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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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LBesG - Landesbesoldungsgesetz
- Berlin -

Vom 9. April 1996
(GVBl. S. 160 1996; 07.03.1997 S. 53; 23.06.1997 S. 359; 12.11.1997 S. 596; 09.07.1999.366; 06.10.1999 S. 542; 20.04.2000 S. 286, 287; 31.05.2000 S. 342; 06.11.2000 S. 473; 30.11.2000 S. 495; 08.02.2001 S. 33; 19.07.2002 S. 199; 10.02.2003 S. 62; 02.10.2003 S. 490; 09.12.2003 S. 589, 604; 19.05.2004 S. 217; 29.09.2004 S. 428, 02.12.2004 S. 484; 18.12.2004 S. 516; 11.10.2005 S. 535; 30.03.2006 S. 300; 11.07.2006 S. 812; 17.04.2008 S. 94; 03.07.2008 S. 174; 17.07.2008 S. 208; 01.10.2008 S. 272; 19.03.2009 S. 70; 25.01.2010 S. 22; 11.04.2011 S. 111; 21.06.2011 S. 266; 29.06.2011 S. 306; 05.11.2012 S. 354; 18.06.2014 S. 198; 09.07.2014 S. 250; 09.12.2014 S. 518; 07.04.2015 S. 62; 15.12.2015 S. 588; 14.03.2016 S. 93; 09.05.2016 S. 243; 20.07.2017 S. 378; 20.07.2017 S. 382; 21.06.2018 S. 446; 18.12.2018 S. 710; 05.09.2019 S. 550; 09.10.2019 S. 685; 09.10.2019 S. 687; 04.03.2020 S. 205; 17.12.2020 S. 1479; 09.02.2021 S. 146; 23.06.2021 S. 678; 14.09.2021 S. 1039; 27.09.2021 S. 1117; 15.11.2022 S. 621; 10.02.2023 S. 58; 20.12.2023 S. 479 23; 10.07.2024 S. 463 24; 20.07.2024 S. 476 24a)
Gl.-Nr.: 2032-1



Zur bis zum 05.11.2012 gültigen Fassung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 1a Gleichstellung

Bestimmungen dieses Gesetzes und der nach § 1b übergeleiteten besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf Eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen des Familienzuschlags gehören ab dem 3. Dezember 2003 auch die Beamten und Richter der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 2. Dezember 2003 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit die Ansprüche im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht wurden.

§ 1b Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen

(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten

  1. das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 und 4, § 14 Absatz 2 bis 4, § 17, § 23 Absatz 1 Nummer 1, § 37 Absatz 2, § 67, des 8. Abschnitts, §§ 80 und 82, § 84 Absatz 3, § 85 und der Anlage VIII sowie mit Ausnahme der durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) ersetzten Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes und der durch das Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) ersetzten Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin),
  2. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778),
  3. das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869), sowie
  4. die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung

nach Maßgabe des Artikels III §§ 2 und 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) sowie des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) als Landesrecht fort.

(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung der Senat von Berlin und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.

§ 2 Landesbesoldungsordnungen

(1) Die Zuordnung der nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -.

(2) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Besoldungsgruppen richten sich nach der Anlage IV - Landesbesoldungsordnung R -.

§ 2a Eingangsämter

Als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes wird das Amt der Besoldungsgruppe A 5 festgelegt.

§ 3 Besoldung der Professoren, der hauptamtlichen Hochschulleiter sowie der hauptamtlichen Mitglieder von Hochschulleitungen

(1) Die Ämter der Professoren und Vizepräsidenten an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin zugeordnet. Die Zahl der W 3-Planstellen an Fachhochschulen darf 25 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschulen nicht überschreiten. Die Ämter der Präsidenten und Rektoren von Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin zugeordnet.

(2) Aus Anlass von Berufungs- und von Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen oder zum Verbleiben an der Hochschule zu veranlassen (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge). Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können den Besoldungsanpassungen der Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin angepasst werden. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder eine andere Einstellungszusage vorlegt.

