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HeilBerG - Heilberufsgesetz
- Brandenburg -
Vom 28. April 2003
(GVBl. Nr. 07 vom 30.04.2003 S.126;...; 06.12.2006 S. 167; 11.06.2008 S. 134 08; 26.10.2010 Nr. 33; 13.03.2012 Nr. 16 12; 05.06.2013 Nr. 37 13; 17.12.2015 Nr. 38 15; 25.04.2017 Nr. 10 17; 29.06.2018 Nr. 14 18; 09.02.2021 Nr. 4 21; 16.12.2022 Nr. 30 22; 16.12.2022 Nr. 33 22a; 05.03.2024 Nr. 9 24; 20.06.2024 Nr. 28 24a)
Abschnitt 1
Die Kammern
Im Land Brandenburg werden als berufliche Vertretungen der
errichtet. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, können zur Durchführung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte erlassen und führen ein Dienstsiegel mit Landeswappen. Den Sitz der Kammern bestimmen die Kammersatzungen.
§ 2 Aufgaben der Kammern 08 15 18 24a
(1) Aufgaben der Kammern (Selbstverwaltungsaufgaben) sind:
(2) Staats- und Gemeindebehörden sollen den Kammern Gelegenheit geben, sich über Fragen ihres Geschäftsbereiches zu äußern.
(3) Zur Abstimmung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern der gleichen oder anderer Heilberufe auch anderer Länder und mit Verbänden, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.
Abschnitt 2
Organisation der Kammern
(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen an, die im Land Brandenburg ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die Berufsangehörigen, die innerhalb der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen ausüben. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Ebenso können Berufsangehörige, die zuletzt in einer Kammer des Landes Brandenburg gemeldet waren und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, freiwilliges Mitglied der Kammer bleiben.
(2) Der Landesärztekammer gehören auch die Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftler in der Medizin an, die bis zum 30. September 1992 freiwillig der Landesärztekammer beigetreten sind.
(3) Die Kammerangehörigen haben sich innerhalb eines Monates bei der zuständigen Kammer schriftlich oder elektronisch anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und den Ladungen der Kammer Folge zu leisten. Die Einhaltung dieser Pflichten kann durch Verwaltungszwang durchgesetzt werden.
(4) Auf die in Absatz 2 genannten Personen findet das ärztliche Berufsrecht, insbesondere auch die Abschnitte 3, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes, keine Anwendung. Die Organe der Landesärztekammer sollen einzelnen Beauftragten dieses Personenkreises Gelegenheit geben, sich zu Fachfragen zu äußern.
§ 4 Dienstleistende aus europäischen Staaten und Vertragsstaaten 08 15 18
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG, ausüben, gehören abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem der vorgenannten Staaten beruflich niedergelassen sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Dienstleistenden haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. Die Vorschriften des Abschnittes 5 (Berufsausübung) und des Abschnittes 7 (Berufsgerichtsbarkeit) gelten für sie entsprechend. Sie haben ihre Dienstleistungen unter den entsprechenden deutschen Berufsbezeichnungen oder den von den Kammern nach § 35 bestimmten Bezeichnungen zu erbringen.
(3) Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung durch die empfangende Person sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Die Kammern unterrichten die beschwerdeführenden Personen über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die nach § 5 Abs. 4 zuständige Berufszulassungsbehörde.
(4) Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines europäischen Staates nach Absatz 1 über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu machen.
§ 5 Melde- und Auskunftspflichten, Verwaltungszusammenarbeit 08 15 18
(1) Die Kammern können von den Kammerangehörigen die Auskünfte verlangen, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Auskunftspflicht entfällt, soweit sich die Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 bei Erteilung der Auskunft einer straf- oder berufsgerichtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 zu führen. Alle Kammerangehörigen und Dienstleistenden im Sinne des § 4 Abs. 1 sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:
Das Nähere können die Kammern durch Satzung bestimmen.
(3) Die für die Berufszulassung der Berufsangehörigen nach § 1 Satz 1 zuständige Behörde (Berufszulassungsbehörde) informiert die jeweils zuständige Kammer sowie die untere Gesundheitsbehörde oder die untere Veterinärbehörde, die für den Ort der Berufsausübung zuständig sind, über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen. Die Berufszulassungsbehörde überlässt der Kammer Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammer auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) Die Kammern und die Berufszulassungsbehörde sind nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Rubens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten.
