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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
- Brandenburg -

Vom 29. Juni 2018
(GVBl. I vom 02.07.2018 Nr. 17)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst".

b) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 Wohnung und Aufenthalt, Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen".

c) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

§ 62 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen".

d) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 67a Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen".

e) In der Angabe zu § 74 wird das Wort "Anrechnung" durch das Wort "Nichtanrechnung" ersetzt.

f) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 80a Familienpflegezeit".

g) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

" § 81 Höchstdauer von Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung".

h) Die Angaben zu den §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst:

" § 85 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

§ 86 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht".

i) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:

" § 88 Verfahren, Hinweispflicht".

j) Nach der Angabe zu § 109 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 109a Altersgrenzen für die Einstellung von Polizeivollzugsbeamten

§ 109b Altersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten".

k) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

" § 110 Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand für Polizeivollzugsbeamte, besonderes Teilzeitmodell".

l) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:

" § 115 Gesundheitsfürsorge".

m) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

" § 134 (weggefallen)".

n) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:

" § 136 (weggefallen)".

o) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:

" § 137 Übergangsregelungen zur Nebentätigkeit".

p) Die Angaben zu den §§ 139 und 140 werden gestrichen.

2. In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und Landesbetriebe" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "In das Beamtenverhältnis" die Wörter "auf Probe oder auf Lebenszeit" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes ist das vollendete 40. Lebensjahr die Einstellungshöchstaltersgrenze. Die Höchstaltersgrenze des Satzes 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Sie gilt ferner nicht bei einer Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist; in diesem Fall dürfen jedoch nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze des Absatzes 2 Satz 1 noch nicht überschritten hatten.

(4) Auf Antrag der Einstellungsbehörde kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigem Ministerium Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zulassen

  1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse daran besteht, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt, oder
  2. für einzelne Fälle, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

4. In § 8 Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern "Mitwirkung durch" die Wörter "die unabhängige Stelle oder durch" eingefügt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer
  1. die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat oder
  2. nach einem mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften an einer Hochschule einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.

wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 4.

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen tritt an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung eine in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit; es kann gefordert werden, dass diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist.

" § 13 Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst

Bei Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst tritt an die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung eine in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit; es kann gefordert werden, dass diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten ist. Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt nur, wer an einer Hochschule einen Master oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat, der zusammen mit einer den Anforderungen der Laufbahn entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln."

7. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erlassen die Regelungen in eigener Zuständigkeit."

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Voraussetzungen und das Verfahren des Aufstieges regeln die Laufbahnvorschriften."Höchstaltersgrenze für einen Aufstieg ist das vollendete 55. Lebensjahr. Die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren des Aufstieges regeln die Laufbahnvorschriften."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Laufbahn besonderer Fachrichtung" durch die Wörter "Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst" ersetzt.

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Hat ein Beamter beim Aufstieg an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Der Erstattungsbetrag vermindert sich anteilig für jeden vollen Monat einer abgeleisteten Dienstzeit nach Satz 1. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde."

9. In § 25 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter "Laufbahnen besonderer Fachrichtung" durch die Wörter "Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst" ersetzt.

10. Dem § 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Werden Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen angestellt sind und deswegen zugleich nach bundesrechtlichen Vorschriften in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind (dienstordnungsmäßig Angestellte), bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingestellt, gelten die beamtenrechtlichen Rechtsfolgen einer Versetzung von einem anderen Dienstherrn einschließlich der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Rechtsfolgen entsprechend. Die Dienstzeit in einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 (Dienstordnungsverhältnis) gilt als Dienstzeit in dem entsprechenden Beamtenverhältnis. Entspricht das Dienstordnungsverhältnis einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, kann die Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und unter Verleihung des Amtes, das dem im Dienstordnungsverhältnis nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bekleideten Amt entspricht, erfolgen. Treten Beamte unter Beendigung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstordnungsverhältnis ein, gilt § 83 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend."

11. Dem § 41 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Unbeschadet eines Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ist für die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides maßgeblich; danach eintretende Veränderungen sind ausschließlich im Rahmen des § 29 des Beamtenstatusgesetzes zu berücksichtigen."

12. In § 45 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Dienstbehörde" die Wörter "oder die von ihr bestimmte Stelle" eingefügt.

13. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 58 Wohnung und Aufenthalt" § 58 Wohnung und Aufenthalt, Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen".

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Ein Beamter, der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen."

