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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht
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AG SGB IX - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Berlin -

Vom 25. September 2019
(GVBl. Nr. 27 vom 08.10.2019 S. 602)



§ 1 Träger der Eingliederungshilfe

Träger der Eingliederungshilfe im Sinne von § 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin.

§ 2 Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe

(1) Die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe obliegt den bezirklichen Ämtern für Soziales in den jeweiligen Teilhabefachdiensten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Teilhabefachdienste nach Satz 1 arbeiten sozialraumorientiert und strukturieren sich nach den für das Land Berlin bestehenden Planungsräumen.

(2) Die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche obliegt den bezirklichen Jugendämtern in den jeweiligen Teilhabefachdiensten. Junge Volljährige sind den bezirklichen Jugendämtern zugewiesen, soweit sie Leistungen nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.

(3) Die zuständigen Fachdienste der Ämter nach Absatz 1 und 2 koordinieren sich in einem jeweiligen bezirklichen örtlichen Arbeitsbündnis im sogenannten "Haus der Teilhabe".

(4) Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung ist für die gesamtstädtische Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung und Aufsicht zuständig. Für den Rechtskreis nach Absatz 2 ist die für Jugendhilfe zuständige Senatsverwaltung für die in Satz 1 genannten gesamtstädtischen Aufgaben zuständig. Soweit die Belange von Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohten Menschen berührt sind, wird die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung beteiligt. Dies gilt entsprechend für die Aufgaben aus § 8 und § 11 dieses Gesetzes. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung regelt für ihren Geschäftsbereich die für eine Tätigkeit als Fachkraft der Eingliederungshilfe nach § 97 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu gewährleistenden Voraussetzungen an fachlicher Fortbildung und stellt ein bedarfsgerechtes Angebot sicher.

§ 3 Durchführung besonderer Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe

Dem Landesamt für Gesundheit und Soziales werden in Abweichung von § 2 Absatz 1 Satz 1 folgende Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 1 zugewiesen:

  1. Leistungen für Leistungsberechtigte, die Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 1 außerhalb des Landes Berlin erhalten und
  2. Leistungen in Form der Persönlichen Assistenz für Menschen mit schwerer Körperbehinderung mit besonderem Pflegebedarf und besonderem Unterstützungsbedarf,

soweit nicht die Jugendämter nach § 2 Absatz 2 die Aufgabe wahrnehmen.

§ 4 Weitere Aufgaben

(1) Für Anträge, die sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, als auch Leistungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Gegenstand haben, gilt § 2a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe nach Absatz 1 gilt das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.

§ 5 Gutachterliche Stellungnahmen und Gutachten

(1) Für gutachterliche Stellungnahmen und sozialmedizinische Gutachten beauftragen die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zuständigen Stellen die bezirklichen Gesundheitsämter. Können die bezirklichen Gesundheitsämter die beauftragten Stellungnahmen und Gutachten nach Satz 1 nicht frist- oder qualitätsgerecht vorlegen, können auch sachverständige Dritte beauftragt werden.

(2) Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zur Erhebung, Übermittlung und Speicherung von Daten bei sachverständigen Dritten. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung zu ergehen.

§ 6 Widerspruchsbeirat

Bei den die Aufgabe wahrnehmenden Stellen nach § 2 Absatz 1 und 2 wird je Bezirk sowie für das Landesamt nach § 3 ein Widerspruchsbeirat gebildet. Kann einem Widerspruch nicht vollständig abgeholfen werden, ist der Widerspruchsbeirat anzuhören.

§ 7 Allgemeine Steuerungsaufgaben

(1) Aufgabe der Steuerung des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 1 ist es, die Ziele

  1. einer Verbesserung der Teilhabe und der Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen,
  2. eines hohen, standardisierten Qualitätsniveaus und
  3. eines effektiven und effizienten Ressourceneinsatzes

durch verbindliche Grundsätze, Standards und Regelungen zu gewährleisten.

(2) Die Steuerung der nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 jeweils zuständigen Senatsverwaltung umfasst die Umsetzung der nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz sich ergebenen fachlichen Mindeststandards wie der Sozialraumorientierung einschließlich der Implementierung eines hohen, standardisierten Qualitätsniveaus, insbesondere in Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens, zweckmäßiger Geschäftsprozesse, gleichwertiger Fallbearbeitung und -steuerung, eines Fach- und Finanzcontrollings und Berichtswesens sowie die Weiterentwicklung und Steuerung einer Angebotsstruktur von landesweit hoher Qualität.