(5) Die Kammern unterrichten die Berufszulassungsbehörden über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten der Kammerangehörigen oder Dienstleistenden geeignet ist, Zweifel an deren Eignung in gesundheitlicher Hinsicht, an deren Würdigkeit oder Zuverlässigkeit hervorzurufen, und über Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen haben.
(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kammern bei ihnen gespeicherte personenbezogene Daten, soweit es zur Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des Empfängers erforderlich ist, Versorgungswerken, Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, Aufsichts- und Approbationsbehörden, zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sowie im Falle eines Kammerwechsels der zuständigen Kammer offenlegen. Im Übrigen gelten ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kammern dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer durch Rechtsvorschrift zugewiesenen bestimmten Aufgabe erforderlich ist. Eine Zweckänderung setzt ein erhebliches öffentliches Interesse voraus. § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten findet entsprechende Anwendung.
(3) Die von den Kammern errichteten Versorgungswerke dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder sonstigen Leistungsberechtigten nur zur Versorgung ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 28 Absatz 1 verarbeiten. Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einem Versorgungswerk Auskunft über
eines Mitglieds, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten abweichend von Satz 1 an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.
(4) Die von den Kammern errichteten Versorgungswerke dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich zur Versorgung ihrer Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 28 Absatz 1 verarbeiten. § 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten findet entsprechende Anwendung.
(5) Durch die Absätze 1 bis 4 werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.
(5) Durch die Absätze 1 bis 4 wird das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
§ 5b Europäischer Berufsausweis 18
(1) Der Europäische Berufsausweis nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2005/36/EG kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(2) Liegen den Kammern Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen vor, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Berufsausübung der Inhaberin oder des Inhabers eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, haben sie dies in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Dabei haben sie die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte, insbesondere die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.06.2015 S. 27).
§ 5c Vorwarnungen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) 18 24
(1) Im Falle eines sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Widerrufs oder einer sofort vollziehbaren, bestandskräftigen oder rechtskräftigen Rücknahme einer Anerkennung nach § 37 Absatz 3 unterrichtet die zuständige Kammer spätestens drei Tage nach der betreffenden Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland über diese Entscheidung unter Übermittlung folgender Angaben (Vorwarnung):
Zeitgleich mit der Vorwarnung unterrichtet die zuständige Kammer, die die Vorwarnung getätigt hat, die betroffene Person über die Vorwarnung in Form eines Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung. Legt die betroffene Person Rechtsbehelfe gegen die Vorwarnung ein, ergänzt die zuständige Kammer, die die Vorwarnung getätigt hat, diese durch einen entsprechenden Hinweis.
(2) Im Falle einer Aufhebung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Entscheidungen unterrichtet die zuständige Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über die Aufhebung der Entscheidung unter Angabe des Datums der Aufhebung einschließlich späterer Änderungen dieses Datums. Die zuständige Kammer löscht Vorwarnungen nach Absatz 1 Satz 1 im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) innerhalb von drei Tagen ab der Aufhebung der Entscheidung.
(3) Im Falle eines Verbots der Ausübung des Berufs durch gerichtliche Entscheidung unterrichtet das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde, bei dem oder bei der das Verfahren zum Zeitpunkt des Eintritts der Vollziehbarkeit anhängig ist, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland binnen drei Tagen nach der Vollziehbarkeit der Entscheidung durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) über die Entscheidung, sofern sich die oberste Landesbehörde, die für die betreffende Gerichtsbarkeit zuständig ist, die Meldung nicht vorbehalten hat. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Wenn bei einer Person, die die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG beantragt hat, gerichtlich festgestellt wird, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, sind die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Länder der Bundesrepublik Deutschland entsprechend des Verfahrens nach Absatz 3 zu unterrichten. Die zu übermittelnden Angaben haben sich dabei auf die Identität der betreffenden Person zu beschränken.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. Bei der Übermittlung einer Vorwarnung sowie späteren Änderungen sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten.
§ 6 Untergliederung der Kammern 18
Die Kammern bilden bei Bedarf Untergliederungen. Das Nähere regeln die Hauptsatzungen.
