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Änderungstext
Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften 2009
Vom 7. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 10 vom 14.07.2009 S. 198)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
Das Brandenburgische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 190, 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenzen nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 nicht anzuwenden sind."
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt "Besoldungsgruppe B 2" werden nach den Wörtern
"Direktor der Generalverwaltung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors -"
die Wörter "Direktor des Brandenburgischen IT-Dienstleisters" eingefügt.
b) Im Abschnitt "Besoldungsgruppe B 4" werden nach den Wörtern
"Direktor beim Landesrechnungshof
- mit mindestens zwei Prüfungsgebieten -"
die Wörter "Erster Direktor des Brandenburgischen IT-Dienstleisters" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "vor Ablauf der Probezeit, im Übrigen regelmäßig" und das Komma gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Nähere" das Komma gestrichen und die Wörter "insbesondere die Grundsätze und Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, regeln die Laufbahnvorschriften" durch die Wörter "regeln Verwaltungsvorschriften" ersetzt.
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10
10. die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,
wird aufgehoben.
b) Die Nummer 11 wird Nummer 10.
3. In § 134 Absatz 1 wird das Wort "Mitgliedern" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.
4. § 135 Satz 2 Nummer 2 Satz 2
Eine Kürzung der Probezeit wegen erheblich über dem Durchschnitt liegender Leistungen ist nicht mehr zulässig.
wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft.
Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen 1 bis 23 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 und der Anlage 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gemäß § 5 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010
Vom 9. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 10 vom 14.07.2009 S. 198)
Auf Grund des § 5 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198) werden nachstehend die Beträge der erhöhten Bezüge sowie die sich aus der Anwendung der § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergebenden Beträge dieser Bezüge durch Neubekanntmachung der Anlagen 1 bis 23 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 und der Anlage 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bekannt gemacht.
Anlagen
(wie eingefügt)