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Regelwerk
Änderungstext

Brandenburgisches Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Vom 5. Dezember 2013
(GVBl. vom 06.12.2013 Nr. 37)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgBQFG Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Brandenburg

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch die Artikel 1 und 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36 S. 1, 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes".

2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Architektengesetzes

Dem § 4 des Brandenburgischen Architektengesetzes vom 8. März 2006 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 9) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes

Das Brandenburgische Ingenieurgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

2. Dem § 18a wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Artikel 5
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. das Verfahren der Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Weiterbildungen."

2. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

" § 44a

Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes

Das Brandenburgische Krankenpflegehilfegesetz vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 244), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134, 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 2a Erteilung der Erlaubnis für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildungen

§ 2b Unterlagen und Bescheinigungen zur Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen

§ 2c Verfahren für die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen

§ 2d Verwaltungszusammenarbeit".

b) Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Zuständigkeiten, Erbringung von Dienstleistungen, Bußgeldvorschriften".

c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 19a Erbringung von Dienstleistungen".

d) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Europäische Staaten im Sinne dieses Gesetzes sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.

(3) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, die Staatsangehörige eines europäischen Staates sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 1" wird durch die Angabe " § 1 Absatz 1" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. über die für die Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."

b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

4. Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2d eingefügt:

" § 2a Erteilung der Erlaubnis für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildungen

(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten als der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegt, aus dem sich ergibt, dass sie oder er bereits in einem anderen europäischen Staat als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer anerkannt wurde,
  2. sie oder er über eine dreijährige Berufserfahrung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe im Hoheitsgebiet eines europäischen Staates, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und
  3. der europäische Staat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg geregelten Ausbildung aufweist.

Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den
Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von ihr oder ihm nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(2) Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen europäischen Staat erworbenen Zeugnis hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Zeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. 158 vom 10.06.2013 S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem europäischen Staat ausgestellt wurden, sofern sie eine in diesem Staat erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechen, der Inhaberin oder dem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem europäischen Staat haben einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

  1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens drei Monate unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
  2. ihre Ausbildung sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg vorgeschrieben sind,
  3. der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder dem Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg gefordert wird und sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt, oder
  4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, nicht zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Unterschiede geeignet ist.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Berufsqualifikationen aus anderen als den europäischen Staaten im Sinne des § 1 Absatz 2.

(4) Erfüllt die Berufsqualifikation der antragstellenden Person die Kriterien der gemeinsamen Plattformen nach Artikel 15 der Richtlinie 2005/36/EG , sind keine Ausgleichsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen.

(5) Antragstellerinnen und Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers verfügen, der in einem europäischen Staat erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegehelferin" oder "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer".

(6) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 auf andere Stellen oder Kammern, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.

(7) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle oder Kammer, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministeriums.

§ 2b Unterlagen und Bescheinigungen zur Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen

(1) Der zuständigen Behörde sind vorzulegen:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. ein Ausbildungsnachweis in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Kopie sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
  3. Nachweise über die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person,
  4. ein Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person,
  5. eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, soweit dies für die Ausübung des Berufs erforderlich ist.

(2) Als Nachweise über die Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 werden Bescheinigungen über die Insolvenzfreiheit, über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden des anderen europäischen Staates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf im Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes betreffen, einholen. Werden in dem anderen europäischen Staat diese Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Satz 2 nachgefragten Auskünfte nicht gegeben, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor der zuständigen Behörde oder einer Notarin oder einem Notar abgegeben hat.

(3) Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person verlangen, dass zusammen mit den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen. Die Bescheinigungen nach Satz 1 und Absatz 1 Nummer 3 bis 5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Bestehen berechtigte Zweifel über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, soll die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates eine Bestätigung über die Authentizität der Unterlagen sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Mindestanforderungen der Ausbildung nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antragstellende aus Drittstaaten.

§ 2c Verfahren für die Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.

(2) Ein Verfahren über die Anerkennung der in einem anderen europäischen Staat erworbenen beruflichen Qualifikation muss kurzfristig, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Entscheidung ist von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß zu begründen, insbesondere sind die wesentlichen Unterschiede mitzuteilen. Die Bearbeitungsfrist verlängert sich bei den Berufen, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, um einen Monat.

(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 oder gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung nach Absatz 2 ist der Rechtsweg zulässig.

§ 2d Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder der Bundesrepublik Deutschland können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung benennt die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1" ersetzt.

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2a Absatz 2 oder Absatz 3 beantragen, die Durchführung und der Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 2a Absatz 1 Satz 6 zu regeln.

(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur Prüfung der Kenntnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 zu bestimmen."

6. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Zuständigkeiten, Erbringung von Dienstleistungen, Bußgeldvorschriften".