(1) Die Landesärztekammer errichtet eine Ethikkommission zur Beratung ihrer Kammermitglieder in berufsethischen Fragen und zur Wahrnehmung der bundesrechtlich oder landesrechtlich einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben. Die Ethikkommission nimmt die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes, den §§ 32 bis 37 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes, den §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes sowie § 36 des Strahlenschutzgesetzes wahr. Sofern nach bundesgesetzlichen Bestimmungen eine Teilnahme der Länder-Ethikkommission an dem Verfahren zur Bewertung eines Antrages auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nicht verpflichtend ist, kann die Landesärztekammer eine Ethikkommission zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben einrichten.
(2) Soweit bundesgesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorgeben, gehören der Ethikkommission neben Ärztinnen und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik an. Für die Bewertung von Vorhaben nach dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz oder dem Transfusionsgesetz ist darüber hinaus mindestens eine Apothekerin oder ein Apotheker in die Kommission zu berufen. Die Ethikkommission und deren Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Landesärztekammer schließt zur Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro pro Jahr ab. Im Falle der Inanspruchnahme der Landesärztekammer oder der für diese handelnden Kommissionsmitglieder aus der Tätigkeit der Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz und dem Medizinproduktegesetz stellt das Land die Landesärztekammer von Schadensersatzverpflichtungen frei, soweit diese nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Gleiches gilt, soweit das Versicherungsunternehmen die Versicherungsleistung aus Gründen verweigert, die nicht dem Verantwortungsbereich der Landesärztekammer zuzurechnen sind. Im Falle einer freiwilligen Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 3 soll eine Haftungsfreistellung durch das Land nach den Sätzen 2 und 3 erfolgen. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Landesärztekammer zu regeln.
(4) Soweit gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorgeben, regelt die Landesärztekammer durch Satzung
der Ethikkommission.
(5) Die Landesapothekerkammer und die Landeszahnärztekammer können Ethikkommissionen zur Beratung ihrer Kammermitglieder in berufsethischen Fragen errichten. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer errichten durch Satzung Gutachter- oder Schlichtungsstellen für ärztliche oder zahnärztliche Behandlungsfehler als unselbstständige Einrichtungen. In der Satzung regeln die in Satz 1 genannten Kammern insbesondere
der Gutachter- oder Schlichtungsstellen. Die Landestierärztekammer kann eine Gutachterstelle errichten.
(7) Die Kammern können mit anderen Heilberufskammern mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern gemeinsame Einrichtungen nach den Absätzen 1, 5 und 6 schaffen oder sich Einrichtungen von Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen. Das Nähere regeln die Kammern durch Satzung.
(8) Die Landesärztekammer kann bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch mit geeigneten, an Hochschulen eingerichteten Ethikkommissionen, die die Gewähr einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung bieten, zusammenarbeiten. Das Nähere regelt die Kammer durch Satzung.
Abschnitt 3
Organe der Kammern
Organe der Kammern sind:
§ 9 Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung 18 24a
(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode dauert außer im Falle des § 17 fünf Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung. Satz 2 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen. Sie ist eine Briefwahl; die Kammern können in ihren Wahlordnungen ergänzende Möglichkeiten elektronischer Stimmabgabe regeln. Das Land bildet einen Wahlkreis. Alle Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme, mit der ein Listen- oder Einzelwahlvorschlag gewählt werden kann; die Kammern können in ihren Wahlordnungen die Möglichkeit ergänzender personenbezogener Stimmabgabe innerhalb von gewählten Listenwahlvorschlägen regeln.
(3) Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, erfolgt abweichend von Absatz 2 die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Vorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.
(4) Die Kammern tragen die Wahlkosten.
(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die
(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
(1) Wählbar sind alle Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens drei Monate der Kammer angehören.
(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage
§ 12 Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung 18 24a
(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 beschließt der Vorstand der Kammer darüber, ob der Verlust des Sitzes eingetreten ist. Der Beschluss ist zu begründen und von den Vorstandsmitgliedern, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterzeichnen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der begründete und unterzeichnete Beschluss ist dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen.
§ 13 Mitglieder der Kammerversammlung 18
(1) Jeder Kammerversammlung gehören mindestens 21 und höchstens 80 Mitglieder an. Satz 1 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen.
(2) Für je
ist ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen. Satz 1 findet Anwendung auf Wahlperioden, die ab dem 30. Juni 2018 beginnen.
