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LBG - Landesbeamtengesetz
Beamtengesetz für das Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 3. April 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 08.04.2009 S. 26; 07.07.2009 S. 198 09; 11.03.2010 Nr. 1310; 13.03.2012 Nr. 16 12; 05.12.2013 Nr. 32 13; 05.12.2013 Nr. 36 13a / 13b ; 06.12.2013 Nr. 37 13c; 17.12.2015 Nr. 38 15; 11.01.2016 Nr. 3 16; 08.05.2018 Nr. 8 18; 29.06.2018 S. 17 18; 18.12.2018 Nr. 35 18a; 05.06.2019 Nr. 19 19; 17.12.2021 Nr. 38 21; 20.12.2023 Nr. 30 23; 05.03.2024 Nr. 9 24; 09.04.2024 Nr. 13 24a; 14.05.2024 Nr. 19 24b; 14.05.2024 Nr. 21 24c, 24c1; 21.06.2024 Nr. 29 24d)
Archiv: LBG 1999
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften, Beamtenverhältnis
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz für die Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht im Einzelnen gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(3) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§ 2 Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten, Aufsicht 18
(1) Oberste Dienstbehörde ist
Satz 1 gilt für Beamte ohne Amt entsprechend.
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter oder Vorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer seine Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten oder des Vorgesetzten wahrnehmen soll.
(3) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dem Beamtenstatusgesetz und diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte.
(4) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das für das kommunale öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, bei den sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die allgemeine Körperschaftsaufsicht im Sinne des Landesorganisationsrechts ausgeübt wird.
(5) Soweit nach diesem Gesetz Befugnisse von den obersten Landesbehörden auf nachgeordnete Behörden übertragen werden können, erstreckt sich diese Delegationsbefugnis auch auf die im Geschäftsbereich errichteten Einrichtungen und Landesbetriebe, deren Leiter befugt sind, beamtenrechtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz zu treffen.
(6) Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz einer Behörde des Dienstherrn übertragen sind, werden bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Organen oder Stellen wahrgenommen.
§ 3 Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis 13a 18 24c
(1) Neben der Berufungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes, wonach in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, ist auch Voraussetzung, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, in diesem Sinne für die Verfassung des Landes Brandenburg einzutreten.
(2) In das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit darf nicht berufen werden, wer bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass vor Vollendung des 47. Lebensjahres ein Beamtenverhältnis im Sinne des § 4 des Beamtenstatusgesetzes oder ein Richterverhältnis begründet wurde und seitdem ununterbrochen Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht oder im Fall einer Beurlaubung ohne Besoldung die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zulassen. § 48 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes ist das vollendete 40. Lebensjahr die Einstellungshöchstaltersgrenze. Die Höchstaltersgrenze des Satzes 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Sie gilt ferner nicht bei einer Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist; in diesem Fall dürfen jedoch nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze des Absatzes 2 Satz 1 noch nicht überschritten hatten.
(4) Auf Antrag der Einstellungsbehörde kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigem Ministerium Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zulassen
Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.
(5) Über Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.
§ 3a Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue 24c
(1) Zur Feststellung, ob die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes erforderlichen Berufungsvoraussetzungen gegeben sind, hat die Einstellungsbehörde alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Dabei hat die Einstellungsbehörde hinsichtlich der konkret für eine Einstellung ausgewählten Bewerber vor deren erstmaliger Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes zu veranlassen (Regelanfrage). Diese dient dem Zweck, ergänzende Informationen darüber zu erhalten, ob zu dem ausgewählten Bewerber bereits gespeicherte Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes vorliegen, die Zweifel am Vorliegen der in Satz 1 genannten Berufungsvoraussetzungen begründen können.
(2) Zur Durchführung der Regelanfrage übermittelt die Einstellungsbehörde der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der ausgewählten Bewerber. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in elektronischer Form. Die Verfassungsschutzbehörde teilt der Einstellungsbehörde die bei ihr gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes über den ausgewählten Bewerber gespeicherten Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes mit. Es werden nur Erkenntnisse mitgeteilt, die ohne Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erhoben wurden. Übermittlungsfähige Erkenntnisse über den ausgewählten Bewerber werden der Einstellungsbehörde in Papierform mitgeteilt. Soweit keine übermittlungsfähigen Erkenntnisse über den ausgewählten Bewerber vorliegen, erfolgt eine entsprechende Rückantwort seitens der Verfassungsschutzbehörde unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in elektronischer Form.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf die ihr übermittelten Daten nur für die Durchführung der Regelanfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald die Erkenntnisse an die Einstellungsbehörde übermittelt wurden. Satz 2 gilt nicht für solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde aufgrund der für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen.
(4) Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Erkenntnisse der Regelanfrage werden verschlossen zu den Bewerbungs- oder Einstellungsunterlagen genommen und sind nach Abschluss des Bewerbungs- oder Einstellungsverfahrens zu vernichten. Dies gilt auch, wenn trotz übermittelter Erkenntnisse eine Einstellung erfolgte.
