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Änderungstext

DRÄndG - Dienstrechtsänderungsgesetz

Vom 19. März 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2009 S. 70)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
LBG Landesbeamtengesetz
(wie eingefügt)

Artikel II
Änderung des Laufbahngesetzes

Das Laufbahngesetz in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 138, 200), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 14 Anstellung" wird durch die Angabe " § 14 Laufbahnrechtliche Dienstzeit" ersetzt.

b) Die Angabe " § 16 Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung und der Pflege von sonstigen nahen Angehörigen" wird durch die Angabe " § 16 (weggefallen)" ersetzt.

c) Die Angabe " § 25 Probezeit, Anstellung" wird durch die Angabe " § 25 Probezeit" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Anstellung" und das folgende Komma gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 12 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 12 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

4. In § 6 Absatz 2 wird Satz 4 aufgehoben.

5. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 13 Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit angerechnet werden kann, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Dabei darf eine Mindestprobezeit von 18 Monaten nicht unterschritten werden. In den Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1 kann eine längere Mindestprobezeit vorgesehen werden.

(3) Auf die Probezeit kann die Zeit

  1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
  2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

angerechnet werden, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten

Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie einer Freistellung während der Elternzeit keine Probezeit.

(4) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert sich die Probezeit im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

(5) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in die nächst niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind."

7. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 14 Laufbahnrechtliche Dienstzeit

(1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen von der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten die Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen nach dem Wehrpflichtgesetz sowie die Zeit des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz als laufbahnrechtliche Dienstzeiten.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten

  1. die im Sinne von § 13 Absatz 3 zurückgelegte Zeit eines Urlaubs, soweit sie nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist,
  2. die Zeit eines Urlaubs für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landesparlamente,
  3. die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Elternzeitverordnung oder nach § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

(4) Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 können bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren als laufbahnrechtliche Dienstzeit berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 gilt die Zeit eines Urlaubs nach § 13 Absatz 3 für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst ohne zeitliche Einschränkung als Dienstzeit.

(5) Für die Ermittlung der Zeit nach Absatz 3 Nummer 3 ist der Zeitraum der tatsächlichen Beurlaubung bis zu einem Jahr je Kind oder pflegebedürftigem Angehörigen zugrunde zu legen; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.

(6) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit rechnen im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit. Sofern eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wegen eines in Absatz 3 Nummer 3 genannten Grundes besteht, erfolgt keine Kürzung nach Satz 1."

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn
  1. dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit höherem Endgrundgehalt,
  2. dem Beamten, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert,

ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird."

b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "nach § 13 Abs. 5 Nr. 1" durch die Angabe "nach § 13 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig
  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn

  1. Zeiten nach § 14 Absatz 2 zu berücksichtigen sind (Nachteilsausgleich) oder
  2. während der Probezeit durchgängig Leistungen erbracht worden sind, die die Anforderungen übertreffen (§ 20 Absatz 2)."

d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

9. § 16 wird aufgehoben.

10. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung oder Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden."

11. In § 23 Absatz 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 2 des Landesbeamtengesetzes)" gestrichen.

12. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 25 Probezeit"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. § 13 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung."

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort"Dienstzeiten" durch das Wort "Zeiten" ersetzt.

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

13. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:
  1. Probezeit und Mindestprobezeit (§ 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2),
  2. Höchstdauer anrechenbarer Zeiten (§ 14),
  3. Überspringen von Ämtern bei Beförderung (§ 15 Absatz 3 Satz 1),
  4. Beförderung während der Probezeit (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1),
  5. Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2),
  6. Höchstalter für die Zulassung freier Bewerber (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2),
  7. Probezeit der freien Bewerber (§ 25)."

b) In Absatz 2 werden in Nummer 1 die Wörter "oder Anstellung" und in Nummer 3 das Wort "Anstellungen" und das folgende Komma gestrichen.

c) Absatz 4 wird aufgehoben; die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

14. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 72 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Probezeit beträgt drei Jahre, die Mindestprobezeit zwölf Monate. Die Probezeit entfällt bei Bewerbern, die bereits Beamte auf Lebenszeit sind."