(3) Würde aufgrund von Absatz 2 die Mindestzahl nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung der Zahl der Kammerangehörigen die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern.
(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die bei den Wahlen zur Landesärztekammer von mindestens 20, zur Landesapothekerkammer von mindestens zehn, zur Landestierärztekammer von mindestens zehn und zur Landeszahnärztekammer von mindestens 15 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Kammer hat auf Anforderung der jeweiligen Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ein Verzeichnis der Kammerangehörigen zu Zwecken der Wahlwerbung auszuhändigen, das Name, Vorname und private Anschrift enthält. Dies gilt nicht, soweit die oder der Kammerangehörige der Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten widersprochen hat.
§ 15 Ausscheiden von Mitgliedern der Kammerversammlung 18
Scheiden Mitglieder der Kammerversammlung aus, so treten an ihre Stelle die Kammerangehörigen, die im Wahlvorschlag den bisher Gewählten folgen, im Falle des § 9 Abs. 3 die Kammerangehörigen mit der höchsten Stimmenzahl.
Die Kammern regeln das Wahlverfahren durch Satzung (Wahlordnung), die insbesondere enthalten muss:
Auf Verlangen von mindestens zwei Drittel der Kammerangehörigen sind durch die Aufsichtsbehörde Neuwahlen anzuordnen.
§ 18 Beschlussfassung, Wahl von Vorstand und Präsidentin oder Präsident 18 22 24
(1) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht dieses Gesetz oder die Hauptsatzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) In besonderen Ausnahmefällen können Beschlüsse der Kammerversammlung außerhalb von Sitzungen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz gefasst werden. In diesem Fall sind Beschlüsse abweichend von Absatz 2 nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kammerversammlung an der Beschlussfassung teilnimmt.
(4) Die Kammerversammlung wählt nach den Bestimmungen der Hauptsatzung den Vorstand und die Präsidentin oder den Präsidenten.
(1) Vereinigungen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.
(2) Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretung sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen bildet die Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse.
(2) Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung bestimmt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.
(3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.
§ 21 Beschlusszuständigkeit der Kammerversammlung, Genehmigungserfordernis, Bekanntmachung 18 21 24a
(1) Die Kammerversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über:
(2) Der Erlass und die Änderungen von Vorschriften nach Absatz 1, welche berufsreglementierend sind, müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anwendbaren europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind beim Erlass und bei der Änderung von Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) einzuhalten.
(3) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist anhand der in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zur Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erörtern, dass ihre Übereinstimmung durch die Aufsichtsbehörde mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck haben ihr die jeweiligen Kammern die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu ermitteln, aufgrund derer die jeweiligen Kammern die Vorschriften oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.
(5) Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 14 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die Genehmigung der Satzung für Versorgungseinrichtungen erfolgt im Einvernehmen mit dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium.. Sie sind mit Ausnahme der Satzung über die Feststellung des Haushaltsplanes im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer oder im Internet bekannt zu machen; das Nähere regelt die Kammersatzung. Die Kammer kann die Bekanntgabe der Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 10 im Amtsblatt für Brandenburg selbst veranlassen.
(6) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der jeweiligen Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen.
(1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung.
(3) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.
(4) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist schon vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen, wenn die absolute Mehrheit der Kammerversammlung dies verlangt.
§ 23 Beratung und Vertretung des Berufsstandes 18
Der Kammervorstand ist zur Beratung und zur Vertretung des Berufsstandes bei der Landesregierung berechtigt und verpflichtet.
§ 24 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten, Unvereinbarkeit 18 24a
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus. Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen der Kammerversammlung sowie des Kammervorstandes ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder der Kammervorstand es beschließt.
(4) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident der Landesärzte- und der Landeszahnärztekammer darf nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.
Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammer (§ 8) werden durch Satzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.
Die Kammermitglieder üben ihre Tätigkeit in den Organen, Ausschüssen und sonstigen Gremien ehrenamtlich aus.
Abschnitt 4
Durchführung der Kammeraufgaben
(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihres Finanzbedarfes von den Kammerangehörigen Beiträge. Sie sind berechtigt, Daten über die Einkünfte der Kammerangehörigen aus deren beruflicher Tätigkeit zu verarbeiten, soweit dies zur Veranlagung des Beitrages erforderlich ist. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
(2) Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger oder Dritter erbringen, können Gebühren erhoben werden. Das Nähere regeln die Gebührenordnungen.