(5) Über die Zulässigkeit und das Verfahren der Regelanfrage sind die Bewerber durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig und umfassend schriftlich oder elektronisch zu informieren. Die konkret ausgewählten Bewerber werden durch die Einstellungsbehörde schriftlich oder elektronisch informiert, dass eine Regelanfrage veranlasst worden ist.
(6) In den Fällen, in denen der Begründung des Beamtenverhältnisses eine Wahl durch ein Gremium vorausgeht, kann an Stelle der Einstellungsbehörde die den Wahlakt vorbereitende Stelle das nach den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Verfahren zur Feststellung, ob die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes erforderlichen Berufungsvoraussetzungen gegeben sind, auch schon vor der Wahl durchführen. Die Regelanfrage nach Absatz 1 Satz 2 ist dabei auf diejenigen Bewerber zu beschränken, die konkret für die Wahl vorgesehen sind. In Vorbereitung der Durchführung der Wahl ist den wahlberechtigten Personen das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes mitzuteilen.
(7) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung in den Fällen der Ernennung zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
(8) Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes zum Personalaktenrecht unberührt.
§ 4 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirksamwerden 24
(1) Die Landesregierung ernennt die Beamten des Landes. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, dass die obersten Dienstbehörden diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen delegieren können.
(2) Die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Stellen ernannt.
(3) Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(4) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(5) Einem Richter darf ein Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er seine Entlassung aus dem Richteramt schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz verlangt.
(6) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
§ 5 Ernennungsverbot im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl zum Landtag Brandenburg
In der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung sind Ernennungen von Landesbeamten nur für folgende Fallgruppen zulässig:
Die obersten Dienstbehörden können Ernennungen und Beförderungen nach Satz 1 für andere Fallgruppen im Einvernehmen mit dem für das allgemeine und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zulassen.
§ 6 Stellenausschreibung
Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Das Nähere sowie Ausnahmen von Satz I und 2 für laufbahnangehörige Ämter regeln die Laufbahnvorschriften.
§ 7 Feststellung und Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Ernennung 24
(1) Die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt und ist dem Beamten schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz bekannt zu geben.
(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, hat der Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Das Verbot kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall
abgelehnt worden ist.
(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, als hätte sie ein Beamter ausgeführt. Die gewährten Leistungen des Dienstherrn können dem Beamten belassen werden.
§ 8 Rücknahme der Ernennung 18 24
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes. Sie hat die Rücknahme dem Beamten schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Die Frist beginnt, wenn die für die Ernennung zuständige Behörde Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch die unabhängige Stelle oder durch die Aufsichtsbehörde hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Laufbahnen
§ 9 Laufbahn, Laufbahngruppen, Laufbahnordnungsbehörde 13a 18a 24
(1) Eine Laufbahn umfasst alle der Laufbahngruppe zugeordneten Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche oder verwandte Vorbildung und Ausbildung voraussetzen (Bildungsvoraussetzungen); zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. Die Laufbahnbefähigung befähigt dazu, alle der Laufbahn zugeordneten Ämter wahrzunehmen.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Zuordnung einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe erfolgt nach dem Schwierigkeitsgrad der wahrzunehmenden Aufgaben, dem Grad der Selbstständigkeit und der Verantwortung, den Bildungsvoraussetzungen und der Ausbildung. Den Laufbahngruppen sind die Ämter grundsätzlich wie folgt zugeordnet:
Durch Gesetz können für einzelne Laufbahnen Eingangsämter und Endämter abweichend bestimmt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern. Die Laufbahnverordnungen können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.
(3) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und dem Beamten mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen werden oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertreten.
(4) Laufbahnordnungsbehörde ist die für die Gestaltung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. Sie trifft die ihr nach diesem Gesetz und den Laufbahnvorschriften zugewiesenen Entscheidungen, für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
§ 10 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen 13a 18a 24a
(1) Die Bildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten.
(2) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern:
und
(3) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern:
und
(4) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern:
und
§ 11 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, Verordnungsermächtigung 13a 15 18 18a 24a
(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben
(2) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende berufsbefähigende Ausbildung absolviert hat. Die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine berufsbefähigende Ausbildung sowie eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung (Zusatzausbildung) absolviert hat. Die Einrichtung der Zusatzausbildung und deren nähere Ausgestaltung regeln die Mitglieder der Landesregierung für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitgliedern der Landesregierung. Dabei sollen insbesondere die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Zusatzausbildung sowie die Zuständigkeit für die Feststellung für deren Vorliegen geregelt werden. Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes ist mindestens ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium zu fordern. Als Voraussetzung für die Anerkennung des Abschlusses als Laufbahnbefähigung kann eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.
(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst neben der Vorbildung (§ 10 Absatz 3 Nummer 1) ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden. Der abzuleistende Vorbereitungsdienst soll sich auf eine Ausbildung von einem Jahr in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken.
(4) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.
§ 12 Rechtsstellung im Vorbereitungsdienst 13a
Die Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.
