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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und für ein Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 9. April 2024
(GVBl. I Nr. 13 vom 09.04.2024)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 11 wird ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Der Angabe zu § 19 wird ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigungen" angefügt.

c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 59 Dienstkleidung" § 59 Erscheinungsbild, Dienstkleidung, Verordnungsermächtigung".

d) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 136 (aufgehoben)" § 136 Übergangsregelung zur dienstlichen Beurteilung".

2. § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung oder".

b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst" § 11 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, Verordnungsermächtigung".

b) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine berufsbefähigende Ausbildung sowie eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung (Zusatzausbildung) absolviert hat. Die Einrichtung der Zusatzausbildung und deren nähere Ausgestaltung regeln die Mitglieder der Landesregierung für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitgliedern der Landesregierung. Dabei sollen insbesondere die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Zusatzausbildung sowie die Zuständigkeit für die Feststellung für deren Vorliegen geregelt werden."

4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 43) festzustellen."(3) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen; § 43 gilt entsprechend. Die ärztliche Begutachtung der gesundheitlichen Eignung kann auch bereits vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit dem Ziel der späteren Verwendung auf Lebenszeit durchgeführt werden. Vor der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist eine erneute ärztliche Begutachtung nur erforderlich, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Das Gutachten nach den Sätzen 1 und 2 kann auch ohne persönliche Vorstellung des Bewerbers in einem vereinfachten Verfahren erstellt werden, wenn aufgrund der vorliegenden oder zur Verfügung gestellten Unterlagen eine ausreichende Tatsachengrundlage gegeben ist. Vorschriften über das Vorliegen besonderer gesundheitlicher Voraussetzungen für einzelne Beamtengruppen bleiben unberührt."

5. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Dienstliche Beurteilung

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind zu beurteilen. Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erlassen die Regelungen in eigener Zuständigkeit.

" § 19 Dienstliche Beurteilung, Verordnungsermächtigungen

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind vor einer Beförderung und, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen (Anlassbeurteilung). Die Feststellung der Bewährung von Beamten im Beamtenverhältnis auf Probe bleibt unberührt.

(2) Den Beurteilungen ist ein einheitlicher Maßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zugrunde zu legen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, in welchem alle bewerteten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Berücksichtigung finden.

(4) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben. Auf Wunsch des Beamten soll sie mit ihm besprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen, wenn ein schwerbehinderter Beamter dies verlangt. Über das Recht, eine Beteiligung nach Satz 3 zu verlangen, ist der betroffene Beamte vor der Besprechung zu unterrichten. Die Beurteilung sowie eine eventuelle Gegenäußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

(5) Die nähere Ausgestaltung des Beurteilungswesens regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Dabei soll sie insbesondere

  1. den Beurteilungszeitraum,
  2. die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamten,
  3. Einzelheiten zu den Beurteilungsanlässen,
  4. den Inhalt der Beurteilung einschließlich des Bewertungssystems,
  5. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabes sowie
  6. die Zuständigkeiten und das Verfahren

regeln. Hierbei berücksichtigt die Landesregierung die besonderen Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände und ermöglicht es der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde der Kommunalbeamten, von der Rechtsverordnung nach Satz 1 abweichende Regelungen durch Satzung zu treffen.

(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für Beamte der Laufbahnen Justiz, Polizei, Sozialversicherung und Steuerverwaltung durch Rechtsverordnung des jeweils zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestimmt werden, dass die Beamten auch in regelmäßigen Abständen beurteilt werden (Regelbeurteilung). In dieser Rechtsverordnung sollen insbesondere auch

  1. die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamten,
  2. der Rhythmus der Regelbeurteilungen,
  3. der Inhalt der Beurteilung einschließlich des Bewertungssystems,
  4. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabes,
  5. die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie
  6. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchganges

geregelt werden. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, wann zusätzlich eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 richten sich die dienstlichen Beurteilungen der Staatsanwälte nach den für Richter geltenden Regelungen."

6. In § 25 Satz 1 wird die Angabe " §§ 9 bis 24" durch die Wörter " §§ 9 bis 18 und §§ 20 bis 24" ersetzt.

7. Dem § 26 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Es können Regelungen zur Lage und Bewilligung von Erholungsurlaub und zur Anrechnung von unterrichtsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub sowie Regelungen zu den Einzelheiten der Gewährung von Teilzeit und Beurlaubungen vorgesehen werden."

8. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Wird ein Amtsarzt beauftragt, soll für Beamte, die ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben, der für den Wohnort des Beamten zuständige Amtsarzt beauftragt werden. In allen anderen Fällen soll der für den Dienstort zuständige Amtsarzt beauftragt werden."

b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "Ärzte als Gutachter" durch die Wörter "Ärzte nach Satz 1 als Gutachter" ersetzt.

c) Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

9. In § 45 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

10. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 59 Dienstkleidung" § 59 Erscheinungsbild, Dienstkleidung, Verordnungsermächtigung".

b) Dem Wortlaut werden folgende Absätze 1 und 2 vorangestellt:

"(1) Die Mitglieder der Landesregierung werden ermächtigt, für die Laufbahnen, für deren Gestaltung sie in ihrem Geschäftsbereich als Laufbahnordnungsbehörde nach § 9 Absatz 4 zuständig sind, die nach § 34 Absatz 2 Satz 5 des Beamtenstatusgesetzes vorgesehenen Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden, wann und unter welchen Voraussetzungen

  1. ein sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzulegen ist,
  2. ein nicht sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal
    1. bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzudecken oder in geeigneter Weise mit kosmetischen oder ähnlichen Mitteln zu überdecken ist,
    2. zur Herstellung eines pflichtgemäßen Zustands dauerhaft zu verändern ist oder
    3. zu entfernen ist, wenn sich in anderer Weise kein pflichtgemäßer Zustand herstellen lässt,
  3. ein nicht sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal zur Vermeidung einer künftigen, nicht auf andere Weise abwendbaren Kollision mit den dienstlichen Pflichten bereits vor dessen Erstellung zu untersagen ist und
  4. religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds im Sinne des § 34 Absatz 2 Satz 4 des Beamtenstatusgesetzes eingeschränkt oder untersagt werden dürfen, weil sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Laufbahn objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung des Beamten zu beeinträchtigen.

(2) Die Anordnungen zum Erscheinungsbild nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidungen zum Erscheinungsbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die Einstellungsbehörde."

c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.

11. In § 76 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2026" ersetzt.

12. In § 78 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

13. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
§ 80 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend."In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann die oberste Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen, insbesondere wenn die Beurlaubung Zwecken der Spitzensportförderung dient. § 80 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 1 und 5 entsprechend, soweit eine Beurlaubung nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird."

14. § 81 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Beamte insbesondere gesundheitliche Gründe darlegen kann, die eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließen oder erschweren."Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Höchstdauer nach Satz 1 zulassen, insbesondere wenn
  1. der Beamte insbesondere gesundheitliche Gründe darlegen kann, die eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließen oder erschweren, oder
  2. die Beurlaubung Zwecken der Spitzensportförderung dient."

15. In § 110 Absatz 7 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

16. § 114 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Heilfürsorge nach Maßgabe des Absatzes 2, solange ihnen Besoldung, Elternzeit oder Urlaub nach § 77 Absatz 2 zustehen."(1) Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Heilfürsorge nach Maßgabe des Absatzes 2, solange ihnen Besoldung zusteht. Dies gilt auch
  1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
  2. während der Zeit einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 oder 2, sofern der Beamte nicht berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat,
  3. während der Zeit eines Urlaubs nach § 77 Absatz 3 sowie
  4. in den Fällen des § 79 Absatz 5."

17. § 116 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "dienstunfähig" die Wörter "abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Absatz 2 dieses Gesetzes dann" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Polizeidienstunfähigkeit wird" durch die Wörter "Abweichend von § 43 Absatz 1 wird die Polizeidienstunfähigkeit" ersetzt.

18. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. der Leiter von Einrichtungen des Landes sowie Landesbetrieben, soweit sie mindestens in die Besoldungsgruppe B2 eingestuft sind, und".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Werden durch eine Änderung dieses Gesetzes Ämter in den Geltungsbereich des Absatz 1 Satz 1 aufgenommen, so findet diese Änderung erstmalig auf diejenigen Bewerber Anwendung, denen spätestens durch die Ausschreibung für dieses Amt bekannt gemacht wurde, dass ihnen dieses zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird."

19. Nach § 135 wird folgender § 136 eingefügt:

" § 136 Übergangsregelung zur dienstlichen Beurteilung

Bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 19 Absatz 5 oder 6 werden die dienstlichen Beurteilungen jeweils nach den bis zum Ablauf des 9. April 2024 geltenden Vorschriften erstellt."

Artikel 2
Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg

§ 1

Der Unfallkasse Brandenburg als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts wird die Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes verliehen. Ihre Beamtinnen und Beamten stehen in einem Beamtenverhältnis zur Unfallkasse Brandenburg. Die oberste Dienstbehörde und der Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten der Körperschaft sowie das Nähere zur Ausübung und Übertragung der Ernennungsbefugnis werden durch die Satzung der Unfallkasse Brandenburg bestimmt.

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b dieses Gesetzes werden das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie das Recht auf freie Berufsausübung nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 240769


ENDE