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LGBG - Landesgleichberechtigungsgesetz
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen
- Berlin -
Vom 27. September 2021
(GVBl. Nr. 73 vom 06.10.2021 S. 1167)
Gl.-Nr.: 840-2
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1420) und gemäß Artikel 11 der Verfassung von Berlin den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Rechte durch alle Menschen mit Behinderungen im Land Berlin zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu beachten.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung nach § 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 423), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, für den Rechnungshof von Berlin und für die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Beliehene sowie für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft des Landes Berlin, den Verfassungsgerichtshof und für das Abgeordnetenhaus von Berlin, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (öffentliche Stellen). Es findet unbeschadet von § 24 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung auf die Anbahnung, Durchführung und Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse der in Satz 1 benannten öffentlichen Stellen.
(2) Soweit das Land Berlin unmittelbar oder mittelbar Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt, wirkt es darauf hin, dass die Ziele dieses Gesetzes auch von diesen angemessen berücksichtigt werden. Soweit es Minderheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt oder gemeinsame Einrichtungen mit dem Bund nach Artikel 91e des Grundgesetzes betreibt, wirkt es ebenfalls darauf hin, dass die Ziele dieses Gesetzes angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
§ 3 Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt in der Regel ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.
§ 4 Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne des Barrierefreie-IKT-Gesetzes Berlin vom 4. März 2019 (GVBl. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Erschwernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderungen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel oder erforderliche Assistenz durch menschliche oder tierische Hilfe verweigert oder erschwert werden.
§ 5 Angemessene Vorkehrungen
(1) Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen ihre Rechte wahrnehmen und ausüben können und die die öffentliche Stelle nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.
(2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen zur gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte ist eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
§ 6 Diskriminierung
(1) Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Ungleichbehandlung, Ausschließung oder Beschränkung auf Grund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass die gleichberechtigte Wahrnehmung von Rechten beeinträchtigt oder vereitelt wird, ohne dass hierfür ein zwingender Grund der Sache nach vorliegt. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, die die Rechte von Menschen mit Behinderungen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen.
(2) Eine Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile zur Wahrung der berechtigten Interessen von Menschen mit Behinderungen verhindert oder ausgeglichen werden sollen (positive Maßnahmen).
(3) Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine Diskriminierung auf Grund von Behinderung überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.
§ 7 Diskriminierungsverbot
(1) Niemand darf auf Grund von Behinderung diskriminiert werden.
(2) Der Senat wirkt darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen ihre Rechte diskriminierungsfrei wahrnehmen und unter anderem die Entfaltung ihrer Persönlichkeit, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, die Teilnahme am Erwerbsleben und eine selbstbestimmte Lebensführung verwirklichen können.
(3) Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von einer Diskriminierung auf Grund von Behinderung und wenigstens eines weiteren Merkmals aus § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) in der jeweils geltenden Fassung betroffen sein können, sind zu berücksichtigen.
Abschnitt 2
Pflichten der öffentlichen Stellen
§ 8 Zusammenarbeit, Beteiligung, Unterstützung, Normenprüfung
(1) Die öffentlichen Stellen wirken im Rahmen ihrer Aufgaben auf das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes hin. Sie arbeiten zur Verwirklichung der Ziele zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
(2) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Beauftragten für Menschen mit Behinderungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erbetene Stellungnahmen abzugeben. Den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen ist auf Antrag Einsicht in Akten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Die Beauftragten für Menschen mit Behinderungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die öffentlichen Stellen beteiligen Menschen mit Behinderungen über deren Verbände und Organisationen bei allen Entscheidungsprozessen, die Menschen mit Behinderungen betreffen. Das Beteiligungsverfahren kann entsprechend § 19 gestaltet werden.
(4) Bei der Erstellung von Gesetzentwürfen und dem Erlass von untergesetzlichen Regelungen sowie im bestehenden Recht ist sicherzustellen, dass diese Menschen mit Behinderungen nicht diskriminieren oder in ihrem Recht auf gleichberechtigte, volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigen. Zur regelmäßigen Durchführung der Normenprüfung werden geeignete Regelungen getroffen.