§ 13 Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst 18
Bei Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst tritt an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung eine in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit; es kann gefordert werden, dass diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist. Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt nur, wer an einer Hochschule einen Master oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat, der zusammen mit einer den Anforderungen der Laufbahn entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.
§ 14 Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung 13a
(1) Eine bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbene Laufbahnbefähigung wird als Befähigung für eine vergleichbare Laufbahn anerkannt. Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein erhebliches Defizit gegenüber der Ausbildung im Land Brandenburg aufweist, das nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung als ausgeglichen gilt, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
(2) Die Befähigung für eine Laufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes besitzt, wer
die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn bei einem Dienstherrn außerhalb dieses Gesetzes erworben hat.
(3) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium soll mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Stellen des Bundes und der anderen Länder zusammenwirken, um eine möglichst gleichmäßige Festlegung der Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen zu erreichen und die Mobilität der Beamten zwischen den Dienstherrn zu gewährleisten.
§ 15 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts 13a 15
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, erworben werden. Die erforderlichen Ausführungsvorschriften, insbesondere zu dem Anerkennungsverfahren, den Ausgleichsmaßnahmen und zur Verwaltungszusammenarbeit nach Titel V der Richtlinie 2005/36/EG, erlässt die Landesregierung, für die Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes das für Schulwesen zuständige Mitglied der Landesregierung, durch Rechtsverordnung.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass sie für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Eine Überprüfung darf erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.
(3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben.
§ 15a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 13c 15
Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 13b Absatz 1 bis 6 und des § 17 keine Anwendung.
§ 16 Andere Bewerber
Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat (andere Bewerber). Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere Fachausbildung zwingend erfordern. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regeln die Laufbahnvorschriften; dabei soll ein Prüfungsgespräch vorgesehen werden.
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur im Eingangsamt der Laufbahn zulässig. Bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in den in § 10 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, kann die Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
§ 18 Probezeit, Feststellung der gesundheitlichen Eignung 24a
(1) Der Beamte muss sich vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einer Probezeit, die mindestens drei Jahre dauert, in vollem Umfang bewährt haben. Bei der Feststellung der Bewährung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen werden. Die Einzelheiten, insbesondere das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit, regeln die Laufbahnvorschriften. Die Laufbahnvorschriften sollen insbesondere vorsehen, dass die Probezeit für Beamte mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen abgekürzt werden kann.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um den Zeitraum der Freistellung während der Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
(3) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen; § 43 gilt entsprechend. Die ärztliche Begutachtung der gesundheitlichen Eignung kann auch bereits vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit dem Ziel der späteren Verwendung auf Lebenszeit durchgeführt werden. Vor der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist eine erneute ärztliche Begutachtung nur erforderlich, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Das Gutachten nach den Sätzen 1 und 2 kann auch ohne persönliche Vorstellung des Bewerbers in einem vereinfachten Verfahren erstellt werden, wenn aufgrund der vorliegenden oder zur Verfügung gestellten Unterlagen eine ausreichende Tatsachengrundlage gegeben ist. Vorschriften über das Vorliegen besonderer gesundheitlicher Voraussetzungen für einzelne Beamtengruppen bleiben unberührt.
§ 19 Dienstliche Beurteilung, Verordnungsermächtigungen 09 18 24a 24b
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind vor einer Beförderung und, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen (Anlassbeurteilung). Die Feststellung der Bewährung von Beamten im Beamtenverhältnis auf Probe bleibt unberührt.
(2) Den Beurteilungen ist ein einheitlicher Maßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zugrunde zu legen.
(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, in welchem alle bewerteten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Berücksichtigung finden.
(4) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben. Auf Wunsch des Beamten soll sie mit ihm besprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen, wenn ein schwerbehinderter Beamter dies verlangt. Über das Recht, eine Beteiligung nach Satz 3 zu verlangen, ist der betroffene Beamte vor der Besprechung zu unterrichten. Die Beurteilung sowie eine eventuelle Gegenäußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
(5) Die nähere Ausgestaltung des Beurteilungswesens regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Dabei soll sie insbesondere
regeln. Hierbei berücksichtigt die Landesregierung die besonderen Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände und ermöglicht es der jeweils zuständigen Vertretungskörperschaft des Dienstherrn der Kommunalbeamten auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten, von der Rechtsverordnung nach Satz 1 abweichende Regelungen durch Satzung zu treffen.
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für Beamte der Laufbahnen Justiz, Polizei, Sozialversicherung und Steuerverwaltung durch Rechtsverordnung des jeweils zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestimmt werden, dass die Beamten auch in regelmäßigen Abständen beurteilt werden (Regelbeurteilung). In dieser Rechtsverordnung sollen insbesondere auch
geregelt werden. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, wann zusätzlich eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 richten sich die dienstlichen Beurteilungen der Staatsanwälte nach den für Richter geltenden Regelungen.
§ 20 Beförderungen
(1) Für Beförderungen gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes. Bei den der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine vorherige Erprobungszeit voraus. Das Nähere, insbesondere die Dauer der Erprobungszeit und die Anrechnung von Zeiten, regeln die Laufbahnvorschriften.
