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Regelwerk

Änderungstext

7. PersVGÄndG - Siebtes Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Vom 17. Juli 2008

(GVBl. Nr. 18 vom 26.07.2008 S. 206)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Angestellten, Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

bb) Nummer 2

2. die Arbeiter,

entfällt.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Personen, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz eingesetzt sind,"2. Personen, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingesetzt sind,"

bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. Personen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tätig sind,".

cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummern 4 und 5.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Angestellte sind Arbeitnehmer, denen Vergütung als Angestellten zusteht. Als Angestellte gelten auch Personen, die sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden."(1) Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden."

b) Absatz 2

(2) Arbeiter sind Arbeitnehmer im Lohnverhältnis einschließlich der Personen, die sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2a. § 8 Nr. 3.a wird wie folgt geändert:

Das Wort "Datenschutzbeauftragte" wird ersetzt durch die Worte "Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit".

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Nummer 10" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Nummer 10" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b) Absatz 3 Nr. 3

3. die Mitglieder des Wahlvorstandes.

wird gestrichen.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Ein Personalrat, für den nach § 14 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viel Dienstkräfte zählt, wie die anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 4 und 5. In Absatz 5 wird die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe " § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.

b) In § 16 Abs. 5 werden die Worte "anderer Gruppen" durch die Worte "der anderen Gruppe" ersetzt.

8. In § 21 Satz 5 werden die Worte "Arbeiter und Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

9. In § 23 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 10" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.

10. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 6. Dienststellen ganz oder teilweise in eine oder mehrere andere Dienststellen eingegliedert werden oder Dienststellen oder Teile von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen werden und die betreffenden Personalräte einen entsprechenden Beschluss gefasst haben."6. Dienststellen ganz oder wesentliche Teile von Dienststellen in eine oder mehrere andere Dienststellen eingegliedert werden oder Dienststellen oder wesentliche Teile von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen werden und die betreffenden Personalräte einen entsprechenden Beschluss gefasst haben."

11. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Angestellte und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die Mitgliedschaft einer Dienstkraft im Personalrat ruht, solange sie mit ihrem Einverständnis vorübergehend mit der Wahrnehmung von Dienstgeschäften der in § 13 Abs. 3 Nr. 3 genannten Art beauftragt ist.

wird gestrichen.

12. In § 29 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

altneu
 Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende des Personalrats nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten."Dabei ist die Gruppe zu berücksichtigen, der der Vorsitzende des Personalrats nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppe darauf verzichten."

13. § 31 Abs. 1 Satz 4

Zu den Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden, soweit hierdurch Kosten entstehen, jedoch nur im Einvernehmen mit der Dienststelle.

wird gestrichen.

14. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer oder mehrerer im Personalrat vertretenen Gruppen betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe oder Gruppen zur Beschlussfassung berufen, es sei denn, dass die Vertreter der betroffenen Gruppe oder Gruppen mit Mehrheit einer gemeinsamen Beschlussfassung zustimmen. § 32 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."(2) In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen, es sei denn, dass die Vertreter der betroffenen Gruppe mit Mehrheit einer gemeinsamen Beschlussfassung zustimmen. § 32 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."

14a. § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 36 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen. Sie hat den Personalrat bei der Förderung der Eingliederung und beruflichen Entwicklung Schwerbehinderter zu beraten und zu unterstützen.

" § 36 Beteiligung der Frauenvertreterin und der Schwerbehindertenvertretung

(1) Die Frauenvertreterin hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen.

(2) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen. Sie hat den Personalrat bei der Förderung der Eingliederung und beruflichen Entwicklung Schwerbehinderter zu beraten und zu unterstützen."

15. § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Personalrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben, sofern hierdurch Kosten entstehen jedoch nur im Einvernehmen mit der Dienststelle, Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist."

16. In § 42 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte "Arbeiter und Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

17. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. die Oberfinanzdirektion Berlin mit allen Finanzämtern,"3. die Finanzämter,"

.

b) Nummer 4

4. die Dienststellen im Bereich der für Kulturelle Angelegenheiten sowie für Wissenschaft und Forschung zuständigen Senatsverwaltungen, jedoch mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit,

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 4 bis 6.

d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 6. die Dienststellen nach Nummer 10 Buchstabe a der Anlage zu § 5 Abs. 1."6. die Dienststellen nach Nummer 12 Buchstabe a der Anlage zu § 5 Abs. 1."

18. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Für Versetzungen, Ausschreibungen und Maßnahmen nach § 90 Nr. 5 beim Landesschulamt ist der Gesamtpersonalrat zuständig."(2) Für Versetzungen und Ausschreibungen bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ist der Gesamtpersonalrat zuständig."

19. In § 60 Nr. 1 wird die Angabe "Nr. 10" durch die Angabe "Nr. 12" ersetzt.

20. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "26. Lebensjahr" durch die Angabe "27. Lebensjahr" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "26. Lebensjahr" durch die Angabe "27. Lebensjahr" ersetzt.

21. In § 68 Satz 2 wird die Zahl "1.000" durch die Zahl "500" ersetzt.

22. § 70 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Vertreter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten."(1) Die Vertreter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen, an denen auch die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenvertreterin teilnehmen können, zusammentreten."

23. In § 73 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Personalvertretung ist auch über die Wirtschaftsplanung oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten."

24. In § 74 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "und der Oberfinanzdirektion Berlin mit allen Finanzämtern" gestrichen.

25. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) In den in § 85 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 8 bis 10 genannten Angelegenheiten sowie in den in § 85 Abs. 2 Nr. 3 bis 7, § 86 Abs. 3 und § 88 genannten Angelegenheiten der Beamten kann die oberste Dienstbehörde, für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung des Senats von Berlin beantragen. Für die Verwaltung des Abgeordnetenhauses und für den Rechnungshof entscheidet an Stelle des Senats von Berlin binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der Präsident des Rechnungshofs. Für die Dienstkräfte der Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin" tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Intendant und an die Stelle des Senats von Berlin der Rundfunkrat."(2) In den in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 8 bis 10, § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Angelegenheiten, in den in § 87 Nr. 1 und 8 genannten Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die in ihrer Tätigkeit zeitlich überwiegend hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes ausüben, sowie in den in § 85 Abs. 2 Nr. 3 bis 7, § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und § 88 genannten Angelegenheiten der Beamten kann die oberste Dienstbehörde, für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung des Senats von Berlin beantragen. Für die Verwaltung des Abgeordnetenhauses, für den Rechnungshof und für den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entscheidet anstelle des Senats von Berlin binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle der Präsident des Abgeordnetenhauses, der Präsident des Rechnungshofs oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit."

26. § 82 Abs. 5

(5) Für den Bereich der Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin" wird in Abweichung von Absatz 1 Satz 1 eine besondere Einigungsstelle bei dem Intendanten der Anstalt gebildet. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Hauptpersonalrats der Personalrat der Anstalt tritt.

wird aufgehoben.

27. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz

; soweit es sich um Angelegenheiten von an der Programmgestaltung maßgeblich mitwirkenden Dienstkräften der Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin" handelt und die Einigungsstelle sich nicht dem Antrag des Intendanten anschließt, beschließt sie eine Empfehlung an den Intendanten.

gestrichen.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Entscheidungen, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, dürfen jedoch nicht dem Senat von Berlin entzogen werden."

28. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Worte "Angestellten und Arbeitern" durch das Wort "Arbeitnehmern" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
 13. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen. Nummer 2 gilt nicht, soweit bei unvorhergesehener dienstlicher Notwendigkeit"13. Einführung und Anwendung
a) technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zu erfassen,
b) sonstiger technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen."

c) In Absatz 2 werden die Nummern 8 bis 10 wie folgt gefasst:

altneu
8. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstkräfte außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen; Absatz 1 Nr. 13 bleibt unberührt,

9. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,

10. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze.

"8. Einführung und Anwendung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstkräfte außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie die Änderung oder Erweiterung dieser Verarbeitung, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind; Absatz 1 Nr. 13 bleibt unberührt,

9. Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Arbeitsmethoden, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind,

10. Einführung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Netze, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind."

29. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift "Angestellte und Arbeiter" wird ersetzt durch "Arbeitnehmer".

b) Die Worte "Angestellten und Arbeiter" werden durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

30. In § 89 Abs. 3 wird die Angabe " § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2" ersetzt.

31. In § 90 Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

"9. Einstellung von Personen, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingesetzt werden, für eine Dauer von bis zu neun Monaten,

10. Einstellung von Personen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tätig werden, für eine Dauer von bis zu sechs Monaten."

