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Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung
LGBG Berlin - Landesgleichberechtigungsgesetz

Vom 17. Mai 1999
(GVBl. Nr. 21 vom 28.05.1999 S. 178, 27.11.2002 S. 348 02; 09.10.2004 S. 433 04; 29.09.2005 S. 495 05; 14.12.2005 S. 754 05a; 19.06.2006 S. 576 06; 28.09.2006 S. 657 aufgehoben )
Gl.-Nr.: 763-1




Zur aktuellen Fassung

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gleichberechtigungsgebot 06

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung des Benachteiligungsverbotes von Menschen mit Behinderung und die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung gemäß Artikel II der Verfassung von Berlin.

(2) Alle Berliner Behörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben aktiv auf das Erreichen des Ziels nach Absatz 1 hin. Das Gleiche gilt für Betriebe oder Unternehmen, die mehrheitlich vom Land Berlin bestimmt werden.

§ 2 Diskriminierungsverbot

(1) Niemand darf wegen seiner Behinderung diskriminiert werden.

(2) Der Gesetzgeber und der Senat wirken darauf hin, dass Menschen mit Behinderung die Entfaltung ihrer Persönlichkeit, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, die Teilnahme am Erwerbsleben und die selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.

§ 3 Diskriminierung, Beweislastumkehr 06

(1) Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes ist jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Nicht gerechtfertigt ist eine Ungleichbehandlung, wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf Umständen beruht, die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist nicht gegeben, wenn eine Berücksichtigung der Behinderung der Sache nach unverzichtbar geboten oder zur Wahrung der berechtigten Interessen der Menschen mit Behinderung erforderlich ist.

(2) Macht ein Mensch mit Behinderung im Streitfall Tatsachen glaubhaft, die eine Diskriminierung wegen der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine Diskriminierung vorliegt oder der Tatbestand des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt ist.

§ 4 Behinderung 06

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 4a Barrierefreiheit 06

Barrierefrei sind bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Eine besondere Erschwernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn Menschen mit Behinderung die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert oder erschwert wird.

§ 5 Berliner Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung 06

(1) Der Senat beruft im Einvernehmen mit dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung auf Vorschlag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung einen Landesbeauftragten oder eine Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Die erneute Berufung ist möglich. Der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung ist ressortübergreifend und fachlich eigenständig tätig.

(2) Aufgabe des oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird, und insbesondere auf die fortlaufende Umsetzung der Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt zu achten. Er oder sie setzt sich bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 2 beteiligen die Senatsverwaltungen den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration der Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren, rechtzeitig vor Beschlussfassung. Im Übrigen unterstützt jede Berliner Behörde sowie Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben.

(4) Der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung arbeitet mit dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung zusammen. Er oder sie beachtet die Beschlüsse des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung und nimmt auf Anforderung innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung.

(5) Jeder Mensch kann sich an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung wenden, wenn er der Ansicht ist, dass Rechte von Menschen mit Behinderung verletzt worden sind.

(6) Jede Behörde sowie Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts erteilt dem oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Stellt der oder die Landesbeauftragte für Behinderte Verstöße gegen das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung fest, so beanstandet er oder sie dies

  1. bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Hauptverwaltung gegenüber dem zuständigen Mitglied des Senats, im Übrigen gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Rechnungshofs oder dem oder der Berliner Datenschutzbeauftragten,
  2. bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm oder ihr zu bestimmenden Frist auf. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung des Verbots der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verbunden werden.

§ 6 Landesbeirat für Menschen mit Behinderung 02 06

(1) Es wird ein Landesbeirat für Menschen mit Behinderung gebildet, der den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für Behinderte in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderung berühren, berät und unterstützt. Seine Amtsperiode beträgt fünf Jahre.

(2) Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung gehören als stimmberechtigte Mitglieder jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin von 15 rechtsfähigen gemeinnützigen Verbänden und Vereinen im Land Berlin an, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Unterstützung der Interessen behinderter Menschen durch Aufklärung und Beratung oder die Bekämpfung der Benachteiligung behinderter Menschen gehört. Der Landesbeirat muss nach der Zusammensetzung seiner stimmberechtigten Mitglieder die Menschen mit Behinderung in ihrer Gesamtheit auf Landesebene vertreten. Dem Landesbeirat gehören außerdem die folgenden acht nicht stimmberechtigten Mitglieder an:

  1. der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung,
  2. je ein Vertreter oder eine Vertreterin
    1. des Integrationsamtes,
    2. der Bezirke,
    3. der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit,
    4. der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
    5. des Landessportbundes,
    6. der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen,
  3. die Hauptschwerbehindertenvertretung.

Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(3) Die Beschlüsse des Landesbeirats sind unverzüglich dem oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung zur Kenntnis zu geben. Der Landesbeirat kann zu seinen Beschlüssen eine Stellungnahme des oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung fordern.

(4) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.

(5) Bei dem oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung wird eine Geschäftsstelle des Landesbeirats für Behinderte gebildet. Der oder die Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung beruft die konstituierende Sitzung des Landesbeirats ein.

(6) Die Mitglieder des Landesbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Verbände und Vereine beziehungsweise der zuständigen Dienststellen durch den Senat berufen.

§ 7 Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung 06

(1) In den Bezirken wählt die Bezirksverordnetenversammlung auf Vorschlag des Bezirksamtes einen Bezirksbeauftragten oder eine Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich seiner oder ihrer Rechte und Aufgaben gegenüber dem Bezirksamt und den anderen bezirklichen Einrichtungen gilt § 5 entsprechend der bezirklichen Zuständigkeit.

(2) Die Bezirksbeauftragten nehmen in engem Zusammenwirken mit den örtlichen Organisationen der Behindertenselbsthilfe insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Sie geben Anregungen und unterbreiten Vorschläge zu Entwürfen von Anordnungen und Maßnahmen des Bezirks, soweit diese Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen haben.
  2. Sie wachen darüber, dass bei allen Projekten, die der Bezirk plant oder realisiert, die Belange behinderter Menschen berücksichtigt werden.

(3) Die Bezirksbeauftragten sind Ansprechpartner oder Ansprechpartnerinnen für Vereine, Initiativen und sonstige Organisationen, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Lebenssituation behinderter Menschen befassen, sowie für Einzelpersonen bei auftretenden Problemen.

(4) Hierdurch ist die Verantwortung der zuständigen Bezirksverwaltung nicht aufgehoben.

(5) In den Bezirken wird ein Beirat von und für Menschen mit Behinderung gebildet. Er arbeitet eng mit dem oder der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung zusammen und gibt diesem oder dieser sowie dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen zu Fragen des Lebens von Menschen mit Behinderung im Bezirk.

(6) Die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Stärkung des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Behinderung

Das Land Berlin fördert das freiwillige soziale Engagement zur Stärkung des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Behinderung.

§ 9 Sicherung der Mobilität 02 06

(1) Der öffentliche Personennahverkehr in Berlin soll so gestaltet werden, dass Menschen mit Behinderung ihn nutzen können.

(2) Für Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die nicht mit dem öffentlichen Personennahverkehr durchgeführt werden können, wird für Menschen mit Behinderung ein besonderer Fahrdienst vorgehalten, auf den die Vorschriften des § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung finden. Das Nähere über die Berechtigungskriterien, die Finanzierung, die Eigenbeteiligung der Nutzer und Nutzerinnen, die den Fahrdienst Betreibenden, die Beförderungsmittel und das Beförderungsgebiet regelt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.

§ 10 Förderung behinderter Frauen

Das Land Berlin fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderung in der Gesellschaft. Zur Verbesserung der Situation behinderter Frauen ist auf die Überwindung bestehender geschlechtsspezifischer Nachteile hinzuwirken.

§ 11 Berichte 02 05a 06

(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle vier Jahre über die Lage der Menschen mit Behinderung und die Entwicklung der Teilhabe in Berlin.

(2) Der Senat legt dem Abgeordnetenhausjährlich den Bericht des oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung vor über

  1. Verstöße gegen die Regelungen zur Gleichstellung behinderter Menschen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und deren dazu abgegebene Stellungnahmen oder ergriffene Maßnahmen,
  2. die Tätigkeit der oder des Landesbeauftragten.