§ 9 Frauen und Mädchen mit Behinderungen
Die öffentlichen Stellen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen in der Gesellschaft und sind bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, alle zur Wahrung des § 7 Absatz 1 gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um mehrfacher Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen vorzubeugen und entgegenzuwirken. Hierzu gehören insbesondere:
Zur Verbesserung der Situation von Frauen und Mädchen mit Behinderungen ist auf die Überwindung bestehender geschlechtsspezifischer Nachteile hinzuwirken.
§ 10 Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
Die öffentlichen Stellen sind bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, alle zur Wahrung des § 7 Absatz 1 gebotenen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern und Jugendlichen alle Rechte genießen können. Insbesondere haben sie dafür Sorge zu tragen,
Dabei steht das Wohl des Kindes oder der oder des Jugendlichen im Mittelpunkt. Die freie Meinungsäußerung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ist in allen sie berührenden Angelegenheiten zu gewährleisten. Ihre Meinung wird angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt.
§ 11 Teilhabe in allen Lebensbereichen
(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, sind öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet, geeignete Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Beförderungsmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten.
(2) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze, Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sowie sonstige Anlagen im Sinne von § 4 sind nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften oder der Regelungen des Nahverkehrsplans und den mit Verkehrsunternehmen abgeschlossenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) 1191/69 und (EWG) 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 1) barrierefrei zu gestalten, soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind bei der Planung, Ausgestaltung und Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des sonstigen Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs zu beachten.
(3) Öffentlich zugängliche Bestandsbauten der öffentlichen Stellen sollen mittelfristig barrierefrei umgestaltet werden, soweit dies bautechnisch und unter Ausschöpfung verfügbarer Mittel möglich ist. Die Senatsverwaltungen erstellen bis zum 1. Januar 2024 und die übrigen öffentlichen Stellen erstellen bis zum 1. Januar 2026 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsbauten. Beruhend auf den Berichten nach Satz 2 erstellen die öffentlichen Stellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum Abbau der Barrieren in den Bestandsbauten. In Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs gehen die Regelungen des Nahverkehrsplans und mit Verkehrsunternehmen abgeschlossener öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, und des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen vor.
(4) Die öffentlichen Stellen sind unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, gegenüber Dritten, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, auf den Abbau und die Beseitigung bestehender Barrieren und Benachteiligungen hinzuwirken.
(5) Gewähren öffentliche Stellen Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, S. 486), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung darauf hinwirken, dass die institutionellen Zuwendungsempfänger die Grundzüge dieses Gesetzes berücksichtigen.
§ 12 Sicherung der Mobilität
Für Menschen mit Behinderungen, die auf Grund besonderer Umstände das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrten zur sozialen Teilhabe nicht nutzen können, werden mit dem Ziel einer möglichst gleichwertigen Mobilität nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes angemessene individuelle Beförderungsangebote zur Überwindung von Barrieren oder anderen Nutzungseinschränkungen entwickelt und barrierefreie Mobilitätsalternativen, einschließlich eines besonderen Fahrdienstes vorgehalten. Der besondere Fahrdienst ist insoweit kein Angebot des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne von § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. In Bezug auf den besonderen Fahrdienst als barrierefreie Mobilitätsalternative regelt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung das Nähere über die Berechtigungskriterien, die Eigenbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer, die Beförderungsmittel und das Beförderungsgebiet durch Rechtsverordnung.
§ 13 Kommunikationsformen
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden sind eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen Sprache.
(2) Hörbehinderte Menschen (gehörlose, ertaubte, schwerhörige, taubblinde und hörsehbehinderte Menschen) und sprachbehinderte Menschen haben zur Wahrnehmung eigener Rechte das Recht, mit öffentlichen Stellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die öffentlichen Stellen haben die Berechtigten darauf hinzuweisen und dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. §§ 2, 3, 4 Absatz 1 und § 5 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
(3) Eltern und andere Personensorgeberechtigte mit Behinderungen, insbesondere gehörlose, hörbehinderte und sprachbehinderte Eltern und andere Personensorgeberechtigte, haben einen Anspruch auf barrierefreie Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für die Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zu regeln.