7. In § 19 werden die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "für Gesundheit zuständige Landesamt" ersetzt.

8. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Erbringung von Dienstleistungen

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates, die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen europäischen Staat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 2a Absatz 2 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

  1. die in einem europäischen Staat rechtmäßig niedergelassen sind oder,
  2. wenn der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:

  1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. Berufsqualifikationsnachweis,
  3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen europäischen Staat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistende Person eine dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nummer 2 nach und unterrichtet die dienstleistende Person innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und aller erforderlichen Unterlagen über das Ergebnis der Nachprüfung. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistende Person innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. § 2a Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Satz 3 getroffene Entscheidung folgt. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde innerhalb der vorgegebenen Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des europäischen Staates erbracht, in dem sich die oder der Dienstleistende niedergelassen hat (Niederlassungsstaat), sofern für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen nach dem Recht des Landes Brandenburg möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung in dem Niederlassungsstaat nicht existiert, haben die Dienstleistenden ihren Berufsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Herkunftsstaates zu führen.

(5) Staatsangehörigen eines europäischen Staates, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen europäischen Staat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

  1. sie als "Gesundheits- und Krankenpflegehelferin" oder "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. § 1 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(7) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer im Sinne der Absätze 1 bis 4 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."

9. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1" ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. entgegen § 1 Absatz 3 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder".

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

10. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Nichtanwendung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Für die Ausbildung zu dem in diesem Gesetz geregelten Beruf findet das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

11. In § 22 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 1 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes

Das Brandenburgische Sozialberufsgesetz vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 278), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. I Nr. 22 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:

" § 8 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 9 Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise

§ 10 Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen

§ 11 (weggefallen)".

b) Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:

" § 15 (weggefallen)

§ 16 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

" § 22 (weggefallen)".

2. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

altneu
 " § 8 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

(1) Die Anerkennung einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsqualifikation für in diesem Gesetz geregelte Berufe richtet sich nach dem Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Europäische Staaten im Sinne dieses Gesetzes sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.

(3) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der europäischen Staaten nach Absatz 2.

§ 9 Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise

(1) Antragstellende Personen, deren Ausbildungsnachweise nach den §§ 9 bis 13 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes als gleichwertig anerkannt wurden, führen nach der staatlichen Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die in § 3 oder § 6 vorgesehene jeweilige Berufsbezeichnung. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist von wesentlichen Unterschieden zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung insbesondere dann auszugehen, wenn

  1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt oder die Ausbildung sich auf Fächer, Lernfelder oder Module bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und den einschlägigen Ausbildungs- oder Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind,
  2. der in § 3 oder § 6 genannte Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und den einschlägigen Ausbildungs- oder Studien- und Prüfungsordnungen gefordert wird und sich auf Fächer, Lernfelder oder Module bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt, und
  3. ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 und 2 genannten Unterschiede geeignet ist.

(2) Unabhängig von Absatz 1 ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises in folgenden Fällen festzustellen:

  1. bei Staatsangehörigen europäischer Staaten nach § 8 Absatz 2, die eine Anerkennung ihrer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation anstreben, wenn
  1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass ihr Ausbildungsabschluss bereits in einem anderen europäischen Staat nach Absatz 1 Satz 1 anerkannt wurde,
  2. sie über eine einschlägige dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des europäischen Staates, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
  3. der europäische Staat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt,
  1. aus dem in einem anderen europäischen Staat nach § 8 Absatz 2 erworbenen Prüfungszeugnis geht hervor, dass ein Ausbildungsabschluss erworben wurde, der in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem der in § 3 oder § 6 genannten Berufe erforderlich ist; Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG , die dem in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen.

(3) Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 gilt auch für Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, sofern sie eine in einem europäischen Staat nach § 8 Absatz 2 abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der in § 3 oder § 6 genannten Berufe dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten. Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates für die Aufnahme oder Ausübung der in § 3 oder § 6 genannten Berufe entsprechen, den inhabenden Personen jedoch nach dem Recht des Herkunftsstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.

§ 10 Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen

Zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet eine Kenntnisstandsprüfung statt, die sich auf die inhaltlichen Anforderungen der Abschlussprüfung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder der Studien- und Prüfungsordnungen für die jeweiligen Berufe in diesem Gesetz bezieht."

3. Die §§ 11, 15 und 16 werden aufgehoben.

4. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittstaaten im Sinne des § 8 Absatz 3."

5. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 8 Absatz 2" ersetzt.

6. In § 19 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 8 Absatz 2" ersetzt.

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Dienstleistungserbringung" die Wörter "im Sinne des § 18 Absatz 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Dienstleistung" die Wörter "nach § 18 Absatz 1" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe " § 8" durch die Angabe " § 8 Absatz 2" ersetzt.