(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle zwei Jahre über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch die einzelnen Berliner Arbeitgeber der öffentlichen Hand, gegliedert nach Hauptverwaltung, Bezirksverwaltungen und landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, hinsichtlich der Zahl der

  1. Arbeits- und Ausbildungsplätze gemäß § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Pflichtplätze gemäß § 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. mit Schwerbehinderten und gleichgestellten Behinderten besetzten Plätze unter Berücksichtigung von nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zulässigen Mehrfachanrechnungen.

(4) Alle Aussagen der Berichte sind geschlechtsspezifisch zu treffen.

Abschnitt II
Förderung von Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen

§ 12 Kommunikationsformen 04 06

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden sind eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen Sprache.

(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit öffentlichen Stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1) in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(3) Der Senat wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Voraussetzungen schafft, dass gehörlosen, hörbehinderten und sprachbehinderten Eltern nicht gehörloser Kinder auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet werden können.

§ 13 Unterricht 06

(1) An den Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Hören in Berlin wird der Unterricht in Lautsprache, lautsprachbegleitenden Gebärden, Gebärdensprache und Schriftsprache erteilt. Bei Kindern, die über die Aktivierung des Resthörvermögens keine Lautsprachkompetenz erwerben können, soll die Gebärdensprache frühzeitig zur Förderung der Kommunikationsfähigkeit und zum Wissenserwerb eingesetzt werden. An integrativen Schulen kann der Unterricht auch in lautsprachbegleitenden Gebärden und in Gebärdensprache angeboten werden.

(2) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Einführung der Gebärdensprache und zur Durchführung des Unterrichts in lautsprachbegleitenden Gebärden und in Gebärdensprache erforderlichen Ausführungsvorschriften und ergänzt insoweit die 1. Lehrerprüfungsordnung vom 18. August 1982 (GVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699), um Regelungen über den Erwerb der Befähigung, Unterricht in lautsprachbegleitenden Gebärden und in Gebärdensprache zu erteilen.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 tätigen Lehrer müssen die Befähigung, Unterricht in Gebärdensprache zu erteilen, bis zum 31. Dezember 2007 erwerben.

§ 14 Berufsqualifizierung für Dolmetscher und Dolmetscherinnen

(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wirkt darauf hin, die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Studiengangs "Gebärdensprachdolmetschen" zu schaffen.

(2) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bezieht die Gebärdensprache bis zum 31. Dezember 2000 in die Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom 2. Juli 1990 (GVBl. S. 1458) ein.

Abschnitt III
Außerordentliches Klagerecht

§ 15 Außerordentliches Klagerecht 05 05a 06

(1) Ein im Landesbeirat für Menschen mit Behinderung mit einem stimmberechtigten Mitglied vertretener rechtsfähiger gemeinnütziger Verband oder Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, nach Maßgabe der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und gerichtlichen Rechtsschutz beantragen (Rechtsbehelfe), wenn er geltend macht, dass die öffentliche Verwaltung in rechtswidriger Weise eine Abweichung von den Vorschriften des § 50 Abs. 1 Satz 1 oder des § 51 der Bauordnung für Berlin zulässt oder eine Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder des § 4 Abs. 1 der Gaststättenverordnung gestattet oder erteilt oder die Pflichten nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 Satz 3 des Sportförderungsgesetzes oder des § 7 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes verletzt hat.

(2) Ein Rechtsbehelf nach Absatz 1 ist unbeschadet kürzerer Fristen nach der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von zwei Monaten nach formloser Mitteilung durch die zuständige Behörde an den Landesbeirat für Menschen mit Behinderung über Entscheidungen oder Maßnahmen, die die in Absatz 1 genannten Vorschriften betreffen, zu erheben.

(3) Ein Rechtsbehelf ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt ist.

(4) Das Nähere über die Mitteilung von Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 2 wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 5 tritt mit Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft.

Abschnitt IV 06
Barrierefreie Bescheide und Informationstechnik

§ 16 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

öffentliche Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 sollen bei der Gestaltung Von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen berücksichtigen. Insbesondere können blinde und sehbehinderte Menschen verlangen, dass ihnen sämtliche Anträge zur Niederschrift abgenommen werden und Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 1 bis 5 und § 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652) auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Vorschriften über Form, Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

§ 17 Barrierefreie Informationstechnik

öffentliche Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderung grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Die für die Steuerung des landesweiten Einsatzes von Informationstechnik in der Berliner Verwaltung zuständige Senatsverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

  1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen von Menschen mit Behinderung,
  2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
  3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

ENDE

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