(3) Nichtgezahlte Beiträge, Zwangsgelder sowie die in Absatz 2 genannten Gebühren werden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen beigetrieben. Die eingehenden Geldbeträge fließen den Kammern zu.
(1) Die Kammern können Fürsorgeeinrichtungen für die Kammerangehörigen und deren Familien schaffen.
(2) Die Landesapothekerkammer kann eine Gehaltsausgleichskasse zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleiches zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie unterhalten. Auf die für diesen Zweck erhobenen Beiträge findet § 26 Abs. 1 Anwendung. Das Nähere wird durch die Beitrags- und Leistungsordnung der Gehaltsausgleichskasse bestimmt. Beschlüsse der Landesapothekerkammer nach den Sätzen 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 28 Versorgungseinrichtungen 12 18 24a
(1) Die Kammern können nach Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Als Hinterbliebene gelten auch eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerkes zu werden.
(2) Die Kammern können Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungseinrichtungen aufnehmen, sie können sich einer anderen Versorgungseinrichtung desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere ist in einer Anschlusssatzung zu regeln.
(3) Die Versorgungseinrichtungen können im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwalten ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet; das Vermögen der Kammer im Übrigen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.
(4) Die Versorgungseinrichtung hat folgende Organe:
Der Verwaltungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern, von denen sechs der Versorgungseinrichtung angehören müssen. Je ein weiteres Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Prüfung eines Diplom-Mathematikers oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben oder auf dem Gebiet des Bank- oder Hypothekenwesens erfahren sein. Der Aufsichtsausschuss besteht aus zehn ärztlichen Mitgliedern. Die ärztlichen Mitglieder beider Ausschüsse werden jeweils von der Kammerversammlung gewählt und müssen der Versorgungseinrichtung angehören. Für die ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Wahlperioden so zu bestimmen, dass bei jeder Wahl nur jeweils die Hälfte der Mitglieder neu zu wählen ist. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsausschusses und seine ständige Vertretung dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes der Kammer sein. Die Mitglieder der Ausschüsse dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des jeweils anderen Ausschusses der Versorgungseinrichtung sein.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsausschusses vertritt die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Für das vorsitzende Mitglied ist eine ständige Vertretung zu bestellen. Außerdem ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, müssen von dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Versorgungseinrichtung schriftlich abgegeben werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(6) Die Versorgungseinrichtung gewährt:
(7) Die Satzung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:
(1) Die Kammern unterliegen der allgemeinen Körperschaftsaufsicht (§ 14 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes). Die allgemeine Körperschaftsaufsicht erstreckt sich darauf, dass die Kammern ihre Tätigkeiten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, im Einklang mit dem geltenden Recht und auf der Grundlage eines geordneten Finanzgebarens ausüben.
(2) Aufsichtsbehörde ist das zuständige Fachministerium.
(3) Zu den Tagungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen und hat dort jederzeit Rederecht.
(4) Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
(5) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen der Versicherungsaufsicht, die das für Finanzen zuständige Ministerium ausübt.
(6) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungseinrichtungen und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass die Versorgungseinrichtungen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass sie ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bilden, ihre Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegen, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhalten, über ein angemessenes Risikomanagement verfügen, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhalten und die Grundlagen ihrer Geschäftspläne erfüllen. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den Versorgungseinrichtungen alle Anordnungen treffen, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten der Versorgungseinrichtungen, das den in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
(7) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist befugt,
(8) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 7 Nummer 4 hinzugezogenen Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 7 Nummer 2 und 3 die Geschäftsräume der Versorgungseinrichtung während der üblichen Geschäftszeiten betreten. In den Fällen des Absatzes 7 Nummer 5 Satz 1 dürfen die Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde die Geschäftsräume der Versorgungseinrichtung betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
(9) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze der Versorgungseinrichtungen durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
Abschnitt 5
Berufsausübung
§ 30 Allgemeine Berufspflichten, Unterrichtungspflicht 18
(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Das Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammerangehörige die Kammer zu unterrichten.
§ 31 Besondere Berufspflichten 18
(1) Kammerangehörige, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
Satz 1 Nr. 2 gilt für Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend.