(4) Die öffentlichen Stellen wirken darauf hin, dass für Menschen mit intellektuellen Einschränkungen geeignete Kommunikationshilfen zur Verfügung gestellt werden.
§ 14 Gestaltung von Schriftstücken
Öffentliche Stellen haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Insbesondere haben blinde und sehbehinderte Menschen Anspruch darauf, dass ihnen sämtliche Anträge zur Niederschrift abgenommen werden und Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 1 bis 5 und § 6 Absatz 1 und 3 der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ohne zusätzliche Kosten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Vorschriften über Form, Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Anforderungen des Barrierefreie-IKT-Gesetzes Berlin zu berücksichtigen.
§ 15 Leichte Sprache
(1) Öffentliche Stellen sollen mit Menschen mit Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen haben sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, haben die öffentlichen Stellen auf Verlangen Menschen mit Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache zu erläutern.
(3) Öffentliche Stellen sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen.
Abschnitt 3
Besondere Pflichten der Senats- und Bezirksverwaltungen
§ 16 Zentrale Steuerungsstelle - Focal Point
(1) Die für die allgemeine Behindertenpolitik zuständige Senatsverwaltung ist für den Prozess der Steuerung zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz verantwortlich (zentrale Steuerungsstelle - Focal Point); davon bleiben die Zuständigkeiten und die Verantwortung der anderen Senatsverwaltungen unberührt.
(2) Zur fachlichen Abstimmung arbeitet die zentrale Steuerungsstelle eng mit den Koordinierungsstellen zusammen.
§ 17 Senatsverwaltungen
(1) Die Senatsverwaltungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Aufgabenstellung auf allen Ebenen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung bezüglich der Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ergreifen.
(2) Die Senatsverwaltungen beteiligen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, die Fragen von Menschen mit Behinderungen betreffen, und geben ihr oder ihm frühzeitig vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Beteiligungsverfahren ist barrierefrei zu gestalten.
(3) Die Senatsverwaltungen sollen Menschen mit Behinderungen darin unterstützen, ihre Vereinigungsfreiheit wahrzunehmen, ihre eigenen Kompetenzen zu stärken, in ihren eigenen Angelegenheiten selbständig und selbstbestimmt tätig zu werden sowie ihre Interessen zu vertreten.
(4) Die Senatsverwaltungen sollen das freiwillige soziale Engagement zur Stärkung des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Behinderungen fördern.
§ 18 Koordinierungsstellen
(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz bestimmen alle Senatsverwaltungen für ihren Zuständigkeitsbereich Koordinierungsstellen.
(2) Die Koordinierungsstellen beraten und unterstützen die Fachbereiche in den jeweiligen Senatsverwaltungen in allen Entscheidungsprozessen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, und führen eine fachliche Abstimmung herbei.
(3) Die Koordinierungsstellen beziehen die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen in relevante Planungs- und Arbeitsprozesse ein und organisieren und leiten die Sitzungen der Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen.
(4) Die Koordinierungsstellen veröffentlichen zeitnah die Ergebnisse der Sitzungen der Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen und berichten regelmäßig über die Aktivitäten zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes auf ihrer jeweiligen Internetseite, soweit der Schutz besonderer öffentlicher Belange oder der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dem nicht entgegenstehen.
§ 19 Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen der Senatsverwaltungen
(1) Zur Beteiligung von Menschen mit Behinderungen richten alle Senatsverwaltungen für den gesamten Geschäftsbereich eine oder mehrere Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen ein. Das Beteiligungsverfahren ist barrierefrei zu gestalten. Die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen haben den Zweck, durch die Zusammenarbeit zwischen den Senatsverwaltungen und Menschen mit Behinderungen das Bewusstsein für die Belange von Menschen mit Behinderungen in den Senatsverwaltungen zu fördern und die Einbeziehung ihrer Interessen in relevante Planungs- und Arbeitsprozesse sicherzustellen.
(2) Die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen setzen sich vornehmlich aus Mitgliedern des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen und Vertreterinnen und Vertretern der Senatsverwaltungen zusammen, sowie gegebenenfalls Expertinnen und Experten, die vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen und den Senatsverwaltungen benannt werden. Die Federführung für die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen haben jeweils die von den Senatsverwaltungen benannten Koordinierungsstellen inne. Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, eine Bezirksbeauftragte oder ein Bezirksbeauftragter für Menschen mit Behinderungen sowie die Zentrale Steuerungsstelle sind an den Arbeitsgruppen zu beteiligen.