(3) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht wurden, können Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gewährt werden (besondere Leistungsbezüge). Besondere Leistungen in der Lehre sind insbesondere unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lehrevaluation gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen; an der Lehrevaluation sind die Studierenden zu beteiligen. Zur Bewertung der Leistungen in der Forschung sollen unter Zugrundelegung eines Bewertungssystems bei Bedarf Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen berücksichtigt werden. Besondere Leistungsbezüge können als monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. In unmittelbarem Anschluss daran können die bisher befristeten Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge, die als laufende monatliche Zahlungen unbefristet gewährt werden, können den Besoldungsanpassungen der Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin angepasst werden.

(4) Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Erfolgt im Rahmen einer gemeinsamen Berufung mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge, gelten die Leistungsbezüge während der Beurlaubung als bezogen, soweit ein Versorgungszuschlag im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für diese Leistungsbezüge an die Hochschule gezahlt wird. Gleiches gilt für Beurlaubungen zur Ausübung einer Leitungsfunktion an einer Wissenschaftseinrichtung, soweit die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung zustimmt. Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin können bei wiederholter Vergabe bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge sind bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren bezogen worden sind. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird bei der Berechnung des Ruhegehalts der höchste Betrag berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Leistungsbezüge nach § 3b Absatz 2.

(5) Abweichend von Absatz 4 können mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts, für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts sowie für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(6) Hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulleitungen, deren Ämter der Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin zugeordnet sind, wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktionsleistungsbezug nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder anderer herausgehobener Funktionen, die einem Professor als Dienstaufgabe zugewiesen worden sind, können Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbezüge ist die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule oder der außeruniversitären Forschungseinrichtung zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin ist zu wahren. Funktionsleistungsbezüge der hauptamtlichen Mitglieder der Hochschulleitungen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W in der Überleitungsfassung für Berlin angepasst werden.

(7) Hochschullehrern, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben unter vertraglicher Beteiligung der jeweiligen Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat (Forschungs- und Lehrzulage), die übrigen Dienstaufgaben des Hochschullehrers gewährleistet werden und keine finanzielle Unterdeckung der Hochschule durch dieses Vorhaben entsteht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Hochschullehrer im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Forschungsvorhaben außerhalb der Hochschule durchführen und für diese Vorhaben Drittmittel einwerben. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen nur in Ausnahmefällen 50 vom Hundert des Jahresgrundgehalts überschreiten.

(8) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen trifft die Dienstbehörde. Die Hochschulen haben Kriterien für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung und das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen im Rahmen eines Bewertungssystems durch Satzung festzulegen; die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin für andere herausgehobene Funktionen, die einem Professor als Dienstaufgabe zugewiesen werden, bedarf des Einvernehmens der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Satzung der Hochschule bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, die sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit erstreckt. Die Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Leistungsbezügen, die Festlegung der Aufgaben, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden, sowie sonstige allgemeine Regelungen legt die Dienstbehörde in Richtlinien fest. Bei der Vergabe von besonderen Leistungsbezügen können die Hochschulen bei gemeinsamen Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Ergebnisse der Kooperationspartner übernehmen.

§ 3a Besoldungsdurchschnitt

Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beschriebenen Personenkreis werden zum 1. Januar 2013 im Bereich der Fachhochschulen auf 66.020 Euro, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 80.762 Euro festgestellt. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,

  1. den Besoldungsdurchschnitt für die einzelnen Hochschulen im Rahmen des nach § 34 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin zu berechnenden Besoldungsdurchschnitts festzulegen,
  2. den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von regelmäßigen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung festzusetzen. Dabei ist ein pauschaler Abschlag vorzunehmen, der sich aus den nicht an einer Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteilen ergibt.

Erhöhungen und Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin sind durch Gesetz zu regeln.