(3) Zur Durchführung der Steuerungsaufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe wird ein Berliner Steuerungskreis bei der nach § 2 Absatz 4 Satz 1 zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Aufgaben des Berliner Steuerungskreises sind insbesondere

  1. Koordination der Durchführung der Aufgaben in der verwaltungsinternen Umsetzung durch die verschiedenen Stellen,
  2. Beratung zur Umsetzung des Konzepts der Sozialraumorientierung in den verschiedenen Bereichen und Verknüpfung mit bestehenden bezirklichen Strukturen der Sozialraumplanung,
  3. Förderung einer gemeinsamen Qualitätsentwicklung der nach den §§ 2 und 3 beauftragten Stellen,
  4. Beratung zu Zielvereinbarungen,
  5. Abstimmung zu gesamtstädtischen Maßnahmen zur Personalgewinnung und -entwicklung,
  6. Beratung über Empfehlungen des Teilhabebeirats nach § 9, die sich an den Berliner Steuerungskreis richten und
  7. Beratung über Empfehlungen des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen sowie des Landesbeirates für psychische Gesundheit, die sich an den Berliner Steuerungskreis richten.

(4) Die bezirklichen Stellen nach § 2 Absatz 1 und 2 bilden jeweils einen Steuerungskreis je Bezirk. Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die von den nach § 2 Absatz 4 zuständigen Senatsverwaltungen zu genehmigen ist.

§ 8 Erlass von Ausführungsvorschriften

Die zuständige Senatsverwaltung erlässt jeweils für ihren Geschäftsbereich Ausführungsvorschriften zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zu diesem Gesetz in der jeweils geltenden Fassung. Dabei stimmen sich die Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen nach § 2 Absatz 4 jeweils miteinander ab. Für Standards nach § 5 wird überdies Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung hergestellt.

§ 9 Berliner Teilhabebeirat

(1) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe wird der "Berliner Teilhabebeirat" bei der nach § 2 Absatz 4 Satz 1 zuständigen Senatsverwaltung als Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gebildet. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Zu den Aufgaben gehören insbesondere

  1. Austausch über die Förderung und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe in Berlin,
  2. Beratung des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 1 und der von ihm beauftragten Leistungserbringer und
  3. Empfehlungen zur Qualität der gesamtstädtischen Leistungsgewährung und -erbringung für Menschen mit Behinderungen.

§ 10 Bezirksteilhabebeirat

(1) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe wird in jedem Bezirk ein "Bezirksteilhabebeirat" gebildet. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die von den nach § 2 Absatz 4 zuständigen Senatsverwaltungen zu genehmigen ist.

(2) Dem Bezirksteilhabebeirat gehören mindestens die Vertreter der bezirklichen Teilhabefachdienste nach § 2 und die Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen und der Leistungserbringer an.

(3) Die Aufgaben richten sich nach § 9 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Empfehlungen nur auf den jeweiligen Bezirk beziehen können.

§ 11 Förderung des E-Government

(1) Die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 zuständige Senatsverwaltung kann die verbindlich anzuwendenden geschäftlichen Prozesse für die Verwaltungsabläufe und das Verwaltungsverfahren gemäß § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 6 und § 10 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) für die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 3 zuständigen Stellen zur Durchführung ihrer Aufgaben festlegen.

(2) Die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Leistungsgewährung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch landeseinheitlich einzusetzende IT-Fachverfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung der im Sozialgesetzbuch genannten Datenabgleiche und Abrufverfahren sowie der bundesgesetzlichen und landesweiten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das IT-Fachverfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen und das Verfahren unter Beachtung der Vorgaben der für die IKT-Steuerung zuständigen Senatsverwaltung bereitstellen.

(3) Sofern und solange die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 zuständige Senatsverwaltung das IT-Fachverfahren zur Durchführung bundesgesetzlicher Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bereitstellt, obliegt ihr die Datenverarbeitung und Datenübermittlung zur Gewährleistung der bundesgesetzlich festgelegten Auskunftspflichten.

(4) Soweit die Stellen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Aufgaben gemäß § 4 wahrnehmen, gilt § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(5) Soweit der Rechtskreis nach § 2 Absatz 2 betroffen ist, hat die nach § 2 Absatz 4 Satz 2 zuständige Senatsverwaltung die Befugnisse und Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3.