(3) Eine Beförderung ist unzulässig
(4) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen.
(1) Ein Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe (horizontaler Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der verwandten Vor- und Ausbildung sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn erworben werden kann. Soweit erforderlich, kann für die Anerkennung eine praktische Unterweisung gefordert werden; sie soll neun Monate nicht überschreiten. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde. Die gleichwertigen Laufbahnen und die erforderlichen Unterweisungszeiten sind im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die nähere Ausgestaltung der nach Satz 3 erforderlichen Unterweisung. Auf die Unterweisungszeit können Zeiten angerechnet werden, in denen Aufgaben wahrgenommen wurden, die denen der neuen Laufbahn entsprechen.
(3) Beamte, die eine Laufbahnbefähigung besitzen, können die Befähigung für eine nicht gleichwertige Laufbahn anderer Fachrichtung erwerben, wenn sie über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt wurden und zu erwarten ist, dass sie für die neue Laufbahn allgemein befähigt sind. Die Einführungszeit kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Beamte an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat. Zeiten, in denen der Beamte erfolgreich Aufgaben der neuen Laufbahn wahrgenommen hat, können auf die Einführungszeit angerechnet werden. Über den Erwerb der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich, für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die nach § 2 Absatz 4 zuständige Aufsichtsbehörde.
(4) Die Beamten bleiben bis zum Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Bei der Versetzung in ein Amt der neuen Laufbahn hat der Beamte die Ämter der neuen Laufbahn, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als dem bisherigen Amt zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen.
(5) Ein Laufbahnwechsel ist unzulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.
(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung (vertikaler Laufbahnwechsel) ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. Der Aufstieg vermittelt die nach § 9 Absatz 1 erforderliche Befähigung, alle der höheren Laufbahn zugeordneten Ämter wahrzunehmen. Der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg geht ein Auswahlverfahren voraus. Höchstaltersgrenze für einen Aufstieg ist das vollendete 55. Lebensjahr. Die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren des Aufstieges regeln die Laufbahnvorschriften.
(2) Für den Aufstieg in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst soll die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung (Aufstiegsprüfung) verlangt werden. Die Laufbahnvorschriften können unter Berücksichtigung der für die vorhandene Laufbahnbefähigung geforderten Vor- und Ausbildung sowie der Laufbahnaufgaben der niederen Laufbahn bestimmen, dass sich die abzuleistende Aufstiegsausbildung auf Schwerpunktbereiche der Laufbahnaufgaben der höheren Laufbahn beschränkt; Gegenstand der Aufstiegsprüfung sind die Ausbildungsinhalte der Aufstiegsausbildung.
(3) Wird die Ablegung einer Prüfung im Sinne des Absatzes 2 nicht verlangt, stellt der Landespersonalausschuss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der praktischen und theoretischen Aufstiegsausbildung die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung fest; dabei soll ein Prüfungsgespräch vorgesehen werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
(4) Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes kann die Befähigung auch aufgrund eines nach § 10 geeigneten Hochschulstudiums sowie einer berufspraktischen Einführung von höchstens einem Jahr anerkannt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.
(5) Der Aufstieg in eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst setzt die Bildungsvoraussetzungen nach § 10 und eine praktische Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn von mindestens einem Jahr voraus.
(6) Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt, das nicht übersprungen werden darf, sofern er nicht bereits ein Amt innehatte, das einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist. Vor Ablauf eines Jahres nach der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn darf der Aufstiegsbeamte nicht befördert werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(7) Hat ein Beamter beim Aufstieg an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Der Erstattungsbetrag vermindert sich anteilig für jeden vollen Monat einer abgeleisteten Dienstzeit nach Satz 1. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 23 Fortbildung, Personalentwicklung 13a
(1) Die berufliche Entwicklung der Beamten setzt die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen; sie sollen sich darüber hinaus selbst fortbilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen, insbesondere zur Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten, für die kontinuierliche Fortbildung der Beamten zu sorgen. Er soll dazu dem Beamten regelmäßig entsprechende Angebote unterbreiten. Bei der Durchführung der dienstlichen Fortbildungen soll darauf geachtet werden, dass die Vereinbarkeit von dienstlicher Tätigkeit und Familie ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden; insbesondere sollen dienstliche Gründe innerhalb von sechs Monaten nach der Rückkehr aus der Elternzeit oder einer Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 80 nicht entgegengehalten werden.
(2) Personalentwicklung zielt darauf ab, die Ziele, Anforderungen und Bedarfe der Verwaltung in Einklang zu bringen mit den individuellen Erwartungen, Bedürfnissen und Fähigkeiten der Beamten. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen daher durch geeignete Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden.
§ 24 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich, Vielfalt 13a
(1) Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken; dies ist bei der Personalentwicklung zu berücksichtigen. Satz l gilt auch für Beamte mit einer Behinderung. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung sowie Beurlaubung aus familiären Gründen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.