§ 3b Übergangsregelungen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleiter

(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzesin der Überleitungsfassung für Berlin auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3, Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Hauptamtlichen Hochschulleitern (Präsidenten, Rektoren) wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4, die nach Inkrafttreten des Artikels I des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) frei werden, stehen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kann im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung ein Leistungsbezug in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gewährt werden, wenn ein Professor

  1. im Bereich der Lehre und Forschung unabkömmlich ist oder wegen des geringen Angebots qualifizierter Professoren eine längerfristige Bindung an die Hochschule erforderlich ist oder
  2. eine leitende oder sonst herausragende Funktion in einem besonders geförderten Forschungsbereich oder in einem entsprechenden künstlerischen Entwicklungsvorhaben innehat. Die Gewährung eines Leistungsbezugs nach Satz 1 Nummer 2 ist nur im Ausnahmefall zulässig.

§ 4 Einweisung in eine Planstelle

Wer als Beamter oder Richter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.

§ 5 Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt.

§ 6 Sonstige Zuwendungen

Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen an ihre Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

§ 7 Anrechnung von Sachbezügen

(1) Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen gemäß § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin regelt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften.

(2) Dienstkleidung wird ohne Anrechnung auf die Besoldung gewährt. In den Vorschriften über die Dienstwohnungen wird auch das Nähere über die Zuweisung, Nutzung und Verwaltung der Dienstwohnungen sowie über die Festsetzung und Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung geregelt.

§ 8 Finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitkonten der Lehrkräfte

(1) Ist ein Abbau der auf den Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte gemäß § 2a Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290) angesparten Unterrichtstage unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit oder aus dringenden dienstlichen Gründen durch Freistellung nicht möglich, so erfolgt eine finanzielle Abgeltung. Die Höhe der finanziellen Abgeltung beträgt für jeden auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Unterrichtstag ein Fünfundsechzigstel der Summe der Bezüge, die für die letzten drei Monate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu dem anderen Dienstherrn bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hat oder im Falle einer Teilzeitbeschäftigung bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, im Falle der Freistellung fortzuzahlende Zulagen, Auslandsdienstbezüge und vermögenswirksame Leistungen.

§ 9 Verwaltungsvorschriften, Regelungen

(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der nach § 1b in Landesrecht übergeleiteten bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung gibt die Sätze der Amts- und Stellenzulagen dieses Gesetzes und die Grundgehaltssätze sowie die Höchstbeträge der Sondergrundgehälter und der Zuschüsse zum Grundgehalt nach der fortgeltenden Besoldungsordnung für Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen jeweils in der durch Rechtsvorschriften geänderten Höhe im Amtsblatt für Berlin bekannt.

§ 10 Übergangsvorschriften

(1) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1b.

(2) Auf der Grundlage von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften erlassene Verwaltungsvorschriften, erfolgte Übertragungen von Befugnissen und erfolgte Einvernehmenserklärungen bleiben unberührt.

§ 11 Überleitungen 23

(1) Die Dienstkräfte, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors bei dem Rechnungshof - als Prüfungsgebietsleiterin oder Prüfungsgebietsleiter - wahrnehmen, werden vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in Besoldungsgruppe B 5 übergeleitet.

(2) Die Dienstkraft, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landesverwaltungsamts wahrnimmt, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.

(3) Die Dienstkraft, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wahrnimmt, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.

(4) Die Dienstkraft, die am 31. Dezember 2023 das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landesamts für Einwanderung wahrnimmt, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen am 1. Januar 2024 in die Besoldungsgruppe B 4 übergeleitet.

(5) Die Dienstkraft, die sich am 31. Dezember 2023 in der Funktion des Leiters des Büros der Präsidentin (LdB) der Verwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin befindet, wird vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen sowie ungeachtet anderer rechtlicher Bestimmungen, von der Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin zum Senatsrat (Besoldungsgruppe B 2) ernannt.