15. In § 33 Absatz 3 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

altneu
 "Daneben werden der Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder im Ausbildungsdienst maßgebenden Vorschriften gewährt."

16. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Die aufgrund einer Regelung nach § 12 Abs. 3 oder § 14 Abs. 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter "Die abweichend von Satz l" ersetzt.

17. Es wird folgender § 39a eingefügt:

" § 39a Übergangsvorschriften

(1) Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels B des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) noch kein Amt verliehen war, ist mit diesem Zeitpunkt ein Amt verliehen. Sie führen die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn.

(2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels B des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn

  1. sie die Probezeit nach den bis zum Inkrafttreten des Artikels 11 des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) geltenden Bestimmungen erfolgreich abgeschlossen haben und
  2. ...
  1. das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre bestanden hat, wobei Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie Freistellungen während der Elternzeit unberücksichtigt bleiben oder
  2. sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

In den Fällen des Satzes 1 findet § 8 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung.

(3) Auf Beamte, denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 11 des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 15 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels 11 des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

Artikel III
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung in der Fassung vom 8. April 1991 (GVBl. S. 91), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 1997 (GVBl. S. 593) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

b) Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Verantwortung für das Eignungsprüfungsverfahren liegt bei den Ausbildungsbehörden. Inhalte und Bewertungsmaßstäbe der schriftlichen Eignungsprüfung werden von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Beteiligung der Ausbildungsbehörden festgelegt. Die Organisation des schriftlichen Teils des Eignungsprüfungsverfahrens und die Auswertung der Tests nimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder eine von ihr bestimmte Stelle wahr.

(3) Die Ausbildungsbehörden übermitteln die für die Eignungsprüfung erforderlichen Daten ihrer Bewerber an die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder, soweit eine solche benannt ist, an eine von ihr bestimmte Stelle. Sobald das Ergebnis der schriftlichen Eignungsprüfung vorliegt, wird es an die Ausbildungsbehörden übermittelt, bei denen eine Bewerbung vorliegt. Ein Jahr nach dem vorgesehenen Einstellungstermin werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder, soweit eine solche benannt ist, die von ihr bestimmte Stelle darf zur Fortentwicklung des Eignungsprüfungsverfahrens die Testergebnisse in anonymisierter Form weitere sieben Jahre verwenden. Nach dieser Frist werden auch diese Daten gelöscht."

2. In § 4 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 13 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes"

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen" durch die Angabe "Sonderurlaubsverordnung" ersetzt.

c) Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

"(3) Hat der Anwärter Elternzeit oder Urlaub nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder § 10 der Sonderurlaubsverordnung erhalten, so kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst auch über zwölf Monate hinaus verlängern.

(4) Bei Anwärtern, die nach ihren Leistungen oder ihrem Verhalten während der Ausbildung für den mittleren Dienst nicht geeignet erscheinen, ist der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

4. In § 18 werden in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils ersetzt durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung".

5. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" ersetzt durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung".

6. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder nicht in seiner Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle

stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch ein ärztliches Zeugnis eines von ihm beauftragten Arztes, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen."

7. § 21 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "In Zweifelsfällen sind Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung durch ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen der in Satz 1 genannten Prüfungsausschussmitglieder durch ein ärztliches Gutachten eines von ihnen beauftragten Arztes nachzuweisen."

8. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Das Beamtenverhältnis" durch die Wörter "Der Vorbereitungsdienst" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber ihrer Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."

9. In § 32 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

10. In den Anlagen 1 und 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Angabe "(Behördenbezeichnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung)" ersetzt.

Artikel IV
Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung

Die Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472) wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 6 Dienstbezeichnung und Anstellung" wird durch die Angabe " § 6 (weggefallen)" ersetzt.

b) Nach der Angabe " § 31 Beamte geschlossener Laufbahnen" wird die Angabe " § 3la Laufbahnrechtliche Dienstzeit" eingefügt.

2. § 6

6 Dienstbezeichnung und Anstellung

(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung (§ 14 des Laufbahngesetzes) führen die Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung" ("z. A."). Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden können im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(2) Die Beamten werden, soweit sie den gleichen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die gleiche Laufbahnprüfung abgelegt haben, nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen nach ihrer Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung angestellt.

wird aufgehoben.

3. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. I"Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

4. § 11 Absatz 1

(1) Die Kürzung der Probezeit nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Laufbahngesetzes darf ein Drittel der regelmäßigen Probezeit nicht übersteigen.

wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

5. § 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  2.sich in einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr seit der Anstellung bewährt haben."2. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens einem Jahr bewährt haben."

6. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  3.sich in einer Dienstzeit (§ 15 Abs. 5 Laufbahngesetz) von mindestens acht Jahren seit der Anstellung bewährt haben und"3. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens acht Jahren bewährt haben und"

7. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

8. § 16 Absatz 1

(1) Die Kürzung der Probezeit nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Laufbahngesetzes darf ein Drittel der regelmäßigen Probezeit nicht übersteigen.

wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

9. § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  2. sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben."2. sich im mittleren Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben."

10. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  3. sich in einer Dienstzeit (§ 15 Abs. 5 Laufbahngesetz) von mindestens acht Jahren seit der Anstellung auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt haben und"3. sich im mittleren Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens acht Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt haben und"

11. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

12. § 22 Absatz 1

(1) Die Kürzung der Probezeit nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Laufbahngesetzes darf ein Drittel der regelmäßigen Probezeit nicht übersteigen.

wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

13. § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der Anstellung auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewährt haben,"2. sich im gehobenen Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben,"

14. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie
  1. eine Dienstzeit (§ 15 Abs. 5 Laufbahngesetz) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben und
  2. sich nach der ersten Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes oder eines Richteramtes oder nach erfolgreicher Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit (§ 13 Laufbahngesetz) für die Laufbahn des höheren Dienstes auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewährt haben; die Mindestdauer der Bewährung in einem Fachgebiet beträgt zwei Jahre. Eine vergleichbare Tätigkeit bei einem Wirtschafts- oder gemeinnützigen Unternehmen ist zu berücksichtigen.
"(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von mindestens sechs Jahren im höheren Dienst oder nach der ersten Verleihung eines Richteramtes zurückgelegt haben. Die Beamten sollen sich im höheren Dienst auf mehreren Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewähren; die Mindestdauer der Bewährung in einem Fachgebiet soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. Eine vergleichbare Tätigkeit bei einem Wirtschafts- oder gemeinnützigen Unternehmen ist zu berücksichtigen."

15. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
   § 25 Steuerverwaltungsdienst

(1) Für Beamte der Laufbahnen des einfachen und des mittleren Steuerverwaltungsdienstes, die nach Maßgabe der §§ 13, 13a oder 18, 18a in die nächsthöhere Laufbahn dieser Fachrichtung aufsteigen, gilt die Einführungszeit nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 oder § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 als abgeleistet, wenn sie mindestens drei Jahre ununterbrochen Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn dieser Fachrichtung wahrgenommen haben.

(2) Für die Beamten der Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes bestimmt sich die Zulassung für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn in den Fällen des § 23 und § 23a darüber hinaus nach § 6 Abs. 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes. Das Nähere über den Aufstieg in den höheren Steuerverwaltungsdienst regelt die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde

" § 25 Steuerverwaltungsdienst

Für die Beamten der Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienstes, die nach Maßgabe der §§ 13, 13a, 18, 18a oder § 23 in die nächsthöhere Laufbahn dieser Fachrichtung aufsteigen, regelt das Nähere über den Aufstieg, soweit das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten keine oder keine abschließende Regelung trifft, die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde."

16. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Laufbahnrechtliche Dienstzeit

Auf Beamte, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels IV des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

Artikel V
Änderung der Verordnung über die Lautbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes

Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes vom 17. November 1970 (GVBl. S. 1892) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden vor dem Wort"Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

2. In § 1 werden nach dem Wort"mittelbaren" die Wörter "Landesbeamtinnen und" eingefügt.

3. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 3 Satz 2 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe " § 15 Absatz 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.