(3) Die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen bestehen in der Regel aus maximal 15 Mitgliedern. Die Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen geben sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Anzahl der Sitzungen je Kalenderjahr festlegt. Alle Mitglieder und beteiligten Akteure nach Absatz 2 werden früh zeitig über anstehende Themen informiert und sind berechtigt, eigene Tagesordnungspunkte einzubringen.
(4) Mindestens zweimal jährlich soll die Arbeitsgruppe Menschen mit Behinderungen unter Beteiligung der Hausleitung der jeweiligen Senatsverwaltung stattfinden.
§ 20 Berichtspflichten
(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle zwei Jahre über die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes.
(2) Die für das Landespersonal zuständige Senatsverwaltung unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle zwei Jahre über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch die einzelnen Berliner Arbeitgeber der öffentlichen Hand, gegliedert nach Hauptverwaltung, Bezirksverwaltungen und landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, hinsichtlich der Zahl der
Die für das Landespersonal zuständige Senatsverwaltung unterrichtet das Abgeordnetenhaus dabei zudem über getroffene und geplante Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungs- und Ausbildungssituation von Menschen mit Behinderungen.
§ 21 Bezirksverwaltungen
(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz errichten die Bezirksämter Koordinierungsstellen; § 18 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Bezirksverwaltungen beteiligen die Bezirksbeauftragte oder den Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen frühzeitig bei allen Planungen und Vorhaben, die Menschen mit Behinderungen betreffen, und räumen ihnen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Hierdurch ist die Verantwortung der zuständigen Bezirksverwaltung nicht aufgehoben. Das Beteiligungsverfahren ist barrierefrei zu gestalten.
(3) Bezüglich der Aufgaben der Bezirksverwaltungen gilt § 17 Absatz 1 und Absatz 3 bis 4 entsprechend.
(4) Die Bezirksverwaltungen berichten regelmäßig über die Aktivitäten zur Zielerreichung gemäß diesem Gesetz auf ihrer Internetseite, soweit der Schutz besonderer öffentlicher Belange oder der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dem nicht entgegenstehen.
Abschnitt 4
Die oder der Landesbeauftragte und der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen
§ 22 Berufung und Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
(1) Der Senat beruft im Einvernehmen mit dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen. Die Position der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ist unter Beachtung der jeweils geltenden Fassung von § 5 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 531), in der jeweils geltenden Fassung von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung auszuschreiben. Das Einvernehmen wird bei der Erstberufung durch die Beteiligung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen am Bewerbungs- und Auswahlverfahren hergestellt.
(2) Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Erneute Berufungen sind möglich.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen ist ressortübergreifend und fachlich eigenständig tätig, in der Wahrnehmung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen darf wegen der Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
§ 23 Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ist es, darauf hinzuwirken, dass das Land Berlin seinen Verpflichtungen aus diesem Gesetz nachkommt.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen übernimmt die Koordinierungsfunktion zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen arbeitet mit dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen zusammen.
(4) Wer der Ansicht ist, dass Rechte von Menschen mit Behinderungen verletzt worden sind, kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wenden.
(5) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen Verstöße gegen Rechte von Menschen mit Behinderungen, wie insbesondere das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, fest, so beanstandet sie oder er dies bei öffentlichen Stellen der Hauptverwaltung gegenüber dem zuständigen Mitglied des Senats, bei den Bezirksverwaltungen gegenüber der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister, im Übrigen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs oder der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden, dem Sachverhalt angemessenen Frist auf. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, wie insbesondere dem Verbot der Diskriminierung, verbunden werden.
§ 24 Berichtspflicht der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen berichtet dem Senat anlassbezogen, mindestens aber alle zwei Jahre über
Nach Kenntnisnahme durch den Senat ist der Bericht dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vorzulegen.
§ 25 Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen
(1) Es wird ein Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gebildet. Seine Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Sie endet mit der Konstituierung eines neu berufenen Landesbeirates.