14. § 62 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 62 Beihilfeberechtigung

Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesbeihilfeverordnung) nicht beihilfefähig sind. Die Maßgabe gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. Entsprechendes gilt für berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten. Zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählen auch eingetragene Lebenspartner des Beihilfeberechtigten und ihre im Familienzuschlag nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder. Für Aufwendungen einer berücksichtigungsfähigen Lebenspartnerin oder eines berücksichtigungsfähigen Lebenspartners, einer Beamtin oder eines Beamten oder einer Versorgung empfangenden Person, die sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. August 2001 und dem 31. Dezember 2007 beziehen, wird Beihilfe gewährt, wenn sie bis zum 13. März 2013 beantragt worden ist. Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann ergänzende Verwaltungsvorschriften erlassen und darin Verfahren und Zuständigkeiten abweichend von den in Satz 1 genannten Vorschriften regeln.

" § 62 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfeberechtigt sind:

  1. Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,
  2. Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
  3. frühere Beamte während des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz,
  4. frühere Beamte auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgeld nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz.

Satz 2 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person, die kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen haben, und
  2. die im Familienzuschlag nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder der beihilfeberechtigten Person.

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

  1. in Krankheits- und Pflegefällen,
  2. für die Behandlung von Behinderungen,
  3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch,
  4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen und
  5. bei Organspenden.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für bei stationärer Krankenhausbehandlung erbrachte Wahlleistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2638) geändert worden ist, und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581, 2612) geändert worden ist, in nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen und nichtzugelassenen Krankenhäusern. Berechenbare Leistungen der Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 16 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung) bleiben davon unberührt. Satz 1 gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. Entsprechendes gilt für berücksichtigungsfähige Angehörige von beihilfeberechtigten Personen.

(5) Beihilfe wird als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Sie kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Beihilfe kann auch im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungserbringer gewährt werden. Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von beihilfeberechtigten Personen, denen Heilfürsorge nach § 114 zusteht.

(6) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Untersuchungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch sowie der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung von Krankheitsrisiken. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten die für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften mit der Maßgabe weiter, dass die Aufwendungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht beihilfefähig sind."

15. § 64 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 62 Satz 5 gilt entsprechend."(2) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann ergänzende Verwaltungsvorschriften erlassen und darin Verfahren und Zuständigkeiten abweichend von den in Absatz 1 genannten Vorschriften regeln."

16. § 66 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen."(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen auch außerhalb ihres Geschäftsbereichs übertragen. Vor der Übertragung auf eine Stelle außerhalb ihres Geschäftsbereichs ist das Einvernehmen der für diese Stelle zuständigen obersten Dienstbehörde einzuholen."

17. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:

§ 67a Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter erleidet, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind.

(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 300 Euro erfolglos geblieben ist. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann nicht vor, wenn dem Beamten grob pflichtwidriges Vorverhalten oder gravierende Pflichtverletzungen nachgewiesen worden sind. Der Dienstherr kann die Übernahme der Erfüllung verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 54 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährt werden oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes oder als Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährt wird. Ist die Übernahme der Erfüllung durch den Dienstherrn bereits erfolgt, kann bei Gewährung einer der in Satz 3 genannten Leistungen eine Rückforderung des gezahlten Betrages oder eine Anrechnung erfolgen.

(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Vergleiches nach Absatz 1 Satz 2 schriftlich unter Nachweis mindestens eines Vollstreckungsversuches zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; für Beamte des Landes kann die Landesregierung die Zuständigkeit auf die für die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge zuständige Behörde durch Rechtsverordnung übertragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

(4) Für Schmerzensgeldansprüche gemäß Absatz 1, die vor dem 3. Juli 2018 entstanden sind und für die die Frist zur Übernahme der Erfüllung durch den Dienstherren gemäß Absatz 3 Satz 1 an diesem Tag noch nicht abgelaufen war, kann der Antrag bis spätestens zum 31. Januar 2019 gestellt werden."

18. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Anrechnung" durch das Wort "Nichtanrechnung" ersetzt.

b) Absatz 1

(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird um die Hälfte der Zeit, in der seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 72 geruht haben, hinausgeschoben, soweit die Regelung nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für Zeiten, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, nicht günstiger ist.

wird aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

19. § 76 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "innerhalb eines Jahres" durch die Wörter "innerhalb von sechs Monaten" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 2 beträgt bis zum 30. Juni 2023 der Zeitraum, in dem entsprechender Zeitausgleich zu gewähren ist, drei Monate."

20. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
  2. Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren,

wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes L Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. § 78 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen: die Ermäßigung darf ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit hierbei nicht unterschreiten.

"(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
  1. Teilzeitbeschäftigung bis zu einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
  2. Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren,

wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlicher Bescheinigung oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. § 78 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) In entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 6 und § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten mit Dienstbezügen Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten zu bewilligen."

b) In Absatz 3 werden vor dem Wort "ausgeübt" die Wörter "genehmigt oder" eingefügt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, soweit eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird."

21. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

" § 80a Familienpflegezeit

(1) Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung im Sinne von § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes zu bewilligen, es sei denn, dass zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(2) Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass

  1. in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden geleistet wird und
  2. in einer Nachpflegephase, die genauso lange dauert wie die Pflegephase, Dienst mit einer Arbeitszeit geleistet wird, die mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pflegephase geleistet worden ist.

Die Beamten sind verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.

(3) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge ist die Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die sich aus dem Durchschnitt der in der gewährten gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) zu leistenden Arbeitszeit ergibt.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. § 78 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Arbeitszeit-Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von dem Beamten zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit diese bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurden. § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Ist die Pflegephase der Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen. Falls die Nachpflegephase der Familienpflegezeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden ist, die höher ist als die Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, so kann die Arbeitszeit nachträglich verringert werden, wenn die Beamten darlegen, dass die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen dies erfordert. Die Arbeitszeit in der Nachpflegephase muss jedoch mindestens dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Umfang entsprechen. Eine Familienpflegezeit nach Maßgabe des Absatzes 2 kann auch von mehreren Beamten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, anteilig oder parallel wahrgenommen werden. Eine neue Familienpflegezeit kann erst im Anschluss an die Nachpflegephase bewilligt werden.

(6) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, soweit eine Familienpflegezeit nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird."

22. § 81 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 81 Höchstdauer von Beurlaubungen

(1) Urlaub nach § 79 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 Nr. 2 darf insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Beamte insbesondere gesundheitliche Gründe darlegen kann, die eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausschließen oder erschweren.

(2) Beantragt ein nach § 80 Abs. 2 teilzeitbeschäftigter Beamter Urlaub nach § 79 oder § 80 Abs. 1 Nr. 2, kann ihm dieser nur bis zu dem zeitlichen Umfang nach Absatz 1 Satz 1 gewährt werden; die Dauer der Teilzeittätigkeit ist zu berücksichtigen.

" § 81 Höchstdauer von Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung

Beurlaubungen nach den §§ 79 und 80 sowie Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Beamte insbesondere gesundheitliche Gründe darlegen kann, die eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließen oder erschweren. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden."

23. Die §§ 85 bis 88 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 85 Anzeige einer Nebentätigkeit

(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegt nicht

  1. eine Nebentätigkeit, zu deren Übernahme der Beamte nach § 84 verpflichtet ist,
  2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden der Beamten,
  4. eine unentgeltliche Nebentätigkeit.

Folgende Tätigkeiten sind gegenüber der obersten Dienstbehörde anzuzeigen, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:

  1. die Wahrnehmung eines nicht unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Nebenamtes,
  2. eine andere als in § 83 Abs. 4 Satz 1 genannte Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder Übernahme einer Testamentsvollstreckung,
  3. die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, Ausübung eines freien Berufes oder Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
  4. der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie die Übernahme einer Treuhänderschaft.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. Die rechtlich geschützte Tätigkeit der Gewerkschaften und Berufsverbände darf durch die Auskunftspflicht nicht ausgeforscht und eingeschränkt werden.

" § 85 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Der Beamte bedarf zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 86 Absatz 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 84 zu ihrer Ausübung verpflichtet ist. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

  1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,
  2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
  3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie die Übernahme einer Treuhänderschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) ist dies bei Überschreiten von einem Fünftel der nach den §§ 78 und 80 verkürzten Arbeitszeit anzunehmen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen. Die Genehmigung, die Versagung und den Widerruf erlässt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle spätestens sechs Monate nach der Versetzung, es sei denn, die bisher erteilte Genehmigung wird auf Antrag des Beamten als weitergeltend anerkannt.