(2) Die Ausübung ambulanter ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen. Ambulante ärztliche und zahnärztliche Tätigkeit kann auch in einem vertragsärztlich zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum ausgeübt werden. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 1 Ausnahmen zulassen im Falle von Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes besitzen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für Tierärztinnen und Tierärzte.
(3) Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen über den Praxissitz hinaus an weiteren Orten ihre berufliche Tätigkeit ausüben, soweit hierdurch die ordnungsgemäße Versorgung der Patientinnen und Patienten nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt für Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend.
(4) Die Führung einer Einzelpraxis sowie die gemeinschaftliche oder kooperative Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten sind auch in Form einer juristischen Person des Privatrechts zulässig, soweit eine eigenverantwortliche, unabhängige und nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die in Satz 1 genannten Berufsangehörigen können sich unter den dort genannten Voraussetzungen auch mit anderen Angehörigen akademischer Heilberufe, Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern, Berufsangehörigen staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen oder Angehörigen sozialpädagogischer Berufe zur kooperativen Berufsausübung in Form einer juristischen Person des Privatrechts zusammenschließen.
§ 32 Berufsordnung und Bereitschaftsdienstordnung 18
(1) Das Nähere zu § 31 regeln die Berufsordnung und die Bereitschaftsdienstordnung.
(2) Die Berufsordnung hat insbesondere die Anforderungen festzulegen, die im Rahmen einer gemeinschaftlichen oder kooperativen Berufsausübung gemäß § 31 Abs. 4 eine eigenverantwortliche, unabhängige und nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleisten.
(3) Die Bereitschaftsdienstordnung hat insbesondere zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und eine Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.
(4) Die Kammern sind berechtigt, zur Einhaltung der Berufsordnung und der Bereitschaftsdienstordnung Verpflichtungsbescheide oder Untersagungsverfügungen gegenüber den Kammerangehörigen zu erlassen.
§ 33 Weitere Vorschriften der Berufsordnung und der Bereitschaftsdienstordnung 18
(1) Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 30 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
(2) Die Landesärztekammer, die Landestierärztekammer und die Landeszahnärztekammer erlassen jeweils eine Bereitschaftsdienstordnung, die insbesondere enthalten soll:
(3) Soweit Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte andere Berufsangehörige zu Verrichtungen bei Patientinnen oder Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, kann die Berufsordnung Regelungen zur angemessenen finanziellen Beteiligung an den Liquidationserlösen vorsehen.
§ 34 Rüge, Aufbewahrungsfristen 08 18
(1) Der Kammervorstand kann Kammerangehörige, die ihnen obliegende Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Verbeamtete Kammerangehörige unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.
(2) Die Rüge kann mit der Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 5.000 Euro an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung (z.B. Fürsorgefonds der Kammern) zu zahlen.
(3) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhaltes ein berufsgerichtliches Verfahren gegen Kammerangehörige eingeleitet ist. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des § 71 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. § 58 Absatz 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) Das Rügerecht unterliegt der berufsgerichtlichen Nachprüfbarkeit gemäß § 34a. Die Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Abmahnungen durch die Präsidentin oder den Präsidenten bleiben unberührt.
(6) Akten über berufsrechtliche Maßnahmen, die nicht zu einem Berufsgerichtsverfahren geführt haben, oder Akten über Berufsgerichtsverfahren, die nicht zu berufsgerichtlichen Maßnahmen im Sinne des § 59 geführt haben, sind ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des zugrunde liegenden Bescheides oder ab Rechtskraft des Urteils fünf Jahre aufzubewahren. In allen übrigen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist ab Verfahrensende zehn Jahre. Nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist sind die personenbezogenen Daten in den Akten zu löschen.
§ 34a Beschwerderecht gegen Rüge 18
(1) Innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung kann gegen die Rüge nach § 34 Absatz 1 Beschwerde beim Berufsgericht erhoben werden. Die Beschwerde kann während des weiteren Verfahrens zurückgenommen wer den.
(2) Das Berufsgericht bestätigt die Rüge, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es die Rüge auf. War die Rüge mit einer Auflage nach § 34 Absatz 2 verbunden, kann das Berufsgericht auch bei Bestätigung der Rüge die Auflage abändern. Das Gericht entscheidet durch Urteil; gegen das Urteil ist der Rechtsbehelf nach § 103 Absatz 1 zulässig.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden Anwendung auf berufsgerichtliche Verfahren, die ab dem 30. Juni 2018 anhängig geworden sind.