(6) Soweit gemäß § 2 Absatz 4 die Zuständigkeit mehreren Senatsverwaltungen obliegt, sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beteiligten Geschäftsbereiche im gegenseitigen Einvernehmen handeln.

§ 12 Gewährleistung des Datenschutzes

(1) Die zu gewährleistenden Mindeststandards nach § 7 Absatz 2 umfassen auch die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten zur Erfüllung der bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben. Die Durchführung der Planung sowie des Fach- und Finanzcontrollings und die Beauftragung der Durchführung bestimmter Vorhaben wissenschaftlicher Forschung für den Träger nach § 1 obliegt der nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 jeweils zuständigen Senatsverwaltung. Diese wird ermächtigt, die Standards nach Satz 1 sowie die Einzelheiten der Datenverarbeitung, -übermittlung und -nutzung für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung festzulegen. Soweit nach § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 die Zuständigkeit beiden Geschäftsbereichen der Senatsverwaltungen obliegt, handeln diese im gegenseitigen Einvernehmen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die jeweiligen Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich bestimmt werden.

(2) Sofern dies zur Erfüllung der bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben notwendig ist, können die in §§ 2 und 3 benannten Stellen

  1. IT-Fachverfahren gemeinsam einrichten und führen und
  2. die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gemeinsam tragen.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Einrichtung oder das Führen eines gemeinsamen Verfahrens ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und die bestmöglichen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen wurden. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) bleiben unberührt.

§ 13 Übermittlung von Inhalten des Gesamtplans an den Leistungserbringer

Der Leistungserbringer erhält nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die für ihn nach § 123 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch relevanten Teile des Gesamtplans, die mindestens umfassen:

  1. die sich aus dem Bedarfsermittlungsinstrument nach § 118 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeleitete zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Teilhabesituation,
  2. die persönlichen Leit- und Leistungsziele,
  3. die Einschätzung der Leistungen zur Teilhabe nach Inhalt, Art und Umfang,
  4. die gemeinsam zwischen der leistungsberechtigten Person, dem Leistungserbringer und dem Träger der Eingliederungshilfe abgestimmte Ziel- und Leistungsplanung,
  5. die für das Verständnis der Lebenssituation und die Leistungserbringung notwendigen biografischen Informationen einschließlich der Information über die Wünsche und Vorstellungen des Leistungsberechtigten und
  6. die Höhe der Barmittel, die dem Leistungsberechtigten nach § 121 Absatz 4 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verbleiben.

§ 14 Prüfrecht

(1) Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nach § 128 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können durch die jeweilig nach § 2 Absatz 4 zuständige Senatsverwaltung ohne tatsächliche Anhaltspunkte erfolgen. Prüfungen nach Satz 1, die zeitnah oder zeitgleich mit Prüfungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stattfinden, sind zu koordinieren. Prüfungen nach Satz 1 können im Auftrag der nach § 2 Absatz 4 zuständigen Senatsverwaltung auch durch sachverständige Dritte durchgeführt werden.

(2) § 17 Absatz 6 bis 8, Absatz 10 Satz 1 und 2 und Absatz 11 und 12 des Wohnteilhabegesetzes gelten entsprechend.

§ 15 Interessensvertretungen

(1) Zur Wahrung der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte entsendet der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen

  1. für den Berliner Teilhabebeirat nach § 9 und für die Bezirksteilhabebeiräte nach § 10,
  2. für die Rahmenvertragsverhandlungen nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
  3. für die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Der Landesbeirat für psychische Gesundheit entsendet für die in §§ 9 und 10 genannten Gremien Interessensvertretungen der Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen.

(3) Das Nähere, insbesondere die Anzahl der Mitglieder, ergibt sich aus den jeweiligen Geschäftsordnungen, im Fall von Absatz 1 Nummer 3 aus der Rechtsverordnung zu § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 16 Evaluation

Die Kooperation und Koordination der Verfahren und Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe in den Häusern der Teilhabe nach § 2 Absatz 3 einschließlich der effektiven und effizienten Aufgabenwahrnehmung werden fortlaufend evaluiert. Dazu gehören insbesondere die Multiprofessionalität und die Sozialraumorientierung. Der Berliner Teilhabebeirat nach § 9 ist zu beteiligen.

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