(2) Zum Ausgleich von beruflichen Verzögerungen, die durch die Geburt oder tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder, eintreten, ist eine Beförderung während der Probezeit, frühestens jedoch ein Jahr nach der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, oder vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit zulässig, wenn die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
(3) Absatz 2 ist in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz entsprechend anzuwenden.
(4) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, begründenden Zeiten sowie bei Frauen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261) geändert worden ist, zu berücksichtigen. Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 2, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend; der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.
(5) Zur Förderung der Vielfalt in der öffentlichen Verwaltung hat der Dienstherr für ein vorurteilsfreies und wertschätzendes Arbeitsumfeld Sorge zu tragen und die Erhaltung und Weiterentwicklung der dafür erforderlichen Kompetenzen sicherzustellen.
§ 25 Rechtsverordnungen über Laufbahnen 09 13a 18 24a
Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der §§ 9 bis 18 und §§ 20 bis 24 durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnungen). Dabei sollen insbesondere geregelt werden:
§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen 13a 24a
(1) Die Mitglieder der Landesregierung erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitgliedern der Landesregierung besondere Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten durch Rechtsverordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Dabei sollen insbesondere geregelt werden:
Es können Regelungen zur Lage und Bewilligung von Erholungsurlaub und zur Anrechnung von unterrichtsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub sowie Regelungen zu den Einzelheiten der Gewährung von Teilzeit und Beurlaubungen vorgesehen werden.
(2) Studien- und Prüfungsordnungen für berufsqualifizierende Studiengänge, die zum Eintritt in den öffentlichen Dienst berechtigen sollen, müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 enthaltenen Regelungsinhalte berücksichtigen.
Abschnitt 3
Umsetzung, landesinterne Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Abordnungen, Versetzungen und die Umbildung von Körperschaften zwischen den und innerhalb der brandenburgischen Dienstherrn sowie für Umsetzungen.
(2) Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur mit dem schriftlichen oder elektronischen Einverständnis der aufnehmenden Stelle verfügt werden.
§ 28 Umsetzung
Dem Beamten kann aus dienstlichen oder persönlichen Gründen innerhalb derselben Dienststelle ein anderer Dienstposten dauernd oder zeitweilig übertragen werden (Umsetzung). Der neue Dienstposten kann nur innerhalb der Laufbahn und unter Beibehaltung des Amtes zugewiesen werden; § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. Vor der Umsetzung soll der Beamte gehört werden.
§ 29 Abordnung
(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden. Vor der Abordnung soll der Beamte gehört werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Ausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von drei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten, es sei denn, die neue Tätigkeit entspricht einem Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn und die Abordnung übersteigt nicht die Dauer von fünf Jahren. Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
(1) Der Beamte kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden. Vor einer von ihm nicht beantragten Versetzung ist der Beamte zu hören.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt der bisherigen oder einer anderen Laufbahn, auch in den Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, ist er verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 2 ist der Beamte sobald wie möglich in seinem bisherigen Amt zu verwenden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(5) Werden Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen angestellt sind und deswegen zugleich nach bundesrechtlichen Vorschriften in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind (dienstordnungsmäßig Angestellte), bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingestellt, gelten die beamtenrechtlichen Rechtsfolgen einer Versetzung von einem anderen Dienstherrn einschließlich der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen entsprechend. Die Dienstzeit in einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 (Dienstordnungsverhältnis) gilt als Dienstzeit in dem entsprechenden Beamtenverhältnis. Entspricht das Dienstordnungsverhältnis einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, kann die Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und unter Verleihung des Amtes, das dem im Dienstordnungsverhältnis nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bekleideten Amt entspricht, erfolgen. Treten Beamte unter Beendigung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstordnungsverhältnis ein, gilt § 83 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
§ 31 Umbildung von Körperschaften
(1) Bei der Umbildung von Körperschaften gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die § § 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
(2) Ist innerhalb absehbarer Zeit mit der Umbildung von Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiete von der Umbildung voraussichtlich berührt werden, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch Ernennungen die Durchführung der für die Umbildung erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
Abschnitt 4
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1
Entlassung, Verlust der Beamtenrechte
§ 32 Verfahren der Entlassung kraft Gesetzes 13a
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oberste Dienstbehörde zuständig, die die Anordnung im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium und dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung trifft.
(3) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
§ 32a Entlassung durch Verwaltungsakt 13a
Außer in den in § 23 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen ist ein Beamter auch zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Parlamentes eines anderen Landes ist und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde gesetzten Frist sein Mandat niederlegt.
§ 33 Verfahren der Entlassung durch Verwaltungsakt
(1) Das Verlangen nach Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes muss dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens jedoch drei Monate, bei Lehrern an öffentlichen Schulen bis zum Schluss des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters.
(2) Die Frist für die Entlassung von Beamten auf Probe nach § 23 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn.
(3) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes kann die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
(4) Sind Beamte auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassen worden, sind sie bei der Besetzung freier Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn bei gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen.
§ 34 Zuständigkeit für die Entlassung, Wirkung der Entlassung 13a 24
(1) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes und nach § 32a wird von der Stelle schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht.