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Landesbesoldungsordnungen A und BAnlage I 23 24 24a

Vorbemerkungen

  1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
  2. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu der jeweiligen Besoldungsordnung aufgeführt. Sie dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt oder das in der Bundesbesoldungsordnung A in der Überleitungsfassung für Berlin ausgebrachte Amt Oberin oder Pflegevorsteher innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen ausgebrachtes Amt möglich ist. Ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt darf auch neu verliehen werden, wenn das Land Berlin oder eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch Gesetz verpflichtet ist, einen Beamten zu übernehmen.
  3. An Sonderschulen mit sowohl lernbehinderten als auch sonstig behinderten Schülern rechnen für die Einstufung der Funktionsämter zwei lernbehinderte Schüler als ein sonstig behinderter Schüler oder ein sonstig behinderter Schüler als zwei lernbehinderte Schüler.
  4. Beamte in Organisationseinheiten von Senatsverwaltungen in Bonn führen, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Amtsbezeichnungen ausgebracht sind, die für die Beamten bei obersten Landesbehörden vorgesehenen Amtsbezeichnungen. Die Funktion des ständigen Vertreters des Generalsekretärs der Ständigen Konferenz der Kultusminister wird dem in der Bundesbesoldungsordnung B in der Überleitungsfassung für Berlin ausgebrachten Amt Senatsdirigent zugeordnet.
  5. (aufgehoben)
  6. Die ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
  7. Die Vorbemerkung 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Überleitungsfassung für Berlin gilt entsprechend für Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A.
  8. (aufgehoben)
  9. Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Präsidenten oder Rektor einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
  10. Beamte in Laufbahnen des Schuldienstes führen bei einer Verwendung bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung die für Beamte in diesen Laufbahnen vorgesehenen Amtsbezeichnungen, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Ämter ausgebracht sind.
  11. Richtet sich bei Beamten in Laufbahnen des Schuldienstes die Zuordnung des übertragenen Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl, so begründet ein Absinken der Schülerzahl unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, den Beamten in ein anderes Amt zu versetzen oder umzusetzen.
  12. Auf Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) ist das in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Überleitungsfassung für Berlin) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin geregelte Amt "Lehrer - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung -" entsprechend anwendbar.
  13. Die in Nummer 12 genannten Lehrkräfte mit zwei Fächern, die den Fächern des Berliner Gymnasiums oder allgemeinbildenden Fächern der berufsbildenden Schulen entsprechen, können, wenn sie nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt mindestens 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung in der gymnasialen Oberstufe oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich bewährt haben, in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.
  14. Auf Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer, die Fächern des Berliner Gymnasiums entsprechen, und zugleich einer Lehrbefähigung für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule oder, nach postgradualer Qualifizierung, bis zur Abiturstufe sind die in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Überleitungsfassung für Berlin) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin geregelten Ämter "Studienrat und Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -" entsprechend anwendbar.
  15. Auf Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht und, nach zusätzlicher Hochschulausbildung und Prüfung, für ein zweites Fach sind die in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Überleitungsfassung für Berlin) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin geregelten Ämter "Studienrat und Oberstudienrat - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -" entsprechend anwendbar.
  16. An Schulen, an denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (in Personalunion geführte Schulen), können die Ämter in der Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung für das Amt des Lehrers, für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern und für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik besetzt werden. Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. Dabei rechnet für die Einstufung der Funktionsämter ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" wie zwei Schüler ohne Förderschwerpunkt und ein Schüler mit anderem Förderschwerpunkt wie zwei Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" oder wie vier Schüler ohne Förderschwerpunkt.

Landesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe 9

Gewerbekommissar

Besoldungsgruppe 10

Fachlehrer

Gewerbeoberkommissar

__________
1) Als Eingangsamt

2) Erhält als Fachlehrer an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin nach fünfjähriger Dienstzeit als Fachlehrer eine Amtszulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 11

Fachlehrer

Gewerbehauptkommissar,

soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12

Lehrer

Die Amtszulagen gemäß Anlage II betragen für die Besoldungsgruppen

A 11 Fußnote 6

jeweils 300 Euro

__________
1) Als Eingangsamt

2) Höchstens 30 v. H. der Planstellen für Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10; an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin jedoch mindestens vier Planstellen.

3) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung und Prüfung in den entsprechenden Fächern des Lehrers für untere Klassen nach dem Recht der ehemaligen DDR.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12

5) Jeweils ein Fachlehrer an jeder Lehranstalt für technische Assistenten in der Medizin erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

6) Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage II ausgestattet sein.

Besoldungsgruppe 12

Fachlehrer

Gewerbehauptkommissar,

soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11

Lehrer

Sonderschullehrer 5 6 7 8

Zweiter Konrektor

Die Amtszulagen gemäß Anlage II betragen für die Besoldungsgruppen

A 12 Fußnote 8

jeweils 300 Euro

__________
1) Eine Stelle in jedem Bezirk

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

3) Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluss der Fachschulausbildung oder einer Ergänzungsausbildung und Prüfung an einer Fortbildung für den Unterricht in den Klassen 5 und 6 er folgreich teilgenommen und eine mindestens sechsjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) nachgewiesen haben.

4) Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, das einem Fach der Berliner Schule entspricht, Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, von denen nur noch ein Fach einem Fach der Berliner Schule entspricht, sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen Ausbildung und Diplomabschluss für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, das einem Fach der Berliner Schule entspricht.

5) Als Eingangsamt

6) Diplomlehrer für Hilfsschulen mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach einem mindestens vierjährigen Studium an der Universität Rostock, soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13; sie erhalten eine Amtszulage nach Anlage II.

7) Nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbene Befähigungen als Leiter für untere Klassen mit einem zusätzlichen Diplomabschluss als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung, Lehrkräfte mit nicht abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für untere Klassen mit Überleitung nach dreijähriger Ausbildung zum zweijährigen Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule Magdeburg mit Diplomabschluss als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung und Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen für Deutsch und Mathematik und ein Wahlfach mit einem zusätzlichen Diplomabschluss als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.

8) Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage II ausgestattet sein.

9) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die an einer von der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung angebotenen Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen und eine mindestens sechsjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) nachgewiesen haben.

Besoldungsgruppe 13

Blindenoberlehrer 1 4

Erster Gewerbehauptkommissar

Gesamtschulrektor

Konrektor

Lehrer

Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik 1 4 5 9

Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen 9

Sekundarschulrektor

Sonderschullehrer 8 9

Studienrat an einer Fachschule

Studienrat im Hochschuldienst

Taubstummenoberlehrer 1 4

Volkshochschulrat

Zweiter Konrektor

Die Amtszulagen gemäß Anlage II betragen für die Besoldungsgruppen

A 13 Fußnote 9

jeweils 300 Euro

__________
1) erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

2) erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

3) erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

4) Als Eingangsamt.

5) Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für mindestens ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einem zusätzlichen Diplomabschluss für eine sonderpädagogische Fachrichtung nach dem Recht der ehemaligen DDR.

6) Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung.

7) Die in Fußnote 6) genannten Lehrkräfte, die nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich dort bewährt haben, können in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.

8) Der erste Halbsatz der Fußnote 6) zu Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) nachgewiesen haben.

9) Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage II ausgestattet sein.

Besoldungsgruppe 14

Erster Oberamtsanwalt

Gesamtschulrektor

Konrektor

Oberstudienrat an einer Fachschule

Oberstudienrat im Hochschuldienst

Realschulkonrektor

Realschulrektor

Rektorin oder Rektor

Sekundarschulrektor

Sonderschulkonrektor

Sonderschulrektor

Stellvertretender Direktor einer Integrierten Sekundarschule

Volkshochschuloberrat

Zweiter Konrektor

Zweiter Realschulkonrektor

Zweiter Sonderschulkonrektor

Die Amtszulagen gemäß Anlage II betragen für die Besoldungsgruppen

A 14 Fußnote 4

jeweils 300 Euro

__________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

4) Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage II ausgestattet sein.