(2) Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gehören als stimmberechtigte Mitglieder jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter von 15 rechtsfähigen gemeinnützigen Verbänden und Vereinen im Land Berlin an, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Unterstützung der Interessen von Menschen mit Behinderungen durch Aufklärung und Beratung oder die Bekämpfung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gehört. Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen muss nach der Zusammensetzung seiner stimmberechtigten Mitglieder die Menschen mit Behinderungen in ihrer Gesamtheit auf Landesebene vertreten. Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gehören außerdem die folgenden elf nicht stimmberechtigten Mitglieder an:
Für die stimmberechtigten Mitglieder sind 15 stellvertretende Mitglieder zu berufen, die entweder im Falle einer Verhinderung eines stimmberechtigten Mitglieds zeitweilig oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines stimmberechtigten Mitglieds bis zur Nachberufung die Stellung eines stimmberechtigten Mitglieds einnehmen. Für jedes nicht stimmberechtigte Mitglied nach Satz 3 Nummer 2 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen im Einvernehmen mit den Verbänden und Vereinen durch den Senat berufen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den zuständigen Dienststellen oder Institutionen benannt. Bei der Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen ist die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten zu berücksichtigen und die Vielfalt der Menschen mit Migrationsgeschichte in der Berliner Stadtgesellschaft hinreichend abzubilden. Bei mindestens 50 Prozent der Mitglieder muss es sich um Frauen handeln.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen beruft die konstituierende Sitzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen ein.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 741) geändert worden ist, soweit sie für die Teilnahme keine anderweitige Vergütung erhalten.
§ 26 Aufgaben des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen
(1) Als Vertretung der Zivilgesellschaft berät und unterstützt der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und den Senat in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen berühren.
(2) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz.
(3) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen arbeitet eng mit behindertenpolitisch sachverständigen Personen, Institutionen und Verbänden zusammen und lädt diese bei Bedarf frühzeitig zu seinen Sitzungen ein.
(4) Die Beschlüsse des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen werden den jeweils zuständigen öffentlichen Stellen von der Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen zugeleitet.
§ 27 Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen
Bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wird eine Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen gebildet.
Abschnitt 5
Bezirksbeauftragte und Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen
§ 28 Berufung und Rechtsstellung der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
(1) Das Bezirksamt beruft im Einvernehmen mit dem Bezirksbeirat für Menschen mit Behinderungen eine Bezirksbeauftragte oder einen Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen. Die Position der oder des Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ist unter Beachtung von § 5 des Landesgleichstellungsgesetzes von der zuständigen Bezirksverwaltung auszuschreiben. Das Einvernehmen bei der Erstberufung wird durch die Beteiligung des Bezirksbeirates für Menschen mit Behinderungen am Bewerbungs- und Auswahlverfahren hergestellt.
(2) Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Erneute Berufungen sind möglich.
(3) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen sind ämterübergreifend und fachlich eigenständig tätig und dienstrechtlich jeweils bei der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister angesiedelt.
(4) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen sind hauptamtlich tätig. Die Kontinuität der Aufgabenerfüllung ist sicherzustellen.
(5) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
§ 29 Aufgaben der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
(1) Aufgabe der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ist es, darauf hinzuwirken, dass die Bezirke ihren Verpflichtungen aus diesem Gesetz nachkommen.
(2) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen vermitteln als Schnittstelle zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren auf bezirklicher Ebene. Sie sind Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für Vereine, Initiativen und sonstige Organisationen, die sich mit der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen befassen, sowie für Einzelpersonen bei Problemen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung auftreten.
(3) Die Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen geben in engem Zusammenwirken mit den örtlichen Organisationen der Behindertenselbsthilfe insbesondere Anregungen und unterbreiten Vorschläge zu Entwürfen von Anordnungen und Maßnahmen des Bezirks, soweit diese Auswirkungen auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen haben, und wachen darüber, dass bei allen Projekten, die der Bezirk plant oder realisiert, die Rechte von Menschen mit Behinderungen gewahrt werden.