8. § 22 wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Dem § 39 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36 S. 18) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

Das Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes werden nach dem Wort "Weiterbildung" die Wörter "und Fortbildung" eingefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

" § 2 Begriffsbestimmungen".

b) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Fortbildungspflicht".

c) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Spezialisierte Krankenpflegekräfte".

d) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 5 Im Ausland erworbene Weiterbildungsabschlüsse

§ 5a Unterlagen und Bescheinigungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsabschlüssen

§ 5b Verfahren für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsabschlüssen".

e) Die bisherige Angabe zu § 5 wird die Angabe zu § 5c.

f) Nach der neuen Angabe zu § 5c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5d Verwaltungszusammenarbeit".

g) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Erbringung von Dienstleistungen".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Weiterbildung" die Wörter "und Fortbildung" eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Begriffsbestimmungen".

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Fortbildung zielt darauf ab, die durch Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne des lebenslangen Lernens auf dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik zu halten. Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere Fortbildungsveranstaltungen und das Studium der Fachliteratur.

(5) Europäische Staaten im Sinne dieses Gesetzes sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben."

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Fortbildungspflicht

(1) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer sind verpflichtet, sich entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. 158 vom 10.06.2013 S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fortzubilden.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Fortbildung zu bestimmen."

6. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Personen mit Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen die Weiterbildungsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Berechtigung im Sinne des § 4 führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Staatsangehörige eines Drittstaates."

7. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Spezialisierte Krankenpflegekräfte

(1) Spezialisierte Krankenpflegekräfte, die keine den Vorgaben des Krankenpflegegesetzes vergleichbare Berufsausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, sind berechtigt, ihre ausländische Berufsbezeichnung zu führen."

8. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 1" ersetzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

9. Nach § 4 werden die folgenden §§ 5 bis 5b eingefügt:

" § 5 Im Ausland erworbene Weiterbildungsabschlüsse

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach diesem Gesetz, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist und § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes sind die in anderen Staaten als der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Weiterbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld der jeweiligen Weiterbildung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn

  1. die Antragstellerinnen oder Antragssteller einen Weiterbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass die Weiterbildung bereits in einem anderen europäischen Staat anerkannt wurde,
  2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in einem bestimmten Bereich innerhalb eines Fachberufes des Gesundheitswesens, für den besondere Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig sind, im Hoheitsgebiet des europäischen Staates, der den Weiterbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
  3. der europäische Staat, der die Weiterbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Weiterbildung der Antragstellerinnen oder Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der entsprechenden, auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsverordnung aufweist.

Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen Anpassungslehrgang erbracht, der höchstens die in der entsprechenden Weiterbildungsverordnung geregelte Mindeststundenzahl umfasst sowie mit einer


Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragstellerin und Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.

(2) Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Berechtigung nach § 4 Absatz 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als erfüllt, wenn aus einem in einem europäischen Staat erworbenen Diplom hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber eine Weiterbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einer dem Weiterbildungsbereich entsprechenden Tätigkeit erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Weiterbildungsnachweise entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG , die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Weiterbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Weiterbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene abgeschlossene Weiterbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs im Tätigkeitsfeld der Weiterbildung dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs im Tätigkeitsfeld der Weiterbildung vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Weiterbildungsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs im Tätigkeitsfeld der Weiterbildung entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Weiterbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Anpassungslehrgang, der höchstens die in der entsprechenden Weiterbildungsverordnung geregelte Mindeststundenzahl umfasst, zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

  1. ihre nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Drittel unter der entsprechenden, auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsverordnung vorgeschriebenen Mindeststundenzahl liegt,
  2. ihre Weiterbildung sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Weiterbildung nach diesem Gesetz und der entsprechenden, auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsverordnung vorgeschrieben sind,
  3. die auf Grundlage dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeiten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des Tätigkeitsfelds der entsprechenden Weiterbildung sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der entsprechenden Weiterbildungsverordnung gefordert wird und sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt, oder
  4. ihr Weiterbildungsnachweis lediglich eine Weiterbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau bescheinigt

und ihre nachgewiesene Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, nicht zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(3) Antragstellerinnen und Antragsteller, die über einen Weiterbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen europäischen Staat erworben worden ist, führen nach der Anerkennung die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung.

(4) Personen aus europäischen Staaten sind berechtigt, den akademischen Grad des anderen europäischen Staates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des anderen Staates zu führen.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Qualifikationen aus anderen als europäischen Staaten.

(6) Erfüllt die Berufsqualifikation der antragstellenden Person die Kriterien der gemeinsamen Plattformen nach Artikel 15 der Richtlinie 2005/36/EG , sind keine Ausgleichsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen.