Besoldungsgruppe 15

Direktor am Botanischen Garten und Botanischen Museum und Professor

Direktor einer Integrierten Sekundarschule

Gesamtschuldirektor

Kanzler

Oberschulrat 2

Realschulrektor

Rektor

Schulrat 6

Sekundarschulrektor

Seminardirektor

Sonderschulrektor

Stellvertretender Direktor der Unfallkasse Berlin

Stellvertretender Direktor einer Integrierten Sekundarschule

Studiendirektor

Studiendirektor an einer Fachschule

Volkshochschuldirektor

Die Amtszulagen gemäß Anlage II betragen für die Besoldungsgruppen

A 15 Fußnote 8

jeweils 300 Euro

__________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

4) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte an einer Fachschule.

5) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

6) Als Eingangsamt.

7) Es handelt sich auch dann um eine Integrierte Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe, wenn an der Schule eine Oberstufe im Verbund mit einer anderen Schule oder mehreren anderen Schulen eingerichtet ist.

8) Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage II ausgestattet sein.

Besoldungsgruppe 16

Kanzler

Leitender Direktor des Botanischen Gartens und Botanischen Museums und Professor

Oberschulrat

Oberstudiendirektor

Oberstudiendirektor an einer Fachschule

Die Amtszulage gemäß Anlage II beträgt für die Besoldungsgruppe

A 16 Fußnote 2

250 Euro

__________
1) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

2) Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen ab dem 1. Februar 2023 mit einer Amtszulage nach Anlage II ausgestattet sein.

Landesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe 2

Direktorin oder Direktor der Stiftung Lette-Verein

Direktorin oder Direktor der Stiftung Pestalozzi-Fröbel-Haus

Direktor beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben

Direktorin oder Direktor bei der Polizei Berlin

Direktorin oder Direktor der Berliner Forsten

Direktor der Unfallkasse Berlin

Direktor des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit

Direktor des Landesarchivs

Kanzler

Landeskonservator und Direktor des Landesdenkmalamts Berlin
Leitender Oberschulrat

Präsident des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen

__________
1) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe 3

Direktor der Verwaltungsakademie Berlin

Direktor des Landeskriminalamts

Direktorin oder Direktor des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin Berlin

Erste Direktorin oder Erster Direktor bei der Polizei Berlin

Generaldirektor der Zentral- und Landesbibliothek Berlin

Geschäftsführer der Handwerkskammer

Leitender Branddirektor

Leitender Oberschulrat

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Deutschen Instituts für Bautechnik

Besoldungsgruppe 4

Bezirksstadtrat

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Einwanderung

Direktorin oder Direktor des Landesverwaltungsamts

Leitender Oberschulrat

Leitender Senatsrat

Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Gesundheit und Soziales Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten

Besoldungsgruppe 5

Bezirksstadtrat

Direktorin oder Direktor bei dem Rechnungshof

Generaldirektor des Deutschen Historischen Museums und Professor

Kanzler

Landesbranddirektor

Leitender Oberschulrat

Polizeivizepräsident

Präsident des Deutschen Instituts für Bautechnik

Senatsbaudirektor

Besoldungsgruppe 6

Bezirksbürgermeister

Direktor bei dem Abgeordnetenhaus

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Rechnungshofs von Berlin1)

__________
1) [Red. Anm.: Folgende Überleitungen des Art. 13 des Gesetzes vom 15.11.2022 gelten:

"Die Dienstkraft, welche zum 31. Dezember 2022 das Amt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofs von Berlin wahrnimmt, wird vorbehaltlich von Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in die nach Artikel 3 Nummer 6 vorgesehene Besoldungsgruppe übergeleitet. Tritt Artikel 3 Nummer 5 bis 7 dieses Gesetzes nach dem 31. Januar 2023 in Kraft, erfolgt die in Satz 1 vorgesehene Überleitung rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem Artikel 3 Nummer 5 bis 7 dieses Gesetzes in Kraft tritt."]