§ 86 Verbot einer Nebentätigkeit

(1) Soweit die Nebentätigkeit geeignet ist dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, ist ihre Übernahme durch die oberste Dienstbehörde einzuschränken oder ganz oder teilweise zu verbieten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. mit der im Hauptamt ausgeübten Tätigkeit in einem gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereich im Zusammenhang stehen kann,
  4. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  5. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  6. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  7. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 gelten in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) ist dies bei Überschreiten von einem Fünftel der nach den §§ 78 und 80 verkürzten Arbeitszeit anzunehmen.

(2) Nach ihrer Übernahme ist die Nebentätigkeit durch die oberste Dienstbehörde einzuschränken oder ganz oder teilweise zu verbieten, soweit bei ihrer Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen

  1. die in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Nebentätigkeiten,
  2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
  3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden der Beamten,
  5. die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten

nur dann ganz oder teilweise verboten werden, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

§ 86 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind

  1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
  3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrern an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden der Beamten,
  5. die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,
  6. die Nebentätigkeit an Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde, der der Beamte angehört.

(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sind der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird.

(3) Eine Nebentätigkeit nach Absatz 1 ist durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

§ 87 Ausübung einer Nebentätigkeit

Die Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie wird auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde übernommen oder die oberste Dienstbehörde hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten anerkannt. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen durch die oberste Dienstbehörde nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und die Arbeitszeit ausgeglichen wird. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 87 Ausübung einer Nebentätigkeit

(1) Die Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. In Fällen, in denen

  1. eine Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle übernommen wird, oder
  2. die oberste Dienstbehörde ein dienstliches Interesse an der Übernahme einer Nebentätigkeit durch den Beamten aktenkundig anerkannt hat,

ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die versäumte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird. Eine Nebentätigkeit nach Satz 2 Nummer 2 darf durch die oberste Dienstbehörde nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere im öffentlichen Interesse und auf Antrag des Beamten während der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und der festzulegende Anteil der versäumten Arbeitszeit ausgeglichen wird.

(2) Während einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit darf eine Nebentätigkeit nur ausgeübt werden, wenn der Dienstvorgesetzte dies genehmigt hat.

§ 88 Verfahren

Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Die Übernahme soll mindestens einen Monat vorher gegenüber der obersten Dienstbehörde angezeigt werden. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung seiner obersten Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen und auf Verlangen gegenüber der obersten Dienstbehörde Auskunft hierüber zu geben. Der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Stellen übertragen.

§ 88 Verfahren, Hinweispflicht

(1) Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform.

(2) Die Genehmigung soll mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Aufnahme der Nebentätigkeit beantragt werden. Der Beamte hat dabei insbesondere die Art und den Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile daraus mitzuteilen. Der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen und auf Verlangen ergänzende Auskunft darüber zu geben.

(3) Die Anzeige einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit gemäß § 86 Absatz 2 soll mindestens sechs Wochen vor der Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend; dabei darf die rechtlich geschützte Tätigkeit der Gewerkschaften und Berufsverbände durch die Auskunftspflicht nicht ausgeforscht und eingeschränkt werden.

(4) Der Beamte hat jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die die Änderung bedingenden Umstände durch Nachweise und Unterlagen zu belegen.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte Nebentätigkeit Auskunft erteilt, insbesondere über deren Art und Umfang. Ein begründeter Anlass ist insbesondere dann gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von dem Beamten mitgeteilten Angaben fehlerhaft oder unvollständig sind oder dienstliche Pflichten verletzt sein könnten.

(6) Über die Nachweis- und Auskunftspflichten, die bei Ausübung genehmigungs- und anzeigepflichtiger Nebentätigkeiten bestehen, ist der Beamte im Rahmen der zu erteilenden Genehmigung oder unverzüglich nach Anzeige der Nebentätigkeit im erforderlichen Umfang zu informieren und auf die Folgen von Pflichtverstößen hinzuweisen."

24. § 89 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Die Genehmigung wird durch die oberste Dienstbehörde erteilt. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen."Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle."

25. In § 93 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe " § 88 Satz 3" durch die Wörter " § 88 Absatz 2 bis 5" ersetzt.

26. § 105 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:

altneu
(2) Die Ämter der politischen Beamten können neben der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes jeder anderen Laufbahn des höheren Dienstes angehören, soweit nicht die Laufbahnvorschriften etwas anderes bestimmen. Bei diesen Beamten kann abweichend von § 17 Satz 1 eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden; die §§ 18 und 20 Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden."(2) Die Ämter der politischen Beamten können neben der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes jeder anderen Laufbahn des höheren Dienstes angehören, soweit nicht die Laufbahnvorschriften etwas anderes bestimmen. Abweichend von § 16 Satz 1 trifft die Entscheidung über die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber die Landesregierung.