(2) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 69 Abs. 5 erteilt worden ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienstbezüge belassen werden. Die für diesen Monat gezahlten Anwärterbezüge sind unter den Voraussetzungen der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu belassen.
§ 35 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens 13a 24c1
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes als nicht unterbrochen und der Beamte hat, sofern er die für ihn geltende Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn entsprechend dem ursprünglichen Amt und mindestens demselben Endgrundgehalt; § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamte auf Probe und auf Widerruf; für Beamte auf Zeit gelten sie nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Ist aufgrund eines in einem Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach einer früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wird; bis zur rechtskräftigen unanfechtbaren Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.
(4) Im Fall des § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes muss sich der Beamte ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag auf die ihm zustehende Besoldung anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§ 36 Gnadenrecht
(1) Der Ministerpräsident übt im Einzelfall hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht für alle Beamten aus. Er kann diese Befugnis übertragen.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 35 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Unterabschnitt 2
Dienstunfähigkeit
(1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen und, falls ein Arzt es für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst angenommen werden.
(2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, nach deren Ablauf keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.
§ 38 Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Probe
Die Entscheidung nach § 28 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes über die Versetzung in den Ruhestand von Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, trifft die oberste Dienstbehörde; bei Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamten im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Die obersten Dienstbehörden des Landes können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen. Die § § 40 bis 42 gelten entsprechend.
§ 39 Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Zeit
(1) Ein dienstunfähiger Beamter auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
(2) Ist ein Beamter auf Zeit aus anderen als den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gründen dienstunfähig geworden und hat er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt, so kann er in den Ruhestand versetzt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
§ 40 Feststellung der Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten
(1) Beantragt der Beamte, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein Dienstvorgesetzter aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 43) über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen.
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann andere Beweise erheben.
§ 41 Feststellung der Dienstunfähigkeit von Amts wegen 18 24
(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 des Beamtenstatusgesetzes nicht vor und beantragt der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 50 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Unbeschadet eines Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ist für die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides maßgeblich; danach eintretende Veränderungen sind ausschließlich im Rahmen des § 29 des Beamtenstatusgesetzes zu berücksichtigen.
(3) Die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen wird ab dem Zeitpunkt einbehalten, in dem der Ruhestand gemäß § 51 beginnt.
§ 42 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Die Frist gemäß § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb der der Ruhestandsbeamte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen kann, beträgt fünf Jahre.
§ 43 Ärztliche Untersuchung, Übermittlung ärztlicher Daten, Gendiagnostik 13a 24a
(1) In den Fällen der § § 37 bis 42 kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem ärztlichen Gutachter übertragen. Wird ein Amtsarzt beauftragt, soll für Beamte, die ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben, der für den Wohnort des Beamten zuständige Amtsarzt beauftragt werden. In allen anderen Fällen soll der für den Dienstort zuständige Amtsarzt beauftragt werden. Welche Ärzte nach Satz 1 als Gutachter beauftragt werden können, wird für die Beamten des Landes von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium unter Mitwirkung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Für die Beamten der kommunalen Dienstherren trifft der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg die Bestimmungen nach Satz 4.
(2) Wird eine ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 durchgeführt, teilt der Arzt auf Anforderung des Dienstvorgesetzten die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
(3) Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde nach Absatz 2 ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. Sie ist nach Abschluss des Verfahrens verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an den Dienstvorgesetzten übermittelten Daten dürfen nur für die nach den §§ 37 bis 42 zu treffenden Entscheidungen verarbeitet werden.
(4) Der Dienstvorgesetzte hat den Beamten vor Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und auf die ärztliche Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde nach Absatz 2 hinzuweisen. Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an den Dienstvorgesetzten erteilten Auskünfte.
(5) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer aufgrund des § 20 Absatz 3 des Gendiagnostikgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend.
Unterabschnitt 3
Ruhestand, einstweiliger Ruhestand
§ 44 Wartezeit
Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit nach Maßgabe der versorgungsrechtlichen Vorschriften voraus.
§ 45 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze 13a 18 24a
(1) Für die Beamten ist das vollendete 67. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Beamten, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, ist das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Beamten, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gelten folgende Regelaltersgrenzen:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
Jahr | Monate | ||
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
§ 133 Absatz 3 bleibt unberührt. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine besondere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.
(2) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Lehrer an öffentlichen Schulen treten am Ende des Schulhalbjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Hochschullehrer treten mit Ablauf des Semesters, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand.
(3) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte besteht, kann auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen darf, über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(1) Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Antragsaltersgrenze). Abweichend von Satz 1 ist für Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, das vollendete 60. Lebensjahr die Antragsaltersgrenze.
(2) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 47 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Körperschaften
Die Frist, innerhalb derer Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.
§ 48 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
(1) Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist nur dann zulässig, wenn aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorbehalten bleiben sein.
(2) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand muss innerhalb eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden.
§ 49 Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ein späterer Zeitpunkt genannt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt worden ist. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.