Besoldungsgruppe 7

Polizeipräsident

Staatssekretär 1

__________
1) Erhält als Chef der Senatskanzlei eine Stellenzulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 8 Präsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe 9 Ministerialdirektor

Landesbesoldungsordnung A
(künftig wegfallende Ämter)

Besoldungsgruppe 5

Hallenmeister

Besoldungsgruppe 6

Kanzleivorsteher

Oberhallenmeister

Besoldungsgruppe 7

Gewerbemeister

Haupthallenmeister

Kanzleivorsteher

Besoldungsgruppe 8

Gewerbeobermeister

Kanzleivorsteher

Besoldungsgruppe 9

Erste Oberhebamme

Gewerbehauptmeister

Kanzleivorsteher

Lehrer für Fachpraxis

Besoldungsgruppe 10

Erste Oberschwester

Heimleiter

Hortleiterin

Kanzleivorsteher

Lehrer für Fachpraxis

Oberin 1

__________
1) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage II, wenn bei Verkündung des Landeskrankenhausgesetzes mindestens 150 Pflegepersonen unterstellt waren.

Besoldungsgruppe 11

Leitende Oberschwester

Oberin

Besoldungsgruppe 13

Fachdozent

Wissenschaftlicher Rat

Besoldungsgruppe 14

Kanzler

Wissenschaftlicher Oberrat

Besoldungsgruppe 15

Studiendirektor

Wissenschaftlicher Direktor

__________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 16

Direktor der Landesbildstelle

Leitender Wissenschaftlicher Direktor

Oberstudiendirektor

Landesbesoldungsordnung B
(künftig wegfallende Ämter)

Besoldungsgruppe 2

Direktor beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben

Direktor der Berlinischen Galerie und Professor

Rektor der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik "Alice Salomon"

Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

Rektor der Hochschule für Musik "Hanns Eisler"

Rektor der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

Rektor der Kunsthochschule Berlin (Weißensee)

Stellvertretender Direktor des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit

Besoldungsgruppe 3

Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin und Professor

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Einwanderung

Direktorin oder Direktor des Landesverwaltungsamts

Erster Direktor bei der Polizei Berlin

Generaldirektor des Stadtmuseums Berlin und Professor

Leitender Wissenschaftlicher Direktor

Präsident des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben

Besoldungsgruppe 4

Direktorin oder Direktor bei dem Rechnungshof

Besoldungsgruppe 5

Präsident der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin

Präsident der Technischen Fachhochschule Berlin

Präsident der Universität der Künste Berlin

Vizepräsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe 8

Präsident der Freien Universität Berlin

Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

Präsident der Technischen Universität Berlin

.

Amtszulagen, Stellenzulagen (Monatsbeträge)Anlage II


Art der ZulageDem Grunde nach geregelt in Landesbesoldungsordnung (LBesO)BesoldungsgruppeFußnoteBetrag
in
Euro
1. Amtszulagen

LBesO A

A 102241,05
A 115241,05
A 122

6

158,69

158,69

A 131

2

3

105,80

158,69

264,44

A 141

2

3

158,69

185,11

302,20

A 151

2

3

264,44

293,38

158,69

LBesO A
(künftig
wegfallende Ämter)
A 15 (kw)1158,69
2. StellenzulagenLBesO A
(künftig
wegfallende Ämter)
A 10 (kw)137,27
LBesO BB 7182,83

.

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage III


Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8100,24190,29
Übrige Besoldungsgruppen105,28195,33

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 280,58 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3um je 25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe A 4um je 20,45 Euro
und in Besoldungsgruppe A 5um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:93,18 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:98,92 Euro

.