(7) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 auf andere Stellen oder Kammern, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.

(8) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle oder Kammer, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministeriums.

§ 5a Unterlagen und Bescheinigungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsabschlüssen

(1) Der zuständigen Behörde sind vorzulegen:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. ein Weiterbildungsnachweis, in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Kopie sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
  3. Nachweise über die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person,
  4. ein Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person, der nicht älter als drei Monate ist,
  5. eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, soweit dies für die Ausübung des Berufs erforderlich ist.

(2) Als Nachweise über die Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 werden Bescheinigungen über die Insolvenzfreiheit, über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden des anderen europäischen Staates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates Auskünfte über etwa gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes betreffen, einholen. Werden in dem anderen europäischen Staat diese Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Satz 2 nachgefragten Mitteilungen nicht gemacht, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor der zuständigen Behörde oder einer Notarin oder einem Notar abgegeben hat.

(3) Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person verlangen, dass zusammen mit den Weiterbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Bestehen berechtigte Zweifel über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Weiterbildungsnachweise, soll die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates eine Bestätigung über die Authentizität der Unterlagen sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Mindestanforderungen der Weiterbildung nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antragstellende aus anderen europäischen Staaten.

§ 5b Verfahren für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsabschlüssen

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.

(2) Ein Verfahren über die Anerkennung der in einem anderen europäischen Staat erworbenen beruflichen Qualifikation muss kurzfristig, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Entscheidung ist von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß zu begründen, insbesondere sind die wesentlichen Unterschiede mitzuteilen. Die Bearbeitungsfrist verlängert sich bei den Berufen, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, um einen Monat.

(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 oder gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung nach Absatz 2 ist der Rechtsweg zulässig."

10. Der bisherige § 5 wird § 5c.

11. Nach dem neuen § 5c wird folgender § 5d eingefügt:

" § 5d Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem eine Weiterbildungsbezeichnung nach diesem Gesetz geführt wird oder zuletzt geführt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Tätigkeitsbereiches nach diesem Gesetz und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung benennt die Behörden, Stellen oder Kammern, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."

12. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Weiterbildungsnachweisen, die eine Berechtigung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 beantragen, die Durchführung und der Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 5 zu regeln."

13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Erbringung von Dienstleistungen

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates, die zur Ausübung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz und der jeweiligen Weiterbildungsverordnung in einem anderen europäischen Staat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Weiterbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

  1. die in einem europäischen Staat rechtmäßig niedergelassen sind oder,
  2. wenn die Weiterbildung im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, sie Tätigkeiten der jeweiligen

Weiterbildung während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes und der jeweiligen Weiterbildungsverordnung ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung nach deutschem Recht jedoch nicht erlassen werden kann. § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:

  1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. Berufs- und Weiterbildungsqualifikationsnachweis,
  3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Tätigkeitsfeld der jeweiligen Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleistungserbringer die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistende Person eine der jeweiligen Weiterbildung entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufs- und Weiterbildungsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nummer 2 nach und unterrichtet die dienstleistende Person innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und aller erforderlichen Unterlagen über das Ergebnis der Nachprüfung. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistende Person innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der entsprechenden Weiterbildungsordnung geforderten Weiterbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Satz 4 getroffene Entscheidung folgt. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde innerhalb der vorgegebenen Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) Die Dienstleistung wird unter der Weiterbildungsbezeichnung des europäischen Staates erbracht, in dem sich die oder der Dienstleistende niedergelassen hat (Niederlassungsstaat), sofern für die betreffende Tätigkeit eine solche Weiterbildungsbezeichnung existiert. Die Weiterbildungsbezeichnung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den Weiterbildungsbezeichnungen nach dem Recht des Landes Brandenburg möglich ist. Falls die genannte Weiterbildungsbezeichnung in dem Niederlassungsstaat nicht existiert, haben die Dienstleistenden ihren Weiterbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Herkunftsstaates zu führen.

(5) Staatsangehörigen eines europäischen Staates, die eine Tätigkeit in der jeweiligen Weiterbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen europäischen Staat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

  1. sie mit einer Weiterbildungsbezeichnung auf Grundlage dieses Gesetzes rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufs- und weiterbildungsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufs- und weiterbildungsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(7) Dienstleistungserbringer im Sinne der Absätze 1 bis 5 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Berechtigung nach § 4 Absatz 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 5" durch die Angabe " § 5c" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. entgegen § 3 Absatz 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder".

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden."

Artikel 10
Änderung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes

Dem § 1 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 252), das durch das Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung."

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Gesundheitsberufeanerkennungsgesetz vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134) außer Kraft.

ENDE