(1) Gegen Kammerangehörige, die ihrer Auskunftspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nachkommen, gegen die Berufsordnung verstoßen oder den sonstigen Pflichten des Satzungsrechts der Kammer zuwiderhandeln, kann der Kammervorstand, auch mehrfach, ein Zwangsgeld bis zu 2.000 Euro festsetzen.
(2) Das Zwangsgeld muss vor seiner Festsetzung schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der verpflichteten Person billigerweise zugemutet werden kann, der Verpflichtung nachzukommen. Die Androhung ist zuzustellen.
(3) Für die Überprüfung von Zwangsgeldfestsetzungen ist das Verwaltungsgericht zuständig.
Abschnitt 6
Weiterbildung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 35 Führen von weiterbildungsrechtlichen Bezeichnungen, Beginn der Weiterbildung 15 18
(1) Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebiets- oder Facharztbezeichnung), Schwerpunkt, Bereich oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse gemäß Weiterbildungsordnung hinweisen.
(2) Mit der ärztlichen Weiterbildung oder der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt. Mit der zahnärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zahnheilkundegesetzes abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.
§ 36 Bestimmung von weiterbildungsrechtlichen Bezeichnungen 08 18
(1) Die Bezeichnungen nach § 35 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen in Weiterbildungsordnungen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG, zu beachten.
(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und das Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.
§ 37 Anerkennung, Rücknahme und Widerruf 15 18
(1) Bezeichnungen nach § 35 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören.
(3) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen später weggefallen sind. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes unberührt.
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(3) Die Weiterbildung in den Schwerpunkten kann teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören.
(4) Die Weiterbildung in den Gebieten, Schwerpunkten und Bereichen wird grundsätzlich ganztätig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte oder die zur Weiterbildung ermächtigten Kammerangehörigen wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten in Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden unter drei Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die Weiterzubildenden sind angemessen zu vergüten.
(5) Die zuständige Kammer kann im Rahmen ihrer Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung treffen. Sie kann dabei insbesondere vorsehen, dass die Weiterbildung in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt, abgeleistet werden kann. In diesem Fall muss die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Darüber hinaus kann die zuständige Kammer auch im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 4 zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(6) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 35 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen.
§ 39 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten 18
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen, im öffentlichen Dienst oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen und pharmazeutischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) einschließlich der Praxen ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Weiterbildung mit anderen Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet sind. Sie kann Kammerangehörigen nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt erteilt werden, dessen Bezeichnung sie führen; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden. Die Ermächtigung kann befristet erteilt werden.
(3) Ermächtigte Kammerangehörige sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung haben sie in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.
(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit ermächtigter Kammerangehöriger an der Weiterbildungsstätte erlischt ihre Ermächtigung zur Weiterbildung.
(1) Über die Ermächtigung der Kammerangehörigen und die Zulassung der Weiterbildungsstätten entscheidet die zuständige Kammer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.
(2) Die zuständige Kammer führt Verzeichnisse der ermächtigten Kammerangehörigen und der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt und zugelassen sind. Die Verzeichnisse sind bekannt zu machen.
(3) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten im öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst entscheidet das Fachministerium. Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Landesbehörden übertragen.
(4) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes unberührt.
§ 41 Anerkennungsverfahren und Prüfung 08 15 18
(1) Die Anerkennung nach § 37 Abs. 1 ist bei der zuständigen Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind. Die Weiterbildungsordnung kann für bestimmte Bezeichnungen Abweichendes vorsehen.
(2) Die Prüfung wird von einem bei der jeweiligen Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Das Fachministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom Fachministerium bestimmten Mitgliedes durchgeführt werden.
(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Weiterbildung in den in der Weiterbildungsordnung festgelegten Bezeichnungen, die Voraussetzung für die Anerkennung der vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.
(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mündlich dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.
(5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen.
(6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann im Übrigen mehrmals wiederholt werden.
(7) Wer in einem von den § § 38 und 39 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Eine vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene oder teilweise abgeleistete Weiterbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt als gleichwertig, soweit entsprechende Weiterbildungsgänge in der Weiterbildungsordnung der Kammer vorgesehen sind. Zeiten einer Weiterbildung, die nach dem Recht der Kammer nicht vorgesehen sind, können auf verwandte Weiterbildungsgänge angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer.