Landesbesoldungsordnung RAnlage IV


Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Überleitungsfassung für Berlin nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei der Verwendung bei einer obersten Landesbehörde eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht

Richter am Arbeitsgericht

Richter am Landgericht

Richter am Sozialgericht

Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts 1

Direktor des Arbeitsgerichts 1

Direktor des Sozialgerichts 1

Staatsanwalt 2

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Amtsgericht

Richter am Arbeitsgericht

Richter am Arbeitsgericht

Richter am Finanzgericht

Richter am Landessozialgericht

Richter am Kammergericht

Richter am Oberverwaltungsgericht

Richter am Sozialgericht

Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts 3

Direktor des Arbeitsgerichts 3

Direktor des Sozialgerichts 3

Vizepräsident des Amtsgerichts 4

Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4

Vizepräsident des Landgerichts 5

Vizepräsident des Sozialgerichts 4

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5

Oberstaatsanwalt

Leitender Oberstaatsanwalt

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzender Richter am Kammergericht

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Präsident des Amtsgerichts 1

Präsident des Arbeitsgerichts 1

Präsident des Landgerichts 1

Präsident des Sozialgerichts 1

Präsident des Verwaltungsgerichts 1

Vizepräsident des Amtsgerichts 2

Vizepräsident des Arbeitsgerichts 2

Vizepräsident des Finanzgerichts 3

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3

Vizepräsident des Landessozialgerichts 3

Vizepräsident des Landgerichts 2

Vizepräsident des Kammergerichts 3

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3

Vizepräsident des Sozialgerichts 2

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2

Oberstaatsanwalt

Leitender Oberstaatsanwalt

Besoldungsgruppe R 4

Präsident des Amtsgerichts 1

Präsident des Arbeitsgerichts 2

Präsident des Landgerichts 1

Präsident des Sozialgerichts 2

Präsident des Verwaltungsgerichts 1

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3

Vizepräsident des Landessozialgerichts 3

Vizepräsident des Kammergerichts 3

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3

Leitender Oberstaatsanwalt

Besoldungsgruppe R 5

Präsident des Amtsgerichts 1

Präsident des Arbeitsgerichts 1

Präsident des Finanzgerichts 2

Präsident des Landesarbeitsgerichts 2

Präsident des Landessozialgerichts 2

Präsident des Landgerichts 1

Präsident des Kammergerichts 2

Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2

Präsident des Sozialgerichts 1

Präsident des Verwaltungsgerichts 1

Leitender Oberstaatsanwalt

Generalstaatsanwalt

Besoldungsgruppe R 6

Präsident des Amtsgerichts 1

Präsident des Finanzgerichts 2

Präsident des Landesarbeitsgerichts 3

Präsident des Landessozialgerichts 3

Präsident des Landgerichts 1

Präsident des Kammergerichts 3

Präsident des Oberverwaltungsgerichts 3

Generalstaatsanwalt

Besoldungsgruppe R 8

Präsident des Landesarbeitsgerichts 1

Präsident des Landessozialgerichts 1

Präsident des Kammergerichts 1

Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1

__________
1) An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

2) An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.

2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen,

einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.

2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

3) An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.

3) Mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.

3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.

4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

4) Mit mehr als 181 Planstellen für Staatsanwälte.

4) Mit 41 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte.

4) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

5) Mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.

6) Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

6) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.

7) Mit 101 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

8) Mit elf bis 80 Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 bis 80 Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.

10) Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.

.

Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)Anlage V


Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

Grundbetrag
ab 1.August 2010ab 1. August 2011
A 4

719,65

734,04

A 5 bis A 8*)829,92846,52
A 9 bis A 11879,23896,81
A 121006,901027,04
A 131035,941056,66
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Überleitungsfassung für Berlin) oder R 1
1067,841089,20

__________
*) Anwärter im mittleren Dienst der Berliner Feuerwehr, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in das Eingangsamt BesGr. A 7 (Brandmeister) eintreten, erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ein Praktikum im Einsatzdienst auf der Feuerwache mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von über 40 Stunden beginnen, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem dieses endet, einen um 20 Prozent erhöhten Anwärtergrundbetrag.


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