§ 30 Berufung und Aufgaben der Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen
(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirksbeirat für Menschen mit Behinderungen gebildet. Als Vertretung der Zivilgesellschaft berät und unterstützt der Bezirksbeirat für Menschen mit Behinderungen die Bezirksbeauftragte oder den Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene berühren. Der Bezirksbeirat kann dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen in allen Fragen geben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene berühren.
(2) Die Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen sollen nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder die Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene in ihrer Gesamtheit vertreten. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch die Bezirksämter im Einvernehmen mit den Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen.
(3) Die Bezirksbeiräte für Menschen mit Behinderungen geben sich eine Geschäftsordnung.
Abschnitt 6
Landesfachstelle für Barrierefreiheit und Schlichtungsstelle
§ 31 Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen
(1) Das Land Berlin richtet zum 1. Januar 2022 eine Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen ein. Die Aufgaben nach Absatz 2 können ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. Die Aufgaben nach Absatz 3 werden von der Kompetenzstelle für digitale Barrierefreiheit wahrgenommen.
(2) Die Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen ist zentrale Anlaufstelle für die öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 zu Fragen im Hinblick auf Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen. Sie unterstützt diese bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Herstellung von Barrierefreiheit und zu angemessenen Vorkehrungen im Sinne dieses Gesetzes. Sie informiert und berät darüber hinaus auch die Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel. Ihre vorrangigen Aufgaben sind:
Ein Kreis von Expertinnen und Experten, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen auch in Bezug auf Mehrfachzugehörigkeiten angehören, berät die Fachstelle.
(3) Die Kompetenzstelle für Digitale Barrierefreiheit ist die zentrale Anlaufstelle für die öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 zu Fragen der digitalen Barrierefreiheit. Ihre Aufgaben sind durch das E-Government-Gesetz-Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und das Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin beschrieben. Beratung der Wirtschaft und der Bürgerinnen und Bürger erfolgt durch die Landesfachstelle für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
§ 32 Außerordentliches Klagerecht
(1) Ein im Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen mit einem stimmberechtigten Mitglied vertretener rechtsfähiger gemeinnütziger Verband oder Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, nach Maßgabe der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und gerichtlichen Rechtsschutz beantragen, wenn er geltend macht, dass eine öffentliche Stelle in rechtswidriger Weise
verstößt.
(2) Das außerordentliche Klagerecht gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn die Maßnahme auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahren ergangen ist.
(3) Eine Klage oder ein Widerspruch nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme oder das Unterlassen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderung selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann eine Klage oder ein Widerspruch nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband nachweist, dass es sich bei der Maßnahme oder dem Unterlassen um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt.
§ 33 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
(1) Bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass
Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz durch eine öffentliche Stelle nach § 2 verletzt worden zu sein, kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung auch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Betracht, ruht das Widerspruchsverfahren für die Dauer des Schlichtungsstellenverfahrens.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 ist der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist.
(3) Ein nach § 32 anerkannter Verband oder Verein kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn er einen Verstoß einer öffentlichen Stelle nach § 2
behauptet.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an die öffentliche Stelle.
(5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein. Die schlichtende Person kann den Einsatz von Mediation anbieten.
(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.
(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
(8) Das Schlichtungsverfahren geht einem Verbandsklageverfahren gemäß § 32 zeitlich voraus.
(9) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Geschäftsstelle, die Besetzung und das Verfahren der Schlichtungsstelle nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7 zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung zu erlassen. Die Rechtsverordnung regelt auch das Nähere zu Tätigkeitsberichten der Schlichtungsstelle.
Abschnitt 7
Förderung der Partizipation; Unabhängige Monitoringstelle
§ 34 Förderung der Partizipation
(1) Das Land Berlin fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten, soweit die Organisationen:
Bevorzugt werden Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die von Menschen mit Behinderungen geleitet und verwaltet werden und deren Mitglieder überwiegend selbst Menschen mit Behinderungen sind.
(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Bewilligungsstelle, zum Bewilligungsverfahren sowie zu den Fördergrundsätzen per Rechtsverordnung zu regeln.
§ 35 Unabhängige Monitoringstelle
Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 Satz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (Monitoring) wird eine unabhängige Monitoringstelle vertraglich beauftragt.
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Satz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention sind dabei die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte zu berücksichtigen.
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