5. Die §§ 4 bis 8 werden aufgehoben.

6. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

altneu
 " § 9 Zulassung zur Probezeit

(1) Zur Probezeit für eine Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes darf zugelassen werden, wer höchstens 40 Jahre alt ist und entweder

  1. einen Bachelorabschluss nach einer mindestens dreijährigen Studienzeit an einer Universität oder Fachhochschule erlangt hat, der nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, oder
  2. die Diplomprüfung mit einem Fachhochschulabschluss (FH) in einer geeigneten Fachrichtung (z.B. Bibliothekswissenschaft) an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, die nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, oder
  3. die Diplomprüfung für die Laufbahnen des gehobenen Bibliotheksdienstes bestanden hat.

(2) Über die Anerkennung eines Bachelorabschlusses nach Absatz 1 Nummer 1 oder eines Fachhochschulabschlusses nach Absatz 1 Nummer 2 entscheidet die für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung sowie der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Anerkennung wird nur dann erteilt, wenn die in dem Bachelorstudien- oder Fachhochschulstudiengang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten inhaltlich mit denen des Studienganges zur Diplomprüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gleichwertig sind.

(3) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird die Befähigung für die jeweilige Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes zuerkannt."

7. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt gefasst:

altneu
 " § 10 Probezeit

(1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten im öffentlichen Bibliotheksdienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit nach § 13 des Laufbahngesetzes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes entsprochen hat.

(2) Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Probezeit bei verschiedenen Bibliotheken abzuleisten ist."

8. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 11 Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben."

9. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 12 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes darf nur eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

  1. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat, oder
  2. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z.B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat, oder
  3. einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat.

(2) Weitere Einstellungsvoraussetzungen regeln die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den höheren Bibliotheksdienst."

10. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Bibliotheksreferendarin" oder "Bibliotheksreferendar"."

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen."

b) In Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort"Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

12. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 15 Probezeit

Laufbahnrechtliche Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 14) sollen auf die Probezeit nach § 13 des Laufbahngesetzes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat."

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Ein Eingangsamt der Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes derselben Fachrichtung darf Beamtinnen und Beamten des gehobenen Bibliotheksdienstes nur verliehen werden, wenn sie

  1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben,
  2. eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben,
  3. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren Dienst als geeignet erscheinen,
  4. mindestens 40 Jahre alt sind und
  5. erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt sind."

c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Bei Beamtinnen oder Beamten, die die in § 12 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und sich in einem Beförderungsamt befinden, kann ausnahmsweise von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 abgesehen werden."

14. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 17 Beförderungen

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben."

15. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 18 Übergangsvorschrift

Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Beamtin oder Beamter angestellt ist, besitzt die Befähigung im Sinne dieser Verordnung. Das Gleiche gilt für Personen, welche die vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Prüfung bestanden haben."

16. Die §§ 19 bis 21 werden aufgehoben.

17. § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 22 Laufbahnrechtliche Dienstzeit

Auf Beamte und Beamtinnen, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 11, des § 16 Absatz 1 Nummer 2 und des § 17 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels V des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 94) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

18. In § 23 wird die Überschrift "Feststellung entsprechender Schulbildung" eingefügt.

19. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 24 Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für die Ordnung der Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

20. In § 25 wird die Überschrift "Inkrafttreten" eingefügt.

Artikel VI
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien vom 22. November 1972 (GVBl. S. 2236) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort"Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht wird zu Abschnitt 111 die Angabe "Prüfung" durch "Laufbahnprüfung" ersetzt.

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes

an öffentlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

  1. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat oder
  2. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z.B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat oder
  3. einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat und gründliche Kenntnisse der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse einer weiteren lebenden Fremdsprache besitzt."

4. Die §§ 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2 Ausbildungsbehörde

Ausbildungsbehörde ist das für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken zuständige Mitglied des Senats.

§ 3 Bewerbungen

Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten.

§ 4 Einstellung

Über die Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.

§ 5 Rechtsstellung

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Bibliotheksreferendarin" oder zum Bibliotheksreferendar" ernannt.

(2) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare auf fachlich und organisatorisch verantwortungsvolle Tätigkeiten im Bibliotheksbereich vorbereitet werden und es soll ihnen die Befähigung für die Laufbahn vermittelt werden."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die Verlängerung richtet sich nach § 14. Mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 17 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

b) In Absatz 3 wird das Wort "Bücherei" jeweils durch das Wort"Bibliothek" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 8 Gliederung der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

  1. die berufspraktische Ausbildung (§ 10),
  2. die fachtheoretische Ausbildung (§ 13)."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Dem Referendar" durch die Wörter "Der Referendarin oder dem Referendar" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "ihm" durch die Wörter "ihr oder ihm" ersetzt.