§ 50 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand 13a 24
Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist, schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Die Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
§ 51 Beginn des Ruhestandes
Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 30 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes und der § § 45 und 46, mit Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist, bei Beamten auf Zeit jedoch spätestens mit Ablauf der Amtszeit. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
Abschnitt 5
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 52 Verfassungstreue, Diensteid
(1) Neben der Grundpflicht nach § 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, wonach sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung sie eintreten müssen, ist der Beamte auch verpflichtet, sich in diesem Sinne zur Verfassung des Landes Brandenburg zu bekennen und für diese einzutreten.
(2) Der Beamte hat folgenden Diensteid (§ 38 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) zu leisten:
"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Brandenburg und die Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen; so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
(3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann er statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. An die Stelle des Eides tritt dann folgendes Gelöbnis: "Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."
§ 53 Ausschluss von Amtshandlungen
(1) Der Beamte darf keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
§ 54 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, bei Gefahr im Verzug der Dienstvorgesetzte.
(2) Der Beamte soll vor Erlass des Verbotes gehört werden.
(3) Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, hat Sachen, die er dienstlich empfangen hat, auf Verlangen herauszugeben. Ihm kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.
§ 55 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten 13a
Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt als Dienstvergehen nach § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auch, wenn sie entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder Verpflichtungen nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nachkommen.
§ 56 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussagegenehmigung, Übermittlungen bei Strafverfahren
(1) Die Genehmigung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt der Dienstvorgesetzte. Wenn der Dienstvorgesetzte selbst Beteiligter im Verfahren ist, erteilt die oberste Dienstbehörde die Genehmigung. Die Versagung der Genehmigung ist der obersten Dienstbehörde vorbehalten, wenn es sich um eine Aussage vor Gericht handelt oder das Vorbringen des Beamten der Wahrung seiner berechtigten Interessen dienen soll. Wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, entscheidet in diesen Fällen der letzte Dienstvorgesetzte, wenn dieser ersatzlos wegfällt, eine von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zu bestimmende Stelle. Die Befugnis zur Entscheidung kann auf andere Behörden übertragen werden. In Gemeinden und Gemeindeverbänden tritt in den Fällen des Satzes 2 und 3 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde.
(2) Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 des Beamtenstatusgesetzes) sind an den zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.
§ 57 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(1) Über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste oder letzte oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
§ 58 Wohnung und Aufenthalt, Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen 18
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Beamte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, durch den Dienstvorgesetzten angewiesen werden, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten, dass er leicht erreicht werden kann.
(4) Ein Beamter, der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
§ 59 Erscheinungsbild, Dienstkleidung, Verordnungsermächtigung 24a
1) Die Mitglieder der Landesregierung werden ermächtigt, für die Laufbahnen, für deren Gestaltung sie in ihrem Geschäftsbereich als Laufbahnordnungsbehörde nach § 9 Absatz 4 zuständig sind, die nach § 34 Absatz 2 Satz 5 des Beamtenstatusgesetzes vorgesehenen Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden, wann und unter welchen Voraussetzungen
(2) Die Anordnungen zum Erscheinungsbild nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidungen zum Erscheinungsbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die Einstellungsbehörde.
(3) Die Landesregierung erlässt die Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
§ 60 Verjährung von Schadensersatzansprüchen
(1) Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt .an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
§ 61 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Der Beamte hat seinen Vorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen oder bei einer Dauer von mehr als drei Tagen unverzüglich durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, so hat er dies auf begründetes Verlangen vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.
(3) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Besoldung. Der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Besoldung fest und teilt dies dem Beamten mit. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(4) In allen übrigen Fällen, in denen der Beamte keinen Dienst geleistet hat, können ein anderes Einkommen oder ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag, die der Beamte infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielen konnte, auf die Leistungen des Dienstherrn angerechnet werden, wenn die Nichtanrechnung zu einem ungerechtfertigten Vorteil führen würde. Der Beamte ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens finden die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts Anwendung.
§ 62 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen 12 13 18 19 23 24 24d
(1) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfeberechtigt sind:
Satz 2 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
(2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für bei stationärer Krankenhausbehandlung erbrachte Wahlleistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2638) geändert worden ist, und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581, 2612) geändert worden ist, in nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen und nichtzugelassenen Krankenhäusern. Berechenbare Leistungen der Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 16 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung) bleiben davon unberührt. Satz 1 gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. Entsprechendes gilt für berücksichtigungsfähige Angehörige von beihilfeberechtigten Personen.
(5) Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt. Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz bei nur einem Beihilfeberechtigten 70 Prozent. Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Sie kann auch im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungserbringer gewährt werden. Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von beihilfeberechtigten Personen, denen Heilfürsorge nach § 114 zusteht. Die oberste Dienstbehörde, in Bezug auf die Landesebene das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, kann in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung sehr strenger Maßstäbe anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfen unter anderen als den in diesem Gesetz und auf der Grundlage von Absatz 7 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder den nach Absatz 6 Satz 3 anzuwendenden Vorschriften geregelten Voraussetzungen gewähren.
