bis 11 treten am 1. August 2024 in Kraft.
(4) Artikel 3 sowie Artikel 5 Nummer 1 und 5 treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.
ID 241476
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