8. §§ 10 bis 14 werden wie folgt gefasst:

altneu
 " § 10 Berufspraktische Ausbildung

(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Bibliothek, in der die berufspraktische Ausbildung erfolgt.

(2) Die Referendarinnen oder Referendare sind während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung mit 0,5 der reinen Arbeitszeit in der für sie bestimmten Ausbildungsbibliothek tätig.

(3) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Referendarinnen oder die Referendare in die Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes eingeführt werden. Sie haben sich mit den Bereichen und den Arbeitsweisen einer öffentlichen Bibliothek vertraut zu machen. Die Ausbildung soll durch informatorische Unterweisungen gefördert werden.

§ 11 Ausbildungsleitung

Der Leitung der Ausbildungsbibliothek obliegt die Gesamtleitung der Ausbildung. Sie kann eine fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkraft im höheren Bibliotheksdienst mit der Überwachung der Ausbildung beauftragen.

§ 12 Leistungsbeurteilung der berufspraktischen Ausbildung

Am Ende der berufspraktischen Ausbildung sind die Leistungen der Referendarinnen oder Referendare durch die Leitung der Ausbildungsbibliothek mit einer in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten.

§ 13 Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet an einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Hochschule statt. Näheres regelt die jeweils geltende Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule.

(2) Die Referendarinnen oder Referendare sind während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung mit 0,5 der reinen Arbeitszeit in der für sie bestimmten Ausbildungsbibliothek tätig.

§ 14 Verlängerung

(1) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst einmal um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn

  1. die Referendarin oder der Referendar wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund insgesamt länger als vier Monate nicht an der Ausbildung teilgenommen hat; Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach § 4 der Sonderurlaubsverordnung bleiben außer Betracht,
  2. die Referendarin oder der Referendar zu der Prüfung nicht zugelassen ist (§ 15 Absatz 2 Satz 2),
  3. die Referendarin oder der Referendar die Prüfung wiederholt (§ 17), oder
  4. sie die Eignung der Referendarin oder des Referendars für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken noch nicht abschließend beurteilen kann.

(2) Hat die Referendarin oder der Referendar Elternzeit oder Urlaub nach § 4 Absatz 2 oder § 10 der Sonderurlaubsverordnung erhalten, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst über zwölf Monate hinaus verlängern.

(3) Bei Referendarinnen oder Referendaren, die nach ihren Leistungen oder ihrem Verhalten während der Ausbildung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden."

9. In der Überschrift des Abschnittes III wird das Wort"Prüfung" durch das Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt.

10. Die §§ 15 bis 19 werden wie folgt gefasst:

altneu
 " § 15 Laufbahnprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken befähigt ist.

(2) Die bibliothekarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken und findet an der für die fachtheoretische Ausbildung zuständigen Hochschule statt. Die Zulassung zur Laufbahnprüfung und ihre Durchführung richten sich nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung.

§ 16 Prüfungszeugnis

Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis der Hochschule. Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheids ist der Ausbildungsbehörde zuzuleiten, die sie zur Personalakte nimmt.

§ 17 Wiederholung

Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Näheres regelt die jeweils geltende Prüfungsordnung der Hochschule.

§ 18 Rechtswirkungen (Laufbahnprüfung)

Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessorin des Bibliotheksdienstes" oder "Assessor des Bibliotheksdienstes" zu führen.

§ 19 Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige Mitglied des Senats."

Artikel VII
Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung

Die Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 2007 (GVBl. S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Klammerzusatz "(§ 102 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 100 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

2. In § 4 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "drei" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 3 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe " § 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

5. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c und Satz 2, § 15 und § 20 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

6. In § 23 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

7. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der

dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "ein Jahr" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Die Probezeit kann unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes auf ein Jahr und sechs Monate verkürzt werden."

9. § 29 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

10. In § 30a Absatz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

11. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 1 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe " § 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

12. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch die Angabe "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nichtgeeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 17 Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 3 Satz 3 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe " § 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.


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