(6) Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3, die nach Absatz 5 zu bemessen ist, eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn die beihilfeberechtigte Person freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert ist, dies nachweist und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklärt; der Verzicht betrifft nicht Leistungen in besonderen Ausnahmefällen nach Absatz 5 Satz 10. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif, und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 werden bei der Bemessung der pauschalen Beihilfe mit der Maßgabe berücksichtigt, dass bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem jeweils laufenden Jahr 20.000 Euro nicht übersteigen darf. Der Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe und die Erklärung des Verzichts auf ergänzende Beihilfe sind unwiderruflich und schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Beihilfestelle einzureichen. Bei einer privaten Krankheitskostenvollversicherung ist der Nachweis zu erbringen, dass das Versicherungsunternehmen die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den Voraussetzungen des § 257 Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreibt. Änderungen der Beitragshöhe sind unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderungen des Krankenversicherungsumfangs wird die pauschale Beihilfe höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind auf die pauschale Beihilfe nach Satz 1 anzurechnen.
(7) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:
Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten die für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter, soweit die Absätze 1 bis 6 keine abweichenden Regelungen enthalten. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften auf § 78 des Bundesbeamtengesetzes verwiesen wird, ist § 45 des Beamtenstatusgesetzes anzuwenden; soweit auf das Bundesbesoldungsgesetz oder das Beamtenversorgungsgesetz verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes oder des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes anzuwenden. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. Soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraus, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen sind sowie insbesondere ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Wird in der Rechtsverordnung nach Satz 1 oder in den bundesrechtlichen Vorschriften nach Satz 3 auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren.
§ 63 Reise- und Umzugskosten 13 24
(1) Beamte erhalten Reise- und Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten jeweils geltenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Soweit in diesen Vorschriften die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- oder Fortbildungsreise erklärter Verzicht ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(3) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die in den nach Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Stellen übertragen sowie Anspruchsgrundlagen und Höhe des Trennungsgeldes abweichend von § 12 des Bundesumzugskostengesetzes und § 15 des Bundesreisekostengesetzes und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen regeln. Satz 1 gilt entsprechend für eine abweichende Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes. Abweichend von Satz 1 können die jeweiligen obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und die Berechnung und Zahlung von Reisekosten und Umzugskosten auf eine andere Stelle außerhalb ihres Geschäftsbereiches übertragen.
(1) Bei Dienstjubiläen erhalten Beamte eine Jubiläumszuwendung nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass
nicht berücksichtigungsfähig sind. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte
(2) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann ergänzende Verwaltungsvorschriften erlassen und darin Verfahren und Zuständigkeiten abweichend von den in Absatz 1 genannten Vorschriften regeln.
§ 65 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rückforderung 13
Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von sonstigen Leistungen des Dienstherrn gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie die § § 12 und 13 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes entsprechend. Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.
§ 66 Ersatz von Sachschäden 13 18
(1) Sind in Ausübung des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz in entsprechender Anwendung des § 50 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes geleistet werden. Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1, es sei denn, dass
(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten und bei der Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Dienstherr des Beamten Ersatz geleistet, so gehen insoweit Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen auch außerhalb ihres Geschäftsbereichs übertragen. Vor der Übertragung auf eine Stelle außerhalb ihres Geschäftsbereichs ist das Einvernehmen der für diese Stelle zuständigen obersten Dienstbehörde einzuholen.
§ 67 Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn
Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden; dies gilt auch, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens ersatzpflichtig ist.
§ 67a Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen 18 24
(1) Hat der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter erleidet, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind.
(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 300 Euro erfolglos geblieben ist. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann nicht vor, wenn dem Beamten grob pflichtwidriges Vorverhalten oder gravierende Pflichtverletzungen nachgewiesen worden sind. Der Dienstherr kann die Übernahme der Erfüllung verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 54 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährt werden oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes oder als Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährt wird. Ist die Übernahme der Erfüllung durch den Dienstherrn bereits erfolgt, kann bei Gewährung einer der in Satz 3 genannten Leistungen eine Rückforderung des gezahlten Betrages oder eine Anrechnung erfolgen.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Vergleiches nach Absatz 1 Satz 2 unter Nachweis mindestens eines Vollstreckungsversuches zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; für Beamte des Landes kann die Landesregierung die Zuständigkeit auf die für die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge zuständige Behörde durch Rechtsverordnung übertragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Für Schmerzensgeldansprüche gemäß Absatz 1, die vor dem 3. Juli 2018 entstanden sind und für die die Frist zur Übernahme der Erfüllung durch den Dienstherren gemäß Absatz 3 Satz 1 an diesem Tag noch nicht abgelaufen war, kann der Antrag bis spätestens zum 31. Januar 2019 gestellt werden.
§ 68 Dienstzeugnis
Dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.
§ 69 Amtsbezeichnung
(1) Die Landesregierung setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlicherweise für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.
(3) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, mit der Amtsbezeichnung angesprochen zu werden. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; er erhält die Amtsbezeichnung des neuen Amtes. Wird einem Beamten ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen; Absatz 3 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt. so gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
(5) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
(6) Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
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