(3) Abweichend von § 17 Satz 1 kann eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. § 3 Absatz 2, § 6, die §§ 18 und 20 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 78 bis 82 finden keine Anwendung."

27. Nach § 109 werden folgende §§ 109a und 109b eingefügt:

" § 109a Altersgrenzen für die Einstellung von Polizeivollzugsbeamten

(1) Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ist abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 das vollendete 44. Lebensjahr.

(2) Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist abweichend von § 3 Absatz 3 das vollendete 36. Lebensjahr. Neben den Ausnahmen gemäß § 3 Absatz 4 kann das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen festlegen, soweit aufgrund typischer persönlicher Eignungsvoraussetzungen die Anforderungen an die jeweilige Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern. Dabei sind Belange Schwerbehinderter und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellter behinderter Menschen sowie Verzögerungen aufgrund der Geburt eines Kindes oder durch Betreuungs- und Pflegeleistungen zu berücksichtigen.

(3) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 109b Altersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten

Für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst findet § 22 Absatz 1 Satz 4 keine Anwendung. Für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 4 das vollendete 45. Lebensjahr die Höchstaltersgrenze."

28. Die Überschrift des § 110 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 110 Altersgrenzen für Polizeivollzugsbeamte, besonderes Teilzeitmodell" § 110 Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand für Polizeivollzugsbeamte, besonderes Teilzeitmodell".

29. Dem § 111 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei kann von den Vorgaben des § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 abgewichen werden, sofern die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern."

30. § 115 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 115 Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen

Ein Beamter, der zur wirtschaftlichen, technischen oder ärztlichen Betreuung von Polizeieinheiten bei Übungen oder besonderen Einsätzen herangezogen wird, ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

" § 115 Gesundheitsfürsorge

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit mit physischen Funktionsstörungen, die noch nicht zur Manifestation von organischen Erkrankungen geführt haben, können auf ärztlichen Vorschlag und nach polizeiärztlicher Zustimmung an dienstlich geförderten Vorsorgekuren teilnehmen, wenn dadurch die Gesundheit erhalten wird.

(2) Vorsorgekuren werden für längstens drei Wochen gewährt. Die Wiederholung kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren genehmigt werden. Auf die Vierjahresfrist ist eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 der Bundesbeihilfeverordnung oder nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 6 Satz 1 anzurechnen.

(3) Vorsorgekuren werden grundsätzlich nicht bewilligt bei beantragter Entlassung, einem Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, einem Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei gleichzeitiger vorläufiger Dienstenthebung, bei einem schwebenden Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte, bei Ausscheiden aus dem Dienst in den nächsten 24 Monaten oder bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(4) Das Nähere zur Gewährung von Vorsorgekuren nach den Absätzen 1 bis 3 regelt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung."

31. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird nach der Angabe " § 109 Absatz 1" ein Komma und die Angabe " § 109a Absatz 1 " eingefügt.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist abweichend von § 3 Absatz 3 das vollendete 36. Lebensjahr. § 109a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehr zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung erlässt.

(3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 4 ist Höchstaltersgrenze für den Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst das vollendete 45. Lebensjahr und in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst das vollendete 50. Lebensjahr."

32. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird nach der Angabe " § 109 Abs. 1," die Angabe " § 109a Absatz 1," eingefügt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das 21. Lebensjahr und höchstens das 36. Lebensjahr vollendet hat. § 109a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht des Justizvollzugs zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung erlässt."

33. § 123 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Kommt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband in eine höhere Einwohnergrößenklasse, erfolgt die Verleihung eines entsprechenden statusrechtlichen Amtes für direkt und indirekt gewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit durch Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft; einer Ernennung bedarf es nicht."

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Rechtsfolge des § 122 Absatz 3 tritt bei abgewählten kommunalen Wahlbeamten auch ohne Erklärung der Bereitschaft zur Wiederwahl ein."Die Rechtsfolge des § 122 Absatz 3 tritt bei kommunalen Wahlbeamten, die mindestens zwei Amtszeiten oder Amtszeiten von 16 Jahren zurückgelegt haben, und bei abgewählten kommunalen Wahlbeamten auch ohne Erklärung der Bereitschaft zur Wiederwahl ein."

34. § 134 wird aufgehoben.