32. In § 92 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Angestellter oder Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

33. §§ 99a und 99b

§ 99a Übergangsregelungen für die regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen, den Jugend- und Auszubildendenvertretungen und den Frauenvertreterinnen

(1) Für die in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember 2000 stattfindenden regelmäßigen Personalratswahlen, für ihre Vorbereitung und Durchführung und für die Zusammensetzung der zu wählenden Personalvertretungen (§§ 12 bis 22) gelten die Bezirke in der durch § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gebietsreformgesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) festgelegten Zusammenlegung als Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen notwendigen Entscheidungen sind von den bisherigen Personalvertretungen unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 zu treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den in Nummer 10 Buchstabe a der Anlage genannten Regionen.

(2) Die Leiter der bisherigen Dienststellen bleiben gegenüber dem gemeinsam bestellten Wahlvorstand für alle Angelegenheiten zur Durchführung der Wahl in ihren bisherigen Dienststellen verantwortlich. Für alle Angelegenheiten der Wahl, die den Bereich einer bisherigen Dienststelle überschreiten, handeln die Leiter der bisherigen Dienststellen gemeinschaftlich. Sie können die Zuständigkeit für die Durchführung der Wahl einvernehmlich auf einen der betroffenen Dienststellenleiter übertragen.

(3) Die Konstituierung der neu gewählten Personalvertretungen findet gemäß § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 in der Woche nach der Wahl statt. Die Amtszeit der neu gewählten Personalvertretungen beginnt abweichend von § 23 Satz 2 am 1. Januar 2001. Die Amtszeit der bisherigen Personalvertretungen endet abweichend von § 23 Satz 1 und 3 am 31. Dezember 2000.

(4) In den Senatsverwaltungen, die infolge des Artikels 55 Abs. 2 der Verfassung von Berlin mit Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin entweder ganz oder teilweise in eine oder mehrere andere Dienststellen eingegliedert oder die mit anderen Dienststellen oder Teilen von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen werden (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6), findet § 24 Abs. 1 Anwendung. Die Amtszeiten der vorhandenen Personalräte verlängern sich über die in § 24 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist hinaus bis zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung der in den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen neu gewählten Personalräte und endet spätestens am 15. Dezember 2000. Im Übrigen findet § 24 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend in den Bezirken, die von Zuständigkeitsfestlegungen durch Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes betroffen sind, wenn diese spätestens bis zum 1. Januar 2001 wirksam werden. Die Dienstkräfte, die dadurch ihre Dienststelle wechseln, nehmen an den in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember 2000 stattfindenden regelmäßigen Personalratswahlen in ihrer neuen Dienststelle teil; im Übrigen finden Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 sinngemäße Anwendung.

(6) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen einschließlich der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gemäß § 63 Abs. 2, § 68 und § 69 finden im Jahre 2000 abweichend von § 63 Abs. 2 Satz 2 in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. Die Amtszeiten der in Satz 1 genannten vorhandenen Vertretungen verlängern sich entsprechend. Für die Amtszeit und die Neuwahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bezirken und den in Absatz 4 genannten Senatsverwaltungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Wahlen der Frauenvertreterinnen einschließlich der Gesamtfrauenvertreterinnen. § 16a des Landesgleichstellungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 99b Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Gebietsreform

(1) Die Personalvertretungen der bisherigen Bezirke können über die im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Bezirke stehenden beteiligungspflichtigen Angelegenheiten bis zur Bildung eines gemeinsamen Bezirks in gemeinsamen Sitzungen beraten und beschließen.

(2) Die Personalvertretungen der bisherigen Bezirke führen die Geschäfte gemeinsam, bis die neuen Personalräte gewählt sind. Die Aufgaben des Vorsitzenden werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den Vorsitzenden der bisherigen Personalräte wahrgenommen. Für die Geschäftsführung gilt im Übrigen § 24 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Bezirksämter der bisherigen Bezirke, die zusammengelegt werden, bestimmen ebenso wie die bisherigen Personalräte, die die Geschäfte gemeinsam führen, eine Stelle, die für die Entgegennahme von verbindlichen Erklärungen und Ankündigungen von beabsichtigten Maßnahmen befugt ist.

(4) Die Personalvertretungen der bisherigen Bezirke können gemeinsame Versammlungen der Dienstkräfte in den bisherigen Bezirken, die zusammengelegt werden, einberufen. Für diese Zusammenkünfte gelten die Vorschriften über Personalversammlungen der §§ 45 bis 49.