§ 41a Antragstellende nach dem Recht der Europäischen Union08 15 18
(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1, mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anzuerkennen sind oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG, gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 37 Abs. 1 Satz 1.
(1a) Das Anerkennungsverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu bescheiden. Abweichende Fristen können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festgesetzt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg gilt entsprechend.
(2) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 müssen unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG ablegen (Anpassungsmaßnahmen), wenn sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. Bei der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
(3) Zwischen den Anpassungsmaßnahmen können Staatsangehörige eines europäischen Staates nach § 4 Abs. 1 wählen,
Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl nach Satz 1 müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen.
(4) Spätestens einen Monat nach Zugang haben die Kammern den Eingang der Anträge auf Anerkennung von in anderen europäischen Staaten erworbenen Berufsqualifikationen zu bestätigen und die antragstellenden Personen auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen nach Absatz 1 sind spätestens innerhalb von drei Monaten und Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von vier Monaten nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen. Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
Die Eignungsprüfung nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abgelegt werden können
(5) Unterlagen, die in einem Staat im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen können sich die Kammern sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach Absatz 4.
(6) Die Kammern haben der zuständigen Behörde eines europäischen Staates im Sinne des § 4 Abs. 1 auf Ersuchen die Daten mitzuteilen, die für die Zulassung als Fachärztin oder Facharzt und für die Zulassung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt in diesem Staat erforderlich sind. Soweit es erforderlich ist, haben die Kammern nach entsprechender Prüfung zu bestätigen, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammern dürfen ihrerseits von den zuständigen Behörden eines der vorgenannten Staaten Auskünfte nach Satz 1 einholen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person bestehen.
(7) In Einzelfällen wird partieller Zugang nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG unter den dort genannten Bedingungen gewährt. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind. Die Kammern können Näheres zum partiellen Zugang in ihren Weiterbildungsordnungen regeln.
§ 42 Führen von Gebietsbezeichnungen 18
(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig werden, dessen Bezeichnung er führt.
(2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
(3) Wer eine Bezeichnung nach § 35 führt und in eigener Praxis ärztlich, tierärztlich oder zahnärztlich tätig ist, ist gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und hat sich in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tierärztinnen und Tierärzte.
§ 43 Weiterbildungsordnung 08 13 18
(1) Die einzelnen Kammern erlassen die Weiterbildungsordnung als Satzung.
(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:
(3) Unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 können in den Weiterbildungsordnungen Regelungen zum Erwerb
vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Schwerpunkten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung, die bei Erteilung in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen ist.
§ 44 Weitergeltung von Anerkennungen 18
Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Das Nähere bestimmt die Weiterbildungsordnung, die auch Ausnahmen vorsehen kann. Insbesondere kann sie im Sinne einer Besitzstandswahrung auch Übergangsbestimmungen zum Führen von Bezeichnungen treffen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben worden sind.
§ 44a Anwendungsbereich des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 13 18
Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
Unterabschnitt 2
Ärztliche Weiterbildung
§ 45 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen 18
(1) Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landesärztekammer in den Fachrichtungen
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Abgesehen von Absatz 1 sind Facharztbezeichnungen auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".
§ 46 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 18
(1) Die Weiterbildung nach § 38 Absatz 6 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.
(3) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 39 Abs. 1 setzt voraus, dass
Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen Weiterbildungsstätten. Zur Weiterbildung im Gebiet "Allgemeinmedizin" können mehrere Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen auch gemeinsam als Weiterbildungsstätte zugelassen werden.
§ 47 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern 18
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.
Unterabschnitt 3
Pharmazeutische Weiterbildung
§ 48 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen, Inhalt und Durchführung der Weiterbildung18
(1) Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landesapothekerkammer in den Fachrichtungen
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Die Weiterbildung nach § 38 Abs. 6 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe der Arzneimittel, bei ihrer Begutachtung sowie zur Information über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel sowie Gifte und andere gesundheitsschädliche Stoffe, auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei deren Nachweis, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung der von ihnen ausgehenden Gefahren.
(3) Die Weiterbildung kann in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie sowie anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
(4) Die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 35 zu führen, gilt auch im Land Brandenburg.
§ 49 (weggefallen)
weiter . |