§ 134 Übergangsregelungen zum Landespersonalausschuss

(1) Die Amtszeit der nach den Vorschriften des bis zum 8. April 2009 geltenden Landesbeamtengesetzes bestellten Mitglieder des Landespersonalausschusses endet mit Ablauf des 31. Dezember 2009.

(2) Eine Unterrichtung des Ausschusses für Inneres des Landtages und der Landesregierung über die Durchführung der Aufgaben des Landespersonalausschusses für den bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Zeitraum seit der letzten Unterrichtung entfällt.

(3) Anträge, über die der Landespersonalausschuss bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat, und für die eine Zuständigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes für ihn nicht mehr gegeben ist, sind von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses an die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen Stellen weiterzuleiten. Soweit diese Anträge nach den Vorschriften dieses Gesetzes fristgebunden sind, gelten sie bei rechtzeitigem Eingang beim Landespersonalausschuss als rechtzeitig gestellt.

35. Dem § 135 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Soweit in Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften Altersgrenzen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder für einen Aufstieg festgelegt sind, gelten abweichend davon die ab dem 3. Juli 2018 in § 3 Absatz 3, § 22 Absatz 1 sowie in den §§ 109a, 109b, 117 und 118 bestimmten Altersgrenzen."

36. § 136

§ 136 Übergangsregelungen für bereits in das Beamtenverhältnis auf Probe berufene Beamte

Bei Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, richtet sich die Dauer der Probezeit nach den §§ 83 und 85 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung und den jeweiligen Laufbahnvorschriften. Die Probezeit kann wegen erheblich über dem Durchschnitt liegender Leistungen auch gekürzt werden, wenn der Hochschulabschluss nach § 11 Abs. 2 als der Laufbahnprüfung gleichwertig anerkannt ist. Auf die Probezeit können bis auf die Mindestprobezeit auch Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Schwierigkeit und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; die Entscheidung bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Beamten auf Probe sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen,

  1. wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben und
  2. seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

wird aufgehoben.

37. § 137 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 137 Übergangsregelungen zur Nebentätigkeit und zur Dienstbefreiung 18

(1) Bis zum Erlass von Vorschriften zur Nebentätigkeit aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten §§ 4, 5 Abs. 3, §§ 6 bis 13 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der am 8. April 2009 geltenden Fassung entsprechend. Nebentätigkeiten, für die eine Genehmigung oder eine Anzeige nach bisherigem Recht vorliegt, gelten als angezeigt im Sinne des § 85.

(2) Bis zum Erlass von Vorschriften zur Dienstbefreiung aufgrund der Ermächtigung dieses Gesetzes ist für die Gewährung von Dienstbefreiungen die Sonderurlaubsverordnung des Bundes in der am 8. April 2009 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 13 sinngemäß anzuwenden.

  § 137 Übergangsregelung zur Nebentätigkeit

(1) Bis zum Erlass von Vorschriften zur Nebentätigkeit aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die §§ 4, 5 Absatz 3, §§ 6 bis 13 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der am 8. April 2009 geltenden Fassung entsprechend.

(2) Nebentätigkeiten, die der Beamte am 2. Juli 2018 ausübt, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2019 weiter ausgeübt werden. Sie bedürfen danach der Genehmigung oder Anzeige nach den ab dem 3. Juli 2018 geltenden Vorschriften. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Nebentätigkeiten gemäß § 84."

38. Die §§ 139

§ 139 Übergangsregelungen für Ämter in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

Beamten, denen am 6. November 2008 ein Amt nach § 148a des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung für eine erste Amtszeit übertragen ist, ist dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn sie die Dienstgeschäfte dieses Amtes oder eines gleich bewerteten Amtes mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und festgestellt wird, dass sie sich in ihrem Amt bewährt haben. Zeiten, in denen der Beamte unmittelbar vor der Übertragung des Amtes mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes beauftragt worden ist, werden angerechnet. Solange die Bewährung noch nicht festgestellt werden kann, verbleiben die Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 148a des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung. Kann die Bewährung zum Ablauf der ersten Amtszeit endgültig nicht festgestellt werden, sind die Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Eine erneute Übertragung des Amtes auf Zeit für eine zweite Amtszeit ist ausgeschlossen. Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

und 140

§ 140 Übergangsregelung zum Verfahren bei Dienstunfähigkeit

Bei Beamten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit bereits eingeleitet ist, wird das Verfahren nach § 113 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung fortgeführt.

werden aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 181114

ENDE