(5) Vom 10. Oktober 1999 an dürfen Dienstvereinbarungen in den bisherigen Bezirken, die zusammengelegt werden, nur noch einheitlich von den bisherigen Bezirksämtern und den bisherigen Personalräten in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Zusammenführung der Bezirksverwaltungen in der Gebietsreform (§ 42b des Bezirksverwaltungsgesetzes) abgeschlossen werden. Bis zum 30. Juni 2000 sind die vorhandenen Dienstvereinbarungen für den neuen Bezirk zusammenzuführen; die Dienstvereinbarungen für den neuen Bezirk treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Kommt bis zum 30. Juni 2000 keine Einigung zu Stande, so wird die Entscheidung in den strittigen Fragen in einer besonderen Einigungsstelle getroffen, die bis zum 30. Juni 2000 zu bilden ist. Sie besteht aus sechs Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden. Je drei Beisitzer werden vom Rat der Bürgermeister und vom Hauptpersonalrat bestellt. Der Vorsitzende wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und dem Hauptpersonalrat bestellt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 83 entsprechend. Die besondere Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss über die strittigen Fragen aus den zusammenzuführenden Dienstvereinbarungen. Sie beendet ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt ihres letzten Beschlusses, spätestens jedoch am 31. März 2001. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2001 kann sie nur über Verfahren verhandeln und beschließen, die vor dem 1. Januar 2001 bei ihr anhängig geworden sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Dienststellen nach Nummer 10 Buchstabe a der Anlage.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und unter Berücksichtigung des § 16a Abs. 4 des Landesgleichstellungsgesetzes für die Frauenvertreterinnen.

werden aufgehoben.

33a. § 99c wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 werden die Worte "zwei Jahre" jeweils durch die Worte "vier Jahre" ersetzt.

34. Es wird folgender § 99d eingefügt:

" § 99d Sondervorschriften für Schulen

(1) Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten nach § 7 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin findet eine unverzügliche Unterrichtung des Personalrates statt.

(2) Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von mehr als drei Monaten nach § 7 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin gilt ein abgekürztes Mitbestimmungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 bis 9. Die Aufgaben des Leiters der Dienststelle nimmt insoweit die Schulleiterin oder der Schulleiter wahr. Der Beschluss des Personalrates ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang des Antrages schriftlich mitzuteilen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. Der zuständige Personalrat kann sein Mitbestimmungsrecht durch einstimmigen Beschluss auf einen Ausschuss übertragen, der aus mindestens drei Mitgliedern des Personalrates besteht, die vom Personalrat benannt werden. Lehnt der zuständige Personalrat Einstellungen ab, ist innerhalb von einem Arbeitstag eine besondere Einigungsstelle anzurufen. Sie besteht aus zwei Beisitzern und dem nach § 82 Abs. 2 bestellten unparteiischen Vorsitzenden. Je ein Beisitzer ist dem nach § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11. Alternative und Nr. 2 1. Alternative bestellten Personenkreis zu entnehmen. Kommt hier eine Einigung innerhalb von einem Arbeitstag nicht zustande, entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. In diesen Fällen findet eine Anrufung der Einigungsstelle gemäß § 81 nicht statt.

(3) Auf Verträge nach den Absätzen 1 und 2 findet § 10 Abs. 1 Satz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung."

35. Die Anlage zu § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

a) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

altneu
 9. die Oberfinanzdirektion Berlin und jedes Finanzamt,"9. jedes Finanzamt,"

b) Die bisherigen Nummern 14 bis 22 werden die neuen Nummern 13 bis 21.

c) In Nummer 21 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

d) Es wird folgende Nummer 22 angefügt:

"22. das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten,".

e) Es wird folgende Nummer 23 angefügt:!!!!

"23. das Landesverwaltungsamt Berlin."

Artikel II
Übergangsvorschriften

(1) Die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalvertretungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a und b, 2, 6, 7 Buchstabe b, 8, 11 Buchstabe a, 12, 14, 16, 28 Buchstabe a und 29 gilt erstmals für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Personalvertretungen. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) Die Amtszeit des nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 PersVG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildeten Gesamtpersonalrats endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Für die Wahl des Personalrats des Landesverwaltungsamtes Berlin bestellt der Personalrat der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung den Wahlvorstand nach § 17 Abs. 1 PersVG und nimmt die Aufgaben dieses Personalrats bis zu dessen konstituierender Sitzung wahr.

Artikel III
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe e am 1. Oktober 2008 und Artikel 1 Nr. 20 Buchstaben a und b am 1. Juli 2008 in Kraft.

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